Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 23 vom 20.03.1971  - Seite 206 bis 206 - Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 a GG)

Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 a GG) 206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 a GG) Vom 18. März 1971 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel I Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert: 1. Hinter Artikel 74 wird folgender Artikel 74 a eingefügt: "Artikel 74 a (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht. (2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. (3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich der Bewertung der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundesgesetze nach Absatz 1. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend." 2. Artikel 75 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. b) Absatz 1 wird einziger Absatz. c) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74 a nichts anderes bestimmt;". 3. Artikel 98 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit Artikel 74 a Abs. 4 nichts anderes bestimmt." Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 18. März 1971 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister des Innern Genscher Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn