Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 18 vom 11.03.1971  - Seite 157 bis 160 - Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) Bundesgesetzblatt 157 Teill Z1997A 1971 Ausgegeben zu Bonn arn IL März 1971 Nr. 18 Tag 8.3.71 4. 3. 71 4. 3. 71 Inhalt Seite Gesetz über die Entschädigung für Straf verfolgungsmaßnahmen (StrEG) ................ 157 Bundosgosotzb). III 313-1, 313-2, 2031-1 Siebzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Siebzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO) .................... 161 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 31 b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1961) ......... 162 Bundcsrjosol./bJ. III 2037-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger.................................................. . 162 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 163 Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) Vom 8. März 1971 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Entschädigung für Urteilsfolgen (1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Sicherung und Besserung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist. § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen (1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen, außer Verfolgung gesetzt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. (2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind 1. die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes, 2. die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung, 3. Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (.§ 116 der Strafprozeßordnung) , 4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, 5. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. (3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind. § 3 Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. § 4 Entschädigung nach Billigkeit (1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht, 1. wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat, 2. soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen. 158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I (2) Der strafgerichüichen Verurteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird. § 5 Ausschluß der Entschädigung (1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen 1. für die erlittene Untersuchungshaft, eine andere Freiheitsentziehung und für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit deren Anrechnung auf die verhängte Strafe unterbleibt, 2. für eine Freiheitsentziehung, wenn eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil der Zweck der Maßregel bereits durch die Freiheitsentziehung erreicht ist, 3. für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und für die Sicherstellung oder Beschlagnahme, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Einziehung endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. (2) Die Entschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Entschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beschuldigte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen, oder daß er unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen. (3) Die Entschädigung ist ferner ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, daß er einer ordnungsgemäßen Ladung vor den Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zuwidergehandelt hat. § 6 Versagung der Entschädigung (1) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beschuldigte 1. die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder 2. wegen einer strafbaren Handlung nur deshalb nicht verurteilt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist, weil er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein Verfahrenshindernis bestand. (2) Die Entschädigung für eine Freiheitsentziehung kann ferner ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anwendet und hierbei eine erlittene Freiheitsentziehung berücksichtigt. § 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs (1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. (2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von fünfzig Deutsche Mark übersteigt. (3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung zehn Deutsche Mark für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung. (4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet. § 8 Entscheidung des Strafgerichts (1) über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß. (2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird. (3) Gegen die Entscheidung über die Entschädi-gungspflicht ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. § 9 Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft (1) Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, so entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über die Entschädigungspflicht. An die Stelle des Amtsgerichts tritt das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre, wenn 1. die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, nachdem sie die öffentliche Klage zurückgenommen hat oder nachdem sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt hat (§ 169 a Abs. 2 der Strafprozeßordnung), 2. der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht das Verfahren in einer Strafsache eingestellt hat, für die das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. Die Entscheidung ergeht auf Antrag des Beschuldigten. Der Antrag ist innerhalb • einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens zu stellen. In der Mitteilung ist der Beschuldigte über sein Antragsrecht, die Nr. 18 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1971 159 Frist und das zuständige Gericht zu belehren. Die Vorschriften der §§44 bis 46 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. (2) Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. (3) War die Erhebung der öffentlichen Klage von dem Verletzten beantragt, so ist über die Entschädigungspflicht nicht zu entscheiden, solange durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt werden kann. § 10 Anmeldung des Anspruchs; Frist (1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung. (2) über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen. § 11 Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten (1) Außer demjenigen, zu dessen Gunsten die Entschädigungspflicht der Staatskasse ausgesprochen worden ist, haben die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf Entschädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch die Strafverfolgungsmaßnahme der Unterhalt entzogen worden ist. (2) Sind Unterhaltsberechtigte bekannt, so soll die Staatsanwaltschaft, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist, sie über ihr Antragsrecht und die Frist belehren. Im übrigen ist § 10 Abs. 1 anzuwenden. § 12 Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist. § 13 Rechtsweg; Beschränkung der übertragbarkeit (1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. (2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar. § 14 Nachträgliche Strafverfolgung (1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht tritt außer Kraft, wenn zuungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet oder wenn gegen den Berechtigten, der außer Verfolgung gesetzt oder gegen den das Verfahren eingestellt war, nachträglich wegen derselben Tat das Hauptverfahren eröffnet wird. Eine bereits geleistete Entschädigung kann zurückgefordert werden. (2) Ist zuungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme beantragt oder sind gegen denjenigen, der außer Verfolgung gesetzt oder gegen den das Verfahren eingestellt war, die Untersuchung oder die Ermittlungen wiederaufgenommen worden, so kann die Entscheidung über den Anspruch sowie die Zahlung der Entschädigung ausgesetzt werden. § 15 Ersatzpflichtige Kasse (1) Ersatzpflichtig ist das Land, bei dessen Gericht das Strafverfahren im ersten Rechtszug anhängig war oder, wenn das Verfahren bei Gericht noch nicht anhängig war, dessen Gericht nach § 9 Abs. 1 über die Entschädigungspflicht entschieden hat. (2) Bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung gehen die Ansprüche auf die Staatskasse über, welche dem Entschädigten gegen Dritte zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen die Strafverfolgungsmaßnahme herbeigeführt worden war. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. § 16 Übergangsvorschriften Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt worden oder ist die Hauptverhandlung, in welcher die der Entscheidung über die Entschädigungspflicht zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, vor diesem Zeitpunkt beendet worden, so sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt nicht für die darin enthaltenen Beschränkungen auf Höchstbeträge. Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Höhe des Entschädigungsanspruchs bereits gerichtlich oder außergerichtlich bestimmt worden, so hat es dabei sein Bewenden. Dies gilt nicht für wiederkehrende Leistungen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden. 160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I (2) Gegen den Bescheid, ist innerhalb einer Woche nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig. (3) über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die Verwaltungsbehörde. (4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) in den Fällen des Absatzes 1, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bund, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst das Land." § 19 Änderung der Bundesdisziplinarordnung In § 109 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), werden die Worte "Gesetzes, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 345)" durch die Worte "Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 157)" ersetzt. § 20 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 21 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 8. März 1971 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn § 17 Aufhebung bisherigen Rechts (1) Es werden aufgehoben 1. das Gesetz betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 345), zuletzt geändert durch das Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1582), 2. das Gesetz betreifend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1582). (2) Soweit in anderen Vorschriften auf die in Absatz 1 bezeichneten Gesetze verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. § 18 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten In das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481) wird hinter § 109 folgender Abschnitt eingefügt: "Elfter Abschnitt Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen § 109 a (1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgungsmaßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden ist (§ 8 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen), trifft die Verwaltungsbehörde, wenn sie das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, in einem selbständigen Bescheid.