Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 75 vom 16.08.1969  - Seite 1112 bis 1137 - Berufsbildungsgesetz

Berufsbildungsgesetz 1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Berufsbildungsgesetz Vom 14. August 1969 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Allgemeine Vorschriften § i Berufsbildung (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildung hat eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. (3) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. (4) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. (5) Berufsbildung wird durchgeführt in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten (betriebliche Berufsbildung) sowie in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung. § 2 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, 2. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt. Zweiter Teil Berufsausbildungsverhältnis Erster Abschnitt Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses § 3 Vertrag (1) Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. (2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. (3) Schließen Eltern mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit. (4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht. § 4 Vertragsniederschrift (1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift muß mindestens Angaben enthalten über 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung, 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, 5. Dauer der Probezeit, 6. Zahlung und Höhe der Vergütung, 7. Dauer des Urlaubs, 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann. (2) Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1113 (3) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen. (4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 5 Nichtige Vereinbarungen (1) Eine Vereinbarung, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden 1. ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit einzugehen, 2. ein Arbeitsverhältnis auf Zeit für die Dauer von höchstens fünf Jahren einzugehen, sofern der Ausbildende Kosten für eine weitere Berufsbildung des Auszubildenden außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses übernimmt und diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Verpflichtung stehen. (2) Nichtig ist eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen. Zweiter Abschnitt Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses Erster Unterabschnitt Pflichten des Ausbildenden § 6 Berufsausbildung (1) Der Ausbildende hat 1. dafür zu sorgen, daß dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen, 3. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlußprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind, 4. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von Berichtsheften anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, und diese durchzusehen, 5, dafür zu sorgen, daß der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. (2) Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. § 7 Freistellung Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. § 8 Zeugnis (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. (2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. Zweiter Unterabschnitt Pflichten des Auszubildenden § 9 Verhalten während der Berufsausbildung Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er ist insbesondere verpflichtet, 1. die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen, 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die er nach § 7 freigestellt wird, 3. den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, 1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, 6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. Dritter Unterabschnitt Vergütung § 10 Vergütungsanspruch (1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, daß sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. (2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 160 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten. § 11 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung (1) Die Vergütung bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. (2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. § 12 Fortzahlung der Vergütung (1) Dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen 1. für die Zeit der Freistellung (§ 7), 2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er a) sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese aber ausfällt, b) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann oder c) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. (2) Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 10 Abs. 2) abzugelten. Dritter Abschnitt Beginn und Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses § 13 Probezeit Das Berüfsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muß mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. § 14 Beendigung (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. § 15 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, 2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten langer als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. § 16 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung (1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 15 Abs. 2 Nr. 2. (2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1115 Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften § 17 Weiterarbeit Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. § 18 Unabdingbarkeit Eine Vereinbarung, die zuungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig. § 19 Andere Vertragsverhältnisse Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne daß es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 3 bis 18 mit der Maßgabe, daß die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann. Dritter Teil Ordnung der Berufsbildung Erster Abschnitt Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden § 20 Persönliche und fachliche Eignung (1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. (3) Fachlich nicht geeignet ist, wer 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder 2. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nicht besitzt. (4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet ist. § 21 Erweiterte Eignung Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in den §§ 20, 76 bis 96 vorgeschriebene fachliche Eignung hinaus bestimmen, daß der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer oder zusätzlicher fachlicher Kenntnisse nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluß der Maßnahmen für den Erwerb dieser Kenntnisse geregelt werden. § 22 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, daß andernfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird. § 23 Eignungsfeststelhing (1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, daß die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen. (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Auszubildenden nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen. § 24 Untersagung des Einstellens und Ausbildens (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ferner für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 22 nicht oder nicht mehr vorliegen. 1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt nicht im Falle des § 20 Abs. 2 Nr. 1. Zweiter Abschnitt Anerkennung von Ausbildungsberufen, Änderung der Ausbildungszeit § 25 Ausbildungsordnung (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen, die Anerkennung aufheben und für die Ausbildungsberufe Ausbildungsordnungen erlassen. (2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, 3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan) , 5. die Prüfungsanforderungen. (3) Wird die Anerkennung eines Ausbildungsberufes aufgehoben und das Berufsausbildungsverhältnis nicht gekündigt (§15 Abs. 2 Nr. 2), so gelten für die weitere Berufsausbildung die bisherigen Vorschriften. § 26 Stufenausbildung (1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und zeitlich besonders geordnete, aufeinander aufbauende Stufen der Berufsausbildung festlegen. Nach den einzelnen Stufen soll sowohl ein Ausbildungsabschluß, der zu einer Berufstätigkeit befähigt, die dem erreichten Ausbildungsstand entspricht, als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen möglich sein. (2) In einer ersten Stufe beruflicher Grundbildung sollen als breite Grundlage für die weiterführende berufliche Fachbildung und als Vorbereitung auf eine vielseitige berufliche Tätigkeit Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse vermittelt sowie Verhaltensweisen geweckt werden, die einem möglichst großen Bereich von Tätigkeiten gemeinsam sind. (3) In einer darauf aufbauenden Stufe allgemeiner beruflicher Fachbildung soll die Berufsausbildung für möglichst mehrere Fachrichtungen gemeinsam fortgeführt werden. Dabei ist besonders das fachliche Verständnis zu vertiefen und die Fähigkeit des Auszubildenden zu fördern, sich schnell in neue Aufgaben und Tätigkeiten einzuarbeiten. (4) In weiteren Stufen der besonderen beruflichen Fachbildung sollen die zur Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. (5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, daß bei Prüfungen, die vor Abschluß einzelner Stufen abgenommen werden, die Vorschriften über die Abschlußprüfung entsprechend gelten. (6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ausbildungsdauer (§ 25 Abs. 2 Nr. 2) unterschritten werden. § 27 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daß die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert. § 28 Ausschließlichkeitsgrundsatz (1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. (2) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter achtzehn Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet. (3) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen und Ausbildungsberufe kann der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können. § 29 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (1) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist. Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1117 (2) Die zuständige Stolle hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu kurzem, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. (3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. (4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sind die Beteiligten zu hören. § 30 Verzeichnis der anerkannten Ausbildimgsfoeruie Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führt ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe, das jährlich zu veröffentlichen ist. Dritter Abschnitt Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse § 31 Einrichten, Führen Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen ist. Die Eintragung ist für den Auszubildenden gebührenfrei. § 32 Eintragen, Ändern, Löschen (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn 1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, 2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen. (2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 23 Abs. 2 behoben wird. § 33 Antrag (1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. (2) Der Ausbildende hat anzuzeigen 1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Auszubildenden, 2. die Bestellung von Ausbildern. Vierter Abschnitt Prüfungswesen § 34 Abschlußprüfung (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlußprüfungen durchzuführen. Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. (3) Die Abschlußprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei. § 35 Prüfimgsgegenstand Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist. zugrunde zu legen. § 36 Prüfungsausschüsse Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. § 37 Zusammensetzung, Berufung (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. 1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. § 38 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 39 Zulassung zur Abschlußprüfung (1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheide.! die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. § 40 Zulassung in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an- dere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. § 41 Prüfungsordnung Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung muß die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Der Bundesausschuß für Berufsbildung erläßt für die Prüfungsordnung Richtlinien. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. § 42 Zwischenprüfungen Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen, bei der Stufenausbildung für jede Stufe. Die §§ 34 bis 36 gelten entsprechend. § 43 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen (1) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung Prüfungszeugnisse von Ausbildungsstätten oder Prüfungsbehörden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig sind. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung gleichstellen, wenn in den Prüfungen der Abschlußprüfung gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Nr. 75 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1119 Fünfter Abschnitt Regelung und Überwachung der Berufsausbildung § 44 Regelungsbefugnis Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes. § 45 Überwachung, Ausbildungsberater (1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden. Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater zu bestellen. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten. (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sechster Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung § 46 Berufliche Fortbildung (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die zuständige Stelle regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§ 37, 38, 41 und 43 gelten entsprechend. (2) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Fortbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft oder dem sonst zuständigen Fachminister nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Inhalt, das Ziel, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen und die Bezeichnung des Abschlusses bestimmen. § 47 Berufliche Umschulung (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die zuständige Stelle regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse; § 34 Abs. 2, §§ 37, 38, 41, 43 und 46 Abs. 2 gelten entsprechend. (3) Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (§ 25 Abs. 2 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 25 Abs. 2 Nr. 5) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft oder dem sonst zuständigen Fachminister nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer der beruflichen Umschulung bestimmen. (4) Die zuständige Stelle hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen. Die §§ 23, 24 und 45 gelten entsprechend. Siebenter Abschnitt Berufliche Bildung Behinderter § 48 Berufsausbildung (1) Für die Berufsausbildung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern, § 28 nicht. (2) Regelungen nach § 44 sollen die besonderen Verhältnisse der Behinderten berücksichtigen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist 1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behinderten in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 31) einzutragen, 2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 nicht vorliegen. § 49 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung Für die berufliche Fortbildung (§ 46) und die berufliche Umschulung (§ 47) körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt § 48 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern. 1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Vierter Teil Ausschüsse für Berufsbildung Erster Abschnitt Bundesausschuß § 50 Errichtung (1) Es wird ein ßundesausschuß für Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zusammen aus je sechs Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, fünf Beauftragten der Länder, darunter drei Beauftragten, die in Fragen des berufsbildenden Schulwesens sachverständig sind, sowie einem Beauftragten der Bundesanstalt für Arbeit. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beruft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft die Mitglieder längstens für vier Jahre. (3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unternehmerverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Beauftragten der Länder werden auf Vorschlag des Bundesrates, der Beauftragte der Bundesanstalt für Arbeit auf deren Vorschlag berufen. (4) Die Tätigkeit im Bundesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit und Sozial Ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft festgesetzt wird. (5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (6) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Absätze 1 bis 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (7) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. § 51 Aufgaben (1) Der Bundesausschuß hat die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung zu beraten. (2) Er hat, unbeschadet der in diesem Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Milwirkungsrechte, insbesondere 1. auf eine Weiterentwicklung der Aus- und Fortbildung der Ausbilder hinzuwirken, 2. Grundsätze für die Eignung der Ausbildungsstätten und für die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs-stätte aufzustellen, 3. Vorschläge für die Ordnung, den Ausbau und die Förderung der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung zu erarbeiten, 4. Grundsätze für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten zu entwickeln, 5. die Zusammenarbeit zwischen der betrieblichen, der schulischen und der überbetrieblichen Berufsbildung zu fördern. § 52 Beschlußfähigkeit, Abstimmung Der Bundesausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 53 Geschäftsordnung, Geschäftsführung (1) Der Bundesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung bedarf. Die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft. Die Geschäftsordnung kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Bundesausschusses angehören. § 50 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Geschäfte des Bundesausschusses führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. (3) An den Sitzungen des Bundesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten Bundesministerien teilnehmen. Zweiter Abschnitt Landesausschüsse § 54 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung (1) Bei der Landesregierung wird ein Landesausschuß für Berufsbildung errichtet. Er setzt sich zusammen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden. Die Hälfte der Beauftragten der obersten Landesbehörden müssen in Fragen des Schulwesens sachverständig sein. (2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden längstens für vier Jahre von der Landesregierung berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unternehmerverbände, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1121 Landesebene bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. § 50 Abs. 4, 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entschädigung von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbe-bördc festgesetzt wird. (3) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an. deren Stelle treten. Absätze 1 und 2 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (4) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden teilnehmen. (5) Für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 52 entsprechend. § 55 Aufgaben (1) Der Landesausschuß hat die Landesregierung in den Fragen der Berufsbildung zu beraten, die sich für das Land ergeben. (2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit zwischen der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach diesem Gesetz sowie auf eine Berücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwicklung des Schulwesens hinzuwirken. Dritter Abschnitt Berufsbildungsausschuß der zuständigen Stelle § 56 Errichtung (1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuß. Ihm gehören sechs Beauftragte der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen an, die Lehrer mit beratender Stimme. (2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der zuständigen Stelle, die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die Lehrer an berufsbildenden Schulen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen. (3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitver- säumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (6) Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. § 57 Beschlußfähigkeit, Abstimmung (1) Der Berufsbildungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, daß er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. § 58 Aufgaben (1) Der Berufsbildungsausschuß ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. (2) Der Berufsbildungsausschuß hat die auf Grund dieses Gesetzes von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen. Gegen Beschlüsse, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann der zur Vertretung der zuständigen Stelle Berechtigte innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung. Der Berufsbildungsausschuß hat seinen Beschluß zu überprüfen und erneut zu beschließen. (3) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der für den Haushaltsplan zuständigen Organe. Das gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen. § 59 Geschäftsordnung Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht 1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gellen § 56 Abs. 2 bis 6 und § 57 entsprechend. Fünfter Teil § 60 Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung (1) Für die Berufsbildungsforschung wird ein Institut als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. (2) Das Institut hat durch Forschung die Berufsbildung zu fördern. Seine Aufgabe ist es insbesondere, 1. die Grundlagen der Berufsbildung zu klären, 2. Inhalte und Ziele der Berufsbildung zu ermitteln, 3. die Anpassung der Berufsbildung an die technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung vorzubereiten. (3) Das Institut hat die Gegebenheiten und Erfordernisse der Berufsbildung ständig zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten. Die Forschungsergebnisse und sonstige einschlägige Unterlagen sind zu sammeln. Die wesentlichen Ergebnisse der Berufsbildungsforschung sind zu veröffentlichen. (4) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 soll das Institut auch den berufsbildenden Fernunterricht untersuchen und Vorschläge für seine Weiterentwicklung und Ausgestaltung machen. Berufsbildende Fernunterrichtslehrgänge sind auf Antrag der Fernunterrichtsinstitute darauf zu überprüfen, ob sie nach Inhalt, Umfang und Ziel sowie nach pädagogischer und fachlicher Betreuung der Lehrgangsteilnehmer, den Vertragsbedingungen und der für den Fernunterrichtslehrgang betriebenen Werbung mit den Zielen der beruflichen Bildung im Sinne dieses Gesetzes übereinstimmen und für das Erreichen des Lehrgangsabschlusses geeignet sind. Das Ergebnis der Überprüfung kann bestätigt werden; die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf ist bekannntzumachen. Der Hauptausschuß erläßt Richtlinien für die Überprüfung. (5) Das Institut soll mit anderen Einrichtungen und Stellen, die Forschung auf dem Gebiete der Berufsbildung betreiben, mit den Einrichtungen der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, der allgemeinen Bildungsforschung sowie der wirtschaftswissenschaftlichen, technischen und sozialwissenschaftlichen Forschung eng zusammenarbeiten. § 61 Mitgliedschaft Mitglieder des Instituts sind der Bundesverband der Deutschen Industrie, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die Bundesvereinigung der Fachverbände des Deutschen Handwerks, die Deutsche Angestelltengewerkschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Handwerkskammertag, der Deutsche Industrie- und Handelstag und der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Organe Die Organe des Instituts sind 1. der Hauptausschuß, 2. der Präsident. § 63 Hauptausschuß (1) Der Hauptausschuß besteht aus den Vertretern der Mitglieder. Der Bundesverband der Deutschen Industrie, die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, die Bundesvereinigung der Fachverbände des Deutschen Handwerks, die Deutsche Angestelltengewerkschaft, der Deutsche Handwerkskammertag und der Deutsche Industrie-und Handelstag entsenden je einen Vertreter, der Deutsche Gewerkschaftsbund vier Vertreter und der Bund zwei Vertreter in den Hauptausschuß. (2) Der Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (3) Die Tätigkeit im Hauptausschuß ist ehrenamtlich. (4) Der Hauptausschuß wird von dem Vorsitzenden einberufen. Er ist einzuberufen, wenn es ein Viertel der Vertreter der Mitglieder verlangt. (5) Der Hauptausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Vertreter der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse über das Forschungsprogramm, den Haushaltsplan, die Satzung und ihre Änderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vertreter der Mitglieder. Beschlüsse nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Gegenstand bei der Einberufung des Hauptausschusses mitgeteilt worden ist. § 64 Aufgaben des Hauptausschusses (1) Der Hauptausschuß hat über alle Angelegenheiten des Instituts zu beschließen, soweit sie nicht vom Präsidenten wahrzunehmen sind. Er hat insbesondere den Haushalt, vorbehaltlich der Beschlüsse über den Bundeshaushalt, und das Forschungsprogramm zu beschließen. (2) Das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft. § 65 Präsident (1) Der Präsident hat das Forschungsprogramm durchzuführen und das Institut zu verwalten. Er Bemisbildungsiorschimg § 62 Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1123 vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich. Soweit eine Vertretung durch den Präsidenten nicht möglich ist, wird es durch den Vorsitzenden des Hauptausschusses vertreten. (2) Der Präsident übt seine Tätigkeit hauptberuflich aus. Er wird vom Hauptausschuß vorgeschlagen und von den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung bestellt. § 66 Fachausschüsse Der Präsident kann sich nach näherer Bestimmung der Satzung bei der Durchführung des Forschungsprogramms einzelner Fachausschüsse bedienen. Den Fachausschüssen sollen sachverständige Vertreter der betroffenen Fachverbände und der Gewerkschaften in gleicher Zahl sowie der Lehrer an berufsbildenden Schulen angehören. § 67 Satzung (1) Der Hauptausschuß beschließt die Satzung, die der Genehmigung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft bedarf. Wird die Genehmigung der Satzung versagt, so hat der Hauptausschuß in der von den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so können die Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft die Satzung erlassen. Für Änderungen der Satzung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über 1. den Sitz des Instituts, 2. die Aufgaben des Hauptausschusses und die Art seiner Beschlußfassung, 3. die Wahl des Präsidenten, seine Aufgaben sowie seine Entlastung, 4. die Einberufung des Hauptausschusses, 5. die Bildung von Fachausschüssen, 6. die Aufstellung des Haushaltsplans, 7. die Änderung der Satzung, 8. die Art der Bekanntmachungen des Instituts. §68 Finanzierung, Haushalts- und Wirtschaftsführung (1) Das Institut erhebt keine Mitgliederbeiträge. (2) Zur Errichtung des Instituts und zur Durchführung der Aufgaben des Instituts stellt der Bund Mittel im Rahmen seines Haushaltsplans zur Verfügung. Die Höhe der Zuschüsse regelt das Haushaltsgesetz. (3) Das Institut hat den Haushaltsplan rechtzeitig vor Einreichung der Voranschläge zum Bundeshaushalt den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung zur Genehmigung vorzulegen. Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Die Genehmigung ist auch für über- und außerplanmäßige Ausgaben erforderlich. (4) Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung des Instituts sind die für den Bund jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden. §69 Personal (1) Die Aufgaben des Instituts werden von Beamten wahrgenommen und von Dienstkräften, die als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt sind. Das Institut ist Dienstherr im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten des Instituts sind mittelbare Bundesbeamte. (2) Die Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft ernennen die Beamten des Instituts. Sie können ihre Befugnisse auf den Präsidenten übertragen. (3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten des Instituts sind die Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft. Sie können ihre Befugnisse auf den Präsidenten übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung bleiben unberührt. (4) Auf die Angestellten und Arbeiter des Instituts sind die für Arbeitnehmer des Bundes geltenden tarifrechtlichen Regelungen anzuwenden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft. Arbeitsverträge mit Angestellten des Instituts, die eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II b der Vergütungsordnung zum Bundes-Angestelltentarifver-trag oder eine höhere Vergütung erhalten sollen, bedürfen der Zustimmung der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und für Wirtschaft. §70 Aufsicht Die Bundesminister für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung führen die Aufsicht über das Institut. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um die Tätigkeit des Instituts mit Gesetz und Satzung in Einklang zu halten. §71 Anhörung Beauftragte der beteiligten Bundesministerien sind berechtigt, an den Sitzungen des Hauptausschusses und der Fachausschüsse des Instituts teilzunehmen. Sie sind jederzeit zu hören. Beauftragte der beteiligten Landesministerien können zu den Sitzungen des Hauptausschusses und der Fachausschüsse hinzugezogen werden. 1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I §72 Auskunftspflicht (1) Den Beauftragten des Instituts sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte: zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und Besichtigungen der Betriebsräume, der Belriebseinrichtungen und der Ausbildungsplatze zu gestatten. (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben. (4) Hat das Institut Erhebungsvordrucke vorgesehen, so sind die Auskünfte auf diesen Erhebungsvordrucken zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es im Erhebungsvordruck vorgesehen ist. (5) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für Erhebungen und Untersuchungen des Instituts gemacht werden, sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, vom Institut geheim zu halten. Die §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht für das Institut. Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von Erhebungen und Untersuchungen des Instituts dürfen keine Einzelangaben enthalten. Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes. Sechster Teil Besondere Vorschriften für einzelne Wirtschaftsund Berufszweige Erster Abschnitt Berufsbildung im Handwerk §73 Anwendung der Handwerksordnung Für die Berufsbildung in Gewerben der Anlage A der Handwerksordnung, die als Handwerk betrieben werden, gelten die §§ 20 bis 49, 56 bis 59, 98 und 99 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung. §74 Zuständige Stelle Für die Berufsbildung in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Gewerben der Anlage B zur Handwerksordnung durchgeführt wird. Zweiter Abschnitt Berufsbildung in anderen Gewerbezweigen und im Bergwesen Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften §75 Zuständige Stelle Für die Berufsbildung in Gewerbebetrieben, die nicht Handwerksbetriebe oder handwerksähnliche Betriebe sind, ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für die Berufsbildung in anderen Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt wird; § 74 bleibt unberührt. §76 Fachliche Eignung (1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und 1. die Abschlußprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, 2. eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hochschule, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule oder Höheren Wirtschaftsfachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder 3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der Industrie- und Handelskammer widerruflich zuerkennen. Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1125 Zweitcr Unterabschnitt Gra fisches Gewerbe §77 Fachliche Eignung, Ausbildungsmeisterprüfung (1) Für die Berufsausbildung in einem grafischen Gewerbe, das einem der in den Nummern 108 bis 114 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe entspricht, ist fachlich geeignet, wer die Ausbildungsmeisl.erprülung oder die handwerkliche Meisterprüfung in dem Gewerbe bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll. § 76 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde errichtet einen Ausschuß für die Abnahme der Ausbildungsmeisterprüfung. § 36 Satz 2 und § 41 gelten entsprechend. (3) Für die Zusammensetzung des Ausschusses und die Berufung der Mitglieder gut § 37 entsprechend. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer berufen. (4) Zur Ausbildungsmeisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem grafischen Gewerbe bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Gewerbe nachweist, in dem er die Prüfung abfegen will. Der Besuch einer Fachsdiulc kann ganz oder teilweise auf die Tätigkeit im Beruf angerechnet werden. (5) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen in der Ausbiidungsmeisterprü-fung festsetzen. Dritter Unterabschnitt Bergwesen §78 Untersagung des Einstellens und Ausbildens Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist in den Fällen der §§ 23 und 24 die zuständige Bergbehörde. Dritter Abschnitt Berufsbildung in der Landwirtschaft §79 Zuständige Stelle (1) Für die Berufsbitdung in den Betrieben der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Soweit Landwirtschaftskammern nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. (2) Als Betriebe der Landwirtschaft gelten insbesondere auch Betriebe des Weinbaus, Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft, der Fischerei in Binnengewässern, der kleinen Hochsee-und Küstenfischerei sowie Betriebe der Pflanzenzucht und der Zucht oder Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere. §80 Fachliche Eignung (1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer 1. die Meisterprüfung in dem Ausbildungsberuf bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll, 2. eine Abschlußprüfung an einer deutschen Hoch-schufe oder einer öffentfichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder 3. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen. §81 Meisterprüfung (1) Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Ausschuß. Bei Bedarf können gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden. (2) Die §§ 37, 38 und 41 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß von § 37 Abs. 2 nur abgewichen werden darf, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann und im Falle des § 37 Abs. 3 die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der zuständigen Stelle (§ 79 Abs. 1) berufen werden. (3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Beruf nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will. In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsausschuß von den Voraussetzungen des Satzes 1 ganz oder teilweise befreien. 1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen in der Meisterprüfung festsetzen. §82 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 für die Berufsausbildung nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhören der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anerkannt ist. (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann zur Förderung der Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen. Vierter Abschnitt Berufsbildung im öffentlichen Dienst §83 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt nicht für ein Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird. §84 Zuständige Stelle (1) Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist zuständige Stelle 1. in den Fällen der §§ 23, 24 und 45 sowie der §§ 23 a, 24 und 41 a der Handwerksordnung, 2. für die Berufsbildung in anderen als den in den §§ 73 bis 75, 79, 87, 89, 91 und 93 erfaßten Ausbildungsberufen die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. (2) In den Fällen der §§23 und 24 tritt an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde im Bereich des Bundes die oberste Bundesbehörde. (3) Im Falle des § 72 Abs. 1 bedürfen Besichtigungen der Betriebsräume, der Betriebseinrichtungen und der Ausbildungsplätze, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit berührt werden, der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. §85 Verpflichtung zum Soldaten auf Zeit § 5 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, in denen der Auszubildende sich für die Zeit nach Abschluß der Berufsausbildung bis zur Dauer von vier Jahren als Soldat auf Zeit verpflichtet. §86 Zulassung zur Abschlußprüfung (1) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach § 40 Abs. 2 Satz 2 und nach § 37 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (2) Absatz 1 gilt für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung der Bundesminister des Innern tritt. Fünfter Abschnitt Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notargehilfen §87 Zuständige Stelle (1) Für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsgehilfen sind die Rechtsanwaltskammern, für die Berufsbildung der Patentanwaltsgehilfen die Patentanwaltskammern, für die Berufsbildung der Notargehilfen die Notarkammern und in ihrem Tätigkeitsbereich die Notarkasse zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Die Rechtsanwaltskammern sind auch zuständige Stelle für die Berufsbildung der Gehilfen, die gleichzeitig zum Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgehilfen oder zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen ausgebildet werden. (2) In den Fällen der §§23 und 24 treten an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für die Aufsicht über die Rechtsanwalts- und Notarkammern, die Patentanwaltskammern und die Notarkasse jeweils zuständigen Behörden. §88 Fachliche Eignung Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den jeweiligen Ausbildungsberuf, wer zur Rechtsanwaltschaft oder zur Patentanwaltschaft zugelassen oder als Notar bestellt ist. Sechster Abschnitt Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts-und steuerberatenden Berufen §89 Zuständige Stelle (1) Für die Berufsbildung der Gehilfen in wirt-schafts- und steuerberatenden Berufen sind jeweils Nr. 75 – Tag der Ausgabe: für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammer und die Berufskammern der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Durch Vereinbarung können die der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einer anderen Kammer übertragen werden; die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden. (2) In den Fällen der §§23 und 24 treten an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer und die Berufskammern der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten jeweils zuständigen Behörden. §90 Fachliche Eignung Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer als Wirtschaftsprüfer, als vereidigter Buchprüfer, als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter bestellt oder anerkannt ist. Siebenter Abschnitt Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer §91 Zuständige Stelle (1) Für die Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt-und Apothekenhelfer sind die Ärzte-, Zahnärzte-und Apothekerkammern jeweils für ihren Bereich zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (2) In den Fällen der §§ 23 und 24 tritt an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für die Aufsicht über die jeweilige Kammer zuständige Behörde. §92 Fachliche Eignung Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den jeweiligen Ausbildungsberuf, wer als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker bestallt oder approbiert ist. Achter Abschnitt Berufsbildung in der Hauswirtschaft §93 Zuständige Stelle Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung die für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, zuständige Stelle bestimmen. §94 Fachliche Eignung (1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer Bonn, den 16. August 1969 1127 1. die Meisterprüfung in dem Ausbildungsberuf bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll, oder 2. eine Abschlußprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Höheren Fachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen. §95 Meisterprüfung (1) Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Ausschuß. Bei Bedarf können gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden. (2) Die §§ 37, 38 und 41 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß im Falle des § 37 Abs. 3 die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der zuständigen Stelle (§ 93 Abs. 1) berufen werden. (3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Beruf nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will. In Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsausschuß von den Voraussetzungen des Satzes 1 ganz oder teilweise befreien. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen in der Meisterprüfung festsetzen. §96 Eignung der Ausbildungsstätte (1) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 für die Berufsausbildung nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhören der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anerkannt ist. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zur Förderung der Berufsbildung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen. Neunter Abschnitt Sonstige Berufs- und Wirtschaftszweige §97 Ermächtigung Der zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial- 1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Ordnung durch Reehfsverordnung für Fälle, die in den §§ 74 bis 9(> nicht goregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen und Vorschriften über die fachliche Eignung und die Eignung der Ausbildungsstätte erlassen. Der Bundesausschuß für Berufsbildung ist vorher zu hören. Siebenter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften §98 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied, Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrale oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt ve rwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Der Antrag kann zurückgenommen werden. §99 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Abs. f oder 4 den wesentlichen Inhalt des Vertrages oder seine wesentlichen Änderungen nicht schriftlich niederlegt, 2. entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 dem Auszubildenden oder dessen gesetzlichem Vertreter die unterzeichnete Niederschrift nicht aushändigt, 3. dem Auszubildenden Aufgaben überträgt, die dem Ausbildimgszweck nicht dienen, 4. entgegen § 7 dem Auszubildenden die für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen oder an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte erforderliche Zeit nicht gewährt, 5. Auszubildende einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach § 20 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist, 6. entgegen § 20 Abs. 4 einen Ausbilder bestellt, obwohl dieser nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach § 20 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist oder diesem die Ausbildung nach § 24 untersagt worden ist, 7. Auszubildende einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist, 8. entgegen § 33 die Eintragung in das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifügt, 9. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 3 der zuständigen Stelle oder ihrem Beauftragten eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder eine Besichtigung nicht gestattet, 10. entgegen § 72 Abs. 1 den Beauftragten des Instituts eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder eine Besichtigung nicht gestattet. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 8 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Achter Teil Änderung und Außerkrafttreten von Vorschriften § loo Handwerksordnung Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert: 1. Der Zweite Teil erhält folgende Fassung: "Zweiter Teil Berufsbildung im Handwerk Erster Abschnitt Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden §21 (1) Lehrlinge (Auszubildende) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. (3) Fachlich geeignet ist, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden und das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat oder wer nach § 22 ausbildungsberechtigt ist. (4) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Lehrlinge (Auszubil- Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1129 dende) nur dann einstellen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet ist. §22 (1) Wer eine Abschlußprüfung an einer deutschen Technischen Hochschule oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen Ingenieurschule bestanden hat, ist in dem Handwerk fachlich geeignet, das der Fachrichtung dieser Abschlußprüfung entspricht, wenn er in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung bestanden hat oder mindestens vier Jahre praktisch tätig gewesen ist. (2) Wer eine anerkannte Prüfung einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde bestanden hat, ist für die Berufsausbildung in einem Handwerk fachlich geeignet, wenn er in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung bestanden hat oder mindestens vier Jahre praktisch tätig gewesen ist. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, welche Prüfungen für welche Handwerke anerkannt werden. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 oder des § 21 Abs. 3 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der Handwerkskammer widerruflich zuerkennen. (4) In Handwerksbetrieben, die nach dem Tode des selbständigen Handwerkers für Rechnung des Ehegatten oder der nach § 4 berechtigten Erben fortgeführt werden, können bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Ausbildenden auch Personen als für die Berufsausbildung fachlich geeignet gelten, welche die Meisterprüfung nicht abgelegt haben, sofern sie in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung bestanden haben oder mindestens vier Jahre selbständig oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in begründeten Fällen nach Anhören der Handwerkskammer diese Frist verlängern. §23 (1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, 2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, daß anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. (2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird. §23a (1) Die Handwerkskammer hat darüber zu wachen, daß die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen. (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die Handwerkskammer, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) nicht zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung des Lehrlings (Auszubildenden) zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die Handwerkskammer der nach Landesrecht zuständigen Behörde dies mitzuteilen. §24 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat ferner für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 23 nicht oder nicht mehr vorliegen. (3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs. 2 Nr. 1. Zweiter Abschnitt Ausbildungsordnung, Änderung der Ausbildungszeit § 25 (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe (Handwerke) Ausbildungsordnungen erlassen. (2) Die Ausbildungsordnung hat mindestens festzulegen 1. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, 1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 2. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild) , 3. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenplan), 4. die Prüfungsanforderungen. (3) Werden Gewerbe in der Anlage A zu diesem Gesetz gestrichen, zusammengefaßt oder getrennt und wird das Berufsausbildungsverhältnis nicht gekündigt (§15 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz), so gelten für die weitere Berufsausbildung die bisherigen Vorschriften. § 26 (1) Die Ausbildungsordnung kann sachlich und zeitlich besonders geordnete, aufeinander aufbauende Stufen der Berufsausbildung festlegen. Nach den einzelnen Stufen soll sowohl ein Ausbildungsabschluß, der zu einer Berufstätigkeit befähigt, die dem erreichten Ausbildungsstand entspricht, als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen möglich sein. (2) In einer ersten Stufe beruflicher Grundbildung sollen als breite Grundlage für die weiterführende berufliche Fachbildung und als Vorbereitung auf eine vielseitige berufliche Tätigkeit Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse vermittelt und Verhaltensweisen geweckt werden, die einem möglichst großen Bereich von Tätigkeiten gemeinsam sind. (3) In einer darauf aufbauenden Stufe allgemeiner beruflicher Fachbildung soll die Berufsausbildung möglichst für mehrere Fachrichtungen gemeinsam fortgeführt werden. Dabei ist besonders das fachliche Verständnis zu vertiefen und die Fähigkeit des Lehrlings (Auszubildenden) zu fördern, sich schnell in neue Aufgaben und Tätigkeiten einzuarbeiten. (4) In weiteren Stufen der besonderen beruflichen Fachbildung sollen die zur Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. (5) Die Ausbildungsordnung kann bestimmen, daß bei Prüfungen, die vor Abschluß einzelner Stufen abgenommen werden, die Vorschriften über die Gesellenprüfung entsprechend gelten. (6) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ausbildungsdauer (§ 25 Abs. 2 Nr. 1) unterschritten werden. § 26a Die Ausbildungsordnung kann festlegen, daß die Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt wird, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert. § 27 (1) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. (2) Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsformen kann der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung (§§ 50 ff. Berufsbildungsgesetz) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von Ausbildungsstätten beschränkt werden können. § 27a (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anzurechnen ist. (2) Die Handwerkskammer hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Lehrling (Auszubildende) das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. (3) In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings (Auszubildenden) die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. (4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sind die Beteiligten zu hören. § 27b Werden in einem Betrieb zwei verwandte Handwerke ausgeübt, so kann in beiden Handwerken in einer verkürzten Gesamtausbildungszeit gleichzeitig ausgebildet werden. Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung für welche verwandte Handwerke eine Gesamtausbildungszeit vereinbart werden kann und die Dauer der Gesamtausbildungszeit. Dritter Abschnitt Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse § 28 Die Handwerkskammer hat für anerkannte Ausbildungsberufe (Handwerke) ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages einzutragen ist (Lehrlingsrolle). Die Eintragung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei. Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1131 § 29 (1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in die Lehrlingsrolle einzutragen, wenn 1. der Berufsausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung entspricht, 2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen. (2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 23 a Abs. 2 behoben wird. § 30 (1) Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in die Lehrlingsrolle zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. (2) Der Ausbildende hat anzuzeigen 1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung des Lehrlings (Auszubildenden), 2. die Bestellung von Ausbildern. Vierter Abschnitt Prüfungswesen § 31 (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen (Handwerken) sind Gesellenprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. (3) Die Prüfung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei. § 32 Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. § 33 (1) Für die Abnahme der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt. (2) Werden von einer Handwerksinnung Gesellenprüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt. § 34 (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder selbständige Handwerker und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen selbständige Handwerker und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (3) Die selbständigen Handwerker müssen in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem Handwerk, für das der Prüfungsausschuß errichtet ist, abgelegt haben und in dem Betrieb eines selbständigen Handwerkers beschäftigt sein. (4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer längstens für drei Jahre berufen. Die Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. (5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die selbständigen Handwerker von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen. (6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. 1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (8) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann. § 35 Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 36 (1) Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen oder aus einem Grunde nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. (2) über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß. § 37 (1) Der Lehrling (Auszubildende) kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Gesellenprüfung ist auch zugelassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Gesellenprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Handwerk) entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Schulen oder Einrichtungen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. § 38 (1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung muß die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Der Bundesausschuß für Berufsbildung erläßt für die Prüfungsordnung Richtlinien. (2) Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. § 39 Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen, bei der Stufenausbildung für jede Stufe. §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. § 40 (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung Prüfungszeugnisse von Ausbildungsstätten oder Prüfungsbehörden den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig sind. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung gleichstellen, wenn in den Prüfungen der Gesellenprüfung gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Fünfter Abschnitt Regelung und Überwachung der Berufsausbildung § 41 Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. § 41a Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Lehrlinge (Auszubildenden). Sie hat zu diesem Zweck Ausbildungsberater zu bestellen. § 111 ist anzuwenden. Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1133 Sechster Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung § 42 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung erworben worden sind, kann die Handwerkskammer Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die Vorschriften über die Meisterprüfung bleiben unberührt. Die Handwerkskammer regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse-, § 31 Abs. 2, §§ 34, 35, 38 und 40 gelten entsprechend. (2) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Fortbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Inhalt, das Ziel, die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren sowie die Zulassungsvoraussetzungen und die Bezeichnung des Abschlusses bestimmen. § 42a (1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen. (2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, kann die Handwerkskammer Prüfungen durchführen; sie müssen den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die Handwerkskammer regelt den Inhalt, das Ziel, die Anforderungen, das Verfahren dieser Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen und errichtet Prüfungsausschüsse; § 31 Abs. 2, §§ 34, 35, 38, 40 und 42 Abs. 2 gelten entsprechend. (3) Bei der Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Ausbildungsberufsbild (§ 25 Abs. 2 Nr. 2), der Ausbildungsrahmenplan (§ 25 Abs. 2 Nr. 3) und die Prüfungsanforderungen (§ 25 Abs. 2 Nr. 4) unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Art, Ziel und Dauer der beruflichen Umschulung bestimmen. (4) Die Handwerkskammer hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen. §§ 23 a, 24 und 41 a gelten entsprechend. Siebenter Abschnitt Berufliche Bildung Behinderter § 42b (1) Für die Berufsausbildung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern, § 27 nicht. (2) Regelungen nach § 41 sollen die besonderen Verhältnisse der Behinderten berücksichtigen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist 1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behinderten in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 28) einzutragen, 2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 nicht vorliegen. § 42c Für die berufliche Fortbildung (§ 42) und die berufliche Umschulung (§ 42 a) körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt § 42 b entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern. Achter Abschnitt Berufsbildungsausschuß § 43 (1) Die Handwerkskammer errichtet einen Berufsbildungsausschuß. Ihm gehören sechs selbständige Handwerker, sechs Arbeitnehmer und sechs Lehrer an berufsbildenden Schulen an, die Lehrer mit beratender Stimme. (2) Die selbständigen Handwerker werden von der Gruppe der selbständigen Handwerker, die Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreter der Gesellen in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen. (3) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. (5) Die Mitglieder haben Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertreter entsprechend. (6) Der Berufsbildungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. 1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 44 (1) Der Berufsbildungsausschuß ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. (2) Vor einer Beschlußfassung in der Vollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, insbesondere nach §§ 41, 42 und 42 a, ist die Stellungnahme des Berufsbildungsausschusses einzuholen. Der Berufsbildungsausschuß kann der Vollversammlung auch von sich aus Vorschläge für Vorschriften zur Durchführung der Berufsbildung vorlegen. Die Stellungnahmen und Vorschläge des Berufsbildungsausschusses sind zu begründen. (3) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung. § 44a (1) Der Berufsbildungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, daß er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. § 44b Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44 a entsprechend." 2. § 45 wird in den Ersten Abschnitt des Dritten Teils der Handwerksordnung eingefügt und erhält folgende Fassung: ,,§ 45 Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen kann der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, 1. welche Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten den einzelnen Handwerken zuzurechnen sind (Berufsbild), 2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind." 3. § 48 Abs. 6 erhält folgende Fassung: "(6) § 34 Abs. 7 gilt entsprechend." 4. In § 49 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "befugt" durch die Worte "fachlich geeignet" ersetzt. 5. In § 49 Abs. 2 wird das Wort "Lehrabschlußprüfung" durch das Wort "Abschlußprüfung" ersetzt. 6. § 50 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das Zulassungs- und Prüfungsverfahren und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Meisterprüfungsordnung geregelt." 7. § 67 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig ist." 8. In § 71 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Lehrabschlußprüfung" durch das Wort "Abschlußprüfung" ersetzt. 9. § 91 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41 a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Satz 1) zu führen,". b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 4 a eingefügt: "4 a. Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,". c) In Absatz 1 Nr. 5 wird "(§ 42)" durch "(§ 38)" ersetzt. d) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Absatz 1 Nr. 4, 4 a und 5 gilt für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Berufen entsprechend, soweit sie in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben durchgeführt wird. Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie-und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten." Nr. 75 – Tag der Ausgabe: 10. In § 99 Nr. 2 wird das Wort "Lehrabschlußprüfung" durch das Wort "Abschlußprüfung" ersetzt. 11. § 106 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: "8. der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4 a),". 12. § 110 Abs. 2 wird gestrichen. 13. § 111 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die in die Handwerksrolle und in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe eingetragenen Gewerbetreibenden haben der Handwerkskammer die zur Durchführung von Rechtsvorschriften über die Berufsbildung und der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften, Anordnungen und der sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen." 14. An § 116 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Der Antrag kann zurückgenommen werden." 15. § 117 Abs. 1 Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 16. § 118 erhält folgende Fassung: "§ 118 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet, 2. entgegen § 17 oder § 111 der Handwerkskammer oder ihrem Beauftragten eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen nicht duldet, 3. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach § 21 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist, 4. entgegen § 21 Abs. 4 einen Ausbilder bestellt, obwohl dieser nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach § 21 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist oder diesem das Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist, 5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist, 6. entgegen § 30 die Eintragung in die Lehrlingsrolle nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifügt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 können mit einer Geldbuße bis zu Bonn, den 16. August 1969 1135 zweitausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 17. § 122 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "§§ 42 und 50" ersetzt durch die Worte "§ 25 Abs. 1 und § 38 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 2 und § 50 Satz 2". b) Es werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt: " (3) Bestehende Prüfungsausschüsse, die den §§34 und 35 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes Prüfungen abnehmen. (4) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Berufsbilder sind bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 45 Nr. 1 anzuwenden. (5) Die für die einzelnen Handwerke geltenden Fachlichen Vorschriften sind bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 25 und § 45 Nr. 2 anzuwenden." 18. In § 123 werden die Worte "Lehrzeit" durch "Ausbildungszeit" und "Lehrabschlußprüfung" durch "Abschlußprüfung" ersetzt. § 101 Neufassung der Handwerksordnung Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, den Wortlaut der Handwerksordnung in der geltenden Fassung neu bekanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen und die Paragraphenfolge ändern. § 102 Arbeitsgerichtsgesetz § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert: 1. Anstelle des bisherigen Satzes 1 werden folgende Sätze eingefügt: "Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören." 2. Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden Sätze 3 bis 7. 3. In dem neuen Satz 3 werden die Worte "Wird der von diesem Ausschuß" durch die Worte "Wird der von ihm" ersetzt. 1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 103 Industrie- und Handelskammergesetz Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen." 2. In § 4 wird folgender Satz 3 eingefügt: "§ 58 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. " 3. § 8 erhält folgende Fassung: "§ 8 Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durchführung anderer als der in § 58 des Berufsbildungsgesetzes genannten Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Satzung bestimmen, daß in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind." § 104 Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 139 aa werden die Worte "oder, wenn sie als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der §§126 bis 128" gestrichen. 2. In § 139 m werden die Worte "Die Bestimmungen der §§ 139 c bis 139i" durch die Worte "Die §§ 139g und 139h" ersetzt. 3. In § 150 Abs. 1 Nr. 4 werden hinter den Worten "des § 120 Abs. 1" das Komma und die Worte "des § 139i" gestrichen. § 105 Erstes Strafrechtsreformgesetz Artikel 69 des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird gestrichen, 2. die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2. § 106 Weitere Vorschriften (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften und Bestimmungen, die den gleichen Gegenstand regeln oder diesem Gesetz widersprechen, außer Kraft. Dies gilt insbesondere für 1. die §§ 76 bis 82 des Handelsgesetzbuches, 2. §§ 126 bis 128 a, 139 i, 1391, 144 a, 148 Abs. 1 Nr. 9 bis 9 b und 10, § 150 Abs. 1 Nr. 4 a der Gewerbeordnung, 3. die Verordnung zur Durchführung des § 128 a der Gewerbeordnung vom 2. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 327), 4. die Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25. Februar 1943 (Reichsarbeitsbl. I S. 164), zuletzt geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz, 5. die Verordnung Nr. 1056 der Landesregierung Württemberg-Baden über die Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 9. August 1949 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 199), 6. die Verordnung des Arbeitsministeriums Würt-temberg-Hohenzollern über die Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 1. September 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 354), 7. die Anordnung des Badischen Ministeriums der Wirtschaft und Arbeit – Direktion Arbeit – über die Erziehungsbeihilfe für Lehrlinge, Anlernlinge und Umschüler vom 3. März 1948 (Mitteilungen der Direktion Arbeit im Badischen Ministerium der Wirtschaft und Arbeit S. 26), geändert durch die Anordnung des Badischen Ministeriums der Wirtschaft und Arbeit – Direktion Arbeit – vom 22. September 1949 (Mitteilungen der Direktion Arbeit im Badischen Ministerium der Wirtschaft und Arbeit S. 161), 8. das Gesetz des Landes Berlin zur Regelung der Berufsausbildung sowie der Arbeitsverhältnisse Jugendlicher vom 4. Januar 1951 (Verordnungsblatt für Berlin I S. 40), 9. die Verordnungen zur Durchführung des Gesetzes des Landes Berlin zur Regelung der Berufsausbildung sowie der Arbeitsverhältnisse Jugendlicher vom 22. August 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 614), vom 6. Juni 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 381), vom 13. Dezember 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1076), vom 30. April 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 275) und vom 24. November 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 978). (2) Soweit in anderen Vorschriften auf außer-krafttretende Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. Neunter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 107 Heil- und Heilhilfsberufe Bundesgesetzliche Regelungen über die Berufsbildung in Heil- und Heilhilfsberufen bleiben unberührt. Nr. 75 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. August 1969 1137 § 108 Fortgeltung bestehender Regelungen (1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des § 25 Abs. 1. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen für diese Berufe sind bis zum Erlaß der Ausbildungsordnungen nach § 25 Abs. 1 und der Prüfungsordnungen nach § 41 anzuwenden. (2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach § 34 Abs. 2 gleich. § 109 Umwandlung der Prüfungsausschüsse Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Prüfungsausschüsse, die den §§36 bis 38 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Prüfungen abnehmen. § 110 Zwischenprüfungen In besonderen Ausnahmefällen kann, abweichend von § 42, bis zum 1. Januar 1973 von der Durchführung von Zwischenprüfungen abgesehen werden. § 111 Fortsetzung der Berufsausbildung (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbildet, ohne dessen Anforderungen über die Berechtigung zum Einstellen oder Ausbilden zu genügen, darf eine begonnene Ausbildung zu Ende führen. (2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbildet, ohne daß er eine Prüfung im Sinne des § 76 Abs. 1 abgelegt hat, gilt als fachlich geeignet, wenn er mindestens zehn Jahre mit Erfolg ausgebildet hat. (3) Für Berufsausbildungsverträge, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gelten die bisherigen vertraglichen Vorschriften weiter, sofern nicht nach diesem Gesetz etwas anderes vereinbart wird. § 112 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. § 113 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 14. August 1969 Der Bundespräsident Heinemann Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Hans Katzer Für den Bundesminister für Wirtschaft und den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Hermann Höcherl