Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 93 vom 10.09.1971  - Seite 1513 bis 1514 - Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Bundesffesetzblat Teill 1513 Z1997A 1971 Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1971 Nr. 93 Tag Inhalt Seite 8. 9. 71 Gesetz zur Änderung des Gerichtsveriassungsgesetzes................................. 1513 300-2, 312-2 8. 9. 71 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G)............................ 1515 2124-8 2.9. 71 Gebührenordnung für Tierärzte ...................................................... 1520 Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Vom 8. September 1971 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Nach § 74 b des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455), zuletzt geändert durch das Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1582), wird folgender § 74c eingefügt: "§ 74 c (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise Strafsachen zuzuweisen, in denen bei Verbrechen oder Vergehen 1. nach der Konkursordnung und der Vergleichsordnung, 2. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und dem Genossenschaftsgesetz, 3. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, 4. nach dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen, dem Steuer- und Zollrecht sowie nach dem Wirtschaftsstrafgesetz, 5. des Betrugs, der Untreue, des Diebstahls, der Unterschlagung, der Sachhehlerei und des Wuchers, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, die große Strafkammer zuständig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Steht eine der in Absatz 1 bezeichneten Straftaten mit einer anderen Straftat im Zusammenhang, so ist das nach Absatz 1 bestimmte Landgericht zuständig, wenn das Schwergewicht bei der ersteren Straftat liegt. (3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstreckt sich der Bezirk des nach Absatz 1 bestimmten Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte." Artikel 2 In die Strafprozeßordnung wird nach § 13 a folgender § 13b eingefügt: .,§ 13b (1) Sofern eine Strafkammer gemäß § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes eingerichtet ist, entscheidet die zuerst mit der Sache befaßte Strafkammer, ob sie im Hinblick auf eine nach § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergangene Regelung für die Verhandlung der Sache zuständig ist. "Verneint sie ihre Zuständigkeit, so verweist sie die Sache an die von ihr für zuständig gehaltene 1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Strafkammer; die Beteiligten sind zu hören. Die Verweisung ist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluß über die Verweisung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. (2) Der Beschluß, durch den die nach § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes eingerichtete Strafkammer die Sache an eine andere Strafkammer verweist, ist für diese bindend. (3) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, daß die Strafkammer ihre Zuständigkeit nach § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu Unrecht bejaht oder verneint hat." Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 8. September 1971 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn