Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 47 vom 31.05.1972  - Seite 841 bis 853 - Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte

Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte Bundessesetz 841 Teil I Z1997A 1972 Ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 1972 Nr. 47 Tag Inhalt Seite 26. 5. 72 Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte..................................................... 841 301-1, 300-2, 300-1, 312-2, 340-1, 350-1, 320-1, 330-1, 2031-1, 420-1, 2032-1, 303-1, 303-8, 300-3, 2032-11-1 24. 5. 72 Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvV) ....... 854 26.5.72 Verordnung zur Änderung berechnungsrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften 857 2030-2-2, 2330-14-1, 402-27-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29............................... Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften............ 860 860 Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte Vom 26. Mai 1972 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Deutschen Richtergesetzes Das Deutsche Richtergesetz wird wie folgt geändert: 1. § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 2 fallen weg. 2. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: "§ 19 a Amtsbezeichnungen (1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit sind .Richter, .Vorsitzender Richter oder .Präsident mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz (.Richter am ...., .Vorsitzender Richter am . . ., .Präsident des . . .). (2) Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung .Richter mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz (.Richter am ..."). (3) Richter auf Probe führen die Bezeichnung .Richter, im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bezeichnung .Staatsanwalt." 3. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Er muß als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden." 4. Nach § 45 wird folgender § 45 a eingefügt: »§ 45 a Bezeichnung des ehrenamtlichen Richters Die ehrenamtlichen Richter in der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung .Schöffe, in der Zivil-, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit die Bezeichnung .ehrenamtlicher Richter." 5. In § 54 Abs. 1 Satz 4 wird "Senatspräsident" durch "Vorsitzende Richter" ersetzt. 6. Nach § 120 wird folgender § 120 a eingefügt: "§ 120 a Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts." 842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Artikel II Änderung des Geriditsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. Der erste Titel erhält folgende Überschrift: "Erster Titel Gerichtsbarkeit". 2. § 10 Abs. 2 fällt weg. 3. Die Überschrift vor § 12 fällt weg. 4. Nach § 21 wird der folgende Titel eingefügt: "Zweiter Titel Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschältsverteilung § 21a (1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und 1. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern, 2. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern, 3. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21 b Abs. 1 wählbaren Richtern. Die Hälfte der gewählten Richter sind bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof Vorsitzende Richter; sind bei einem Gericht nicht mehr als die hiernach zu wählenden Vorsitzenden Richter vorhanden, so gelten diese als gewählt. § 21b (1) Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist. Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind Richter, die an ein anderes Gericht für mehr als drei Monate oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind. (2) Jeder Wahlberechtigte wählt die vorgeschriebene Zahl von Richtern, und zwar bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof jeweils eine gleiche Zahl von Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. In den Fällen des § 21 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wählt jeder Wahlberechtigte so viele weitere Richter, bis die in § 21 a Abs. 2 Satz 1 bestimmte Zahl von Richtern erreicht ist. (3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. (5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. (6) Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt worden, so kann die Wahl von den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Richtern angefochten werden, über die Wahlanfechtung entscheidet ein Senat des zuständigen Oberlandesgerichts, bei dem Bundesgerichtshof ein Senat dieses Gerichts. Wird die Anfechtung für begründet erklärt, so kann ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht darauf gestützt werden, das Präsidium sei deswegen nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Im übrigen sind auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden. § 21c (1) Bei einer Verhinderung des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters tritt sein Vertreter (§ 21 h) an seine Stelle. Ist der Präsident oder aufsichtführende Richter anwesend, so kann sein Vertreter, wenn er nicht selbst gewählt ist, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen. Die gewählten Mitglieder des Präsidiums werden nicht vertreten. (2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums aus dem Gericht aus, wird es an ein anderes Gericht für mehr als drei Monate oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, wird es kraft Gesetzes Mitglied des Präsidiums oder wird es zum Vorsitzenden Richter ernannt, so tritt an seine Stelle der durch die Wahl Nächstberufene. § 21 d (1) Für die Größe des Präsidiums ist die Zahl der Richterplanstellen am Ablauf des Tages maßgebend, der dem Tage, an dem das Geschäftsjahr beginnt, um sechs Monate vorhergeht. (2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unter zwanzig gefallen, so sind bei der nächsten Wahl, die ) ich § 21 b Abs. 4 stattfindet, zwei Richter ,u wählen; neben den nach § 21 b Abs. 4 ausscheidenden Mitgliedern scheiden zwei weitere Mitglieder aus, die durch das Los bestimmt werden. (3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem Gericht mit einem Präsidium nach § 21 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 über neunzehn gestiegen, so sind bei der nächsten Wahl, die nach § 21 b Nr. 47 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 843 Abs. 4 stattfindet, sechs Richter zu wählen; hiervon scheiden zwei Mitglieder, die durch das Los bestimmt werden, nach zwei Jahren aus. § 21 e (1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Untersuchungsrichter und die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören. (2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Vorsitzenden Richtern, die nicht Mitglieder des Präsidiums sind, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. (3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. (4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt. (5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. (6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören. (7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (8) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht. § 21 f (1) Den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Landgerichten, bei den Oberlandesgerichten sowie bei dem Bundesgerichtshof führen der Präsident und die Vorsitzenden Richter. (2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt den Vorsitz das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers. Ist auch dieser Vertreter verhindert, führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz. § 21g (1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder. (2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird. § 21h Der Präsident oder aufsichtführende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von ihnen vertreten. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, wird der Präsident oder aufsichtführende Richter durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter vertreten. § 21 i (1) Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. (2) Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21 e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter getroffen. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen. Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt." 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden." b) Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz fällt weg. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden." 6. In § 22 Abs. 4, §§ 25, 28, 29 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Satz 1, § 40 Abs. 2, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 1, § 47 Satz 1, § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 1, §§ 57, 77 Abs. 2 Satz 4, § 83 Abs. 2 und § 106 wird das Wort "Amtsrichter" durch die Worte "Richter beim Amtsgericht" ersetzt; in § 22 d, § 29 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 3 Satz 1 und 3 so- 844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I wie in § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, a wird das Wort "Amtsrichters" durch die Worte "Richters beim Amtsgericht" erselzt; in § 78 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Amtsrichtern" durch die Worte "Richtern beim Amtsgericht" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 22 a bis 22 c fallen weg. 8. Als neuer § 22 a wird eingefügt: "§ 22 a Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an." 9. Als neuer § 22 b wird eingefügt: "§ 22 b (1) Ist ein Amtsgericht nur mit einem Richter besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung dieses Richters. (2) Wird an einem Amtsgericht die vorübergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des Landgerichts einen Richter seines Bezirks längstens für zwei Monate mit der Vertretung. (3) In Eil fällen kann der Präsident des Landgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. (4) Bei Amtsgerichten, über die der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Präsidium des anderen Amtsgerichts und im Falle des Absatzes 3 dessen Präsident zuständig." 10. § 35 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. Personen, die im letzten Geschäftsjahr die Verpflichtung eines Schöffen beim Schwurgericht oder an wenigstens zehn Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen beim Schöffengericht oder bei der Strafkammer erfüllt haben;". 11. § 55 erhält folgende Fassung: "§ 55 Die Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter." 12. § 59 erhält; folgende Fassung: .,§ 59 (1) Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt. (2) Den Richtern kann gleichzeitig ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden. (3) Es können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden." 13. § 60 erhält folgende Fassung: "§ 60 Bei den Landgerichten werden Zivil- und Strafkammern gebildet und Untersuchungsrichter bestellt." 14. Die §§ 61 bis 69 fallen weg. 15. In § 78 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "nach § 63" gestrichen. 16. In § 81 wird das Wort "Geschworenen" durch das Wort "Schöffen" ersetzt. 17. § 82 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Richter und die Schöffen entscheiden über die Schuld- und Straf frage gemeinschaftlich; während der Hauptverhandlung üben die Schöffen beim Schwurgericht das Richteramt im gleichen Umfang wie die Schöffen beim Schöffengericht und bei der Strafkammer aus." 18. In § 84 wird das Wort "Geschworenen" durch die Worte "Schöffen beim Schwurgericht" ersetzt. 19. § 85 erhält folgende Fassung: "§ 85 Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bestimmen, daß voraussichtlich jeder Hauptschöffe nur zu einer Tagung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr herangezogen wird." 20. In § 86 wird das Wort "Hauptgeschworenen" durch das Wort "Hauptschöffen", das Wort "Landgerichtspräsident" durch die Worte "Präsident des Landgerichts" und das Wort "Geschworenen" durch das Wort "Schöffen" ersetzt. 21. In § 87 Satz 1 werden das Wort "Landgerichtspräsident" durch die Worte "Präsident des Landgerichts" und das Wort "Hauptgeschworenen" durch das Wort "Hauptschöffen" ersetzt. 22. In § 89 wird das Wort "Geschworenen" durch das Wort "Schöffen" ersetzt. 23. § 90 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Niemand soll für dasselbe Geschäftsjahr zum Hauptschöffen oder Hilfsschöffen beim Schwurgericht und beim Schöffengericht oder bei der Strafkammer bestimmt werden." 24. In § 91 Abs. 2 wird das Wort "Geschworenen" durch das Wort "Schöffen" ersetzt. Nr. 47 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 845 25. In § 92 Abs. 4 wird das Wort "Hauptgeschwore-nen" durch das Wort. "Ilauptschöffen" ersetzt. 26. In § 105 Abs. 1 wird das Wort "Handelsrichtern" durch die Worte "ehrenamtlichen Richtern" ersetzt. 27. § 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 füllt weg. b) In Absatz 2, der Absatz 1 wird, wird das Wort "Handelsrichter" durch die Worte "ehrenamtlichen Richter" ersetzt. c) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird das Wort "Handelsrichtern" durch die Worte "Ehrenamtlichen Richtern" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1, der Absatz 3 Satz 1 wird, wird das Wort "Handelsrichtern" durch die Worte "ehrenamtlichen Richtern", in Satz 3 das Wort "Handelsrichter" durch die Worte "ehrenamtliche Richter" ersetzt. 28. In § 108 wird das Wort "Handelsrichter" durch die Worte "ehrenamtlichen Richter" ersetzt. 29. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "Handelsrichter" durch die Worte "ehrenamtlichen Richter" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort "Handelsrichtern" durch die Worte "ehrenamtlichen Richtern" ersetzt. 30. In § 110 wird das Wort "Handelsrichter" durch die Worte "ehrenamtliche Richter" ersetzt. 31. In § 111 wird das Wort "Handelsrichter" durch die Worte "ehrenamtlichen Richter" ersetzt. 32. In § 112 wird das Wort "Handelsrichter" durch die Worte "ehrenamtlichen Richter" ersetzt. 33. In § 113 Abs. 1 wird das Wort "Handelsrichter" durch die Worte "ehrenamtlicher Richter" ersetzt. 34. § 115 erhält folgende Fassung: "§ 115 Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt." 35. § 116 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Bei den Oberlandesgerichten werden Zivil-und Strafsenate gebildet. Bei den nach § 120 zuständigen Oberlandesgerichten werden Untersuchungsrichter und Ermittlungsrichter bestellt; zum Untersuchungsrichter oder zu dessen Vertreter für einen Teil seiner Geschäfte sowie zum Ermittlungsrichter kann auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt werden." 36. § 117 erhält folgende Fassung: "§ 117 Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden." 37. § 124 erhält folgende Fassung: "§ 124 Der Bundesgerichtshof wird mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt." 38. § 130 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt." 39. § 131 fällt weg. 40. In § 132 Abs. 5 Satz 2 werden das Wort "Präsidenten" durch die Worte "Vorsitzenden Richter" und das Wort "Präsident" durch die Worte "Vorsitzende Richter" ersetzt. 41. In § 192 Abs. 3 entfallen die Worte "und Geschworene". 42. § 195 erhält folgende Fassung: "§ 195 Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist." 43. § 197 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: "Die Richter stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter, ehrenamtliche Richter und Schöffen nach dem Lebensalter; der jüngere stimmt vor dem älteren. Die Schöffen stimmen vor den Richtern." Artikel III Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz § 10 Abs. 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: "Die allgemeinen sowie die in § 116 Abs. 1 Satz 2, §§ 124, 130 Abs. 1 und § 181 Abs. 1 enthaltenen besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden auf die obersten Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung;". Artikel IV Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 31 Abs. 1 entfallen die Worte "und Geschworene". 2. In § 168 a fallen die bisherigen Absätze 2 und 3 weg. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. 846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 3. § 185 erhält folgende Fassung: "§ 185 Der Untersuchungsrichter kann die Amtsrichter um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen ersuchen. Dies gilt nicht, wenn der Amtsrichter mit dem Untersuchungsrichter denselben Amtssitz hat." 4. § 186 fällt weg. 5. In § 240 Abs. 2 Satz 1 entfallen die Worte "den Geschworenen und". 6. In § 272 Nr. 2 entfallen das Komma nach dem Wort "Richter" und das Wort "Geschworenen". 7. § 275 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 entfallen die Worte "und der Geschworenen". b) In Absatz 3 entfallen die Worte "der Geschworenen" und das Komma nach dem Wort "Geschworenen". 8. In § 338 Nr. 2 und 3 entfallen jeweils das Komma nach dem Wort "Richter" und das Wort "Geschworener". 9. In § 359 Nr. 3 entfallen das Komma nach dem Wort "Richter" und das Wort "Geschworener". 10. In § 362 Nr. 3 entfallen das Komma nach dem Wort "Richter" und das Wort "Geschworener". Artikel V Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt geändert: 1. Folgender neuer § 4 wird eingefügt: »§ 4 Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend." 2. Der bisherige § 4 wird § 5. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Direktoren" durch die Worte "Vorsitzenden Richtern" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Verwaltungsrichtern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 4. Der bisherige § 5 sowie die §§6 bis 8 fallen weg. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Senatspräsidenten" durch die Worte "Vorsitzenden Richtern" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. c) Absatz 4 fällt weg. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "Senatspräsidenten" durch die Worte "Vorsitzenden Richtern" und das Wort "Bundesrichtern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. b) Absatz 4 fällt weg. 7. Die Überschrift des Teils I, 3. Abschnitt wird wie folgt gefaßt: "Ehrenamtliche Richter". 8. In § 19 wird das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 9. In § 20 Satz 1 wird das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 10. In § 21 wird das Wort "Verwaltungsrichters" durch das Wort "Richters" ersetzt. 11. In § 22 wird das Wort "Verwaltungsrichtern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. 12. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung wird das Wort "Verwaltungsrichters" durch das Wort "Richters" ersetzt. b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,". c) In Nummer 3 wird das Wort "Verwaltungsrichter" durch die Worte "Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit" ersetzt. 13. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils das Wort "Verwaltungsrichters" durch das Wort "Richters" ersetzt. 14. In § 25 wird das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 15. In § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 16. In § 27 wird das Wort "Verwaltungsrichtern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. 17. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. Nr. 47 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 847 18. § 29 wird wie folgt, geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Verwaltungsrich-tern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 19. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Verwaltungsrichtern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. 20. § 31 wird wie folgt, geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, in Absatz 3 und Absatz 5 wird jeweils das Wort. "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Verwaltungsrichters" durch das Wort "Richters" ersetzt. 21. § 32 wird wie fofgt gefaßt: "§ 32 Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter." 22. In § 33 Abs. 1 wird das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 23. In § 34 wird jeweils das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 24. In § 54 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 25. In § 112 wird das Wort " Verwaltungsrichtern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. 26. In § 117 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "Verwaltungsrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 27. In § 186 wird das Wort "Verwaltungsrichtern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. Artikel VI Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geändert: 1. Folgender neuer § 4 wird eingefügt: "§4 Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend." 2. Der bisherige § 4 wird § 5. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Senatspräsidenten" durch die Worte "Vorsitzenden Richtern" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Senatspräsidenten" durch die Worte "Vorsitzenden Richters" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Finanzrichtern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 4. Der bisherige § 5 sowie die §§ 6 bis 9 fallen weg. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "Senatspräsidenten" durch die Worte "Vorsitzenden Richtern" und das Wort "Bundesrichtern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß." c) Absatz 4 fällt weg. 6. Die Überschrift des Abschnitts III des Ersten Teils wird wie folgt gefaßt: "Ehrenamtliche Richter". 7. In § 16 wird das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 8. In § 17 Satz 1 wird das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 9. In § 18 wird das Wort "Finanzrichters" durch das Wort "Richters" ersetzt. 10. In § 19 wird das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 11. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In der Einleitung wTird das Wort "Finanzrichters" durch das Wort "Richters" ersetzt. b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,". c) In Nummer 3 wird das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter beim Finanzgericht" ersetzt. 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils das Wort "Finanzrichters" durch das Wort "Richters" ersetzt. 13. In § 22 wird das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 14. In § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 15. In § 24 wird das Wort "Finanzrichtern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. 16. In § 25 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "Finanzrichter" durch das Wort. "Richter" ersetzt. 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Finanzrichtern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 18. In § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 19. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 7 Satz 2 wird jeweils das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Finanzrichters" durch das Wort "Richters" ersetzt. 20. In § 29 wird das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 21. In § 30 Abs. 1 wird das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 22. In § 51 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. 23. In § 103 wird das Wort "Finanzrichtern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. 24. In § 105 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "Finanzrichter" durch das Wort "Richter" ersetzt. Artikel VII Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 6 wird der folgende § 6 a eingefügt: "§ 6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung Für die Gerichte für Arbeitssachen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend: 1. Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden wahrgenommen. Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident dieses Gerichts. 2. Bei einem Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Auf- gaben des Präsidiums durch den Präsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem wahrgenommen. 3. Der aufsichtführende Richter bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. 4. Jeder ehrenamtliche Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören. 5. Den Vorsitz in den Kammern der Arbeitsgerichte führen die Berufsrichter." 3. Es werden jeweils ersetzt a) in §§ 6, 24 Abs. 1 Nr. 4, § 37 Abs. 1, § 43 Abs. 2 Satz 1, §§ 88 und 93 Abs. 2 die Worte "Beisitzern", "Beisitzer" und "Beisitzers" durch die Worte "ehrenamtlichen Richtern", "ehrenamtlicher Richter", "ehrenamtliche Richter", "ehrenamtlichen Richter" und "ehrenamtlichen Richters", b) in §§ 16, 20 bis 23, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1, §§ 27 bis 29, 31, § 53 Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 64 Abs. 3, §§ 65, 72 Abs. 4 und § 80 Abs. 2 sowie ihren Überschriften die Worte "Arbeitsrichtern", "Arbeitsrichter" und "Arbeitsrichters" durch die Worte "ehrenamtlichen Richtern", "ehrenamtlichen Richter", "ehrenamtliche Richter", "ehrenamtlichen Richters" und "ehrenamtlicher Richter", c) in der Überschrift des § 24 das Wort "Arbeitsrichteramtes" durch die Worte "ehrenamtlichen Richteramtes", d) in § 35 Abs. 1 und 2, §§ 37, 38 und ihren Überschriften sowie § 87 Abs. 2 die Worte "Landesarbeitsrichtern" und "Landesarbeitsrichter" durch die Worte "ehrenamtlichen Richtern", "ehrenamtlichen Richter" und "ehrenamtliche Richter", e) in § 41 Abs. 1 Satz 1 die Worte "Bundesarbeitsrichtern als nichtberufsrichterlichen Beisitzern" durch die Worte "ehrenamtlichen Richtern", f) in § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 43 und seiner Überschrift, § 45 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1 und § 77 die Worte "Bundesarbeitsrichter" und "Bundesarbeitsrichtern" durch die Worte "ehrenamtlichen Richter", "ehrenamtliche Richter" und "ehrenamtlichen Richtern". 4. § 18 erhält folgenden Absatz 3: " (3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden." 5. Nach § 18 wird der folgende § 19 eingefügt: "§ 19 Ständige Vertretung (1) Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen Vertretung des Vorsitzenden. Nr. 47 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 849 (2) Wird an einem Arbeitsgericht die vorübergehende Vertretung durch einen Richter eines anderen Gerichts nötig, so beauftragt das Präsidium des LandesarbeJtsgerichts einen Richter seines Bezirks längstens für zwei Monate mit der Vertretung. In Eilfällen kann an Stelle des Präsidiums der Präsident des Landesarbeitsgerichts einen zeitweiligen Vertreter bestellen. Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen." 6. § 25 fällt weg. 7. § 30 erhält folgende Fassung: "§ 30 Besetzung der Fachkammern Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist. Werden für Streitigkeiten der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern gebildet, so dürfen ihnen diese Angestellten nicht als ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber angehören. Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17 Abs. 3 erstreckt, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer aus den Bezirken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, für deren Bezirke die Fachkammer zuständig ist." 8. § 39 erhält folgende Fassung: "§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt." 9. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Senatspräsidenten" durch die Worte "Vorsitzenden Richtern" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Bundesrichtern" durch die Worte "berufsrichterlichen Beisitzern" ersetzt. 10. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Senatspräsidenten" durch die Worte "Vorsitzende Richter" ersetzt. 11. § 44 erhält folgende Fassung: "§ 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung (1) Bevor zu Beginn des Geschäftsjahres die Geschäfte verteilt sowie die berufsrichterlichen Beisitzer und die ehrenamtlichen Richter den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt werden, sind je die beiden lebensältesten ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören. (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. Absatz 1 gilt entsprechend." 12. In § 45 Abs. 1 wird das Wort "Senatspräsidenten" durch die Worte "Vorsitzenden Richter" ersetzt. 13. In § 46 Abs. 3 Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Worte "§ 39 Abs. 3 gilt entsprechend" fallen weg. 14. In § 73 Abs. 2 werden die Worte "der Beisitzer (§ 6 Abs. 2)" durch die Worte "der ehrenamtlichen Richter" ersetzt. 15. In § 79 Satz 2 werden die Worte "der Beisitzer (§ 6 Abs. 2)" durch die Worte "der ehrenamtlichen Richter" und die Worte "eines Beisitzers" durch die Worte "eines ehrenamtlichen Richters" ersetzt. Artikel VIII Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird das Wort "Beisitzern" durch das Wort "Richtern" ersetzt. Absatz 2 entfällt. 2. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: "§ 6 Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend: 1. Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter im voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 2. Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter." 3. In § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Sozialrichtern" jeweils durch die Worte "ehrenamtlichen Richtern" ersetzt. 4. In § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 wird das Wort "Sozialrichter" jeweils durch die Worte "ehrenamtlicher Richter" ersetzt. 850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 5. In § 12 Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4 und 5, § 14 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 2, § l(i Abs. 2 und G, § 21 Satz 1, § 23 Abs. 1 Salz 1 und Abs. 2 wird das Wort "Sozialrichter" jeweils durch die Worte "ehrenamtlichen Richter" ersetzt. 6. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 1, § 21 Salz 5 und § 22 wird das Wort "Sozial rieh ler" jeweils durch die Worte "ehrenamtliche Richter" ersetzt. 7. In § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 wird das Wort "Sozialrichters" durch die Worte "ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht" ersetzt. 8. § 17 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Ein ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht kann nicht gleichzeitig ehrenamtlicher Richter am Landessozialgericht oder Bundessozialgericht sein." 9. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Beisitzer" durch das Wort "ehrenamtlicher Richter" ersetzt. 10. § 19 erhält folgende Fassung: "§ 19 (1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus. (2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter." 11. In § 21 Satz 3 und in § 22 Abs. 2 Satz 1 fällt der Klammerzusatz weg. 12. Die §§ 24 bis 26 und § 27 Abs. 1 und 2 fallen weg. 13. In § 30 Abs. 1 werden das Wort "Senatspräsidenten" durch die Worte "Vorsitzenden Richtern" und das Wort "Landessozialrichtern" durch die Worte "ehrenamtlichen Richtern" ersetzt. 14. In § 33 wird das Wort "Landessozialrichtern" durch die Worte "ehrenamtlichen Richtern" ersetzt. 15. § 34 fällt weg. 16. a) § 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein." b) In § 35 Abs. 2 fällt der Klammerzusatz weg. 17. Die §§ 36 und 37 fallen weg. 18. In § 38 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "Senatspräsidenten" durch die Worte "Vorsitzenden Richtern", das Wort "Bundesrichtern" durch das Wort "Berufsrichtern" und das Wort "Bundes-sozialrichtern" durch die Worte "ehrenamtlichen Richtern" ersetzt. 19. § 40 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend." 20. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesrichtern" durch das Wort "Berufsrichtern" und das Wort "Bundessozialrichtern" durch die Worte "ehrenamtlichen Richtern" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Bundesrichter" durch das Wort "Berufsrichter" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort "Bundessozialrich-ter" durch die Worte "ehrenamtliche Richter" ersetzt. d) In Absatz 4 wird das Wort "Bundesrichter" durch das Wort "Berufsrichter" und das Wort "Bundessozialrichter" durch die Worte "ehrenamtlichen Richter" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Senatspräsident" durch die Worte "Vorsitzende Richter" ersetzt. f) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: "In den Fällen des § 42 nehmen die Vorsitzenden Richter der beteiligten Senate, in den Fällen des § 43 der Vorsitzende Richter des erkennenden Senats oder ein von ihnen bestimmtes Mitglied ihres Senats an den Sitzungen des Großen Senats mit den Befugnissen eines Mitglieds teil." 21. In § 41 Abs. 4, § 45 Abs. 1, 2 und 3, § 46 Abs. 1, 2 und 3, § 50 und in § 169 wird das Wort "Bundessozialrichter" durch die Worte "ehrenamtlichen Richter" ersetzt. 22. a) § 47 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein." b) In § 47 Satz 2 fällt der Klammerzusatz weg. 23. Die §§ 48 und 49 fallen weg. Artikel IX Änderung der Bundesdisziplinarordnung Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 750), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 20. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 617), wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister der Justiz" ersetzt. Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 851 2. In § 43 Abs. 1 Salz 2 werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister der Justiz" ersetzt. 3. In § 45 Abs. 1 wird das Wort "Direktoren" durch die Worte "Vorsitzenden Richtern" ersetzt. 4. § 47 erhält folgende Fassung: "§ 47 Für das Bundesdisziplinargericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend." 5. § 48 fällt weg. 6. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister der Justiz" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird "§ 50 Abs. 4" durch "§ 50 Abs. 2" ersetzt. 7. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 fallen die Sätze 1 bis 3 weg. b) Die Absätze 2 und 3 fallen weg. c) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2 bis 4. d) In dem neuen Absatz 3 Satz 3 wird "Absatz 4" durch "Absatz 2" ersetzt. 8. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird "§ 10 Abs. 4" durch "§ 4" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird "§ 50 Abs. 4 Satz 3 und Absatz 6" durch "§ 50 Abs. 2 Satz 3 und Absatz 4" ersetzt. Artikel X Änderung des Patentgesetzes Das Patentgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 36 b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Senatspräsidenten" durch die Worte "Vorsitzenden Richtern" ersetzt. 2. § 36 e wird wie folgt gefaßt: "§ 36 e Für das Patentgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach folgender Maßgabe entsprechend: 1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses ein rechtskundiger Vorsitzender Richter und ein weiterer rechtskundiger Richter dem Präsidium nicht angehören würden, gelten der rechtskundige Vorsitzende Richter und der weitere rechtskundige Richter als gewählt, die von den rechtskundigen Mitgliedern die jeweils höchste Stimmenzahl erreicht haben. 2. über die Wahlanfechtung (§ 21 b Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet ein Senat des Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Richtern. 3. Den ständigen Vertreter des Präsidenten ernennt der Bundesminister der Justiz." Artikel XI Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzblatt I S. 1281) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "Verwaltungsgerichtsrat" durch die Worte "Richter am Bundesdisziplinargericht" und das Wort "Verwaltungsgerichtsdirektor" durch die Worte "Vorsitzende Richter am Bundesdisziplinargericht" ersetzt. 2. § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: "Bei der Anwendung des § 5 Abs. 4 stehen gleich dem Richter am Bundesdisziplinargericht der Richter am Amtsgericht, am Arbeitsgericht, am Finanzgericht (bis zur dreizehnten Dienstaltersstufe), am Landgericht, am Sozialgericht, am Verwaltungsgericht und der Staatsanwalt; dem Vorsitzenden Richter am Bundesdisziplinargericht der Richter am Finanzgericht (von der vierzehnten Dienstaltersstufe an), am Landessozialgericht, am Oberlandesgericht, am Oberverwaltungsgericht, der Vorsitzende Richter am Landgericht, am Verwaltungsgericht und der Oberstaatsanwalt (als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht). Die Vorsitzenden Richter am Finanzgericht, am Landesarbeitsgericht, am Landessozialgericht, am Oberlandesgericht und am Oberverwaltungsgericht sind in die Besoldungsgruppe B 3 einzureihen. " b) Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: "Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann für Richter, die außer mit richterlichen Aufgaben ständig mit Verwaltungsaufgaben betraut 852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I sind, die Einstufung in eine andere Besoldungsgruppe oder die Gewährung einer Amtszulage vorgesehen werden. Eine Amtszulage kann auch neben der Einstufung in eine andere Besoldungsgruppe ausgebracht werden." 3. Die Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz wird wie folgt geändert: In der Besoldungsordnung A werden ersetzt in den Besoldungsgruppen A 13, A 14 und A 15 das Wort "Verwaltungsgerichtsrat" durch die Worte "Richter am Bundesdisziplinargericht" und in den Besoldungsgruppen A 15 und A16 die Worte "Senatsrat beim Bundespatentgericht" durch die Worte "Richter am Bundespatentgericht" und das Wort "Verwaltungsgerichtsdirektor" durch die Worte "Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht" und "Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht". In der Besoldungsordnung B werden ersetzt in der Besoldungsgruppe B3 die Worte "Senatspräsident beim Bundespatentgericht" durch die Worte "Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht", in der Besoldungsgruppe B 4 die Worte "Vizepräsident des Bundespatentgerichtes" durch die Worte "Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht als ständiger Vertreter des Präsidenten", in der Besoldungsgruppe B 6 die Worte "Bundesrichter (bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes)" durch die Worte "Richter am Bundesarbeitsgericht", "Richter am Bundesfinanzhof", "Richter am Bundesgerichtshof", "Richter am Bundessozialgericht", "Richter am Bundesverwaltungsgericht", in der Besoldungsgruppe B8 die Worte "Senatspräsident (bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes)" durch die Worte "Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht", "Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof", "Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof", "Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht", "Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht" sowie die Worte "Vizepräsident (bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes)" durch die Worte "Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht., Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht als ständiger Vertreter des Präsidenten". Artikel XII Änderung weiterer Vorschriften 1. Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 98), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert: a) § 102 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend." b) § 107 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend." 2. Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557), wird vwa folgt geändert: a) § 97 erhält folgende Fassung: "§ 97 Für die Gescbiftsverteilung bei dem Ehrengericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend." b) § 105 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Ehrengerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend." c) § 106 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Den Vorsitz führt der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmter Vorsitzender Richter." 3. § 3 des Neunten Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 604) wird aufgehoben. Artikel XIII Übergangs- und Schlußvorschriften § 1 (1) Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an führen Richter, die zu diesem Zeitpunkt a) zu Gerichtspräsidenten ernannt sind, die Amtsbezeichnung "Präsident", b) zu Landgerichtsdirektoren, Verwaltungsgerichtsdirektoren, Landesarbeitsgerichtsdirektoren oder Senatspräsidenten ernannt sind, die Amtsbezeichnung "Vorsitzender Richter", c) zu Vizepräsidenten von Gerichten ernannt sind, die mit Vorsitzenden Richtern nach Buchstabe b besetzt sind, die Amtsbezeichnung "Vorsitzender Richter". (2) Die anderen Richter führen von diesem Zeitpunkt an die Amtsbezeichnung "Richter". (3) Zu den Amtsbezeichnungen nach Absatz 1 und 2 tritt ein das Gericht bezeichnender Zusatz nach den Vorschriften in Artikel I Nr. 2. § 2 (1) Soweit Gesetze und Verordnungen für Richter Amts- oder Dienstbezeichnungen und für ehrenamt- Nr. 47 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1972 853 liehe Richter Bezeichnungen enthalten, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die neuen Bezeichnungen. (2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder geänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. § 3 Artikel V § 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. März 1971 (Bun-desgesetzbl. I S. 208) wird durch § 53 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes nicht berührt. § 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 5 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft, § 21 b Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 4 jedoch am Tage nach der Verkündung des Gesetzes. (2) Für das am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes beginnende oder laufende Geschäftsjahr gelten die bisherigen Vorschriften über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Präsidiums fort. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 26. Mai 1972 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn Der Bundesminister des Innern Genscher Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt