Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 128 vom 18.12.1971  - Seite 1979 bis 1979 - Zwölftes Strafrechtsänderungsgesetz

Zwölftes Strafrechtsänderungsgesetz Nr. 128 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1971 1979 Zwölftes Strafrechtsänderungsgesetz Vom 16. Dezember 1971 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches 1. In § 138 Abs. 1 werden die Worte "eines Menschenraubes, einer Verschleppung, einer erpresserischen Kindesentführung" durch die Worte "eines Verbrechens gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 234, 234a, 239a, 239b" ersetzt. 2. § 239 a erhält folgende Fassung: "§ 239 a (1) Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Erpressung ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. (2) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (3) Das Gericht kann die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen." 3. Nach § 239a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 239 b (1) Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem Tode oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 16. Dezember 1971 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Nötigung ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. (2) § 239a Abs. 2, 3 gilt entsprechend." Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung In § 100 a Nr. 2 werden die Worte "einen Menschenraub, eine Verschleppung, eine erpresserische Kindesentführung" durch die Worte "eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234 a, 239 a, 239b des Strafgesetzbuches)" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 80 werden nach den Worten "der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 3 StGB)," die Worte "des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches), der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 in Verbindung mit § 239 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches)," eingefügt. Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.