Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1970  Nr. 58 vom 25.06.1970  - Seite 805 bis 820 - Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz)

Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz) Bundesgesetzbla 805 Teill Z1997A 1970 Ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 1970 Nr. 58 Tag Inhalt Seite 23. 6. 70 Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Koslenermächtigungs-Änderungsgesetz) .................................... 805 Bundosqesol/bl. 111 102-1, 211-1, 210-2, 201-4, 202-1, 753-1, 420-1, 421-1, 423-1, 43-1, 363-1, 820-1, 821-1, 822-1, 610-5-2, 610-1, 612-7, 612-1, 611-1, 7100-1, 702-1, 702-1-1, 702-1-2, 7841-1, 7841-2, 7832-1, 2120-2, 2121-50-1, 9514-1, 9503-4, 9231-1, 9515-1, 9500-1, 9513-1, 96-1, 2030-8, 2030-8-1, 213-1, 751-1, 96-3 Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz) Vom 23. Juni 1970 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 1. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern Artikel 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz § 38 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichsund Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. September 1969 (Bimdesgeset/bl. IS. 1581), erhält folgende Fassung: "§ 38 (1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Einbürgerung 5 000 DM, für die Entlas-. sung 100 Deutsche Mark, für die Beibehaltungsgenehmigung 500 Deutsche Mark, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 100 Deutsche Mark nicht übersteigen." Artikel 2 Personenstandsgesetz Das Personenstandsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1125), geändert durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1243), wird wie folgt geändert: 1. In § 70 wird die Nummer 12 gestrichen. 2. Nach § 70 a wird folgender § 70 b eingefügt: "§ 70 b (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und abschließend zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 100 Deutsche Mark nicht übersteigen. In der Rechtsverordnung sind auch der Umfang der persönlichen und sachlichen Gebührenfreiheit sowie der Umfang der vom Gebührenschuldner zu erstattenden Auslagen festzusetzen." 806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Artikel 3 Paßgesetz § 13 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), erhält folgende Fassung: .5 13 (1) Für die Ausstellung, Verlängerung, Änderung oder Umschreibung von Pässen oder Paßersatzpapieren können von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher zu bestimmen sowie Ausnahmen von der Kostenpflicht zuzulassen. Außer diesen Gebühren und Auslagen dürfen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz weitere Gebühren und Auslagen, auch nach landesrechtlichen Vorschriften, nicht erhoben werden. Die Gebühr für eine der in Absatz 1 genannten Amtshandlungen darf 10 Deutsche Mark nicht übersteigen; die Gebühr für die Ausstellung eines für mehrere Personen geltenden Paßersatzpapiers darf jedoch bis zu 100 Deutsche Mark betragen. (3) Der Bundesminister des Auswärtigen kann, um Kauikraftunterschiede auszugleichen, auf Gebühren, die von den deutschen Auslandsvertretungen für Amtshandlungen nach Absatz 1 erhoben werden, einen Zuschlag bis zu 200 vom Hundert festsetzen." Artikel 4 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (1) Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 157), geändert durch das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 erhält die Klammer folgende Fassung: "(§§ 325 bis 340, 343 bis 373, 378 bis 381)". 2. § 19 erhält folgende Fassung: .9 19 Kosten (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 342 Abs. 1, § 342 a der Reichsabgabenordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. (2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt eins vom Hundert des Mahnbetrages bis 100 Deutsche Mark einschließlich, ein halbes vom Hundert von dem Mehrbetrag, mindestens jedoch 1,50 Deutsche Mark und höchstens 100 Deutsche Mark. Die Mahngebühr wird auf volle 10 Deutsche Pfennige aufgerundet." (2) Die Kostenordnung zum Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 9. Mai 1953 (Bundesanzeiger Nr. 89 vom 12. Mai 1953), geändert durch das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird aufgehoben. Artikel 5 Wasserhaushaltsgesetz § 19 d Nr. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung: "3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der Anlagen von dem Eigentümer und Personen, welche die Anlagen herstellen, errichten oder betreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -Stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von den in Satz 1 genannten Personen zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen benötigt. In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden." Artikel 6 Ausländergesetz § 24 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung: .§ 24 Kosten (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebühren festzusetzen für die Erteilung, Verlängerung, Änderung oder Umschreibung 1. eines Fremdenpasses oder Paßersatzpapiers, 2. einer Aufenthaltserlaubnis, Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970 807 3. einer Aufenlhaltsberechtigung, 4. eines Durchreisesichtvermerks. (2) Die Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen: Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 1: zehn Deutsche Mark, für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 2: fünfzig Deutsche Mark, für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 3: sechzig Deutsche Mark, für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nr. 4: zehn Deutsche Mark. (3) Für Amtshandlungen nach Absatz 1, die im Ausland vorgenommen werden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Gebührenzuschläge können auch festgesetzt werden, wenn der Staat, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird, von Deutschen für die Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt höhere als die nach Absatz 1 festgesetzten Gebühren erhebt. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die im Absatz 2 bestimmten Höchstsätze überschritten werden. (4) Außer den in der Rechtsverordnung festgesetzten Gebühren dürfen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz weitere Gebühren, auch nach landesrechtlichen Vorschriften, nicht erhoben werden. (5) Bare Auslagen, die das übliche Maß behördlicher Unkosten übersteigen, sind von dem Ausländer zu erstatten, soweit sie erforderlich oder von ihm veranlaßt sind. (6) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. Im Falle des § 18 Abs. 4 haftet auch der Beförderungsunternehmer für die Kosten der Zurückweisung. Hierfür kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. (7) Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, ferner der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach Absatz 6 wird in Ergänzung der Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I 5. 821) über die Verjährung auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält oder sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Verpflichtung zur Anzeige seines Aufenthalts nicht nachgekommen ist." 2. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz Artikel 7 Gesetz zu dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 875) wird durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: "(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen oder von diesen ermächtigte oberste Bundesoder Landesbehörden können, je für ihren Bereich, zur Deckung der Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung die für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens von den Antragstellern zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden können. (3) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten obersten Bundesbehörden bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." Artikel 8 Bestimmungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Warenzeichengesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) (1) § 22 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 1, 2), zuletzt geändert durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; die Worte "sowie die Erhebung von Verwaltungskosten" werden gestrichen. 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten anzuordnen, insbesondere 1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte sowie Auslagen erhoben werden, 2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung und das Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen." (2) § 21 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 24), geändert durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; die Worte "sowie die Erhebung von Verwaltungskosten" werden gestrichen. 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Be- 808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Stimmungen darüber gel.rollen sind, die Erhebung von Verwal.tungskost.en anzuordnen, insbesondere 1. zu bestimmen, daß Gebühren iür Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte sowie Auslagen erhoben werden, 2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit, von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Koslenbefreiungen, die Verjährung und das Kostenfestselzungsverfahren zu treffen." (3) § 36 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), geändert durch das Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut, wird Absatz 1; die Worte "sowie die Erhebung von Verwallungskosten" werden gestrichen. 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, die Erhebung von Verwallungskosten anzuordnen, insbesondere 1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Äkleneinsicht und Auskünfte sowie Auslagen erhoben werden, 2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit, von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Koslenbefreiungen, die Verjährung und das Kostenfestsetzungsverfahren zu treffen." (4) Das GeseLz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt, geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625), wird wie folgt geändert: In § 27 a. Abs. 11 werden die Worte "Gebühren und" gestrichen. Artikel 9 Bestimmungen auf dem Gebiet des Urheberrechts (Urheberrechtsgesetz, Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten) (1) § 138 Abs. 5 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) erhält folgende Fassung: "(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die Führung der Urheberrolle zu erlassen, 2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, iür die Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht., Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen. Die Gebühr für die Eintragung darf 30 Deutsche Mark nicht übersteigen." (2) § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294) erhält folgende Fassung: "(7) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren vor der Schiedsstelle zu regeln, insbesondere 1. die näheren Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle für ihre Tätigkeit zu erlassen, 2. die für das Verfahren vor der Schiedsstelte von der Aufsichtsbehörde zur Deckung der Verwaltungskosten zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen; die Gebühr darf den Betrag von 300 Deutsche Mark nicht übersteigen, 3. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen." 3. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz und des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Artikel 10 Justizverwaltungskostenordnung und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen (1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Justizkostenrechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1458), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt nicht bei der Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe." 2. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 (1) Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und von Maßregeln der Sicherung und Besserung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, werden unbeschadet des Anspruchs nicht erhoben, wenn der Gefangene die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit verrichtet oder wenn er ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann. Hat jedoch der Gefangene, der ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann, auf diese Zeit entfallende Einkünfte, so hat er die Kosten der Vollstreckung für diese Zeit bis zur Höhe der auf sie entfallenden Einkünfte zu entrichten, soweit nicht aus ihnen Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger zu befriedigen sind. Dem Gefangenen muß ein Betrag verbleiben, der der mitt- Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970 809 leren Arbeitsbelohnung in den Vollzugsanstalten des Landes entspricht, in Heil- oder Pflegeanstalten in der Höhe des Taschengeldes, das für in der Anstalt untergebrachte Sozialhilfeempfänger festzusetzen wäre. Von der Geltendmachung des Anspruchs ist abzusehen, soweit dies notwendig ist, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden. (2) Die Kosten nach Absatz 1 betragen für jeden vollen Tag des Vollzuges 6 Deutsche Mark, bei Selbstverpflegung 3,50 Deutsche Mark." (2) Die Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 779), zuletzt geändert durch das Dritte Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956), wird wie folgt geändert: 1. § 119 a erhält folgende Fassung: "§ 119 a Ist ein Rentenberechtigter oder ein Kind, für das Kinderzulage oder Kinderzuschuß zu gewähren ist, für eine längere Dauer als einen Monat im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung untergebracht, kann die Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, den Anspruch auf Rente, Kinderzulage oder Kinderzuschuß bis zur Flöhe der zu erstattenden Kosten durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Versicherungsträger auf sich überleiten, soweit der Anspruch nicht durch Zahlung an Unterhaltsberechtigte zu erfüllen ist. Der Rechtsübergang beschränkt sich auf den Anspruch, der dem Berechtigten für die Zeit zusteht, für die Kosten der Unterbringung zu erstatten sind." 2. § 588 erhält folgende Fassung: "§ 588 Für die Zeit, in der der Berechtigte für eine längere Dauer als einen Monat im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung untergebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Unterhaltsberechtigten zu zahlen." 3. § 1289 erhält folgende Fassung: "§ 1289 Für die Zeit, in der der Berechtigte für eine längere Dauer als einen Monat im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung unter- gebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Unterhaltsberechtigten zu zahlen." (3) Das Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 563), zuletzt geändert durch das Dritte Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956), wird wie folgt geändert: 1. § 66 erhält folgende Fassung: "§ 66 Für die Zeit, in der der Berechtigte für eine längere Dauer als einen Monat im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung untergebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Unterhaltsberechtigten zu zahlen." 2. § 76 erhält folgende Fassung: "§ 76 Für die Übertragung, Verpfändung, Pfändung und die Überleitung der Leistungsansprüche gelten die §§ 119 und 119 a der Reichs Versicherungsordnung. " (4) Das Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzblatt I S. 369), zuletzt geändert durch das Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 974), wird wie folgt geändert: 1. § 81 erhält folgende Fassung: "§81 Für die Zeit, in der der Berechtigte für eine längere Dauer als einen Monat im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung oder in Fürsorgeerziehung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung in einer geschlossenen Krankenanstalt oder ähnlichen Einrichtung untergebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Unterhaltsberechtigten zu zahlen." 2. § 92 erhält folgende Fassung: "§92 Für die Übertragung, Verpfändung, Pfändung und die Überleitung der Leistungsansprüche gelten die §§119 und 119 a der Reichs Versicherungsordnung. Die Genehmigung nach § 119 der Reichsversicherungsordnung erteilt die Gemeindebehörde." (5) Die folgenden Vorschriften treten außer Kraft: 1. Die Verordnung des Justizministeriums über Strafvollstreckungskosten vom 13. November 1957 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 143); 810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 2. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten vom 16. Ok Lober 1957 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 310); 3. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten vom 9. November 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1744); 4. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten vom 31. Oktober 1957 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 156); 5. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten vom 7. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 3420 - a); 6. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten vom 1. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 140); 7. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten vom 16. Oktober 1957 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Sonderband I S. 490); 8. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten vom 28. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 266); 9. die Landesverordnung über Strafvollstreckungskosten vom 1. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1957 S. 188); 10. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten vom 11. November 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1438) in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1960 (Amtsblatt des Saarlandes S. 625); 11. die Verordnung über Strafvollstreckungskosten vom 5. Oktober 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 132). 4. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen Artikel 11 Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung Das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstrek-kung nach der Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 325 bis 381 und 449 Abs. 2" durch die Angabe "§§ 202, 325 bis 381 und 449 Abs. 2" ersetzt. 2. § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung: "(6) Wird die Pfändung abgewendet (§ 345 der Reichsabgabenordnung), so wird die volle Gebühr erhoben, wenn an den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, nachdem dieser sich an Ort und Stelle begeben hat. Die Hälfte der Gebühr wird erhoben, wenn auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte bereits an Ort und Stelle begeben hat. Wird gezahlt, bevor sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat, oder wird die Pfändung in anderer Weise als durch Zahlung abgewendet, so wird keine Gebühr erhoben." 3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 362, 365, 368, 371,375 und 449 Abs. 2" durch die Angabe "§§202, 362, 365, 368, 371, 374, 375 und 449 Abs. 2" ersetzt. 4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird in Satz 2 die Angabe "50 Deutsche Pfennige" durch die Angabe "eine Deutsche Mark" ersetzt; b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren;" c) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen;" d) die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Nummern 4 bis 8; e) die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung: "8. andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ausführung einer Anordnung auf Kosten des Pflichtigen oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Erzwingungshaft entstandene Kosten." Artikel 12 Reichsabgabenordnung, Branntweinmonopolgesetz, Tabaksteuergesetz und Einkommensteuergesetz (1) § 227 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I 5. 953), erhält folgende Fassung: "§ 227 (1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen. (2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei 1. Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und außerhalb der Öffnungszeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Steueraufsieht handelt; 2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden sollen; 3. Untersuchungen von Waren, wenn sie durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zoll- Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970 811 tarifauskunft, durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuervergütung oder sonstigen Vergünstigung veranlaßt sind oder wenn sich bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Verfügungsberechtigten als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen; 4. Überwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei Betriebsvorgängen, wenn sie durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Rechtsvorschriften veranlaßt sind; 5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren; 6. Verwahrung von Zollgut, die von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen wird; 7. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag ausgeführt werden. (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung wegen Geringfügigkeit, zur Vermeidung von Härten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann." (2) Im Zehnten Abschnitt des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsge-setzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird folgender § 112 eingefügt: "§ H2 Kosten (1) Die Bundesmonopolverwaltung und die mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Finanzbehörden und sonstigen Behörden können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen. (2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei 1. Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder des Amtsplatzes sowie außerhalb der Öffnungszeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt; 2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden sollen; 3. Amtshandlungen, die durch mehr als drei Branntweinabnahmen innerhalb eines Monats veranlaßt sind; 4. Untersuchungen von Waren, wenn sie durch einen Antrag auf Gewährung einer Monopol- oder Steuervergütung oder sonstigen Vergünstigung veranlaßt sind oder wenn sich bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben und Einwendungen des Verfügungsberechtigten als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen; 5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren; 6. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag ausgeführt werden. (3) § 227 Abs. 3 und § 229 Nr. 11 der Reichsabgabenordnung gelten entsprechend." (3) Das Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Für den Umtausch und den Ersatz von Steuerzeichen sind nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand bemessene Gebühren zu entrichten, die der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung festsetzt." 2. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "§ 229 Nr. 11 der Reichsabgabenordnung gilt entsprechend." (4) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) wird wie folgt geändert: 1. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: "Ist eine Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden, so ist eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür ist von dem antragstellenden Arbeitnehmer zugunsten der ausstellenden Gemeinde eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch Rechtsverordnung bestimmt wird und 5 Deutsche Mark nicht übersteigen darf."; b) die bisherigen Sätze 2 bis 5 des Absatzes 2 werden Absatz 3; c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. In § 51 Abs. 1 Ziff. 3 wird die Bezeichnung "§ 38 Abs. 2" durch die Bezeichnung "§ 38 Abs. 2 und 3" ersetzt. 812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 5. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft Artikel 13 Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 871), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1065), wird wie folgt geändert: 1. § 24 Abs. 1 Nr. 5 erhält, folgende Fassung: "5. welche Gebühren und Auslagen für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen solcher Anlagen von den Eigentümern und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichlungen und -stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen der bestimmten Anlagenart benötigt. In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. 2. § 33 f Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Durch Rechts Verordnung können ferner 1. der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates a) das Verfahren bei der Zulassung der Bauart von Spielgeräten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt regeln und b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfung und Zulassung der Bauart sowie für die Zulassungsscheine zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand der zuständigen Behörde zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung einer Bauart darf jedoch 2000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsscheines oder des Abdruckes eines Zulassungsscheines und eines Zulassungszeichens ist nach festen Sätzen zu bestimmen; sie darf 30 Deutsche Mark nicht übersteigen. 2. der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln und b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und deren Erteilung zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand des Bundeskriminalamtes zu bestimmen. Die Gebühr für die Prüfung darf jedoch 2000 Deutsche Mark, die Gebühr für die Erteilung 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Gebühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Änderung des Veranstaltungsorts) ist nach festem Satz zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht übersteigen." Artikel 14 Wirtschaftsprüferordnung (1) Die Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1049), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird nach den Worten "Wiederholung der Prüfung" das Komma durch das Wort "und" ersetzt; die Worte "und Gebühren für Zulassung und Prüfung" werden gestrichen. 2. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt: "§ 14 a (1) Für das Zulassungsverfahren hat der Bewerber eine Zulassungsgebühr von 125 Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten. (2) Für das Prüfungsverfahren hat der Bewerber vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsgebühr von 400 Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen. Bei Ergänzungsprüfungen ermäßigt sich die Prüfungsgebühr auf die Hälfte. Tritt der Bewerber vor Beginn der mündlichen Prüfung zurück, so ist die Prüfungsgebühr zur Hälfte zu erstatten." 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Bestellungsbehörde und Gebühren". Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970 813 b) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Für die Bestellung werden keine Gebühren erhoben." 4. In § 131 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: "§ 14 a findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für das Prüfungsverfahren eine Prüfungsgebühr von 200 Deutsche Mark zu zahlen ist." (2) § 24 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 529) wird aufgehoben. (3) § 9 der Verordnung über eine Übergangsprüfung für vereidigte Buchprüfer vom 31. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. 1 S. 535) wird aufgehoben. 6. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Artikel 15 Getreidegesetz § 15 des Getreidegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung: "§ 15 Abgaben (1) Die Mühlenstelle darf zur Deckung ihrer Verwaltungskosten von den Mühlen eine Abgabe von höchstens 0,50 Deutsche Mark je Tonne verarbeiteten Getreides erheben. Die Abgabe wird nicht erhoben, soweit aus Brotgetreide hergestellte Mahlerzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden sind. (2) Abgabeschuldner ist der Inhaber der Mühle, in der das Getreide verarbeitet wird. Bei einem Wechsel des Inhabers haftet der neue Inhaber neben dem früheren Inhaber als Gesamtschuldner für die Abgabeschulden aus dem laufenden und dem vorangegangenen Kalenderjahr. (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Abgabe zu treffen. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) finden Anwendung. (4) über die Verwendung von Überschüssen aus den Abgaben entscheidet der Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Dies gilt entsprechend für Überschüsse der Einfuhr-und Vorratsstelle." Artikel 16 Mühlengesetz § 9 des Mühlengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1057), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes vom 26. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1405), erhält folgende Fassung: "§ 9 Gebühren (1) Die Mühlenstelle erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten, die ihr durch die Bearbeitung von Anträgen nach § 1 Abs. 1 entstehen, von den Antragstellern Gebühren. (2) Die Gebühr beträgt höchstens 100 Deutsche Mark je angefangene Tonne Tagesleistung, auf die sich der Antrag bezieht. Soweit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vorliegen, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Für Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und diesen gleichgestellte Personen im Sinne der §§1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes ermäßigen sich die Gebühren nach Satz 1 und 2 auf die Hälfte. (3) Geht eine Mühle, deren Inhaber Gebührenschuldner ist, auf einen Dritten über, so haftet der neue Inhaber neben dem früheren Inhaber für die fälligen Gebühren als Gesamtschuldner. (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu treffen." 7. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit Artikel 17 Fleischbeschaugesetz § 23 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichs-gesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1627), erhält folgende Fassung: "§ 23 (1) Für Amtshandlungen bei der Untersuchung des in das Zollgebiet eingehenden Fleisches nach § 13 Abs. 1 Satz 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Die nach Absatz 1 gebührenpflichtigen Tatbestände kann der Bundesminister mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher bestimmen und dabei feste Sätze vorsehen. Die Gebühren dürfen für die Untersuchung eines Rindes, Rentieres oder Einhufers 6 Deutsche Mark, für die Untersuchung eines anderen Tieres 2 Deutsche Mark, für die Untersuchung von Teilstücken und Organen für jedes Kilogramm 0,04 Deutsche Mark, für die Untersuchung von zubereitetem Fleisch, das nicht regelmäßig der bakteriologischen Untersuchung unterliegt, für jedes Kilogramm 0,08 Deutsche Mark, für die Untersuchung von zubereitetem Fleisch, das einer regelmäßigen bakteriologischen Untersuchung unterliegt, für jedes Kilogramm 1 Deutsche Mark, für die Untersuchung eines Tieres auf Trichinen 3 Deut- 814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I sehe Mark und für die Untersuchung eines Tierkörperteils auf Trichinen 1,50 Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) In der Rochtsverordnung nach Absatz 2 kann ferner ein Zurückbehaltungsrecht an Proben und Urkunden geregelt werden. (4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 werden die Gebühren nach Maßgabe der Anlage erhoben." Artikel 18 Gesetz über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes § 3 a des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes vom 27. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 121), geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 314), erhält folgende Fassung: "§ 3 a (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, zur Deckung der durch Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, durch Rechtsverordnungen die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen anzuordnen, insbesondere zu bestimmen, daß Gebühren für Genehmigungen, Eintragungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte erhoben werden, und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand. Die Gebühren dürfen jedoch folgende Höchstsätze nicht übersteigen: Für Genehmigungen und Eintragungen 1 500 Deutsche Mark, für Genehmigungen und Eintragungen auf Grund > experimenteller Prüfung für Prüfungen und Untersuchungen in allen anderen Fällen 5 000 Deutsche Mark, 3 000 Deutsche Mark, 100 Deutsche Mark. Erfordert die Prüfung oder Untersuchung im Einzelfalle einen außergewöhnlich hohen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden; der Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist." Artikel 19 Arzneimittelgesetz Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. IS. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1625), wird wie folgt geändert: 1. § 24 erhält folgende Fassung: "§ 24 Für die Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spezialitätenregister erhebt das Bundesgesundheitsamt zur Deckung des durch die Eintragung entstandenen Verwaltungsaufwandes vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen). Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Höhe der Verwaltungsgebühren zu regeln; diese dürfen 1 200 Deutsche Mark für eine Eintragung nicht übersteigen." 2. In § 19 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Nr. 3, §§ 34 a, 35 a Abs. 1 und Abs. 3, § 38 a Abs. 2, §§ 61 und 65 Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte "Bundesminister für Gesundheitswesen" durch die Worte "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt. Artikel 20 Bundes-Tierärzteordnung Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416) wird wie folgt geändert: 1. § 5 erhält folgende Fassung: "§ 5 (1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Bestallungsordnung für Tierärzte die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere über die Tierärztliche Prüfung und die Bestallung sowie die Prüfungsgebühren für die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung. (2) Die Gebühren sind nach Prüferanteilen und nach Verwaltungskosten zu unterteilen. Dabei dürfen für jede Prüfungsnote als Prüferanteile nicht mehr als 15 Deutsche Mark und für Verwaltungskosten nicht mehr als 5 Deutsche Mark berechnet werden; wenn Mehraufwendungen unabweisbar entstehen, dürfen diese Sätze höchstens bis zu 50 vom Hundert überschritten werden." 2. In § 13 Abs. 3 werden die Worte "Bundesminister für Gesundheitswesen" durch die Worte "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit" ersetzt. 8. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr Artikel 21 Flaggenrechtsgesetz Das Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) wird wie folgt geändert: Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt: "§ 22 a (1) Für Amtshandlungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, §§ 7, 9 Abs. 2 sowie §§ 10 und 11 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970 815 (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts Verordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren betragen mindestens 10 und höchstens 100 Deutsche Mark." Artikel 22 Gesetz über Schifferdienstbücher § 9 des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom 12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 3) erhält folgende Fassung: "§ 9 (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften über das Muster des Schifferdienstbuches, über das bei der Ausstellung und Überprüfung der Schifferdienstbücher anzuwendende Verfahren sowie die Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erlassen, die für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den Durchführungsvorschriften hierzu zu erheben sind. (2) Die Gebühren dürfen für die Ausstellung des Schifferdienstbuches 5 Deutsche Mark, für seine Überprüfung 30 Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen 3 Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab Schifferdienstbücher auf der Donau zu führen sind." Artikel 23 Straßenverkehrsgesetz Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 Nr. 7 wird aufgehoben. 2. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: »§ 6a (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stillegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie für Maßnahmen nach dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Halbsatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. II S. 1489) zu diesem Übereinkommen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze oder Rahmensätze vor; die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, so- weit sie nicht die Gebühren für Maßnahmen von Bundesbehörden regeln. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden, Die Gebühren dürfen im Einzelfall nicht übersteigen 1. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr 100 Deutsche Mark, jedoch bei Untersuchungen der geistigen oder körperlichen Eignung solcher Personen 250 Deutsche Mark; 2. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, und zwar a) im Zusammenhang mit Allgemeinen Betriebserlaubnissen oder Allgemeinen Bauartgenehmigungen für Fahrzeuge oder Fahrzeugteile 1 000 Deutsche Mark, für Typprüfungen und die damit zusammenhängenden Nachprüfungen 1 000 Deutsche Mark zuzüglich 45 Deutsche Mark je angefangene Arbeitsstunde; b) in den übrigen Fällen 100 Deutsche Mark; 3. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr 300 Deutsche Mark; 4. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, Bremsendiensten oder Überwachungsorganisationen oder mit der Entscheidung über die Erlaubnis für Betriebe, ihre Fahrzeuge selbst zu untersuchen, 500 Deutsche Mark; 5. bei Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis für die übermäßige Straßenbenutzung oder der Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Ordnung 300 Deutsche Mark; 6. bei Auskünften und sonstigen Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen 50 Deutsche Mark und — wenn mehr als eine Arbeitsstunde erforderlich ist — 45 Deutsche Mark für die zweite und jede weitere angefangene Arbeitsstunde; bei Auskünften, zu denen die auskunftgebende Stelle nicht verpflichtet ist, kann die Höhe der Gebühr vorher vereinbart werden. (3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent- 816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I schuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte. In den Rechtsverordnungen können ferner die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden." Artikel 24 Gesetz über das Seelotswesen Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt: "(3) In den Lotstarifordnungen ist festzulegen, daß derjenige zur Zahlung verpflichtet ist, der den gebühren- oder entgeltpflichtigen Tatbestand veranlaßt oder der eine Leistung in Anspruch genommen hat. In ihnen ist ferner die Art der Gebühren, Entgelte und Leistungen zu bestimmen; die Fälligkeit der Gebühren- und Entgeltansprüche, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie die Einzelheiten des Erhebungsverfahrens können abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. (4) Lotsgebühren und Lotsgelder dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen: 1. bei der Lotsgebühr je Fahrzeug 2 500 Deutsche Mark, 2. beim Lotsgeld-Haupt- tarif je Lotsung 2 500 Deutsche Mark, 3. beim Lotsgeld-Nebentarif a) Wartestunde 40 Deutsche Mark, b) Tagegeld 80 Deutsche Mark, c) vergeblicher Weg 65 Deutsche Mark, d) Funkbeschickung, Kompensieren, Meilenfahrt, Probefahrtmanöver, Ankermanöver 350 Deutsche Mark." 2. § 7 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bei der Festsetzung der Lotsgelder ist darauf zu achten, daß die Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen." 3. § 32 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung: "9. von den eingenommenen Lotsgeldern die Beiträge einzubehalten, die nach § 33 Abs. 2 und § 39 sowie für die Versorgung der Seelotsen erforderlich sind, die einbehaltenen Versor-gungsbeiträge an die dafür zuständigen Stel- len abzuführen sowie den Rest der Lotsgelder nach Maßgabe einer Verteilungsordnung an die Seelotsen zu verteilen." § 58 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1; ihm werden folgende Nummer 5 und folgender Satz 2 angefügt: "5. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes vorgenommen werden. Die Rechtsverordnung nach Nummer 5 erläßt er im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen." b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sind die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Verwaltungsaufwand gedeckt wird. Die Gebühren dürfen für jede Amtshandlung im Zusammenhang mit 1, der Prüfung der Lotsenanwärter (§ 13) 125 Deutsche Mark, 2. der Bestallung der Seelotsen (§ 14) 35 Deutsche Mark, 3. der Ausstellung, eines Lotsenanwärteroder Lotsenausweises 35 Deutsche Mark, 65 Deutsche Mark, 4. der Erlaubnis zur Lotstätigkeit außerhalb der Reviere (§ 50) 5. der Erteilung von Freifahrerbescheinigungen 65 Deutsche Mark, in allen anderen Fällen 65 Deutsche Mark nicht übersteigen." Artikel 25 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt § 3 b des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 560), erhält folgende Fassung: ,,§ 3 b (1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen; soweit es sich um Gebüh- Nr. 58 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1970 817 ren für Amtshandlungen auf Grund der nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 erlassenen Rechts Verordnungen handelt, bedarf er auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen. Die Gebühren dürfen lür jede Amtshandlung im Zusammenhang mit 1. der Ausstellung von Befähigungszeugnissen 150 Deutsche Mark, 2. der Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Flöße und schwimmenden Anlagen 600 Deutsche Mark, 3. der Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge 20 Deutsche Mark, 4. dem Wassersport und dem Sportbootverkehr auf Bundeswasserstraßen 50 Deutsche Mark, 5. dem sonstigen Verhalten im Verkehr und der Genehmigung besondere r Veranstaltungen auf Bundes Wasserstraßen 600 Deutsche Mark, 6. der Beförderung gefährlicher Güter mit Wasserfahrzeugen 600 Deutsche Mark, 7. der Funkausrüstung, dem Funkwachdienst, den Funknavigationseinrichtungen sowie der Führung von Funktagebüchern an Bord von Wasserfahrzeugen und an Land 200 Deutsche Mark, 8. der Eichung von Binnenschiffen 1 200 Deutsche Mark, in allen anderen Fällen 500 Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend." Artikel 26 Seemannsgesetz Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird wie folgt geändert : 1. § 142 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Seefunker einschließlich der von den Antragstellern für die Abnahme der Prüfungen und die Erteilung von Seefunkzeugnissen zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) erlassen. In der Rechtsverordnung können die Fälligkeit der Kostenansprüche und das Erhebungs- verfahren abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. Kostengläubiger ist die Deutsche Bundespost. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche Mark für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen." 2. Nach § 143 wird folgender § 143 a eingefügt: "§ H3a Ermächtigungen zum Erlaß von Gebührenverordnungen (1) Für Amtshandlungen auf Grund der Rechtsverordnungen nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung sowie der Bundesminister für Verkehr werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren dürfen für jede Amtshandlung im Zusammenhang mit der Ausstellung und Schließung von Seefahrtbüchern (§ 143 Abs. 1 Nr. 2) sowie der Musterung und Ausstellung der Musterrolle (§ 143 Abs. 1 Nr. 3) 125 Deutsche Mark nicht übersteigen." Artikel 27 Luftverkehrsgesetz § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 13 Satz 1 erhält folgende Fassung: "die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des Gesetzes über, die Bundesanstalt für Flugsicherung oder der zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften vorgenommen werden." b) In Satz 1 Nr. 13 Satz 6 wird nach dem Buchstaben f folgender neuer Buchstabe g eingefügt: ,,g) mit der Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gerät der Flugsicherung am Boden 5 000 Deutsche Mark sowie 25 Deutsche Mark für jede angefangene Arbeitsstunde,". c) In Satz 1 wird nach Nummer 13 folgende neue Nummer 14 eingefügt: "14. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung. Nummer 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Gebühren dürfen 500 Deutsche Mark für die einzelne Inanspruchnahme nicht übersteigen. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, daß die nach Artikel 20 818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember i960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "Eurocontrol" in Verbindung mit dem Gesetz vom 14. Dezember 1962 zu diesem Übereinkommen (Bundesgesetzbl. II S. 2273) festgelegten Gebührensätze für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung im oberen Luftraum auch für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung im unteren Luftraum der Bundesrepublik Deutschland gelten. In der Rechtsverordnung kann ferner festgelegt werden, daß die Kosten von der Bundesanstalt für Flugsicherung oder von Eurocontrol erhoben werden können." d) Im letzten Satz werden die Worte "nach Nummer 13" ersetzt durch "nach den Nummern 13 und 14". 2. Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeugnisses bedürfen, über den Erwerb von Flugfunkzeugnissen und Berechtigungsausweisen sowie über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen. Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Gebühren dürfen 200 Deutsche Mark für die einzelne Amtshandlung nicht übersteigen. Kostengläubiger ist die Deutsche Bundespost." Artikel 28 Fahrlehrergesetz Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336) wird wie folgt geändert: Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: "§ 34a Kosten (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dcibei feste Sätze oder Rahmensätze vor. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Die Gebühren dürfen im Einzelfall 500 Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte. Soweit Prüfungen und Untersuchungen von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, gilt § 6a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend." Artikel 29 Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten § 1 Für die Abnahme der Großen Staatsprüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes durch das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt a. M. können Prüfungsgebühren erhoben werden. Die Gebühr für die einzelne Prüfung darf 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. § 2 Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, die Höhe der Gebühren im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können die Stundung, der Erlaß und die Erstattung der Gebühren abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. § 3 Es werden aufgehoben, soweit sie Bundesrecht geworden sind: 1. das Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 563), 2. die Ausführungsbestimmung zum Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 565). 9. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen Artikel 30 Bundesbaugesetz § 144 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs- Nr. 58 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 25, Juni 1970 819 Widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt, geändert: 1. In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt." 2. In Absatz 1 Satz 2 wird die Nummer 6 gestrichen. 3. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Aufbringung der Kosten richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften." 10. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft Artikel 31 Atomgesetz § 21 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1429), erhält folgende Fassung: "§ 21 Kosten (1) Für Genehmigungen nach §§ 4, 6, 7 und 9, für den Vorbescheid nach § 7a und für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen (§ 5 Abs. 1) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Die Gebühr beträgt 1. für die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage im Sinne des § 7 1,5 vom Tausend der Kosten der Errichtung; 2. für eine andere Genehmigung nach § 7 oder einen Vorbescheid nach § 7a 100 bis 20 000 Deutsche Mark; 3. für Genehmigungen nach den §§ 4, 6 und 9 10 bis 10 000 Deutsche Mark; 4. für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen 0,2 vom Tausend des Wertes der Kernbrennstoffe für jeden angefangenen Monat, bei bestrahlten Kernbrennstoffen 0,2 vom Tausend bis 10 vom Tausend des Wertes, den die Kernbrennstoffe vor der Bestrahlung hatten. Der Gebührensatz nach Satz 1 Nr. 1 ermäßigt sich, wenn die Errichtung der Anlage mehr als 10 Millionen Deutsche Mark kostet, für den 10 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Fünftel, für den 100 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Betrag auf ein Zehntel. (3) Bei der staatlichen Aufsicht sind als Auslagen die Aufwendungen zu erstatten, die durch Zuziehung von Sachverständigen nach § 20 oder durch außergewöhnliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehen, sofern der Betroffene die Aufsichtsmaßnahmen veranlaßt hat. (4) Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung als Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen sind. (5) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt. Die Verordnung kann vorsehen, daß bestimmte Aufwendungen nicht zu den Kosten der Errichtung der Anlage (Absatz 2 Nr. 1) gehören. (6) Soweit Landesbehörden Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes erlassen sind, ausführen, gelten vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 die landesrechtlichen Kostenvorschriften. (7) Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und ärztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung durchgeführt werden, trägt, wer nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung für die Betätigung bedarf, zu der die Schutzmaßnahme oder die ärztliche Untersuchung erforderlich wird." 11. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen Artikel 32 Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen auf Grund der in Artikel 8, 9, 12 Abs. 3, Artikel 21, 22, 24 und 25 bezeichneten Ermächtigungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Artikel 33 Berlin-Klausel (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt. (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Straßenverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen 820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I werden, gellen im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uborleitiingsgesel/.os. Artikel 34 Inkrafttreten (1) Das Gesetz Irill am Tage nach der Verkündung in Krall, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt. (2) Gleichzeitig tritt § 8 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70) außer Kraft. (3) Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 5 (§ 10 Justizverwaltungskostenordnung, sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen und Aufhebung landesrechtlicher Vorschriften) tritt mit Beginn des dritten Monats, der der Verkündung folgt, in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23. Juni 1970 Für den Bundespräsidenten Der Präsident, des Bundesrates Dr. R ö d e r Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister des Innern Genscher Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach. Druck : Bundesdrudterei Bonn. Im Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 a/e. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter. Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,—DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.