Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1970  Nr. 114 vom 22.12.1970  - Seite 1727 bis 1729 - Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes Nr. 114 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1970 1727 ssetz Zerlegungsgesetzes ezember 1970 zur Änderung des Vom 17. D Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Zerlegungsgesetz vom 29. März 1952 (Bund.es-gesetzbl. I S. 225), zuletzt geändert durch das Steueränderungsgesetz 1965 vom 14. Mai 1965 (Bund.es-gesetzbl. I S. 377), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Vorschriften über die Zerlegung der Körperschaftsteuer (§§ 2 bis 4) und über die Zerlegung der Lohnsteuer (§ 5) bleiben unberührt." 2. Die §§ 2 bis 9 erhalten folgende Fassung: "§ 2 Zerlegung der Körperschaftsteuer (1) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§1 und 2 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (Körperschaften), die 1. zur Körperschaftsteuer mit einem Einkommen von mindestens 3 Millionen Deutsche Mark veranlagt worden sind und bei denen die bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mindestens 3 Millionen Deutsche Mark betragen und die 2. im Veranlagungszeitraum im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des nach § 1 Abs. 1 steuerberechtigten Landes eine Betriebstätte oder mehrere Betriebstätten oder Teile von Betriebstätten unterhalten, haben, ist die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende nach Abzug anzurechnender Steuerabzugsbeträge verbleibende Körperschaftsteuer durch das für die Veranlagung zuständige Finanzamt (Erhebungsfinanzamt) auf die beteiligten Länder zu zerlegen. Dabei sind die Vorschriften der §§ 29 bis 31 und des § 33 des Gewerbesteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Sind in dem veranlagten Einkommen außer den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch andere Einkünfte enthalten, so ist die auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallende Körperschaftsteuer mit dem Teilbetrag anzusetzen, der dem Verhältnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zum Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht. (3) In den Fällen des § 7 a des Körperschaftsteuergesetzes gelten Organgesellschaften und deren Betriebstätten als Betriebstätten des Organträgers. (4) Ist die Körperschaft Gesellschafterin einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes, so gelten die Personengesellschaft und deren Betriebstätten anteilig als Betriebstätten der Körperschaft. (5) Entfällt von dem zu zerlegenden Steuerbetrag auf Betriebstätten in einem nicht steuer-berecbtigten Land nicht mindestens ein Betrag von 100 000 Deutsche Mark, so ist der anteilig auf dieses Land entfallende Teilbetrag dem nach § 1 Abs. 1 steuerberechtigten Land zuzuteilen. § 3 Verfahren der Körperschaftsteuerzerlegung (1) Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Körperschaftsteuer auf die beteiligten Länder, sobald die erste Steuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum unanfechtbar geworden ist. Nach der Änderung einer unanfechtbaren nicht vorläufigen Steuerfestsetzung wird keine neue Zerlegung vorgenommen. Nach Änderung einer unanfechtbaren vorläufigen Steuerfestsetzung wird eine neue Zerlegung nur vorgenommen, wenn an Stelle der vorläufigen Steuerfestsetzung eine unanfechtbare nicht vorläufige Steuerfestsetzung getreten ist und der neu zu zerlegende Steuerbetrag um mindestens 400 000 Deutsche Mark von dem erstmals zerlegten Steuerbetrag abweicht. (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verfahren bei der Zerlegung der Körperschaftsteuer sinngemäß die Vorschriften der §§ 382 bis 389 der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe, daß die Körperschaft am Zerlegungsverfahren nicht beteiligt ist und daß an die Stelle der Gemeinden die zerlegungsberechtigten Länder treten; die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe sind nicht anzuwenden. Die oberste Finanzbehörde des Landes beauftragt ein Finanzamt mit der Wahrnehmung der Rechte des Landes an der Zerlegung. (3) Bestehen zwischen den beteiligten Finanzämtern Meinungsverschiedenheiten über die Zerlegung und kann eine Einigung nicht erzielt werden, so legt das Erhebungsfinanzamt die Sache der obersten Finanzbehörde des Landes zur Entscheidung vor. Damit sind die Finanzämter nicht mehr am Zerlegungsverfahren beteiligt; der Zerlegungsbescheid des Erhebungsfinanzamts verliert seine Wirksamkeit. § 4 Abwicklung der Körperschaftsteuerzerlegung (1) Das Erhebungsfinanzamt überweist die in einem Kalenderjahr eingehenden Zahlungen an die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 beauftragten Finanz- 1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I ämter der beteiligten Länder vorläufig nach dem Verhältnis der Zerlegungsanteile, die in dem Zerlegungsbescheid für das vorvergangene Kalenderjahr festgesetzt sind. Liegt, dieser Zer-legungsbeschcid zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht vor, so sind die Zerlegungsanteile auf Grund der Steuererklärung oder des zuletzt erteilten Steuerbescheides vorläufig zu berechnen und dementsprechend die eingehenden Zahlungen zu zerlegen und zu überweisen. Die Überweisung wird jeweils spätestens am 20. Tage des auf das Ende eines jeden Kalendervierteljahrs folgenden Monats für die im abgelaufenen Kalendervierteljahr geleisteten Zahlungen durchgeführt. (2) Ist ein Steuerbetrag von mehr als 400 000 Deutsche Mark der Körperschaft erstattet worden, so haben die Finanzkassen der beteiligten Länder ihn dem Erhebungsfinanzamt entsprechend den im Zerlegungsbescheid festgesetzten Anteilen ihrerseits zu erstatten. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Sobald die Körperschaftsteuer eines Kalenderjahrs zerlegt worden und abzüglich etwa niedergeschlagener oder erlassener Beträge getilgt ist, werden an die beteiligten Länder die diesen an der Steuer zustehenden Anteile unter Anrechnung der nach den Absätzen 1 und 2 geleisteten vorläufigen Zahlungen überwiesen. Überzahlungen sind zu erstatten. Das Erhebungsfinanzamt gibt eine Abrechnung. § 5 Zerlegung der Lohnsteuer (1) Die von einem Land vereinnahmte Lohnsteuer wird insoweit zerlegt, als sie von den Bezügen der in den anderen Ländern ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer insgesamt einbehalten worden ist. Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder bemessen sich nach Hundertsätzen der vereinnahmten Lohnsteuer. Die Hundertsätze sind nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum festzusetzen. Feststellungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr, für das nach dem Gesetz über Steuerstatistiken eine Lohnsteuerstatistik durchgeführt wird. (2) Der Festsetzung der Hundertsätze sind die Verhältnisse zugrunde zu legen, die sich aus den Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten ergeben. Dabei gilt ein Arbeitnehmer als in dem Land ansässig, in dem seine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist (Wohnsitzland). Die nach den Eintragungen der Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte einbehaltene Lohnsteuer gilt als von dem Land vereinnahmt, zu dem das Finanzamt gehört, an das die Lohnsteuer nach der letzten Eintragung abgeführt worden ist (Einnahmeland). Bei Ehegatten, die im Feststellungszeitraum nicht dauernd getrennt gelebt und beide Arbeitslohn bezogen haben, sind die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Ehemannes maßgebend. (3) Für die Ermittlung der Verhältnisse im Feststellungszeitraum sind die Lohnsteuerkarten für den Feststellungszeitraum bis zum 31. März des zweiten Kalenderjahrs, das dem Feststellungszeitraum folgt, an das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes zu leiten. Das Statistische Landesamt des Wohnsitzlandes hat bis zum 30. Juni dieses Jahres an Hand der ihm zugeleiteten Lohnsteuerkarten die Lohnsteuer, die nicht vom Wohnsitzland vereinnahmt worden ist, zu ermitteln, die hiervon auf die einzelnen Einnahmeländer entfallenden Beträge festzustellen und diese den obersten Finanzbehörden der-Einnahmeländer mitzuteilen. Die auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Pfennigbeträge der Lohnsteuer sind nicht zu berücksichtigen. (4) Die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer stellen nach den von den Statistischen Landesämtern der Wohnsitzländer mitgeteilten Beträgen fest, in welchem Verhältnis — ausgedrückt in Hundertsätzen — jeder der Beträge zu der im Feststellungszeitraum von ihnen insgesamt vereinnahmten Lohnsteuer steht. Die Hundertsätze sind auf 3 Stellen hinter dem Komma zu runden und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder mitzuteilen. (5) Die Hundertsätze gelten für die Zerlegung der Lohnsteuer im zweiten, dritten und vierten Kalenderjahr, die dem Feststellungszeitraum folgen. (6) Auf Grund der nach Absatz 4 festgestellten Hundertsätze haben die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer für jedes Kalendervierteljahr der Kalenderjahre, für die die Hundertsätze gelten (Absatz 5), die Zerlegungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in diesem Kalendervierteljahr vereinnahmten Lohnsteuer zu ermitteln und vorbehaltlich des Absatzes 7 bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats an die obersten Finanzbehörden der Wohnsitzländer zu überweisen. (7) Auf Grund der nach Absatz 4 festgestellten Hundertsätze ist eine vorläufige Zerlegung der Lohnsteuer für das erste Kalendervierteljahr des fünften Kalenderjahrs, das auf den Feststellungszeitraum folgt, vorzunehmen. Die vorläufigen Zerlegungsanteile sind bis zum 30. April dieses Kalenderjahrs zu überweisen. Die vorläufige Zerlegung ist auf Grund der nach den Verhältnissen im nächsten Feststellungszeitraum festgestellten Hundertsätze bis zum 31. Juli dieses Kalenderjahrs zu berichtigen, (8) Die Vorschriften der §§ 382 bis 389 der Reichsabgabenordnung sind auf das Verfahren bei der Zerlegung der Lohnsteuer nicht anzuwenden. § 6 Erlöschen der Ansprüche (1) Ansprüche nach den §§ 1 und 5 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des dritten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahrs gerichtlich geltend gemacht werden. (2) Der Anspruch auf einen Zerlegungsanteil an der Körperschaftsteuer erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten auf die endgültige Zerlegung (§ 3 Abs. 1) des strittigen Steuer- Nr. 114 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1970 1729 betrags folgenden Kalenderjahrs gerichtlich geltend gemacht wird. § 7 Rechtsweg Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg gegeben. § 8 Beginn der Anwendung und Uberleitungsvorschriften (1) Die Körpcrschaftsteuerzerlegung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1970 durchzuführen. (2) Die Lohnsteuerzerlegung ist erstmals für das Kalenderjahr 1970 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 1968 als erstem Feststellungszeitraum durchzuführen. (3) Die Zerlegungsanteile für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1970 sind abweichend von den §§4 und 5 zum 15. Dezember 1970 an die empfangsberechtigten Länder zu überweisen. (4) Bei der Ermittlung der vorläufigen Bemessungsgrundlagen für den Finanzausgleich unter den Ländern nach § 13 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432) sind für das Jahr 1971 4/:i der unter Absatz 3 genannten Zerlegungsanteile und für das Jahr 1972 die im Jahr 1971 überwiesenen Zerlegungsanteile in Ansatz zu bringen. § 9 Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin." 3. § 10 wird gestrichen. Artikel 2 § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 665), geändert durch das Gemeindefinanzreformgesetz vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1587), erhält folgenden neuen Absatz 3: "(3) Die Bundesstatistik über die Lohnsteuer umfaßt die Ermittlung der nicht von den Wohnsitzländern vereinnahmten Lohnsteuerbeträge nach § 5 des Zerlegungsgesetzes:" Artikel 3 1. § 37 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Zerlegungsgesetzes, soweit die zugrunde liegenden Feststellungen durch die obersten Finanzbehörden der Länder getroffen sind." b) Nummer 4 entfällt. 2. Die Zuständigkeit für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit anhängigen Sachen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Artikel 4 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, das Zerlegungsgesetz in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 5 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 6 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 17. Dezember 1970 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Finanzen Möller