Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1970  Nr. 62 vom 30.06.1970  - Seite 911 bis 916 - Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung

Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 911 Gesetz zur Änderung des Rechtspilegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung Vom 27. Juni 1970 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: "Verfahren zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen in den Fällen des § 163 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei Untersuchung und Verwahrung von Sachen sowie beim Pfandverkauf nach den §§ 164 bis 166 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,". 2. § 14 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: "c) die Anfechtung der Vaterschaft durch ein minderjähriges Kind, eines gestorbenen Kindes oder die Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind oder die Mutter nach dem Tode des Mannes (Artikel 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969, Bundesgesetzbl. I S. 1243)," b) die bisherigen Buchstaben c bis e werden Buchstaben d bis f. 3. § 14 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. die Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft (§ 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), es sei denn, daß die Gebrechlichkeitspflegschaft zum Zwecke der Geltendmachung eines auf dem öffentlichen Recht beruhenden Rentenanspruchs angeordnet wird, einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft über einen Ausländer einschließlich der vorläufigen Maßregeln (Artikel 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) und einer Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;" 4. § 16 Nr. 8 erhält folgende Fassung: "8. bei der gerichtlichen Vermittlung der Erbauseinandersetzung (§§ 86 bis 98 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) die Genehmigungen (§ 97 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), soweit die entsprechenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen dem Richter vorbehalten sind." 5. § 20 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. das Mahnverfahren (§§ 688 ff. der Zivilprozeßordnung) einschließlich der Vollstreckbarkeitserklärung des Zahlungsbefehls und ihrer Ablehnung sowie der Verweisung an das Landgericht und der Verweisung an das örtlich zuständige Gericht nach § 6 a Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte im Falle des Widerspruchs, soweit sie nicht auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen werden (§ 697 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung); jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;" 6. In § 20 Nr. 17 Satz 1 wird nach den Worten "oder in den Fällen der §§ 848, 854, 855" eingefügt: ", 902". Ferner wird in § 20 Nr. 17 Satz 1 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "zu diesen Geschäften zählen auch Vollstreckungsverfahren zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen auf Antrag oder Ersuchen einer Behörde." 7. In § 20 Nr. 17 Satz 2 Buchstabe a werden die Worte "§ 765 a und" gestrichen. 8. In § 20 Nr. 17 Satz 2 wird Buchstabe b gestrichen. Die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben b und c. 9. § 31 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: "(4) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erziehe- 912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I rischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen RochLsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muß. Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 10. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "eines Jahres" durch die Worle "zwei .fahren" ersetzt. 11. Folgender § 33a wird eingefügt: "§ 33 a XJ borgangs regeIu ng für die JugendsfrafVollstreckung Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächtigung nach § 31 Abs. 4 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des Jugendrichters in Strafvoll-streckungsgeschäfton weiter." Artikel 2 Umwandlung des Offenbarungseides und des Eides nach § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung in eine eidesstattliche Versicherung § 1 Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. a) In § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 werden die Worte "denOffenbarungseid dahin zu leisten:" durch die Worte "zu Protokoll an Eides Statt zu versichern," ersetzt. b) In § 259 Abs. 3 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseids" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 2. § 261 erhält folgende Fassung: "§ 261 (1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem, die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben. (2) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt." 3. § 2006 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "vor dem Nachlaßgerichte den Offenbarungseid dahin zu leisten:" durch die Worte "zu Protokoll des Nachlaßgerichts an Eides Statt zu versichern," ersetzt, b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Leistung des Eides" und in Absatz 4 die Worte "Leistung des Eides" sowie "Eidesleistung" jeweils durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 4. In § 2028 Abs. 2 werden die Worte "den Offenbarungseid dahin zu leisten:" durch die Worte "zu Protokoll an Eides Statt zu versichern," ersetzt. 5. In § 2057 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseids" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche In Artikel 147 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche werden die Worte "des in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Offenbarungseids" durch die Worte "der in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 3 Änderungen der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 254 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseides" durch die Worte "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" und die Worte "der Offenbarungseid geleistet" durch die Worte "die eidesstattliche Versicherung abgegeben" ersetzt. 2. § 807 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Eidesleistung" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "den Offenbarungseid dahin zu leisten" durch die Worte "zu Protokoll an Eides Statt zu versichern" ersetzt. c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend." 3. § 883 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "den Offenbarungseid dahin zu leisten:" durch die Worte "zu Protokoll an Eides Statt zu versichern," ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte "Lage der Sache entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm" durch die Worte "Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend." Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 913 4. § 889 erhall folgende Fassung: "§ 889 (1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend. (2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888. Ist der Schuldner zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Haft genommen, so sind die Vorschriften des § 902 anzuwenden." 5. Nach § 898 wird in der Überschrift des Vierten Abschnitts das Wort "Offenbarungseid" durch die Worte "Eidesstattliche Versicherung" ersetzt. 6. In § 899 werden die Worte "des Offenbarungseides" durch die Worte "der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 7. § 900 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte,, den Offenbarungseid geleistet" durch die Worte "eine eidesstattliche Versicherung abgegeben" ersetzt. b) In Absatz 1 bis 5 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseides", "Leistung des Eides", "Eidesleistung" jeweils durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 8. In § 901 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseides" und "Leistung des Eides" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" und das Wort "Eidesleistung" durch das Wort "Abgabe" ersetzt. 9. § 902 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "den Eid" durch die Worte "die eidesstattliche Versicherung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "Leistung des Eides" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 10. § 903 erhält folgende Fassung: "§ 903 Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 332 der Reichsabgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist." 11. In § 914 werden die Worte "des im § 807 erwähnten Offenbarungseides" durch die Worte "der Abgabe der im § 807 erwähnten eidesstattlichen Versicherung" und die Worte "Leistung dieses Eides" durch die Worte "Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 12. § 915 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "den in § 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet" durch die Worte "die in § 807 erwähnte eidesstattliche Versicherung abgegeben" ersetzt. Ferner werden die Worte "einen Offenbarungseid nach § 332 der Reichsabgabenordnung geleistet" durch die Worte "eine eidesstattliche Versicherung nach § 332 der Reichsabgabenordnung abgegeben" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Offenbarungseidverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: In § 16 Nr. 2 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseides" durch die Worte "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 5 Änderungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert: 1. a) In § 33 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte "zur Leistung des Offenbarungseides anhalten" durch die Worte "anhalten, eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben" ersetzt, b) In § 33 Abs. 2 Satz 6 werden die Worte "§ 883 Abs. 2 und 3" durch die Worte "§ 883 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Leistung des im § 79 bezeichneten Eides" durch die Worte "Abgabe der im § 79 bezeichneten eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 3. § 79 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem Erben die Abgabe der im § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, so kann die Bestimmung 914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlaßgläubiger als von dem Erben beantragt werden." b) Als Satz 4 wird folgender Satz angefügt: "Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." 4. In § 83 Abs. 2 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseids angehalten werden; die Vorschriften des § 883 Abs. 2, 3" durch die Worte "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib angehalten werden; die Vorschriften des § 883 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 5. Nach § 162 wird in der Überschrift des Neunten Abschnitts das Wort "Offenbarungseid" durch die Worte "Eidesstattliche Versicherung" ersetzt. 6. In § 163 werden die Worte "der Offenbarungseid nicht vor dem Prozeßgericht zu leisten" durch die Worte "die eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben" ersetzt. § 6 Änderungen der Konkursordnung Die Konkursordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 125 werden die Worte "Leistung des Offenbarungseides" durch die Worte "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 2. In § 175 Nr. 1 werden die Worte "Ableistung des Offenbarungseides" durch die Worte "Abgabe der in § 125 bezeichneten eidesstattlichen Versicherung" ersetzt, § 7 Änderungen der Vergleichsordnung Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Leistung eines Offenbarungseides" durch die Worte "Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 2. In § 17 Nr. 5 werden die Worte "den Offenbarungseid geleistet" durch die Worte "die eidesstattliche Versicherung abgegeben" ersetzt. 3. § 69 wird wie folgt geändert: a) Er erhält folgende Überschrift: "Verpflichtung des Schuldners zur Auskunft und eidesstattlichen Versicherung" b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Das Vergleichsgericht ordnet, wenn es dies zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für notwendig hält, von Amts wegen oder auf Antrag des Vergleichsverwalters oder eines Vergleichsgläubigers an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe nach bestem Wissen sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten so vollständig angegeben und die verlangte Auskunft so vollständig erteilt, als er dazu imstande sei." c) Als Satz 2 wird hinter Satz 1 eingefügt: "Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird das Wort "Eidesleistung" durch die Worte "eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 4. § 88 Abs. 1 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung: "wenn der Schuldner im Zusammenhang mit dem Vergleichsverfahren wegen betrügerischen Bankrotts oder deswegen rechtskräftig verurteilt wird, weil er eine eidesstattliche Versicherung nach § 3 Abs. 4 oder nach § 69 Abs. 2 vorsätzlich falsch abgegeben hat." 5. In § 100 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte "die Leistung des im § 69 Abs. 2 vorgesehenen Eides" durch die Worte "Abgabe der im § 69 Abs. 2 vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 8 Änderungen der Reichsabgabenordnung Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert: 1. § 332 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält die Fassung "Eidesstattliche Versicherung". b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Eidesleistung" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Das Finanzamt kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen. (3) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vorschrift oder die in § 807 der Zivilprozeßordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis (§ 915 der Zivilprozeßordnung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, daß er später Vermögen erworben hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist. Das Finanzamt hat von Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, daß der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder daß gegen ihn die Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet ist." d) In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Das Finanzamt nimmt die eidesstattliche Versicherung selbst ab, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist." Ferner wird in Absatz 4 Satz 2 das Wort "Eidesleistung" jeweils durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 915 e) In Absatz 5 werden jeweils die Worte "Leistung des Offenbarungseides" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. Ferner werden in Absatz 5 Satz 1 die Worte "Abnahme des Offenbarungseides" durch die Worte "Abnahme der eidesstattlichen Versicherung" und in Absatz 6 die Worte "den Offenbarungseid" durch die Worte "die eidesstattliche Versicherung" ersetzt. 2. § 365 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte "den Offenbarungseid dahin zu leisten" durch die Worte "zu Protokoll an Eides Statt zu versichern" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "(4) Das Finanzamt nimmt die eidesstattliche Versicherung selbst ab, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist. Das Finanzamt kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vor dem Finanzamt nicht erschienen oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann das Finanzamt das zuständige Amtsgericht um die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ersuchen." § 9 Änderungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert: a) In § 90 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "den Offenbarungseid über den Verbleib der Sache zu leisten" durch die Worte "eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben" ersetzt. b) In § 90 Abs. 3 Satz 3 wird die Verweisung "§ 883 Abs. 2, 3" durch die Verweisung "§ 883 Abs. 2 bis 4" ersetzt. § 10 Änderungen des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert: 1. § 17 erhält die Überschrift "Eidesstattliche Versicherung". Ferner wird in § 17 das Wort "Offenbarungseidverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 2. a) § 40 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: "5. für das Verfahren über Anträge auf Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung einschließlich der Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung;" b) In § 40 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort "Offenbarungseidverfahren" durch die Worte "Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 3. § 54 erhält die Überschrift "Eidesstattliche Versicherung". Ferner werden in § 54 die Worte "des Offenbarungseides" durch die Worte "der eidesstattlichen Versicherung" und das Wort "Eidesleistung" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 4. In § 57 Abs. 3 werden die Worte "des in § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung vorgesehenen Eides" durch die Worte "der in § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. 5. In § 111 Abs. 3 werden die Worte "des Offenbarungseids" durch die Worte "der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 11 Änderungen der Kostenordnung § 124 der Kostenordnung wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält die Fassung "Eidesstattliche Versicherung", b) in Absatz 1 werden die Worte "eines Offenbarungseides" durch die Worte "einer eidesstattlichen Versicherung" und das Wort "Eidesleistung" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 12 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte In § 58 Abs. 3 Nr. 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte werden die Worte "des Offenbarungseides" durch die Worte "der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 13 Änderung der Justizbeitreibungsordnung In § 7 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung werden die Worte "des Offenbarungseides" durch die Worte "der eidesstattlichen Versicherung" ersetzt. § 14 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes In § 25 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348), werden die Worte "Ableistung des Offenbarungseides nach § 325" durch die Worte "Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 332" ersetzt. § 15 Allgemeine und Übergangsvorschriften (1) Sofern in anderen Vorschriften des Bundesrechts die Leistung eines Offenbarungseides vorgesehen ist, tritt an seine Stelle eine entsprechende eidesstattliche Versicherung. (2) Wird das Gericht auf Grund sonstiger Vorschriften um die Abnahme eines Offenbarungseides angegangen oder ersucht, so hat es eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abzunehmen. 916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (3) Ein nach den bisherigen Vorschriften betriebenes Verfahren zur Leistung, die Leistung oder die Verweigerung eines Olfenbarungseides oder eines Eides nach § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung stehen dem Verfahren zur Abnahme, der Abgabe oder der Verweigerung der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung gleich. Dies gilt sinngemäß im Falle der Säumnis des Verpflichteten. (4) Ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängiges Verfahren zur Leistung eines Offenbarungseides oder eines Eides nach § 69 Abs. 2 der Vergleichsordnung gilt von diesem Zeitpunkt an als Verfahren zur Abnahme der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung. Artikel 3 Änderungen des Beurkundungsgesetzes Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) wird wie folgt geändert: 1. In § 56 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt." 2. In § 61 Abs. 1 wird bei Nummer 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: "12. Vorschriften über Beurkundungen in Kirchenaustrittssachen. " 3. In § 68 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 2256 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch für Testamente, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einem Richter errichtet worden sind." Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bjmdesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am l.Juli 1970 in Kraft; Artikel 3 tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Juni 1970 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Röder Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn Der Bundesminister der Finanzen Möller