Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 80 vom 22.08.1969  - Seite 1243 bis 1269 - Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder

Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder Nr. 80 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1243 Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder Vom 19. August 1969 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 11 erhält folgende Fassung: "§ 11 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt." 2. In § 1371 Abs. 4 werden vor dem Wort "vorhanden" die Worte "oder erbersatzberechtigte Abkömmlinge" eingefügt. 3. § 1589 Abs. 2 fällt weg. 4. Der zweite Titel des zweiten Abschnitts im vierten Buche erhält an Stelle der Überschrift "Eheliche Abstammung" die Überschrift "Abstammung". 5. Vor § 1591 wird folgende Überschrift eingefügt: "I. Eheliche Abstammung". 6. § 1594 Abs. 4 fällt weg. 7. § 1595a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "War der Mann nichtehelich, so steht das Anfechtungsrecht nur seiner Mutter zu." b) In Absatz 1 werden in dem bisherigen Satz 3 die Worte "sechs Monaten" durch das Wort "Jahresfrist" ersetzt. c) Absatz 3 fällt weg. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 8. § 1596 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. die Mutter den Mann geheiratet hat, der das Kind gezeugt hat,". 9. Nach § 1600 werden folgende Vorschriften eingefügt: "II. Nichteheliche Abstammung § 1600 a Bei nichtehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt dieser Feststellung an geltend gemacht werden. § 1600b (1) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. (2) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig. (3) Ist die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, so ist eine weitere Anerkennung unwirksam. § 1600 c (1) Zur Anerkennung ist die Zustimmung des Kindes erforderlich. (2) Die Zustimmung ist dem Anerkennenden oder dem Standesbeamten gegenüber zu erklären. § 1600d (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen-, er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. (2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht achtzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. § 1600e (1) Die Anerkennungserklärung und die Zustimmungserklärung des Kindes müssen öffentlich beurkundet werden. Die Zustimmung des 1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennungserklärung sind außer dem Standesbeamten auch dem Kind und der Mutter des Kindes zu übersenden. (3) Die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters sowie die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden können bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes. § 1600f (1) Die Anerkennung ist nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt oder wenn sie angefochten und rechtskräftig festgestellt ist, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist. (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so kann nicht mehr geltend gemacht werden, daß die Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften nicht vorgelegen haben. § 1600 g (1) Berechtigt, die Anerkennung anzufechten, sind der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Mutter und das Kind. (2) Ist der Mann innerhalb eines Jahres seit dem Wirksamwerden der Anerkennung gestorben, ohne die Anerkennung angefochten zu haben, so können die Eltern des Mannes anfechten. § 1595 a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. § lCOOh (1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, seine Eltern und die Mutter des Kindes können die Anerkennung binnen Jahresfrist anfechten. (2) Für den Mann beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, bekannt geworden sind. Leidet die Anerkennungserklärung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123, so endet die Frist nicht, solange nach den §§ 121, 124, 144 ein Anfechtungsrecht bestehen würde. (3) Für die Eltern des Mannes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil der Tod des Mannes und die Anerkennung bekannt geworden sind. (4) Für die Mutter des Kindes beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem ihr die Anerkennung bekannt geworden ist. (5) Die Fristen beginnen nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. (6) Auf den Lauf der Fristen sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden. § 1600i (1) Das Kind kann binnen zwei Jahren anfechten, nachdem ihm die Anerkennung und die Umstände bekannt geworden sind, die gegen die Vaterschaft sprechen. (2) Hat die Mutter des Kindes den Mann geheiratet, der das Kind anerkannt hat, und ist die Anerkennung im Zusammenhang mit der Eheschließung oder nach der Eheschließung erfolgt, so kann das Kind, falls die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung bekannt geworden ist, anfechten. Dies gilt entsprechend, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen. (3) Hat die Mutter einen anderen Mann geheiratet und hat dieser das Kind gezeugt, so kann das Kind noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm dies bekannt geworden ist, anfechten. (4) § 1600 h Abs. 5, 6 gilt entsprechend. (5) Die Anfechtung ist auch nach Ablauf der Frist zulässig, wenn sie wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind, wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder einer schweren Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist. § 1600 k (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann die Anerkennung nur selbst anfechten; er bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Für ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes minderjähriges Kind kann nur der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten; hat das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn das Kind selbst einwilligt. (2) Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Anerkennung anfechten. (3) Will der Vormund oder Pfleger eines minderjährigen Kindes die Anerkennung anfechten, nachdem die Mutter des Kindes den Mann geheiratet hat, der das Kind anerkannt hat, so gilt § 1597 Abs. 3 entsprechend. (4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit der Anfechtungsberechtigte selbst die Anerkennung in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre; dies gilt nicht für das Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes, der das Kind anerkannt hat. Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann Nr. 80 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1245 das Kind selbst innerhalb von zwei Jahren seit dem Eintritt der Volljährigkeit die Anerkennung anfechten. § 16001 (1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ficht die Anerkennung durch Klage gegen das Kind, das Kind und die Mutter des Kindes fechten die Anerkennung durch Klage gegen den Mann an. (2) Ist der Mann oder das Kind gestorben, so wird die Anerkennung durch Antrag beim Vormundschaftsgericht angefochten; jedoch fechten die Eltern des Mannes bei Lebzeiten des Kindes die Anerkennung durch Klage gegen das Kind an. (3) Wird die Klage oder der Antrag zurückgenommen, so ist die Anfechtung als nicht erfolgt anzusehen. § 1600m In dem Verfahren über die Anfechtung der Anerkennung wird vermutet, daß das Kind von dem Manne gezeugt ist, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mann die Anerkennung anficht und seine Anerkennungserklärung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600o Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Empfängniszeit bestimmt sich nach § 1592. § 1600n (1) Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, so ist sie auf Klage des Kindes oder des Mannes, der das Kind gezeugt hat, gerichtlich festzustellen. (2) Nach dem Tode des Mannes ist die Vaterschaft auf Antrag des Kindes, nach dem Tode des Kindes auf Antrag der Mutter vom Vormundschaftsgericht festzustellen. § 1600o (1) Als Vater ist der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat. (2) Es wird vermutet, daß das Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. Die Empfängniszeit bestimmt sich nach § 1592." 10. Vor § 1601 wird folgende Überschrift eingefügt: "I. Allgemeine Vorschriften". 11. § 1606 erhält folgende Fassung: "§ 1606 (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Mutter erfüllt ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes." 12. § 1609 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die minderjährigen unverheirateten Kinder den anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten der aufsteigenden Linie, unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren vor." 13. § 1611 Abs. 1, 2 erhält folgende Fassung: "(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden." 14. In § 1612 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist." 15. § 1613 erhält folgenden neuen Absatz 2: "(2) Wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) kann der Berechtigte Erfüllung für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 verlangen. Der Anspruch kann jedoch nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist." § 1615a Für die Unterhaltspflicht gegenüber nichtehelichen Kindern gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen ein anderes ergibt. 13. 15. 16. Nach § 1615 werden folgende Vorschriften eingefügt: "IL Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter 1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 1615b (1) Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht, soweit an Stelle des Vaters ein ariderer unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehemann der Mutter dem Kinde Unterhalt gewährt, auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Kindes geltend gemacht werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Dritter als Vater dem Kinde Unterhalt gewährt. § 1615c Bei der Bemessung des Unterhalts ist, solange das Kind noch keine selbständige Lebensstellung erlangt hat, die Lebensstellung beider Eltern zu berücksichtigen. § 1615d Das Kind kann von seinem Vater Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war, auch für die Vergangenheit verlangen. § 1615e (1) Das Kind kann mit dem Vater sowie mit den Verwandten des Vaters eine Vereinbarung über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung treffen; das gleiche gilt für Unterhaltsansprüche des Vaters und seiner Verwandten gegen das Kind. Ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft ist nichtig. (2) Die Vereinbarung bedarf, wenn der Berechtigte nicht voll geschäftsfähig ist, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (3) Ein Abfindungsvertrag, der zwischen dem Kinde und dem Vater geschlossen wird, erstreckt sich im Zweifel auch auf die Unterhaltsansprüche ¦ des Kindes gegen die Verwandten des Vaters. (4) Diese Vorschriften gelten für die Unterhaltsansprüche der Abkömmlinge des Kindes entsprechend. § 1615f (1) Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat der Vater dem Kinde mindestens den Regelunterhalt zu zahlen; dies gilt nicht, solange das Kind in den väterlichen Haushalt aufgenommen ist. Regelunterhalt ist der zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall erforderliche Betrag (Regelbedarf), vermindert um die nach § 1615 g anzurechnenden Beträge. § 1612 Abs. 1 Satz 2 ist auf den Regelunterhalt, nicht anzuwenden. (2) Der Regelbedarf wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt. Er kann nach dem Alter des Kindes und nach den örtlichen Unterschieden in den Lebenshaltungskosten abgestuft werden. § 1615g (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld, Kinderzuschläge und ähnliche regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, die einem anderen als dem Vater zustehen, sind auf den Regelbedarf zur Hälfte anzurechnen. Kindergeld ist jedoch nur dann anzurechnen, wenn auch der Vater die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ihm aber Kindergeld nicht gewährt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. Leistungen, die wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit gewährt werden, sind nicht anzurechnen. (2) Eine Leistung, die zwar dem Vater zusteht, aber einem anderen ausgezahlt wird, ist in voller Höhe anzurechnen. (3) Waisenrenten, die dem Kinde zustehen, sind nicht anzurechnen. (4) Das Nähere wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmt. § 1615h (1) übersteigt der Regelunterhalt wesentlich den Betrag, den der Vater dem Kinde ohne Berücksichtigung der Vorschriften über den Regelunterhalt leisten müßte, so kann er verlangen, daß der zu leistende Unterhalt auf diesen Betrag herabgesetzt wird. Vorübergehende Umstände können nicht zu einer Herabsetzung führen. § 1612 Abs. 1 Satz 2 bleibt auch in diesem Falle unanwendbar. (2) Die Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt läßt die Verpflichtung des Vaters, dem Kinde wegen Sonderbedarfs Unterhalt zu leisten, unberührt. § 1615i (1) Rückständige Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor der Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder durch gerichtliche Entscheidung zur Leistung von Unterhalt verpflichtet worden ist, können auf Antrag des Vaters gestundet werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. (2) Rückständige Unterhaltsbeträge, die länger als ein Jahr vor Anerkennung der Vaterschaft oder Erhebung der Klage auf Feststellung der Vaterschaft fällig geworden sind, können auf Antrag des Vaters erlassen werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Der Erlaß ist ausgeschlossen, soweit unbillige Härten durch Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt für die Vergangenheit oder durch Stundung vermieden werden können. (3) Hat ein Dritter an Stelle des Vaters Unterhalt gewährt und verlangt der Dritte vom Vater Ersatz, so gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. Die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Dritten sind mit zu berücksichtigen. Nr. 80 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1247 § 1615k (1) Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung und, falls infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen notwendig werden, auch die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht für Kosten, die durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden. (2) Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung folgenden Jahres. § 16151 (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. (2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn die Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden könnte. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Entbindung; sie endet spätestens ein Jahr nach der Entbindung. (3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2, § 1615d und § 1615i Abs. 1, 3 gelten entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters. (4) Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung folgenden Jahres. § 1615m Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist. § 1615n Die Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615k bis 1615 m sinngemäß. § 1615o (1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, daß der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600 o als Vater vermutet wird, den für die ersten drei Monate dem Kinde zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat. Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die Mutter oder einen für die Leibesfrucht bestellten Pfleger gestellt werden; in diesem Falle kann angeordnet werden, daß der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der Geburt zu hinterlegen ist. (2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, daß der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600 o als Vater vermutet wird, die nach den §§ 1615 k, 16151 voraussichtlich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrages angeordnet werden. (3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden." 17. Vor § 1616 tritt an die Stelle der bisherigen Überschriften folgende Überschrift: "Vierter Titel Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kinde im allgemeinen". 18. § 1616 erhält folgende Fassung: "§ 1616 Das eheliche Kind erhält den Familiennamen des Vaters." 19. Nach § 1616 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 1617 (1) Das nichteheliche Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. (2) Erhält die Mutter nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen wieder, so erstreckt sich die Namensänderung auf das Kind, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat das Kind das fünfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann es durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Mädchennamen der Mutter annehmen. Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung des Kindes muß öffentlich beglaubigt werden. § 1618 (1) Der Ehemann der Mutter oder der Vater des Kindes kann dem Kinde, das nach § 1617 den Namen der Mutter führt, durch Erklärung 18. § 1616 erhält folgende Fassung: 1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I gegenüber dem Standesbeamten mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen. (2) Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3) Die Erklärung des Ehemannes oder des Vaters sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter müssen öffentlich beglaubigt werden." 20. Der bisherige § 1617 wird § 1619; der bisherige § 1618 wird § 1620. 21. Vor § 1626 tritt an die Stelle der bisherigen Überschrift folgende Überschrift: "Fünfter Titel Elterliche Gewalt über eheliche Kinder". 22. § 1683 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und will der Elternteil, der das Kindesvermögen verwaltet, die Ehe mit einem Dritten schließen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen." 23. Die §§ 1687, 1688 fallen weg. 24. In § 1690 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Er soll in diesen Angelegenheiten mit dem Elternteil, dem er bestellt ist, Fühlung nehmen." 25. Die Vorschriften der §§ 1705 bis 1718 einschließlich der Überschrift werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "Sechster Titel Elterliche Gewalt über nichteheliche Kinder § 1705 Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt der Mutter. Die Vorschriften über die elterliche Gewalt über eheliche Kinder gelten im Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt. § 17Q6 Das Kind erhält, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, für die Wahrnehmung der folgenden Angelegenheiten einen Pfleger: 1. für die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststel- lung oder Änderung des Eltern-Kindes-Ver-hältnisses oder des Familiennamens des Kindes betreffen, 2. für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Pfleger berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen, 3. die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen. § 1707 Auf Antrag der Mutter hat das Vormundschaftsgericht 1. anzuordnen, daß die Pflegschaft nicht eintritt, 2. die Pflegschaft aufzuheben oder 3. den Wirkungskreis des Pflegers zu beschränken. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die beantragte Anordnung dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung ändern, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. § 1708 Schon vor der Geburt des Kindes kann das Vormundschaftsgericht zur Wahrnehmung der in § 1706 genannten Angelegenheiten einen Pfleger bestellen. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam. § 1709 Mit der Geburt des Kindes wird das Jugendamt Pfleger. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf. § 1791 c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend. § 1710 Steht ein nichteheliches Kind unter Vormundschaft und endet die Vormundschaft kraft Gesetzes, so wird der bisherige Vormund Pfleger nach § 1706, sofern die Voraussetzungen für die Pflegschaft vorliegen. § 1711 (1) Derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, bestimmt, ob und in welchem Umfange dem Vater Gelegenheit gegeben werden soll, mit dem Kinde persönlich zu verkehren. Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden. Es kann seine Entscheidung jederzeit ändern. (2) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln. Nr. 80 – Tag der Ausgabe: § 1712 Das Vormundschaftsgericht soll vor einer Entscheidung, welche die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes betrifft, den Vater hören, wenn es die Anhörung nach seinem Ermessen für geeignet hält, dem Wohle des Kindes zu dienen. §§ 1713 bis 1718 (entfallen)". 26. Die §§ 1720, 1721 fallen weg. 27. Die Überschrift vor § 1723 erhält folgende Fassung: "II. Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters". 28. § 1723 erhält folgende Fassung: "§ 1723 Ein nichteheliches Kind ist auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem Wohle des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen." 29. In § 1724, in § 1726 Abs. 1 und in den §§ 1733, 1736 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch das Wort "Ehelicherklärung" ersetzt. 30. § 1725 fällt weg. 31. § 1727 erhält folgende Fassung: "§ 1727 (1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Mutter zu ersetzen, wenn die Ehelicherklärung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist. (2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Kindes die Einwilligung der Ehefrau des Vaters ersetzen, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen der Ehefrau und der Familie der Ehelicherklärung entgegenstehen." 32. Die §§ 1728, 1729 erhalten folgende Fassung: "§ 1728 (1) Der Antrag auf Ehelicherklärung kann nicht durch einen Vertreter gestellt, die Einwilligung der Mutter des Kindes und der Ehefrau des Vaters nicht durch einen Vertreter erteilt werden. (2) Ist der Vater in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er zu dem Antrag, außer der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (3) Ist die Mutter des Kindes oder die Ehefrau des Vaters in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung ihrer Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Bonn, den 22. August 1969 1249 § 1729 (1) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (2) Das Vormundschaftsgericht kann mit dem Kinde, welches das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen." 33. Die §§ 1731, 1734 fallen weg. 34. § 1735 erhält folgende Fassung: "§ 1735 Auf die Wirksamkeit der Ehelicherklärung ist es ohne Einfluß, wenn mit Unrecht angenommen worden ist, daß ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Die Ehelicherklärung ist jedoch unwirksam, wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist." 35. Die §§ 1735 a, 1737 fallen weg. 36. § 1738 erhält folgende Fassung: "§ 1738 (1) Mit der Ehelicherklärung verliert die Mutter das Recht und die Pflicht, die elterliche Gewalt auszuüben. (2) Das Vormundschaftsgericht kann der Mutter die Ausübung der elterlichen Gewalt zurückübertragen, wenn die elterliche Gewalt des Vaters endigt oder ruht oder wenn dem Vater die Sorge für die Person des Kindes entzogen ist. (3) Das Vormundschaftsgericht hat vor der Übertragung das Kind persönlich zu hören, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. § 1729 Abs. 2 gilt entsprechend." 37. § 1740 fällt weg. 38. Nach § 1740 werden folgende Vorschriften eingefügt: "III. Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes § 1740 a (1) Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist. Die Ehelicherklärung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht. (2) Die Vorschriften des § 1724, des § 1729 Abs. 2, des § 1730, des § 1733 Abs. 1, 3 und des § 1735 gelten entsprechend. § 1740 b (1) Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des überlebenden Elternteils erforderlich. Die 1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der überlebende Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. (2) Die Einwilligung ist dem Kinde oder dem VormundschaRsgericht gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich. (3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der überlebende Elternteil in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist zur Erteilung seiner Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. § 1740 c Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. Im übrigen kann das Kind den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. § 1740d Das Vormundschaftsgericht hat vor der Ehelicherklärung die Eltern des Verstorbenen und, falls der Vater des Kindes gestorben ist, auch die ehelichen Kinder des Vaters zu hören-, es darf von der Anhörung einer Person nur absehen, wenn sie zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. War der Verstorbene nichtehelich, so braucht sein Vater nicht gehört zu werden. § 1740e (1) Nach dem Tode des Vaters kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklärung nur binnen Jahresfrist stellen. Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und, falls die Vaterschaft nicht anerkannt ist, nicht vor ihrer rechtskräftigen Feststellung. Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden. (2) War beim Tode des Vaters die Vaterschaft weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt und auch kein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig, so kann das Kind den Antrag auf Ehelicherklärung nur stellen, wenn es die Feststellung der Vaterschaft binnen der Frist des § 1934 c Abs. 1 Satz 2 begehrt hat. § 1740f Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist. § 1740 g Ist das Kind nach dem Tode des Vaters für ehelich erklärt worden, so hat das Vormundschaftsgericht der Mutter auf ihren Antrag den Namen des Vaters zu erteilen, wenn keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. § 1740 d gilt entsprechend. Die Erteilung des Namens ist ausgeschlossen, wenn sich die Mutter nach dem Tode des Vaters verheiratet hat." 39. In § 1741 Satz 1 fällt das Wort "ehelichen" weg. 40. Nach § 1742 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 1742 a Der Vater oder die Mutter eines ¦ nichtehelichen Kindes kann das Kind an Kindes Statt annehmen. Das Vorhandensein weiterer Abkömmlinge steht nicht entgegen." 41. In § 1745 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "ehelichen" und "ehelicher" durch die Worte "leiblichen" und "leiblicher" ersetzt. 42. § 1745b erhält folgende Fassung: "§ 1745 b Von dem Erfordernis des fünfunddreißigsten Lebensjahres soll das Gericht, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen, insbesondere befreien, wenn der Annehmende sein nichteheliches Kind oder wenn er das Kind seines Ehegatten an Kindes Statt annehmen will." § 1758 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Das Kind darf dem neuen Namen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag etwas anderes bestimmt ist. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden." 42. 43. 44. 45. 43. Nach § 1747 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 1747 a (1) Das Vormundschaftsgericht soll vor einer Entscheidung, durch welche die Annahme eines nichtehelichen Kindes an Kindes Statt genehmigt wird, den Vater des Kindes hören. Die Person des Annehmenden braucht dem Vater nicht bekanntgegeben zu werden. (2) Der Vater soll bereits gehört werden, bevor das Kind dem Annehmenden in Pflege gegeben wird. (3) Von der Anhörung darf abgesehen werden, wenn sie nicht möglich ist oder wenn durch die Anhörung die Annahme an Kindes Statt erheblich verzögert und dadurch das Wohl des Kindes beeinträchtigt würde. Eine Anhörung durch das Vormundschaftsgericht ist nicht erforderlich, wenn das Jugendamt den Vater persönlich gehört und darüber eine Niederschrift aufgenommen hat." 44. In § 1756 ist folgender Absatz 3 anzufügen: "(3) Das Vorhandensein eines nichtehelichen Kindes des annehmenden Mannes macht die Annahme nicht unwirksam, wenn die Vaterschaft erst nach Abschluß des Annahmevertrages anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist." Nr. 80 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1251 46. § 1758a Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Erhält die Frau nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen wieder, so erstreckt sich die Namensänderung auf das Kind, das den Ehenamen der Frau erhalten hat, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat das Kind das fünfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann es durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Mädchennamen der Frau annehmen. Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung des Kindes muß öffentlich beglaubigt werden." 47. § 1761 fällt weg. 48. § 1765 erhält folgende Fassung: "§ 1765 (1) Mit der Annahme an Kindes Statt verlieren die leiblichen Eltern die elterliche Gewalt über das Kind und die Befugnis, mit dem Kinde persönlich zu verkehren. (2) Endigt die elterliche Gewalt des Annehmenden oder ruht sie wegen Geschäftsunfähigkeit des Annehmenden oder nach § 1674, so kann das Vormundschaftsgericht den leiblichen Eltern die elterliche Gewalt zurückübertragen. Das Vormundschaftsgericht hat das Kind persönlich zu hören, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat." 49. § 1766 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 fällt weg. 50. Die Überschrift vor § 1773 erhält folgende Fassung: "I. Begründung der Vormundschaft". 51. In § 1774 wird folgender Satz angefügt: "Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam." 52. § 1779 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "des Gemeindewaisenrats" durch die Worte "des Jugendamts" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird folgender Halbsatz angefügt: " ; ist der Mündel nichtehelich, so steht es im Ermessen des Vormundschaftsgerichts, ob sein Vater, dessen Verwandte und deren Ehegatten berücksichtigt werden sollen." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Das Vormundschaftsgericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Vormundschaftsgericht festgesetzt. Die Anhörung der Eltern des Mündels und die persönliche Fühlungnahme mit dem Mündel bestimmen sich nach den §§ 1695, 1712." 53. § 1786 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht." 54. Nach § 1791 werden folgende Vorschriften eingefügt: " 1791a (1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins. (2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden. (3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder; ein Mitglied, das den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters. (4) Will das Vormundschaftsgericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören. § 1791b (1) Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden. (2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden. § 1791c (1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes, das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Ergibt sich erst später aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehelich ist, und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. 1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) War das Jugendamt Pfleger eines nichtehelichen Kindes, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war. (3) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden." 55. § 1792 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden." 56. § 1801 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "dem Vormunde" werden durch die Worte "dem Einzel Vormund" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund über die Unterbringung des Mündels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen." 57. § 1805 erhält folgende Fassung: "§ 1805 Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist." 58. In § 1835 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt: "(3) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuß und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen gelten sinngemäß. (4) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuß und Ersatz nur insoweit verlangen, als das Vermögen des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt." 59. In § 1836 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden." 60. In § 1837 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Gegen das Jugendamt oder einen Verein werden keine Ordnungsstrafen festgesetzt." 61. In § 1838 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz eingefügt: "Hierbei ist auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen." 62. In § 1844 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Vormund" durch das Wort "Einzelvormund" ersetzt. 63. § 1845 erhält folgende Fassung: "§ 1845 Will der zum Vormunde bestellte Vater oder die zum Vormunde bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend." 64. § 1847 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 1779 Abs. 3 Satz 2, 3 gilt entsprechend." b) Absatz 2 fällt weg. 65. Die Überschrift vor § 1849 erhält folgende Fassung: "IV. Mitwirkung des Jugendamts". 66. In § 1849 werden die Worte "Der Gemeindewaisenrat" durch die Worte "Das Jugendamt" ersetzt. 67. § 1850 erhält folgende Fassung: "§ 1850 (1) Das Jugendamt hat in Unterstützung des Vormundschaftsgerichts darüber zu wachen, daß die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere für ihre Erziehung und ihre körperliche Pflege, pflichtmäßig Sorge tragen. Es hat dem Vormundschaftsgericht Mängel und Pflichtwidrigkeiten anzuzeigen und auf Erfordern über das persönliche Ergehen und das Verhalten eines Mündels Auskunft zu erteilen. (2) Erlangt das Jugendamt Kenntnis von einer Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen." 68. § 1851 erhält folgende Fassung: "§ 1851 (1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen. (2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen." Nr. 80 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1253 69. Nach § 1851 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 1851a Ist ein Verein Vormund, so sind die Vorschriften der §§ 1850, 1851 nicht anzuwenden." 70. In § 1855 fällt das Wort "eheliche" weg. 71. Nach § 1857 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 1857 a Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach § 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854 zulässigen Befreiungen zu." 72. In § 1858 Abs. 1 fällt das Wort "eheliche" weg. 73. § 1859 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Ist das Kind nichtehelich, so steht den Verwandten des Vaters und deren Ehegatten ein Antragsrecht nicht zu." b) In Absatz 2 fällt das Wort "eheliche" weg. 74. In § 1861 Satz 1 fällt das Wort "ehelichen" weg. 75. § 1862 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Vor der Auswahl soll das Jugendamt gehört werden; im übrigen gilt für die Anhörung § 1847." 76. In § 1863 Abs. 3 fällt das Wort "eheliche" weg. 77. In § 1866 Nr. 3, §§ 1867 und 1880 Abs. 1 Satz 2 fallen die Worte "ehelichen" weg. 78. In § 1882 wird das Wort "Anordnung" durch das Wort "Begründung" ersetzt. 79. § 1883 erhält folgende Fassung: "§ 1883 Wird der Mündel durch nachfolgende Ehe seiner Eltern ehelich, so endigt die Vormundschaft erst dann, wenn ihre Aufhebung von dem Vormundschaftsgericht angeordnet wird." 80. In § 1886 wird das Wort "Vormund" durch das Wort "Einzelvormund" ersetzt. 81. Nach § 1886 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 1887 (1) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. (2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. (3) Die Anhörung der Eltern des Mündels und die persönliche Fühlungnahme mit dem Mündel bestimmen sich nach den §§ 1695, 1712. Das Vormundschaftsgericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören." :. § 1889 wird wie folgt geändert: a) Das Wort "Vormund" wird durch das Wort "Einzelvormund" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Das Vormundschaftsgericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund auf seinen Antrag zu entlassen, wenn eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist und das Wohl des Mündels dieser Maßnahme nicht entgegensteht. Ein Verein ist auf seinen Antrag ferner zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt." !. § 1893 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Vormund hat nach Beendigung seines Amtes die Bestallung dem Vormundschaftsgericht zurückzugeben. In den Fällen der §§ 1791 a, 1791 b ist die schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts, im Falle des § 1791 c die Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zurückzugeben." 1. In § 1897 wird folgender Satz angefügt: "Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß andere Behörden an die Stelle des Jugendamts und des Landesjugendamts treten." 5. § 1912 erhält folgende Fassung: "§ 1912 (1) Eine Leibesfrucht erhält zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen, einen Pfleger. Auch ohne diese Voraussetzungen kann für eine Leibesfrucht auf Antrag des Jugendamts oder der werdenden Mutter ein Pfleger bestellt werden, wenn anzunehmen ist, daß das Kind nichtehelich geboren werden wird. (2) Die Fürsorge steht jedoch den Eltern insoweit zu, als ihnen die elterliche Gewalt zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre." 6. § 1930 erhält folgende Fassung: "§ 1930 Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, auch wenn diesem nur ein Erbersatzanspruch zusteht." 7. In § 1931 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle." 1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 88. Nach § 1934 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 1934 a (1) Einem nichtehelichen Kinde und seinen Abkömmlingen steht beim Tode des Vaters des Kindes sowie beim Tode von väterlichen Verwandten neben ehelichen Abkömmlingen des Erblassers und neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch gegen den Erben in Höhe des Wertes des Erbteils zu. (2) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes steht dem Vater und seinen Abkömmlingen neben der Mutter und ihren ehelichen Abkömmlingen an Stelle des gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzanspruch zu. (3) Beim Tode eines nichtehelichen Kindes sowie beim Tode eines Kindes des nichtehelichen Kindes steht dem Vater des nichtehelichen Kindes und seinen Verwandten neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils der im Absatz 1 bezeichnete Erbersatzansprach zu. (4) Soweit es nach den Absätzen 1 und 2 für die Entstehung eines Erbersatzanspruchs darauf ankommt, ob eheliche Abkömmlinge vorhanden sind, steht ein nichteheliches Kind im Verhältnis zu seiner Mutter einem ehelichen Kinde gleich. § 1934b (1) Der Berechnung des Erbersatzanspruchs wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. § 2049 gilt entsprechend. (2) Auf den Erbersatzanspruch sind die für den Pflichtteil geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 2303 bis 2312, 2315, 2316, 2318, 2322 bis 2331, 2332 bis 2338 a sowie die für die Annahme und die Ausschlagung eines Vermächtnisses geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Der Erbersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem. Zeitpunkt an, in dem der Erb-ersatzbereebtigte von dem Eintritt des Erbfalls und den Umständen, aus denen sich das Bestehen des Anspruchs ergibt, Kenntnis erlangt, spätestens in dreißig Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. (3) Auf den Erbersatzanspruch eines Abkömmlings des Erblassers sind auch die Vorschriften über die Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, entsprechend anzuwenden. § 1934 c (1) War beim Tode des Vaters eines nichtehelichen Kindes die Vaterschaft weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt, so steht dem Kinde ein gesetzliches Erbrecht oder ein Erbersatzanspruch nur zu, wenn das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bereits zur Zeit des Erbfalls anhängig war. Ist der Vater gestorben, bevor das Kind geboren oder sechs Monate alt war, so genügt es, wenn der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft binnen sechs Monaten gestellt wird; die Frist beginnt mit dem Erbfall, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes. (2) Im Falle des Todes eines Verwandten des Vaters gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend." § 1934d (1) Ein nichteheliches Kind, welchen das einundzwanzigste, aber noch nicht das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen. (2) Der Ausgleichsbetrag beläuft sich auf das Dreifache des Unterhalts, den der Vater dem Kinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen es voll unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte. Ist nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Vaters unter Berücksichtigung seiner anderen Verpflichtungen eine Zahlung in dieser Höhe entweder dem Vater nicht zuzumuten oder für das Kind als Erbausgleich unangemessen gering, so beläuft sich der Ausgleichsbetrag auf das den Umständen nach Angemessene, jedoch auf mindestens das Einfache, höchstens das Zwölffache des in Satz 1 bezeichneten Unterhalts. (3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem das Kind das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. (4) Eine Vereinbarung, die zwischen dem Kinde und dem Vater über den Erbausgleich getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. Bevor eine Vereinbarung beurkundet oder über den Erbausgleich rechtskräftig entschieden ist, kann das Kind das Ausgleichsverlangen ohne Einwilligung des Vaters zurücknehmen. Kommt ein Erbausgleich nicht zustande, so gelten für Zahlungen, die der Vater dem Kinde im Hinblick auf den Erbausgleich geleistet und nicht zurückgefordert hat, die Vorschriften des § 2050 Abs. 1, des § 2051 Abs. 1 und des § 2315 entsprechend. (5) Der Vater kann Stundung des Ausgleichsbetrages verlangen, wenn er dem Kinde laufenden Unterhalt zu gewähren hat und soweit ihm die Zahlung neben der Gewährung des Unterhalts nicht zugemutet werden kann. In anderen Fällen kann der Vater Stundung verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung des gesamten Ausgleichsbetrages besonders hart treffen würde und dem Kinde eine Stundung zugemutet werden kann. Die Vorschriften des § 1382 gelten entsprechend. § 1934e Ist über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder ist er durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt, so sind beim Tode des Vaters sowie beim Tode väterlicher Verwandter das Kind und dessen Abkömmlinge, beim Tode des Kindes sowie beim Tode von Ab- Nr. 80 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1255 kömmlingen des Kindes der Vater und dessen Verwandte nicht gesetzliche Erben und nicht pflichtteilsberechtigt." 89. In § 2043 Abs. 2 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch das Wort "Ehelicherklärung" ersetzt. 90. Nach § 2057 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 2057 a (1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, daß das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. (2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrunde zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind. (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. (4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet." 91. § 2316 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057 a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde." 92. Nach § 2331 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 2331a (1) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlaßgegenstände ungewöhnlich hart treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Stundung kann nur verlangt werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der Interessen beider Teile zugemutet werden kann. (2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlaßgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Vormundschaftsgerichts tritt das Nachlaßgericht." 93. Nach § 2338 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 2338 a Pflichtteilsberechtigt ist ein Abkömmling oder der Vater des Erblassers auch dann, wenn ihm der Erbersatzanspruch durch Verfügung von Todes wegen entzogen worden ist. Im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts steht der Erbersatzanspruch dem gesetzlichen Erbteil gleich." Artikel 2 Eherechtliche Bestimmungen § 4 Abs. 1 und § 9 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verlieren ihre Wirksamkeit. An ihre Stelle treten folgende Vorschriften: 1. § 4 Abs. 1: "(1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie." 2. § 9: "Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen er zu sorgen hat oder das unter seiner Vormundschaft steht, oder wer mit einem minderjährigen oder bevormundeten Abkömmling in fortgeset-ter Gütergemeinschaft lebt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis des Vormundschaftsgerichts darüber beigebracht hat, daß er dem Kind oder dem Abkömmling gegenüber die ihm aus Anlaß der Eheschließung obliegenden Pflichten erfüllt hat oder daß ihm solche Pflichten nicht obliegen." Artikel 3 Änderung der Höfeordnung Die Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 – Erbhöfe – Amtsblatt der Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung der Höfeordnung vom 24. August 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 693), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird folgender Satz angefügt: "Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge sind nur dann als Hoferben berufen, wenn sie nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts gesetzliche Erben sind." 1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 2. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Ist ein Abkömmling des Erblassers Hoferbe, so steht ihm neben dem Voraus ein Anspruch auf Ausgleichung nach § 2057 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu." Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 23 Nr. 2 Buchstaben e und f fallen weg. 2. Nach § 23 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 23a Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für 1. Streitigkeiten in Kindschaftssachen; 2. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht ; 3. Ansprüche nach den §§ 1615k bis 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs." 3. § 72 erhält folgende Fassung: "§ 72 Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Kindschaftssachen." 4. § 119 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "1. der Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen; 2. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Kindschaftssachen;". b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 3 und 4. 5. § 170 erhält folgende Fassung: .,§ 170 Die Verhandlung in Ehe- und Kindschaftssachen ist nicht öffentlich." 6. § 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. Streitigkeiten in Kindschaftssachen;". b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt: "5 a. Streitigkeiten über eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und Ansprüche nach den §§ 1615k, 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ;". Artikel 5 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. Nach § 93 b werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 93 c Hat eine Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit oder eine Klage des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, seiner Eltern oder des Kindes auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft Erfolg, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. § 96 gilt entsprechend. § 93 d (1) In einem Verfahren über Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes gegen den Vater ist nicht deswegen ein Teil der Kosten dem Gegner des Vaters aufzuerlegen, weil einem Begehren des Vaters auf Stundung oder Erlaß rückständigen Unterhalts stattgegeben wird. Beantragt der Vater eine Entscheidung nach § 642 f, so hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. (2) Das Gericht kann dem Gegner des Vaters die Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht." 2. § 153 erhält folgende Fassung: "§ 153 Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, nichtehelich ist oder ob ein Mann, dessen Anerkennung der Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend." 3. § 155 erhält folgende Fassung: "§ 155 In den Fällen der §§ 151 bis 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlaß gegeben hat, verzögert wird." 4. In § 323 Abs. 4 werden nach dem Wort "Schuldtitel" die Worte "des § 642 c, des § 642 d in Verbindung mit § 642 c und" eingefügt. 5. In § 372 a Abs. 1 wird die Verweisung auf § 1717 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Verweisung auf § 1600o des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt. 6. Die Überschrift zum Sechsten Buche wird wie folgt gefaßt: "Ehesachen. Kindschaftssachen. Unterhaltssachen nichtehelicher Kinder. Entmündigungssachen". Nr. 80 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1257 7. Der Zweite und der Dritte Abschnitt im Sechsten Buche erhalten folgende Fassung: "Zweiter Abschnitt Verfahren in Kindschaftssachen" § 640 (1) In Kindschaftssachen sind die Vorschriften der §§ 613, 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628 und 635 entsprechend anzuwenden. (2) Kindschaftssachen sind Rechtsstreitigkeiten, welche zum Gegenstand haben 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kindes-Verhältnisses zwischen den Parteien; hierunter fällt auch die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, 2. die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes, 3. die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft oder 4. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere. § 640 a (1) Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ist auch für diesen ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland nicht begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, falls auch nur eine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. (2) Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft ist, wenn auch nach den vorstehenden Vorschriften ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet ist und die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zur Zeit ihres Todes besessen hat, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Mutter im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur Zeit des Todes gehabt hat, sonst das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. § 640 b In einem Rechtsstreit, der die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft zum Gegenstand hat, sind die Parteien prozeßfähig, auch wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; für das Kind gilt dies nur, wenn es volljährig ist. Ist eine Partei geschäftsunfähig oder ist das Kind noch nicht volljährig, so wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; dieser kann die Klage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erheben. § 640 c Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. § 643 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. § 640 d Ist die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft angefochten, so kann das Gericht gegen den Widerspruch des Anfechtenden Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden. § 640 e Ist an dem Rechtsstreit ein Elternteil nicht als Partei beteiligt, so ist er unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. Hat die Mutter die Anerkennung der Vaterschaft angefochten, so ist das Kind unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. Der Elternteil oder das Kind kann der einen oder anderen Partei zu ihrer Unterstützung beitreten. § 640 f Kann ein Gutachten, dessen Einholung beschlossen ist, wegen des Alters des Kindes noch nicht erstattet werden, so hat das Gericht, wenn die Beweisaufnahme im übrigen abgeschlossen ist, das Verfahren von Amts wegen auszusetzen. Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens findet statt, sobald das Gutachten erstattet werden kann. § 640 g (1) Hat der Mann die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes oder auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft erhoben und stirbt er vor der Rechtskraft des Urteils, so ist § 628 nicht anzuwenden, wenn zur Zeit seines Todes seine Eltern oder ein Elternteil noch leben. Die Eltern können das Verfahren aufnehmen; ist ein Elternteil gestorben, so steht dieses Recht dem überlebenden Elternteil zu. (2) War der Mann nichtehelich, so bleibt sein Vater außer Betracht. (3) Wird das Verfahren nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen. § 640 h Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird, für und gegen alle. Ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder der elterlichen Gewalt feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem Dritten, der das elterliche Verhältnis oder die elterliche Gewalt für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit teilgenommen hat. 1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 641 Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft sowie der Vaterschaft zu einem durch nachfolgende Ehe legitimierten oder zu einem für ehelich erklärten Kinde zum Gegenstand hat, sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden. § 641a (1) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem die Vormundschaft oder die Pflegschaft für das Kind anhängig ist. Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft im Inland nicht anhängig, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz, oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes maßgebend. Hat auch der Mann im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt und ist der Mann oder das Kind Deutscher, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 stehen der Anerkennung einer Entscheidung, die ein Gericht oder eine Behörde eines ausländischen Staates getroffen hat, nicht entgegen, wenn zur Zeit der Einleitung des Verfahrens das Kind oder der Beklagte in dem ausländischen Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder beide Parteien diesem Staat angehört haben. § 641b Ein Kind, das für den Fall des Unterliegens einen Dritten als Vater in Anspruch nehmen zu können glaubt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. § 641c Die Anerkennung der Vaterschaft, die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden sowie die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters können auch in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 641 d (1) In einem Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann das Gericht auf Antrag durch einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Mann dem Kinde Unterhalt zu zahlen oder für den Unterhalt Sicherheit zu leisten hat, und die Höhe des Unterhalts regeln. (2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage eingereicht ist. Er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Anspruch und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft zu machen. Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. (3) Gegen einen Beschluß, den das Gericht des ersten Rechtszuges erlassen hat, findet die Beschwerde statt. Schwebt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Berufungsgericht einzulegen. (4) Die entstehenden Kosten gelten für die Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt sinngemäß. § 641 e (1) Die einstweilige Anordnung tritt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, außer Kraft, sobald das Kind gegen den Mann einen anderen Schuldtitel über den Unterhalt, der nicht nur vorläufig vollstreckbar ist, erlangt. (2) Ist rechtskräftig festgestellt, daß der Mann der Vater des Kindes ist, und ist der Mann nicht zugleich verurteilt, den Regelunterhalt zu zahlen, so hat auf Antrag des Mannes das Gericht des ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Kind wegen seiner Unterhaltsansprüche die Klage zu erheben hat. Wird die Frist nicht eingehalten, so hat das Gericht auf Antrag die Anordnung aufzuheben. Das Gericht entscheidet durch Beschluß; der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Entscheidung über den Antrag nach Satz 2 unterliegt der sofortigen Beschwerde. (3) Ist der Mann rechtskräftig verurteilt, den Regelunterhalt, den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags oder abzüglich eines Abschlags oder einen Zuschlag zum Regelunterhalt zu zahlen, so hat auf Antrag des Mannes das Gericht des ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Kind die Festsetzung des Betrages nach § 642 a Abs. 1 oder nach § 642 d oder § 643 Abs. 2 in Verbindung mit § 642 a Abs. 1 zu beantragen hat. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 641 f Die einstweilige Anordnung tritt ferner außer Kraft, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn ein Urteil ergeht, das die Klage abweist. § 641g Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft zurückgenommen öder rechtskräftig abgewiesen, so hat das Kind dem Manne den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der einstweiligen Anordnung entstanden ist. Nr. 80 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1259 § 641h Weist das Gericht eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft ab, weil es den Kläger oder den Beklagten als Vater festgestellt hat, so spricht es dies in der Urteilsformel aus. § 641 i (1) Die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Vaterschaft entschieden ist, findet außer in den Fällen des § 580 statt, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde. (2) Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden, die in dem früheren Verfahren obgesiegt, hat. (3) Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat; ist das angefochtene Urteil von dem Be-rufungs- oder Revisionsgericht erlassen, so ist das Berufungsgericht zuständig. Wird die Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer Restitutionsklage nach § 580 verbunden, so bewendet es bei § 584. (4) § 586 ist nicht anzuwenden. § 641k Ein rechtskräftiges Urteil, welches das Bestehen der Vaterschaft feststellt, wirkt gegenüber einem Dritten, der die nichteheliche Vaterschaft für sich in Anspruch nimmt, auch dann, wenn er an dem Rechtsstreit nicht teilgenommen hat. Dritter Abschnitt Verfahren über den Unterhalt des nichtehelichen Kindes § 642 Das nichteheliche Kind kann mit der Klage gegen seinen Vater auf Unterhalt, anstatt die Verurteilung des Vaters zur Leistung eines bestimmten Betrages zu begehren, beantragen, den Vater zur Leistung des Regelunterhalts zu verurteilen. § 642 a (1) Auf Grund eines rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils, das einen Ausspruch nach § 642 enthält, wird der Betrag des Regelunterhalts vom Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag durch Beschluß gesondert festgesetzt. (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. § 642 b (1) Wird der Regelbedarf, nach dem sich der Regelunterhalt errechnet, geändert, so wird der Betrag des Regelunterhalts auf Antrag durch Beschluß neu festgesetzt. Das gleiche gilt, wenn sich ein sonstiger für die Berechnung des Betrages des Regelunterhalts maßgebender Umstand ändert. § 323 Abs. 2, 3 und § 642 a Abs. 2, 3 gelten entsprechend. (2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323 anhängig, so kann das Gericht das Verfahren nach Absatz 1 bis zur Erledigung des anderen Verfahrens aussetzen. § 642 c Die Vorschriften der §§ 642 a, 642 b gelten entsprechend, wenn 1. in einem Vergleich der in § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art der Vater sich verpflichtet hat, dem Kinde den Regelunterhalt zu zahlen; 2. in einer Urkunde, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist, der Vater eine Verpflichtung der in Nummer 1 bezeichneten Art übernommen und sich der Festsetzung des Betrages des Regelunterhalts in einem Verfahren nach den §§ 642 a, 642 b unterworfen hat. § 642 d (1) Die §§ 642 bis 642 c sind auf die Verurteilung oder Verpflichtung des Vaters zur Leistung des Regelunterhalts zuzüglich eines Zuschlags oder abzüglich eines Abschlags oder zur Leistung eines Zuschlags zum Regelunterhalt sinngemäß anzuwenden. (2) Der Zuschlag oder der Abschlag ist in einem Vomhundertsatz des Regelbedarfs (§ 1615 f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu bezeichnen. § 642 e Das Gericht kann die Stundung rückständigen Unterhalts von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. § 642 f (1) Hat das Gericht rückständigen Unterhalt gestundet, so kann die Entscheidung auf Antrag aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben oder der Vater mit einer ihm obliegenden Unterhaltsleistung in Verzug gekommen ist. § 642 a Abs. 2, 3 gilt entsprechend, es sei denn, das Verfahren ist mit einem Verfahren nach § 323 verbunden. (2) Ist in einem Schuldtitel des § 642 c, des § 642 d in Verbindung mit § 642 c oder des § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 die Zahlungsverpflichtung für rückständige Beträge in einer der Stundung entsprechenden Weise beschränkt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 643 (1) Wird aui Klage des Kindes das Bestehen der nichtehelichen Vaterschaft festgestellt, so hat das Gericht aui Antrag den Beklagten zugleich zu verurteilen, dem Kinde den Regelunterhalt zu leisten. Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt sowie Erlaß und Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge können in diesem Verfahren nicht begehrt werden. (2) § 642 a gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Betrag des Regelunterhalts nicht vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft feststellt, festgesetzt wird. § 643 a (1) Den Parteien ist im Falle des § 643 Abs. 1 Satz 1 vorbehalten, von der Rechtskraft des Urteils an im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung über den Regelunterhalt zu verlangen, daß auf höheren Unterhalt, auf Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt oder auf Erlaß rückständiger Unterhaltsbeträge erkannt wird, oder Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge zu beantragen. (2) Das Urteil darf, wenn die Klage auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses, der den Betrag des Regelunterhalts festsetzt, erhoben wird, nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Die Klage auf Erlaß und der Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge sind nur bis zum Ablauf dieser Frist zulässig. Ist innerhalb der vorgenannten Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für andere Verfahren nach Absatz 1 nicht vor Beendigung des ersten Verfahrens ab. (3) Ist die Frist nach Absatz 2 noch nicht abgelaufen, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über die Klage auf Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft erkannt hat. (4) Sind mehrere Verfahren nach Absatz 1 anhängig, so ordnet das Gericht die Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an. Ist nur ein Antrag auf Stundung gestellt, so wird durch Beschluß entschieden; § 642 a Abs. 2, 3 gilt entsprechend. § 644 (1) Macht ein Dritter, der dem Kind Unterhalt gewährt hat, seine Ansprüche gegen den Vater geltend, so sind die §§ 642 e, 642 f entsprechend anzuwenden. (2) Eine Klage wegen der Ansprüche nach den §§ 1615 k, 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem wegen des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater eine Klage im ersten Rechtszug anhängig ist. Für das Verfahren über die Stundung des Anspruchs nach § 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die §§ 642e, 642f entsprechend." 8. Der bisherige Dritte Abschnitt im Sechsten Buche wird Vierter Abschnitt. 9. § 704 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Dies gilt auch für den Ausspruch nach § 643 Abs. 1 Satz 1." § 794 Abs. 1 erhält folgende neue Nummer: "2 a. aus Beschlüssen, die den Betrag des vom Vater eines nichtehelichen Kindes zu zahlenden Regelunterhalts, auch eines Zu-oder Abschlags hierzu, festsetzen." § 798 erhält folgende Fassung: "§ 798 Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 a sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens eine Woche vorher zugestellt ist." § 850d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte " , früheren Ehegatten oder unehelichen Kindern" ersetzt durch die Worte "oder früheren Ehegatten". b) In Absatz 2 wird Buchstabe a Satz 2 wie folgt gefaßt: "Das Vollstreckungsgericht kann das Rangverhältnis der Berechtigten zueinander auf Antrag des Schuldners oder eines Berechtigten nach billigem Ermessen in anderer Weise festsetzen; das Vollstreckungsgericht hat vor seiner Entscheidung die Beteiligten zu hören;". c) In Absatz 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt: ,,b) die übrigen Abkömmlinge, wobei die Kinder den anderen vorgehen;". 14. In § 850 i Abs. 1 Satz 1 werden die Worte " , seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen Kindes" ersetzt durch die Worte "oder seiner unterhaltsberechtigten Verwandten". 10. 11. 12, 13. 12. In § 850 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 werden die Worte ", einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde" ersetzt durch die Worte "oder einem Verwandten". Nr. 80 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1261 Artikel 6 Änderung der Konkursordnung Die Konkursordnung wird wie folgt geändert: 1. § 226 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt: "6. die Verbindlichkeiten gegenüber Erbersatz-berechtigten." b) In Absatz 4 werden die Worte "Absatz 2 Nr. 4, 5" durch die Worte "Absatz 2 Nr. 4 bis 6" ersetzt. 2. In § 227 und in § 230 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 5" durch die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 2 bis 6" ersetzt. 3. In § 228 Abs. 1 werden die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 4, 5" durch die Worte "§ 226 Abs. 2 Nr. 4 bis 6" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert: 1. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Vormundschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird oder in der die Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beistand schalt und die Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend." 2. Nach § 36 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 36a . Für die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers vor der Geburt des Kindes (§§ 1708, 1774 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Mutter zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird, ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat. § 36 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 36 b Ist eine Vormundschaft oder Pflegschaft kraft Gesetzes eingetreten, so ist bis zum Eingreifen des nach § 36 zuständigen Vormundschaftsgerichts auch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind geboren ist, für die erforderlichen Maßregeln zuständig. Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach § 36 zuständigen Vormundschaftsgericht Mitteilung machen." 3. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Vormundschaft über ihn" durch die Worte "Vormundschaft, Beistandschaft oder Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ihn" ersetzt. 4. In § 40 werden hinter das Wort "Vormundschaft" die Worte "oder die Pflegschaft nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" eingefügt. 5. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "oder eine Pflegschaft" durch die Worte ", Beistandschaft oder Pflegschaft" ersetzt. 6. § 43 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch die Worte "Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Für die Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes und die Verfügung, durch die der Mutter des Kindes nach § 1740 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Name des Vaters erteilt wird, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. An die Stelle des Vaters tritt jedoch bei der Ehelicherklärung der überlebende Elternteil oder, wenn beide Eltern gestorben sind, das Kind, bei der Namenserteilung die Mutter." 7. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der Worte "nach der Bestellung des Vormundes" die Worte "hat der Mündel bereits einen Vormund erhalten, so". b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Diese Vorschriften sind auf die Pflegschaft, die Beistandschaft und die im § 43 bezeichneten Angelegenheiten entsprechend anzuwenden." 8. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "angeordnet" durch das Wort "anhängig" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "angeordnet ist" durch das Wort "besteht" ersetzt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Pflegschaft und die Beistandschaft. Einer Beistandschaft kann dabei eine Pflegschaft nach ausländischem Recht oder eine andere der Beistandschaft ähnliche ausländische Rechtseinrichtung gleichgeachtet werden." 9. § 49 fällt weg. 1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 10. § 53 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch die auf Antrag dos Kindes die Zustimmung der Mutter oder der Ehefrau des Vaters zur Ehelicherklärung ersetzt wird." 11. In § 53 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "nach den §§ 1382, 1383" durch die Worte "nach den §§ 1382, 1383, 1934d Abs. 5" ersetzt. 12. In § 55 Abs. 2 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch das "Wort "Ehelicherklärung" ersetzt. 13. Nach § 55a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 55b (1) In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters eines nichtehelichen Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die Mutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben ist, dessen Ehelrau, Eltern und eheliche Kinder zu hören. War der Mann nichtehelich, so braucht dessen Vater nicht gehört zu werden. Das Gericht darf von der Anhörung einer Person nur absehen, wenn diese zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist. (2) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht über den Antrag auf Feststellung der Vaterschalt entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. (3) Gegen die Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht die Vaterschaft feststellt, steht den nach Absatz 1 zu hörenden Personen und dem Kinde die Beschwerde zu." 14. In § 56 a Abs. 2 wird das Wort "Ehelichkeitserklärung" durch das Wort "Ehelicherklärung" ersetzt. 15. Nach § 56a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 56b (1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht ein nichteheliches Kind auf seinen Antrag für ehelich erklärt oder der Mutter des Kindes nach § 1740 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Namen des Vaters erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. (2) Die Beschwerde steht auch den Personen zu, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hören sind." 16. Der bisherige § 56b wird § 56c. Er erhält folgende Fassung: "§ 56 c (1) Eine Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht über die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder die Anfechtung der Anerkennung eines nichtehelichen Kindes entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. (2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegenstand eines Rechtsstreits nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, so ist das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen." 17. Der bisherige § 56 c wird § 56 d. 18. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 fallen die Worte "oder des Beistandes" weg. b) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. gegen eine Verfügung, durch die dem Vormund, Pfleger oder Beistand eine Vergütung bewilligt wird, dem Gegenvormund;". 19. In § 57a wird folgender Satz angefügt: "War der Ehemann nichtehelich, so steht die Beschwerde nur seiner Mutter zu." 20. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Führen mehrere Vormünder, Pfleger oder Beistände ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Mündel oder das Kind das Beschwerderecht selbständig ausüben." 21. § 60 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegenvormund, Beistand oder Mitglied des Familienrats Berufener übergangen wird;". 22. Nach § 63 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 63a In Verfahren, die eine Regelung des Verkehrs des Elternteils, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, mit dem Kinde zum Gegenstand haben (§ 1634 Abs. 2, § 1711 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen." 23. In § 68a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "ehelichen" durch das Wort "leiblichen" ersetzt. 24. Nach § 83 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 83a Für das Verfahren, das die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs zum Gegenstand hat (§ 2331 a in Verbindung mit §§ 1382, 1934b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), gilt § 53a entsprechend." 25. § 167 Abs. 2 Satz 2 fällt weg. 26. In § 191 Abs. 1 fallen die Worte "für die Aufnahme der nach dem § 1718 und dem § 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen öffentlichen Urkunden sowie" weg. Nr. 80 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1263 Artikel 8 Änderung des Personenstandsgesetzes Das Personenstandsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die Vor- und Familiennamen sowie Wohnort oder letzter Wohnort der Eltern der Ehegatten; ist ein Ehegatte nichtehelich, so wird sein Vater nur eingetragen, wenn er am Rande des Geburtseintrags des Ehegatten vermerkt ist; ist die Geburt des nichtehelichen Ehegatten nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so wird der Vater eingetragen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung des Vaters in das Geburtenbuch vorliegen,". b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Haben Ehegatten, die schon einmal miteinander verheiratet waren, erneut die Ehe geschlossen und ist für die frühere Ehe ein Familienbuch angelegt, so wird dieses Familienbuch fortgeführt." 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: "1. die gemeinsamen ehelich geborenen Kinder der Ehegatten, 2. die durch nachfolgende Ehe ehelich gewordenen Kinder der Ehegatten,". b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Wird mit allgemein bindender Wirkung festgestellt, daß eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung des Kindes in das Familienbuch nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen; das gleiche gilt, wenn sich die Nichtehelich-keit des Kindes daraus ergibt, daß der Geburtseintrag des Kindes berichtigt, der Mann für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt oder sein Tod verspätet beurkundet worden ist." 3. Die Vorschriften der §§ 29, 29 a werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 29 (1) Der Vater eines nichtehelichen Kindes wird am Rande des Geburtseintrags vermerkt, sobald seine Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. (2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung oder der Entscheidung zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) zu übersenden. § 29 a (1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung des Kindes können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. (2) Zur Entgegennahme der Zustimmungserklärungen des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters ist der Standesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig. § 29b (1) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem nichtehelichen Kinde wird auf Antrag der Mutter oder des Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn geltend gemacht wird, daß die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, und wenn das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht. (2) Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung zu übersenden. § 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Anerkennungserklärung und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können im Geltungsbereich dieses Gesetzes von denselben Stellen beurkundet werden, die eine Anerkennung der Vaterschaft beurkunden können." 4. In § 30 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte "wenn die Abstammung" die Worte "wenn außer in den Fällen der §§ 29, 29 b die Abstammung". 5. Die Vorschrift des § 31 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 31 (1) Ist ein nichteheliches Kind durch nachfolgende Ehe seiner Eltern ehelich geworden, so ist die Legitimation in das Geburtenbuch einzutragen, sobald die Vaterschaft des Mannes anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Eintragung ist ohne diese Voraussetzungen zulässig, wenn sich die Legitimation nach ausländischem Recht bestimmt und nach diesem Recht die Rechtswirkungen der Legitimation ohne vorherige Anerkennung oder rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden können. (2) Kommt für die Legitimation die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, so hat 1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I der Standesbeamte die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeizuführen, ob die Legitimation einzutragen ist. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 48, 49 und 50 anzuwenden." 6. § 31 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Das gleiche gilt für die Erklärung, durch die ein an Kindes Statt angenommenes Kind dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hinzufügt." b) In Absatz 2 Salz 2 fällt das Wort "auch" weg. 7. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) In das Geburtenbuch wird bei dem Eintrag der Geburt eines nichtehelichen, für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kindes auf Antrag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf nur Behörden, den Eltern und den Großeltern des Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem volljährigen oder verheirateten Kinde selbst eine Personenstandsurkunde erteilt oder Einsicht in den Eintrag gestattet werden; ist das Kind an Kindes Statt angenommen, so treten an die Stelle der Eltern und Großeltern die Wahleltern. Diese Beschränkung entfällt mit dem Tode des Kindes." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Trägt der Geburtseintrag einen Sperrvermerk und ist das Kind infolge Annahme an Kindes Statt im Familienbuch seiner Wahleltern eingetragen, so erhält auch der das Kind betreffende Eintrag im Familienbuch einen Sperrvermerk. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 8. In § 61 a wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt: "3a. Abstammungsurkunden,". 9. § 62 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "In die Geburtsurkunde werden aufgenommen" werden durch die Worte "In die Geburtsurkunde und in die Abstammungsurkunde werden aufgenommen" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) In der Geburtsurkunde werden, wenn das Kind an Kindes Statt angenommen worden ist, als Eltern nur die Wahleltern angegeben." 10. § 65 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ist ein Eintrag berichtigt worden, so sind in den Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken." b) In Satz 2 werden nach den Worten "ehelich geworden" ein Komma sowie die Worte "daß ein Kind für ehelich erklärt" eingefügt. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) In der Geburtsurkunde sind, wenn im Geburtenbuch ein Randvermerk eingetragen ist, nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken." 11. Nach § 69d wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 69e Die aus Anlaß des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 262) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 458) übergebenen Personenstandsbücher stehen Personenstandsbüchern im Sinne dieses Gesetzes gleich. Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Personenstandsbuch gleich." Artikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Wird auf Leistung des Regelunterhalts geklagt (§§ 642, 642d der Zivilprozeßordnung), so ist der Jahresbetrag auf der Grundlage des Regelbedarfs nach freiem Ermessen zu bestimmen." b) In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder in einem Verfahren nach § 641 d der Zivilprozeßordnung die Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind" eingefügt. 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) An die Stelle der bisherigen Überschrift tritt folgende Überschrift: "Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen". b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für Verfahren nach den §§ 627, 627 b Abs. 1 und § 641 d der Zivilprozeßordnung wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben." 3. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt: "§ 41a Verfahren über den Unterhalt eines nichtehelichen Kindes (1) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben: 1. für das Verfahren über Anträge auf Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642 a Abs. 1,2 oder § 642 d der Zivilprozeßordnung, wenn die Nr. 80 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1265 Festsetzung auf Grund eines Vergleichs nach § 642 c Nr. 1 der Zivilprozeßordnung beantragt wird, der vor einer Gütestelle geschlossen wurde, oder auf Grund einer Urkunde nach § 642 c Nr. 2 der Zivilprozeßordnung; 2. für das Verfahren über Anträge auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach § 642 b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilprozeßordnung; 3. für das Verfahren über Anträge auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643 a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung und über Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Stundung nach § 642 f der Zivilprozeßordnung. (2) Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Antrag vor Anordnung einer mündlichen Verhandlung oder, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, vor der Entscheidung zurückgenommen wird." 4. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird vor der Zahl "42" die Zahl "41a" eingefügt. b) In Absatz 2 werden hinter den Worten "nach § 627" die Worte "oder § 641 d" eingefügt. 5. In § 46 Abs. 1 werden hinter den Worten "§ 627 Abs. 4" die Worte " , § 641 d Abs. 3" eingefügt. Artikel 10 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert: 1. In § 37 Nr. 6 wird folgender Satz angefügt: "die Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642 a Abs. 1 oder § 642 d der Zivilprozeßordnung, soweit nicht § 43a Nr. 1 Anwendung findet;". 2. § 41 erhält folgende Fassung: -,§ 41 Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen (1) Die Verfahren über Anträge nach § 627, nach § 627 b, nach § 641 d oder nach § 641 e Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung gelten jeweils als besondere Angelegenheit. Für mehrere Verfahren nach § 627, nach § 627 b, nach § 641 d, nach § 641 e Abs. 2 oder nach § 641 e Abs. 3 der Zivilprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. (2) Das Verfahren über einen Antrag nach § 641 e Abs. 2 oder 3 bildet mit dem Verfahren über den Antrag nach § 641 d der Zivilprozeßordnung eine Angelegenheit. (3) Bei einer Einigung der Parteien erhält der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur zur Hälfte, wenn ein Antrag nach §§ 627, 627b, 641 d, 641 e Abs. 2 oder § 641 e Abs. 3 der Zivilprozeßordnung nicht gestellt ist. Dies gilt auch, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen." 3. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: "§ 43a Verfahren über den Unterhalt eines riichtehelichen Kindes Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren 1. im Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts nach §§ 642 a, 642 d der Zivilprozeßordnung, wenn die Festsetzung auf Grund eines Vergleichs, der vor einer Gütestelle abgeschlossen worden ist, oder auf Grund einer Urkunde nach § 642 c Nr. 2 der Zivilprozeßordnung erfolgen soll; 2. im Verfahren über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach § 642 b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilprozeßordnung; 3. im Verfahren über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643 a Abs. 4 der Zivilprozeßordnung; 4. im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung, durch die rückständige Unterhaltsbeträge gestundet worden sind, nach § 642 f der Zivilprozeßordnung. Artikel 11 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung wird wie folgt geändert: 1. § 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Ein Viertel der vollen Gebühr wird ferner erhoben für die Beurkundung von Zustimmungserklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft, zur Ehelicherklärung oder zur Annahme an Kindes Statt." 2. Nach § 55 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 55 a Gebührenfreiheit in Kindschaftsund Unterhaltssachen Beurkundungen und Beglaubigungen der in § 49 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt genannten Art sind gebührenfrei." 3. In § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Geht eine Vormundschaft kraft Gesetzes in eine Pflegschaft oder eine Pflegschaft kraft Gesetzes in eine Vormundschaft über, so bildet das Verfahren ein Einheit." 1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I nisse, die sich nach dem bisher geltenden Recht bestimmen, nach den Vorschriften dieses Gesetzes beurteilt. § 3 (1) Hat ein Mann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, so ist er als Vater im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Das gleiche gilt, wenn ein Mann in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, zur Erfüllung eines Anspruchs nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verurteilt worden ist. Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, wenn beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sowohl der Mann als auch die Mutter und das Kind verstorben sind. 4. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. für die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Falle der Heirat eines Elternteils, der das Vermögen seines Kindes verwaltet;". bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. für die Übertragung der elterlichen Gewalt oder ihrer Ausübung, für die Übertragung des Rechts, für die Person oder das Vermögen des Kindes zu sorgen, sowie für Entscheidungen nach § 1634 Abs. 2 oder § 1711 Abs. 1 Satz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". cc) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. für Verfahren über die Anfechtung der Ehelichkeit nach § 1599 Abs. 2, über die Anfechtung einer Anerkennung der Vaterschaft nach § 16001 Abs. 2 Halbsatz 1 und auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600 n Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;". b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 ist zahlungspflichtig nur der Elternteil, den das Vormundschaftsgericht nach billigem Ermessen bestimmt; es kann auch anordnen, daß von der Erhebung der Gebühr abzusehen ist." 5. Nach § 106 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 106 a Stundung des Pflichtteilsanspruchs, des Erbersatzanspruchs und des Ausgleichsanspruchs (1) Für Entscheidungen über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs oder eines Erbersatzanspruchs oder eines Erbausgleichsanspruchs wird die volle Gebühr erhoben. (2) Der Geschäftswert ist nach § 30 zu bestimmen." Artikel 12 Übergangs- und Schlußvorschriften I. Übergangsvorschriften § 1 Die rechtliche Stellung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes und seiner Verwandten bestimmt sich für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Vorschriften, soweit sich nicht aus den §§ 2 bis 23 ein anderes ergibt. § 2 Unter welchen Voraussetzungen ein Mann als Vater anzusehen ist, wird auch für Rechtsverhält- (2) Die Vaterschaft kann durch Klage oder Antrag auf Feststellung, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist, angefochten werden. Berechtigt anzufechten sind der Mann, die Mutter und das Kind sowie nach dem Tode des Mannes auch seine Eltern, seine überlebende Ehefrau und seine Abkömmlinge, nach dem Tode des Kindes auch sein überlebender Ehegatte und seine Abkömmlinge. Nach dem Tode eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. § 1600 k Abs. 1 bis 3 und § 16001 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft sind entsprechend anzuwenden; die Vorschriften über das Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes gelten dabei für seine überlebende Ehefrau und seine Abkömmlinge sinngemäß. Es wird vermutet, daß der Mann der Mutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat; im übrigen bestimmt sich die Vermutung der Vaterschaft nach § 1600o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für das Verfahren über die Anfechtung der Vaterschaft, durch Antrag beim Vormundschaftsgericht gilt § 94 Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung entsprechend. § 4 Die Anfechtung der Ehelichkeit wird nicht dadurch gehindert, daß die Frist nach § 1594 Abs. 4 oder nach § 1595 a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bisher geltenden Fassung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen war. Der Zeitraum vom Ablauf dieser Frist bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird in die Anfechtungsfristen nach § 1594 Abs. 1, § 1595 a Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bisher geltenden Fassung nicht eingerechnet. § 5 Ein Vertrag zur Abfindung des Unterhaltsanspruchs, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen dem Kinde und dem Vater oder dem Erben des Vaters geschlossen worden ist, erstreckt sich im Zweifel nicht auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters und auf den Unterhalt, der dem Kinde nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu gewähren ist. Nr. 80 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1267 § 6 (1) Für den Familiennamen eines Kindes, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren ist, gilt § 1617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. (2) Führt die Mutter seit der Geburt des Kindes einen Ehenamen, so hat jedoch das Vormundschaftsgericht dem Kinde auf seinen Antrag den Ehenamen der Mutter zu erteilen, wenn dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann den Antrag nur selbst stellen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Verfügung, durch die das Vormundschaftsgericht dem Kinde den Ehenamen der Mutter erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. (3) Ist dem Kind auf Grund des Absatzes 2 der Ehename der Mutter erteilt worden, so gilt § 1617 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. § 7 Steht ein nichteheliches Kind unter Vormundschaft und endet die Vormundschaft mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so wird der bisherige Vormund Pfleger. Ist die Ausübung der Obliegenheiten eines Vormunds auf Beamte oder Angestellte des Jugendamts nach § 37 Satz 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt übertragen worden, so gilt auch die Ausübung der Obliegenheiten eines Pflegers als übertragen. § 8 Hat das Vormundschaftsgericht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig festgestellt, daß ein nichteheliches Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist, oder ist ein nichteheliches Kind vor diesem Zeitpunkt für ehelich erklärt worden, so sind die §§ 2, 3 nicht anzuwenden. Die Anfechtung der Ehelichkeit bestimmt sich unbeschadet des § 4 nach den bisher geltenden bürgerlichrechtlichen Vorschriften. § 9 Auf die Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes sind, falls der Vater vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, § 1733 Abs. 3, § 1740 e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden. Die Frist nach § 1740 e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 10 (1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vor- schritten maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt. (2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse eines vor dem l.Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten bleiben die bisher geltenden Vorschriften auch dann maßgebend, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stirbt. Ist der Vater der Erblasser und hatte er zur Zeit des Erbfalls dem Kinde Unterhalt zu gewähren, so ist der Erbe zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet; der bisher geltende § 1712 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anzuwenden. § 11 Soweit nach den Artikeln 208, 209 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften weiterhin maßgebend; die §§2 bis 10 gelten in diesem Falle nicht. § 12 Für einen Rechtsstreit in Kindschaftssachen, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden ist, bleibt das bisher geltende Verfahrensrecht maßgebend. Die Vorschriften des § 3 stehen der Fortführung eines Rechtsstreits, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der nichtehelichen Vaterschaft zum Gegenstand hat, nicht entgegen. § 13 Für das Verhältnis einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entscheidung über Ansprüche nach § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einer abweichenden Entscheidung über die Vaterschaft ist § 644 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2. § 14 (1) Ist in einem rechtskräftigen Urteil, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen ist, auf Zahlung einer Geldrente nach § 1708 Abs. 1, § 1710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erkannt, so wird auf Antrag der Partei für die Zeit nach der Antragstellung das Urteil in ein Urteil auf Leistung des Regelunterhalts (§ 642 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung) abgeändert und gleichzeitig der Betrag des Regelunterhalts festgesetzt. Dies gilt entsprechend für Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 5 der Zivilprozeßordnung und des § 49 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind. (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß erfolglos versucht worden ist, im Wege der gütlichen Einigung einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Schuldtitel über die Unterhaltsverpflichtung zu errichten, die sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt. (3) Das Gericht soll darauf hinwirken, daß sich die Parteien zur Vermeidung einer Klage nach § 16 gütlich einigen; es kann mit den Parteien mündlich verhandeln. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für die 1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Einigung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsprechend. (4) Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt; eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist erst mit der Rechtskraft wirksam. (5) Im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 15 (1) Für das gerichtliche Verfahren nach § 14 und für die das Verfahren abschließende Entscheidung wird je die Hälfte der vollen Gebühr (§ 10 des Gerichtskostengesetzes) erhoben. Die gleichen Gebühren werden für das Verfahren über die Beschwerde erhoben. (2) Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der in § 31 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Gebühren. (3) Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Geldrente und dem Betrag des Regelunterhalts, dessen Festsetzung beantragt wird. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ist anzuwenden. § 16 Den Parteien ist im Falle des § 14 Abs. 1, 4 vorbehalten, im Wege einer Klage eine abweichende Entscheidung über den Unterhalt zu verlangen. § 643 a Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. § 17 Ist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Rechtsstreit über Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater anhängig, so gelten die besonderen Vorschriften der §§ 18 bis 21. § 18 (1) Ist der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig, so kann das Kind, wenn die Vaterschaft noch der Feststellung bedarf, ohne Einwilligung des Beklagten beantragen, das Bestehen der nichtehelichen Vaterschaft festzustellen. § 640 c der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. (2) Hält das Kind neben dem Antrag auf Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft einen Antrag auf Leistung eines bestimmten Unterhaltsbetrages aufrecht, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren insoweit auszusetzen. Ist das Verfahren wegen der Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft erledigt, so ist die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig. § 19 (1) Ist der Rechtsstreit im zweiten Rechtszug anhängig, so hat das Gericht, wenn die Vaterschaft noch der Feststellung bedarf, auf Antrag das Verfahren auszusetzen und, falls eine Klage auf Fest- stellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft noch nicht erhoben ist, eine Frist zur Erhebung einer solchen Klage zu bestimmen. Ist die Klage auf Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft erledigt oder wird sie nicht vor Ablauf der bestimmten Frist erhoben, so ist die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im ersten Rechtszug ergangen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Berufung angefochten wird. (3) Die Aussetzung steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 der Zivilprozeßordnung nicht entgegen. § 20 Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden ist, ist wieder zu eröffnen. § 21 Für eine Klage auf Feststellung des Bestehens der nichtehelichen Vaterschaft, die erhoben wird, während der Rechtsstreit wegen des Unterhalts anhängig ist, ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem dieser Rechtsstreit anhängig oder im ersten Rechtszug entschieden worden ist. § 22 Bei der Zwangsvollstreckung bleibt für den Rang des Anspruchs eines nichtehelichen Kindes auf Unterhaltsbeträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden sind, im Verhältnis zu Unterhaltsansprüchen anderer Abkömmlinge, der Ehefrau und der früheren Ehefrau des Schuldners § 850 d Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung maßgebend. § 23 In den Fällen des § 3 Abs. 1 wird, soweit dies nach den bisherigen Vorschriften noch nicht geschehen ist, der Vater eines nichtehelichen Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn das Kind, der Vater, deren Erben oder die Mutter dies beantragen; der Standesbeamte kann den Randvermerk auch von Amts wegen eintragen. Das gleiche gilt, wenn in einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, im Verfahren nach § 640 der Zivilprozeßordnung festgestellt wurde, daß ein Mann der Vater eines nichtehelichen Kindes ist. IL Schlußvorschriften § 24 Das Statistische Bundesamt hat der Bundesregierung alle zwei Jahre ein Gutachten zur Höhe des Regelbedarfs nach § 1615f Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erstatten. § 25 Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, Nr. 80 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1969 1269 erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird. § 26 Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 2 Satz 1 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 27 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 19. August 1969 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister der Justiz Horst Ehmke