Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 89 vom 03.09.1969  - Seite 1513 bis 1531 - Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz Nr. 89 ........... Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1513 Beurkundungsgesetz Vom 28. August 1969 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Beurkundungen durch den Notar. (2) Soweit für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entsprechend. § 2 überschreiten des Amtsbezirks Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des, Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist. § 3 Verbot der Mitwirkung als Notar (1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um 1. eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist, 2. Angelegenheiten seines Ehegatten, früheren Ehegatten oder seines Verlobten, 3. Angelegenheiten einer Person, die mit dem Notar in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, 4. Angelegenheiten einer Person, deren gesetzlicher Vertreter der Notar ist oder deren vertretungsberechtigtem Organ er angehört, oder 5. Angelegenheiten einer Person, die den Notar in derselben Angelegenheit bevollmächtigt hat oder zu der er in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht. (2) Handelt es sich um eine Angelegenheit mehrerer Personen und ist der Notar früher in dieser Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter tätig gewesen oder ist er für eine dieser Personen in anderer Sache als Bevollmächtigter tätig, so soll er vor der Beurkundung darauf hinweisen und fragen, ob er die Beurkundung gleichwohl vornehmen soll. In der Urkunde soll er vermerken, daß dies geschehen ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn es sich handelt um 1. Angelegenheiten einer Person, deren nicht zur Vertretung berechtigtem Organ der Notar angehört, 2. Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines Kreises, sofern der Notar Mitglied der Gemeindeoder Kreisvertretung ist, der die gesetzliche Vertretung der Gemeinde oder des Kreises obliegt, oder 3. Angelegenheiten einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Teilorganisation einer solchen Gemeinschaft, sofern der Notar einem durch Wahlen gebildeten Organ angehört, dem die gesetzliche Vertretung der Körperschaft obliegt. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist Absatz 1 Nr. 4 nicht anwendbar. § 4 Ablehnung der Beurkundung Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. § 5 Urkundensprache (1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet. (2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist. Zweiter Abschnitt Beurkundung von Willenserklärungen 1. Ausschließung des Notars § 6 Ausschließungsgründe (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn 1. der Notar selbst, 2. sein Ehegatte, 3. ein mit ihm in gerader Linie Verwandter oder 1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt, an der Beurkundung beteiligt ist. (2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen. § 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, 1. dem Notar, 2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten oder 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. 2. Niederschrift § 8 Grundsatz Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. § 9 Inhalt der Niederschrift (1) Die Niederschrift muß enthalten 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie 2. die Erklärungen der Beteiligten. Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. (2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten. § 10 Feststellung der Beteiligten (1) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. (2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person verschafft hat. Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben. § 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit (1) Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen. . (2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat. § 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung. § 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben (1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen und von ihnen genehmigt ist. Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden. (2) Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, deren Wortlaut ganz oder teilweise übereinstimmt, so genügt es, wenn der übereinstimmende Wortlaut den Beteiligten einmal vorgelesen wird. § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt. (3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen. § 14 Eingeschränkte Vorlesungspflicht (1) Werden bei der Bestellung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen Erklärungen, die nicht im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen selbst angegeben zu werden brauchen, in ein Schriftstück aufgenommen, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, so braucht es nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten auf das Vorlesen verzichten; eine Erklärung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, muß in die Niederschrift selbst aufgenommen werden. Nr. 89 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1515 (2) Wird nach Absatz 1 das beigefügte Schriftstück nicht vorgelesen, so soll es den Beteiligten zur Kenntnisnahme vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden. § 17 bleibt: unberührt. (3) In der Niederschrift muß festgestellt werden, daß die Beteiligten auf das Vorlesen verzichtet haben; es soll festgestellt werden, daß ihnen das beigefügte Schriftstück zur Kenntnisnahme vorgelegt worden ist. § 15 Versteigerungen Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß festgestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß der Verhandlung entfernt hat. § 16 Übersetzung der Niederschrift (1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache oder, wenn die Niederschrift in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird, dieser Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden. (2) Eine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enthält, muß dem Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt werden. Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die Übersetzung außerdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden; die Übersetzung soll der Niederschrift beigefügt werden. Der Notar soll den Beteiligten darauf hinweisen, daß dieser eine schriftliche Übersetzung verlangen kann. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. (3) Für die Übersetzung muß, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. Für den Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, so soll ihn der Notar vereidigen, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben werden. 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten § 17 Grundsatz (1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. (2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken. (3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet. § 18 Genehmigungserfordernisse Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. § 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht oder dem Kapitalverkehrsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch oder im Handelsregister erst vorgenommen werden, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. § 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. § 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage (1) Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar über den Grundbuchinhalt unterrichten. Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermerken. (2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Niederschrift vermerken, ob der Brief vorgelegen hat. 4. Beteiligung behinderter Personen § 22 Taube, Stumme, Blinde (1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll 1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt, werden. (2) Die Niederschrill soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden. § 23 Besonderheiten für Taube Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, daß ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag, muß diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Hat der Beteiligte die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm genehmigt worden ist. § 24 Besonderheiten für Taube und Stumme, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist (1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muß zu der Beurkundung eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Die Niederschrift soll auch von der Vertrauensperson unterschrieben werden. (2) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, der Vertrauensperson einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. (3) Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder zweiten Notar zuzuziehen, bleibt unberührt. § 25 Schreibunfähige Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden. § 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar (1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird, 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt, 3. mit dem Notar verheiratet ist oder 4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist. (2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht, 2. minderjährig ist, 3. geisteskrank oder geistesschwach ist, 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag, 5. nicht schreiben kann oder 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist. 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen § 27 Begünstigte Personen Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. § 29 Zeugen, zweiter Notar Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken. Die Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben werden. § 30 Übergabe einer Schrift Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muß die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, daß die Schrift übergeben worden ist. Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist. Von dem Inhalt einer offen über-gebenen Schrift soll der Notar Kenntnis nehmen, sofern er der Sprache, in der die Schrift verfaßt ist, Nr. 89 –- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1517 hinreichend kundig ist; § 17 ist anzuwenden. Die Schritt soll der Niederschrift beigefügt werden; einer Verlesung der Schrift bedarf es nicht. § 31 Übergabe einer Schrift durch Stumme Ein Erblasser, der nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen vermag (§ 2233 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), muß die Erklärung, daß die über-gebene Schrift seinen letzten Willen enthalte, bei der Verhandlung eigenbändig in die Niederschrift oder auf ein besonderes Blatt schreiben, das der Niederschrift beigefügt werden soll. Das eigenhändige Niederschreiben der Erklärung soll in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift braucht von dem behinderten Beteiligten nicht besonders genehmigt zu werden. § 32 Sprachunkundige Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muß eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. Der Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht muß in der Niederschrift festgestellt werden. § 33 Besonderheiten beim Erbvertrag Bei einem Erb vertrag gelten die §§30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden. § 34 Verschließung, Verwahrung (1) Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 bis 32 beigefügten Schriften genommen werden. Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben. Der Notar soll veranlassen, daß das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. (2) Beim Abschluß eines Erbvertrages gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird. § 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unter- schrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat. Dritter Abschnitt Sonstige Beurkundungen 1. Niederschriften § 36 Grundsatz Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist. § 37 Inhalt der Niederschrift (1) Die Niederschrift muß enthalten 1. die Bezeichnung des Notars sowie 2. den Bericht über seine Wahrnehmungen. Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. (2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden. (3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. § 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen (1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend. (2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken. 2. Vermerke § 39 Einfache Zeugnisse Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen genügt anstelle einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das 1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muß und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk). § 40 Beglaubigung einer Unterschrift (1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird. (2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen. (3) Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt worden ist. (4) § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (5) Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß die Beglaubigung vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird. In dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben werden, daß bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend. § 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 42 Beglaubigung einer Abschrift (1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist. (2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen, ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt. (3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält. § 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Vierter Abschnitt Behandlung der Urkunden § 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 der Niederschrift beigefügt worden sind. § 45 Aushändigung der Urschrift (1) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, daß sie im Ausland verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. In diesem Fall soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. Die Ausfertigung tritt an die Stelle der Urschrift. (2) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfaßt ist, ist auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird. § 46 Ersetzung der Urschrift (1) Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer noch vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift tritt. Der Vermerk kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. Er soll Ort und Zeit der Ausstellung angeben und muß unterschrieben werden. (2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist. (3) Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Von der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen. Nr. 89 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1519 § 47 Ausfertigung Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr. § 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrecbtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung. § 49 Form der Ausfertigung (1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. (2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. (3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden. (4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist. (5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. § 50 Übersetzungen (1) Ein Notar kann die deutsche Übersetzung einer Urkunde mit der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen, wenn er die Urkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder für die Erteilung einer Ausfertigung der Niederschrift zuständig ist. Für die Bescheinigung gilt § 39 entsprechend. Der Notar soll die Bescheinigung nur erteilen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist. (2) Eine Übersetzung, die mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 versehen ist, gilt als richtig und vollständig. Der Gegenbeweis ist zulässig. (3) Von einer derartigen Übersetzung können Ausfertigungen und Abschriften erteilt werden. Die Übersetzung soll in diesem Fall zusammen mit der Urschrift verwahrt werden. § 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht (1) Ausfertigungen können verlangen 1. bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist, 2. bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat, sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen. (3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen und die Urschrift einzusehen. (4) Mitteilungspflichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen, bleiben unberührt. § 52 Vollstreckbare Ausfertigungen Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt. § 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen. § 54 Rechtsmittel (1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45, 46, 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat. Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen a) Bundesrecht § 55 Außerkrafttreten von Bundesrecht Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft 1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I 1. § 114 der Gewerbeordnung; 2. § 23 a Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichs-geselzbl. S. 691) in der Fassung der Verordnung vom 24. September 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 447); 3. die Vorschrift "zu § 26" der Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetze vom 26. September 1919 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1143) ; 4. § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen (Industriebankgesetz) vom 21. April 1931 (Reichsgesetzbl.il S. 401); 5. das Gesetz, betreffend die Abgabe von Versicherungen an Eides Statt zur Geltendmachung von Rechten und Interessen im Ausland, vom 5. Februar, 1921 (Reichsgesetzbl. S. 167); 6. § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung zur beschleunigten Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker vom 10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 292); 7. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung über die beschleunigte Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker vom 7. Aprii 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 444); 8. § 24 Abs. 1 der Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937 (Reichsministerialblatt S. 515, Deutsche Justiz S. 1251); 9. die §§ 37, 38 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 933); 10. Artikel 11 der Neunten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 24. November 1937 (Reichsgesetzbl.! S. 1305); 11. § 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 609); 12. § 22 Abs. 4, 5 der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 391) in der Fassung des Artikels 5 II Nr. 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455); 13. Artikel 7, 12 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 77); 14. § 27 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1). § 56 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten (1) In folgenden Vorschriften fallen die Worte "gerichtlich oder", "gerichtliche oder", "gerichtlicher oder" sowie "gerichtlichen oder" weg: §§ 416, 440 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 3, 4 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 81 Abs. 2 Satz 3, § 126 Abs. 1, 3, §§ 128, 129 Abs. 2, § 152 Satz 1, §§ 311, 312 Abs. 2 Satz 2, § 313 Satz 1, § 518 Abs. 1 Satz 1, § 873 Abs. 2, § 1491 Abs. 2 Satz 2, § 1492 Abs. 2 Satz 2, § 1501 Abs. 2 Satz 2, § 1516 Abs. 2 Satz 3, §§ 1730, 1748 Abs. 3, § 1751 a Abs. 2, § 1753 Abs. 2, § 2033 Abs. 1 Satz 2, § 2282 Abs. 3, § 2291 Abs. 2, § 2296 Abs. 2 Satz 2, §§ 2348, 2371 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 501 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, § 9 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691), § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulegung von Bergwerksfeldern vom 25. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 345), § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499), § 2 Satz 3 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens über Verklarungen vom 16. August 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 183), § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 359), § 17 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 23 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 844) in der Fassung des § 39 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), § 112 Abs. 3, § 145 Abs. 3 Satz 1 der Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960), § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57), § 23 Abs. 1 Satz 1, 2, § 30 Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 Satz 1, 3, § 341 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 5, § 355 Abs. 3 Satz 3, § 357 Abs. 3 Satz 3, § 362 Abs. 2 Satz 5, § 369 Abs. 6 Satz 4, § 376 Abs. 4 Satz 2, § 384 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 2, § 389 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes. (2) Ferner fallen weg 1. in § 81 Abs. 2 Satz 3, § 1733 Abs. 2, § 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in § 43 a Abs. 1, § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Worte "das Gericht oder"; Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1521 2. in § 128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in § 147 Abs. 1 Satz 3, § 163 Abs. 2 Satz 5 des Aktiengeselzes die Worte "einem Gericht oder"; 3. in § 129 Abs. 1 Salz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Worte "der zuständigen Behörde oder" sowie "zuständigen Beamten oder"; 4. in § 2252 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in § 130 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes die Worte "Richter oder"; 5. in § 2256 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Worte "vor einem. Richter oder"; 6. in § 9 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, die Worte "des Richters oder"; 7. in § 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, und in § 235 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes die Worte "dem Richter oder"; 8. in § 130 Abs. 2 des Aktiengesetzes die Worte "Richters oder"; 9. in § 142 Abs. 2 Satz 3, § 258 Abs. 2 Satz 5 des Aktiengesetzes die Worte "Gericht oder". (3) In §§ 1410, 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Worte "vor Gericht oder vor einem Notar" durch die Worte "zur Niederschrift eines Notars" ersetzt. (4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig. § 57 Sonstige Änderungen von Bundesrecht (1) Das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 137) wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Das bei der Beurkundung zu beobachtende Verfahren richtet sich nach dem Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundes-gesetzbl. I S. 1513) mit folgenden Abweichungen: a) Urkunden können auf Verlangen auch in einer anderen als der deutschen Sprache errichtet werden. b) Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden. c) Die Urschrift einer Niederschrift soll den Beteiligten ausgehändigt werden, wenn nicht einer von ihnen amtliche Verwahrung verlangt. In diesem Fall soll die Urschrift dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung über-sandt werden. Die Urschrift einer Urkunde, in der ein Beteiligter sich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat, soll dem Gläu- biger ausgehändigt werden, wenn die Beteiligten keine anderweitige Bestimmung getroffen und auch keine amtliche Verwahrung verlangt haben. d) Solange die Urschrift nicht ausgehändigt oder an das Amtsgericht abgesandt ist, sind die Konsuln befugt, Ausfertigungen zu erteilen. Vollstreckbare Ausfertigungen können nur von dem Amtsgericht erteilt werden, das die Urschrift verwahrt." b) Absatz 3 fällt weg. 2. § 16 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das dabei zu beobachtende Verfahren richtet sich nach dem Beurkundungsgesetz; § 16 Abs. 2 Buchstaben a, b gilt entsprechend." b) Absatz 1 Satz 3 fällt weg. c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Soll die Niederschrift über eine Verfügung von Todes wegen gemäß § 34 des Beurkundungsgesetzes in besondere amtliche Verwahrung gebracht werden, so ist sie verschlossen dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur Verwahrung zu übermitteln; das Amtsgericht erteilt den Hinterlegungsschein." 3. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "Die Konsuln sind befugt, Unterschriften öffentlich zu beglaubigen. Das dabei zu beobachtende Verfahren bestimmt sich nach dem Beurkundungsgesetz. § 16 Abs. 2 Buchstabe a gilt entsprechend." b) In Satz 4 fallen die Worte "ein Gericht oder" weg. (2) Das Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen." 2. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen." 3. § 84 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Die Liquidatoren haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. " 4. § 157 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämtliche Mitglieder des Vorstandes oder sämtliche Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen." 1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. Nach § 127 wird folgender neuer § 127a eingefügt: "§ 127 a Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung errichtetes Protokoll ersetzt." 2. In § 411 Satz 1 werden nach dem Wort "öffentlich" die Worte "oder amtlich" eingefügt. 3. § 925 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig." 4. § 1945 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 zweiter Halbsalz erhält folgende Fassung: "die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlaßgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben." b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: "Die Niederschrift des Nachlaßgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, 5. § 2231 erhält, folgende Fassung: "§ 2231 Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden 1. zur Niederschrift eines Notars; 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung." 6. § 2232 erhält folgende Fassung: "§2232 Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein." 7. § 2233 erhält folgende Fassung: "§2233 Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im- stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch mündliche Erklärung errichten. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu sprechen, so kann er das Testament nur durch Übergabe einer Schrift errichten." 8. Die §§ 2234 bis 2246 fallen weg. 9. In § 2247 Abs. 1 fallen die Worte "in ordentlicher Form" weg. 10. § 2249 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Ist zu besorgen, daß der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muß zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7, 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30 bis 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muß auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt." b) In Absatz 2 Satz 1 fallen die Worte "vor einem Richter oder" weg. c) In Absatz 6 werden die Worte "Gültigkeit des Testaments" durch die Worte "Wirksamkeit der Beurkundung" ersetzt. 11. § 2250 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 fallen die Worte "vor einem Richter oder" weg. b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt: "Auf die Zeugen sind die Vorschriften der § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 27 des Beurkundungsgesetzes, auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Nr. 89 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1523 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschritt kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird." 12. § 2258a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 lallt die Nummer 1 weg; die Nummern 2, 3, 4 werden Nummern 1, 2, 3. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 13. § 2258b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen." 14. § 2276 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1, §§2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden." 15. § 2277 erhält folgende Fassung: "§ 2277 Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden." (4) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird wie folgt geändert: 1. Artikel 109 wird folgender Satz angefügt: "Die landesgesetzlichen Vorschriften können nicht bestimmen, daß für ein Rechtsgeschäft, für das notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, eine andere Form genügt." 2. Die Artikel 141, 142, 151 werden aufgehoben. 3. Artikel 143 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Worte "ein Gericht oder" gestrichen. (5) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert: 1. § 34 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: "die Abschrift ist auf Verlangen von der Geschäftsstelle zu beglaubigen." 2. Der Zehnte Abschnitt sowie die §§ 128, 191, 198, 200 Abs. 2 werden aufgehoben. (6) In § 29 Satz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 754) werden die Worte "vor dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben oder" gestrichen. (7) § 29 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1073) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "vor dem Grundbuchamt zur Niederschrift des Grundbuchrichters abgegeben oder" gestrichen. 2. Absatz 2 fällt weg. (8) Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 1 werden die Worte "persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder" gestrichen. 2. § 73 Abs. 2, § 80 Abs. 2 werden aufgehoben. (9) Die Verordnung über das Genossenschaftsregister in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1123) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 fallen die Worte "persönlich zu bewirken oder" weg. 2. § 8 Abs. 1, 2 Satz 2 wird aufgehoben. (10) Die Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 395) ist auf Urkunden, die unter §§ 1, 68 dieses Gesetzes fallen, nicht mehr anzuwenden. (11) In § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 3 Satz 3 der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 – Erbhöfe –, Amtsblatt der Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505) wird nach Ersetzung des Punktes durch einen Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt: "die Niederschrift wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet." (12) In § 35 Abs. 2 der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 157) werden die Worte "zur Niederschrift des Grundbuchrichters oder" gestrichen. (13) § 37 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (Bun-desgesetzbl. I S. 359) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "vor dem Registergericht zur Niederschrift des Registerrichters abgegeben oder" gestrichen. 2. Absatz 2 fällt weg. 1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil 1 (14) In § 123 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591) werden nach dem Wort "öffentlich" die Worte "oder amtlich" eingefügt. (15) Das Rcchtspflegcrgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 a) wird in Nummer 1 nach Ersetzung des Strichpunktes durch einen Beistrich folgender Buchstabe angefügt: ,,e) Urkundssachen einschließlich der Entgegennahme der Erklärung;"; b) fällt in Nummer 3 der Buchstabe e weg. 2. § 23 fällt weg. 3. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b und e" durch die Worte "§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b" ersetzt; die Worte ", § 23 Nr. 6 und 7" fallen weg. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der einem Notariat zugewiesene Rechts-pffeger ist auch zuständig a) für die Beurkundung von Erklärungen über Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft (§§ 1945, 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), b) für die Beurkundung einer Erbscheinsver-handlung einschließlich der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)." (16) Die Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960) wird wie folgt geändert: 1. § 144 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte " , wenn die Notare am Ort der Amtshandlung für das Amtsgeschäft ausschließlich zuständig sind" gestrichen. b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ist am Ort der Amtshandlung durch Bundesoder Landesrecht sachliche Gebührenbefreiung gewährt, so ermäßigen sich bei einem Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145, 148 bestimmten Gebühren um achtzig vom Hundert; § 33 bleibt unberührt." c) Absatz 4 fällt weg. d) In Absatz 5 Satz 1 fallen die Worte "oder 4" weg. e) Absatz 5 wird Absatz 4. 2. § 150 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 22 a der Bundesnotarordnung erhält der Notar eine Gebühr von 50 Deutsche Mark." (17) Die Bundesnotarordnung wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist der Notar nicht verpflichtet." 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nach den §§ 20 bis 22 a nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend." b) Die Absätze 2, 4, 5 fallen weg. c) Absatz 3 wird Absatz 2. 3. In § 17 Abs. 2 werden die Worte "(§§ 20 bis 22)" durch die Worte "(§§ 20 bis 22 a)" ersetzt. 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Notare sind zuständig, Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung auszustellen, sofern sich diese aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergibt." b) Absatz 3 fällt weg. 5. § 22 Abs. 3, 4 fällt weg. 6. Nach § 22 wird folgender neuer § 22 a eingefügt: "§ 22 a (1) Der Notar kann Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Verschmelzung oder sonstige rechtserhebliche Umstände ausstellen, wenn sich diese aus einem öffentlichen Register ergeben. (2) Der Notar darf die Bescheinigung nur erteilen, wenn dargelegt wird, daß sie im Ausland verwendet werden soll." 7. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars." b) Absatz 2 fällt weg. c) Absatz 3 wird Absatz 2. 8. Die §§ 26 bis 37 fallen weg. 9. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre." Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1525 (18) In § 6 Abs. 2 Salz 2 des SchiJfsbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 301) werden die Worte "vor dem zuständigen Gericht zur Niederschrift des Richters" durch die Worte "im Verteilungstermin" ersetzt. (19) In das Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365) wird nach § 35 die folgende Vorschrift eingefügt: "§ 35 a Gebührenbefreiungen Geschäfte und Verhandlungen, die der Übertragung von Grundstücken oder der Einräumung eines Rechts auf Übernahme von Grundstücken zur Erlangung von Prämien für die Stillegung von Steinkohlenbergwerken dienen, sind von den in der Kostenordnung bestimmten Gebühren befreit, wenn der Bundesbeauftragte für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete eine entsprechende Bescheinigung erteilt. Die Befreiung schließt Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern ein. Sie gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren. Der nach § 144 der Kostenordnung ermäßigte Betrag einer vollen Gebühr beträgt in keinem Falle mehr als 5 000 Deutsche Mark." § 58 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz Dieses Gesetz gilt nicht für Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1125). § 59 Unberührt bleibendes Bundesrecht Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Beurkundungen unberührt. b) Landesrecht § 60 Außerkrafttreten von Landesrecht Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die landesrechtlichen Vorschriften außer Kraft, die den Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts dieses Gesetzes entgegenstehen oder neben dem Notar auch anderen Urkundspersonen oder sonstigen Stellen eine Zuständigkeit für öffentliche Beurkundungen übertragen. Insbesondere treten außer Kraft 1. § 78 Abs. 1 des badischen Berggesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103), soweit nach dieser Vorschrift die Gemeindebehörden für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig sind; 2. §§ 23, 27, 28, 29, 45 Abs. 3, §§ 52, 54, 55 Abs. 1, 2, § 60 des badischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 13. Oktober 1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 287); 3. §§ 6, 7, 60 bis 86, 157 Abs. 2, ferner, soweit danach andere Stellen als Notare zuständig sind, § 175 der badischen Verordnung über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 3. Dezember 1926 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 301); 4. das Gesetz über die Ermächtigung zur Beurkundung von Grundstücksgeschäften im Lande Baden-Württemberg vom 26. April 1954 (Gesetzblatt für Baden-Wüttemberg S. 61); 5. Artikel 33 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts Band III S. 143); 6. Artikel 51 Abs. 4 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts Band III S. 89); 7. Artikel 22, 24 bis 26, 28, 29, 31 bis 34, 39 bis 46, 57 bis 62 des bayerischen Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1899 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts Band III S. 41); 8. Artikel 9 des bayerischen Ausführungsgesetzes zu der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 9. Juni 1899 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts Band III S. 127); 9. Artikel 13 des Fischereigesetzes für das Königreich Bayern vom 15. August 1908 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts Band IV S. 453), soweit diese Vorschrift eine Zuständigkeit des Grundbuchamtes begründet; 10. Nummer 1 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Unterricht und Kultus und der Finanzen über Vollzug des § 17 Abs. III der Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern (Austritt aus einer Religionsgesellschaft) vom 16. Januar 1922 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts Band I S. 306), soweit nach dieser Vorschrift die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig sind; 11. § 29 der bayerischen Ersten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform (GSB) vom 26. Februar 1947 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts Band IV S. 338), soweit diese Vorschrift die Obere Siedlungsbehörde betrifft; 12. Artikel 25 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlur-BG) vom 11. August 1954 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts Band IV S. 365); 13. Artikel 10 Abs. 1, 2 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgeset- 1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I zes vom 17. November 1956 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts Band III S. 3); 14. Artikel 111 Abs. 1 Satz 2 des bayerischen Berggesetzes in der Passung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 185); 15. § 7 Abs. 1 des braunschweigischen Staatsbankgesetzes vom 20. Dezember 1919 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II S. 741); 16. folgende Vorschriften des Berggesetzes für das Herzogtum Braunschweig vom 15. April 1867 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III S. 310): a) § 86 Abs. 1 Satz 2, b) § 87 a Abs. 1, soweit nach dieser Vorschrift die Ortspolizeibehörde für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig ist; 17. §§ 6, 7 des bremischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Juli 1899 (Sammlung des bremischen Rechts 400–a–1); 18. § 3 Abs. 1, § 4 des bremischen Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 18. Juli 1899 (Sammlung des bremischen Rechts 315–c–1); 19. das bremische Gesetz über die Beurkundung von Grundstücksverträgen öffentlicher Behörden vom 24. November 1933 (Sammlung des bremischen Rechts 401–a–1); 20. das bremische Gesetz über die Ernennung von Urkundspersonen bei der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg-Bremen vom 7. Juli 1938 (Sammlung des bremischen Rechts 401–a–2); 21. das Gesetz zur Vereinheitlichung der Beurkundung von Rechtsgeschäften in Bremen und Bremerhaven vom 22. Juni 1948 (Sammlung des bremischen Rechts 401–a–3); 22. § 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 5. Juli 1949 (Sammlung des bremischen Rechts 101–a–1); 23. folgende Vorschriften des bremischen Gesetzes über die Entgegennahme und Aufnahme von eidesstattlichen Erklärungen durch die für das Flüchtlingswesen zuständigen Behörden vom 11. Februar 1955 (Sammlung des bremischen Rechts 240–a–2): a) § 1 Abs. 2, soweit nach dieser Vorschrift Gerichte und Behörden für die Beurkundung eidesstattlicher Versicherungen zuständig sind, b) §§3,4; 24. die bremische Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen und über die Ausstellung von Lebensbescheinigungen vom 7. April 1959 (Sammlung des bremischen Rechts 401–a–4); 25. §§ 7 bis 19, 21 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Brem.AGFGG) vom 12. Mai 1964 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 50; Sammlung des bremischen Rechts 315–a–1); 26. § 27 des hamburgischen Gesetzes, betreffend Ausführung der Grundbuchordnung, vom 14. Juli 1899 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 3212–a; Sammlung des schleswigholsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 315); 27. folgende Vorschriften des Hamburgischen Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 29. Dezember 1899 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 3212–d; Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III S. 214): a) §§ 8 bis 11, 13 bis 18, 19 Abs. 2, 3, §§ 20 bis 23, 25 Abs. 1 Satz 2, §§ 26, 27, 33, soweit diese Vorschriften nicht schon früher ihre Geltung verloren haben, b) § 25 Abs. 1 Satz 1, soweit diese Vorschrift nicht auf § 19 Abs. 1 verweist; 28. Artikel 81 Abs. 1 Satz 1 des Berggesetzes für das Großherzogtum Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt S. 677, 801), soweit nach dieser Vorschrift die Gemeindebehörde für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig ist; 29. Artikel 270 des hessischen Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend, vom 17. Juli 1899 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt S. 133; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil II 230–1); 30. folgende Vorschriften des hessischen Gesetzes, die Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, vom 18. Juli 1899 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt S. 287): a) Artikel 2 Nr. 1, 2, Artikel 65, 67 Abs. 2, Artikel 68, 74 bis 88, 90, 92, 94 bis 109, 123, b) Artikel 64, soweit nach dieser Vorschrift die Amtsgerichte und die Urkundsbeamten der Geschäftstelle der Amtsgerichte für die Aufnahme eines Wechselprotestes zuständig sind; 31. § 2 Nr. 1, 6, § 17 Nr. 2, 3, §§ 53 bis 57, 92, 93 Abs. 1, 2, §§ 94 bis 99 der hessischen Dienstanweisung für die Großherzoglichen Ortsgerichte vom 24. November 1899 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt S. 981); 32. §§ 16, 17, 18 des hessischen Ortsgerichtsgesetzes vom 6. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 124; Teil II 28–1); 33. folgende Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG) vom 12. April 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 59; Teil II 250–1): a) Artikel 38 Abs. 1, Artikel 42, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2, 3, Artikel 47 bis 72, 73 Abs. 2, Artikel 74 bis 82, 84, 87 bis 89, Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1527 b) Artikel 38 Abs. 3, soweit diese Vorschrift auf Absatz 1 verweist, c) Artikel 45 Abs. 1 Nr. 6, soweit diese Vorschrift die Beurkundung der Bekanntmachung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung zum Gegenstand hat; 34. das hessische Gesetz über Beurkundungen und öffentliche Beglaubigungen in Siedlungssachen vom 2. Juni 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 99; Teil II 252–1); 35. § 19 des lübeckischen Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetze vom 17. Mai 1898 über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 18. September 1899 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 315); 36. folgende Vorschriften des Gesetzes für das Großherzogtum Oldenburg zur Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (für das ehemalige Fürstentum Lübeck) vom 15. Mai 1899 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 315): a) § 1 Abs. 2, soweit diese Vorschrift Beurkundungen in anderen Fällen als bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und der Vornahme freiwilliger Versteigerungen zum Gegenstand hat, b) §§ 5, 6, 9 Abs. 1, §§ 15 bis 17, 19 bis 35, 36 Satz 2 bis 6, §§ 37, 38, c) § 8, soweit nach dieser Vorschrift auch die Urkundsbeamten der Geschäftsstellen zuständig sind; 37. das niedersächsische Gesetz zur Ergänzung des braunschwcigischen und schaumburg-lippischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 23. Dezember 1953 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband I S.811); 38. folgende Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Nds.FGG) vom 14. Mai 1958 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband I S. 475): a) Artikel 24 Abs. 1, soweit diese Vorschrift andere Geschäfte als freiwillige Versteigerungen, Abmarkungen und die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen zum Gegenstand hat, b) Artikel 24 Abs. 2, soweit, diese Vorschrift auf den aufgehobenen Teil des Absatzes 1 verweist, c) Artikel 25, 26, 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Artikel 30 bis 56, 58 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2, Artikel 59 bis 65, 67 bis 69; 39. § 18 des niedersächsiscben Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 13. Dezember 1962 (Niedersächsisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 246); 40. §§ 32, 33 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohl- fahrt – AG-JWG – in der Fassung von 1. Juli 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 248); 41. folgende Vorschriften des Gesetzes für das Herzogtum Oldenburg zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs vom 15. Mai 1899 (Gesetzblatt für das Herzogtum Oldenburg Band 32 S. 405; Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III S. 236) in der Fassung des Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes für das Herzogtum Oldenburg zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs vom 8. September 1937 (Oldenburgisches Gesetzblatt Band 50 S. 203; Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II S. 1074): a) § 2, b) § 12 Abs. 1 Satz 2, soweit nach dieser Vorschrift andere Urkundspersonen als die Notare zuständig sind; 42. folgende Vorschriften des Berggesetzes für das Herzogtum Oldenburg und für das Fürstentum Lübeck vom 3. April 1908 (Gesetzblatt für das Herzogtum Oldenburg Band 36 S. 875; Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III S. 328): a) § 126 Abs. 1 Satz 2, b) § 128 Abs. 1, soweit nach dieser Vorschrift die Ortspolizeibehörde für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig ist; 43. § 12 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank), vom 22. September 1933 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1937 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II S. 751); 44. § 11 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Oeffentliche Lebensversicherungsanstalt Oldenburg, vom 30. November 1933 in der Fassung des Gesetzes vom 17. September 1937 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II S. 755); 45. § 15 Abs. 3 der Satzung der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg–Bremen (Anlage A der Bekanntmachung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 28. Dezember 1937 über die Vereinigung der Staatsbanken von Oldenburg und Bremen – Oldenburgisches Gesetzblatt Band 50 S. 347); 46. Artikel 15 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 23. Februar 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz, S. 20); 47. Artikel 33 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 23. Fe- 1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I bruar 1879 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz, S. 24); 48. Artikel 22, 24 bis 26, 31 bis 34, 39 bis 45, 57 bis 62 des Notariatsgesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 9. Juni 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz, S.34); 49. Artikel 9 des Ausführungsgesetzes zu der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 9. Juni 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz, S. 28); 50. Artikel 13 des Fischereigesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 15. August 1908 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern S. 527; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz, S. 133), soweit diese Vorschrift eine Zuständigkeit des Grundbuchamtes begründet; 51. Artikel 111 Abs. 1 Satz 2 des Berggesetzes (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 13. August 1910 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz, S. 86); 52. § 2 der Verordnung über Schuldverschreibungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (für den Regierungsbezirk Pfalz) vom 30. Dezember 1932 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1966, Sondernummer Pfalz, S. 61); 53. folgende Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 705; Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 750–1; Sammlung des bremischen Rechts 751–c–2; Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III S. 285; Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 89; Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 750): a) § 84 Abs. 1 Satz 2, b) § 85 a Abs. 1, soweit nach dieser Vorschrift die Ortspolizeibehörde iür die Beglaubigung von Unterschriften zuständig ist; 54. § 70 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 230; Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 311–1; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1961, Sonderband S. 78; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 21; Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 300), soweit diese Vorschrift die Aufnahme von Wechselprotesten zum Gegenstand hat; 55. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des preußischen Gesetzes betref-, fend die Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditanstalten, vom 3. August 1897 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 388; Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 761–1; Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III S. 22; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1961, Sonderband S. 194; Sammlung des schleswigholsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 762); 56. folgende Vorschriften das preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 177; Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 400–1; Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III S. 221; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1961, Sonderband S. 105; Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 400): a) Artikel 2 § 3, soweit nach dieser Vorschrift das Gericht für die Aufnahme eines Familienschlusses zuständig ist, b) Artikel 12 § 1 Abs. 2, §§ 2 bis 4, soweit diese Vorschriften in einzelnen Ländern nicht schon früher ihre Geltung verloren haben, c) Artikel 27 Abs. 1 Satz 2, soweit nach dieser Vorschrift andere Urkundspersonen als die Notare zuständig sind; 57. folgende Vorschriften des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 249; Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 3212–1; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1961, Sonderband S. 88; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 47; Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 315): a) Artikel 31 Abs. 1, soweit diese Vorschrift andere Geschäfte als freiwillige Versteigerungen, Abmarkungen und die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen zum Gegenstand hat, Nr. 89 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1529 bj Artikel 32 Abs. 1, soweit diese Vorschrift auf den aulgehobenen Teil des Artikels 31 Abs. 1 verweist, c) Artikel 31 Abs. 2, Artikel 34 Abs. 1, Artikel 35, 36, 39 bis 41, 43 bis 60, 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Artikel 62 bis 64, 84, 114, 115, soweit diese Vorschriften in einzelnen Ländern nicht schon früher ihre Geltung verloren haben, d) Artikel 42, 61 Abs. 1 Satz 1, soweit diese Vorschriften die Verwahrung notarieller Urkunden zum Gegenstand haben; 58. §§84 bis 92 der Allgemeinen Verfügung des preußischen Justizministers vom 28. Dezember 1899 über das Verfahren und die Gebühren der Ortsgerichte in den Oberlandesgerichtsbezirken Frankfurt und Cassel (Justizministerialblatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege S. 889); 59. aus den Vorschriften des Preußischen Justizministers und des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe für die beeidigten Auktionatoren in Ostfriesland und Harlingerland sowie im Regierungsbezirk Osnabrück vom 19. Juli 1902 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III S. 154) a) Nummer 23 Abs. 6, soweit die Auktionatoren danach zuständig sind, auch die Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zu beurkunden, b) Nummer 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; 60. § 3 Abs. 1 des preußischen Gesetzes über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot, von Fischereiberechtigungen vom 2. September 1911 (Preußische Gesetzsammlung S. 189; Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 793–2; Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III S. 580; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts –. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1961, Sonderband S. 251; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 200; Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 793), soweit nach dieser Vorschrift andere Urkundspersonen als die Notare zuständig sind; 61. § 10 Abs. 2 des preußischen Gesetzes über Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (Preußische Gesetzsammlung S. 101; Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II S. 761; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1961, Sonderband S. 222; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 137; Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 780); 62. § 34 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Reichssiedlungsgesetze vom 11. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1429) vom 15. Dezember 1919 (Preußische Gesetzsammlung 1920 S. 31; Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 235–1; Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II S. 424; Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1961, Sonderband S. 223; Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Gl. Nr. 7814); 63. § 9 des rheinland-pfälzischen Ersten Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Ausführungsgesetz zum Bundesvertriebenengesetz – AGBVFG) vom 3. Dezember 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 153; Sammlung des bereinigten Landesrechts von Rheinland-Pfalz 240–1); 64. § 3 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Vereinheitlichung siedlungsrechtlicher Bestimmungen vom 14. März 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 23; Sammlung des bereinigten Landesrechts von Rheinland-Pfalz 7814–10); 65. § 21 Abs. 2, § 22 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (AGJWG) vom 8. März 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 84; Sammlung des bereinigten Landesrechts von Rheinland-Pfalz 216–1); 66. folgende Vorschriften des schaumburg-lippi-schen Berggesetzes vom 28. März 1906 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III S. 344): a) § 126 Abs. 1 Satz 2, b) § 128 Abs. 1, soweit nach dieser Vorschrift die Ortspolizeibehörde für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig ist; 67. Artikel 84 Abs. 1 Satz 1 des Berggesetzes für das Königreich Württemberg vom 7. Oktober 1874 (Regierungsblatt für das Königreich Württemberg S. 265), soweit nach dieser Vorschrift die Gemeindebehörden für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig sind; 68. folgende Vorschriften des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (Württembergisches Regierungsblatt S. 545): a) Artikel 3 Abs. 1, soweit diese Vorschrift nicht die Abnahme von freiwilligen Eiden und Versicherungen an Eides Statt außerhalb eines gesetzlich geregelten Verfahrens zum Gegenstand hat, b) Artikel 3 Abs. 2, Artikel 30, 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Artikel 37, 106 Abs. 2, Artikel 112 bis 114, 116 Abs. 1, 3, 1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I c) Artikel 108 bis 111, soweit in diesen Vorschriften das Verfahren bei öffentlichen Beurkundungen geregelt wird, d) Artikel 118, soweit nach dieser Vorschrift andere Urkundspersonen als die Ratschreiber oder deren Amtsverweser oder Stellvertreter für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift zuständig sind. § 61 Unberührt bleibendes Landesrecht (1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars bleiben folgende landesrechtliche Vorschriften unberührt: 1. Vorschriften über die Beurkundung von freiwilligen Versteigerungen; dies gilt nicht für die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; 2. Vorschriften über die Zuständigkeit zur Aufnahme von Inventaren, Bestandsverzeichnissen, Nachlaßverzeichnissen und anderen Vermögensverzeichnissen sowie zur Mitwirkung bei der Aufnahme solcher Vermögensverzeichnisse; 3. Vorschriften, nach denen die Gerichtsvollzieher zuständig sind, Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen sowie das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden; 4. Vorschriften, nach denen die Amtsgerichte zuständig sind, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen, die Vereidigung sowie eidesstattliche Versicherungen dieser Personen zu beurkunden; 5. Vorschriften, nach denen Beurkundungen in Fideikommißsachen, für die ein Kollegialgericht zuständig ist, durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen können; 6. Vorschriften, nach denen die Vorstände der Vermessungsbehörden, die das amtliche Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung führen, und die von den Vorständen beauftragten Beamten dieser Behörden zuständig sind, Anträge der Eigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken zu beurkunden oder zu beglaubigen; 7. Vorschriften über die Beurkundung der Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung); 8. Vorschriften über die Beurkundung von Tatbeständen, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, durch Behörden, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder Markscheider; 9. Vorschriften über Beurkundungen in Gemein-heitsteilungs- und agrarrechtlichen Ablösungsverfahren einschließlich der Rentenübernahme-und Rentengutsverfahren; 10. Vorschriften über Beurkundungen im Rückerstattungsverfahren; 11. Vorschriften über die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation. (2) Auf Grund dieser Vorbehalte können den Gerichten Beurkundungszuständigkeiten nicht neu übertragen werden. (3) Auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorbehalte kann 1. die Zuständigkeit der Notare für öffentliche Beurkundungen (§ 20 der Bundesnotarordnung) nicht eingeschränkt werden, 2. nicht bestimmt werden, daß für öffentliche Beurkundungen neben dem Notar andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen zuständig sind, und 3. keine Regelung getroffen werden, die den Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts dieses Gesetzes entgegensteht. (4) Die Vorschriften über die Beurkundungszuständigkeiten der Ratschreiber und sonstigen Hilfsbeamten der Grundbuchämter in Baden-Württemberg, insbesondere § 6 des badischen Grundbuchausführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1925 (Badisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 296) sowie Artikel 32 Abs. 1, Artikel 33, 34 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (Württembergisches Regierungsblatt S. 545), bleiben unberührt; diese Vorschriften können von den dafür zuständigen Stellen aufgehoben oder geändert, jedoch nicht in ihrem Geltungsbereich erweitert werden; § 34 des Rechtspflegergesetzes gilt entsprechend. Unberührt bleiben ferner die Vorschriften, nach denen gegen Entscheidungen der Bezirksnotare, Ratschreiber und sonstigen Hilfsbeamten der Grundbuchämter in den Fällen des § 54 das Amtsgericht angerufen werden kann. § 62 Zuständigkeit der Amtsgerichte Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von 1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, 2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines nichtehelichen Kindes oder zur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung, 3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau nach den §§ 1615k und 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und Unterhalt). § 63 Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen. Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1969 1531 § 64 Notare in Baden-Württemberg Notar im Sinne dieses Gesetzes ist auch der nach dem badischen Landesgeselz über die freiwillige Gerichtsbarkeit bestellte Notar und der Bezirksnotar. Für einen solchen Notar gilt § 3 Abs. 1 Nr. 5 in Angelegenheiten des Landes Baden-Württemberg nicht allein deswegen, weil der Notar in einem Dienstverhältnis zu diesem Lande steht. c) Amtliche Beglaubigungen § 65 Dieses Gesetz gilt nicht für amtliche Beglaubigungen, mit denen eine Verwaltungsbehörde zum Zwecke der Verwendung in Verwaltungsverfahren oder für sonstige Zwecke, für die eine öffentliche Beglaubigung nicht vorgeschrieben ist, die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder die Richtigkeit der Abschrift einer Urkunde bezeugt, die nicht von einer Verwaltungsbehörde ausgestellt ist. Die Beweiskraft dieser amtlichen Beglaubigungen beschränkt sich auf den in dem Beglaubigungsvermerk genannten Verwendungszweck. Die Befugnis der Verwaltungsbehörden, Abschriften ihrer eigenen Urkunden oder von Urkunden anderer Verwaltungsbehörden in der dafür vorgeschriebenen Form mit uneingeschränkter Beweiskraft zu beglaubigen, bleibt unberührt. d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren § 66 Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren. e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts § 67 Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt. f) Bereits errichtete Urkunden § 68 (1) §§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten auch für Urkunden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind. Dies gilt auch, wenn die Beurkundungszuständigkeit weggefallen ist. (2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Ausfertigung einer Niederschrift ist auch dann als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes genügt. g) Verweisungen § 69 Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. 2. Geltung in Berlin § 70 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 3. Inkrafttreten § 71 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Landes Baden-Württemberg aus Artikel 138 des Grundgesetzes sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 28. August 1969 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister der Justiz Horst Ehmke