Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 88 vom 02.09.1971  - Seite 1426 bis 1436 - Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz - FAnpG -)

Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz – FAnpG –) 1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz — FAnpG —) Vom 30. August 1971 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Teill Kosten des Aufgabenvollzugs Artikel 1 Verwaltungsausgaben (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Verwaltungsausgaben, die sich aus der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben ergeben. Die Erstattung von Verwaltungskosten bei Amtshilfe bleibt unberührt. (2) Erledigen die Länder oder der Bund auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen Verwaltungsaufgaben, die dem anderen Teil obliegen, richtet sich die Erstattung von Verwaltungsausgaben nach den getroffenen Vereinbarungen. Artikel 2 Wegfall der Erstattung von Verwaltungsausgaben (1) Das Erste Überleitungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (Bundes-gesetzbl. I S. 193), geändert durch das Zweite Neu- ordnungsgesetz vom 21. Februar 1964 (Bundes-gesetzbl. I S. 85), wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die bei den Behörden der Gebietskörperschaften einschließlich der selbständigen landesunmittelbaren Verwaltungsträger entstehenden Verwaltungsausgaben werden nicht übernommen." (2) Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge-setzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 10. Mai 1971 (Bundes-gesetzbl. I S. 445), wird wie folgt geändert: § 351 erhält folgende Fassung: "§ 351 Die Kosten des Bundesausgleichsamtes, des Kontrollausschusses und des Ständigen Beirats trägt der Bund." (3) Die Verordnung über die Erstattung von Verwaltungskosten aus der Durchführung der Lastenausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (15. LeistungsDV-LA) vom 3. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 154), zuletzt geändert Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971 1427 durch die Verordnung vom 19. Dezember 1968 (Bun-desgesetzbl. I S. 1395), wird aufgehoben. (4) Das BEG-Schlußgesotz vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) wird wie folgt geändert: Artikel V Nr. 5 Abs. 2 wird gestrichen. (5) Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 471), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: § 16 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. (6) Das Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 635), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Absatzfondsgesetzes vom 5. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1177), wird wie folgt geändert: § 10 Abs. 10 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 3 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs § 6 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 157) wird wie folgt geändert: An die Stelle der bisherigen Absätze 2 bis 6 treten folgende Absätze 2 und 3: "(2) Der Bund erhält die Einnahmen, die sich im Zusammenhang mit der Straßenbaulast, der Benutzung der Bundesfernstraßen und der Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens ergeben. (3) Der Bund trägt die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens. Er gilt Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die für Kosten der Entwurfsbearbeitung 2 v. H. der Baukosten, für Kosten der Bauaufsicht 1 v. H. der Baukosten beträgt." Artikel 4 Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwürtschaft Das Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gasöl-Ver-wendungsgesetzes-Landwirtschaft vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1589), wird wie folgt geändert: Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: "§13a Aufbringung der Mittel Die nach diesem Gesetz zu gewährenden Geldleistungen (§ 10) trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. " Teil II Neuordnung der Finanzverwaltung Artikel 5 Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanz Verwaltungsgesetz — FVG) Das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), erhält folgende Fassung: "Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Bundesfinanzbehörden (1) Bundesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: der Bundesminister der Finanzen; 2. als Oberbehörden: die Bundesschuldenverwaltung, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesamt für Finanzen und die Bundesbaudirektion; 3. als Mittelbehörden: die Oberfinanzdirektionen; 4. als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zollkommissariate), die Zollfahndungsämter, die Bundesvermögensämter und die Bundesforstämter. (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter gelten als Finanzämter im Sinne der Reichsabgabenordnung. §2 Landesfinanzbehörden (1) Landesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde; 2. als Mittelbehörden: die Oberfinanzdirektionen; 3. als örtliche Behörden: die Finanzämter. (2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. §3 Leitung der Finanzverwaltung (1) Der Bundesminister der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Soweit die Bundesfinanz- 1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I behörden Aulgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministers zu erledigen haben, erteilt dieser die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. (2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. Abschnitt II Oberbehörden §4 . Sitz und Aulgaben der Bundesoberbehörden (1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz od^r durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden. (3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauftragte Behörden, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesminister der Finanzen oder mit seiner Zustimmung von dem fachlich zuständigen Bundesminister beauftragt werden. § 5 Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen (1) Das Bundesamt für Finanzen hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben: 1. die Mitwirkung an Betriebsprüfungen (§ 19); 2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Freistellungen) auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; 3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehrsteuern gegenüber internationalen Organisationen, amtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, ausländischen Missionen und deren Mitgliedern auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher Regelung nach näherer Weisung des Bundesministers der Finanzen; 4. auf Grund des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 986) a) die Entgegennahme des Nachweises, daß ein inländischer Vertreter im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder des § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes bestellt ist, b) die Nachprüfung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 17 und des § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes, c) die Ermittlung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes; 5. den Verkehr mit Behörden außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts- und Amtshilfe, soweit der zuständige Bundesminister seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert; 6. die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nach näherer Weisung des Bundesministers der Finanzen; 7. bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, die Bestimmung des für die Besteuerung örtlich zuständigen Finanzamts, wenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen. (2) Die für die Finanzämter geltenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung und des Steueranpassungsgesetzes sind auf das Bundesamt für Finanzen entsprechend anzuwenden. (3) Die vom Bundesamt für Finanzen nach Absatz 1 gewährten Steuererstattungen werden von den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis des Aufkommens an den jeweiligen Steuern in den einzelnen Ländern ohne Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Erstattungsbeträge. Hierbei wird das Aufkommen des Vorjahres zugrunde gelegt. Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. §6 Aufgaben der Bundesbaudirektion Die Bundesbaudirektion ist für die Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden zuständig. Sie ist ferner zuständig für die Bauangelegenheiten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit Ausnahme der Bauten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Jeder Bundesminister kann ihr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen in Ausnahmefällen einzelne Bauvorhaben des Bundes übertragen, wenn dies im überwiegenden Interesse des Bundes liegt. Abschnitt III Mittelbehörden §7 Bezirk und Sitz der Oberfinanzdirektion Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Bezirk der Oberfinanzdirektion (Oberfinanzbezirk) und ihren Sitz. Die Oberfinanzbezirke sollen nach Möglichkeit so abgegrenzt werden, daß sie sich mit den Ländern oder mit größeren Verwaltungsbezirken der Länder decken. Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971 1429 §8 Aufgäben und Gliederung der Oberfinanzdirektion (1) Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwaltung des Bundes und des Landes in ihrem Bezirk. (2) Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Bundesvermögensabteilung und eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung; außerdem kann eine Landesvermögens- und Bauabteilung eingerichtet werden. Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung und die Bundesvermögensabteilung (Bundesabteilungen) werden mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und die Landesvermögens- und Bauabteilung (Landesabteilungen) mit Verwaltungsangehörigen des Landes besetzt. (3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben der Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erläßt für den Bereich von Bundesaufgaben der Bundesminister der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben eines Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Vor Erlaß der Rechtsverordnung setzen sich der Bundesminister der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde gegenseitig ins Benehmen. Bundes- und Landesabteilungen sind nicht einzurichten, wenn deren Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 übertragen worden sind. (4) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben. (5) Die Bundesvermögensabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Bundesvermögensämter und die Bundesforstämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie Aufgaben der Wohnungsbaufinanzierung und Darlehensverwaltung des Bundes und die ihr sonst übertragenen Aufgaben. (6) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben. (7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Erledigung seiner Bauaufgaben örtlichen Landesbehörden und die Leitung dieser Aufgaben einer Landesvermögensund Bauabteilung der Oberfinanzdirektion übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muß vorsehen, daß die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministers zu befolgen haben. (8) Für die Aufgaben des Kassenwesens sowie für den Einsatz der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern kann eine besondere Landesabteilung eingerichtet werden. Die Ausübung dieser Befugnis obliegt der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. (9) Die Organisations-, Haushalts- und Personalangelegenheiten der Abteilungen und der nachgeordneten Behörden sind für die Bundesabteilungen in einer der Bundesabteilungen, für die Landesabteilungen in einer der Landesabteilungen zusammenzufassen. § 9 Leitung der Oberfinanzdirektion (1) Der Oberfinanzpräsident leitet die Oberfinanzdirektion. (2) Der Oberfinanzpräsident ist sowohl Bundesbeamter als auch Landesbeamter. Er wird auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen und der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Bundesregierung und der zuständigen Landesregierung durch den Bundespräsidenten und die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Im übrigen sind auf den Oberfinanzpräsi-denten die beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden. (3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident ausschließlich Landesbeamter. Er wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Hat eine Oberfinanzdirektion keine Landesaufgaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident ausschließlich Bundesbeamter. Er wird auf Vorschlag des Bundesministers der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. § 10 Bundeskassen Wird bei der Oberfinanzdirektion nach § 79 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung eine Bundeskasse errichtet, so kann ihr die Wahrnehmung von Kassengeschäften für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon übertragen werden. Die Bundeskasse untersteht unmittelbar dem Oberfinanzpräsidenten. § 11 Kosten der Oberfinanzdirektion (1) Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf die Bundesabteilungen und auf die Bundeskasse entfallen. (2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten und die sonstigen Zuwendungen an ihn werden vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen; ist der Oberfinanzpräsident ausschließlich Bundesbeamter, so trägt diese Kosten der Bund, ist er ausschließlich Landesbeamter, so trägt sie das Land. 1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I (3) Die übrigen Kosten der Oberfinanzdirektion trägt das Land. Abschnitt IV örtliche Behörden § 12 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Hauptzollämter (1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter. (2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht (§ 74 Abs. 3 des Zollgesetzes) und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. (3) Der Bundesminister der Finanzen kann Zuständigkeiten nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. § 13 Beistandspflicht der Ortsbehörden (1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzollämtern auch neben der in § 188 der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist. (2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Entschädigungen nicht gewährt. § 14 Sondervorschriften für den Freihafen Hamburg (1) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen durch Vereinbarung mit der Freien und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt Hamburg aus dem Aufgabenkreis der Hauptzollämter die folgenden Aufgaben übertragen: 1. Die Einhaltung der besonderen Verbote und Beschränkungen zu überwachen, denen Personen, Waren, Grundstücke, Räume und Wasserflächen nach den Zoll- und Verbrauchsteuerbestimmungen in einem Freihafen unterliegen. 2. Amtshandlungen vorzunehmen, die sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Präferenzen, Erstattungen oder sonstigen Vergünstigungen bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Lieferung von Waren sowie bei der Durchführung gemeinschaftlicher Zollverfahren ergeben. Die Grenzaufsicht und die Steueraufsicht über die zoll- oder steuerbegünstigte Lagerung und Veredelung von Waren dürfen nicht übertragen werden. (2) Soweit das Freihafenamt die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hat es die Stellung eines Hauptzollamtes; es hat insoweit den Weisungen des Bundesministers der Finanzen und der Oberfinanzdirektion Hamburg zu folgen. Diese Behörden sind berechtigt, die Tätigkeit des Freihafenamtes auf dem übertragenen Aufgabengebiet zu prüfen. Das Freihafenamt ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Erzwingungsgelder, Sicherungsgelder und Geldbußen fließen dem Bund zu. (3) Der Leiter des Freihafenamtes wird vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen bestellt, wenn dem Freihafenamt Aufgaben nach Absatz 1 übertragen sind. § 15 Zollfahndungsämter (1) Die Zollfahndungsämter sind zur Erforschung von Steuervergehen und Steuerordnungswidrigkeiten, die sich auf die von den Hauptzollämtern verwalteten Steuern beziehen, sowie für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig; dies gilt auch für die Fälle des § 18. Sie haben außer den Befugnissen nach § 439 Satz 2 Halbsatz 1 der Reichsabgabenordnung auch die Befugnisse, die den Hauptzollämtern bei der Steueraufsicht zustehen. Die Aufgaben und Befugnisse der Hauptzollämter bleiben unberührt. (2) Für die Bestimmung des Bezirks und des Sitzes der Zollfahndungsämter gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. § 16 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Bundesvermögensämter und der Bundesforstämter (1) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Bundesvermögensämter und der Bundesforstämter. (2) Die Bundesvermögensämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung von Bundesvermögen, die Grundstücks- und Raumbeschaffung für Bundeszwecke und die Wohnungsfürsorge für Bundesbedienstete zuständig, soweit diese Aufgaben nicht anderen Bundesbehörden vorbehalten oder übertragen sind. Außerdem sind sie für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. (3) Die Bundesforstämter sind als örtliche Bundesbehörden für die forstliche Bewirtschaftung und die Jagd- und Fischereinutzung von Bundesvermögen sowie für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Bundesvermögensamt für den Bereich mehrerer Bundesvermögensämter und Zuständigkeiten nach Absatz 3 Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971 1431 einem Bundesforstamt für den Bereich mehrerer Bundesforstämter übertragen. Soweit die Bundesvermögensämter Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministers zu erledigen haben, sind Regelungen nach Satz 1 im Benehmen mit diesem Bundesminister zu treffen. § 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter (1) Die für die Finemzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter. (2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 2) für den Bereich mehrerer Finanzämter übertragen werden, soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 13 gilt für die Finanzämter sinngemäß. Die Beamten des Steuerfahndungsdienstes haben die Ermittlungsbefugnisse, die den Beamten der Finanzämter zustehen. Abschnitt V Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer und der Straßengüterverkehrsteuer Die Zollstellen (§ 74 Abs. 2 des Zollgesetzes) und die Grenzkontrollstellen (§ 2 der Interzonenüber-wachungsverordnung vom 9. Juli 1951, Bundes-gesetzbl. I S. 439) wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer und der Straßengüterverkehrsteuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für das Finanzamt, das für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist. § 19 Mitwirkung des Bundesamtes für Finanzen an Betriebsprüfungen (1) Das Bundesamt für Finanzen ist zur Mitwirkung an Betriebsprüfungen berechtigt, die durch Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. Es kann verlangen, daß bestimmte von ihm namhaft ge- machte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden. (2) Art und Umfang der Mitwirkung des Bundesamtes für Finanzen an Betriebsprüfungen werden von den beteiligten Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Die Landesfinanzbehörden machen dem Bundesamt für Finanzen auf Anforderung alle den Prüfungsfall betreffenden Unterlagen zugänglich und erteilen die erforderlichen Auskünfte. (3) Im Einvernehmen mit den zuständigen Landesfinanzbehörden kann das Bundesamt für Finanzen im Auftrag des zuständigen Finanzamtes Betriebsprüfungen durchführen. Das gilt insbesondere bei Prüfungen von Auslandsbeziehungen und bei Prüfungen, die sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken. § 20 Einsatz von automatischen Einrichtungen (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen Art, Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden; zur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes ist Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen herbeizuführen. (2) Soweit für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, automatische Einrichtungen anderer Verwaltungsträger eingesetzt werden, erteilt die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Finanzbehörde die fachlichen Weisungen. § 21 Auskunfts- und Teilnahmerecht der Länder und Gemeinden (1) Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden das Recht, sich über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Bundesfinanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu. (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Landesbedienstete an Betriebsprüfungen teilzunehmen, die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Betriebsprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Betriebsprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen. 1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Abschnitt VI Sondervorschriften für das Land Berlin § 22 Im Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1, §§ 13 bis 15, 17 bis 20 sowie die folgenden besonderen Vorschriften: 1. Die Landesfinanzbehörden verwalten die Steuern, die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwaltet werden; außerdem verwalten sie das Vermögen, das im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von den Bundesfinanzbehörden verwaltet wird. 2. Landesfinanzbehörden sind a) als oberste Behörde: der Senator für Finanzen; b) als Mittelbehörden: die Oberfinanzdirektion und die Monopolverwaltung für Branntwein Berlin; c) als örtliche Behörden: die Finanzämter, die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zollkommissariate), die Zollfahndungsämter sowie das Vermögensamt und die Bauämter der Sondervermögens- und Bauverwaltung. Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter gelten als Finanzämter im Sinne der Reichsabgabenordnung. 3. Der Senator für Finanzen leitet die Landesfinanzverwaltung. § 7 Abs. 2 und 3 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), bleibt unberührt. 4. Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwaltung in ihrem Bezirk. 5. Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine Zoll-und Verbrauchsteuerabteilung, eine Sondervermögens- und Bauabteilung und eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung. § 8 Abs. 4, 6 und 8 ist anzuwenden; § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. § 10 gilt mit der Maßgabe, daß die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von den Bundeskassen wahrgenommenen Aufgaben der "Sonderkasse bei der Oberfinanzdirektion Berlin" übertragen werden. 6. Die §§ 12 und 15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers der Finanzen der Senator für Finanzen tritt. § 23 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." Artikel 6 Drittes Überleitungsgesetz Das Dritte Überleitungsgesetz vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 7 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: "(2) Soweit und solange die Finanzbehörden des Landes Berlin Abgaben verwalten, die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, unterstehen sie unmittelbar den Weisungen des Bundesministers der Finanzen. Das gleiche gilt, soweit und solange die Finanzbehörden des Landes Berlin Vermögen des Bundes verwalten oder sonstige Aufgaben erfüllen, die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von Bundesfinanzbehörden wahrgenommen werden. (3) Soweit und solange Finanzbehörden des Landes Berlin Aufgaben erfüllen, die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes durch Bundesfinanzbehörden wahrgenommen werden, trägt der Bund hierfür die nach Abzug der Verwaltungseinnahmen verbleibenden persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben." Artikel 7 Zweites Finanzverwaltungsgesetz Das Zweite Gesetz über die Finanzverwaltung vom 15. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 293), geändert durch das Gesetz zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511), wird aufgehoben. Artikel 8 Reichsabgabenordnung Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt: "abweichende landesrechtliche Regelungen für die Grunderwerbsteuer und die Feuerschutzsteuer bleiben unberührt." 2. In § 130 wird das Wort "Beitreibung" jeweils durch das Wort "Einziehung" ersetzt. 3. § 131 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 stehen der obersten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer verwaltet, oder den von ihr Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971 1433 bestimmten Stellen zu. Unberührt bleibt § 203 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes." Artikel 9 Finanzgerichtsordnung § 160 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1727), wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut des § 160 wird Absatz 1. 2. Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Soweit das Recht der Grunderwerbsteuer und der Feuerschutzsteuer nicht bundesrechtlich geregelt ist, kann die Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden." Artikel 10 Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) Das Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545), zuletzt geändert durch das Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 11 Satz 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 8, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 1 sowie in § 25 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils hinter dem Wort "kann" und in § 25 Abs. 3 hinter dem Wort "Finanzen" die Worte "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. 2. § 16 Abs. 5 und 6 erhält folgende Fassung: "(5) Bei Beförderungen von Personen durch ausländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen wird in den Fällen des grenzüberschreitenden Beförderungsverkehrs die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zollstelle berechnet (Einzelbesteuerung). Eine entsprechende Anwendung des Absatzes 2 entfällt. Zuständige Zollstelle ist die erste oder letzte an der Zollstraße gelegene Zollstelle (Eingangs-, Ausgangszollstelle). Sie handelt hierbei für das Finanzamt, in dessen Bezirk der ausländische Beförderer die Grenze überschreitet (zuständiges Finanzamt). (6) Der ausländische Beförderer kann beim Finanzamt beantragen, daß an die Stelle der Einzelbesteuerung die Steuerberechnung nach den Absätzen 1 bis 4 tritt. Zuständig ist hierfür das Finanzamt, in dessen Bezirk der ausländische Beförderer vorwiegend in das Inland einreist, sofern nicht diese Zuständigkeit einem anderen Finanzamt übertragen worden ist. Weist der ausländische Beförderer nach, daß ihm dieses Finanzamt den Antrag nach Satz 1 genehmigt hat, so unterbleibt die Berechnung der Steuer durch die Zollstelle. Bei der Einzelbesteuerung gezahlte Umsatzsteuer ist vom Finanzamt anzurechnen." 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2, in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 5 Nr. 1 werden jeweils die Worte "nach einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Muster" durch die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster" ersetzt. b) Absatz 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. Die zuständige Zollstelle setzt für das zuständige Finanzamt (§ 16 Abs. 5 Satz 4) die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem ausländischen Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat." 4. In § 21 Abs. 4 und 5 werden jeweils hinter dem Wort "Rechtsverordnung" die Worte ", die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt. 5. In § 23 Abs. 3 werden hinter dem Wort "kann" die Worte "durch Rechts Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. 6. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "nach einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Muster" durch die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem Muster" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden" durch die Worte "amtlich bestimmten" ersetzt. 7. § 26 erhält folgende Fassung: "§ 26 (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der in diesem Gesetz enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen sowie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 verkürzen. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung anpassen. (3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung anordnen, daß die Steuer für folgende Umsätze erlassen wird, soweit der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1) ausgestellt hat: 1. für Beförderungen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr mit Luftfahrzeugen. Das 1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I gilt für Beförderungen durch Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland nur dann, wenn in dem Lande, in dem das Luftverkehrsunternehmen seinen Sitz hat, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer von den Luftverkehrsunternehmen der Bundesrepublik nicht erhoben wird; 2. für Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin (West), solange und soweit sich aus der gegenwärtigen Stellung Berlins (West) im Hinblick auf den Luftverkehr Besonderheiten ergeben. (4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung die Interessen des innerdeutschen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark und der Mark der Deutschen Demokratischen Republik durch vollen oder teilweisen Steuererlaß berücksichtigen." 8. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Weist der Unternehmer nach, daß er einen angemessenen Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 für die Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung seiner Leistung nicht erlangen kann, weil der Vertrag deutschem Recht nicht unterliegt, so kann der Bundesminister der Finanzen unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung anordnen, daß die Steuer bis zur Höhe der Mehrbelastung erlassen wird." 9. § 30 Abs. 9 erhält folgende Fassung: "(9) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des Jahres 1967 in fertigem oder unfertigem Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers gehört und ist dafür ein Vorsteuerabzug nach § 28 nicht in Anspruch genommen worden, kann unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung die durch die Besteuerung nach Absatz 1 eintretende steuerliche Belastung auf Antrag des Unternehmers durch Steuererlaß angemessen gemildert werden." Artikel 11 Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs Das Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 1461), geändert durch das Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1869), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 7 Satz 3 und § 5 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils hinter dem Wort "Finanzen" und in § 6 Abs. 3 hinter dem Wort "Verkehr" die Worte "mit Zustimmung des Bundesrates" eingefügt. 2. In § 7 erhalten die einleitenden Worte des Satzes 1 folgende Fassung: "Unbeschadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung kann die Steuer nach § 4 Nr. 2 auf Antrag im Einzelfall bis auf 1 Pfennig je Tonnenkilometer erlassen werden,". 3. § 9 erhält folgende Fassung: "§ 9 Zuständigkeit für die Besteuerung Für die Besteuerung ist zuständig, 1. wenn der Beförderer seinen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes hat, das für den Sitz oder die Niederlassung örtlich zuständige Finanzamt; 2. wenn der Beförderer seinen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung nicht im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes hat, das Finanzamt, in dessen Bezirk das beladene Kraftfahrzeug in den Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes einfährt oder diesen Bereich verläßt, sofern nicht diese Zuständigkeit einem anderen Finanzamt übertragen worden ist." 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 aa) werden in Satz 1 die Worte "als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion" gestrichen und die Worte "nach einem vom Bundes-desminister der Finanzen zu bestimmenden" durch die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem" ersetzt; bb) werden in Satz 3 nach dem Wort "Begleitpapiere" die Worte "nach amtlich bestimmtem Muster" eingefügt; cc) wird Satz 4 gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Worte "als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion" gestrichen. c) In Absatz 4 werden aa) in Satz 1 die Worte "nach einem vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden" durch die Worte "auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem" ersetzt und die Worte "als Hilfsstelle der Oberfinanzdirektion" gestrichen; bb) in Satz 2 das Wort "Hilfsstelle" durch das Wort "Zollstelle (Grenzkontrollstelle)" ersetzt; cc) in Satz 3 hinter den Worten "setzt die Steuer" die Worte "für das Finanzamt" eingefügt. 5. § 12 wird aufgehoben. Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1971 1435 Teil III Anpassung des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft Artikel 12 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bun-desgesetzbl. I S. 582) wird wie folgt geändert: § 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die zusätzlichen Mittel dürfen nur für im Finanzplan (§ 9 in Verbindung mit § 10) vorgesehene Zwecke oder als Finanzhilfe für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Artikel 104 a Abs. 4 Satz 1 GG) verwendet werden." Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 13 Überleitung bestimmter Beamter und Versorgungsberechtigter (1) Bleibt das nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 einem Oberfinanzpräsidenten zustehende Grundgehalt hinter dem Grundgehalt zurück, das ihm am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zustand, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes, bis dieser durch Erhöhung des Grundgehaltes ausgeglichen ist. (2) § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 ist auch auf Oberfinanzpräsidenten im Ruhestand und auf Hinterbliebene von Oberfinanzpräsidenten anzuwenden. Solange die sich hiernach ergebenden Versorgungsbezüge hinter dem am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zustehenden Versorgungsbezügen zurückbleiben, wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieses Unterschiedes gewährt. (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die Leiter der Oberfinanzkassen, soweit sie vor ihrer Bestellung Landesbeamte waren, die Eigenschaft eines Bundesbeamten, und soweit sie vor ihrer Bestellung Bundesbeamte waren, die Eigenschaft eines Landesbeamten. Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen bleibt unberührt. (4) Absatz 3 gilt im Land Berlin nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725). Artikel 14 Überleitung von Ausgaben (1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben vom Bund auf die Länder übergehen, ist Stichtag der 1. Januar 1972. Alle bis zum 31. Dezember 1971 geleisteten Ausgaben werden in der Haushaltsrechnung des Bundes, alle ab 1. Januar 1972 geleisteten Ausgaben werden in den Haushaltsrechnungen der Länder nachgewiesen. (2) Wenn vom Bund vor dem 1. Januar 1972 fällige Ausgaben bis zum 31. Dezember 1971 nicht geleistet worden sind, so hat er den Ländern die hierdurch entstehenden Mehrausgaben zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Länder, wenn der Bund vor dem 1. Januar 1972 Mittel aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von Zahlungen für den auf den 31. Dezember 1971 folgenden Zeitraum sicherzustellen oder von ihm geleistete Vorschüsse und Abschlagszahlungen an die auszahlenden Stellen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1971 nicht verwendet worden sind. (3) Gehen auf Grund dieses Gesetzes Ausgaben von den Ländern auf den Bund über, so gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Artikel 15 Auskunftspflicht Die zuständigen Bundesbehörden und Landesbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig die nach diesem Gesetz für die Überleitung von Ausgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von ihren Rechnungshöfen bestätigen zu lassen. Artikel 16 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 17 Inkrafttreten (1) Artikel 1, Artikel 2 mit Ausnahme der Absätze 2 und 3, Artikel 3 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 treten am 1. Januar 1972 in Kraft; die Absätze 2 und 3 des Artikels 2 treten am 1. Januar 1974 in Kraft. § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Aufgaben nach der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und ihre auslän- 1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I dischen Mitglieder vom 3. April 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 316) wahrzunehmen sind. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Übergang der Zuständigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Arti- kels 5 auf das Bundesamt für Finanzen bis zu dem Zeitpunkt hinauszuschieben, in dem beim Bundesamt für Finanzen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgabe vorliegen; dabei können für den Übergang der Zuständigkeit von den einzelnen Bundesländern auf das Bundesamt für Finanzen verschiedene Zeitpunkte festgelegt werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 30. August 1971 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Schiller