Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 96 vom 15.09.1971  - Seite 1557 bis 1560 - Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes Bundesgesetzbla 1557 Teill Z1997A 1971 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1971 Nr. 96 Tag Inhalt Seite 10. 9. 71 Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes .................................. 1557 301-1, 2030-1, 2030-2, 2030-21, 300-2, 302-2, 303-8 8. 9. 71 Verordnung PR Nr. 3/71 über die Aufhebung der Kostenordnung für Preisangelegenheiten 1561 720-8 1.9.71 Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr.............. 1562 2. 9. 71 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn............. 1563 Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes Vom 10. September 1971 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Deutschen Richtergesetzes Das Deutsche Richtergesetz vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), zuletzt geändert durch das 1. FlüHÄndG vom 10. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 445), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 3 und 4 fällt weg. 2. Nach § 5 werden folgende §§ 5 a, 5 b, 5 c und 5 d eingefügt: "§ 5 a Vorbereitungsdienst (1) Zwischen der ersten und der zweiten Prüfung muß ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren liegen. Die Ausbildungszeit ist zu verwenden zum Dienst 1. bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, 2. bei einem Gericht in Strafsachen oder einer Staatsanwaltschaft, 3. bei einer Verwaltungsbehörde, 4. bei einem Rechtsanwalt, 5. nach Wahl des Referendars a) zusätzlich bei den in den Nummern 1 bis 4 genannten Stellen, b) bei einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes, c) bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit, d) bei einem Notar, e) bei einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung, f) bei einem Wirtschaftsunternehmen, g) bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder bei einem ausländischen Rechtsanwalt, h) bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. (2) Der Vorbereitungsdienst bei einer Stelle dauert mindestens drei Monate; er soll bei höchstens fünf Stellen abgeleistet werden. Eine Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften kann auf die Ausbildung nach Nummer 3 oder 5 mit bis zu drei Monaten angerechnet werden. Während des Vorbereitungsdienstes können Ausbildungslehrgänge bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten vorgesehen wer- 1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I den. Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden. (3) Das Nähere regelt das Landesrecht. § 5b Einstufige Ausbildung (1) Das Landesrecht kann Studium und praktische Vorbereitung in einer gleichwertigen Ausbildung von mindestens fünfeinhalb Jahren zusammenfassen. Ein Teil der Ausbildung ist bei Gerichten, Verwaltungsbehörden und Rechtsanwälten abzuleisten. Die erste Prüfung kann durch eine Zwischenprüfung oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden. Die Abschlußprüfung soll in ihren Anforderungen der in § 5 vorgesehenen zweiten Prüfung gleichwertig sein. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Teilnehmer an einer Ausbildung nach Absatz 1 können die in § 10 Abs. 1 und § 142 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 2 Abs. 4 des Rechtspflegergesetzes, § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 116 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung und § 142 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bezeichneten Tätigkeiten wahrnehmen, wenn sie den Ausbildungsstand erreicht haben, der für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. In Beziehung auf diese Tätigkeiten haben sie die Rechte und Pflichten eines Referendars. Das Nähere regelt das Landesrecht. (3) Bei der Anwendung des § 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte stehen Teilnehmer an einer Ausbildung nach Absatz 1 den Referendaren gleich. (4) Neben einer Ausbildung nach Absatz 1 ist mindestens der Vorbereitungsdienst nach § 5a zu ermöglichen. §5c Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst (1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von 18 Monaten auf eine Ausbildung nach den §§5 und 5 a angerechnet werden. Auf den Vorbereitungsdienst dürfen jedoch nicht mehr als sechs Monate angerechnet werden. (2) Absatz 1 gilt für eine Ausbildung nach § 5 b entsprechend. (3) Das Nähere regelt das Landesrecht. §5d Prüfungen Das Landesrecht kann vorsehen, daß Teile von Prüfungen während der Ausbildungszeit abgelegt werden. Es kann ferner bestimmen, daß bei der Entscheidung über das Ergebnis der zweiten Prüfung Noten für Leistungen im Vorbereitungsdienst bis zu einem Drittel auf die Gesamtnote angerechnet werden." 3. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden am Ende der Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 eingefügt: "5. in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln." 4. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge." 5. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Einer Ernennung bedarf es 1. zur Begründung des Richterverhältnisses, 2. zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8), 3. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. c) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte "Absatz 2" durch die Worte "Absatz 3" ersetzt. 6. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort "Disziplinarstrafe" durch das Wort "Disziplinarmaßnahme" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: "(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 7. § 112 a wird aufgehoben. Artikel II Änderung anderer Gesetze 1. Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundes-gesetzbl. I S. 1025) wird wie folgt geändert: a) § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte Nr. 96 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1971 1559 die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge." b) Nach § 14 werden folgende §§ 14 a und 14 b eingefügt: "§14a Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann abweichend vom § 13 Nr. 3 und § 14 Abs. 1 und 2 auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden. § 14 b Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach § 13 Nr. 3, § 14 Abs. 1 und 2 oder § 14 a kann nach Maßgabe des § 5 c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden." c) § 122 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13, 14 Abs. 1 und 2, §§ 14 a und 14 b die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes." 2. Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) wird wie folgt geändert: a) § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge." b) In § 19 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "zweieinhalb" durch das Wort "zwei" ersetzt. c) In § 19 Abs. 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt: "Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5 c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden." 3. § 5 Abs. 1 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 603), geändert durch das Gesetz zur Kürzung des Vor- bereitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung zum höheren Beamtendienst und zum Richteramt vom 18. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 891), wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "zweieinhalb" durch das Wort "zwei" ersetzt. b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes auch durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5 c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden." 4. Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455, 513), zuletzt geändert durch das Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1582, 1970 I S. 1236), wird wie folgt geändert: a) § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen." b) Nach § 142 Abs. 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: "(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden." 5. § 2 Abs. 4 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), erhält folgende Fassung: "(4) Mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers können Referendare beauftragt werden." 6. In § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1141), wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "zwölf" ersetzt. 1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Artikel III Übergangs- und Schlußvorschriften § 1 Der Vorbereitungsdienst, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Vorbereitungsdienst bis auf die vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltende Dauer zu kürzen und die Ausbildung dem gekürzten Vorbereitungsdienst anzupassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 2 § 5 b des Deutschen Richtergesetzes tritt mit Ablauf des 15. September 1981 außer Kraft. Eine vor Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 10. September 1971 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn Der Bundesminister des Innern Genscher Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Schiller diesem Zeitpunkt begonnene Ausbildung kann nach den bis dahin geltenden Vorschriften beendet werden. § 3 Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, das Deutsche Richtergesetz in seiner neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. § 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 5 § 5 b des Deutschen Richtergesetzes tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die übrigen Vorschriften treten neun Monate nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.