Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 76 vom 18.08.1969  - Seite 1146 bis 1151 - Gesetz zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts

Gesetz zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts 1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Gesetz zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts Vom 15. August 1969 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderungen des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Von den Eintragungen und den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen, sofern nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird." 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte." b) Als Absatz 3 wird eingefügt: "Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, , daß er die Unrichtigkeit kannte." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Artikel 2 Änderungen des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 fallen die Nummern 5 und 6 weg. b) Als Absatz 4 wird eingefügt: "(4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 2. § 37 wird wie folgt geändert: a) Als Absatz 2 wird eingefügt: "(2) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. 3. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird als Satz 2 eingefügt: "Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben." b) In Absatz 2 werden die Worte "oder über die Befugnis der Vorstandsmitglieder oder der Abwickler zur Vertretung der Gesellschaft" gestrichen. 4. § 40 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27 sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands;". 5. § 42 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 vorgesehenen Bestimmungen sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands aufzunehmen." 6. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "§37 Abs. 1 und 3 ist nicht anzuwenden." b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2 vorgesehenen Bestimmungen, Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands und, wenn die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes erfolgt, auch die weiteren Angaben nach § 40 Abs. 1 aufzunehmen." 7. § 80 erhält folgende Fassung: "§80 Angaben auf Geschäftsbriefen (1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Nr. 76 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1969 1147 Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. (2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. (3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden." 8. § 81 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "sowie eine Anordnung des Aufsichtsrats nach § 78 Abs. 3 Satz 2" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte "oder Anordnung" gestrichen. 9. § 181 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Als Satz 2 wird eingefügt: "Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. 10. In § 206 Satz 2 wird die Verweisung auf § 37 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 durch die Verweisung auf § 37 Abs. 3 Nr. 2, 4 und 5 ersetzt. 11. § 248 erhält folgenden Absatz 2: "(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen." 12. In § 250 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung auf § 248 Satz 2 durch die Verweisung auf § 248 Abs. 1 Satz 2 ersetzt. 13. In § 251 Abs. 3 wird die Verweisung auf § 248 Satz 2 durch die Verweisung auf § 248 Abs. 1 Satz 2 ersetzt. 14. In § 262 Abs. 1 wird der Punkt nach der Vorschrift in Nummer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Nummer 5 folgende Vorschrift eingefügt: "5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 144 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist." 15. § 263 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangeis der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5)." 16. § 266 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die ersten Abwickler sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jeden Wechsel der Abwickler und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Abwickler zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. " b) Satz 2 fällt weg. 17. § 268 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die Tatsache, daß die Gesellschaft sich in Abwicklung befindet, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Abwickler und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 3 ist auf sie nicht anzuwenden." 18. § 274 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft 1. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren aber auf Antrag der Gesellschaft eingestellt 1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I oder nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsvergleichs aufgehoben worden ist; 2. durch die gerichtliche Feststellung eines Mangels der Satzung nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 aufgelöst worden ist, eine den Mangel behebende Satzungsänderung aber spätestens zugleich mit der Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird." b) In Absatz 4 wird als Satz 2 eingefügt: "Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fortsetzungsbeschluß keine Wirkung, solange er und der Beschluß über die Satzungsänderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; die beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden." 19. § 275 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde." b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung auf § 248 Satz 1 durch die Verweisung auf § 248 Abs. 1 Satz 1 ersetzt. 20. § 276 erhält folgende Fassung: "§ 276 Heilung von Mängeln Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen geheilt werden." 21. In § 281 Abs. 1 wird die Verweisung auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 6 durch die Verweisung auf § 23 Abs. 3 und 4 ersetzt. 22. § 282 wird wie folgt geändert: a) Als Satz 2 wird eingefügt: "Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben." b) Der bisherige Satz 2 fällt weg. 23. § 289 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien wird auch aufgelöst 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgelehnt wird; 2. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 144 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist." 24. § 353 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Verweisung auf § 23 Abs. 3 durch die Verweisung auf § 23 Abs. 3 und 4 ersetzt. b) Absatz 7 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 4, §§ 24, 25 Satz 2, § 26 sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands;". Artikel 3 Änderungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Als Absatz 3 wird eingefügt: "In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird als Satz 2 eingefügt: "Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Zeitdauer der Gesellschaft, so ist auch diese Bestimmung einzutragen." 3. Nach § 35 wird folgender § 35 a eingefügt: .§ 35 a Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Stammkapital sowie, wenn nicht Nr. 76 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1969 1149 alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden." 4. § 52 wird wie folgt geändert: a) Die Verweisung in Absatz 1 auf § 106 des Aktiengesetzes wird gestrichen. b) Als Absatz 2 wird eingefügt: "Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestellt, gelten § 37 Abs. 3 Nr. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Aktiengesetzes entsprechend. Jede spätere Bestellung sowie jeden Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern haben die Geschäftsführer unverzüglich durch den Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten anderen öffentlichen Blätter bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 5. In § 54 Abs. 1 wird als Satz 2 eingefügt: "Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrags beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen." 6. In § 60 Abs. 1 wird der Punkt nach der Vorschrift in Nummer 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Nummer 5 folgende Vorschrift eingefügt: "5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 144 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist." 7. § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen des Konkursverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen." 8. § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden." 9. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 fällt weg. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 10. In § 71 wird als Absatz 3 eingefügt: "Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, die Tatsache, daß die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Liquidatoren und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 3 ist auf sie nicht anzuwenden." 11. § 75 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde." 12. § 76 erhält folgende Fassung: "§ 76 Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden." 13. § 79 wird wie folgt geändert: ä) Als Absatz 1 wird eingefügt: "Geschäftsführer oder Liquidatoren, die §§ 35 a, 71 Abs. 3 nicht befolgen, sind hierzu 1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I vom Registergericht durch Ordnungsstrafen anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Die einzelne Strafe darf den Betrag von zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen." b) Die bisherige Regelung wird Absatz 2. Artikel 4 Änderungen des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen wird wie folgt geändert: 1. In § 30 Abs. 1 wird als Satz 2 eingefügt: "In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben." 2. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird als Satz 2 eingefügt: "Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben." b) In Absatz 2 werden die Worte "oder über die Befugnis der Vorstandsmitglieder oder der Liquidatoren zur Vertretung des Vereins" gestrichen. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird nach § 144 folgender § 144 a eingefügt: "§ 144 a Enthält die Satzung einer in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder 4 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, so hat das Registerge-richt die Gesellschaft aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Das Gericht hat in der Verfügung darauf hinzuweisen, daß ein nicht behobener Mangel nach Absatz 2 festzustellen ist und daß die Gesellschaft dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgelöst wird. Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch erhoben oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen worden, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststellung kann mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbunden werden. Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn der Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wesentlichen Bestimmungen nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nichtig ist." Artikel 6 Änderung des Rechtspflegergesetzes § 15 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) vom 8. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), erhält folgende Fassung: "2. Löschungen im Handelsregister und im Genossenschaftsregister gemäß §§ 141 bis 144, 147 sowie Verfügungen nach § 144 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;". Artikel 7 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Justizkostenrechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1458), wird wie folgt geändert: In § 47 Satz 1 wird nach Ersetzung des Punktes durch einen Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt: "als gebührenfreies Nebengeschäft (§ 35) gilt bei Änderungen einer Satzung oder eines Gesellschaftsvertrags auch die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags." Artikel 8 Übergangsvorschriften § 1 (1) Der Vorstand jeder Aktiengesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter jeder Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Geschäftsführer jeder Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben dafür zu sorgen, daß am 31. Dezember 1970 der vollständige Wortlaut der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) in der Fassung, wie sie sich unter Berücksichtigung aller bisherigen Änderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingereicht ist. Nr. 76 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1969 1151 (2) Ist auf Grund der durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften der vollständige Wortlaut der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) erstmals schon früher zum Handelsregister einzureichen, so hat die Bescheinigung des Notars dahin zu gehen, daß die eingereichte Satzung (der eingereichte Gesellschaftsvertrag) den vollständigen Wortlaut enthält, wie er sich unter Berücksichtigung aller bisherigen Änderungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags) ergibt. § 2 (1) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen ist, welche Vertretungsbefugnis sie haben, hat der Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft anzumelden, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. Ist die Gesellschaft aufgelöst, so gilt dies für die Abwickler der Gesellschaft entsprechend. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 15. August 1969 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister der Justiz Horst Ehmke (2) Absatz 1 ist auf Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sinngemäß anzuwenden. § 3 Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. Artikel 9 Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.