Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 85 vom 29.08.1969  - Seite 1358 bis 1403 - Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) 1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) Vom 25. August 1969 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die in der Anlage I aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffe 1. beim Umgang und Verkehr a) in Gewerbebetrieben oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen und in der Land-und Forstwirtschaft, b) bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, 2. bei der Beförderung, 3. bei der Einfuhr und dem sonstigen Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Den explosionsgefährlichen Stoffen gemäß Satz 1 stehen Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände gleich. (2) Dieses Gesetz ist in dem in Absatz 1 bezeichneten Anwendungsbereich auch anzuwenden auf 1. die in der Anlage II aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffe, soweit dies in der Anlage bestimmt ist, 2. Sprengzubehör, soweit dies im Gesetz bestimmt ist. (3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, die Beförderung, die Einfuhr und das sonstige Verbringen dieser Stoffe in den Geltungsbereich dieses Gesetzes durch die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, den Bundesgrenzschutz, den Zollgrenzdienst, die Vollzugspolizei des Bundes und der Länder sowie durch die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Stellen der Länder, 2. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und mit Seeschiffen, jedoch mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschriften sowie die Beförderung durch die Post und mit Luftfahrzeugen, 3. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 2 bis 19 und der sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften, 4. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit, diese in einer nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftigen Anlage als Zwischenerzeugnisse entstehen oder als Hilfsstoffe in einer solchen Anlage verwendet werden, wenn die Zwischenerzeugnisse oder Hilfsstoffe zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet werden. Das gleiche gilt, soweit explosionsgefährliche Zwischenerzeugnisse oder Hilfsstoffe zum Zweck der Verarbeitung in nicht explosionsgefährliche Stoffe von dem Inhaber einer anderen nach § 16 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftigen Anlage oder dessen Beauftragten erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen werden, 5. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie die Einfuhr und das sonstige Verbringen dieser Stoffe in den Geltungsbereich dieses Gesetzes durch die Bundesanstalt für Materialprüfung und die Berggewerkschaftliche Versuchsstrecke der Westfälischen Berggewerkschaftskasse. (4) Wer in der Anlage I oder II nicht aufgeführte explosionsgefährliche Stoffe einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 – Bundesgesetzbl. I S. 481 –, zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 – Bundesgesetzbl. I S. 503), sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung herstellt und vertreiben oder anderen überlassen will, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ihr eine Stoffprobe vorzulegen. Die der Anzeigepflicht unterliegenden explosionsgefährlichen Stoffe dürfen erst sechs Wochen nach der Anzeige und der Vorlage der Stoffprobe vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Die zuständige Behörde kann, soweit mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter zu rechnen ist, für die Dauer eines Jahres anordnen, daß auf den explosionsgefährlichen Stoff die sich auf seine Art und seine Klasse beziehenden Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise anzuwenden sind. Sollen explosionsgefährliche Stoffe, die in die Anlage II aufzunehmen wären, unter einem Handelsnamen vertrieben oder anderen überlassen Nr. 85 – Tag der Ausgabe: werden, so kann die zuständige Behörde die Anordnung nach Satz 3 bis zur Dauer von zwei Jahren treffen, soweit dies zur Wahrung eines Betriebsoder Geschäftsgeheimnisses erforderlich ist. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 4 sind feste oder flüssige Stoffe, die bei Durchführung der in der Anlage III zu diesem Gesetz bezeichneten Prüfverfahren 1. durch Erwärmung ohne vollständigen festen Einschluß oder 2. durch eine nicht, außergewöhnliche Beanspruchung durch Schlag oder Reibung ohne zusätzliche Erwärmung in dem in den Vorschriften über die Prüfverfahren bestimmten Ausmaß zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden, bei der entweder hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, daß eine plötzliche Druckwirkung hervorgerufen wird (Explosion) oder bei der eine Wirkung eintritt, die in den Vorschriften über die Prüfverfahren der Explosion gleichgestellt ist. (2) Zündmittel sind Hilfsmittel, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung bestimmt sind und die explosionsgefährliche Stoffe enthalten. Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und deren pyrotechnische Sätze dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen. Sprengzubehör sind 1. Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und die keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, 2. Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefährliche Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden. (3) Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen umfaßt das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden und Vernichten sowie die Beförderung, das überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe innerhalb der Betriebsstätte; der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen umfaßt das Erwerben, Vertreiben (Feilhalten und Entgegennehmen von Bestellungen), das überlassen an andere und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des überlassens dieser Stoffe; die Beförderung umfaßt auch das überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere und die Empfangnahme dieser Stoffe von anderen durch den Beförderer. Bonn, den 29. August 1969 1359 §3 Ermächtigungen, Anwendungsbereich (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung des nach § 5 Abs. 2 gebildeten Sachverständigenausschusses 1. dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend a) die Listen der explosionsgefährlichen Stoffe (Anlage I und Anlage II), b) die Prüfverfahren (Anlage III) im Rahmen des § 2 Abs. 1 zu ändern und zu ergänzen; in Anlage I sind explosionsgefährliche Stoffe aufzunehmen, die zum Sprengen, als Zündstoffe, als Schießmittel oder für pyrotechnische Zwecke verwendet werden; in Anlage II dürfen nur explosionsgefährliche Stoffe aufgenommen werden, die für andere Zwecke, insbesondere für wissenschaftliche, analytische, medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder pharmazeutische Zwecke oder als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden und die in ihrer Gefährlichkeit den in dieser Anlage aufgeführten Stoffen entsprechen, 2. zu bestimmen, daß und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe der Anlage I sowie auf Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter die Anwendung dieser Vorschriften nicht erfordert; dies gilt insbesondere für explosionsgefährliche Stoffe, die als Schießmittel oder für technische einschließlich pyrotechnische Zwecke verwendet werden, 3. zu bestimmen, daß auf die in der Anlage II aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden oder einzelne dieser Vorschriften nicht anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert oder zuläßt, 4. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auch auf zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, ganz oder teilweise anzuwenden ist, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist, 5. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf andere als die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Behörden, Dienststellen oder Personen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern, 6. zu bestimmen, daß dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder auf die Beförderung auf Anschlußbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist. 1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 5 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeil. und Sozialordnung, die Rechtsverordnung nach Nummer G ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr; soweit die Rechtsverordnungen nach Nummern 1 und 3 explosionsgefährliche Stoffe für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder pharmazeutische Zwecke betreifen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheitswesen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß 1. § 7 Abs. 2 auf den in dieser Vorschrift sowie in § 17 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis nicht anzuwenden ist, 2. der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die Beförderung dieser Stoffe nach § 6 oder § 17 auch beim Vorliegen anderer als der in § 8 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist, sofern dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist. § 4 Zulassung (1) Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der zuständigen Behörde zugelassen sind, es sei denn, daß sie auf Grund einet Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen sind. Die Zulassung wird dem Hersteller erteilt. Sie kann auch demjenigen erteilt werden, der explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, sofern nicht der Hersteller die Zulassung beantragt. (2) Die Zulassung ist zu versagen, 1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist, 2. wenn die explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) nicht entsprechen-, 3. soweit die explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entsprechen. Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt oder mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist; sie kann zu Erprobungszwecken auch widerruflich erteilt werden. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach Absatz 2 vorlagen. (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, 1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Zulassung nach Absatz 2 rechtfertigen würden, 2. wenn inhaltliche Beschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden. (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall 1. an die Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör über Absatz 2 oder § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinausgehende Anforderungen stellen, wenn und soweit zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich sind, 2. Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen, soweit die Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. § 5 Ermächtigungen zum Erlaß von Vorschriften über die Zulassung, Sachverständigenausschuß (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist; 2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter a) Vorschriften über die Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör zu erlassen; sie regeln insbesondere die Einteilung der explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs in Klassen nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwe- Nngszweck und die Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu stellen sind, b) zu bestimmen, daß diese Gegenstände nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen, und wie diese Gegenstände zu kennzeichnen und zu verpak-ken sind; 3. Vorschriften zu erlassen über a) das Verfahren, nach dem die explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen sind, Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1361 b) die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens und über seine Art und Form, c) das Verfahren für die Zulassung nach § 4 Abs. 1 bis 4 und die Veröffentlichung der zugelassenen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs; darin kann bestimmt werden, daß vor der Entscheidung über die Zulassung der Sachverständigenausschuß zu hören ist, d) die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfungen und die Zulassung zu entrichten sind. Die Gebühren sind nach dem Personal-und Sachaufwand der für die Prüfung oder Zulassung zuständigen Stelle zu bestimmen. Die Gebühr für die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung darf jedoch die in Anlage IV aufgeführten Gebührensätze nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so können die Höchstbeträge nach Anlage IV bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Zulassung beträgt mindestens fünfzig Deutsche Mark und darf fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigen. Die Gebühr für die Prüfung explosionsgefährlicher Stoffe nach der Anlage III beträgt mindestens zwanzig Deutsche Mark und darf hundert Deutsche Mark nicht übersteigen. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesminister insbesondere in chemischen und technischen Fragen berät und ihnen den Erlaß von Vorschriften, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, vorschlägt. In den Ausschuß sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, Vertreter der Prüfstellen, Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und Vertreter der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen. Abschnitt II Erlaubnis für den Umgang und den Verkehr, die Beförderung und die Einfuhr; Aufzeichnungspflicht §6 Erlaubnis (1) Wer gewerbsmäßig oder in sonstiger Weise selbständig 1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, 2. den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will oder 3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explo- sionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung herzustellen. §7 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder • b) die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt oder c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat. Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die Beförderung dieser Stoffe nicht selbst leiten, nicht anzuwenden. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn 1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder 2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. § 8 Fachkunde (1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat. (2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht 1. für die Ausführung von Sprengarbeiten, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für Sprengarbeiten durch ein Zeugnis nachweist, 2. für den sonstigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie die Beförderung dieser Stoffe, wer a) eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder b) eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Höheren Technischen Lehranstalt oder einer Technischen Fachschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige Tätigkeit ausgeübt hat, sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. 1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial Ordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen 1. über die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, über die Voraussetzungen für die Prüfung und über das Prü-fungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen, 2. über die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden rechtlichen und technischen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme. Soweit die Rechtsverordnung nach Nummer 1 die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe betrifft, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. § 9 Inhalt der Erlaubnis Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder der Beförderung dieser Stoffe entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. § 10 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden. (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder b vorlagen; sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, daß Versagungsgründe nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c oder § 7 Abs. 2 vorlagen. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe b rechtfertigen würden, 2. mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung eine Person beauftragt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt, 3. verantwortliche Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen. (4) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1. nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 rechtfertigen würden, 2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden. (5) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde den Verlust der Erlaubnisurkunde oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen; er hat die Erlaubnisurkunde und die Ausfertigung der zuständigen Behörde zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder zurückgenommen oder widerrufen worden ist. § 11 Fortführung des Betriebes (1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte oder der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder die Beförderung dieser Stoffe auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das gleiche gilt bis zur Dauer von 10 Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßkonkursverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen. (2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person Versagungsgründe nach § 7 Abs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen. § 12 Befreiung von der Erlaubnispflicht (1) Einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem Bundeswaffengesetz erforderlich ist. (2) Einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person den Transport begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 17 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat. (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung des Transportes nach Absatz 2 abzusehen, wenn 1. der Beförderer einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vorschriften über die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbare Anforderungen stellen, und 2. der Beförderer oder.die den Transport begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zur Beförderung befugt ist. Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1363 § 13 Anzeigepflicht Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 und der Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder diese Stoffe befördert, haben die Aufnahme und die Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung verantwortlichen Person und bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 14 Einfuhr (1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder durch einen anderen einführen oder verbringen lassen will, bedarf der Erlaubnis. Satz 1 gilt nicht 1. für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung sowie zur Zollgutlagerung oder zur Lagerung in Freihäfen, 2. für denjenigen, der lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Ware tätig wird, 3. für denjenigen, der eine Genehmigung nach § 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), besitzt. Die Erlaubnis ist auf eine bestimmte Art und Menge von explosionsgefährlichen Stoffen zu beschränken; sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. § 10 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. der Antragsteller nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht nicht befugt ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder diese Stoffe zu erwerben, 2. die explosionsgefährlichen Stoffe zur Beförderung, zum Vertrieb, zum überlassen an andere oder zur Verwendung nicht zugelassen sind oder 3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er seinen ausländischen Lieferanten vertraglich verpflichtet hat, die einzuführenden Stoffe im Beförderungspapier oder, falls ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe zu kennzeichnen. (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach Absatz 2 vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 2 Nr. 1 rechtfertigen würden. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Versagungsgründe nach Absatz 2 Nr. 2 eintreten. (4) Explosionsgefährliche Stoffe sind bei den nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Freistellung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 5 ist durch eine Bescheinigung der einführenden Dienststellen nachzuweisen. Auf Verlangen ist die Erlaubnis nach Absatz 1 oder die Bescheinigung nach Satz 2 den nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörden auszuhändigen. (5) Die nach Absatz 6 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie ihre Lade-und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind. (6) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, die nach den Absätzen 4 und 5 bei der Überwachung der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von explosionsgefährlichen Stoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die Mitwirkung bei der Überwachung dem Freihafenamt Hamburg übertragen; § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzblatt S. 448), zuletzt geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1477), gilt entsprechend. § 15 Auf z eichnungspflicht (1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden 1. soweit der Erlaubnisinhaber für explosionsgefährliche Stoffe ein Kriegswaffenbuch nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen führt; 2. auf Personen, die den Erwerb, das überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, es sei denn, daß sie explosionsgefährliche Stoffe einführen oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringen. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister 1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit. Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Führung, Aulbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die Aulbewahrung von Unterlagen und Belegen zu erlassen. Abschnitt III Verantwortliche Personen und ihre Pflichten § 16 Verantwortliche Personen (1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte III und IV sind 1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern darf, 2. die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen, 3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister und Lagerverwalter sowie Personen, die zur Durchführung der Beförderung, zum überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, 4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen a) die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, befördern oder verwenden, bestellten Personen, b) die zum überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen. (2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte und bei der Beförderung dieser Stoffe ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt. § 17 Befähigungsschein (1) Die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind. (2) Für die Erteilung des Befähigungsscheines gelten § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 sowie §§ 8 und 9 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu erteilen ist. (3) In der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden. (4) Für das Erlöschen und die Entziehung des Befähigungsscheines gilt § 10 entsprechend. (5) Ist ein Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so können der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen für ungültig erklärt werden. § 18 Bestellung verantwortlicher Personen (1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für eine sichere Beförderung dieser Stoffe erforderlich ist. (2) Zu verantwortlichen Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwortliche Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind. (3) Zu verantwortlichen Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen Versagungsgründe nach § 7 Abs. 1 nicht vorliegen. (4) Die Namen der in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 19 Vertrieb und überlassen . (1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder diese Stoffe befördern oder erwerben dürfen. Innerhalb einer Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch an Personen oder von Personen überlassen oder in Empfang genommen werden, die unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handeln; dies gilt nicht für das überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an Jugendliche unter 18 Jahren. (2) Beförderer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier oder, falls ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen 1. dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger oder einer Person, die einen Befähigungsschein besitzt, Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1365 2. den in § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 5 bezeichneten Stellen, 3. anderen Beförderern oder Lagerern, die in den Beförderungsvorgang eingeschaltet sind. (3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe nicht überlassen werden. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen pyrotechnische Gegenstände, die nur geringe Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen enthalten, Personen unter 18 Jahren überlassen werden dürfen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit nicht entgegensteht. § 20 Mitführen von Urkunden (1) Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie bei der Beförderung dieser Stoffe die Erlaubnisurkunde und die verantwortlichen Personen, die nach § 17 im Besitz eines Befähigungsscheins sein müssen, den Befähigungsschein mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden vorzulegen. In den Fällen des § 12 Abs. 3 genügt eine in deutscher Sprache abgefaßte Bescheinigung über die Befugnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Beförderer seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort oder seine Niederlassung hat. (2) Absatz 1 ist auf die Beförderung von Kriegswaffen nicht anzuwenden, soweit nach § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen bei der Beförderung eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde mitzuführen ist. § 21 Schutzvorschriften (1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie bei der Beförderung dieser Stoffe Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs oder der Beförderung dies zuläßt; sie haben hierbei die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. (2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüler insbesondere 1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutzabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten, 2. Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln, 3. Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben, 4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nicht explosionsgefährliche Stoffe abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe unbefugt an sich nehmen, 5. die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. § 22 Ermächtigung zum Erlaß von Schutzvorschriften (1) Durch Rechts Verordnung kann zum Schutze der in § 21 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör bestimmt werden, 1. welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 21 ergebenden Pflichten zu treffen sind, 2. wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben, 3. daß explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstellungsstätte oder an .dem Ort, an dem sie innerhalb eines Betriebes verwendet werden, oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dürfen, und daß diese Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen müssen, 4. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen, 5. daß Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen erläßt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Soweit die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft. Betreffen die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 den Vertrieb oder das überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör an die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe, werden sie vom Bundesminister für Wirtschaft erlassen. § 23 AnzeigepflicM (1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) Die verantwortlichen Personen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der Beförderung dieser Stoffe eintritt, der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Abschnitt IV Überwachung des Umgangs und des Verkehrs sowie der Beförderung § 24 Allgemeine Überwachung Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie die Beförderung dieser Stoffe unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. § 25 Auskunft, Nachschau (1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, den Verkehr mit diesen Stoffen betreibt oder diese Stoffe befördert, und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern. § 26 Anordnungen der zuständigen Behörden (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 21 und der auf Grund des § 22 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. (2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und die Beförderung dieser Stoffe bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden. (3) Wird eine Tätigkeit nach § 6 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen. (4) Die zuständige Behörde kann explosionsgefährliche Stoffe sicherstellen, um ihre unbefugte Verwendung zu verhindern. ; § 27 Beschäftigungsverbot (1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 18 Abs. 2 eine Person, die nicht im Besitze eines Befähigungsscheines ist, so hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber die Beschäftigung dieser Person zu untersagen. (2) Die Beschäftigung einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b bezeichneten Personen als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 vorliegt. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen Person auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe befördern darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 ohne Befähigungsschein ausüben darf. Abschnitt V Bundesanstalt für Materialprüfung § 28 Rechtsstellung der Bundesanstalt für Materialprüfung (1) Die Bundesanstalt für Materialprüfung ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft; sie ist eine Bundesoberbehörde. Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1367 (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt für Materialprüfung und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt für Materialprüfung unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete der Bundesanstalt für Materialprüfung für Prüfungen bestimmter Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen. (3) Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Nutzleistung einen außergewöhnlichen Aufwand insbesondere für die Prüfung umfangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um den entsprechenden Mehrbetrag überschritten werden. (4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistungen für denselben Antragsteller können Pauschgebühren vorgesehen werden. Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. § 29 Aufgaben der Bundesanstalt für Materialprüfung Der Bundesanstalt für Materialprüfung obliegt die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Konstruktionen. Sie ist zuständig 1. für die Entgegennahme der Anzeigen und Stoffproben nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und die Anordnungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4, 2. für die Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 4 Abs. 1 bis 4. Abschnitt VI Straf- und Bußgeldvorschriften § 30 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Beförderung und Einfuhr (1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis 1. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, 2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, 3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 explosionsgefährliche Stoffe befördert oder 4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder durch einen anderen einführen oder verbringen läßt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 explosionsgefährliche Stoffe an Personen vertreibt oder Personen überläßt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder diese Stoffe nicht befördern oder erwerben dürfen, 2 entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte explosionsgefährliche Stoffe Jugendlichen unter 18 Jahren oder Personen überläßt, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handeln, 3. entgegen § 19 Abs. 2 einer anderen als einer dort bezeichneten Person oder Stelle explosionsgefährliche Stoffe überläßt, 4. entgegen § 19 Abs. 3 explosionsgefährliche Stoffe einem Jugendlichen unter 18 Jahren überläßt oder 5. ohne die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder diese Stoffe erwirbt oder anderen überläßt; dies gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände. (3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder eine dieser Strafen. § 31 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Behörde bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 32 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anzeige nach § 1 Abs. 4 Satz 1 nicht, unrichtig, nicht rechtzeitig oder unvollständig erstattet, explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 4 Satz 2 vor Ablauf von sechs Wochen nach der Anzeige und der Vorlage der Stoffprobe 1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I vertreibt, anderen überläßt oder verwendet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 Satz 3 oder 4 zuwiderhandelt; 2. explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör ohne Zulassung nach § 4 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 vertreibt, anderen überläßt oder verwendet oder ohne Zulassung nach § 37 Abs. 3 befördert; 3. eine Bedingung nach § 4 Abs. 2 nicht beachtet oder einer Aullage nach § 4 Abs. 2, §§ 9 oder 14 Abs. 1 Satz 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt; 4. eine Anzeige nach § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Satz 3, §§ 13, 14 Abs. 1 Satz 4, § 18 Abs. 4 oder nach § 23 oder eine Auskunft nach § 25 Abs. 1 nicht, unrichtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet; 5. explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1); 6. gegen die Aufzeiehnungspflicht nach § 15 Abs. 1 verstößt; 7. als verantwortliche Person nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen; 8. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt; 9. explosionsgefährliche Stoffe vertreibt oder anderen überläßt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 19 Abs. 1 Satz 1); 10. gegen die Vorschrift des § 20 über das Mitführen von Urkunden verstößt; 11. gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt; 12. eine für den Umgang oder Verkehr oder die Beförderung verantwortliche. Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 27 untersagt worden ist; 13. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 3 oder § 22 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 14. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 33 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften Wer durch eine der in § 32 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 13 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 34 Einziehung Ist eine Straftat nach § 30 oder § 33 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. Abschnitt VII Übergangs- und Schlußvorsdiriften §35 Behörden Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. §36 Fortgeltung erteilter Erlaubnisscheine (1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich erteilten Sprengstofferlaubnisscheine berechtigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie zur Beförderung dieser Stoffe im bisherigen Umfang. (2) Ist vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (3) Auf die nach Absatz 1 und 2 fortgeltenden Sprengstofferlaubnisscheine ist § 10 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. (4) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an verantwortliche Personen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a erteilten Erlaubnisscheine gelten als Befähigungsscheine im Sinne des § 17. Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1369 § 37 Übergangsvorschriften für die Zulassung (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich erteilte Zulassung zum Vertrieb oder zur Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör gilt im bisherigen Umfang als Zulassung im Sinne des § 4 dieses Gesetzes. Soweit diese Zulassungen auf den Vertrieb an Betriebe, die der Bergaulsicht unterliegen, beschränkt sind, dürfen diese Stoffe auch im Bereich der sonstigen Wirtschaft vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. (2) Explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die auf Grund dieses Gesetzes erstmalig der Zulassung unterliegen, dürfen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes ohne Zulassung vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, bis die nach § 29 zuständige Behörde über den Zulassungsantrag entschieden hat; dies gilt nicht, wenn der Hersteller oder Einführer die Erteilung der Zulassung nicht innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes beantragt. (3) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen auf der Straße oder mit Binnenschiffen befördert werden, wenn sie 1. nach Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung oder 2. nach einer auf Grund von § 2 Abs. 2 a der Eisenbahnverkehrsordnung erlassenen und im Bundesanzeiger bekanntgemachten Ausnahmebewilligung zur Beförderung auf den Eisenbahnen Deutschlands oder 3. nach einer von der Bundesanstalt für Materialprüfung erteilten Ausnahmebewilligung zugelassen sind. Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder mit Binnenschiffen bleiben unberührt. § 38 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Einzelhandelsgesetzes (1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe findet die Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind. (2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels regelt, findet das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) keine Anwendung. (3) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, werden durch die Vorschriften der §§4 und 5 nicht berührt. § 39 Nicht mehr anwendbare Vorschriften (1) Soweit sie Bundesrecht sind, treten außer Kraft 1. das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 337), 2. die Bekanntmachung betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 29. April 1903 (Reichsgesetzbl. S. 211), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 995). (2) Rechtsvorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen, sind insoweit nicht mehr anwendbar. Insbesondere sind insoweit nicht mehr anzuwenden 1. Preußische Polizeiverordnung über den Verkehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverordnung) vom 4. September 1935 (GS. S. 119). 2. Preußische Polizeiverordnung über die polizeiliche Genehmigung zur Herstellung, zum Vertrieb und zum Besitz von Sprengstoffen sowie zu deren Einführung aus dem Ausland (Sprengstoff erlaubnisscheinverordnung) vom 15. Juli 1924, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Januar 1936 (GS. S. 11). 3. Polizeiverordnung über die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb von Sprengstoff lagern (Sprengstofflagerverordnung) vom 17. November 1932 (GS. S. 362). Baden-Württemberg 4. Gesetz über den Verkehr mit Sprengstoffen und ihre Lagerung vom 15. Dezember 1952 (Gesetzblatt S. 57). 5. Polizeiverordnung über den Verkehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverordnung) in der Fassung vom 25. Februar 1965 (Gesetzblatt S. 63), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung vom 8. März 1968 (Gesetzblatt S. 142). 6. Polizeiverordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom 24. Oktober 1956 (Gesetzblatt S. 163), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom 13. April 1966 (Gesetzblatt S. 92). 7. Verordnung über Sprengstofferlaubnisscheine und Sprengstoffregister vom 25. April 1956 (Gesetzblatt S. 95). 8. Verordnung über Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registerführungpsflicht nach § 1 des Sprengstoffgesetzes vom 12. Juni 1954 (Gesetzblatt S. 84), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von der Erlaubnis- und Register-führungspflicht nach § 1 des Sprengstoffgesetzes vom 7. November 1966 (Gesetzblatt S. 245). 9. Polizeiverordnung über die Lagerung von Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat in Mischungen vom 21. Januar 1961 (Gesetzblatt S. 15), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung zur 1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Änderung der Polizeiverordnung über die Lagerung von Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat in Mischungen vom 14. April 1965 (Gesetzblatt S. 96). 10.Verordnung über den Vertrieb von Sprengmitteln an den Bergbau vom 5. Juni 1951 (RegBl. S. 78). Bayern 11. Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 in der Fassung vom 1. August 1968 (BayBS ErgB S. 14). 12. Verordnung über den Verkehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsordnung) vom 16. Mai 1954 (BayBS I S. 392), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 23. November 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 482). 13. Verordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen in der Fassung vom 10. Oktober 1956 (BayBS I S. 402), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 1959 (Gesetz-und Verordnungsblatt S. 220). 14. Landes Verordnung über die Lagerung von Sprengstoffen (Sprengstofflagerverordnung) vom 27. August 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 88). 15. Landesverordnung über Sprengstofferlaubnisscheine und Sprengstoffregister (Sprengstoff-erlaubnisscheinverordnung) vom 6. Dezember 1956 (BayBS I S. 411), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. April 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 88). 16. Verordnung über Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registerführungspflicht nach § 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Ausnahmeverordnung zum Sprengstoffgesetz) vom 18. Februar 1954 (BayBS I S. 400), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Januar 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 151). 17. Landesverordnung über die Verwendung von Sprengstoffen zu Sprengarbeiten (Sprengstoffverwendungsverordnung) vom 27. August 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 224), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 88). 18. Landesverordnung über die Lagerung von Ammoniumnitrat und von Ammoniumnitrat in Mischungen vom 6. Juni 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 195, berichtigt S. 240), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 223). 19. Artikel 39 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Lan- desstraf- und Verordnungsgesetz) in der Fassung vom 8. Januar 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 243, berichtigt S. 350). 20. Verordnung über die Zulassung von Sprengmitteln für den Bergbau (Bergbausprengmittelverordnung) vom 26. November 1956 (BayBS IV S. 247), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 326). Berlin 21. Polizeiverordnung über den Verkehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsordnung) vom 2. März 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 156), zuletzt geändert durch § 31 der Sprengstofflagerverordnung vom 6. Juni 1966 (Gesetz-und Verordnungsblatt S. 931). 22. Polizeiverordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom 26. November 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1081), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. November 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1497). Bremen 23. Vierte Durchführungsverordnung zum Uber-gangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit vom 27. Mai 1949 (SaBremR 7101-g-5). 24. Gesetz über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom 4. Dezember 1956 (SaBremR 7101-g-6). 25. Polizeiverordnung über die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb von Sprengstofflagern (Sprengstofflagerverordnung) vom 17. Mai 1933 (SaBremR 7101-g-2). 26. Verordnung betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen vom 22. August 1930 (SaBremR 7101-g-l). 27. Verordnung betreffend die Erteilung von Sprengstofferlaubnisscheinen vom 14. Januar 1942 (SaBremR 7101-g-4). 28. Verordnung über die Lagerung von Ammon-salpeter sowie ammonsalpeterhaltigen Mischsalzen und Gemengen vom 16. Mai 1926 (SaBremR 2132-d-6). 29. Polizeiverordnung über den Umgang mit Sprengstoffen in den Hafengruppen Bremen und Bremerhaven vom 24. Juli 1967 (BremGBl. S. 79). I Hamburg 30. Sprengstoffverkehrsordnung vom 16. September 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 7111-d). 31. Verordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom 2. Oktober 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 7111-g). Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1371 32. Verordnung über Sprengstofferlaubnisscheine vom 31. Juli 1925 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 7111-a). 33. Verordnung über Ausnahmen von der Geneh-migungs- und Registerführungspflicht bei Sprengstoffen vom 17. September 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 177). Hessen 34. Gesetz über den Verkehr mit Sprengstoffen vom 28. Oktober 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 171). 35. Verordnung über den Verkehr mit Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen vom 20. Februar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 17), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen vom 9. Dezember 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 298). 36. Verordnung über den Verkehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverordnung) vom 4. Februar 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 5). 37. Verordnung über Sprengstofferlaubnisscheine und Sprengstoffregister vom 3. Dezember 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165), zuletzt geändert durch Verordnung über den Verkehr mit Sprengstoffen vom 4. Februar 1963 (Gesetz-und Verordnungsblatt I S. 5). 38. Verordnung über Ausnahmen von der Geneh-migungs- und Registerführungspflicht für Sprengstoffe vom 5. November 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 187), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Anlage zur Verordnung über Ausnahmen von der Genehmi-gungs- und Registerführungspflicht für Sprengstoffe vom 3. August 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 161). 39. Verordnung über den Vertrieb von Sprengmitteln an den Bergbau vom 9. April 1962 (Gesetz-und Verordnungsblatt I S. 245). 40. Verordnung über die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb von Sprengstofflagern (Sprengstoff lagerverordnung) vom 4. Februar 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 12). 41. Polizeiverordnung über die Lagerung von Ammoniumnitrat und von Ammoniumnitrat in Mischungen vom 5. Dezember 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 72), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die Lagerung von Ammoniumnitrat und von Ammoniumnitrat in Mischungen vom 15. November 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 223). Niedersachsen 42. Verordnung über den Verkehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsordnung) vom 26. Oktober 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 181), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 108). 43. Verordnung über den Verkehr mit- pyrotechnischen Gegenständen vom 11. Dezember 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 187), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 143). 44. Verordnung über die Erlaubnis- und Registerpflicht für Pulversprengstoffe vom 26. Oktober 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 181). 45. Verordnung über den Vertrieb von Sprengmitteln an den Bergbau vom 13. Juli 1953 (Gesetz-und Verordnungsblatt S. 55), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1959 (Gesetz-und Verordnungsblatt S. 52). 46. Verordnung über die Errichtung, Einrichtung und den Betrieb von Sprengstofflagern (Sprengstoff lagerverordnung) vom 20. November 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 224). 47. Verordnung über Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registerführungspflicht nach § 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 5. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1). 48. Braunschweigische Verordnung über die polizeiliche Genehmigung zur Herstellung, zum Vertrieb und zum Besitz von Sprengstoffen sowie zu deren Einführung aus dem Auslande (Sprengstoff-Erlaubnisscheine) vom 6. Dezember 1924 (Gesetz- und Verordnungsblatt Sb. II S. 595). 49. Oldenburgische Bekanntmachung betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 31. Dezember 1884 (Old.GB Bd. 27 S. 91). Nordrhein-Westfalen 50. Polizeiverordnung über den Verkehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverordnung) vom 6. Juli 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 254), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 137). 51. Verordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom 6. Januar 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 110) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 316). 52. Verordnung über die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb von Sprengstofflagern (Sprengstofflagerverordnung) vom 19. Juli 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 258). 1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 53. Verordnung über Sprengstofferlaubnisscheine und Sprengstoff reg ister (Sprengstofferlaubnis- " Scheinverordnung) vorn 21. Juni 1961 (Gesetz-und Verordnungsblatt NW. S. 243), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. März 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 87). 54. Verordnung über Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registerführungspflicht nach § 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Ausnahmeverordnung) vom 23. März 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 53), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. August 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 295). 55. Verordnung über die Lagerung von Ammoniumnitrat und von Ammoniumnitrat in Mischungen (Ammoniumnitrat-Verordnung) vom 24. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 25), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. 1964 S. 2). 56. Verordnung über den Vertrieb von Sprengmitteln an den Bergbau vom 13. August 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW. S. 300). Rheinland-Pfalz 57. Landesgesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstolfen vom 23. Juni 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 83). 58. Polizeiverordnung über den Verkehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverordnung) vom 4. April 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 81). 59. Landesverordnung über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom 22. Dezember 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 178) in der geänderten Fassung vom 18. Januar 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 33). 60. Landesverordnung über Sprengstofferlaubnisscheine und Sprengstoffregister (Sprengstofferlaubnisscheinverordnung) vom 14. April 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 51). 61. Landesverordnung über Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registerführungspflicht nach § 1 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 1. Juni 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 65), geändert durch die Landesverordnung vom 18. März 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 63). 62. Landespolizei-Verordnung über den Vertrieb von Sprengmitteln an den Bergbau vom 25. Juni 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 100). 63. Landespolizei-Verordnung über die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb von Spreng- stofflagern (Sprengstofflagerverordnung) vom 26. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 48), geändert durch Landespolizeiverordnung vom 12. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 49). 64. Landesverordnung über die Vornahme von Sprengungen vom 14. April 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 53). 65. Landespolizei-Verordnung über die Lagerung von Ammoniumnitrat und von Ammoniumnitrat in Mischungen vom 12. August 1964 (Gesetz-und Verordnungsblatt S. 139). Saarland 66. Polizeiverordnung über den Verkehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsordnung) (Amtsblatt des Reichskommissars für die Rückgliederung des Saarlandes vom 12. Oktober 1935 S. 337). 67. Verordnung über die Wiederinkraftsetzung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverordnung) vom 8. Oktober 1935 (Amtsblatt S. 337) vom 12. Juni 1946 (Amtsblatt S. 97). 68. Polizeiverordnung betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Polizeiverordnung über den Verkehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsordnung) vom 8. Oktober 1935 (Amtsblatt des Reichskommissars für die Rückgliederung des Saarlandes vom 12. Oktober 1935 S. 337), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juni 1946 (Amtsblatt S. 97), vom 30. Dezember 1950 (Amtsblatt 1951 S. 53). 69. Polizeiverordnung über die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb von Sprengstofflagern (Sprengstofflagerverordnung) vom 22. April 1966 (Amtsblatt S. 347). 70. Polizeiverordnung über die Lagerung von Ammoniumnitrat und von Ammoniumnitrat in Mischungen vom 1. Februar 1960 (Amtsblatt S. 61), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung vom 17. Mai 1966 (Amtsblatt S. 422). 71. Polizeiverordnung über den Vertrieb von Sprengmitteln an den Bergbau vom 21. Januar 1969 (Amtsblatt S. 77). Schleswig-Holstein 72. Verordnung (Polizeiverordnung) über den Verkehr mit Sprengstoffen (Sprengstoffverkehrsverordnung) vom 4. Dezember 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H. S. 389). 73. Verordnung (Polizeiverordnung) über den Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen vom 6. November 1957 (Gesetz- und Verordnungs- Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1373 blatt Schl.-H. S. 142) in der Fassung vom 8. Mai 1961 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H. S. 97). 74. Sprengstoffausnahmeverordnung vom 1. Juni 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H. S. 221). 75. Verordnung (Polizeiverordnung) über die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb von Sprengstofflagern (Sprengstofflagerverordnung) vom 4. Dezember 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H. S. 395). 76. Verordnung (Polizeiverordnung) über die Lagerung von Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat in Mischungen (Ammoniumnitratverordnung) vom l.Juni 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schl.-H. S. 218). (3) Soweit sich die in Absatz 2 bezeichneten Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft. (4) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften des Sprengstoff rechts Bezug genommen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. § 40 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 367 Abs. 1 Nr. 4 wird aufgehoben, 2. in § 367 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte "Schießpulver oder Feuerwerken oder bei der Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen oder anderen explodierenden Stoffen" gestrichen, 3. in § 367 Abs. 1 Nr. 8 werden die Worte "oder Feuerwerkskörper abbrennt" gestrichen. § 41 Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden im Land B3rlin jedoch keine Anwendung, soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden unvereinbar sind. Abschnitt VIII Änderung des Bundeswaffengesetzes § 42 Das Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 633) wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. der Antragsteller die nach Landesrecht für den Erwerb einer Schußwaffe oder von Munition vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt." 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) die nach ihrer äußeren Form den Anschein einer vollautomatischen Schußwaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist." b) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. Geschossen mit Reiz- oder Betäubungsstoffen oder von Stoffen dieser Art, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Satz 2 nicht entsprechen." c) In Absatz 2 werden in Satz 2 nach den Worten "nach Nummer 3" die Worte "und über die Kennzeichnung der Geschosse und die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von Reiz- oder Betäubungsstoffen nach Nummer 4" eingefügt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-, gefügt: " (5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten auch für Waffen, für Waffen bestimmte Vorrichtungen, Munition oder Geschosse, die 1. den in Absatz 1 oder 2. den in Absatz 2 bezeichneten Gegenständen vergleichbar sind und die am 1. Januar 1969 im Geltungsbereich des Gesetzes noch nicht vertrieben wurden, zu verbieten, sofern diese Gegenstände wegen ihrer Beschaffenheit oder Wirkungsweise zur Begehung von mit Strafe bedrohter Handlungen besonders geeignet sind oder deren bestimmungsgemäße Handhabung oder Verwendung besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit des Benutzers herbeiführt." 1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I In § 3G Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten "bezeichneten Art" die Worte eingefügt: "oder entgegen einer Rechts Verordnung nach § 18 Abs. 5 Nr. 1 Wallen, für Waffen bestimmte Vorrichtungen, Munition oder Geschosse". 4. In § 38 Abs. 1 Nr. 19 werden nach der Zahl "15" die Worte "18 Abs. 5 Nr. 2" eingefügt. Abschnitt IX Inkrafttreten § 43 Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1970 in Kraft. §§ 3, 5, 8 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 3, § 19 Abs. 3 Satz 2, §§ 22, 35 und 42 Nr. 1 und 2 Buchstaben c und d sowie Nr. 3 und 4 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 25. August 1969 Der Bundespräsident Heinemann Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Für den Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister des Auswärtigen Brandt Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1375 Anlage I Liste der explosionsgefährlichen Stoffe, auf die das Gesetz in vollem Umfange anzuwenden ist 1. Teil – Einheitliche chemische Verbindungen 1. Äthylendiamindinitrat, C2H10N4O6 2. Äthylendinitramin, C2H0N4O4 3. Äthylnitrat, C2H5NO3 4. Ammoniumdichromat, (NH^C^C^ 5. Ammoniumperchlorat, NH4CIO4 6. Bleiazid, PbN6 7. Bleitrinitroresorcinat, CoHNsOsPb 8. 1,2,4-Butantrioltrinitrat, C4H7N3O9 9. Cellulosenitrate (z. B. Trinitrat (CeHvNsOnJJ 10. Cyanurtriazid, C3N12 11. Diäthanolamintrinitrat, C4H10N4O9 12. Diäthylenglykoldinitrat, C4H8N2O7 (Nitrodiglykol) 13. Diazodinitrophenol, CGH2N4O5 14. Diglycerintetranitrat, C6H10N4O13 15. Dinitroaminophenol, QH5N3O5 (Pikraminsäure) 16. Dinitrodimethyloxamid, C4H6N4O6 17. Dinitrodioxyäthyl-oxamid-dinitrat, CßHsNeO^ (Dinitroäthanol-nitrat- toxamid) 18. Dinitrophenolmetallsalze, CöI-teNaOsMe*) 19. Dinitrophenylglycerinätherdinitrat, C9H8N4O11 20. Dinitrophenylglycerinäthermononitrat, C9H9N3O9 21. Dinitrophenylglykoläthernitrat, C8H7N3O8 22. Dioxyäthylnitramindinitrat, C4H8N4O8 23. Dipentaerythrithexanitrat, CioHieNcOig 24. Erythrittetranitrat, C4HGN4O12 25. Glycerin-acetat-dinitrat, C5H8N2O8 26. Clycerinmonochlorhydrm-dinitrat, C3H5CIN2O6 (Dinitromonochlor- hydrin) 27. Glycerindinitrat, C3H6N2O7 28. Glycerin-formiat-dinitrat, C4HGN2O8 (Dinitroformin) 29. Glycerin-nitrolactat-dinitrat, C6H9N3O11 30. Glycerintrinitrat, C3H5N3O9 (Nitroglycerin) 31. Glycidnitrat, C3H5NO4 (Nitroglycid) 32. Glykoldinitrat, C2H4N2O6 (Nitroglykol) 33. Guanidinnitrat, CH6O3N4 34. Guanidinperchlorat, CH6N3O4CI 35. Guanidinpikrat, C7H8N6O7 36. Guanyl-nitrosamino-guanyl-tetrazen, C2H8N10O (Tetrazen) 37. Hexamethylentriperoxiddiamin, C6H12N2O6 *) Me = Metall 1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 38. Hoxanitroazobenzol, C12H4N8O12 39. Hexanitrodiphenyl, C12H4N6O12 40. Hexanitrodiphenyläther, C12H4N6O13 (Hexanitrodiphenyloxid) 41. Hexanitrodiphenylamin, C12H5N7O12 (Hexyl) 42. Hexanitrodiphenylaminkalium, C12H4N7O12K 43. Hexanitrodiphenylglycerinäthermononitrat, C15H9N7O17 44. Hexanitrodiphenyloxamid, CmHqNsOu 45. Hexanitro-diphenylsulfid, C12H4N6O12S 46. Hexanitrodiphenylsulfon, Q2H4NCO14S 47. Hexanitrosobenzol, CoNoOc 48. Hydrazinnitrat, H5N3O3 49. Hydrazinperchlorat, H5CIN2O4 50. Mannithexanitrat, CßHsNoOis 51. Methylnitrat, CH3NO3 52. Monoäthanolamindinitrat, C2H7N3O6 53. Nitroisobutylglycerintrinitrat, C4HCN4O11 54. Nitromethylpropandioldinitrat, C4H7N3O8 55. Pentaerythrittetranitrat, C5H8N4O12 (Nitropenta, PETN, Pentrit) 56. 1,3-Propandioldinitrat, C3H6N2O6 57. Quecksilberfulminat, Hg (CNO)2 (Knallquecksilber) 58. Silberazid, AgNs 59. Silberfulminat, AgCNO 60. Tetramethylentetranitramin, C4H8N8O8 (Oktogen) 61. Tetrarnethylolcyclohexanoltetranitrat, C10H16N4O13 62. Tetramethylolcyclohexanontetranitrat, C10H14N4O13 63. Tetramethylolcyclopentanoltetranitrat, C9H14N4O13 64. Tetramethylolcyclopentanontetranitrat, C9H12N4O13 65. Tetranitroacridon, Q3H5N5O9 66. Tetranitroanilin, C6H3N5O8 67. Tetranitroanisol, C7H4N4O9 68. Tetranitronaphthalin, C10H4N4O8 69. Tetraschwefeltetraimid, S4N4H4 70. Tetraschwefeltetranitrid, S4N4 (Schwefelstickstoff) 71. l.S.S-Trichlor^^e-trinitrobenzol, C6CI3N3O6 72. Trimethylentrinitramin, CsHeNöOe (Hexogen) 73. Trinitroäthanol, C2H3N3O7 74. Trinitroanilin, C6H4N4O6 75. Trinitroanisol, C7H5N3O7 76. Trinitrobenzoesäure, C7H3N3O8 77. Trinitrobenzol, CgH3N306 78. Trinitrochlorbenzol, C6H2C1N306 79. Trinitrokresol, C7H5N3O7 80. Trinitrokresolmetallsalze, C7H4N307Me *) 81. 1,3,8-Trinitronaphthalin, C10H5N3O6 •) Me = Metall Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1377 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 Trinitrophenol, C6H3N3O7 (Pikrinsäure) Trinitrophenolmetallsalze, CßlHfeNsC^Me *) (Pikrate) Trinitrophenyläthanolnitraminnitrat, CsHeNßOn Trinitrophenylglycerinätherdinitrat, C9H7N5O13 Trinitrophenylglykoläthernitrat. C8H6N4O10 Trinitrophenylmethylnitramin, C7H5N5O8 (Tetryl) Trinitroresorcin, C6H3N3O8 Trinitrotoluol, C7H5N3O6 Trinitroxylol, C8H7N3O6 Zuckernitrate *) Me = Metall 2. Teil – Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbindungen des Teiles 1 enthalten, mit Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen und/oder verbrenn-lichen Bestandteilen und/oder inerten Bestandteilen. 2.1 Verbindungen des Teiles 1 in Mischung miteinander Rahmenzusammensetzung 1 Trinitrotoluol 25 bis 70 % Trimethylentrinitramin 0 bis 60 % Trinitrophenylmethylnitramin 0 bis 70 % Pentaerythrittetranitrat 0 bis 50% 2.2 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander mit Zusatz von oxydierenden Bestandteilen Rahmenzusammensetzung 1 Trinitrotoluol 20 bis 60 °/o Ammoniumnitrat 40 bis 80 % 2.3 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander mit Zusatz von verbrennlichen Bestandteilen Rahmenzusammensetzung 1 Pentaerythrittetranitrat 0 bis 90°/o Trimethylentrinitramin 0 bis 95 % Trinitrotoluol 0 bis 40 %> Wachs oder andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 15% Graphit 0 bis 1 % Rahmenzusammensetzung 2 Trinitrotoluol 40 bis 60 °/o Trimethylentrinitramin 40 bis 60 % Wachs 0 bis 10°/o Rahmenzusammensetzung 3 Trinitrotoluol 40 bis 80% Hexanitrodiphenylamin 0 bis 8% Trimethylentrinitramin 0 bis 45 % Aluminium 18 bis 40% Rahmenzusammensetzung 4 Trimethylentrinitramin 19 bis 67 % Trinitrotoluol 0 bis 48 % 1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Aluminium 15 bis 40% Wachs 0 bis 5°/o Rahmenzusammensetzung 5 Ammoniumperchlorat 55 bis 70 % Naphthalin 22 bis 32% Akaroidharz 5 bis 16% Rahmenzusammensetzung 6 Cellulosenitrate (mit weniger als 12,6% N) 85 bis 95% Eisen oder Magnesium 5 bis 15 % 2.4 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander mit Zusatz von inerten Bestandteilen Rahmenzusammensetzung 1 Glycerintrinitrat*) 9 bis 15 % Natriumchlorid oder Natriumhydrogencarbonat 0 bis 91% andere inerte Bestandteile 0 bis 2 % 2.5 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander mit Zusätzen von oxydierenden und verbrennlichen Bestandteilen Rahmenzusammensetzung 1 Trinitrotoluol 0 bis 70 % Pentaerythritteranitrat 0 bis 50 % Ammoniumnitrat 20 bis 80 % Aluminium 10 bis 20% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10% Rahmenzusammensetzung 2 Cellulosenitrate (mit weniger als 12,6% N) 6 bis 20% Kaliumnitrat 40 bis 62 % Bariumnitrat 4 bis 20 % verbrennliche Bestandteile 12 bis 28% Rahmenzusammensetzung 3 Cellulosenitrate (mit weniger als 12,6 % N) 1 bis 20 % Kaliumchlorat 5 bis 97 % Aluminium 2 bis 85% Rahmenzusammensetzung 4 Guanidinnitrat 5 bis 30 % Kaliumnitrat 52 bis 68 % Schwefel 7 bis 9% Aluminium 0 bis 10% Holzkohle 10 bis 14% Wachs 0 bis 3% Rahmenzusammensetzung 5 Guanidinnitrat 18 bis 22 % Ammoniumdichromat 18 bis 32 % Chlorierte Kohlenwasserstoffe 48 bis 52 % 2.6 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander mit Zusätzen von oxydierenden und inerten Bestandteilen 2.7 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander mit Zusätzen von verbrennlichen und inerten Bestandteilen *) Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.4 und 2.82 ganz oder teilweise durch Glykoldinitrat ersetzt werden Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1379 Rahmenzusammensetzung 1 Silberfulminat 9 bis 99% verbrennliche Bestandteile (z. B. Antimonsulfid, Schwefel, Leime) 0 bis 60°/o inerte Bestandteile 0 bis 50 % Rahmenzusammensetzung 2 Trinitrotoluol 28 bis 40% Trimethylentrinitramin 30 bis 60 % Wachs 1 bis 5% inerte Bestandteile 0 bis 3 % 2.8 Verbindungen des Teiles 1 allein oder in Mischung miteinander mit Zusätzen von oxydierenden, verbrennlichen und inerten Bestandteilen 2.81 Wesentlich Cellulosenitrate enthaltende Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Cellulosenitrate Diphenylamin Graphit sonstige verbrennliche Bestandteile inerte Bestandteile Rahmenzusammensetzung 2 Cellulosenitrate (mit weniger als 12,6% N) Metallpulver inerte Bestandteile Einzelzusammensetzung Cellulosenitrate Kaliumnitrat organische chlorhaltige Substanzen andere verbrennliche Bestandteile inerte Bestandteile Rahmenzusammensetzung 3 Cellulosenitrate Glycerintrinitrat, Diäthylenglykoldinitrat oder andere flüssige Salpetersäureester mit niederen Alkylen substituierte Harnstoffe Graphit inerte Bestandteile Rahmenzusammensetzung 4 Cellulosenitrate Glycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat oder andere flüssige Salpetersäureester Nitroguanidin Graphit inerte Bestandteile Rahmenzusammensetzung 5 Cellulosenitrate Pentaerythrittetranitrat bzw. Trimethylentrinitramin 15 bis 50% Glycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat 0 bis 40 % Diphenylamin 0,5 bis 8% Graphit 0 bis 1 % inerte Bestandteile 0 bis 10% 85 bis 98% 0,5 bis 8% 0 bis 1% 0 bis 5% 0 bis 5% 76 bis 94 % 4 bis 18% 2 bis 6% 50% 6% 20% 14% 10% 45 bis 73% 25 bis 55% 0 bis 5% 0 bis 1% 0 bis 10% 20 bis 50% 0 bis 30% 15 bis 60% 0 bis 1% 0 bis 10% 25 bis 80% 1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Rahmenzusammensetzung 6 Cellulosenitrate 20 bis 50% Glycerintrinitrat bzw. Diäthylenglykoldinitrat oder andere flüssige Salpetersäureester 0 bis 30 °/o Ammoniumperchlorat oder Ammoniumnitrat bzw. Alkali- und Erdalkalinitrate 15 bis 80 %> verbrennliche Bestandteile 0 bis 1 % Dinitrotoluol 0 bis 2 % inerte Bestandteile 0 bis 10°/o 2.82 Wesentlich Glycerintrinitrat enthaltende Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Glycerintrinitrat1) 24 bis 30 °/o Collodiumwolle 0 bis 1 °/o Ammoniumnitrat 24 bis 32 % Calciumnitrat 0 bis 2 % verbrennliche Bestandteile 0 bis 2 % Natriumchlorid 34 bis 41 °/o andere inerte Bestandteile 0 bis 12% Rahmenzusammensetzung 2 Glycerintrinitratx) 3 bis 7 % Trinitrotoluol 0 bis 14% Ammoniumnitrat 72 bis 87 % Dinitrotoluol 0 bis 5% andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 9% Natriumchlorid 0 bis 18% andere inerte Bestandteile 0 bis 2 % Rahmenzusammensetzung 3 Glycerintrinitrat1) 10 bis 20% Trinitrotoluol 0 bis 10% Collodiumwolle 0 bis 1 % Ammoniumnitrat 20 bis 75% Natriumnitrat 5 bis 15% Dinitrotoluol 0 bis 10% andere verbrennliche Bestandteile 2 bis 8% inerte Bestandteile 0 bis 30% Rahmenzusammensetzung 4 Glycerintrinitrat1) 18 bis 62% Trinitrotoluol 0 bis 7% Collodiumwolle 0 bis 2% Ammoniumnitrat 18 bis 65% Natriumnitrat 0 bis 15% Dinitrotoluol 0 bis 11% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10% inerte Bestandteile 0 bis 35% Rahmenzusammensetzung 5 Glycerintrinitrat1) 31 bis 93% Collodiumwolle 1 bis 10% Ammoniumnitrat 0 bis 11 % Natriumnitrat 0 bis 60% Kaliumnitrat 0 bis 60% Dinitrotoluol 0 bis 9% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10% inerte Bestandteile 0 bis 6% *) Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.4 und 2.82 ganz oder teilweise durch Glykoldinitrat ersetzt werden Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1381 Rahmenzusammensetzung 6 Glycerintrinitrat*) 8 bis 13 % Natriumnitrat oder Kaliumnitrat 50 bis 60% verbrennliche Bestandteile 0 bis 4% Ammoniumchlorid 30 bis 35 °/o Natriumchlorid 0 bis 5 % andere inerte Bestandteile 0 bis 2 % 2.83 Trinitrotoluol enthaltende Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Trinitrotoluol 1 bis 20% Ammoniumnitrat 73 bis 92% Dinitrotoluol 0 bis 3% Aluminium 0 bis 6% andere verbrennliche Bestandteile 1 bis 8% inerte Bestandteile 0 bis 3% Rahmenzusammensetzung 2 Trinitrotoluol 1 bis 6% Kaliumchlorat bzw. Natriumchlorat 78 bis 90% • Dinitrotoluol 0 bis 11% andere verbrennliche Bestandteile 4 bis 12 % inerte Bestandteile 0 bis 2% 2.84 Wesentlich Bleiazid enthaltende Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Bleiazid 15 bis 99% Guanylnitrosaminoguanyltetrazen2) 0 bis 49 % Kaliumchlorat3) 0 bis 85 % Antimonsulfide4) 0 bis 85% inerte Bestandteile 0 bis 85 % 2.85 Wesentlich Bleitrinitroresorcinat enthaltende Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Bleitrinitroresorcinat 15 bis 99% Guanylnitrosaminoguanyltetrazen2) 0 bis 49 % Bariumnitrat5) 0 bis 85 % Antimonsulfide 4) 0 bis 85 % inerte Bestandteile 0 bis 85% 2.86 Wesentlich Quecksilberfulminat enthaltende Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Quecksilberfulminat 20 bis 99% Kaliumchlorat3) 0 bis 80% Schwefel6) 0 bis 80 % inerte Bestandteile 0 bis 80% *) Glycerintrinitrat kann in den Fällen 2.4 und 2.82 ganz oder teilweise durch Glykoldinitrat ersetzt werden 2) Guanylnitrosaminoguanyltetrazen kann in den Fällen 2.84 und 2.85 ganz oder teilweise durch andere, im Teil 1 aufgeführte explosionsgefährliche Stoffe ersetzt werden s) Kaliumchlorat kann in den Fällen 2.84, 2.86 und 2.87 ganz oder teilweise durch andere, Sauerstoff enthaltende und unter Normalbedingungen im festen Aggregatzustand vorliegende Oxydationsmittel ersetzt werden 4) Antimonsulfide können in den Fällen 2.84, 2.85 und 2.87 ganz oder teilweise durch Schwefel, Selen oder Arsensulfide ersetzt werden 5) Bariumnitrat kann im Fall 2.85 ganz oder teilweise durch andere, Sauerstoff enthaltende und unter Normalbedingungen im festen Aggregatzustand vorliegende Oxydationsmittel ersetzt werden 8) Schwefel kann im Fall 2.86 ganz oder teilweise durch Selen, Antimonsulfide oder Arsensulfide ersetzt werden 1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 2.87 Wesentlich Guanylnitrosaminoguanyltetrazen enthaltende Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Guanylnitrosaminoguanyltetrazen 20 bis 99 % Mannithexanitrat7) 0 bis 80°/o Kaliumchlorat») 0 bis 80 % Antimonsulfide4) 0 bis 80% inerte Bestandteile 0 bis 80% 3. Teil – Mischungen, die keine Verbindungen aus Teil 1 enthalten, aus oxydierenden und verbrennlidien Bestandteilen mit Zusatz oder ohne Zusatz von inerten Bestandteilen. 3.1 Chloratmischungen 3.11 Kaliumchloratmischungen 3.111 Kaliumchlorat als alleiniges Oxydationsmittel Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumchlorat 60 bis 90% verbrennliche Bestandteile 10 bis 40% Rahmenzusammensetzung 2 Kaliumchlorat 44 bis 80% roter Phosphor 8 bis 28 % andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 35 % inerte Bestandteile 0 bis 16% Rahmenzusammensetzung 3 Kaliumchlorat 30 bis 48% Milchzucker 10 bis 28 % andere verbrennliche Bestandteile, organische chlorhaltige Verbindungen und organische Farbstoffe 0 bis 61 % inerte Bestandteile 0 bis 17 % Rahmenzusammensetzung 4 Kaliumchlorat 40 bis 70 % Naturharze 10 bis 26% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 12 % inerte Bestandteile 0 bis 28 % Rahmenzusammensetzung 5 Kaliumchlorat 33 bis 70% Naturharze 12 bis 25% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 55 % Strontiumoxalat oder andere inerte Bestandteile 0 bis 32% Rahmenzusammensetzung 6 Kaliumchlorat 29 bis 44% Ammoniumchlorid 30 bis 55% Kaliumchlorat kann in den Fällen 2.84, 2.86 und 2.87 ganz oder teilweise durch andere, Sauerstoff enthaltende und unter Normalbedingungen im festen Aggregatzustand vorliegende Oxydationsmittel ersetzt werden Antimonsulfide können in den Fällen 2.84, 2.85 und 2.87 ganz oder teilweise durch Schwefel, Selen oder Arsensulfide ersetzt werden Mannithexanitrat kann im Fall 2.87 ganz oder teilweise durch andere, im Teil 1 aufgeführte explosionsgefährliche Stoffe ersetzt werden Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1383 Natriumoxalat 0 bis 6 % organisdie verbrennlidie Bestandteile 12 bis 21 °/o inerte Bestandteile 0 bis 17 % Rahmenzusammensetzung 7 Kaliumdilorat 55 bis 68 °/o Kupferacetatarsenit bzw. bas. Kupfercarbonat 8 bis 23 % verbrennlidie Bestandteile 9 bis 30% inerte Bestandteile 0 bis 7 % Rahmenzusammensetzung 8 Kaliumdilorat Sdiwefel andere verbrennliche Bestandteile inerte Bestandteile Rahmenzusammensetzung 9 Kaliumdilorat Sdiwefel Kupfer-II-hydroxid Quedcsilber-I-chlorid 51 bis 52% 12 bis 13% 29 bis 30% 7 bis 8% 50 bis 60% 20 bis 30% 5 bis 11% 5 bis 10% Einzelzusammensetzung Kaliumdilorat Paraffin Silberjodid 88 bis 89% 9 bis 10% 1 bis 2% 3.112 Kaliumdiloratmisdiungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von Bariumdilorat Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumdilorat 60 bis 80% Bariumdilorat 0 bis 10% Gallussäure 8 bis 32% andere verbrennlidie Bestandteile 0 bis 17 % inerte Bestandteile 0 bis 3 % 3.113 Kaliumdiloratmisdiungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von Kaliumperdilorat Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumdilorat 55 bis 58 % Kaliumperdilorat 0 bis 10% Akaroidharz 8 bis 13 % Dextrin 3 bis 10% andere verbrennlidie Bestandteile 0 bis 17 % inerte Bestandteile 0 bis 28% Rahmenzusammensetzung 2 Kaliumdilorat 17 bis 34% Kaliumperdilorat 36 bis 52% Mildizucker 10 bis 27% Akaroidharz 3 bis 10% Dextrin 0 bis 10% Einzelzusammensetzung Kaliumdilorat 39% Kaliumperdilorat 23 bis 24% Kupferacetatarsenit 31 bis 32% Kolophonium 6% 3.114 Kaliumdilorat-Kaliumnitrat-Misdiungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von Kaliumdiromat bzw. Kaliumdidiromat Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumchlorat 30 bis 60% Kaliumnitrat 6 bis 32% Kaliumchromat bzw. Kaliumdichromat 0 bis 12 % Naturharze oder Milchzucker 9 bis 20% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 25% inerte Bestandteile 0 bis 26% Rahmenzusammensetzung 2 Kaliumchlorat 35 bis 45 % Kaliumnitrat 5 bis 15% Milchzucker 15 bis 25% Kupfer-II-hydroxid 5 bis 15% Quecksilber-I-chlorid 15 bis 25% 15 Kaliumchlorat-Strontiumnitrat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von Kaliumnitrat Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumchlorat 6 bis 30% Strontiumnitrat 60 bis 80% Naturharze 10 bis 30% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10% inerte Bestandteile 0 bis 4 % Rahmenzusammensetzung 2 Kaliumchlorat 7 bis 10 % Strontiumnitrat 67 bis 72% Schwefel 17 bis 20% Holzkohle 0 bis 4% organische verbrennliche Bestandteile 0 bis 2 % Rahmenzusammensetzung 3 Kaliumchlorat 3 bis 16% Strontiumnitrat 62 bis 83 % Kaliumnitrat 0 bis 4 % Schwefel 0 bis 2% organische verbrennliche Bestandteile 12 bis 20% Calciumfluorid 0 bis 2 % 16 Kaliumchlorat-Bariumnitrat-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumchlorat 6 bis 30% Bariumnitrat 60 bis 80% Naturharze 10 bis 30% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10% Rahmenzusammensetzung 2 Kaliumchlorat 8 bis 15 % Bariumnitrat 71 bis 79% organische verbrennliche Bestandteile 13 bis 14% Rahmenzusammensetzung 3 Kaliumchlorat 7 bis 10% Bariumnitrat 65 bis 72% Schwefel 19 bis 22% Holzkohle 0 bis 1 % organische verbrennliche Bestandteile 0 bis 2% Rahmenzusammensetzung 4 Kaliumchlorat 50 bis 59% Bariumnitrat 17 bis 32% Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1385 verbrennliche Bestandteile 12 bis 24% inerte Bestandteile 6 bis 9 °/o Rahmenzusammensetzung 5 Kaliumchlorat 50 bis 60 % Bariumnitrat 5 bis 11 °/o Schwefel 5 bis 12% Calziumsilicid 15 bis 25 % andere verbrennliche Bestandteile 5 bis 15 % 3.117 Kaliumchlorat-Kaliumdichromat-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumchlorat 50 bis 70% Kaliumdichromat 1 bis 9 % Schwefel 1 bis 6% organische verbrennliche Bestandteile 9 bis 18% inerte Bestandteile 6 bis 29 % 3.118 Kaliumchlorat-Bariumchlorat-Bariumnitrat-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumchlorat Bariumchlorat Bariumnitrat verbrennliche Bestandteile Rahmenzusammensetzung 2 Kaliumchlorat Bariumchlorat Bariumnitrat Naturharze andere verbrennliche Bestandteile 25 bis 45% 20 bis 35% 16 bis 30% 10 bis 35% 7 bis 15% 52 bis 71 % 10 bis 12% 9 bis 12% 0 bis 13 % 3.12 Bariumchlorat-Mischungen 3.121 Bariumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von Kaliumchlorat Bariumchlorat Kaliumchlorat Akaroidharz Dextrin Holzkohle Rahmenzusammensetzung 1 65 bis 78% 0 bis 10% 15 bis 20% 2 bis 5% 0 bis 5 % 3.122 Bariumchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von Kaliumnitrat Rahmenzusammensetzung 1 Bariumchlorat Kaliumnitrat Naturharze andere verbrennliche Bestandteile 3.123 Bariumchlorat-Bariumnitrat-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 70 bis 80% 0 bis 3% 6 bis 18% 0 bis 12% Bariumchlorat 4 bis 18% Bariumnitrat 60 bis 82% Naturharze 13 bis 14% Schwefel 0 bis 3 % Polyvinylchlorid 0 bis 2 % andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 4% inerte Bestandteile 0 bis 5% 1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Einzelzusammensetzung Bariumchlorat 85 % Bariumnitrat 6% Schellack 9% 3.2 Perchlorat-Mischungen 3.21 Kaliumperchlorat-Mischungen 3.211 Kaliumperchlorat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von Hexachloräthan Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumperchlorat 32 bis 80% Aluminium 20 bis 58% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 30% Rahmenzusammensetzung 2 Kaliumperchlorat 40 bis 72 % verbrennliche Bestandteile 16 bis 37 % inerte Bestandteile 0 bis 28% Rahmenzusammensetzung 3 Kaliumperchlorat 15 bis 60% Hexachloräthan 20 bis 45 % Naturharze oder Milchzucker 6 bis 18% Zinkoxid 20 bis 40% inerte Bestandteile 0 bis 10% Rahmenzusammensetzung 4 Kaliumperchlorat 56 bis 72 % Kupferacetatarsenit oder bas. Kupfercarbonat 12 bis 26% verbrennliche Bestandteile 12 bis 32 % Rahmenzusammensetzung 5 Kaliumperchlorat 30 bis 90% Zucker 10 bis 60 % Kreide 0 bis 30% 3.212 Kaliumperchlorat-Kaliumnitrat-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumperchlorat 18 bis 25% Kaliumnitrat 20 bis 30% Metallpulver 4 bis 12% Holzkohle 40 bis 50% andere verbrennliche Bestandteile 4 bis 8 % 3.213 Kaliumperchlorat-Strontiumnitrat-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumperchlorat 10 bis 40 % Strontiumnitrat 50 bis 78% Naturharze oder Milchzucker 10 bis 32 % Rahmenzusammensetzung 2 Kaliumperchlorat 10 bis 38% Strontiumnitrat 50 bis 78% Schwefel 2 bis 16% andere verbrennliche Bestandteile 10 bis 22 % Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1387 Einzelzusammensetzung Kaliumperchlorat 49 % Strontiumnitrat 21 % Kolophonium 22 %> Strontiumoxalat 7 °/o Polyvinylchlorid 1 %> 3.214 Kaliumperchlorat-Bariumnitrat-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumperchlorat 10 bis 30°/o Bariumnitrat 60 bis 76°/o Naturharze oder Milchzucker 10 bis 25% 3.215 Kaliumperchlorat-Bariumchromat-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumperchlorat 10 bis 24% Bariumchromat 50 bis 72% Metallpulver 8 bis 30% 3.216 Kaliumperchlorat-Kaliumnitrat-Bariumnitrat-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumperchlorat 40 bis 60 % Kaliumnitrat 8 bis 22% Bariumnitrat 18 bis 32% Schwefel 4 bis 12% andere verbrennliche Bestandteile 4 bis 18 % Rahmenzusammensetzung 2 Kaliumperchlorat 40 bis 50% Kaliumnitrat 2 bis 8% Bariumnitrat 10 bis 18% Schwefel 0 bis 2% Aluminium 5 bis 15% andere verbrennliche Bestandteile 21 bis 43% 3.3 Nitrat-Mischungen 3.31 Ammoniumnitrat-Mischungen 3.311 Ammoniumnitrat als alleiniges Oxydationsmittel Rahmenzusammensetzung 1 Ammoniumnitrat Mineralöl andere verbrennliche Bestandteile inerte Bestandteile Rahmenzusammensetzung 2 Ammoniumnitrat Dinitrotoluol andere verbrennliche Bestandteile inerte Bestandteile 3.312 Ammoniumnitrat-Natriumnitrat-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Ammoniumnitrat 76 bis 94% Natriumnitrat 5 bis 10% Dinitrotoluol 0 bis 11 % andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 7 % inerte Bestandteile 0 bis 3 % 90 bis 97,5% 0 bis 6% 0 bis 5% 0 bis 1 % 86 bis 90% 3 bis 5% 5 bis 7% 1 bis 2% 1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Rahmenzusammensetzung 2 Ammoniumnitrat 60 bis 85 °/o Natriumnitrat 5 bis 30 % verbrennliche Bestandteile 7 bis 35 % 3.32 Kaliumnitrat-Mischungen 3.321 Kaliumnitrat als alleiniges Oxydationsmittel Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumnitrat 39 bis 75% Schwefel 6 bis 48% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 39 % inerte Bestandteile 0 bis 11 % Rahmenzusammensetzung 2 Kaliumnitrat 42 bis 90% Schwefel 0 bis 32% Holzkohle 6 bis 53 % andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 12 % Rahmenzusammensetzung 3 Kaliumnitrat 45 bis 55 % Schwefel 5 bis 8% Holzkohle 5 bis 12% andere verbrennliche Bestandteile 30 bis 40 % Rahmenzusammensetzung 4 Kaliumnitrat 60 bis 64 % Schwefel 20 bis 28% Antimontrisulfid 6 bis 10% Holzkohle 2 bis 6% Rahmenzusammensetzung 5 Kaliumnitrat 45 bis 71 % Schwefel 4 bis 28% Metallpulver 2 bis 28% Holzkohle 0 bis 32 % andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 8 % inerte Bestandteile 0 bis 12 % Rahmenzusammensetzung 6 Kaliumnitrat 44 bis 53 % Schwefel 2 bis 19% Metallpulver 28 bis 36% Holzkohle 4 bis 26% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 8 % Rahmenzusammensetzung 7 Kaliumnitrat 40 bis 70 % Natriumoxalat 6 bis 25 % Antimonsulfid 10 bis 25% Aluminium 6 bis 18% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 25 % Rahmenzusammensetzung 8 Kaliumnitrat Zirkon 45 bis 55% 45 bis 55 % Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1389 3.33 Kaliumnitrat-Bariumnitrat-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Kaliumnitrat 31 bis 60% Bariumnitrat 9 bis 16% Schwefel 4 bis 17 % Antimonsulfid 0 bis 25 % Metallpulver 1 bis 40% Dextrin 0 bis 9% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 9% Rahmenzusammensetzung 2 Kaliumnitrat 45 bis 70°/o Bariumnitrat 2 bis 15% Holzkohle 8 bis 28% Schwefel 0 bis 12% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 25 % Rahmenzusammensetzung 3 Kaliumnitrat 2 bis 33% Bariumnitrat 31 bis 75% Schwefel 9 bis 23 % Holzkohle 3 bis 15% Gummiarabicum 2 bis 5% Steinkohlenstaub bzw. -teerpech 0 bis 10% Rahmenzusammensetzung 4 Kaliumnitrat 2 bis 10% Bariumnitrat 60 bis 80% Schwefel 6 bis 16% Holzkohle 6 bis 20% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 4% Rahmenzusammensetzung 5 Kaliumnitrat 3 bis 30% Bariumnitrat 35 bis 50% Metallpulver 19 bis 48% Schwefel 0 bis 16% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 18% Rahmenzusammensetzung 6 Kaliumnitrat 28 bis 55% Bariumnitrat 17 bis 32% Schwefel 3 bis 16% Metallpulver 6 bis 45% Holzkohle 0 bis 22 % andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 22 % Rahmenzusammensetzung 7 Kaliumnitrat 16 bis 24% Bariumnitrat 30 bis 60% Schwefel 1 bis 25 % Aluminium 3 bis 16% andere verbrennliche Bestandteile 10 bis 14 % Rahmenzusammensetzung 8 Kaliumnitrat 49 bis 51 % Bariumnitrat 5 bis 6% Schwefel 9 bis 11% Metallpulver 22 bis 23 % andere verbrennliche Bestandteile 12 bis 13% Einzelzusammensetzung Kaliumnitrat 15 % Bariumnitrat 80 % 1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Schwefel 2 % Holzkohle 3 % 3.34 Natriumnitrat-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Natriumnitrat 45 bis 70 % Metallpulver 24 bis 50 °/o Montanwachs oder Polyvinylchlorid 0 bis 22 °/o andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 18% Rahmenzusammensetzung 2 Natriumnitrat 70 bis 78 °/o Schwefel 8 bis 15 °/o Holzkohle 10 bis 17% 3.35 Strontiumnitrat-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Strontiumnitrat 45 bis 80 % Metallpulver 14 bis 40 % Polyvinylchlorid 0 bis 28% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 22 % Rahmenzusammensetzung 2 Strontiumnitrat 75 bis 90% Naturharze 10 bis 25% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 10% 3.36 Bariumnitrat-Mischungen mit Zusatz oder ohne Zusatz von Kaliumnitrat Rahmenzusammensetzung 1 Bariumnitrat 70 bis 86% Naturharze 10 bis 30% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 18 % Rahmenzusammensetzung 2 Bariumnitrat 50 bis 60 % Schwefel 8 bis 16% Holzkohle 16 bis 22% Metallpulver 3 bis 20% andere verbrennliche Bestandteile 4 bis 10% Rahmenzusammensetzung 3 Bariumnitrat 46 bis 57% Metallpulver (z. B. Aluminium, Magnesium, Eisen oder deren Mischungen untereinander) 21 bis 50% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 22 % inerte Bestandteile 0 bis 15% Rahmenzusammensetzung 4 Bariumnitrat 50 bis 72% Metallpulver 12 bis 30% Polyvinylchlorid 0 bis 28 % andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 20 % inerte Bestandteile 0 bis 15 % Rahmenzusammensetzung 5 Bariumnitrat 43 bis 74% Schwefel 8 bis 15% Metallpulver bzw. Calciumsilicid 11 bis 49% Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1391 Rahmenzusammensetzung 6 Bariumnitrat 46 bis 66% Kaliumnitrat 0 bis 30 °/o Metallpulver 12 bis 46% Schwefel 0 bis 18% andere verbrennliche Bestandteile 0 bis 18% inerte Bestandteile 0 bis 20 % Rahmenzusammensetzung 7 Bariumnitrat 45 bis 55 % Kaliumnitrat 10 bis 15% Schwefel 5 bis 10% Holzkohle 5 bis 10% andere verbrennliche Bestandteile 8 bis 18 % inerte Bestandteile 5 bis 15% 3.4 Sonstige Mischungen 3.41 Hexachloräthan-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Hexachloräthan Aluminium Magnesium Eisen Zink Kaliumdichromat Zinkoxid Rahmenzusammensetzung 2 30 bis 84% 8 bis 70% 0 bis 8% 0 bis 41 % 0 bis 2% 0 bis 3% 0 bis 1% 40 bis 60% 20 bis 30 % 15 bis 25% 2 bis 8% 55 bis 65 % 10 bis 20% 7 bis 15% 5 bis 10% 5 bis 10% Hexachloräthan Zink Zinkoxid Kieselgur Rahmenzusammensetzung 3 Hexachloräthan Magnesium Naphthalin Anthracen Kieselgur 3.42 Bleidioxid-Silizium-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Bleidioxid 30 bis 52 % Blei(II, IV)-oxid 28 bis 45 % Silizium 20 bis 32 % Aluminium 0 bis 12 % 3.43 Bleifluorid-Zirkon-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Bleifluorid 55 bis 60% Zirkon 40 bis 45% Rahmenzusammensetzung 2 Bleifluorid 60 bis 80% Zirkon 20 bis 40% Talkum 0 bis 5% 1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Rahmenzusammensetzung 3 Bleifluorid 70 bis 80°/o Zirkon 20 bis 30% Talkum 0 bis 10°/o 3.44 Arsentrioxid-Aluminium-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Arsentrioxid 55 bis 85 % Aluminiumpulver 15 bis 45 % 3.45 Bariumperoxid-Metallpulver-Mischungen Rahmenzusammensetzung 1 Bariumperoxid 75 bis 85°/o Aluminium, Magnesium, Silizium allein oder in Mischung miteinander 15 bis 25 % Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1393 Anlage II Liste der explosionsgefährlichen Stoffe, auf die das Gesetz teilweise anzuwenden ist Abschnit t A Auf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des Gesetzes anzuwenden: §§ 4, 5, 13, 14, 16 bis 22, 23 Abs. 2, §§ 24 bis 26, 27 Abs. 3 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften 1. Teil – Einheitliche chemische Verbindungen 1. BenzoI-l,3-disulfohydrazid, C0H10N4S2O4 2. Benzoylperoxid, C14H10O4 3. Bis-(2,4-dichlorbenzoyl)peroxid, C14H6O4CI4 4. Bis (3,5,5-trimethyl-l ,2-dioxolanyl-3)peroxid, C12H22O6 5. tert. Butylperpivalat, C9H18O3 2) 6. 4,4-Dichlorbenzoylperoxid, C14H8CI2O4 7. Diisopropylperoxydicarbonat, CsHuOö2) 8. 2,5-Dimethyl-2,5-dihydroperoxy-hexan, CsHigG^. 9. N,NT)initroso-N,N-dimethyloxamid, C4H6O4N4 10. l-IIydroxy-r~hydroperoxy-dicyclohexylperoxid (Cyclohexanonperoxid), Ci 2H20O5 11. Succinylperoxid, CsHioOs 2. Teil – Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbin- dungen der Teile 1 der Anlagen I oder II enthalten, mit Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen und/oder verbrennlichen Bestandteilen und/oder inerten Bestandteilen Rahmenzusammensetzung 1 Cellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6%) 74 bis 76 °/o Alkohole 0 bis 26°/o Wasser 0 bis 26 %> Abschnitt B Auf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des Gesetzes anzuwenden: § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, §§ 16, 21, 22, 23 Abs. 2, §§ 24 bis 26, 27 Abs. 3 und die sich hierauf beziehenden Bußgeldvorschriften 1. Teil – Einheitliche chemische Verbindungen 1. 2,2-Bis-(4,4-di-tert.butylperoxycyclohexyl)propan, CsiHeoOs 2. tert. Butylper(2-äthyl)hexanoat, C12H24O32) 3. tert. Butylperbenzoat, C11H14O3 4. Dicyclohexylperoxydicarbonat, O4H22O62) 5. 2,5-Dimethy]-2,5-di(benzoylperoxy)hexan, C22H26O6 6. 2,5-Dimethyl-2,5-di(tert.butylperoxy)hexin-3, C16H30O4 *) Bei Raumtemperatur nicht beständig 1394 .Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 7. 2,4-Dinitrophenylhydrazin, C6H0N4O4 8. 1,4-Dinitrosobenzol, QH4N2O2 9. Dinitrosopentamethylentetramin, C5H10N6O2 10. Guanidinnitrat, CHGN4O3 11. p-Nitro-o-aminophenol-Natrium, QHö^OsNa 12. Nitromethan, CH3NO2 13. Quecksilberoxycyanid, HgäO(CN)2 14. 1,3,6,8-Tetranitrocarbazol, C12H5N5O8 15. 2,2,4,4,-Tetranitrodiphenylamin, C12H7N5O8 16. Theophyllinessigsäure-(trinitroxymethyl)-methylaraid, Ci:jHicN8Oi2 17. l,3,5-Trichlor-2,4,6-trinitrobenzol, CeNsOeCls 18. 1,3,8-Trinitronaphthalin, C10H5N3O0 2. Teil -...... Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbindungen der Teile 1 der Anlagen I oder II enthalten, mit Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen und/oder verbrennlichen Bestandteilen und/oder inerten Bestandteilen Rahmenzusarnmensetziing 1 Pentaerythrittetranitrat 23 bis 27 % verbrennliche Bestandteile 73 bis 77 % Rahmenzusammensetzung 2 Bis-(2,4-dichlorbenzoyl)peroxid 70 bis 75 °/o Wasser 25 bis 30 °/o Rahmenzusammensetzung 3 Benzoylperoxid 78 bis 82 %> Wasser 18 bis 22% Rahmenzusammensetzung 4 Cellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6%) 65 bis 70% Alkohole 0 bis 35% Wasser 0 bis 35% Rahmenzusammensetzung 5 Cellulosenitrate (Stickstoffgehalt max. 12,6%) 75 bis 82% verbrennliche Bestandteile x) 18 bis 25 % Rahmenzusammensetzung 6 4,4-Dichlorbenzoylperoxid 70 bis 75 % Wasser 25 bis 30% Rahmenzusammensetzung 7 Ammoniumperchlorat 88 bis 90 % Wasser 10 bis 12% *) Als verbrennliche Bestandteile gelten hier schwerflüchtige Plastifizie-rungs- und/oder Gelatinierungsmittel, die nicht Stoffe der Anlagen I und/oder II zum Gesetz sind. Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1395 Abschnitt C Auf die Stoffe dieses Abschnittes sind folgende Vorschriften des Gesetzes anzuwenden: § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, §§ 16, 21, 22, 23 Abs. 2, §§ 24 bis 26, 27 Abs. 3 und die sich hierauf beziehenden Bußgeldvorschriften 1. Teil - Einheitliche chemische Verbindungen 1. Amraoniumdichromat, (NIHL^CrgCh 2. Azodicarbonsäurediamid, C2H4N4O2 3. Azoisobuttersäurenitril, C8H12N4 4. l,3-Bis-(2-tert.butylperoxy-isopropyl)-benzol, C20H34O4 5. l,4-Bis-(2-tert.butylperoxy-isopropyl)-benzol, C20H34O4 6. 3,5-Dinitro-o-toluamid (2-Methyl-3,5-dinitrobenzamid), C8H7O5N3 7. 2,5-DJmethyl-2,5-di(tert.butylperoxy)hexan, Ci6H3404 8. l,l-Di-tert.butylperoxy-3,3,5-trimethylcyclohexan, C17H34O4 9. 5-Njtro-2-furaldehyd-semicarbazon, C6H6N4O4 10. Theophyllinessigsäuredinitroxy-diäthylamid, C13H17N7O9 11. p-Tolylsulfonylmethylnitrosamid, C8H10N2O3S8 2. Teil – Mischungen, die eine Verbindung oder mehrere Verbin- dungen der Teile 1 der Anlagen I oder II enthalten, mit Zusatz oder ohne Zusatz von oxydierenden Bestandteilen und/oder verbrennlichen Bestandteilen und/oder inerten Bestandteilen Rahmenzusammensetzung 1 Pentaerythrittetranitrat 18 bis 22 %> verbrennliche Bestandteile 78 bis 82 °/o Rahmenzusammensetzung 2 2,4-Dinitrophenylhydrazin 78 bis 82 °/o Wasser 18 bis 22 °/o Rahmenzusammensetzung 3 2,4,6-Trinitrophenol 77 bis 80 °/o Wasser 20 bis 23 °/o Rahmenzusammensetzung 4 l-Hydroxy-l-hydroperoxy-dicyclohexylperoxid (Cyclohexanonperoxid) 85 bis 90 %> Wasser 10 bis 15% Rahmenzusammensetzung 5 2) Diisopropylperoxydicarbonat 50 bis 52 % Tetrachlorkohlenstoff 48 bis 50°/o Rahmenzusammensetzung 6 Benzoylperoxid 68 bis 72 °/o Wasser 28 bis 32% Rahmenzusammensetzung 7 tert. Butylperoxyisobutyrat,2)4) CsHieOs 75 bis 77 % verbrennliche Bestandteile3) 0 bis 25 % inerte Bestandteile 8) 0 bis 25 % f) Bei Raumtemperatur nicht beständig 8) Als verbrennliche oder inerte Bestandteile gelten hier Lösungsmittel, die sich gegenüber dem Peroxid indifferent verhalten und einen Siedepunkt von mindestens 60° C aufweisen. Sind die Lösungsmittel brennbar, so darf ihr Flammpunkt nicht unterhalb 5° C liegen. 4) Eine Eingruppierung des reinen Stoffes war wegen fehlender sicherheitstechnischer Kenndaten bisher noch nicht möglich. 1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Rahmenzusammensetzung 8 Bis-(3,5,5-trimethyl-l,2-dioxolanyI-3)-peroxid Wasser Rahmenzusammensetzung 9 2,5-Dimcthyl-2,5-di(benzoylperoxy)hexan inerte Bestandteile Rahmenzusammensetzung 10 1,3,6,8-Tetranitrocarbazol Wasser Einzelzusammensetzung Dinitrosopentamethylentetramin Paraffinöl inerte Bestandteile 68 bis 70°/o 28 bis 30°/o 78 bis 80% 20 bis 22°/o 88 bis 90°/o 10 bis 12% 80% 15% 5% Anlage III Prüfverfahren Die Explosionsgefährlichkeit fester oder flüssiger Stoffe wird 1. durch Erwärmung ohne vollständigen festen Einschluß in Stahlhülsen oder 2. durch eine nicht außergewöhnliche mechanische Beanspruchung ohne zusätzliche Erwärmung a) durch Schlag mit dem Fallhammerapparat oder b) durch Reibung mit dem Reibapparat nach den in den Abschnitten II bis IV bezeichneten Prüfverfahren geprüft. IL Stahlhülsenverfahren 1. Die Stahlhülse muß aus Tiefziehblech (Tabelle A, 1) im Ziehverfahren hergestellt sein. Sie muß einen inneren Durchmesser von 24 mm, eine Länge von 75 mm und eine Wanddicke von 0,5 mm haben. Am offenen Ende muß die Hülse mit einem Bund zum Verschließen der Hülse versehen sein (Abbildung 1). Die Hülse muß durch eine Düsenplatte verschlossen sein, die mit Hilfe der aus Gewindering und Mutter bestehenden Verschraubung mit der Hülse fest verbunden wird. Die Düsenplatte muß 6 mm stark und aus warmfestem Chromstahl (Tabelle A, 2) gefertigt sein; sie muß eine Öffnung von mindestens 2 mm Durchmesser haben. Der Gewindering und die Mutter müssen aus Chrom-Mangan-Stahl (Tabelle A, 3) bestehen, der bis 800° C zunderfest ist. Die Stahlhülsen dürfen nur für einen Versuch verwendet werden. 2. Zur Durchführung des Versuchs ist der zu prüfende Stoff 60 mm hoch in die Hülse einzufüllen; pulverförmige Stoffe sind dabei leicht anzudrücken. Beim Versuch ist die vorbereitete Stahlhülse mit Stadtgas aus vier Teclubrennern (Rohrdurchmesser 19 mm außen) zu beheizen. Die Brenner müssen bei einem Verbrauch von insgesamt 0,6 1/sec Stadtgas je Sekunde die Wärmemenge 2,4 kcal erzeugen. Die Brenner sind so an die Hülse heranzubringen, daß der untere den Boden der Hülse, der rechte und linke die Hülsenwand und der obere den Verschluß erhitzt (s. Abbildung 2): sie sind so einzustellen, daß die Spitzen der inneren blauen Kegel der Flammen gerade die Hülse berühren. Der Versuch ist in einem Stahlblechkasten, der die in der Abbildung 2 vorgeschriebenen Maße aufweisen muß, durchzuführen. 3. Wenn nicht zuvor eine Explosion eintritt, darf der Versuch erst nach 5 Minuten beendet werden. Der Versuch darf nur gewertet werden, wenn sich die Bohrung der Düsenplatte durch den Versuch in ihrer Weite nicht geändert hat. 4. Bei drei Versuchen muß die Hülse mindestens einmal durch eine Explosion in drei oder mehr Teile zerlegt werden. III. Verfahren mit dem Fallhammerapparat Der Fallhammer muß aus dem Block aus Grauguß mit Fuß und Amboß, der Säule, den Führungsschienen und dem Fallgewicht mit Aust lösevorrichtung bestehen. Der Block 230 mm (Tiefe) X 250 mm (Breite) X 200 mm (Höhe) mit Fuß 450 mm (Tiefe) X 450 mm (Breite) X 60 mm (Höhe) hat einen aufgeschraubten Stahlamboß von 100 mm Durchmesser und 70 mm Höhe zu tragen. An der Rückseite des Blocks ist die Halterung anzuschrauben, in der die Säule aus nahtlos ge- Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1397 zogenem Stahlrohr von 90 mm Außendurchmesser und 70 mm Innendurchmesser befestigt sein muß. Auf einem massiven Betonsockel 60 cm X 60 cm X 60 cm mit 4 darin verankerten Steinschrauben muß der Fallhammer satt aufliegend so befestigt sein, daß die Führungsschienen genau senkrecht stehen und das Fallgewicht leicht geführt wird. 2. Die Masse des verwendeten Fallgewichts muß 10 kg betragen. Das Fallgewicht muß aus kompaktem, massivem Stahl bestehen. Es muß einen zylindrischen Schlageinsatz aus gehärtetem Stahl (Tabelle B, 1) und einen Mindestdurchmesser von 25 mm haben. Die Versuche sind bei einer Fallhöhe von 0,4 m durchzuführen. 3. Die zu untersuchende Probe ist in eine Stempelvorrichtung einzuschließen, die aus zwei koaxial übereinanderstehenden Stahlzylindern (Stempeln) und einem Hohlzylinder aus Stahl als Führungsring bestehen muß. Die Stempel müssen die Abmessung 10 _ ^^fli mm Durchmesser und 10 mm Höhe, polierte Flächen, abgerundete Kanten (Krümmungsradius 0,5 mm) und eine Härte HRC 58 bis 65 haben. Die Hohlzylinder müssen einen äußeren Durchmesser von 16 mm, eine geschliffene Bohrung von 10 " . mm und eine Höhe von 13 mm haben. Die Stirnflächen der Stahlstempel dürfen nur für einen Schlagversuch verwendet werden. Tritt eine Explosion ein, so dürfen die Schlagstempel und der Hohlzylinder nicht zu weiteren Versuchen benutzt werden. Die Stempelvorrichtung ist auf einen Zwischenamboß 26 mm Durchmesser und 26 mm Höhe aus Stahl (Tabelle B, 2) zu stellen und durch einen Zentrierring mit einem Lochkranz (zum Abströmen der Explosionsschwaden) zu zentrieren. 4. Die zu untersuchenden Stoffe sind in getrocknetem Zustand zu prüfen. Zur Durchführung des Versuchs ist eine Probemenge von 40 mm3 Volumen zu verwenden. Für die festen – ausgenommen pastenförmigen – Stoffe gilt außerdem folgendes: a) Pulverförmige Stoffe sind zu sieben (Maschenweite 0,5 mm); der gesamte Siebdurchgang ist zur Prüfung zu verwenden; b) gepreßte, gegossene oder anderweitig verdichtete Stoffe sind zu zerkleinern und zu sieben; zur Prüfung ist die Siebfraktion von 0,5 bis 1 mm Durchmesser zu verwenden. Bei flüssigen Stoffen ist der obere Stahlstempel Ibis zu einem Abstand von 1 mm vom unteren Stempel hineinzudrücken und in dieser Lage zu halten. 5. Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal eine Explosion eintreten. Einer Explosion steht eine Entflammung des untersuchten Stoffes gleich, sofern die gesamte Probemenge erfaßt wird. IV. Verfahren mit dem Reibapparat 1. Der Reibapparat muß aus der Grundplatte (Grauguß) bestehen, auf der die Reibvorrichtung – bestehend aus feststehendem Porzellanstift und beweglichem Porzellanplättchen – zu montieren ist. Das Porzellanplättchen ist in einem Schlitten zu befestigen, der in zwei Gleitschienen geführt wird. Der Schlitten ist über eine Schubstange, eine Exzenterscheibe und ein Getriebe durch einen Elektromotor so anzutreiben, daß das Porzellanplättchen unter dem Porzellanstift eine Hin- und Rückbewegung von je 10 mm Länge ausführt. Der Porzellanstift ist mit 36 kp zu belasten. 2. Für die Versuche sind ebene Porzellanplättchen aus rein weißem technischen Porzellan in den Abmessungen 25 mm (Länge) X 25 mm (Breite) X 5 mm (Höhe) zu verwenden (Tabelle C). Die Reibflächen der Plättchen müssen vor dem Brennen durch Streichen mit einem Schwamm aufgerauht sein (Rauhtiefe 9 um bis 32 um). Die zylindrischen Porzellanstifte müssen ebenfalls aus weißem technischen Porzellan gefertigt sein und eine Länge von 15 mm, einen Durchmesser von 10 mm und rauhe kugelige Endflächen mit einem Krümmungsradius von 10 mm haben. 3. Für die Beschaffenheit des zu untersuchenden Stoffes gilt III, 4 entsprechend. 4. Als Probe ist eine Stoff menge von 10 mm8 Volumen zu verwenden. Der Porzellanstift ist auf die Probe zu setzen und zu belasten. Bei Durchführung des Versuches müssen der Schwammstrich quer zur Bewegungsrichtung des Porzellan-plättchens liegen und der Stift auf der Probe stehen und so viel Probematerial vor dem Stift liegen, daß bei der Plättchenbewegung genügend Stoff unter den Stift gelangt. Das Porzellanplättchen ist unter dem Porzellanstift in einer Zeit von 0,44 sec je 10 mm hin- und zurückzubewegen. Jeder Oberflächenbezirk des Plättchens darf nur einmal für einen Versuch verwendet werden. 5. Bei sechs Versuchen muß mindestens einmal eine Explosion eintreten. Einer Explosion steht eine Entflammung oder ein Knistern des untersuchten Stoffes gleich. 1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Tabelle der Materialeigenschaften für die Prüfvorrichtungen der Prüfverfahren zur Anlage I Tabelle (A) Stahlhülsenverfahren. Lfd. Nr. Bezeichnung der Einzelleile Werkstoffnummer Markenbezeichnung Chemische Zusammensetzung in % C Si Mn 1 Hülse 1.0336.5 05 g USt 14 05 g (Tiefziehblech) höchstens 0,1 Spuren 0,20/0,45 2 Düsenplatte 1.4873 X45CrNiW18 9 (Ventilstahl) 0,40/0,50 2,0/3,0 1 0,8/1,5 3 Verschraubung (Gewindering und Mutter) 1.3817 X 40 MnCr 18 (Ventilstahl) 0,30/0,50 0,3/0,8 17,0/19,0 Tabelle (B) Verfahren mit dem Fallhammerapparat Lfd. Nr. Bezeichnung der Einzelteile Werkstoffnummer Markenbezeichnung 1 Schlageinsatz für Fallgewicht 1.2842 90 Mn V8 2 Stahlstempel (Zylinderrolle) und Hohlzylinder für Stempelvorrichtung 1.3505 100 Cr 6 (W 3) (Wälzlagerstahl) Tabelle (C) Verfahren mit dem Reibapparat Bezeichnung der Einzelteile Kurzbezeichnung Mineralzusammensetzung der Porzellanmasse in % Brenntemperatur °C Härte nach Mohs Tonsubstanz Feldspat Quarz Porzellanstifte und -plättchen Typ KER 111 (gepreßtes Hartporzellan) 50 20 30 ca: 1440 7 bis 8 Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1399 Chemische Zusammensetzung in °/o Festigkeitseigenschaften Cr Ni P S Streckgrenze mindestens kp/mm2 Zugfestigkeit kp/mm2 Bruchdehnung (Lo=5d) mindestens % Einschnürung mindestens °/o Tiefung mm _ – höchstens 0,030 1 0,035 höchstens 24 28 bis 38 30 – 9,2 (Blechdicke 0,5 mm) 17,0/19,0 8,0/10,0 – __ 40 80 bis 100 25 35 – 3,0/3,5 – – – 25 75 bis 95 40 40 8 Chemische Zusammensetzung in °/o Härte nach Rockwell (HRC) c Si Mn Cr P | S V höchstens 0,90 0,20 2,00 – 0,030 0,10 58 bis 60 0,95/1,05 0,15/0,35 0,25/0,40 1,40/1,65 0,030 0,025 – 58 bis 65 1400 Abbildung 1 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Stahlhülse mit Düsenöffnung zur Prüfung von explosiven Stoffen durch thermische Beanspruchung b = 10*bzw.20* 46 ^n\\\\\\1 I Rftft^ stark ab fäsen 2 Flachen anfrasen/ [^_ bOSchlw. E& 11 Muffer a=2,ö 0 M 35-1,5 – 32* a e~.....}*mMW^-^3 Düsenplafte t~~ \ZJ^Z\ f h------M 35-1.5 2 Flächen anfrasen 36 Schlw- 11 Gewindering stark abfasen Hülse (gezogen} *Mafl (34,6?) Gewinde mit Spitzenspiel Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 1401 Abbildung 2 Haltestab für Hülse 1402 Anlage IV Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Gebiihrenhöchstsätze gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d für die Prüfung von explosionsgefährlichen Stoffen, pyrotechnischen Gegenständen, Zündmitteln und Sprengzubehör Explosionsgefährliche Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden 1. Gesteinssprengstoffe 2. Wettersprengstoffe Klasse I 3. Wettersprengstoffe Klasse II 4. Wettersprengstoffe Klasse III 5. Sprengstoffe für polizeiliche und militärische Zwecke 6. Untersuchung der Schußschwaden eines Sprengstoffs auf toxische Anteile 1 000 Deutsche Mark 2 000 Deutsche Mark 2 500 Deutsche Mark 3 000 Deutsche Mark 1 200 Deutsche Mark 4 000 Deutsche Mark IL Explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände, die nicht zum Sprengen verwendet werden 1. Pyrotechnische Sätze 2. Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe 3. Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe in laboriertem Zustand 4. explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische und pharmazeutische Zwecke 5. Gegenstände, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gefüllt sindr für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische und pharmazeutische Zwecke 6. explosionsgefährliche Stoffe, die als Hilfsmittel bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden 7. Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die als Hilfsmittel bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden 1 100 Deutsche Mark 1 300 Deutsche Mark 1 200 Deutsche Mark 1 100 Deutsche Mark 700 Deutsche Mark 1 000 Deutsche Mark 600 Deutsche Mark 8. explosionsgefährliche Stoffe für polizeiliche und militärische Zwecke 1 200 Deutsche Mark Nr. 85 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1969 III. Pyrotechnische Gegenstände 1403 1. Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I, II und III 2. Pyrotechnische Gegenstände der übrigen Klassen 300 Deutsche Mark 1 000 Deutsche Mark IV. Zündmittel 1. Sprengschnüre 2. Detonationsverzögerer 3. Sprengkapseln 4. Elektrische Zünder 5. Pulverzündschnüre 6. Anzünder für Pulverzündschnüre 2 000 Deutsche Mark 1 200 Deutsche Mark 1 600 Deutsche Mark 6 000 Deutsche Mark 2 500 Deutsche Mark 800 Deutsche Mark V. Sprengzubehör 1. Zündleitungen 2. Verlängerungsdrähte 3. Isolierhülsen 4. Zündmaschinen 5. Zündmaschinenprüfgeräte 6. Zündkreisprüfer 1 200 Deutsche Mark 800 Deutsche Mark 400 Deutsche Mark 2 000 Deutsche Mark 800 Deutsche Mark 1 200 Deutsche Mark