Zehntes Strafrechtsänderungsgesetz
Bundesgesetzblatt
313
Teill
Z1997A
1970
Ausgegeben zu Bonn am 10. April 1970
Nr. 28
Tag Inhalt ¦ Seite
7. 4. 70 Zehntes Strafrechtsänderungsgesetz..................................................... 313
Bundos(|cs(!tzbJ. III 450-2, 450-6
31.3.70 Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach
dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen............. 315.
3. 4. 70 Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische
Missionen und ihre ausländischen Mitglieder (UStErstVO) ................................ 316
6. 4. 70 Verordnung zur Ergänzung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes 317
6. 4. 70 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen............................................................................. 318
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften..................................... 319
Zehntes Strafrechtsänderungsgesetz
Vom 7. April 1970
Der Bundestag schlössen:
hat das folgende Gesetz be-
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 361 Nr. 6 c des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Bun-desgesetzbl. I S. 1445) erhält folgende Fassung:
"6c. wer gewerbsmäßig Unzucht treibt und dabei einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot zuwiderhandelt, diesem Erwerb an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen;".
Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
In Artikel 1 Nr. 19 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesge-setzbl. I S. 717) erhält § 1.84 c folgende Fassung:
"§ 184 c
Wer gewerbsmäßig Unzucht treibt und diesem Erwerb schon mehrfach entgegen einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot nachgegangen ist, die Gewerbsunzucht an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten auszuüben,
wird, wenn er die Tat beharrlich wiederholt, wegen der neuen Tat mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft."
Artikel 3 Verbot der Gewerbsunzucht
(1) Die Landesregierung kann zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes
1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde unter zwanzigtausend Einwohnern,
2. für das ganze Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde von zwanzigtausend bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
3. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über fünfzigtausend Einwohnern,
4. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde
durch Rechtsverordnung verbieten, der Gewerbsunzucht nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 4 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.
(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder höhere Verwaltungsbehörde übertragen.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I
(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (Kasernierungen) sind verboten.
Artikel 4
Aufhebung
Das Fünfte Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 477) wird aufgehoben.
Artikel 5
Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. April 1970
Der Bundespräsident Heinemann
Der Bundeskanzler Brandt
Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn