Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 49 vom 10.06.1972  - Seite 873 bis 880 - Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG)

Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz – AbfG) Bundesgesetzblatt 873 Teil I Z1997A 1972 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1972 i. 1 JL • ~M.Zr Tag Inhalt 7. 6. 72 Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz — AbfG) 2126-1,213-1 Seite 873 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 30, Nr. 31, Nr. 32 und Nr. 33 ...___ Verkündungen im Bundesanzeiger............................ Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften........... 881 882 882 Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz — AbfG) Vom 7. Juni 1972 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. (2) Die Abfallbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für 1. die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 187), nach dem Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711), nach dem Viehseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158), nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), und nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigenden Stoffe, 2. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), und der auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 3. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen, 4. nichtgefaßte gasförmige Stoffe, 5. Abwasser, soweit es in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet wird, 6. Altöle, soweit sie nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. IS. 1419) abgeholt werden. § 2 Grundsatz Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere dadurch, daß 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet und ihr Wohlbefinden beeinträchtigt, 2. Nutztiere, Vögel, Wild und Fische gefährdet, 3. Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich beeinflußt, 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt, 874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 5. die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder 6. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst gefährdet oder gestört werden. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. § 3 Verpflichtung zur Beseitigung (1) Der Besitzer hat Abfälle dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. (2) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu beseitigen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. (3) Die in Absatz 2 genannten Körperschaften können mit Zustimmung der zuständigen Behörde solche Abfälle von der Beseitigung ausschließen, die sie nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigen können. (4) Im Falle des Absatzes 3 ist der Besitzer zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Der Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage kann durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, einem nach Absatz 2 oder 4 zur Abfallbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser die Abfälle anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige Behörde festgesetzt. (6) Die zuständige Behörde kann dem Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirtschaftlicher beseitigen kann als eine in Absatz 2 genannte Körperschaft, die Beseitigung dieser Abfälle auf seinen Antrag übertragen, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Übertragung kann mit der Auflage verbunden werden, daß der Antragsteller alle in dem Gebiet dieser Körperschaft angefallenen Abfälle gegen Erstattung der Kosten beseitigt, wenn die Körperschaft die verbleibenden Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigen kann; das gilt nicht, wenn der Antragsteller darlegt, daß die Übernahme der Beseitigung unzumutbar ist. (7) Der Abbauberechtigte oder Unternehmer eines Mineralgewinnungsbetriebes sowie der Eigentümer, Besitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigte eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks kann von der zuständigen Behörde im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet werden, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in seiner Anlage oder innerhalb seines Grundstücks zu dulden, den Zugang zu ermöglichen und dabei, soweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebs- anlagen oder Einrichtungen oder Teile derselben zur Verfügung zu stellen. Die ihm dadurch entstehenden Kosten hat der Beseitigungspflichtige zu erstatten. Die zuständige Behörde bestimmt den Inhalt dieser Verpflichtung. Der Vorrang der Mineralgewinnung gegenüber der Abfallbeseitigung darf nicht beeinträchtigt werden. Für die aus der Abfallbeseitigung entstehenden Schäden haftet der Duldungspflichtige nicht. § 4 Ordnung der Beseitigung (1) Abfälle dürfen nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert und abgelagert werden. (2) Soweit Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nach § 3 Abs. 3 wegen ihrer Art und Menge von der Beseitigung ausgeschlossen werden, sind sie in Tierkörperbeseiti-gungsanstalten zu verwerten, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet sind. Das Tierkörperbeseitigungsgesetz ist entsprechend anzuwenden. § 1 Abs. 3 Nr. 1 bleibt unberührt. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall widerruflich Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle, sofern ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist, außerhalb von Beseitigungsanlagen zulassen und die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung festlegen. § 5 Autowracks und Altreifen Auf ortsfeste Anlagen, die der Lagerung und Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienen, finden die Vorschriften über Abfallbeseitigungsanlagen Anwendung. § 6 Abfallbeseitigungspläne (1) Die Länder stellen für ihren Bereich Pläne zur Abfallbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. In diesen Abfallbeseitigungsplänen sind geeignete Standorte für die Abfallbeseitigungsanlagen festzulegen. Dabei sind die in § 3 Abs. 3 genannten Abfälle besonders zu berücksichtigen. Ferner kann in den Plänen bestimmt werden, welcher Träger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben. Die Festlegungen in den Abfallbeseitigungsplänen können für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. (2) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne. Nr. 49 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1972 875 § 7 Planfeststellung (1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitiyungsanlagen sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Anstelle eines Planfeststellungsverfahrens kann die zuständige Behörde für die Errichtung und den Betrieb unbedeutender Abfallbeseitigungsanlagen oder für die wesentliche Änderung einer Abfall-beseitigungsanlage oder ihres Betriebes auf Antrag eine Genehmigung erteilen, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist. (3) Bei Abfallbeseitigungsanlagen, die Anlagen im Sinne des § 16 der Gewerbeordnung sind, ist Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde die Behörde, deren Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung durch die Planfeststellung ersetzt wird. § 8 Nebenbestimmungen» Sicherheitsleistung, Versagung (1) Der Planfeststellungsbeschluß nach § 7 Abs. 1 und die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie können befristet werden. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Abfallbeseitigungsanlagen oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Genehmigung zulässig; auf Abfallbeseitigungsanlagen, die Anlagen im Sinne des § 16 der Gewerbeordnung sind, ist § 25 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung anzuwenden. Läßt sich zur Zeit der Entscheidring nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so kann sich die Behörde den Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung vorbehalten. (2) Die zuständige Behörde kann in der Planfeststellung oder in der Genehmigung verlangen, daß der Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage Sicherheit leistet. (3) Der Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Errichtung einer Abfallbeseitigungsanlage den nach § 6 aufgestellten AbfaHbeseitigungsplänen zuwiderläuft. Sie sind ferner zu versagen, wenn 1. von der Errichtung oder dem Betrieb Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen nicht verhindert werden können, oder 2. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, die durch Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können und der Betroffene widerspricht, oder 3. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung oder dem Betrieb entgegenstehen. (4) Absatz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall die Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene für den dadurch eintretenden Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen. § 9 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen (1) Die Inhaber haben ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen, die sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes betreiben oder mit deren Errichtung sie zu diesem Zeitpunkt begonnen haben, der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. (2) Die zuständige Behörde kann für Abfallbeseitigungsanlagen nach Absatz 1 oder für ihren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann. § 10 Stillegung (1) Der Inhaber einer ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage hat ihre beabsichtigte Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Die zuständige Behörde soll den Inhaber verpflichten, auf seine Kosten das Gelände, das für die Abfallbeseitigung verwandt worden ist, zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. § 11 Anzeigepflicht und Überwachung (1) Die Beseitigung von Abfällen unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese kann die Überwachung auch auf stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen erstrecken, wenn dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. (2) Wer eine Anlage betreibt, die dem § 16 oder § 24 der Gewerbeordnung unterliegt, hat der zuständigen Behörde Art, Beschaffenheit und Menge der in seiner Anlage anfallenden Abfälle und deren wesentliche Änderung anzuzeigen. (3) Die zuständige Behörde kann von Besitzern solcher Abfälle, die nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden, Nachweis über deren Art, Menge und Beseitigung sowie die Führung von Nachweisbüchern, das Einbehalten von Belegen und deren Aufbewahrung verlangen. Nachweisbücher und Belege sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Das Nähere über die Einrichtung, Führung und Vorlage 876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I der Nachweisbücher und das Einbehalten von Belegen sowie über die Aufbewahrungsfristen regelt der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung. (4) Besitzer von Abfällen sowie Beseitigungspflichtige haben den Beauftragten der Uber-wachungsbehörde Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und alle sonstigen der Überwachung unterliegenden Gegenstände zu erteilen. Sie haben zur Prüfung, ob sie ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz genügen, das Betreten von Grundstük-ken und, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, ihrer Wohnung zu gestatten; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Beseitigungspflichtige haben ferner die Abfallbeseitigungsanlagen zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage auf ihre Kosten prüfen zu lassen. (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 12 Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung (1) Abfälle dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden; das gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 genannten Körperschaften. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen, insbesondere die geordnete Beseitigung im übrigen sichergestellt ist. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. (2) Zuständig ist die Behörde des Landes, in dessen Bereich die Abfälle eingesammelt werden oder die Beförderung beginnt. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Antragsunterlagen und die Form der Genehmigung, 2. die Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt mindestens zehn Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) sind anzuwenden. § 13 Grenzüberschreitender Verkehr (1) Wer Abfälle in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Abfälle unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes gebracht werden. (2) Auf die Erteilung der Genehmigung besteht kein Anspruch. § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden. (3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn von der Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der Abfälle keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, die auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann, und wenn sie einem Abfallbeseitigungsplan entspricht, soweit dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 5 für verbindlich erklärt ist. (4) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostenschuldner ist der Antragsteller. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Antragsunterlagen und die Form der Genehmigung, 2. die Beförderung, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, 3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr beträgt mindestens hundert Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) sind anzuwenden. § 14 Verpackungen und Behältnisse Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß solche Verpackungen und Behältnisse nur mit einer bestimmten Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur in bestimmter Menge oder gar nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, deren Beseitigung als Abfall wegen ihrer Art, Zusammensetzung, ihres Volumens oder ihrer Menge im Verhältnis zur Beseitigung anderer entsprechend verwendbarer Verpackungen oder Behältnisse einen zu hohen Aufwand erfordert. Dabei sind ihre Her-stellungs- und Verwendungskosten zu berücksichtigen. Soweit es für die betroffenen Unternehmungen unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, dürfen Beschränkungen und Verbote erst nach einer angemessenen Frist in Kraft gesetzt werden. Nr. 49 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1972 877 § 15 Aufbringen von Abwasser und ähnlichen Stoffen auf landwirtschaftlich genutzte Böden (1) Die §§2 und 11 gelten entsprechend, wenn Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien und ähnliche Stoffe auch aus anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht werden. Für Jauche, Gülle und Stallmist sind die §§ 2 und 11 insoweit anzuwenden, als das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird. Die Vorschriften des Wasserrechts bleiben unberührt. (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Jugend, Familie und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit Vorschriften über das Aufbringen der in Absatz 1 genannten Stoffe, insbesondere bei der Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln, zu erlassen. Er kann dabei das Aufbringen 1. bestimmter Stoffe beschränken oder verbieten, 2. von einer Untersuchung, Desinfektion oder Entgiftung dieser Stoffe oder von einer anderen geeigneten Maßnahme abhängig machen. § 16 Straftaten (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle, die Gifte oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, behandelt, lagert oder ablagert, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle so in der Nähe von Lebensmitteln behandelt, lagert oder ablagert, daß diese verunreinigt werden können, oder 3. entgegen § 7 eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet oder betreibt oder die Anlage oder den Betrieb wesentlich ändert und dadurch das Leben oder die Gesundheit anderer gefährdet. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 17 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 und 3 Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert oder einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 7 Abs. 1 eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet oder betreibt oder die Anlage oder den Betrieb wesentlich ändert, 3. eine Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erfüllt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nachweise über Art, Menge oder Beseitigung von Abfällen nicht erbringt, Nachweisbücher nicht führt oder der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt oder Belege nicht einbehält, aufbewahrt oder zur Prüfung vorlegt, obwohl die zuständige Behörde dies verlangt, 6. entgegen § 11 Abs. 4 das Betreten eines Grundstücks oder einer Wohnung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder nicht richtig erteilt, Abfallbeseitigungsanlagen nicht zugänglich macht, Arbeitskräfte oder Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder eine angeordnete Prüfung nicht vornehmen läßt, 7. entgegen § 12 Abs. 1 Abfälle ohne Genehmigung gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einsammelt oder befördert oder einer Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 13 Abs. 1 Abfälle ohne Genehmigung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen Auflage nach § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt, 9. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 5 Nr. 2, § 14 oder § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I (2) Die Ordnungswidrigkeit, kann mit einer Geldbuße bis hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. § 19 Zuständige Behörden Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Regelung nicht durch Landesgesetz erfolgt. § 20 Planfeststellungsverfahren Für das Verfahren bei der Planfeststellung gelten die §§ 21 bis 29. § 21 Anhörungsverfahren (1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Anhörungsbehörde) zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. (2) Die Anhörungsbehörde holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. (3) Der Plan ist auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. (4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. (5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, machen die Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt. Die Bekanntmachung enthält Angaben über 1. den Ort und die Zeit der Auslegung, 2. die Einwendungsfrist, 3. die Behörde, bei der Einwendungen erhoben werden können und 4. den Hinweis, daß verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können. Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden. § 22 Erörterungstermin (1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahme der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern; die Anhörungsbehörde kann auch verspätet erhobene Einwendungen erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. Die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Bei der Benachrichtigung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird oder alle Beteiligten auf sie verzichtet haben. (2) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, daß es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann. (3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht. (4) Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. Er hat darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (5) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden. (6) über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über 1. den Ort und den Tag der Verhandlung, 2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, 3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge, 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, 5. das Ergebnis eines Augenscheines. Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. § 23 Planänderung Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bis- Nr. 49 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1972 879 her berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. "Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; § 21 Abs. 3 bis 5 und § 22 gelten entsprechend. § 24 Ergebnis des Anhörungsverfahrens Die Anhörimgsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluß der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und den nichterledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. § 25 Planfeststellungsbeschluß (1) Die Planfeststellungsbebörde stellt unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens den Plan fest (Planfeststellungsbeschluß). (2) Planfeststellungsbeschlüsse, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; einer Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde einem Antrag im vollen Umfang entspricht und der Planfeststellungsbeschluß nicht in Rechte eines anderen eingreift. (3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. (4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen Planfeststellungsbeschluß zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. (5) Im Planfeststellungsbeschluß entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. (6) Ist eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich, so ist diese im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten; den Trägern des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. (7) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 26 Rechtswirkungen der Planfeststellung (1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässig-keit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlichrechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. (2) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. § 27 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens (1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. (3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses. § 28 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind. 880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I § 29 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben (1) Trifft ein selbständiges Vorhaben, für dessen Durchführung ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben ist, mit einem Vorhaben nach diesem Gesetz, das der Planfcststellung bedarf, derart zusammen, daß für die Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, so findet für die Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt. (2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften für das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlichrechtlicher Beziehungen berührt. § 30 Übergangsvorschrift Die §§ 20 bis 29 treten mit dem Tage des Inkrafttretens des Verwaltungsverfahrensgesetzes außer Kraft. Der Bundesminister des Innern gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. § 31 Änderung des Bundes-Seuchengesetzes § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 25. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1401), erhält folgende Fassung: "Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben darauf hinzuwirken, daß Abwasser, soweit es nicht dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden, so beseitigt wird, daß Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung des in Satz 1 genannten Abwassers unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt." § 32 Änderung des Bundesbaugesetzes § 38 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903), des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955), des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 705), des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241) und des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873) bleiben von den Vorschriften des Dritten Teiles unberührt. " § 33 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 34 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 7. Juni 1972 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Heinz Kühn Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister des Innern Genscher