Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 24 vom 23.03.1971  - Seite 243 bis 255 - Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 243 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz — BZRG) Vom 18. März 1971 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Das Zentralregister Erster Abschnitt Registerbehörde § 1 Bundeszentralregister Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof ein zentrales Register (Bundeszentralregister). §2 Sitz und Aufbau (1) Das Bundeszentralregister wird in Berlin geführt. (2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau der Registerbehörde trifft der Bundesminister der Justiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Zweiter Abschnitt Inhalt und Führung des Registers § 3 Inhalt des Registers In das Register werden eingetragen 1. straf gerichtliche Verurteilungen (§§4 bis 9), 2. Entmündigungen (§ 10 Abs. 1), 3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (§ 11), 4. Vermerke über Zurechnungsunfähigkeit (§ 12 Abs. 1), 5. Entscheidungen über Unterbringungen (§13 Abs. 1), 6. nachträgliche Entscheidungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 5 genannten Eintragungen beziehen (§ 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2, §§ 14 bis 19). § 4 Verurteilungen (1) In das Register sind die rechtskräftigen Verurteilungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung 1. auf Strafe erkannt, 2. eine Maßregel der Sicherung und Besserung angeordnet oder 3. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat. (2) Verurteilungen wegen einer Übertretung, die ausschließlich auf Geldstrafe lauten, sind nicht einzutragen. § 5 Inhalt der Eintragung (1) Einzutragen sind 1. die genaue Bezeichnung des Verurteilten, 2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer, 3. der Tag der Verurteilung, bei Strafbefehlen und Strafverfügungen der Tag der Unterzeichnung durch den Richter, 4. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Verurteilte schuldig gesprochen worden ist, unter Angabe der angewendeten Strafvorschriften, 244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I 5. alle Haupt- und Nebenstrafen, der kraft Gesetzes eingetretene Verlust und die Aberkennung der in § 31 Abs. 1, 5 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Fähigkeiten und Rechte sowie alle in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten oder zugelassenen Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung einschließlich der Einziehung, der Unbrauchbarmachung und des Verfalls. (2) Enthält eine Entscheidung mehrere Verurteilungen, von denen nur ein Teil registerpflichtig ist, so sind alle Verurteilungen einzutragen. Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register nur eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung verbunden ist. (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so ist auch die im Falle der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe einzutragen. § 6 Tag der Verurteilung Weicht die Entscheidung im höheren Rechtszug von der Entscheidung im ersten Rechtszug ab, so sind der Tag der Entscheidung im ersten und der Tag der Entscheidung im höheren Rechtszug einzutragen. § 7 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das Register einzutragen. § 8 Strafaussetzung zur Bewährung (1) Wird die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung ausgesetzt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken. (2) Hat das Gericht den Verurteilten nach § 24 c des Strafgesetzbuchs der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, so ist auch diese Entscheidung einzutragen. (3) Wird die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende der Bewährungszeit einzutragen. § 9 Sperre für Fahrerlaubnis Hat das Gericht die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Zeit untersagt, so ist das Ende der Sperrfrist einzutragen. § 10 Entmündigungen (1) In das Register sind die gerichtlichen Entscheidungen einzutragen, durch die jemand entmündigt wird. (2) Wird die Entmündigung wieder aufgehoben (§§ 675, 679, 685, 686 der Zivilprozeßordnung), so ist auch diese Entscheidung einzutragen. § 11 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden In das Register sind die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die 1. ein Ausländer aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewiesen oder durch die ihm die Ausreise untersagt wird, 2. ein Ausländer abgeschoben oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abschiebung festgestellt wird, 3. von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird, 4. wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit a) ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen, b) die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagt, c) die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder d) die Beschäftigung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen verboten wird; richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die Eintragung bei der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzunehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist, 5. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich beschränkt wird, 6. a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen Verwen- dung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt wird, b) die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins, eines Munitionserwerbsscheins oder eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen wird. § 12 Zurechnungsunfähigkeit (1) In das Register sind einzutragen 1. Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 245 nicht auszuschließender Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten (§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) eingestellt wird, 2. gerichtliche Entscheidungen, durch die wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Zurechnungsunfähigkeit a) der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen wird, b) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten abgelehnt wird, 3. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeänstalt unterzubringen (§ 429 a der Strafprozeßordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung nicht erfordere, 4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren eingestellt wird, weil der Beschuldigte nach der Tat in Geisteskrankheit verfallen ist. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die fehlende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann. § 13 Unterbringung (1) In das Register sind gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die jemand auf Grund landesrechtlicher Vorschriften wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Rauschgift- oder Alkoholsucht nicht nur einstweilig untergebracht wird. (2) In das Register ist auch der Tag einzutragen, an dem die Unterbringung endgültig erledigt ist. § 14 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht In das Register sind einzutragen 1. die Aussetzung des Strafrestes nach § 26 des Strafgesetzbuchs; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken, 2. die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit nach den §§ 24 d, 24 Abs. 2 Satz 2 und § 26 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs, 3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe nach § 25 a Abs. 1 und § 26 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs, 4. die Entlassung nach § 42 f Abs. 2 des Strafgesetzbuchs sowie die Anordnung nach § 42 g Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs! ist gleichzeitig oder nachträglich ein Bewährungshelfer bestellt worden, so ist dies zu vermerken, 5. die Anordnung der Vollstreckung nach § 42 h Abs. 3 des Strafgesetzbuchs, 6. die Aufhebung der Untersagung der Berufsausübung nach § 421 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs, 7. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 42 n Abs. 7 des Strafgesetzbuchs, 8. der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 25 des Strafgesetzbuchs, des Straferlasses nach § 25 a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs, der Aussetzung des Strafrestes nach § 26 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs und der Aufhebung der Untersagung der Berufsausübung nach § 421 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs, 9. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers nach § 24 d des Strafgesetzbuchs, 10. die Wiederverleihung von Rechten und Fähigkeiten nach § 33 des Strafgesetzbuchs. § 15 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht (1) In das Register sind einzutragen 1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß nach § 57 des Jugendgerichtsgesetzes j dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken, 2. die Entlassung des Verurteilten zur Bewährung sowie das Ende der Bewährungszeit und die endgültige Entlassung des Verurteilten nach den §§ 88, 89 des Jugendgerichtsgesetzes, im Falle des § 89 auch die Dauer der festgesetzten bestimmten Jugendstrafe, 3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit nach § 22 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2, § 88 Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes, 4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe nach den §§ 26 a, 88 Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes, 5. die Beseitigung des Strafmakels nach § 97 des Jugendgerichtsgesetzes, 6. der Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe nach § 26 des Jugendgerichtsgesetzes sowie der unter den Nummern 1, 2 und 5 bezeichneten Entscheidungen. (2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen. Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch 1. nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder 2. nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist. 246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I § 16 Gnadenerweise und Amnestien In das Register sind einzutragen 1. die Aussetzung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung sowie deren Widerruf; wird eine Bewährungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende zu vermerken, 2. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die Umwandlung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung sowie die Aufhebung des Verlustes von Rechten und Fähigkeiten, die der Verurteilte nach dem Strafgesetz infolge der Verurteilung verloren hatte. § 17 Eintragung der Vollstreckung In das Register ist der Tag einzutragen, an dem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung beendet oder auf andere Weise erledigt ist. § 18 Wiederaufnahme des Verfahrens (1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht wegen einer registerpflichtigen Verurteilung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßordnung). (2) Ist die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren (§§ 371, 373 der Strafprozeßordnung) rechtskräftig geworden, so wird die Eintragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt. Wird durch die Entscheidung das frühere Urteil aufrechterhalten, so wird dies im Register vermerkt. Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung in das Register eingetragen, wenn sie eine registerpflichtige Verurteilung enthält; die frühere Eintragung wird aus dem Register entfernt. § 19 Aufhebung von Entscheidungen (1) Wird eine Entmündigung auf Anfechtungsklage aufgehoben (§§ 672, 684 der Zivilprozeßordnung), so wird die Eintragung der Entmündigung aus dem Register entfernt. (2) Entsprechend wird verfahren, wenn 1. eine nach § 11 eingetragene Verfügung aufgehoben oder durch eine neue Verfügung gegenstandslos wird, 2. die Verwaltungsbehörde eine befristete Entscheidung erlassen oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist. § 20 Mitteilungen zum Register Die Gerichte und Behörden teilen dem Bundeszentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. § 21 Hinweispflicht der Registerbehörde (1) Erhält das Register eine Mitteilung über 1. einen Schuldspruch (§ 4 Abs. 1 Nr. 3), 2. die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung (§ 8 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr.l), 3. die Aussetzung des Strafrestes (§ 14 Nr. 1), 4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe (§ 14 Nr. 3), 5. die Entlassung des Verurteilten aus der Unterbringung oder eine Anordnung nach § 42 g Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs (§14 Nr. 4), 6. die Aufhebung der Untersagung der Berufsausübung (§ 14 Nr. 6), 7. die Entlassung des Verurteilten zur Bewährung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2), 8. die Beseitigung des Strafmakels (§15 Abs. 1 Nr. 5), 9. die Aussetzung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung im Gnadenwege (§16 Nr. 1), so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Registerbehörde unterrichtet, wenn eine Strafnachricht eingeht, bevor sich aus dem Register ergibt, daß die Entscheidung nicht mehr widerrufen werden kann. In den Fällen der Nummer 5 und, soweit eine Maßregel der Sicherung und Besserung ausgesetzt ist, auch in den Fällen der Nummer 9 stehen einer Strafnachricht Mitteilungen nach § 12 Abs. 1, § 13 gleich. (2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über die Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeichneten Anordnung, ein Suchvermerk oder eine Steckbriefnachricht eingeht. (3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entscheidung widerrufen und ist im Register eine weitere Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die Registerbehörde die Behörde, welche die weitere Entscheidung mitgeteilt hat, von dem Widerruf zu benachrichtigen. § 22 Entfernung von Eintragungen (1) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde glaubhaft gemacht wird, werden aus dem Register entfernt. (2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt. § 23 Anordnung der Entfernung (1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, insbesondere Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 247 im Interesse der Rehabilitation des Betroffenen anordnen, daß Eintragungen nach den §§ 11, 12 Abs. 1, § 13 aus dem Register entfernt werden, soweit nicht das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung entgegensteht. Vor seiner Entscheidung soll er in den Fällen des § 12 Abs. 1 und des § 13 einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören. (2) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Entfernung einer Eintragung steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundesminister der Justiz. § 24 Zu Unrecht entfernte Eintragungen Eine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register entfernt worden ist, darf nur mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dritter Abschnitt Steckbriefnachrichten und Suchvermerke § 25 Niederlegung Behörden können Suchvermerke und, wenn sie dafür zuständig sind, auch Steckbriefnachrichten im Register niederlegen. § 26 Behandlung (1) Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über den Gesuchten, so gibt die Registerbehörde der anfragenden Behörde das Datum und die Geschäftsnummer der Entscheidung sowie die mitteilende Behörde bekannt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft aus dem Register eingeht. (2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen vor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder Behörde von der Anfrage der anderen Behörde Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn Anfragen von derselben Behörde unter verschiedenen Geschäftsnummern vorliegen. § 27 Erledigung (1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen. (2) Die Nachricht wird entfernt, wenn ihre Erledigung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit der Niederlegung. Vierter Abschnitt Auskunft aus dem Zentralregister 1. Führungszeugnis § 28 Antrag (1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. (2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Sie hat die Angaben des Antragstellers zur Person nachzuprüfen. (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei dem Bundeszentralregister stellen. Zugleich soll er seine Identität glaubhaft machen. (4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. (5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn über-sandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten. § 29 Erteilung des Führungszeugnisses an Behörden Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. § 30 Inhalt des Führungszeugnisses (1) In das Führungszeugnis werden die im zweiten Abschnitt bezeichneten Eintragungen aufgenommen. (2) Nicht aufgenommen werden 1. Verurteilungen, durch die nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt worden ist, 248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I 2. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn Strafaussetzung oder Entlassung zur Bewährung bewilligt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, 3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, 4. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe erkannt worden ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe a) nicht mehr als einen Monat beträgt und keine Freiheitsstrafe im Register eingetragen ist, b) mehr als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate beträgt und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, 5. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, 6. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Sicherung und Besserung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, 7. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, 8. Eintragungen nach § 10, wenn die Entmündigung wiederaufgehoben worden ist (§ 10 Abs. 2), 9. Eintragungen nach den §§ 11, 12 Abs. 1 und § 13. (3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28 Abs. 5, § 29) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen 1. Verurteilungen, durch welche die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, 2. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, 3. Eintragungen nach § 12 Abs. 1. § 31 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf (1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. (2) Dies gilt nicht 1. bei Verurteilungen, durch die auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt oder Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, 2. bei Verurteilungen, durch welche die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird. § 32 Länge der Frist (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt 1. drei Jahre bei Verurteilungen zu a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 nicht vorliegen, b) Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register keine weitere Freiheitsstrafe eingetragen ist, c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 nicht vorliegen, d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn die Reststrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, 2. fünf Jahre in den übrigen Fällen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe. § 33 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen (1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 30 Abs. 2 und § 32 maßgebend. (2) In den Fällen des § 32 bleiben Ersatzfreiheitsstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe ausgesprochene Geldstrafen bei der Feststellung der Frist unberücksichtigt. § 34 Beginn der Frist Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils, bei Strafbefehlen und Strafverfügungen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter. Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn 1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet, 2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder 3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält. § 35 Ablaufhemmung (1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 249 Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so läuft die Frist nicht ab, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat. (2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung mit Ausnahme der Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis noch nicht erledigt ist. § 36 Mehrere Verurteilungen (1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist. (2) Außer Betracht bleiben 1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Nr. 2), 2. Verurteilungen in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten oder zu Geldstrafe, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei Monate beträgt. § 37 Anordnung der Nichtaufnahme von Verurteilungen (1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Verurteilungen entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll der Generalbundesanwalt das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, so soll er auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören. (2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat. (3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundesminister der Justiz. § 38 Nachträgliche Verurteilung Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen, so kommt dem Verurteilten eine Anordnung nach § 37 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. 2. Unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister § 39 Umfang der Auskunft (1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie von Steckbriefnachrichten und Suchvermerken darf — unbeschadet der §§40 und 53 — nur Kenntnis gegeben werden 1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege, 2. den obersten Bundes- und Landesbehörden, 3. dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst und dem Amt für Sicherheit der Bundeswehr für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, 4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört, 5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten, 6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren, 7. den Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht, 8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen. (2) Eintragungen über Entmündigungen, die wiederaufgehoben worden sind (§ 10 Abs. 2), und über Unterbringungen (§ 13) dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege Auskunft erteilt. (3) Verurteilungen zu Jugendstrafe dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden, wenn der Strafmakel als beseitigt erklärt ist; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt. (4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden. (5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufzunehmen sind, so ist hierauf besonders hinzuweisen. § 40 Auskunft in besonderen Fällen (1) Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann mit Genehmigung des Generalbundes- 250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I anwalts mitgeteilt werden, ob über sie Eintragungen im Register enthalten sind, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, falls sie ein berechtigtes Interesse hieran darlegt. § 28 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. Wohnt der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht zu vernichten. (2) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß für wissenschaftliche Forschungsvorhaben unbeschränkt Auskunft aus dem Register erteilt wird, wenn und soweit die Bedeutung des Forschungsvorhabens dies rechtfertigt und die Gewähr besteht, daß ein Mißbrauch der bekanntzugebenden Eintragungen nicht zu befürchten ist. Der Generalbundesanwalt darf in einem solchen Fall insbesondere die Namen der Betroffenen nur dann preisgeben, wenn ohne diese Preisgabe das Forschungsvorhaben nicht durchgeführt werden kann. § 41 Weiterleitung von Auskünften Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde. 3. Auskünfte an Behörden § 42 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 28 Abs. 5, §§ 29, 39, 41) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. Fünfter Abschnitt Tilgung § 43 Tilgung nach Fristablauf (1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. (2) Eine zu tilgende Eintragung wird aus dem Register entfernt. (3) Absatz 1 gilt nicht 1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, 2. bei Anordnung der Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und bei Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer. § 44 Länge der Tilgungsfrist (1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei Monate beträgt und keine Freiheitsstrafe im Register eingetragen ist, b) zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn Strafaussetzung oder Entlassung zur Bewährung bewilligt ist, e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn die Reststrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist, f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, g) durch welche die Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Zeit oder eine Nebenstrafe oder Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist, 2. zehn Jahre bei Verurteilungen zu a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen, b) Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Straf-restes zur Bewährung ausgesetzt und im Register keine weitere Freiheitsstrafe eingetragen ist, c) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben d bis f, 3. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen. (2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe. § 45 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung (1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 33, 34 entsprechend. (2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 251 Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. § 35 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch welche die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer untersagt worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 44 noch nicht abgelaufen wäre. § 46 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung Ist die Verurteilung lediglich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur noch Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer Nebenfolge androht, so ordnet der Generalbundesanwalt auf Antrag des Verurteilten an, daß die Eintragung zu tilgen ist. § 47 Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen (1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen entgegen den §§ 43, 44 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so soll der Generalbundesanwalt das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine Verurteilung, durch welche die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist, so soll er auch einen in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen hören. (2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt hat. (3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bundesminister der Justiz. § 48 Zu Unrecht getilgte Eintragungen Eine Eintragung, die zu Unrecht im Register getilgt worden ist, darf nur mit Genehmigung des Generalbundesanwalts wieder in das Register aufgenommen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sechster Abschnitt Rechtswirkungen der Tilgung § 49 Verwertungsverbot (1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. (2) Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt. § 50 Ausnahmen Die frühere Tat .darf abweichend von § 49 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn 1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet, 2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind, 3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder 4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe oder die Einstellung in den öffentlichen Dienst beantragt, falls die Zulassung oder Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt. Siebenter Abschnitt Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten § 51 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen (1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung 1. nicht im Register einzutragen, 2. nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder 3. zu tilgen ist. (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 2 herleiten, falls er hierüber belehrt wird. 252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Achter Abschnitt Verurteilungen durch Gerichte und Auskunft an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes § 52 Eintragungen in das Register (1) In das Register sind auch strafgerichtliche Verurteilungen einzutragen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen sind, wenn sie sich auf Deutsche oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes geborene oder wohnhafte Ausländer beziehen und die Straftat nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht ein Verbrechen oder Vergehen ist. (2) Eintragungen nach Absatz 1 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Verurteilungen in dessen Geltungsbereich behandelt. Hierbei steht eine Strafart oder Maßregel der Sicherung und Besserung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Strafart oder Maßregel gleich, der sie am meisten entspricht. (3) Die Vorschriften des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) bleiben unberührt. § 53 Auskunft aus dem Register Behörden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen wird nach den hierfür geltenden Gesetzen und Vereinbarungen Auskunft aus dem Register erteilt. Soweit solche Vorschriften fehlen, kann der Bundesminister der Justiz anordnen, daß ihnen im gleichen Umfang Auskunft erteilt wird wie vergleichbaren Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 54 Berücksichtigung von Verurteilungen Eine strafgerichtliche Verurteilung gilt, auch wenn sie nicht nach § 52 in das Register eingetragen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleichbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tilgungsreif wäre. § 51 gilt auch zugunsten des außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Verurteilten. Zweiter Teil Das Erziehungsregister § 55 Führung des Erziehungsregisters Das Erziehungsregister wird bei dem Bundeszentralregister geführt. Für das Erziehungsregister gelten die Vorschriften des Ersten Teils, soweit die §§ 56 bis 59 nicht etwas anderes bestimmen. § 56 Eintragungen in das Erziehungsregister (1) In das Erziehungsregister werden die folgenden Entscheidungen und Anordnungen eingetragen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 in das Zentralregister einzutragen sind: 1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes, 2. die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln (§§ 9 bis 16, 15, 112 a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfolgen (§§ 6, 8 Abs. 3, §§ 75, 76 des Jugendgerichtsgesetzes) allein oder in Verbindung miteinander, 3. der Schuldspruch, der nach § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 aus dem Zentralregister entfernt worden ist, 4. Entscheidungen, in denen der Richter die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Vormundschaftsrichter überläßt (§§ 53, 104 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes), 5. Anordnungen des Vormundschaftsrichters, die auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ergehen, 6. der Freispruch wegen mangelnder Reife und die Einstellung des Verfahrens aus diesem Grunde (§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes), 7. das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach § 47 oder § 75 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes, 8. die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft oder der (vorläufigen oder endgültigen) Fürsorgeerziehung durch den Vormundschaftsrichter (§§ 57, 65, 67 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt), 9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des Vormundschaftsrichters nach § 1631 Abs. 2, § 1666 Abs. 1 und § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidungen nach § 1671 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich die von dem Richter nach § 45 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes getroffene Maßnahme einzutragen. (3) Ist Erziehungsbeistandschaft angeordnet, so ist auch ihre Aufhebung einzutragen (§ 61 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt). (4) Ist Fürsorgeerziehung angeordnet, so sind auch ihre Aufhebung sowie der Widerruf der Aufhebung einzutragen (§ 75 Abs. 2 und 4 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt). § 57 Auskunft aus dem Erziehungsregister (1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen nur mitgeteilt werden 1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege, Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 253 2. den Vormundschaftsgerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen, 3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe, 4. den Gnadenbehörden für Gnadensachen. (2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 39 Abs. 4) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt. (3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden. § 58 Entfernung von Eintragungen (1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe eingetragen ist. (3) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht. § 47 Abs. 3 ist anzuwenden. § 59 Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen (1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht der Betroffene nicht zu offenbaren. (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann der Betroffene ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird. Dritter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 60 Übernahme von Eintragungen in das Zentralregister (1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen worden sind, werden in das Zentralregister übernommen. (2) Nicht übernommen werden Eintragungen über Verurteilungen zu 1. Geldstrafe, die mehr als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als drei Monate beträgt und keine weitere Eintragung im Register enthalten ist, 2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, und Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten, wenn die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist, 3. Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten, aber nicht mehr als drei Jahren, die mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist, 4. Freiheitsstrafe von mehr als drei, aber nicht mehr als fünf Jahren, die mehr als fünfzehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden ist. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn 1. der Betroffene als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten verurteilt worden ist, 2. gegen den Betroffenen auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt worden ist. (4) Nicht übernommen werden ferner Eintragungen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden aus der Zeit bis zum 23. Mai 1945. (5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt. § 61 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 60 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 49 bis 51. § 62 Urteile nicht mehr bestehender Gerichte Bei der Entscheidung über einen Antrag nach den §§ 37, 47 sind deren Absätze 2 entsprechend anzuwenden, wenn das Urteil von einem Gericht erlassen wurde, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird. Das gleiche gilt bei einer Verurteilung durch das Reichsgericht im ersten Rechtszug, den ehemaligen Volksgerichtshof, ein früheres Wehrmachtgericht oder ein Gericht eines früheren wehrmachtähnlichen Verbandes. § 63 Eintragungen in der Erziehungskartei Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen. 254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I § 64 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 25 a Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 26 Abs. 3 werden die Worte "25 sowie § 25 a Abs. 1 Salz 1, 2, Abs. 2" ersetzt durch das Wort "25 a". § 65 Änderung der Strafprozeßordnung § 260 Abs. 4 Satz 1 der Strafprozeßordnung erhält folgende Fassung: "Der Urteilsspruch gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird, sowie die angewendete Strafvorschrift an." § 66 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. Sie begründen nicht die Anwendung von strafrechtlichen Rückfallvorschriften." 2. Vor § 94 werden in der Überschrift des vierten Hauptstückes die Worte "Strafregister und" sowie die Überschrift "Erster Abschnitt. Strafregister" gestrichen. 3. Die §§ 94 bis 96 werden aufgehoben. 4. Vor § 97 wird die Überschrift "Zweiter Abschnitt. Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch" gestrichen. 5. § 97 wird wie folgt geändert: a) Als Absatz 1 wird eingefügt: "(1) Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung oder Entlassung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter den Strafmakel als beseitigt." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. An die Stelle der Worte "(2) Die Anordnung kann erst ..." treten die Worte "(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Anordnung erst ...". 6. § 100 wird aufgehoben. 7. § 101 wird wie folgt ergänzt: Hinter den Worten "oder vorsätzlichen Vergehens erneut" wird eingefügt "zu Freiheitsstrafe". 8. Vor § 110 wird in der Überschrift des Dritten Abschnittes das Wort "Strafregister" durch die Worte "Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch" ersetzt. 9. § 111 erhält folgende Fassung: "§ Hl Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat." § 67 Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Jugendgerichtsgesetzes Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Jugendgerichtsgesetzes in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen. § 68 Kosten (1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichs-gesetzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften (Kostenermächtigungs-Änderungs-gesetz) vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. in Zentralregisterangelegenheiten, ausgenommen für die Erteilung von Führungszeugnissen;". 2. Im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird nach 2d) eingefügt: a) in der Spalte "Gegenstand": ,,e) Führungszeugnis", b) in der Spalte "Gebühren": "5 DM". (2) Die Meldebehörde (§28 Abs. 2) nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen. Sie behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. §69 Bestimmungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften Soweit in anderen Vorschriften auf das Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 70 Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Nr. 24 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1971 255 Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 71 Aufhebung von Vorschriften und Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. (2) Das Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 9. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 507), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 645), und die Strafregisterverordnung vom 12. Juni 1920 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 909), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-gesetzbl. I S. 645), werden aufgehoben. (3) Die Aufgaben des Zentralregisters und des Erziehungsregisters sowie des Generalbundesanwalts und des Bundesministers der Justiz nach diesem Gesetz werden bis spätestens 31. Dezember 1976 von den bisher zuständigen Behörden wahrgenommen, wenn sie Personen betreffen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren sind. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß diese Aufgaben schon zu einem früheren Zeitpunkt, auch für den Bereich einzelner bestimmter Länder, auf das Bundeszentralregister, den Generalbundesanwalt und den Bundesminister der Justiz übergehen. (4) Soweit die Aufgaben des Zentralregisters von den Behörden der Länder wahrgenommen werden, steht die Gebühr für das Führungszeugnis den Ländern zu. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 18. März 1971 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn