Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 134 vom 24.12.1971  - Seite 2092 bis 2097 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz) 2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz) Vom 22. Dezember 1971 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz) vom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird der Klammerbegriff "Opiumgesetz" durch den Klammerbegriff "Betäubungsmittelgesetz" ersetzt. 2. In § 1 a) erhält Absatz 1 Nr.l Buchstabe d folgende Fassung: ,,d) Blüten oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist, ausgenommen die nicht mit solchen Ständen vermengten Samen sowie die Blätter, die kein Harz enthalten,"; b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: "(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnimg weitere Stoffe den Stoffen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichzustellen, wenn sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis die gleichen Wirkungen hervorrufen können oder wenn es zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist."; c) erhält Absatz 2 a folgende Fassung: " (2 a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Stoffe, aus denen sich die in Absatz 1 genannten oder die diesen durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 gleichgestellten Stoffe herstellen lassen, den Stoffen nach Absatz 1 gleichzustellen."; d) erhält Absatz 3 Nr. 2 und 3 folgende Fassung; "2. Extrakte und Tinkturen der Stoffe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, 3. Rückstände des Rauchopiums, Cannabis-harz und seine Zubereitung,"; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4; e) erhält Absatz 4 folgende Fassung: "(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Stoffe oder Zubereitungen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen freizustellen, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewährleistet bleiben."; f) erhält Absatz 5 folgende Fassung: "(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zubereitungen mit einem geringeren als dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten Gehalt an Morphin oder Kokain sowie Zubereitungen, die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder in Nr. 2 genannten Stoffe oder deren Salze enthalten, diesem Gesetz oder einzelnen Vorschriften des Gesetzes oder einzelnen auf Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften zu unterstellen, soweit sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis die gleichen Wirkungen wie die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stoffe und Zubereitungen hervorrufen können oder wenn es zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist."; g) wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die in Absatz 1 genannten oder nach Absatz 2 oder 2 a gleichgestellten Stoffe, 2. die in Absatz 3 genannten oder nach Absatz 5 diesem Gesetz oder einzelnen Vorschriften des Gesetzes oder einzelnen auf Grund des Gesetzes erlassenen Vorschriften unterstellten Zubereitungen." 3. In den §§2 bis 5 werden jeweils die Worte "Stoffe und Zubereitungen" oder "Stoffe oder Zubereitungen" durch das Wort "Betäubungsmittel" ersetzt. 4. In § 2 werden a) in Absatz 1 aa) das Wort "und" vor dem Wort "Verarbeitung" durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort "Verarbeitung" die Worte "und Vernichtung" angefügt; Nr. 134 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2093 bb) der Punkt hinter dem Wort "Bundesgesundheitsamts" durch ein Komma ersetzt und dahinter folgende Worte angefügt: "soweit nicht in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt wird; der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."; b) in Absatz 2 aa) in Satz 1 nach dem Wort "Bundesgesundheitsamt" die Worte "oder die sonst zuständige Stelle" und hinter den Worten "abgegeben werden" die Worte "sowie Beförderungsmittel" eingefügt; bb) folgender Satz 2 eingefügt: "Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle zwei Jahre durchzuführen und die Ergebnisse der Besichtigung in einer Niederschrift festzuhalten."; die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden die Sätze 3, 4 und 5; cc) in den Sätzen 3 und 4 jeweils das Wort "ihm" gestrichen; dd) folgende Sätze 6, 7 und 8 angefügt: "Die beauftragten Personen sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt."; c) folgender Absatz 2 a eingefügt: " (2 a) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."; d) in Absatz 3 a folgender Satz angefügt: "Das Bundesgesundheitsamt oder die sonst zuständige Stelle kann ferner Auflagen zur Sicherung der Betäubungsmittel Vorräte gegen die Entnahme durch unbefugte Personen sowie über die Vernichtung von Betäubungsmitteln erteilen." 5. In § 3 a) werden in Absatz 1 Satz 1 hinter dem Wort "Betäubungsmittel," die Worte "ihr Anbau," eingefügt; b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: "(2) Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet und mit Auflagen versehen werden."; c) werden in Absatz 4 aa) jeweils die Worte "behördlich genehmigten" gestrichen; bb) in Satz 1 der am Ende des Satzes stehende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz eingefügt: "die Apotheken und Hausapotheken bedürfen keiner Erlaubnis für die Rückgabe an den Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb im Sinne des Absatzes 1."; cc) folgender Satz 2 eingefügt: "Einer Erlaubnis bedarf es nicht für den Erwerb und die Abgabe der für die Ausrüstung der Kauffahrteischiffe vorgeschriebenen Betäubungsmittel."; dd) der bisherige Satz 2 wird Satz 3 ; ee) in Satz 3 werden die Worte "oder von Tierärzten, die eine Erlaubnis zur Abgabe nach Absatz 1 erhalten haben" gestrichen. 6. In § 4 a) werden in Absatz 1 aa) jeweils die Worte "behördlich genehmigten" gestrichen; bb) in Satz 2 die Worte "bei der der Aufsicht des Bundesgesundheitsamtes unterstehenden Opiumstelle" durch die Worte "beim Bundesgesundheitsamt" ersetzt; cc) in Satz 3 die Worte "oder durch Tierärzte, die eine Erlaubnis zur Abgabe nach § 3 erhalten haben" gestrichen; dd) in Satz 4 die Worte "oder von Tierärzten, die eine Erlaubnis zur Abgabe nach § 3 erhalten haben" gestrichen; b) erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung: "(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren über die Erteilung der Bezugscheine sowie über deren Gestaltung, Anfertigung und Ausgabe zu regeln. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise auf das Bundesgesundheitsamt übertragen werden. (3) Das Bundesgesundheitsamt hat die Erteilung eines Bezugscheines zu versagen, wenn der Verdacht begründet ist, daß die Betäubungsmittel entgegen den gesetzlichen Vorschriften verwendet werden sollen. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Verkehr mit 2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Betäubungsmitteln auf andere Weise als durch Bezugscheine zu regeln, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewährleistet bleiben." 7. In § 5 a) werden in Absatz 1 Satz 3 aa) hinter dem Wort "Rohopium" ein Komma und die Worte "Rohmorphin einschließlich Mohnstrohkonzentrat" eingefügt; bb) die Worte "des bezogenen Rohopiums und der bezogenen Kokablätter" durch die Worte "an Betäubungsmitteln" ersetzt; b) erhält Absatz 2 folgende Fassung: "(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Sicherheit und zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß 1. weitere Eintragungen im Lagerbuch, insbesondere über die Gewinnung, die Herstellung und über den Verbleib der Betäubungsmittel vorgenommen werden, 2. dem Bundesgesundheitsamt Auskünfte über den Eingang, den Ausgang, die Gewinnung, die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbleib zu geben sind und 3. die Vorschriften über die Führung des Lagerbuches ganz oder teilweise auch auf Apotheken, ärztliche und tierärztliche Hausapotheken sowie auf Krankenanstalten und Tierkliniken Anwendung finden. Ferner wird die Bundesregierung ermächtigt, Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zuzulassen, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewährleistet bleiben." 8. § 6 erhält folgende Fassung: "§ 6 (1) Die Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln bedarf der Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes. Ihr Vollzug ist dem Bundesgesundheitsamt mitzuteilen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Kontrolle der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit und zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist." 9. § 7 erhält folgende Fassung: ,-§ 7 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von Betäubungsmitteln zu erlassen, soweit es zur Sicherheit und zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist." 10. § 8 erhält folgende Fassung: "§ 8 (1) Arzneimittel, die Betäubungsmittel sind oder solche enthalten, dürfen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verschreiben von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte und ihre Abgabe durch Apotheken, ärztliche oder tierärztliche Hausapotheken zu regeln, soweit es zur Sicherheit und zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln erforderlich ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere 1. einzelne Betäubungsmittel von einer Verschreibung ausgeschlossen, 2. Höchstmengen für den Einzel- und Tagesbedarf vorgeschrieben, 3. die Verschreibung und Abgabe auf bestimmte Darreichungsformen und Anwendungsgebiete beschränkt, 4. Form und Inhalt der Verschreibung festgelegt, 5. die Wiederholbarkeit der Abgabe auf eine Verschreibung geregelt und 6. Nachweise über den Verbleib vorgeschrieben werden." 11. § 9 erhält folgende Fassung: "§ 9 Es ist unzulässig, Rückstände des Rauchopiums, Cannabisharz und seine Zubereitungen einzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu gewinnen, herzustellen, zu verarbeiten, Handel mit ihnen zu treiben, sie zu erwerben, abzugeben, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen. Das Bundesgesundheitsamt kann Ausnahmen zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken zulassen." "§ 9 a (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, zur Deckung der durch Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes entstehenden Kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind, durch Rechtsverordnungen die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Umlagen sowie die Erstattung von Auslagen anzuordnen, insbesondere zu bestimmen, daß Gebühren für Erlaubnisse, Genehmigungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht sowie Auskünfte erhoben werden, und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. (2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem auf die Amtshandlungen entfallenden 12. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: Nr. 134 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2095 durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand. Die Gebühren dürfen jedoch folgende Höchstsätze nicht übersteigen: für Erlaubnisse........ 2 500 Deutsche Mark für Prüfungen und Untersuchungen ...... 3 000 Deutsche Mark für Umlagen auf die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln je kg .............. 500 Deutsche Mark in allen anderen Fällen . 100 Deutsche Mark. Erfordert die Prüfung oder Untersuchung im Einzelfalle einen außergewöhnlich hohen Aufwand, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden; der Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist." 13. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. Betäubungsmittel ohne die nach § 3 erforderliche Erlaubnis einführt, ausführt, gewinnt, herstellt, verarbeitet oder mit ihnen Handel treibt oder sie erwirbt, abgibt, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt, 2. Betäubungsmittel durch das Deutsche Zollgebiet ohne zollamtliche Überwachung durchführt, 3. Betäubungsmittel ohne den nach § 4 erforderlichen Bezugschein erwirbt, abgibt oder veräußert, 4. Betäubungsmittel besitzt, ohne sie auf Grund einer nach § 3 erforderlichen Erlaubnis oder ohne einen nach § 4 erforderlichen Bezugschein erlangt zu haben, 5. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen a) einen nach § 4 erforderlichen Bezugschein oder b) die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, 6. Betäubungsmittel, die in § 9 genannt sind, a) einführt, ausführt, durchführt, gewinnt, herstellt, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie erwirbt, abgibt, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt oder b) besitzt, ohne daß das Bundesgesundheitsamt eine Ausnahme zugelassen hat, 7. Betäubungsmittel einem anderen verabreicht oder zum Genuß überläßt, ohne daß dies im Rahmen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung oder zu einem vom Bundesgesundheitsamt genehmigten wissenschaftlichen oder sonst im öffentlichen Interesse liegenden Zweck geschieht, 8. eine Gelegenheit zum Genuß, zum Erwerb oder zur Abgabe von Betäubungsmitteln öffentlich oder eigennützig mitteilt oder eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft oder gewährt, ohne daß für den Erwerb oder die Abgabe eine Erlaubnis vom Bundesgesundheitsamt erteilt, oder ohne daß die Gelegenheit zum Genuß zu einem wissenschaftlichen oder sonst im öffentlichen Interesse liegenden Zweck vom Bundesgesundheitsamt genehmigt ist, 9. als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt a) ein Betäubungsmittel verschreibt oder abgibt, wenn die Anwendung nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich begründet ist, oder b) einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2, ausgenommen die Vorschriften über die Form oder den Inhalt der Verschreibung, zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, 10. in Apotheken a) Betäubungsmittel ohne Vorlage einer Verschreibung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes abgibt oder b) einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2, ausgenommen die Vorschriften über die in den Verschreibungen anzubringenden Vermerke der Apotheke, zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6 Buchstabe a oder Nr. 8 ist der Versuch strafbar. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 6 Buchstabe a, Nr. 7 oder 8 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1 oder 6 Buchstabe a bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet, 2. durch eine der in Absatz 1 Nr. 1, 3, 6 Buchstabe a oder Nr. 7 bis 10 bezeichneten Handlungen einen anderen in die Gefahr des Todes bringt, 3. als Erwachsener wiederholt Betäubungsmittel an Personen unter 18 Jahren abgibt oder ihnen verabreicht, 2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 6 Buchstabe a, Nr. 7 oder 8 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, 5. Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen besitzt oder abgibt, 6. Betäubungsmittel a) in nicht geringen Mengen einführt, um sie in den Verkehr zu bringen, b) bei der Einfuhr durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlicht oder an schwer zugänglichen Stellen versteckt hält. (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringen Mengen besitzt oder erwirbt. (6) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden." 14. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: "§ 10 a Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 6 Buchstabe a, Nr. 7, 8 und Abs. 5 sind auch dann anzuwenden, wenn die Handlung sich auf Gegenstände bezieht, die keine Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden." 15. Nach § 10 a wird folgender § 10 b eingefügt: "§ 10 b (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Betäubungsmittel in einer örtlichkeit, auf die sich die nach § 3 erteilte Erlaubnis nicht bezieht, gewinnt, herstellt, verarbeitet, aufbewahrt, feilhält, abgibt, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 die Besichtigung einer örtlichkeit nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder unvollständig erteilt oder eine Einsichtnahme in die geschäftlichen Aufzeichnungen oder Bücher nicht gewährt, 3. entgegen § 5 die Führung des Lagerbuches unterläßt oder unrichtige oder unvollständige Eintragungen vornimmt, 4. einer vom Bundesgesundheitsamt ausgesprochenen Beschränkung, Bedingung oder Auflage nach § 2 Abs. 3 a zuwiderhandelt, 5. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2 oder 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 oder § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit nicht § 10 Abs. 1 Nr. 2, 9 oder 10 anzuwenden ist, und soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist, 6. Betäubungsmittel in eine Postsendung einlegt, obwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist; das Postgeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit eingeschränkt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten beziehen, können eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesgesundheitsamt, soweit das Gesetz von ihm ausgeführt wird." -§ 7 Maßregeln der Sicherung und Besserung Als Maßregeln der Sicherung und Besserung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können nur die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet werden (§ 42 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 des Strafgesetzbuches)." 3. In § 10 Abs. 2 werden nach den Worten "heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen" die Worte "oder einer Entziehungskur" eingefügt. "§ 93 a Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt, oder einer Entziehungsanstalt (1) Die Maßregel nach § 42 a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen. (2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden." 16. Die §§ 11 und 12 werden gestrichen. Artikel 2 Das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt geändert durch das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 werden nach dem Wort "Pflegeanstalt" die Worte "oder in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt" eingefügt. 2. § 7 erhält folgende Fassung: 4. Nach § 93 wird folgender § 93 a eingefügt: Nr. 134 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1971 2097 5. In § 110 Abs. 1 wird der Klammerzusatz "(§§ 82 bis 93)" ersetzt durch den Klammerzusatz "(§§ 82 bis 93 a)". Artikel 3 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz) in der Fassung, die sich aus den Änderungen in Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie die Paragraphenfolge neu festzusetzen. Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Betäubungsmittelgesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 22. Dezember 1971 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Käte Strobel