Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 93 vom 10.09.1969  - Seite 1582 bis 1586 - Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen

Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen 1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen Vom 8. September 1969 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 24 werden ersetzt: a) in Absatz 1 Nr. 2 die Worte "des Bundesgerichtshofes nach § 134" durch die Worte "des Oberlandesgerichts nach § 120", b) in Absatz 1 Nr. 3 die Worte "des Bundesgerichtshofes" durch die Worte "des Oberlandesgerichts". 2. § 61 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Sie werden durch das Präsidium auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt." 3. In § 74 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Bundesgerichtshofes" ersetzt durch die Worte "des Oberlandesgerichts". 4. In § 74 a werden ersetzt: a) in Absatz 1 die Worte "Eine Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts" durch die Worte "Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts"; b) in Absatz 2 die Worte "Abgabe oder Überweisung nach § 134 a Abs. 2 oder 3" durch die Worte "Abgabe nach § 142 a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Abs. 2 Satz 2". 5. § 120 erhält folgende Fassung: "§ 120 (1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug 1. bei Friedensverrat in den Fällen des § 80 des Strafgesetzbuches, 2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches), 3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100 a des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 30 c Abs. 2 des Patentgesetzes und nach § 3a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 30 c Abs. 2 des Patentgesetzes, 4. bei einem Anschlag gegen ausländische Staatsmänner nach § 102 des Strafgesetzbuches, 5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches, 6. bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Unterlassung eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört, und 7. bei Völkermord (§ 220 a des Strafgesetzbuches). (2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig bei den in § 74 a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74 a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt. Sie verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache an das Landgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles (§ 74 a Abs. 2) nicht vorliegt. (3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (¦§ 168 a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung). (4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74 a zuständigen Gerichts. (5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen. (6) Soweit nach § 142 a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus." » Nr. 93 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1969 1583 6. § 130 Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen." 7. Die §§134 und 134a werden gestrichen. 8. § 135 erhält folgende Fassung: "§ 135 (1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Schwurgerichte und gegen die Urteile der großen Strafkammern im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet ferner über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen sowie über die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 168 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung)." 9. § 139 Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird." 10. Nach § 142 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 142 a (1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. (2) Er gibt das Verfahren vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 der Strafprozeßordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab, 1. Wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat: a) Verbrechen oder Vergehen nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 des Strafgesetzbuches, b) Verbrechen oder Vergehen nach den §§ 105 oder 106 des Strafgesetzbuches, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet, c) Vergehen nach § 138 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder d) Vergehen nach § 30 c Abs. 2 des Patentgesetzes oder § 3 a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 30 c Abs. 2 des Patentgesetzes; 2. in Sachen von minderer Bedeutung. (3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt, 1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder 2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt. (4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 74 a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt," 11. Dem § 166 wird folgender Absatz 2 angefügt: " (2) Dies gilt nicht für die Untersuchungsrichter der Oberlandesgerichte sowie für die Ermittlungsrichter (§ 168 a der Strafprozeßordnung)." Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 121 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74 a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof." 2. § 122 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "der zuständige Richter des Amtsgerichts oder des Landgerichts" ersetzt durch die Worte "das zuständige Gericht"; b) Als Absatz 7 wird folgende Vorschrift eingefügt: "(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts." 3. In § 140 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "dem Bundesgerichtshof," gestrichen. 4. Es werden ersetzt: a) in § 153 b Abs. 4, § 153 c Abs. 1 und § 153 d Abs. 1: "§ 134" durch "§ 120", b) in § 153 d Abs. 1: die Worte "des Bundesgerichtshofes" durch die Worte "des nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts", Jahrgang 1969, Teil I 1584 Bundesgesetzblatt, c) in § 153 d Abs. 2: die Worte "der Bundesgerichtshof" durch die Worte "das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht". 5. § 168 a erhält folgende Fassung: "§ 168 a (1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Ober-landesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. (2) Zu Ermittlungsrichtern des Oberlandesgerichts werden Mitglieder eines Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt. Zu Ermittlungsrichtern des Bundesgerichtshofes werden Mitglieder des Bundesgerichtshofes bestellt. (3) Die Ermittlungsrichter werden durch die Präsidien der zuständigen Gerichte bestellt. Diese regeln die Verteilung der Geschäfte für die Dauer eines Geschäftsjahres. (4) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind." 6. § 172 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden." 7. § 178 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: "Die Voruntersuchung findet in den Strafsachen statt, die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug oder des Schwurgerichts gehören. Dies gilt nicht, wenn der Beschuldigte durch einen Richter vernommen ist, der Tatbestand einfach liegt und die Voruntersuchung nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist." 8. § 186 erhall folgende Fassung: "§ 186 (1) Bei dem nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht sind Untersuchungsrichter nach Bedürfnis zu bestellen. Das Präsidium bestellt sie aus der Zahl der Mitglieder auf die Dauer eines Geschäftsjahres und regelt die Verteilung ihrer Geschäfte. (2) Zum Untersuchungsrichter oder zu dessen Vertreter für einen Teil seiner Geschäfte kann auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt werden. (3) Der Untersuchungsrichter und sein Vertreter können die Amtsrichter um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen ersuchen. § 185 Satz 3 gilt entsprechend." 9. § 198 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet in den zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Sachen das Oberlandesgericht, sonst das Landgericht darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist." 10. In § 209 Abs. 1 wird das Wort "Bundesgerichtshof" durch das Wort "Oberlandesgericht" ersetzt. 11. Dem § 210 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat." 12. § 304 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche 1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen, 2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen, den Angeschuldigten außer Verfolgung setzen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, 3. die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, 4. die Akteneinsicht betreffen oder 5. den Widerruf der Strafaussetzung (§ 453 Abs. 3 Satz 3), die bedingte Entlassung und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung nach den §§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen." 13. § 310 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht Nr. 93 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1969 1585 auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung beireffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden." 14. § 333 erhält folgende Fassung: "§ 333 Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig." 15. Dem § 354 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen." 16. § 452 erhält folgende Fassung: "§ 452 In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu." 17. § 462 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: "war eines der Strafurteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug erlassen, so setzt dieses die Gesamtstrafe fest." b) In Absatz 4 werden die Worte "dem Bundesgerichtshof oder" gestrichen. 18. § 474 wird gestrichen; § 474 a wird § 474. Artikel 3 Erstattung von Kosten Soweit die Länder auf Grund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen. Artikel 4 Weitere Änderungen 1. a) In § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts werden mit dessen Inkrafttreten die Worte "des Bundesgerichtshofes nach § 134" durch die Worte "des Oberlandesgerichts nach § 120" ersetzt. b) § 304 Abs. 4 Nr. 5 der Strafprozeßordnung erhält mit Inkrafttreten des Artikels 9 Nr 20 und 22 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts folgende Fassung: "5. den Widerruf der Strafaussetzung und den Widerruf des Straferlasses (§ 453 Abs. 3 Satz 3), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung nach den §§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen." 2. Dem § 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz wird folgender Satz 2 angefügt: "Dem Obersten Landesgericht können auch die zur Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes gehörenden Entscheidungen zugewiesen werden." 3. In § 102 des Jugendgerichtsgesetzes wird folgender Satz 2 eingefügt: "In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1)." 4. § 9 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 321) wird gestrichen. 5. § 6 des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 345) wird gestrichen. 6. In § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (Bundes-gesetzbl. I S. 907), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S.503), werden die Worte "dem Bundesgerichtshof," gestrichen. Artikel 5 Übergangsvorschriften (1) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffentliche Klage bei dem Bundesgerichtshof erhoben, so verweist dieser die Sache an das nunmehr zuständige Gericht. Hat jedoch die Hauptverhandlung bereits begonnen, so verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes. (2) Ist die öffentliche Klage bei einem Oberlandesgericht oder einer Strafkammer erhoben, so verbleibt es bei deren bisheriger Zuständigkeit. (3) Nach Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung verbleibt es bei der Zuständigkeit des Untersuchungsrichters sowie bei der Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügun- 1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I gen des Untersuchungsrichters. Nach Schluß der Voruntersuchung bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Bis zum 31. März 1970 verbleibt es für die Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes bei der durch § 168 a Abs. 2 der Strafprozeßordnung getroffenen bisherigen Regelung. (4) Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln sind die Vorschriften dieses Gesetzes vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an anzuwenden. (5) Für bereits eingelegte Beschwerden verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. (6) Für die nach Rechtskraft eines Urteils notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet das Gericht, das nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig wäre. Ist der Antrag bereits gestellt, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Artikel 6 Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 8. September 1969 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister der Justiz Horst Ehmke Der Bundesminister der Finanzen Strauß