Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 63 vom 16.07.1971  - Seite 893 bis 921 - Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz)

Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) Bundesgesetzblatt 893 Teill Z1997A 1971 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1971 Nr. 63 Tag Inhalt Seite 14. 7. 71 Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz).................................................................. 893 2125-5, 2125-5, 2125-5-1, 2125-5-3, 2125-5-2, 450-2 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften............ 922 Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) Vom 14. Juli 1971 Inhaltsübersicht Teil I Wein, Likörwein, Schaumwein § 1 Begriffsbestimmungen Erster Abschnitt: Inländischer Wein Titel 1: Herstellung § 2 Rebanlagen, Rebsorten und Anbaumethoden § 3 Verschnitt von Weinarten § 4 Traubenlese, Herbstordnung § 5 Verarbeitung zu Qualitätswein außerhalb des bestimmten Anbaugebietes § 6 Erhöhung des Alkoholgehaltes § 7 Meldepflichten § 8 Behandlungsstoffe und Behandlungsverfahren § 9 Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure, Schwefelsäure und anderen Stoffen Titel 2: Bezeichnungen und sonstige Angaben § 10 Geographische Bezeichnungen § 11 Qualitätswein § 12 Qualitätswein mit Prädikat § 13 Grenzwerte § 14 Prüfung der Qualitätsweine und der Qualitätsweine mit Prädikat § 15 Verbot bestimmter Angaben § 16 Sonstige Bezeichnungen und Angaben § 17 Tafelweine aus Erzeugnissen der EWG-Mitgliedstaaten Zweiter Abschnitt: Ausländischer Wein § 18 Verbringen ins Inland § 19 Behandeln und Verschneiden im Inland § 20 Bezeichnungen und sonstige Angaben Dritter Abschnitt: Likör wein §21 Herstellung § 22 Verbringen ins Inland § 23 Behandeln und Verschneiden im Inland § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben Vierter Abschnitt: Schaumwein Titel 1: Inländischer Schaumwein § 25 Herstellung § 26 Bezeichnungen und sonstige Angaben Titel 2: Ausländischer Schaumwein § 27 Verbringen ins Inland § 28 Bezeichnungen und sonstige Angaben Teil II Weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein Erster Abschnitt: Weinhaltige Getränke § 29 Begriffsbestimmung Titel 1: Inländische weinhaltige Getränke § 30 Herstellung § 31 Bezeichnungen und sonstige Angaben 894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Titel 2: Ausländische weinhaltige Getränke § 32 Verbringen ins Inland § 33 Verschneiden und Behandeln im Inland § 34 Bezeichnungen und sonstige Angaben Zweiter Abschnitt: Branntwein aus Wein § 35 Begriffsbestimmung Titel 1: Inländischer Branntwein aus Wein § 36 Weindestillat § 37 Brennwein § 38 Herstellung § 39 Vorgeschriebene Angaben § 40 Bezeichnungen für Qualitätsbranntwein aus Wein § 41 Sonstige Bezeichnungen und Angaben Titel 2: Ausländischer Branntwein aus Wein § 42 Verbringen ins Inland § 43 Behandeln und Verschneiden im Inland § 44 Bezeichnungen und sonstige Angaben Teil III Allgemeine Vorschriften § 45 Begriffsbestimmungen § 46 Verbot zum Schutz vor Täuschung § 47 Gesundheitsbezogene Angaben § 48 Ausländische Bezeichnungsvorschriften § 49 Art der Aufmachung § 50 Begleitdokumente § 51 Bezeichnungsschutz § 52 Vorschriftswidrige Erzeugnisse § 53 Schutz vor Nachmachung und Vermischung § 54 Ausnahmegenehmigung § 55 Versuchserlaubnis § 56 Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft und bestimmter Betriebe Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Teill Wein, Likörwein, Schaumwein § 1 Begriffsbestimmungen (1) Für frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, Traubensaft, konzentrierten Traubensaft, Wein, Jungwein, zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein, Tafelwein, Weinessig, Weintrub, rohen Weinstein, Trau-bentrester, Tresterwein sowie verdünnten Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe sind die Begriffs- Teil IV Überwachung § 57 Weinbuch- und Analysenbuchführung § 58 Allgemeine Überwachung § 59 Überwachung beim Verbringen ins Inland Teil V Ergänzungsvorschriften § 60 Besondere Verkehrsverbote § 61 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen § 62 Traubensaft und konzentrierter Traubensaft Teil VI Übergangsregelungen § 63 Verschnitt § 64 Verarbeitung § 65 Nicht zugelassene Rebanlagen und Rebsorten § 66 Verwendung der Prädikate Kabinett und Spätlese Teil VII Straf- und Bußgeldvorschriften § 67 Verletzung von Vorschriften über das Herstellen und das Inverkehrbringen § 68 Verletzung der Geheimhaltungspflicht § 69 Ordnungswidrigkeiten § 70 Einziehung Teil VIII Schlußvorschriften § 71 Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften § 72 Gegenseitige Unterrichtung von Bundes- und Landesbehörden § 73 Verhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen Vorschriften § 74 Berlin-Klausel § 75 Inkrafttreten bestimmungen der Nummern 1 bis 3, 5 bis 10, 16 bis 20 und 22 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 vom 28. April 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 99 S. 1) anzuwenden. Traubenmost gilt als ungegoren, wenn er höchstens 1 ° Alkohol in einem Liter enthält. (2) Für konzentrierten Traubenmost, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein sowie Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sind, 1. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft handelt, die Begriffsbestimmungen der Nummern 4 und 11 bis 15 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 816/70, Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 895 2. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern handelt, die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 948/70 vom 26. Mai 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 114 S. 6) anzuwenden. (3) Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebietes (Qualitätswein b.A.) ist, soweit es sich um inländischen Wein handelt, der Wein, dem auf Grund einer Qualitätsprüfung nach § 14 eine Prüfungsnummer als Qualitätswein (§ 11) oder Qualitätswein mit Prädikat (§ 12) zuerkannt worden ist. (4) Zur Gewinnung von Qualitätswein b. A. geeigneter Wein ist, soweit es sich um inländischen Wein handelt, der Wein, der 1. ausschließlich von Weintrauben geeigneter Rebsorten (§ 2 Abs. 2) stammt, die in einem bestimmten Anbaugebiet (§10 Abs. 6) geerntet und unbeschadet des § 5 Abs. 1 verarbeitet (§ 5 Abs. 2) worden sind, 2. mindestens den nach § 11 Abs. 3 festgelegten natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweist und 3. dessen vorhandener oder potentieller Alkoholgehalt weder durch Zusatz von konzentriertem Traubenmost noch durch Konzentrierung erhöht worden ist. (5) Für den vorhandenen und potentiellen Alkoholgehalt, den Gesamtalkoholgehalt und den natürlichen Alkoholgehalt sind die Begriffsbestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 anzuwenden. Durch Rechtsverordnung kann das Umrechnungsverfahren zur Ermittlung der Alkoholgehalte geregelt werden. Erster Abschnitt Inländischer Wein Titel 1 Herstellung § 2 Rebanlagen, Rebsorten und Anbaumethoden (1) Wird im Inland aus inländischen Weintrauben Wein hergestellt (inländischer Wein), so dürfen nur solche Weintrauben verwendet werden, die ausschließlich aus nach dem Weinwirtschaftsgesetz genehmigten oder nicht genehmigungsbedürftigen Rebanlagen stammen. (2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder stellen durch Rechtsverordnung die nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 vom 28. April 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 99 S. 20) erforderlichen Verzeichnisse auf. (3) Die weinbautreibenden Länder regeln nach Artikel 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 die Anbaumethoden, die zur Gewährleistung einer optimalen Qualität von Qualitätswein b. A. notwendig sind, insbesondere Erziehungsarten und Anschnitt. (4) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder setzen nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 durch Rechtsverordnung den für die Herstellung von Qualitätswein b. A. zulässigen Hektarertrag an Trauben-, Most- oder Weinmengen fest. Bei Überschreitung des Hektarhöchstertrages kann der Wein als Qualitätswein b. A. in den Verkehr gebracht werden, sofern er eine Qualitätsprüfung nach § 14 bestanden hat. (5) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes einen jenseits der Grenze belegenen grenznahen Weinberg, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem der Wein hergestellt werden soll, genehmigen, daß er oder der Inhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die im Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur Herstellung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten würde. In der Genehmigung wird die Bezeichnung des Weines festgelegt. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. § 3 Verschnitt von Weinarten (1) Unbeschadet der Regelung nach Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus diesen hergestellten Mosten und Weinen verschnitten werden. (2) Hellgekelterter Most aus Rotweintrauben und aus solchem Most hergestellter Wein (Roseewein) dürfen nur mit Most und Wein derselben Art verschnitten werden. Diese Beschränkung gilt nicht für das Verschneiden von Roseewein mit Rotwein; ein durch solches Verschneiden hergestellter Wein ist Rotwein im Sinne dieses Gesetzes. Satz 2 findet auf Roseewein aus der Rebsorte Portugieser keine Anwendung. (3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 dürfen Weißweintrauben mit Rotweintrauben zur Herstellung eines Weines von blaß- bis hellroter Farbe (Rotling) verschnitten werden. Aus solchen Verschnitten hergestellter Most und Wein darf nur mit Most und Wein derselben Art verschnitten werden. (4) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder legen durch Rechtsverordnung die für die Herstellung von Roseewein als Tafelwein und Rotling als Tafelwein geeigneten Rebsorten fest. § 4 Traubenlese, Herbstordnung (1) Weintrauben dürfen erst gelesen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Witterung, der Rebsorte und des Standortes die in dem betreffenden Jahre erreichbare Reife erlangt haben; dies gilt 896 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1971, Teil I nicht, wenn eine Lese infolge ungünstiger Witterung oder sonstiger nicht zu vertretender Umstände zur Sicherung der Ernte vor der Reife zwingend notwendig ist. Soweit die Lese durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnimg geregelt ist, ist für die Zu-lässigkeit der Lese diese Regelung ausschließlich maßgebend. Die Lese von Weintrauben, die zur Herstellung von Qualitätswein mit Prädikat (§ 12) vorgesehen sind, ist ferner nur nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Behörde zulässig. (2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder bestimmen durch Rechtsverordnung Inhalt, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Anzeige. Sie können zur Förderung der Güte des Weines und zur Sicherstellung einer ausreichenden Überwachung durch Rechtsverordnung eine Herbstordnung erlassen. Die Herbstordnung kann 1. die Voraussetzungen für Vorlesen, für Beginn und Ende der Hauptlese und für den Beginn der späten Lese unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Reife in den einzelnen Rebflächen und bei den einzelnen Rebsorten festsetzen, 2. das Schließen und Betreten der Weinberge regeln, 3. die Voraussetzungen für Beginn und Ende der täglichen Lesezeit festsetzen, 4. vorschreiben, a) daß die Lese von Weintrauben, die für die Herstellung von Qualitätswein (§ 11) vorgesehen sind, einer vorherigen oder nachträglichen Anzeige bedarf, b) welchen Inhalt und welche Form diese Anzeige haben muß und welche Frist dabei einzuhalten ist und c) daß Weintrauben, deren Lese nicht nach Maßgabe der nach den Buchstaben a und b erlassenen Vorschriften durchgeführt worden ist, nicht oder nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Herstellung von Qualitätswein b. A. verwendet werden dürfen, 5. eine Prüfung zur Feststellung der Reife und des Zustandes des Lesegut.es einführen und die Besitzer der Weinberge sowie die Besitzer des Lesegutes verpflichten, der zuständigen Behörde oder den von ihr Beauftragten die Prüfung zu ermöglichen. (3) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder bestimmen, wer für die Durchführung von Absatz 1 Satz 3 und der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen zuständig ist. (4) Weintrauben, die entgegen Absatz 1 Satz 1 oder entgegen einer nach Absatz 2 erlassenen Vorschrift gelesen worden sind, dürfen zur Herstellung von Wein und Traubenmost nicht verwendet werden. Weintrauben, deren Lese entgegen Absatz 1 Satz 3 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, dürfen zur Herstellung von Qualitätsweinen mit Prädikat nicht verwendet werden. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte, insbesondere bei unverzüglicher nachträglicher Anzeige, Ausnahmen zulassen. § 5 Verarbeitung zu Qualitätswein außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (1) Bei der Herstellung eines Qualitätsweines b. A. kann nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 und der zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften genehmigt werden, daß die Verarbeitung von Weintrauben zu Traubenmost und des Traubenmostes zu Wein auch außerhalb des bestimmten Anbaugebietes vorgenommen wird, in dem die Weintrauben geerntet worden sind. Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder, in deren Gebiet die Verarbeitung vorgenommen werden soll, bestimmen die für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Stellen. (2) Die Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung der Hefe vom Wein, einschließlich der Erhöhung des Alkoholgehalts und der Entsäuerung. § 6 Erhöhung des Alkoholgehaltes (1) Der vorhandene oder potentielle natürliche Alkoholgehalt von Rotweintrauben, gemaischt, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus empfohlenen, zugelassenen oder vorübergehend zugelassenen Rebsorten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2005/70 vom 6. Oktober 1970, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 224 S. 1, (Rebsorten im Sinne des Artikels 16 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70) hergestellt worden sind, sowie von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein und Tafelwein, darf nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 erhöht werden. (2) Der vorhandene oder potentielle natürliche Alkoholgehalt von Rotweintrauben, gemaischt, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus für Qualitätswein b. A. geeigneten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie von zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignetem Wein, darf nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 8 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 erhöht werden. Hierbei darf der Gesamtalkoholgehalt 1. in der Weinbauzone A bei a) Rotwein 12,5°, b) anderem Wein 12° und 2. in der Weinbauzone B bei a) Rotwein 13°, b) anderem Wein 12,5° nicht übersteigen. (3) Die zur Alkoholerhöhung verwendete Saccharose muß ungelöst, technisch rein und nicht färbend sein; sie muß in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert vergärbaren Zucker enthalten. Nr. 63 — Tag der Ausga § 7 Meldepflichten Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder bestimmen die zuständigen Behörden, denen die Anwendung von Verfahren der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts, der Entsäuerung oder Süßung nach den Artikeln 19, 20 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 sowie Mengen an Zucker und konzentriertem Traubenmost, zu melden sind, die sich im Besitz der Personen befinden, die diese Verfahren anwenden. Sie können zulassen, daß für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum nur eine Meldung abgegeben werden muß, wenn die Süßung von einem Unternehmen häufig oder ständig vorgenommen wird. § 8 Behandlungsstoffe und Behandlungsverfahren (1) Dem Wein und den zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnissen dürfen Stoffe nur zugesetzt werden, wenn und soweit sie hierfür zugelassen sind. Durch Rechtsverordnung können Stoffe, soweit dies mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, aus technologischen Gründen, zur Beseitigung von Fehlern, zur Steigerung der Qualität, zur Erhaltung der Lager- oder Transportfähigkeit oder zu diätetischen Zwecken zugelassen werden. (2) Ein unbeabsichtigtes und technisch unvermeidbares übergehen nicht zugelassener Stoffe von Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen der Herstellung, Abfüllung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf den Wein und die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse ist kein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1, soweit es sich um gesundheitlich, geschmacklich und geruchlich unbedenkliche geringe Anteile handelt. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das übergehen eines nicht zugelassenen Stoffes als technisch unvermeidbar anzusehen ist oder als verbotenes Zusetzen gilt und welche Anteile gering im Sinne dieser Vorschrift sind. Besteht bei Gegenständen aus bestimmten Stoffen die Gefahr des Übergehens gesundheitlich nicht unbedenklicher Anteile eines nicht zugelassenen Stoffes, kann ihre Benutzung durch Rechtsverordnung verboten werden. (3) Ionenaustauscher und ultraviolette oder energiereiche Strahlen dürfen nur angewandt werden, wenn es zugelassen ist. Durch Rechtsverordnung kann die Anwendung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 zugelassen werden. (4) Andere Behandlungsverfahren sind zulässig, wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Durch Rechtsverordnung kann ihre Anwendung eingeschränkt oder verboten werden, wenn es 1. zum Schutz der Gesundheit, 2. zur Förderung oder Erhaltung der Güte des Weines oder e: Bonn, den 16. Juli 1971 897 3. zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist. § 9 Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure, Schwefelsäure und anderen Stoffen (1) Wein, dessen Restzuckergehalt die festgelegte Begrenzung übersteigt, darf nicht zum offenen Ausschank feilgehalten, aus dem Inland verbracht oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. (2) Qualitätswein mit Prädikat (§ 12) unterliegt keiner Restzuckerbegrenzung, soweit sich nicht aus Satz 3 etwas anderes ergibt. Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder legen durch Rechtsverordnung für Tafelwein und Qualitätswein (§ 11) zur Erhaltung der Eigenart der Weine, deren Bezeichnung auf die Herkunft aus ihrem Lande hinweist, den zulässigen Restzuckergehalt den Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten entsprechend fest. Für den gleichen Zweck können sie durch Rechtsverordnung den zulässigen Restzuckergehalt von Qualitätsweinen mit den Prädikaten Kabinett und Spätlese (§ 12) festlegen. (3) Für inländischen Tafelwein, der nicht auf dem Gebiet der weinbautreibenden Länder hergestellt wird, sowie für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure wird der zulässige Restzuckergehalt durch Rechtsverordnung festgelegt. (4) Bei aus Verschnitten hervorgegangenem Wein gilt die für den namengebenden Anteil (§ 10, Abs. 12, § 16) maßgebliche Restzuckerbegrenzung. (5) Wein darf nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an schwefliger Säure die folgenden Werte je Liter übersteigt: 1. bei Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen 75 Milligramm freie und 400 Milligramm gesamte schweflige Säure, 2. bei Auslesen, Eiswein und bei anderen Weinen, die in einem Liter mehr als 14° Gesamtalkohol enthalten, 60 Milligramm freie und 350 Milligramm gesamte schweflige Säure, 3. bei sonstigen Weinen 50 Milligramm freie und 300 Milligramm gesamte schweflige Säure; der Gehalt an Schwefelsäure, als Kaliumsulfat berechnet, darf in einem Liter nicht höher sein als 1500 Milligramm. Durch Rechtsverordnung können die Höchstwerte der Nummern 1 bis 3 herabgesetzt werden, wenn es nach den Erkenntnissen der Wissenschaft technisch vertretbar ist; ferner kann ein höherer Gehalt an Schwefelsäure zugelassen werden, wenn dies technisch erforderlich und mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist. (6) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der Gesundheit vorgeschrieben werden, daß in dem Wein bestimmte andere Stoffe nicht oder nur in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen. 898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Titel 2 Bezeichnungen und sonstige Angaben § 10 Geographische Bezeichnungen (1) Zur Angabe der Herkunft des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse sind als geographische Bezeichnungen nur zulässig 1. in die Weinbergsrolle eingetragene Namen von Lagen und Bereichen, 2. Namen von Gemeinden und Ortsteilen, 3. Namen von bestimmten Anbaugebieten, Weinbaugebieten und Untergebieten, 4. das Wort "deutsch", 5. durch Rechtsverordnung nach Absatz 9 zugelassene Bezeichnungen. Für Tafelweine dürfen die Namen von bestimmten Anbaugebieten und Lagen nicht gebraucht werden. (2) Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche (Einzellage) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Großlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind. Als Lagename darf nur ein Name eingetragen werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich an einen solchen Namen anlehnt. (3) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß ist. Abweichend davon können die zuständigen Behörden die Eintragung einer kleineren Fläche zulassen, wenn die Bildung einer größeren Lage wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine nicht möglich ist. (4) Bereich ist eine Zusammenfassung mehrerer Lagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und die in nahe beieinanderliegenden Gemeinden desselben bestimmten Anbaugebietes belegen sind; eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bereichsnamen werden in der Weise gebildet, daß einem Namen, der die zugehörigen Rebflächen umschreibt, das Wort "Bereich" vorangestellt wird. Stehen zur Umschreibung geeignete herkömmliche Namen zur Verfügung, sollen diese gewählt werden. (5) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder regeln durch Rechtsverordnung, sofern nicht eine Regelung durch Landesgesetz getroffen wird, 1. die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle, 2. das Nähere über Eintragungen und Löschungen einschließlich der Feststellung und Festsetzung der Lage- und Bereichsnamen, 3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der Anträge, 4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen, 5. die Zuständigkeit der Behörden. (6) Für Qualitätsweine b. A. werden folgende Anbaugebiete festgelegt: 1. Ahr, 2. Hessische Bergstraße, 3. Mittelrhein, 4. Mosel-Saar-Ruwer, 5. Nahe, 6. Rheingau, 7. Rheinhessen, 8. Rheinpfalz, 9. Franken, 10. Württemberg, 11. Baden. (7) Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete mit ihren Untergebieten festgelegt: 1. Rhein und Mosel a) Rhein, b) Mosel, 2. Main, 3. Neckar, 4. Oberrhein a) Römertor, b) Burgengau. (8) Die in den Absätzen 6 und 7 genannten Gebiete bilden das deutsche Weinanbaugebiet; ihre Abgrenzung erfolgt durch Rechtsverordnung. Umfassen die Gebiete Teile mehrerer Bundesländer und gelten in diesen Teilen verschiedene Restzuckerbegrenzungen (§ 9 Abs. 2), so kann die Rechtsverordnung den Restzuckergehalt festsetzen, der bei Gebrauch des Gebietsnamens zulässig ist. (9) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder können durch Rechts Verordnung zur Förderung des Absatzes typischer Weine eines bestimmten Raumes weitere Bezeichnungen, die unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft des Weines und der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse hinweisen, zulassen. (10) Wein und die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse müssen mit einer nach Absatz 1 zugelassenen geographischen Bezeichnung versehen sein. Dies gilt nicht für teilweise gegorenen Traubenmost, der zum alsbaldigen Verzehr bestimmt und in ortsüblicher Weise bezeichnet ist. (11) Wird eine engere geographische Bezeichnung als der Name eines bestimmten Anbaugebietes, eines Weinbaugebietes oder eines Untergebietes gewählt, so ist bei Qualitätswein b. A. zusätzlich das bestimmte Anbaugebiet, bei Tafelwein zusätzlich das Weinbaugebiet oder das Untergebiet anzugeben, in dem die Weintrauben geerntet worden sind. Bei der Wahl eines Lagenamens ist außerdem die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben. Erstreckt sich die Lage über mehrere Gemeinden, ist eine dieser Gemeinden anzugeben. Ist eine Gemeinde in mehreren Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 899 Weinbaugebieten belegen, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für Weine aus bestimmten Ortsteilen nur der Name des Ortsteils oder der Name des Ortsteils neben dem Gemeindenamen benutzt werden darf. (12) Eine engere geographische Bezeichnung als die Bezeichnung "deutsch" darf bereits dann gewählt werden, wenn die verwendeten Weintrauben mindestens zu 75 vom Hundert aus dem betreffenden Räume stammen, dieser Anteil die Art bestimmt und die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse anderer örtlicher Herkunft gleichwertig und ausschließlich aus demselben Weinbaugebiet oder bestimmten Anbaugebiet wie der namengebende Anteil geerntet worden sind. Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen, die aus Weinbeeren mehrerer Lagen hergestellt sind, dürfen mit dem Namen der Lage bezeichnet werden, aus der mehr als 50 vom Hundert der Weinbeeren stammen. (13) Die Bezeichnung "deutsch" oder eine engere Herkunftsbezeichnung darf nur gewählt werden, wenn, unbeschadet des § 2 Abs. 5, keine im Ausland geernteten Weintrauben verwendet worden sind. (14) Inländischer Tafelwein muß als "Deutscher Tafelwein" bezeichnet werden. § 11 Qualitätswein (1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein b. A. oder als Qualitätswein nur gekennzeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. Wird der Wein so gekennzeichnet, ist die Prüfungsnummer hinzuzufügen und die Herkunft mit einer Bezeichnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 anzugeben. (2) Eine Prüfungsnummer wird zugeteilt, wenn 1. die verwendeten Weintrauben ausschließlich von geeigneten Rebsorten (§ 2 Abs. 2) stammen, in einem einzigen bestimmten Anbaugebiet (§10 Abs. 6) geerntet worden sind und der aus ihnen gewonnene Most mindestens den nach Absatz 3 jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, 2. konzentrierter Traubenmost nicht zugesetzt und eine Konzentrierung nicht vorgenommen worden ist, 3. der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern und für die angegebene Herkunft und bei Angabe einer Rebsorte für diese Rebsorte typisch ist und 4. der Wein im übrigen der Verordnung (EWG) Nr. 817/70, diesem Gesetz und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entspricht. (3) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder setzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 und unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffenheit und Rebsorte die natürlichen Mindestalkoholgehalte für einzelne bestimmte Anbaugebiete oder Teile davon fest. (4) Der Gehalt des Qualitätsweines an vorhandenem Alkohol muß mindestens 7° betragen. (5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist bei Verschnitten der für den namengebenden Anteil (§10 Abs. 12, § 16) vorgeschriebene natürliche Mindestalkoholgehalt maßgebend. (6) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung einer Prüfungsnummer als zur Qualitätsprüfung angemeldet nur gekennzeichnet werden, wenn der für die Prüfung zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 glaubhaft gemacht worden sind und zu erwarten ist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 bei der Abfüllung erfüllt sein werden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Wein aus dem Inland verbracht oder offen ausgeschenkt wird. § 12 Qualitätswein mit Prädikat (1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein nur gekennzeichnet werden, wenn ihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer Prüfungsnummer zuerkannt worden ist. Wird der Wein mit einem Prädikat gekennzeichnet, ist die Prüfungsnummer hinzuzufügen und die Herkunft mit einer Bezeichnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 anzugeben. Das Prädikat Eiswein darf nur neben einem der anderen Prädikate zuerkannt und gebraucht werden. (2) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt, wenn er die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Prüfungsnummer nach § 11 Abs. 2 erfüllt und 1. die verwendeten Weintrauben in einem einzigen Bereich geerntet worden sind und der aus ihnen gewonnene Most mindestens den nach Absatz 4 jeweils vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat und 2. Zucker nicht zugesetzt worden ist. (3) Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat müssen zusätzlich die für das Prädikat typischen Bewertungsmerkmale aufweisen und aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit hergestellt sein: 1. Bei der Spätlese müssen die Weintrauben in einer späten Lese und in vollreifem Zustand geerntet sein. 2. Bei der Auslese dürfen nur Vollreife Weintrauben unter Aussonderung aller kranken und unreifen Beeren verwendet werden. 3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet werden. 4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitgehend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet werden. Ist wegen besonderer Sorteneigenschaft oder besonderer Witterung ausnahmsweise keine Edelfaule eingetreten, genügt auch Überreife der eingeschrumpften Beeren. (4) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätsweine mit Prädikat werden entsprechend 900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I §11 Abs. 3 mit der Maßgabe festgesetzt, daß die natürlichen Mindestalkoholgehalte nach dem Prädikat abgestuft werden. (5) Ist ein Wein ausschließlich aus Weintrauben hergestellt, die bei ihrer Lese und Kelterung gefroren waren, wird zusätzlich das Prädikat Eiswein zuerkannt. (6) Beeren- und Trockenbeerenauslesen gelten als Wein, wenn sie mindestens 5,5° vorhandenen Alkohol enthalten. Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat müssen mindestens 7° vorhandenen Alkohol aufweisen. (7) § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. (8) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung einer Prüfungsnummer als zur Prüfung als Qualitätswein mit Prädikat angemeldet nur gekennzeichnet werden, wenn der für die Prüfung zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 glaubhaft gemacht worden sind und zu erwarten ist, daß die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 bei der Abfüllung erfüllt sein werden. Dabei kann das beantragte Prädikat angegeben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wein aus dem Inland verbracht oder offen ausgeschenkt wird. (9) Vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben folgenden 1. Januar darf ein mit einem Prädikat gekennzeichneter Wein nicht abgefüllt in den Verkehr gebracht werden. § 13 Grenzwerte Die weinbautreibenden Länder setzen für Qualitätsweine b. A. über die nach § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 bestimmten Werte hinaus weitere Grenzwerte für charakteristische Faktoren nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 fest. § 14 Prüfung der Qualitätsweine und der Qualitätsweine mit Prädikat (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem die bei der Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, treffen die nach den §§ 11 und 12 sowie nach Artikel 12 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 (Herabstufung von Qualitätswein b. A.) erforderlichen Entscheidungen. Sie können eine andere Einstufung als die beantragte vornehmen. Bei der Antragstellung sind Proben einzureichen. (2) Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer Länder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der zuständigen Behörde des Landes, aus dem der größte Anteil stammt. (3) Durch Rechtsverordnung werden die Entnahme und die Vorstellung der Proben und das Prüfungsverfahren geregelt; dabei ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Sinnenprüfungen vorzunehmen sind und wie ihr Ergebnis zu bewerten ist. (4) Abweichend von § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeichnung Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat in Verbindung mit dem beantragten Prädikat vom Antragsteller schon vor der Prüfung auf den Behältnissen abgefüllten Weines und bei Preisangeboten angegeben werden. Im übrigen darf ein so gekennzeichneter Wein erst nach der Zuteilung der Prüfungsnummer und nach der Zuerkennung des Prädikats in den Verkehr gebracht werden. (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung zur Durchführung der Prüfungen und Herabstufungen Kommissionen bestellen. § 15 Verbot bestimmter Angaben (1) Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung und Abfüllung eines Weines und über die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Siegel, Medaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise auf Prämiierungen und Auszeichnungen dürfen auf Behältnissen und deren Verpackung sowie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur gebraucht werden, soweit sie durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch bildliche Darstellung oder durch Zeichen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack auf Getränkekarten und bei Preisangeboten. (3) Durch Rechtsverordnung können Angaben nach Absatz 1 zugelassen werden, wenn dies dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen. (4) Die Angabe "natur" darf weder für sich allein noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter Form zugelassen werden. Das gleiche gilt für Angaben, die darauf hinweisen, daß dem Wein bei der Herstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist. § 16 Sonstige Bezeichnungen und Angaben Durch Rechtsverordnung können weitere Vorschriften über die Bezeichnung und sonstige Angaben für Wein erlassen werden, insbesondere über die Bezeichnung der Weinart, die Angabe von Rebsorte, Jahrgang, Erzeuger, Abfüller oder Hersteller und die Herkunft des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse, wenn dies den Interessen des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen. § 17 Tafelweine aus Erzeugnissen der EWG-Mitgliedstaaten Für im Inland hergestellte Tafelweine und zur Gewinnung von Tafelweinen geeignete Weine, bei denen andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind, gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 3, der §§ 7, 8, 9, 15 und 16 entsprechend. Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 901 Zweiter Abschnitt Ausländischer Wein § 18 Verbringen ins Inland (1) Im Ausland hergestellter Wein (Ausländischer Wein) darf ins Inland nur verbracht werden, wenn er 1. soweit es sich um Wein mit Ursprung in Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft handelt, a) in einem Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften hergestellt worden ist und b) dort, mit Ausnahme von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf; 2. soweit es sich um Wein mit Ursprung in Drittländern handelt, a) in dem Staat, in dem der überwiegende Teil der verwendeten Weintrauben geerntet ist, nach den dort geltenden Rechtsvorschriften hergestellt worden ist, b) dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf und c) den Voraussetzungen des Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 entspricht. Dem Verbringen steht nicht entgegen, daß der Wein zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind. (2) Wein darf jedoch nicht ins Inland verbracht werden, wenn 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist, 2. der Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefelsäure bei abgefülltem Wein die Höchstwerte übersteigt, die in oder auf Grund des § 9 Abs. 5 festgesetzt sind; dabei gelten für Weine, die in ihrer Qualität einer Auslese, Beerenauslese oder Trockenbeerenauslese entsprechen, die dafür festgesetzten Werte, 3. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen angewandt worden sind, die bei der Herstellung von Wein im Inland nicht angewandt werden dürfen, 4. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zugesetzt worden sind, 5. Alkohol oder würzende oder färbende Stoffe zugesetzt worden sind, 6. künstliche Süßstoffe oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Wein nicht zugelassene konservierende Stoffe zugesetzt worden sind, 7. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben (§ 20) nicht beachtet sind oder 8. das nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 erforderliche Begleitdokument nicht beigefügt ist. (3) Durch Rechtsverordnung kann 1. zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorgeschrieben werden, daß in dem Wein bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen; 2. festgelegt werden, welche Weine in ihrer Qualität den Auslesen, Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen entsprechen; 3. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, für bestimmte Weine eine Ausnahme von Absatz 2 Nr. 5 zugelassen werden. § 19 Behandeln und Verschneiden im Inland (1) Ausländischer Wein bleibt ausländischer Wein, auch wenn er im Inland behandelt oder verschnitten wird. (2) Ausländischer Wein darf im Inland nur unter den Beschränkungen nach § 8 und, soweit er aus Drittländern stammt, nur mit der Maßgabe behandelt werden, daß weder Zucker noch konzentrierter Traubenmost zugesetzt wird. (3) Ausländischer Wein darf im Inland zum offenen Ausschank nicht feilgehalten und nicht abgefüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefelsäure die für das Verbringen von abgefülltem Wein ins Inland (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) geltenden Werte übersteigt oder er bestimmte Stoffe entgegen einer Rechts Verordnung nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 enthält. (4) Auf Traubenmost, der aus ausländischen Weintrauben hergestellt ist (Ausländischer Traubenmost), sind die Absätze 2 und 3 und § 18 entsprechend anzuwenden. § 20 Bezeichnungen und sonstige Angaben (1) Auf ausländischen Wein ist § 15 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zulassung durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes die ausdrückliche Zulassung durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes tritt. (2) Ausländischer Wein muß in deutscher Sprache mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Stammen die verwendeten Weintrauben ausschließlich aus einem Gebiet des Herstellungslandes, in dem die deutsche Sprache Staatssprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Wein nur in diesem GebieLhergestellt worden, kann neben dem Namen des Herstellungslandes der für dieses Gebiet übliche deutsche Name gewählt werden. Ausländischer Wein, bei dem kein Ursprungsland angegeben wird, muß in deutscher Sprache als ausländischer Wein gekennzeichnet werden. 902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I (3) Eine geographische Bezeichnung, die auf einen engeren Raum als das Herstellungsland hinweist, darf nur zusätzlich und nur dann gebraucht werden, wenn der Wein aus diesem Raum stammt und die Bezeichnung innerhalb des Herstellungslandes zur Bezeichnung solcher Weine zulässig und auch üblich ist. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die engere geographische Bezeichnung ist in einer Sprache anzugeben, die in dem durch die Bezeichnung abgegrenzten Räume als Staatssprache oder als eine einer solchen Staatssprache gleichgestellten Sprache anerkannt ist. Daneben kann die ihr entsprechende deutschsprachige Bezeichnung angegeben werden, sofern sie im Herstellungsland herkömmlich oder üblich ist. (4) Die Bezeichnungen "Schillerwein" und "Weißherbst" dürfen für ausländischen Wein nicht gebraucht werden. (5) Ausländischer Wein darf als Qualitätswein oder mit sonstigen Angaben, die auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität hinweisen, nur gekennzeichnet werden, wenn die benutzte Kennzeichnung nach dem Recht des Herstellungslandes ausdrücklich vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter Qualitätsvoraussetzungen abhängig ist. Die Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen in deutscher Sprache nur gebraucht werden, wenn und soweit sie durch Rechtsverordnung zugelassen sind. Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn 1. die Kennzeichnungen nach den Vorschriften des Herstellungslandes in Verbindung mit der Angabe einer engeren geographischen Herkunft im Herstellungsgebiet zulässig und traditionell gebräuchlich sind, 2. der Wein ausschließlich von Trauben aus einem Gebiet des Herstellungslandes stammt, in dem die deutsche Sprache Amtssprache ist, 3. der Wein hinsichtlich der Gewinnung und Beschaffenheit des Lesegutes, der Herstellung und der Qualität die Anforderungen an einen entsprechend gekennzeichneten inländischen Wein erfüllt, 4. die Einhaltung der Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 amtlich überprüft und durch ein amtliches Zeugnis nachgewiesen wird. (6) Ausländischer Traubenmost muß in deutscher Sprache als Traubenmost unter Hinzufügung des Namens des Herstellungslandes oder des aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswortes bezeichnet sein. Ist ausländischer Traubenmost im Inland hergestellt worden, so tritt an die Stelle des Namens des Herstellungslandes der Name des Landes, aus dem der überwiegende Teil der verwendeten Weintrauben stammt; in allen anderen Fällen ist der Traubenmost als "Ausländischer Traubenmost" zu bezeichnen. (7) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über sonstige Bezeichnungen und Angaben bei ausländischem Wein und ausländischem Traubenmost erlassen werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, 1. daß Angaben über Weinarten, Rebsorten, Jahrgänge oder über den Importeur oder Abfüller erforderlich sind oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen; 2. daß bei aus Drittländern stammendem Wein für bestimmte Rebsorten bestimmte Bezeichnungen verwendet werden müssen. (8) Die Angabe "natur" darf weder für sich allein noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter Form in deutscher oder fremder Sprache verwendet werden. Das gleiche gilt für Angaben, die darauf hinweisen, daß dem Wein bei der Herstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist. Dritter Abschnitt Likörwein § 21 Herstellung (1) Durch Rechtsverordnung können, sofern hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum Schutz der Gesundheit, zur Förderung oder Erhaltung der Güte oder zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung für im Inland hergestellten Likörwein (Inländischer Likörwein) Vorschriften über die Herstellung erlassen werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, 1. da£ nur bestimmte Erzeugnisse zur Herstellung verwendet werden dürfen; 2. daß mit der Herstellung erst begonnen werden darf, wenn die zur Herstellung bestimmten Erzeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die Buchführung eingetragen sind; 3. daß bei der Herstellung nur bestimmte Stoffe zugesetzt oder verwendet oder nur bestimmte Verfahren angewandt werden dürfen; für die Stoffe können Höchstmengen festgelegt werden; 4. daß schweflige Säure oder Schwefelsäure nur in bestimmten Höchstmengen enthalten sein darf. (2) § 8 Abs. 2 und 3 (Behandlungsstoffe und -verfahren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten entsprechend. §22 Verbringen ins Inland (1) Im Ausland hergestellter Likörwein (Ausländischer Likörwein) darf nur ins Inland verbracht werden, wenn die im Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind und der Likörwein dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf. Bei aus Drittländern stammendem Likörwein müssen darüber hinaus die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem Staat geerntet worden sein, in dem er hergestellt worden ist. Dem Verbringen ins Inland steht nicht entgegen, daß der Likörwein zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähig- Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 903 keit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind. (2) Der Likörwein darf jedoch nicht ins Inland verbracht werden, wenn 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist, 2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen angewandt worden sind, die bei der Herstellung von Wein im Inland nicht angewandt werden dürfen, 3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zugesetzt worden sind, 4. Zucker oder würzende oder färbende Stoffe, ausgenommen Zuckerkulör, zugesetzt worden sind, 5. künstliche Süßstoffe oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Wein nicht zugelassene konservierende Stoffe zugesetzt worden sind, 6. der Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefelsäure bei abgefülltem Likörwein die Höchstwerte übersteigt, die in oder auf Grund des § 9 Abs. 5 für die dort in Satz 1 Nr. 3 genannten Weine festgesetzt sind, 7. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben (§ 24) nicht beachtet sind oder 8. das nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 erforderliche Begleitdokument nicht beigefügt ist. (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorgeschrieben werden, daß in dem Likörwein bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen. § 23 Behandeln und Verschneiden im Inland (1) Ausländischer Likörwein bleibt ausländischer Likörwein, auch wenn er im Inland behandelt oder verschnitten wird. (2) Ausländischer Likörwein darf im Inland 1. nur unter den Beschränkungen nach § 8 behandelt werden mit der Maßgabe, daß der Zusatz von Alkohol oder von Zucker unzulässig ist, 2. nur mit Likörwein desselben Herstellungslandes verschnitten werden. (3) Ausländischer Likörwein darf im Inland nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefelsäure die für das Verbringen von abgefülltem Likörwein ins Inland geltenden Werte übersteigt oder wenn er bestimmte Stoffe entgegen einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 3 enthält. § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben (1) Durch Rechts Verordnung können, wenn dies dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interes- sen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben bei Likörwein erlassen werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, 1. daß Likörwein als Likörwein zu bezeichnen ist; dabei kann, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen werden, daß ein allgemein bekannter Likörwein statt mit dem Wort Likörwein mit dem für ihn üblichen Namen bezeichnet wird; 2. daß Qualitätsangaben nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen; 3. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben über Rebsorten, Jahrgänge oder über den Importeur oder Abfüller erforderlich sind oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen. (2) Die Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein dürfen nicht verwendet werden. (3) Die Angabe "natur" darf weder für sich allein noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter Form in deutscher oder fremder Sprache verwendet werden. Das gleiche gilt für Angaben, die darauf hinweisen, daß dem Likörwein bei der Herstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist. Vierter Abschnitt Schaumwein Titel 1 Inländischer Schaumwein § 25 Herstellung (1) Durch Rechts Verordnung können zum Schutz der Gesundheit, zur Förderung oder Erhaltung der Güte oder zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung für im Inland hergestellten Schaumwein (Inländischer Schaumwein) und für im Inland hergestellten Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Inländischer Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure) Vorschriften über die Herstellung, Umfül-lung und Abfüllung erlassen werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, 1. daß nur bestimmte Erzeugnisse zur Herstellung verwendet werden dürfen; 2. daß mit der Herstellung erst begonnen werden darf, wenn die zur Herstellung bestimmten Erzeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die Buchführung eingetragen sind; 3. daß bei der Herstellung nur bestimmte Stoffe zugesetzt oder verwendet oder nur bestimmte Verfahren angewandt werden dürfen; für die Stoffe können Höchstmengen festgelegt werden; 4. daß schweflige Säure oder Schwefelsäure nur in bestimmten Höchstmengen enthalten sein darf; 904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I 5. daß die gesamte Herstellung, die Umfüllung und die Abfüllung in demselben Betrieb vorzunehmen sind. (2) § 8 Abs. 2 und 3 (Behandlungsstoffe und -verfahren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten entsprechend. § 26 Bezeichnungen und sonstige Angaben (1) Durch Rechts Verordnung können, wenn dies dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben bei inländischem Schaumwein und inländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure erlassen werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, 1. daß der Schaumwein als Schaumwein oder mit einer der in Nummer 2 genannten Bezeichnungen und der Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure als Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure zu bezeichnen sind; 2. daß der Schaumwein nur unter bestimmten Qualitätsvoraussetzungen nach Zuteilung einer Prüfungsnummer als Qualitätsschaumwein, Sekt oder Prädikatssekt bezeichnet werden darf; dabei sind die Entnahme und die Vorstellung der Proben und das Prüfungsverfahren zu regeln und festzulegen, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Sinnenprüfungen vorzunehmen sind und wie ihr Ergebnis zu bewerten ist; 3. daß als Sekt nur ein Qualitätsschaumwein bezeichnet werden darf, der zu einem bestimmten Mindestanteil aus inländischen Weintrauben stammt; 4. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben über Rebsorten, Jahrgänge, über der! Hersteller oder Abfüller oder über Prüfungsnummern erforderlich sind oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen. (2) Als Prädikatssekt darf nur ein Sekt bezeichnet werden, der mindestens zu 60 vom Hundert aus inländischen Weintrauben stammt. Titel 2 Ausländischer Schaumwein § 27 Verbringen ins Inland (1) Im Ausland hergestellter Schaumwein (Ausländischer Schaumwein) und im Ausland hergestellter Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Ausländischer Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure) dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn die gesamte Herstellung, Umfüllung und Abfüllung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden sind und der Schaumwein dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf. (2) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen jedoch nicht ins Inland verbracht werden, wenn 1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben sind, 2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen angewandt worden sind, die bei Herstellung im Inland nicht angewandt werden dürfen, 3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zugesetzt worden sind, 4. Alkohol, ausgenommen Weindestillat in der bei Herstellung im Inland zulässigen Menge, oder würzende oder färbende Stoffe zugesetzt worden sind, 5. künstliche Süßstoffe oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Wein nicht zugelassene konservierende Stoffe zugesetzt worden sind, 6. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben (§ 28) nicht beachtet sind oder 7. das nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 erforderliche Begleitdokument nicht beigefügt ist. (3) Durch Rechtsverordnung kann 1. zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorgeschrieben werden, daß in dem Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen; 2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, für bestimmte Schaumweine und Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure eine Ausnahme von Absatz 2 Nr. 4 zugelassen werden. § 28 Bezeichnungen und sonstige Angaben Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben bei ausländischem Schaumwein und ausländischem Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure erlassen werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, 1. daß der Schaumwein als Schaumwein und der Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure als Schaumwein mit zugesetzer Kohlensäure zu bezeichnen sind; dabei kann, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen werden, daß ein allgemein bekannter Schaumwein statt mit der genannten Bezeichnung mit dem für ihn üblichen Namen bezeichnet wird; 2. daß Qualitätsangaben, auch in deutscher Sprache, nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen; 3. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben über Rebsorten, Jahrgänge oder über den Importeur oder Abfüller erforderlich sind oder nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden dürfen. Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 905 Teil II Weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein Erster Abschnitt Weinhaltige Getränke § 29 Begriffsbestimmung Weinhaltige Getränke sind unter Verwendung von Wein, Likörwein, Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, auch in Vermischung miteinander, hergestellte, üblicherweise unverändert dem Verzehr dienende alkoholhaltige Getränke, wenn der Anteil der genannten Erzeugnisse im fertigen Getränk (Weinanteil) mehr als 50 vom Hundert beträgt, in einem Liter höchstens 18° vorhandener Alkohol enthalten sind, bei der Herstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat und der Überdruck bei 20° Celsius 2,5 Atmosphären nicht übersteigt. Titel 1 Inländische weinhaltige Getränke § 30 Herstellung (1) Werden weinhaltige Getränke im Inland hergestellt (Inländische weinhaltige Getränke), dürfen nur die Erzeugnisse Wein, Likörwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure verwendet und miteinander verschnitten werden. (2) Mit der Herstellung von weinhaltigen Getränken darf erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Herstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden Bücher eingetragen sind. Die der Herstellung von weinhaltigen Getränken dienenden Maßnahmen gelten nicht als Herstellung von Wein, Likörwein, Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure. (3) Bei der Herstellung weinhaltiger Getränke dürfen nur zugesetzt werden: 1. Weindestillat, Branntwein aus Wein und Weinalkohol, 2. Traubenmost sowie Früchte und aus ihnen hergestellte Flüssigkeiten, wenn sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 1° aufweisen, 3. Pflanzen und Teile von Pflanzen mit einem natürlichen Gehalt an Geruchs- und Geschmacksstoffen sowie die wäßrigen und alkoholischen Auszüge aus solchen Pflanzen und Pflanzenteilen, 4. Honig, Eigelb, Milch, entrahmte Milch und Sahne, 5. Zucker und konzentrierter Traubenmost, 6. Zuckerkulör, 7. Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser. Durch Rechtsverordnung können Behandlungsstoffe zugelassen werden, soweit dies mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist; ferner kann der Zusatz in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannter Stoffe zum Schutz der Gesundheit eingeschränkt oder verboten werden. § 8 Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe und -verfahren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten entsprechend. (4) Weinhaltige Getränke dürfen nicht miteinander verschnitten werden. (5) Weinhaltige Getränke dürfen nicht zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefelsäure die Höchstwerte übersteigt, die in oder auf Grund des § 9 Abs. 5 für die dort in Satz 1 Nr. 3 genannten Weine festgesetzt sind. (6) Die gesamte Herstellung muß in demselben Betrieb vorgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit zur Erhaltung der Lager- oder Transportfähigkeit zugelassene Behandlungsstoffe (Absatz 3 Satz 2) verwendet oder zulässige Behandlungsverfahren (§ 8 Abs. 4) angewandt werden. § 31 Bezeichnungen und sonstige Angaben (1) Inländische weinhaltige Getränke müssen als Weinhaltiges Getränk oder Weinhaltiger Aperitif bezeichnet werden. Beträgt der Weinanteil im Sinne des § 29 mindestens 70 vom Hundert, so dürfen an Stelle der Bezeichnungen Weinhaltiges Getränk oder Weinhaltiger Aperitif verwendet werden: 1. die Bezeichnung Aromatisierter Wein, wenn mehrere in § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannte Stoffe insgesamt geschmackbestimmend sind, 2. die Bezeichnung Kräuterwein, wenn als aromagebende Stoffe ausschließlich würzende Kräuter, auch in Auszügen, zugesetzt worden sind, 3. die Bezeichnung Wein als Grundwort unter Voranstellung der Angabe eines in § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten, den Geschmack des Getränkes bestimmenden Stoffes. (2) Eine geographische Bezeichnung ist nur zulässig, wenn nur Wein oder Likörwein verwandt worden ist, der mit dieser geographischen Bezeichnung versehen werden darf, und der Anteil des Weines oder des Likörweines im fertigen Erzeugnis mindestens 70 vom Hundert beträgt. Die geographische Bezeichnung muß sich erkennbar auf das für die Herstellung verwendete Erzeugnis beziehen. (3) Bei weinhaltigen Getränken darf auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität auf Behältnissen und deren Verpackung, auf Getränkekarten sowie bei Preisangeboten nur hingewiesen werden, wenn dies zugelassen ist. Durch Rechtsverordnung können Qualitätsangaben zugelassen werden, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen. 906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I (4) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken ist der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn das weinhaltige Getränk unter dem Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr gebracht oder aus dem Inland verbracht wird und dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt. Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken ist der Hersteller (§ 30 Abs. 6 Satz 1) anzugeben. (5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, 1. vorgeschrieben werden, a) daß bestimmte, nicht unter Absatz 1 fallende Gattungsbezeichnungen nur gebraucht werden dürfen, wenn das weinhaltige Getränk eine bestimmte Zusammensetzung aufweist; dabei können Mindestanteile an einzelnen Erzeugnissen oder Zusatzstoffen festgesetzt werden, b) daß weinhaltige Getränke, die nach ihrer Zusammensetzung einer auf Grund des Buchstaben a getroffenen Regelung entsprechen, mit der ihr zugeordneten Gattungsbezeichnung versehen werden müssen; 2. zugelassen werden, a) daß abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 weinhaltige Getränke, die mindestens zu 70 vom Hundert aus Wein oder Schaumwein, auch in Vermischung miteinander, bestehen, mit dem Wort Wein unter Hinzufügung eines für solche Getränke herkömmlichen Ausdrucks bezeichnet werden, b) daß bei Gebrauch einer nach Buchstabe a zugelassenen Bezeichnung oder einer Gattungsbezeichnung, für die auf Grund der Nummer 1 Buchstabe a eine Regelung getroffen ist, von einer Bezeichnung nach Absatz 1 abgesehen wird. Titel 2 Ausländische weinhaltige Getränke § 32 Verbringen ins Inland (1) Im Ausland hergestellte weinhaltige Getränke (Ausländische weinhaltige Getränke) dürfen nur ins Inland verbracht werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist und das Erzeugnis dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf; § 18 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Weinhaltige Getränke dürfen jedoch nicht ins Inland verbracht werden, wenn 1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben sind, 2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen angewandt worden sind, die bei der Herstellung weinhaltiger Getränke im Inland nicht angewandt werden dürfen, 3. andere Stoffe zugesetzt worden sind, als nach § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 bei der Herstellung weinhaltiger Getränke im Inland zugesetzt werden dürfen, 4. ihr Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefelsäure die Höchstwerte übersteigt, die in oder auf Grund des § 9 Abs. 5 für die dort in Satz 1 Nr. 3 genannten Weine festgesetzt sind, 5. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben nicht beachtet sind oder 6. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht beigefügt ist. (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorgeschrieben werden, daß in weinhaltigen Getränken bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen. § 33 Verschneiden und Behandeln im Inland Für das Verschneiden, Behandeln und Inverkehrbringen ausländischer weinhaltiger Getränke im Inland sind die für inländische weinhaltige Getränke geltenden Vorschriften des § 30 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 5 und 6 Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 34 Bezeichnungen und sonstige Angaben (1) Ein ausländisches weinhaltiges Getränk muß als Weinhaltiges Getränk oder als Weinhaltiger Aperitif bezeichnet werden; zusätzlich muß in deutscher Sprache der Name des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen abgeleitete Eigenschaftswort angegeben werden. (2) § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend. (3) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken ist der Abfüller, bei nicht abgefüllten der Importeur anzugeben. Ist das Getränk erst im Inland abgefüllt worden, kann die Angabe des Abfüllers entfallen, wenn es unter dem Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr gebracht wird und dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt. Zweiter Abschnitt Branntwein aus Wein § 35 Begriffsbestimmung Branntwein aus Wein ist die auf der Grundlage von Weindestillat hergestellte Flüssigkeit, die mindestens 38° Alkohol aufweist und die trinkfertig ist oder nur noch der Verdünnung mit Wasser bedarf, um trinkfertig zu sein (Fertigstellung). Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 907 Titel 1 Inländischer Branntwein aus Wein § 36 Weindestillat (1) Weindestillat ist die Flüssigkeit, die dadurch hergestellt worden ist, daß Wein, Brennwein, Rohbrand aus Wein oder aus Brennwein oder ein Verschnitt dieser Stoffe zu einem Destillat mit wenigstens 52° und höchstens 86° Alkohol abgebrannt worden sind. Dieser Flüssigkeit darf kein Stoff zugesetzt oder entzogen sein. (2) Ein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn 1. in die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder in das Weindestillat durch die Lagerung in Eichenholzfässern holzeigene Stoffe übergehen, 2. den zur Herstellung verwendeten Erzeugnissen oder dem Weindestillat Wasser, auch destilliert, zugesetzt wird. Satz 1 Nr. 2 gilt für Weindestillat jedoch nur, wenn der Zusatz von Wasser nicht bewirkt, daß der Gehalt des Weindestillates an Alkohol unter 52° absinkt. (3) Wird Weindestillat im Inland hergestellt (Inländisches Weindestillat), dürfen nur inländischer und ausländischer Wein, Brennwein und Rohbrand aus Wein oder aus Brennwein verwendet und in dem Betrieb, in dem das Abbrennen vorgenommen wird, miteinander verschnitten werden. Inländisches Weindestillat muß als Weindestillat unter Hinzufügung der Angabe Deutsches Erzeugnis bezeichnet sein. Der Hersteller ist anzugeben. Der Alkoholgehalt ist, in Grad ausgedrückt, anzugeben. (4) Im Ausland hergestelltes Weindestillat (Ausländisches Weindestillat) darf nur ins Inland verbracht werden, wenn es selbst und die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse den Vorschriften des Herstellungslandes entsprechen. Es darf jedoch nicht ins Inland verbracht werden, wenn es von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist oder die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben (Satz 3) nicht beachtet sind. Ausländisches Weindestillat muß als Weindestillat bezeichnet werden; zusätzlich sind in deutscher Sprache das Herstellungsland in Form des Eigenschaftswortes in Verbindung mit dem Wort Erzeugnis, der Alkoholgehalt, in Grad ausgedrückt, und beim Verbringen aus dem Inland und beim Inverkehrbringen der Importeur anzugeben. (5) Weindestillat darf im Inland nur in solchen Betrieben verschnitten werden, die den Verschnitt zu Branntwein aus Wein verarbeiten oder die mindestens einen Verschnittanteil selbst hergestellt haben. Beim Inverkehrbringen von Weindestillat sind der inländische und der ausländische Anteil der Mischung sowie die Dauer der Lagerung des Destillats in Eichenholzfässern anzugeben. § 37 Brennwein (1) Für Brennwein ist die Begriffsbestimmung der Nummer 21 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 anzuwenden. (2) Durch Rechtsverordnung können, sofern hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum Schutz der Gesundheit, zur Förderung und Erhaltung der Güte von Branntwein aus Wein oder zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung für im Inland hergestellten Brennwein (Inländischer Brennwein) Vorschriften über die Herstellung erlassen werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, 1. daß mit der Herstellung erst begonnen werden darf, wenn die zur Herstellung bestimmten Erzeugnisse gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die Buchführung eingetragen sind und 2. daß der Brennwein oder die zu seiner Herstellung bestimmten Erzeugnisse bestimmte Qualitätsmerkmale aufweisen müssen. (3) Im Ausland hergestellter Brennwein (Ausländischer Brennwein) darf nur ins Inland verbracht werden, wenn er selbst sowie der Wein und das Weindestillat, die zu seiner Herstellung verwendet worden sind, den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes entsprechen. Er darf jedoch nicht ins Inland verbracht werden, wenn 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist, 2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen angewandt worden sind, die bei der Herstellung von Branntwein aus Wein im Inland nicht angewandt werden dürfen, 3. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben (Absatz 4) nicht beachtet sind oder 4. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht beigefügt ist. (4) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben bei Brennwein erlassen werden. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, daß Brennwein als Brennwein zu bezeichnen ist. (5) Brennwein darf mit Brennwein, Rohbrand aus Wein oder aus Brennwein oder einem Verschnitt dieser Stoffe nur in dem Betrieb verschnitten werden, in dem das Abbrennen vorgenommen wird. § 38 Herstellung (1) Wird Branntwein aus Wein im Inland hergestellt (Inländischer Branntwein aus Wein), dürfen nur Weindestillat und Branntwein aus Wein inländischer und ausländischer Herstellung verwendet und bei der Herstellung von Branntwein aus Wein miteinander verschnitten werden. (2) Bei der Herstellung dürfen nur zugesetzt werden: 1. Zucker, 2. Likörwein bis zu einem Raumhundertteil des trinkfertigen Erzeugnisses, 3. Zuckerkulör und 4. Wasser. 908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Durch Rechtsverordnung können Behandlungsstoffe zugelassen werden, wenn dies mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist; dabei darf die Zulassung von Geruchs- und Geschmacksstoffen nicht davon abhängig gemacht werden, daß sie im Betrieb desjenigen hergestellt sind, der sie zusetzt. Es kann jedoch bestimmt werden, daß sie im Inland hergestellt sein müssen, wenn anderenfalls ihre ausreichende Überprüfung nicht gewährleistet ist. (3) Durch Rechtsverordnung kann ferner zur Förderung der Qualität oder zur Vermeidung der Vortäuschung einer nicht vorhandenen Qualität der Zusatz von Zucker und Zuckerkulör begrenzt und die Entziehung von Stoffen sowie die Anwendung von Verfahren zur Geschmacksbeeinflussung oder zu einer beschleunigten Alterung beschränkt oder verboten werden. (4) Werden bei der Herstellung oder Lagerung von Branntwein aus Wein Eichenholzfässer benutzt, gilt ein dadurch verursachtes übergehen von holzeigenen Stoffen nicht als Zusetzen im Sinne des Absatzes 2. § 8 Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe und -verfahren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten entsprechend. § 39 Vorgeschriebene Angaben (1) Im Inland hergestellter Branntwein aus Wein muß als Branntwein aus Wein bezeichnet werden. Statt dieser Bezeichnung ist unter den Voraussetzungen des § 40 die Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein oder Weinbrand zulässig. (2) Der Alkoholgehalt ist, in Grad ausgedrückt, anzugeben. (3) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein ist der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der Branntwein aus Wein unter dem Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr gebracht oder aus dem Inland verbracht wird und dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller besitzt. Bei nicht abgefülltem Branntwein aus Wein muß der Hersteller, bei Fertigstellung durch einen anderen der Fertigsteller angegeben werden. § 40 Bezeichnungen für Qualitätsbranntwein aus Wein (1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als Qualitätsbranntwein aus Wein oder als Weinbrand bezeichnet werden, wenn 1. mindestens 85 vom Hundert des Alkoholgehaltes aus im Inland durch Abbrennen gewonnenem Weindestillat stammen, 2. die Verarbeitung des Weindestillates und die weitere Herstellung des Branntweines aus Wein in demselben Betrieb vorgenommen und er dort auch fertiggestellt worden ist, 3. die zur Herstellung des Weines, Brennweines, Rohbrandes aus Wein oder aus Brennwein, Weindestillates oder Branntweines aus Wein verwendeten Weintrauben ausschließlich von empfohlenen oder zugelassenen Rebsorten im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 stammen, 4. das gesamte verwendete Weindestillat mindestens sechs Monate in dem inländischen Betrieb, der das inländische Weindestillat durch Abbrennen gewonnen hat, in Eichenholzfässern gelagert hat, 5. die nach § 38 Abs. 2 zugelassenen Geruchs- und Geschmacksstoffe mit keinem anderen Alkohol als einem nach Nummer 4 gelagerten Weindestillat und in demselben Betrieb (Nummer 2) hergestellt worden sind, 6. bei der Herstellung kein Likörwein zugesetzt worden ist, 7. der Branntwein aus Wein eine goldgelbe bis goldbraune Farbe aufweist, in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist und 8. er mit einer Prüfungsnummer versehen ist, die von der jeweils zuständigen Behörde oder nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder von der Behörde eines Landes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt wird. Durch Rechtsverordnung werden die Entnahme und die Vorstellung der Proben und das Prüfungsverfahren geregelt; dabei ist insbesondere festzulegen, daß Sinnenprüfungen vorzunehmen sind und wie ihr Ergebnis zu bewerten ist. (2) Durch Rechtsverordnung kann zur Förderung der Qualität bestimmt werden, welche Größe und Beschaffenheit die Eichenholzfässer haben müssen, wenn die Lagerung in ihnen als Lagerung in Eichenholzfässern gelten soll (Absatz 1 Nr. 4, §§ 36, 41, 44). Es können, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse dies rechtfertigen, andere Arten der Lagerung auf Eichenholz der Lagerung in Eichenholzfässern gleichgestellt werden. § 41 Sonstige Bezeichnungen und Angaben (1) Eine geographische Bezeichnung oder ein Hinweis auf die Herkunft der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse darf nur neben der Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein oder Weinbrand und nur dann gebraucht werden, wenn mindestens 90 vom Hundert der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus Weintrauben des Raumes stammen, auf den die geographische Bezeichnung hinweist. Zulässig sind nur inländische geographische Bezeichnungen nach § 10 Abs. 1. Für ausländische geographische Bezeichnungen gilt § 20 Abs. 7 Nr. 1 entsprechend. Eine ausländische geographische Bezeichnung darf nur in Verbindung mit der Angabe des Erzeugnisses, das zur Herstellung verwendet worden ist, gebraucht werden. (2) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität sowie auf das Alter darf auf Behältnissen und deren Verpackung, auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur neben der Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein oder Weinbrand und nur dann hingewiesen werden, wenn das Weindestillat und der Branntwein aus Wein in Eichenholzfässern insgesamt mindestens 12 Monate gelagert haben. Dies gilt auch für Hinweise durch bildliche Darstellungen oder durch Zeichen. Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 909 Titel 2 Ausländischer Branntwein aus Wein § 42 Verbringen ins Inland (1) Im Ausland hergestellter Branntwein aus Wein (Ausländischer Branntwein aus Wein) darf nur ins Inland verbracht werden, wenn er nach den im Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften hergestellt ist und dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden darf oder diese Voraussetzung nur deswegen nicht erfüllt, weil er noch nicht fertiggestellt ist. Dem Verbringen ins Inland steht es nicht entgegen, wenn der Branntwein aus Wein außerhalb des Herstellungslandes fertiggestellt oder ohne Umfüllung in Eichenholzfässern gelagert worden ist. (2) Der Branntwein aus Wein darf jedoch nicht ins Inland verbracht werden, wenn 1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist, 2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen angewandt worden sind, die bei der Herstellung von Branntwein aus Wein im Inland nicht angewandt werden dürfen, 3. Alkohol zugesetzt worden ist, ausgenommen Likörwein in der für inländischen Branntwein aus Wein zulässigen Menge (§ 38 Abs. 2), 4. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Angaben (§ 44) nicht beachtet sind oder 5. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht beigefügt ist. (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorgeschrieben werden, daß im Branntwein aus Wein bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten Mengen enthalten sein dürfen. § 43 Behandeln und Verschneiden im Inland (1) Ausländischer Branntwein aus Wein darf im Inland nur im Fall des § 38 Abs. 1 verschnitten und nur durch Lagerung in Eichenholzfässern und durch Fertigstellung behandelt werden. (2) Ein nach Absatz 1 behandelter Branntwein aus Wein bleibt Branntwein aus Wein des Landes, in dem er hergestellt worden ist. § 44 Bezeichnungen und sonstige Angaben (1) Ausländischer Branntwein aus Wein muß in deutscher Sprache als Branntwein aus Wein und mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden. Die Bezeichnung Branntwein aus Wein kann durch die Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein ersetzt werden, wenn 1. der Branntwein aus Wein den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 bis 7 und Abs. 2 entspricht, 2. mindestens 85 vom Hundert des Alkoholgehaltes aus im Herstellungsland gewonnenem Weindestillat stammen, 3. das verwendete Weindestillat mindestens sechs Monate im Brennereibetrieb in Eichenholzfässern gelagert hat und 4. in dem nach § 50 erforderlichen Begleitdokument bestätigt ist, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 erfüllt sind. Die Bezeichnung Weinbrand darf weder für sich allein noch in Verbindung mit anderen Worten gebraucht werden; dies gilt nicht, wenn der Branntwein aus Wein als Qualitätsbranntwein aus Wein bezeichnet werden darf und im gesamten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist. (2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen werden, daß bei einem allgemein bekannten Branntwein aus Wein, der im Herstellungsland eine nur ihm zustehende Bezeichnung trägt, die Worte Branntwein aus Wein durch diese Bezeichnung ersetzt werden, wenn der Branntwein aus Wein ausschließlich aus in seinem Herstellungsland hergestelltem Weindestillat hergestellt, im Herstellungsland fertiggestellt und dort oder unter Zollaufsicht im Inland abgefüllt worden ist. (3) Eine andere geographische Bezeichnung als nach Absatz 1 Satz 1 darf nur neben einer nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 zulässigen Bezeichnung und nur dann gebraucht werden, wenn mindestens 90 vom Hundert der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus Weintrauben des Raumes stammen, auf den die geographische Bezeichnung hinweist. Dabei ist für aus inländischen Erzeugnissen im Ausland hergestellten Branntwein aus Wein ein anderer Hinweis auf das zur Herstellung verwendete Erzeugnis als das Wort deutsch nicht gestattet. Für ausländische geographische Bezeichnungen gilt § 20 Abs. 7 Nr. 1 entsprechend. Geographische Bezeichnungen, die sich nicht auf Teile des Herstellungslandes beziehen, dürfen nur in Verbindung mit der Angabe der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse gebraucht werden. (4) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität sowie auf das Alter darf auf Behältnissen und deren Verpackung, auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur neben der Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein oder einer nach Absatz 2 zugelassenen Bezeichnung und nur dann hingewiesen werden, wenn das Weindestillat und der Branntwein aus Wein insgesamt mindestens 12 Monate in Eichenholzfässern gelagert haben. Dies gilt auch für Hinweise durch bildliche Darstellungen und durch Zeichen. Absatz 1 Nr. 4 findet entsprechende Anwendung. Der Alkoholgehalt ist, in Grad ausgedrückt, anzugeben. (5) Wird nicht abgefüllter Branntwein aus Wein ins Inland verbracht oder im Inland in den Verkehr gebracht, so ist der Importeur, bei abgefülltem Branntwein aus Wein der Abfüller, anzugeben. Die Angabe des Importeurs oder Abfüllers kann entfallen, wenn der Branntwein aus Wein unter dem 910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr gebracht wird und dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den Importeur oder Abfüller besitzt. Bei im Inland fertiggestelltem Branntwein aus Wein bedarf es außerdem der Angabe des Fertigstellers. Teil III Allgemeine Vorschriften § 45 Begriffsbestimmungen (1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 aufgeführten Erzeugnisse sowie zur Gewinnung von Qualitätswein b. A. geeigneter Wein, Qualitätswein b. A., weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol und Rohbrand aus Wein oder Brennwein. (2) Herstellen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Behandeln, Verschneiden, Verwenden, Fertigstellen und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem Erzeugnis eine Einwirkung erzielt wird. Lagern ist Herstellen nur, soweit dieses Gesetz oder eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich erklärt oder soweit gelagert wird, um dadurch auf das Erzeugnis einzuwirken. (3) Behandeln im Sinne dieses Gesetzes ist das Zusetzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren. (4) Zusetzen im Sinne dieses Gesetzes ist das Hinzufügen von Stoffen mit Ausnahme des Ver-schneidens. Zusetzen ist auch das übergehen von Stoffen von Behältnissen oder sonstigen der Herstellung, Abfüllung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Erzeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist, daß ein solches übergehen nicht als Zusetzen gilt. (5) Verschneiden im Sinne dieses Gesetzes ist das Vermischen von Erzeugnissen miteinander und untereinander, es sei denn, daß in diesem Gesetz oder in einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung das Vermischen als Zusetzen geregelt ist. (6) Abfüllen im Sinne dieses Gesetzes ist das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht mehr als fünf Liter beträgt und das anschließend fest verschlossen wird. (7) Verwerten im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verarbeiten oder Zusetzen eines Erzeugnisses zu einem Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist. (8) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere. (9) Als Inland im Sinne dieses Gesetzes gilt der Geltungsbereich dieses Gesetzes. (10) Als Ausland im Sinne dieses Gesetzes gelten die Gebiete, die weder zum Geltungsbereich dieses Gesetzes noch zu den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik gehören. (11) Als Verbringen ins Inland im Sinne dieses Gesetzes gilt das Verbringen in das Überwachungsgebiet, als Verbringen aus dem Inland das Verbringen aus dem Überwachungsgebiet. Uberwa-chungsgebiet ist der Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die Zollausschlüsse und Freihäfen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes). Beim Verbringen ins Inland unter zollamtlicher Überwachung sind die Vorschriften über das Verbringen ins Inland erst bei Beendigung der zollamtlichen Überwachung anzuwenden. (12) Eine Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung ist weder Verbringen ins Inland noch aus dem Inland. § 46 Verbot zum Schutz vor Täuschung (1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. (2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn 1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne daß das Erzeugnis den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht, 2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken. (3) Als irreführend sind auch anzusehen: 1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist; 2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die Herstellung, Abfüllung oder Lagerung, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige * Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind; 3. Phantasiebezeichnungen, die a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geographischen Herkunftsangabe zu erwecken oder b) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geographischen Bezeichnung nicht erfüllt sind. (4) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz vor Täuschung 1. der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger Angaben und Aufmachungen sowie Art und Wortlaut von Bezeichnungen geregelt und Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 911 2. bestimmte Behältnisformen bestimmten Erzeugnissen vorbehalten werden. § 47 Gesundheitsbezogene Angaben (1) Erzeugnisse, ausgenommen Traubensaft und konzentrierter Traubensaft, dürfen mit gesundheits-bezogenen Angaben nur in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden, wenn die Angaben zugelassen sind. Durch Rechtsverordnung wird geregelt, 1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eignung erlaubt oder erforderlich sind; 2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen versehene Erzeugnisse aufweisen müssen; 3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben zulässig oder unzulässig sind. (2) Zum Schutz des Verbrauchers kann ferner durch Rechtsverordnung die Kenntlichmachung von Zusätzen und Behandlungsverfahren und die Art der Kenntlichmachung vorgeschrieben werden. § 48 Ausländische Bezeichnungsvorschriften Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Bezeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die Angabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstellungslandes zulässig ist. § 49 Art der Aufmachung Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, und durch welche die Überwachung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden müssen. Ferner kann vorgeschrieben werden, daß Angaben nach Satz 1 auch auf Packungen anzubringen sind, wenn das Behältnis in ihnen feilgehalten wird, und geregelt werden, in welcher Art und Weise Angaben nach Satz 1 anzubringen sind. § 50 Begleitdokumente (1) Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, daß 1. Weinessig, Weintrub, roher Weinstein, Trauben-trester, Tresterwein, Brennwein und verdünnter Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, 2. weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol und Rohbrand aus Wein oder Brennwein nur mit einem Begleitdokument in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht werden dürfen. (2) Durch Rechtsverordnung können nähere Vorschriften über Art und Muster der nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 oder Absatz 1 erforderlichen Begleitdokumente erlassen werden. § 51 Bezeichnungsschutz (1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind, dürfen im geschäftlichen Verkehr die Worte Wein, Kabinett, Spätlese und Auslese allein oder in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht. (2) Die Worte Kabinett, Spätlese und Auslese dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit anderen Worten für andere Getränke als Wein nicht gebraucht werden. Das Wort Sekt, auch in Verbindung mit anderen Worten, ist ausschließlich dem Qualitätsschaumwein vorbehalten. (3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zugelassen werden. § 52 Vorschriftswidrige Erzeugnisse (1) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen einschließlich der Vorschriften über das Verbringen ins Inland und über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht entsprechen oder die von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder verdorben sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie dürfen auch nur verwendet oder verwertet werden, wenn ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der Verletzung von Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben oder Aufmachungen beruht. (2) Essigstichiger Wein darf zu Weinessig oder Essig verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht werden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung als essigstichig gekennzeichnet ist. (3) Im Ausland hergestellte Erzeugnisse dürfen abweichend von Absatz 1 verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder aus dem Inland verbracht werden, wenn sie auf Grund einer inländischen Untersuchung zum Verbringen ins Inland zugelassen worden sind; dies gilt nicht, wenn 1. die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit sind, 2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufmachungen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, 912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I 3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder 4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zum Verbringen ins Inland durch unrichtige Angaben oder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehörde herbeigeführt worden ist. (4) Erzeugnisse, die auf Grund des § 14 oder § 40 Abs. 1 Nr. 8 oder einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung eine Prüfungsnummer erhalten haben und die mit den für das geprüfte Erzeugnisvorgeschriebenen und zugelassenen Angaben versehen sind, dürfen abweichend von Absatz 1 in den Verkehr gebracht, aus dem Inland verbracht, verwendet oder verwertet werden; dies gilt nicht, wenn einer der in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Gründe vorliegt. (5) Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, deren Gebrauch nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung unzulässig ist, stehen abweichend von Absatz 1 dem Verbringen aus dem Inland und dem Inverkehrbringen zum Zweck des Verbringens aus dem Inland nicht entgegen, wenn sie nach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung des Verbringens in dieses Gebiet sind und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß und in welcher Weise derartige zum Verbringen aus dem Inland bestimmte Erzeugnisse von anderen Erzeugnissen getrennt zu halten und zu kennzeichnen sind und welche Angaben und Aufmachungen nicht gebraucht werden dürfen. § 53 Schutz vor Nachmachung und Vermischung (1) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden können, ohne Erzeugnis zu sein, dürfen nicht hergestellt, ins Inland verbracht oder in den Verkehr gebracht werden. (2) Erzeugnisse, ausgenommen Traubensaft und konzentrierter Traubensaft, dürfen nicht mit anderen Getränken vermischt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn die Mischung in Gaststätten, Krankenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen vorgenommen wird, um dort alsbald verzehrt zu werden. (3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 Satz 1 zugelassen werden; dabei kann zum Schutz vor Täuschung insbesondere der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger Angaben und Aufmachungen vorgeschrieben und zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, wie die Anteile der verwendeten Getränke kenntlich zu machen sind. § 54 Ausnahmegenehmigung (1) Die zuständige Behörde kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, daß vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist. (2) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. (3) Die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde richtet sich bei inländischen Erzeugnissen nach dem Ort der Herstellung, bei ausländischen nach dem Ort des Verbringens ins Inland. § 55 Versuchserlaubnis (1) Zur Durchführung von Versuchen kann die für die Überwachung zuständige Behörde erlauben, daß bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 53 bestimmte Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen. (2) Wein aus Rebsortenversuchen gemäß Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1388/70 vom 13. Juli 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 155 S. 5) kann als Qualitätswein oder als Qualitätswein mit Prädikat eingestuft werden, wenn ein Zeugnis der den Versuch überwachenden Behörde über die Einhaltung der Versuchsbedingungen vorgelegt wird. Als Sortenangabe darf das Wort "Neuzucht" verwendet werden. § 56 Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft und bestimmter Betriebe (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht innerhalb des Haushaltes, in dem das Lebensmittel verbraucht wird, und des Betriebes, der die Erzeugnisse ausschließlich bei der Verarbeitung zu anderen Stoffen als Getränken verwendet. (2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden Länder können durch Rechtsverordnung die Herstellung von Tresterwein (Haustrunk) in Erzeugerbetrieben zur Selbstversorgung der Familie des Weinbauern zulassen. Sie können die Einzelheiten der Herstellung regeln und bestimmen, daß der Haustrunk angemeldet und durch geeignete Erkennungsstoffe markiert wird, daß die Behältnisse beschriftet und die Mengen in der Weinbuchführung vermerkt werden. Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 913 Teil IV Überwachung § 57 Weinbuch- und Analysenbuchführung (1) Durch Rechts Verordnung kann zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorgeschrieben werden, daß 1. über das Herstellen, das Inverkehrbringen und das Verbringen von Erzeugnissen ins Inland und aus dem Inland Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen einschließlich der Begleitdokumente aufzubewahren sind, 2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzeichen zu versehen und diese Merkzeichen in die Buchführung einzutragen sind, 3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen für andere Betriebe Analysenbücher zu führen sind. (2) In der Rechtsverordnung können Art und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über 1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der Lese, 2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stoffen, 3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abgegebener Erzeugnisse, b) zugesetzter Stoffe, für die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Mengenbeschränkungen oder Reinheitsanforderungen festgesetzt sind, c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die bei der Herstellung von Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen oder für deren Herstellung in Betracht kommen, d) abgegebener oder bezogener Weinhefe, 4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen, 5. angewandte Verfahren, 6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene Verschnitte, 7. die Abfüllung, 8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter denen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben worden sind oder die für sie in Anspruch genommen werden, 9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung. § 58 Allgemeine Überwachung (1) Die für die Einhaltung der Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70, dieses Gesetzes und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechts- vorschriften erforderliche Überwachung ist nach den entsprechend anzuwendenden §§6 bis 8 und 10 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichs-gesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 8. September 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1590), durchzuführen. Die mit der Überwachung Beauftragten sind auch befugt, 1. Auskunft zu verlangen über den Umfang des Betriebes, über die Herstellung, über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und Herkunft und über vermittelte Geschäfte, 2. in Herstellungsbeschreibungen Einsicht zu nehmen, 3. geschäftliche Aufzeichungen, Frachtbriefe und Bücher unabhängig von dem Ergebnis einer Besichtigung einzusehen, 4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäftliche Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit dies zur Durchführung der Überwachung erforderlich ist, und 5. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Wohnräumen tätig zu werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend für die Einsichtnahme in Analysenbücher. (2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zuständigen Behörden werden in jedem Land Prüfer (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für ihre Befugnisse und Pflichten gilt Absatz 1. Als Weinkontrolleur soll nur bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von ihm zu überwachenden Erzeugnisse erfahren ist, das Verfahren ihrer Herstellung zu beurteilen vermag und mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist. (4) Durch Rechtsverordnung werden zur Sicherung einer gleichmäßigen Überwachung Vorschriften über die Handhabung der Kontrolle in Betrieben, die Entnahme und Behandlung von Proben und Mustern und die Einsichtnahme in die Buchführung, ferner über die Zusammenarbeit der Überwachungsorgane erlassen. (5) Die Zolldienststellen sind befugt, den Überwachungsorganen auf deren Verlangen Begleitdokumente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungszeugnisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Ware von Bedeutung sein können, zur Einsichtnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. 914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I § 59 Überwachung beim Verbringen ins Inland (1) Durch Rechts Verordnung können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Verbringen von Erzeugnissen ins Inland von einer Zulassung abhängig gemacht sowie die Voraussetzungen für die Zulassung und das Zulassungsverfahren geregelt und Vorschriften über die Kosten erlassen werden. Insbesondere kann 1. vorgeschrieben werden, daß die Zulassung nur erteilt wird, nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland festgestellt ist, daß die Erzeugnisse den Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70, diesem Gesetz und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechen; 2. geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung der Zulassung zuständig sind; 3. vorgeschrieben werden, daß a) die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde die für die amtliche Untersuchung und Prüfung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen darf und der Verfügungsberechtigte die Auslagen für ihre Verpackung und Beförderung zu tragen hat, b) der Verfügungsberechtigte die Kosten (Gebühren und Auslagen) der amtlichen Untersuchung und Prüfung zu tragen hat und er Kostenschuldner gegenüber den Untersuchungsstellen ist, c) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter Überwachung der für die Zulassung zuständigen Behörde auf seine Kosten aus dem Uberwachungsgebiet zu verbringen oder es zu vernichten hat, wenn er auf die Zulassung zum Verbringen ins Inland verzichtet hat oder diese versagt worden ist, d) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung nach Buchstabe c innerhalb einer von der für die Zulassung zuständigen Behörde gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt; 4. zu Anzeigen, Auskünften, zur Duldung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen, zur Duldung von Besichtigungen und zur Unterstützung verpflichtet und vorgeschrieben werden, daß Erzeugnisse in der Regel vom Verbringen ins Inland zurückzuweisen sind, wenn einer dieser Pflichten oder der Pflicht zur Duldung der Entnahme von Mustern oder Proben nicht unverzüglich, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen oder eine erforderliche Auskunft unrichtig erteilt wird; 5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für die amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig sind; für Erstgutachten dürfen nur vierzehn, für Zweitgutachten nur vier Stellen und für Obergutachten darf nur eine Stelle bestimmt werden; 6. geregelt werden, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Erzeugnisse von der Überwachung beim Verbringen ins Inland befreit sind oder befreit werden können; 7. bestimmt werden, daß zur Erleichterung des zwischenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Untersuchung nur stichprobenweise vorzunehmen ist, wenn a) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung stattgefunden und der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit eine Untersuchung durch diese Stelle als Ersatz für die amtliche Untersuchung und Prüfung im Inland anerkannt hat, b) die ausländische Untersuchungsstelle ein Zeugnis in deutscher Sprache darüber ausgestellt hat, daß die Untersuchung unter Beachtung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommen worden ist und ergeben hat, daß das Erzeugnis den Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70, diesem Gesetz und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, die untersuchte Probe amtlich gezogen und das Behältnis unmittelbar nach Entnahme der Probe amtlich verschlossen worden ist, und c) das Behältnis ins Inland verbracht wird, ohne zwischenzeitlich geöffnet worden zu sein; dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie oft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind, welche Angaben das Zeugnis der ausländischen Untersuchungsstelle enthalten und welchem Muster es entsprechen muß, sowie die Zulassung zum Verbringen ins Inland von dem Ausgang einer Prüfung abhängig gemacht werden, ob es sich um das Erzeugnis handelt, von dem die Probe fik die amtliche Untersuchung im Herstellungsland entnommen worden ist (Nämlichkeitsprüfung). (2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, daß die Zolldienststellen über die Zulassung zum Verbringen ins Inland entscheiden, kann der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens bei der Überwachung des Verbringens ins Inland regeln und Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 4 erlassen. In diesem Rahmen kann er auch allgemeine Verwaltungsvorschriften ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Er bestimmt die für die Überwachung zuständigen Zolldienststellen. Für das Gebiet des Freihafenamtes Hamburg kann er die in Satz 1 und Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c genannten Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen; § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzblatt S. 448) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (3) Sieht eine Rechts Verordnung nach Absatz 1 vor, daß in einem Zollanschluß hergestellte Erzeugnisse zum Verbringen ins Inland keiner Zulassung Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 915 bedürfen, wird die Landesregierung des an den Zollanschluß angrenzenden Landes ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verbringen ins Inland von dem Nachweis oder der Glaubhaftmachung abhängig zu machen, daß die Erzeugnisse den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen entsprechen sowie das Prüfungsverfahren zu regeln; sie bestimmt die für die Prüfung zuständigen Behörden. Teil V Ergänzungsvorschriften § 60 Besondere Verkehrsverbote (1) Weintrub darf nur nach ausreichender Vergällung in den Verkehr gebracht oder bezogen werden. Durch Rechtsverordnung kann geregelt werden, was als ausreichende Vergällung anzusehen und mit welchen Stoffen sie vorzunehmen ist oder nicht vorgenommen werden darf. (2) Ein Stoff, der bei der Herstellung von Erzeugnissen nicht zugesetzt werden darf, darf nicht für diese Zwecke gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. § 61 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen Soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität erforderlich ist, kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß 1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförderung benutzt werden und Räume, die diesen Zwecken oder dem Inverkehrbringen dienen, bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen, 2. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförderung benutzt werden, aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammensetzung nicht verwendet werden dürfen, 3. gebrauchte Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförderung benutzt werden, nur verwendet werden dürfen, wenn sie zuvor ausnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte Lebensmittel benutzt worden sind, 4. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinweisende dauerhafte Aufschrift tragen müssen. § 62 Traubensaft und konzentrierter Traubensaft (1) Traubensaft und konzentrierter Traubensaft in Behältnissen von zwei Litern oder mehr sind 1. auf Behältnissen, in Begleitpapieren, auf Hinweisschildern oder in sonstiger Weise als Traubensaft oder konzentrierter Traubensaft zu bezeichnen und 2. in nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften eingerichteter Buchführung als Traubensaft oder konzentrierter Traubensaft einzutragen. Traubensaft darf nicht als Traubenmost bezeichnet werden. (2) Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen bei der Herstellung von alkoholischen Getränken, die aus anderen Früchten als aus Weintrauben oder aus anderen Stoffen auf Grund von Rechtsvorschriften hergestellt werden dürfen, nicht verwendet oder zugesetzt werden. Teil VI Übergangsregelungen § 63 Verschnitt (1) Bis zum 30. Juni 1979 gilt abweichend von § 2 Abs. 1 inländischer Rotwein, der mit ausländischem Rotwein als Deckrotwein verschnitten worden ist, als inländischer Rotwein. Für ihn sind die Kennzeichnungen des § 12 unzulässig. Der Zuteilung einer Prüfungsnummer nach § 11 steht das Verschneiden mit Deckrotwein nicht entgegen, sofern dadurch das Volumen um nicht mehr als 10 Raumhundertteile vermehrt worden ist. (2) Die Regierungen der weinbautreibenden Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für eine Übergangszeit bis zum 31. August 1976 einen bezeichnungsunschädlichen Verschnitt von Qualitätswein (§ 11) zwischen den in § 10 Abs. 6 Nr. 1 bis 10 festgelegten bestimmten Anbaugebieten zuzulassen unter der Voraussetzung, daß als bestimmtes Anbaugebiet nur das angegeben werden darf, aus dem mindestens 75 vom Hundert der verwendeten Weintrauben stammen. § 64 Verarbeitung Bis zum 31. August 1976 kann eine Genehmigung nach § 5 bei Qualitätswein (§ 11) auch für eine Verarbeitung innerhalb des deutschen Weinanbaugebietes (§ 10 Abs. 8) erteilt werden, sofern dies traditioneller Praxis im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 entspricht. § 65 Nicht zugelassene Rebanlagen und Rehsorten (1) Weintrauben aus Rebanlagen, die vor dem l.Juli 1967 ohne die nach dem Weinwirtschaftsgesetz erforderliche Genehmigung gepflanzt worden sind und für die auch nachträglich eine Genehmigung nicht erteilt worden ist, können abweichend von § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Herstellung von Wein verwendet werden. Auf Wein, der ganz oder teilweise aus solchen Weintrauben hergestellt worden ist, sind die §§ 11, 12 und 14 nicht anzuwenden. 916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I (2) Die Herstellung von Qualitätswein b. A. aus 2 Rebsorten, die nicht zu den Rebsorten nach § 2 Abs. 2 gehören, ist unbeschadet des § 55 Abs.. 2 für den Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, zulässig, wenn die Rebsorten der Art "vitis vinifera" angehören und nicht 3 mehr als 20 vom Hundert des Rebsortenbestandes der Rebfläche ausmachen, mit. deren Namen der Wein bezeichnet ist. § 66 Verwendung der Prädikate Kabinett und Spätlese (1) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen die Prädikate Kabinett und Spätlese auch Weinen unter Beibehaltung ihrer bisherigen Bezeichnung zuerkannt werden, wenn der Wein nicht ausschließlich aus Weintrauben eines einzigen Bereiches hergestellt worden ist. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 und 14. (2) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes darf das Prädikat Kabinett sowie eine gleichartige Bezeichnung und das Prädikat Auslese auch für Qualitätsschaumweine verwendet werden, sofern diese Bezeichnungen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verwendet worden sind. Teil VII Straf- und Bußgeldvorschriften § 67 Verletzung von Vorschriften über das Herstellen und das Inverkehrbringen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. bei der Herstellung von Wein oder der Behandlung von Erzeugnissen, aus denen er hergestellt ist, a) verbotene Erzeugnisse verwendet (§ 2 Abs. 1), b) einem Verschnittverbot zuwiderhandelt (§ 3), c) den vorhandenen oder potentiellen natürlichen Alkoholgehalt verbotswidrig erhöht (§§ 6, 17, Artikel 18 und 19 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70), d) einen Stoff verbotswidrig zusetzt (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 17), e) Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen verbotswidrig anwendet (§ 8 Abs. 3 Satz 1, § 17), f) ein anderes Behandlungsverfahren, das zum Schutz der Gesundheit oder zur Förderung oder zur Erhaltung der Güte des Weins verboten ist, anwendet oder einer Einschränkung der Anwendung zuwiderhandelt (§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2, § 17), 2. bei der Herstellung, Abfüllung oder Lagerung von Wein oder den zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnissen Gegenstände verbotswidrig benutzt (§ 8 Abs. 2, § 17), 3. Wein mit einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure, Schwefelsäure oder anderen Stoffen zum offenen Ausschank feilhält oder abgefüllt in den Verkehr bringt (§ 9 Abs. 5, 6, § 17). (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. ein verbotenes Erzeugnis bei der Herstellung von inländischem Likörwein (§ 21 Abs. 1 Nr. 1), inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 1 Nr. 1), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 30 Abs. 1), inländischem Weindestillat (§ 36 Abs. 3 Satz 1) oder inländischem Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 1) verwendet, 2. einem Verschnittverbot für ausländischen Likörwein (§ 23 Abs. 2 Nr. 2), weinhaltige Getränke (§ 30 Abs. 4) oder inländischen Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 1) zuwiderhandelt, 3. verbotswidrig einen Stoff zusetzt, Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen oder ein anderes Behandlungsverfahren, das zum Schutz der Gesundheit oder zur Förderung oder zur Erhaltung der Güte des Erzeugnisses verboten ist, anwendet: a) bei der Behandlung von ausländischem Wein (§ 19 Abs. 2), ausländischem Traubenmost (§ 19 Abs. 4) oder ausländischem Likörwein (§ 23 Abs. 2 Nr. 1), b) bei der Herstellung von inländischem Likörwein (§ 21 Abs. 1 Nr. 3), inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 1 Nr. 3), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 30 Abs. 3) oder inländischem Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 2 und 4), 4. bei Weindestillat verbotswidrig einen Stoff zusetzt oder entzieht (§ 36 Abs. 1 Satz 2), 5. bei inländischem Branntwein aus Wein verbotswidrig einen Stoff zusetzt oder entzieht oder ein Verfahren anwendet (§ 38 Abs. 3), 6. einen Gegenstand aus bestimmten Stoffen bei der Behandlung, Abfüllung oder Lagerung von ausländischem Wein (§19 Abs. 2), ausländischem Traubenmost (§19 Abs. 4), inländischem Likörwein (§21 Abs. 2), ausländischem Likörwein (§ 23 Abs. 2 Nr. 1), inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 2), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 30 Abs. 3 Satz 3), inländischem Branntwein aus Wein (§ 38 Abs. 4 Satz 2) oder von Erzeugnissen, aus denen sie hergestellt sind, verbotswidrig benutzt, 7. ein nachstehend bezeichnetes Erzeugnis mit einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure, Schwefelsäure oder anderen Stoffen zum offenen Ausschank feilhält oder abgefüllt in den Verkehr bringt: Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 917 ausländischen Wein (§ 19 Abs. 3), ausländischen Traubenmost (§ 19 Abs. 4), ausländischen Likörwein (§ 23 Abs. 3), inländische weinhaltige Getränke (§ 30 Abs. 5) oder ausländische weinhaltige Getränke (§ 33), 8. inländischen Likörwein oder inländischen Schaumwein mit einem verbotenen Gehalt an schwefliger Säure oder Schwefelsäure (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 1 Nr. 4) abgefüllt in den Verkehr bringt oder solchen inländischen Likörwein zum offenen Ausschank feilhält, 9. ein Erzeugnis, das wegen der gesundheitlich bedenklichen Beschaffenheit, der Verdorbenheit, der Anwendung von Ionenaustauschern, ultravioletten oder energiereichen Strahlen, des Zusetzens von Stoffen oder Alkohol oder des Gehalts an schwefliger Säure, Schwefelsäure oder bestimmten sonstigen Stoffen von dem Verbringen ins Inland ausgeschlossen ist (§18 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und Abs. 3, § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3, § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3), verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt (§ 52 Abs. 1), 10. einer Vorschrift über das Behandeln oder Verschneiden von ausländischen weinhaltigen Getränken (§ 33) oder ausländischem Branntwein aus Wein (§ 43 Abs. 1) im Inland zuwiderhandelt, 11. einer nach § 61 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung über die Benutzung oder die Beschaffenheit von Behältnissen, sonstigen Gegenständen oder Räumen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 12. ein Erzeugnis, das durch eine in Absatz 1 oder in den Nummern 1 bis 6, 10 oder 11 mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht worden ist oder auf das sich eine solche Handlung bezieht, verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt (§ 52 Abs. 1). (3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer 1. in den Weinbauzonen A oder B frische Weintrauben, Traubenmost, zur Konzentrierung bestimmten Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein sowie Wein entgegen Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 oder Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/70 säuert oder entsäuert, 2. Traubentrester verbotswidrig erneut vergärt (Artikel 24 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70), 3. frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, auch ohne Alkohol stummgemacht, mit Alkohol stummgemachtem Most aus frischen Weintrauben, Wein aus frischen Weintrauben, Tresterwein, Weintrub oder Traubentrester verbotswidrig Alkohol zusetzt (Artikel 25 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70, Verordnung [EWG] Nr. 1093/70), 4. verbotswidrig Tafelwein, zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein oder eingeführten Wein verschneidet (Artikel 26 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70, Verordnung [EWG] Nr. 959/70), 5. Wein, der von Rebsorten im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 stammt, ohne zur Gewinnung von Tafelwein geigneter Wein oder Tafelwein zu sein (Nummern 9 und 10 des Anhangs II der Verordnung [EWG] Nr. 816/70) verbotswidrig verwendet (Artikel 27 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung [EWG] Nr. 816/70), 6. verbotswidrig frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, Jungwein oder Wein, die nicht von Rebsorten im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 stammen, in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt oder an eine Genossenschaft liefert (Artikel 27 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung [EWG] Nr. 816/70), 7. verbotswidrig Traubensaft oder konzentrierten Traubensaft zu Wein verarbeitet oder zur Weinherstellung verwendet (Artikel 27 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70), 8. aus Weintrub, Traubentrester, Brennwein oder verdünntem Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe verbotswidrig Wein oder ein sonstiges Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch herstellt (Artikel 27 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70), 9. Tresterwein, Brennwein oder verdünnten Alkohol aus den Erzeugnissen der Weinrebe verbotswidrig verwendet (Artikel 27 Abs. 4 Unterabsatz 3 oder 4 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70), 10. eingeführten Wein, der nicht den Anforderungen des Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 entspricht, verbotswidrig zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch abgibt, 11. verbotswidrig eingeführte frische Weintrauben, eingeführten Traubenmost, eingeführten konzentrierten Traubenmost, eingeführten teilweise gegorenen Traubenmost oder eingeführten Traubensaft zu Wein verarbeitet oder zur Weinherstellung verwendet (Artikel 28 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70), 12. verbotswidrig aus eingeführtem Weintrub, eingeführtem Traubentrester, eingeführtem Tresterwein, eingeführtem Brennwein oder eingeführtem verdünnten Alkohol aus- Erzeugnissen der Weinrebe Wein oder ein sonstiges zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimm- 918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I tes Getränk herstellt (Artikel 28 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70), 13. eingeführten Wein, der nicht den Vorschriften des Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 entspricht, verbotswidrig zu einem anderen als für entsprechenden Gemeinschaftswein zulässigen Zweck verwendet (Artikel 28 Abs. 4 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70). (4) Wer eine der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Erzeugnis zur Herstellung von Schaumwein (§ 25 Abs. 1 Nr. 2) oder weinhaltigen Getränken (§ 30 Abs. 2) verwendet, ohne es gekennzeichnet und eingetragen zu haben, 2. ein Erzeugnis unter Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 46 Abs. 1 bis 3 oder einer nach § 46 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, in den Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt oder zum Gegenstand der Werbung macht, 3. ein Erzeugnis mit nicht zugelassenen gesund-heitsbezogenen Angaben in den Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt oder zum Gegenstand der Werbung macht (§ 47 Abs. 1) oder eine vorgeschriebene Kenntlichmachung unterläßt (§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 61 Nr. 4), 4. ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, verbotswidrig herstellt, ins Inland verbringt oder in den Verkehr bringt (§ 53 Abs. 1) oder ein Erzeugnis mit anderen Getränken vermischt gewerbsmäßig in den Verkehr bringt (§ 53 Abs. 2), 5. Traubensaft a) als Traubenmost bezeichnet (§ 62 Abs. 1 Satz 2), b) bei der Herstellung von alkoholischen Getränken verwendet oder zusetzt (§ 62 Abs. 2). § 68 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und Nr. 817/70, dieses Gesetzes oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen betrauten Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 69 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 67 Abs. 5 bezeichneten Handlungen begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Weintrauben vor der erreichbaren Reife entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 liest, einer Herbstordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder Weintrauben entgegen § 4 Abs. 4 verwendet, 2. die Lese von Weintrauben, die für die Herstellung von Qualitätsweinen mit Prädikat vorgesehen sind, nicht vorher anzeigt (§ 4 Abs. 1 Satz 3), 3. ein Behandlungsverfahren, das zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung verboten ist, anwendet bei inländischem Wein (§ 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3), Wein aus Erzeugnissen der EWG-Mitgliedstaaten (§ 17), ausländischem Wein (§19 Abs. 2), ausländischem Traubenmost (§ 19 Abs. 4), inländischem Likörwein (§ 21 Abs. 1 Nr. 3), ausländischem Likörwein (§ 23 Abs. 2 Nr. 1), inländischem Schaumwein (§ 25 Abs. 1 Nr. 3), inländischen weinhaltigen Getränken (§ 30 Abs. 3 Satz 3), ausländischen weinhaltigen Getränken (§ 33) oder inländischem Branntwein aus Wein {§ 38 Abs. 4 Satz 2), 4. inländischen Wein mit einem verbotenen Gehalt an Restzucker zum offenen Ausschank feilhält, abgefüllt in den Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt (§ 9 Abs. 2 bis 4), 5. einen mit einem Prädikat gekennzeichneten Wein vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben folgenden 1. Januar abgefüllt in den Verkehr bringt (§ 12 Abs. 9), 6. inländischen Schaumwein nicht in demselben Betrieb herstellt, umfüllt und abfüllt (§ 25 Abs. 1 Nr. 5) oder weinhaltige Getränke verbotswidrig nicht in demselben Betrieb herstellt (§ 30 Abs. 6), 7. Weindestillat mit Weindestillat verbotswidrig verschneidet (§ 36 Abs. 5), Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 919 8. einer nach § 56 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-Vorschrift verweist, Tresterwein nicht anmeldet oder nicht markiert, 9. Weintrub verbotswidrig in den Verkehr bringt oder bezieht (§ 60 Abs. 1), 10. einen Stoff, der bei der Herstellung nicht zugesetzt werden darf, für diesen Zweck gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung macht (§ 60 Abs. 2). (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein Erzeugnis, das wegen seiner Herstellung oder Beschaffenheit nicht ins Inland verbracht werden darf (§ 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 36 Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1), verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt (§ 52 Abs. 1), 2. ein Erzeugnis, das einer Vorschrift über Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen oder Hinweise a) des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 oder des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70, b) einer auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsverordnung, c) dieses Gesetzes oder d) einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, nicht entspricht, in den Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt, 3. ein Erzeugnis bei Preisangeboten oder auf Getränkekarten mit Angaben bezeichnet, die a) nach den Verordnungen (EWG) Nr. 816/70 und 817/70, b) nach einer auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsverordnung, c) nach diesem Gesetz oder d) nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, verboten sind, 4. ein Erzeugnis ohne das vorgeschriebene Begleitdokument in den Verkehr bringt (§ 50, Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70). (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Erzeugnis, das durch eine in § 67 Abs. 1 bis 3, in Absatz 1 oder 2 Nr. 1, 3, 6, 7 oder Absatz 3 Nr. 3 bezeichnete Handlung hervorgebracht worden ist oder auf das sich eine solche Handlung bezieht, verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt (§ 52 Abs. 1). (5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen die Zuteilung einer Prüfungsnummer oder die Zuerkennung eines Prädikats (§§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, § 40 Abs. 1 Nr. 8), eine Ausnahmegenehmigung nach § 54 oder die Zulassung zum Verbringen ins Inland oder eine Erleichterung oder Befreiung bei der amtlichen Untersuchung und Prüfung (§ 59 Abs. 1) zu erlangen, 2. vorsätzlich oder fahrlässig a) die Pflicht zur Buchführung oder zur Aufbewahrung von Büchern oder Unterlagen (§ 57, Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70, Artikel 5 der Verordnung [EWG] Nr. 1698/70, Artikel 3 Abs. 1, 3 bis 5 der Verordnung [EWG] Nr. 1699/70, Artikel 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1700/70) nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, b) die Pflicht zur Duldung der Überwachung oder zur Unterstützung (§ 58 Abs. 1) verletzt. (6) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Tafelwein oder Qualitätswein b. A. entgegen Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 oder Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 süßt, 2. einer Vorschrift des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 oder des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/70 über das Verfahren bei der Erhöhung des vorhandenen oder potentiellen natürlichen Alkoholgehaltes, der Entsäuerung oder Säuerung zuwiderhandelt oder 3. Weintrauben oder Weintrub verbotswidrig vollständig auspreßt (Artikel 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung [EWG] Nr. 816/70). (7) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 70 Einziehung Ist eine Straftat nach § 67 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. 920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Teil VIII Schlußvorschriften § 71 Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften (1) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden, im Falle des § 4 Abs. 2 auch auf andere Behörden, zu übertragen. § 72 Gegenseitige Unterrichtung von Bundesund Landesbehörden Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten sich gegenseitig über gerichtliche Entscheidungen grundsätzlicher Natur und über Regelungen von allgemeiner Bedeutung sowie über Versuchserlaubnisse und ihre Ergebnisse. § 73 Verhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen Vorschriften Im sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind vorbehaltlich des § 58 Abs. 1 das Lebensmittelgesetz und die seiner Ergänzung oder Ausführung 1 dienenden Rechtsvorschriften nur zur Ergänzung der für Traubensaft getroffenen Regelungen anwendbar. § 74 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 75 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 19. Juli 1971 in Kraft. (2) Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft; das gleiche gilt für § 58 Abs. 5 und § 74. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 3 tritt ein Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere 1. das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichs-gesetzbl. I S. 356), 2. das Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom 16. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 781), 3. das Gesetz über Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften der europäischen Gemeinschaften vom 4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 747), 4. die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358), 5. die Verordnung über Wermutwein und Kräuterwein vom 20. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 196), 6. die Grundsätze für die einheitliche Durchführung des Weingesetzes vom 2. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 801), 7. die Anordnung Nr. 3 des Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Weinbauerzeugnissen vom 10. September 1935 (Verkündungs-blatt des Reichsnährstandes S. 570), 8. die Bekanntmachung der Hauptvereinigung der Gartenbauwirtschaft betr. Kennzeichnung von Wein vom 7. Januar 1936 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes S. 17), 9. Runderlasse, die zu den unter den Nummern 1 bis 7 genannten Vorschriften ergangen sind, 10. sonstige Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften, die auf Grund der unter den Nummern 1 bis 7 genannten Vorschriften oder zu ihrer Durchführung, Änderung oder Ergänzung erlassen worden sind, und 11. § 368 Nr. 1 des Strafgesetzbuches. (4) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 mit seiner Ausführungsverordnung gilt jedoch für die in seinem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die daraus hergestellten schäumenden Getränke bis zu einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung mit der Maßgabe, daß die Herstellung nicht unter das Verbot des § 53 Abs. 1 dieses Gesetzes fällt. (5) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Untersuchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Erzeugnissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt geändert am 8. September 1969 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 171 vom 16. September 1969), gilt, soweit sie den sachlichen Bereich dieses Gesetzes betrifft, von seiner Verkündung ab als allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 71 Abs. 1. Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1971 921 (6) Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein und Mischgetränke (§ 53), die den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, dürfen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch mit den bisher zulässigen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vorher bereits in gekennzeichnete Behältnisse eingefüllt waren und dem zur Zeit ihrer Einfüllung geltenden Recht entsprechen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den H.Juli 1971 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Käte Strobel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl