Elftes Strafrechtsänderungsgesetz
Bundesgesetzblatt
1977
Teil I
Z1997A
1971
Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1971
Nr. 128
Tag 16. 12.71
16. 12.71
8. 12.71
14. 12.71
16. 12.71
Inhalt Elftes Strafrechtsänderungsgesetz.....................................................
450-2, 300-2
Zwölftes Strafrechtsänderungsgesetz...................................................
450-2, 312-2, 300-2
Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf
Binnenwasserstraßen................................................................
9502-4
Verordnung über die pauschale Feststellung der Höhe der Verpflichtungen des Bundes gegenüber den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 .......................
Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung ............
9502-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 60.....................................................
Seite 1977
1979
1980
1981 1982
Elftes Strafrechtsänderungsgesetz
Vom 16. Dezember 1971
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Hinter der Nummer 3 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:
"3a. Straftaten gegen den Luftverkehr nach § 316c;\
b) hinter der Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden."
2. In § 316 a Abs. 1 werden der Beistrich nach dem Wort "Jahren" und die Worte "in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe" gestrichen und folgender Satz 2 angefügt: "In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr."
3. Als § 316 c wird folgende Vorschrift eingefügt:
"§ 316 c
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder
2. um ein solches Luftfahrzeug oder seine an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.
Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I
(2) Ist durch die Tat leichtfertig der Tod eines Menschen verursacht worden, so ist auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu erkennen.
(3) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 auch von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter aus freien Stücken sein Vorhaben aufgibt und den Erfolg abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 80 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden nach den Worten "der Überschwemmung mit Todesfolge (§ 312 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB)," die Worte
"des Anschlags auf ein Luftfahrzeug mit Todesfolge (§ 316c Abs. 2 des Strafgesetzbuches),"
eingefügt.
Artikel 3 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des. § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1971
Der Bundespräsident Heinemann
Der Bundeskanzler Brandt
Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn