Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 56 vom 27.06.1972  - Seite 966 bis 977 - Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz)

Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz) 966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz) Vom 21. Juni 1972 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderungen des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. In § 93 Abs. 1 werden die Worte "Güterbeförderungen, Bodmerei, Schiffsmiete" ersetzt durch die Worte "Güterbeförderungen, Schiffsmiete". 2. In § 363 Abs. 2 werden die Worte "Bödmereibriefe und" gestrichen. 3. § 482 erhält folgende Fassung: "§ 482 Die Anordnung der Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung sowie die Vollziehung des Arrestes in das Schiff ist nicht zulassig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt." 4. An die Stelle der §§ 486, 487 treten folgende §§ 486 bis 487 d: "§ 486 (1) Der Reeder kann seine Haftung für vertragliche und außervertragliche Ansprüche Dritter auf Ersatz des Schadens aus der Tötung oder Verletzung eines Menschen (Personenschaden) oder auf Ersatz des Schadens aus dem Verlust oder der Beschädigung einer Sache oder des sonstigen Vermögensschadens (Sachschaden) beschränken, sofern diese Ansprüche aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ansprüche wegen Schäden, die von einer Person verursacht worden sind, die sich nicht an Bord des Schiffes befunden hat, es sei denn, daß 1. es sich um Ansprüche wegen der Tötung oder Verletzung von zum Zwecke der Beförderung an Bord des Schiffes befindlichen Menschen oder wegen des Verlustes oder der Beschädigung von an Bord des Schiffes befindlichen Sachen handelt oder 2. das den Schaden verursachende Verhalten im Zusammenhang mit der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, dem Einladen, Befördern oder Ausladen von Gütern oder dem Einschiffen, Befördern oder Ausschiffen von Reisenden steht. (3) Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden 1. auf Ansprüche der zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen sowie auf Ansprüche Dritter wegen der Tötung oder Verletzung von zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen, es sei denn, daß das Heuerverhältnis ausländischem Recht unterliegt und nach diesem Recht die Haftung beschränkt werden kann; 2. auf Ansprüche aus Bergung oder Hilfsleistung sowie auf Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Haverei; 3. auf Ansprüche wegen nuklearer Schäden. (4) Der Reeder kann seine Haftung nicht beschränken, wenn er die Erfüllung des Anspruchs besonders gewährleistet hat. Das gleiche gilt, wenn den Reeder selbst oder seinen gesetzlichen Vertreter oder, falls der Reeder eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, ein Mitglied des zur Vertretung berechtigten Organs oder einen zur Vertretung berechtigten Gesellschafter an der Entstehung des Schadens ein Verschulden trifft. Mitreeder können ihre Haftung auch dann nicht beschränken, wenn den Korrespondentreeder an der Entstehung des Schadens ein Verschulden trifft. (5) Ist der Reeder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche die Gesellschaft nach den Absätzen 1 bis 4 ihre Haftung beschränken kann. § 487 (1) Außer dem Reeder können auch die folgenden Personen ihre Haftung für vertragliche und außervertragliche Ansprüche Dritter auf Ersatz von Personen- und Sachschäden beschränken, die im Zusammenhang mit der Verwendung des Schiffes entstanden sind: 1. der Charterer; 2. die Personen der Schiffsbesatzung und die sonstigen Bediensteten des Schiffseigentümers, Reeders oder Charterers. Satz 1 gilt in den Fällen der Nummer 2 nur für Ansprüche wegen Schäden, die der Schuldner in Ausübung seines Dienstes verursacht hat. (2) § 486 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Beschränkung der Haftung einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Personen wird jedoch durch ihr Nr. 56 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 967 Verschulden nicht ausgeschlossen, es sei denn, daß sie zugleich Reeder oder Charterer ist und den Schaden in dieser Eigenschaft verursacht hat, oder daß sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Ferner kann ein an Bord tätiger Seelotse seine Haftung für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Ansprüche beschränken, soweit für diese Ansprüche auch der Reeder oder eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen als Gesamtschuldner haftet und die Haftung nach § 486 oder nach Absatz 1 und 2 beschränken kann. § 486 Abs. 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend; die Beschränkung der Haftung wird durch ein Verschulden des Seelotsen nicht ausgeschlossen, es sei denn, daß er den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. § 487 a (1) Die Haftungsbeschränkung wird durch ein gerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren) nach den Vorschriften der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 21. Juni 1972 (Bundes-gesetzbl. I S. 953) bewirkt. Durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens beschränkt sich die Haftung des Reeders und der in § 486 Abs. 5, § 487 Abs. 1 und 3 genannten Personen für alle aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche, für die sie nach §§ 486, 487 ihre Haftung beschränken können, auf den in dem Verfahren eingezahlten Geldbetrag (Haftungssumme), aus dem die Gläubiger nach Maßgabe der Vorschriften über das Verteilungsverfahren befriedigt werden. (2) Der Betrag der Haftungssumme bestimmt sich nach dem Raumgehalt des Schiffes. Als Raumgehalt des Schiffes ist der Nettoraumgehalt anzusehen, bei Schiffen mit mechanischem Antrieb vermehrt um den Raumgehalt, der zur Ermittlung des Nettoraurngehalts vom Brutto-raumgehalt als Maschinenraum abgesetzt worden ist. Ergibt sich ein Raumgehalt von weniger als dreihundert Tonnen, so ist ein Raumgehalt von dreihundert Tonnen anzusetzen. (3) Für jede Raumtonne ist das Dreitausend-einhundertfache des Wertes von fünfundsechzig und einem halben Milligramm Gold von neunhundert Tausendstel Feingehalt anzusetzen. Sind aus dem Ereignis nur Ansprüche wegen Sachschäden entstanden oder können außerdem entstandene Ansprüche wegen Personenschäden nicht mehr geltend gemacht werden, so ist für jede Raumtonne nur das Tausendfache des in Satz 1 genannten Wertes anzusetzen. Bei der Berechnung der Haftungssumme ist von dem Wert auszugehen, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Verteilungsverfahrens der Parität der Deutschen Mark zum Gold zugrunde liegt. (4) Der Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung steht die Errichtung eines Haftungsfonds in einem Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von See- schiffen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 653) gleich, sofern der Fonds entsprechend den Vorschriften dieses Übereinkommens errichtet ist und dem Gläubiger tatsächlich zur Verfügung steht. § 487 b Ist aus dem Ereignis, aus dem ein Anspruch gegen den Reeder oder eine der in § 486 Abs. 5, § 487 Abs. 1 und 3 genannten Personen entstanden ist, zugleich ein Gegenanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger entstanden, so sind die Vorschriften der §§ 486 bis 487 a über die Beschränkung der Haftung nur auf den Betrag des gegen den Reeder oder eine der in § 486 Abs. 5, § 487 Abs. 1 und 3 genannten Personen gerichteten Anspruchs anzuwenden, der nach Abzug des Gegenanspruchs verbleibt. § 487 c Für Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung kann die Haftung nicht beschränkt werden. § 487 d Wird die Haftung eines Schuldners für einen Anspruch durch die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens beschränkt, in dem ein anderer die Haftungssumme eingezahlt hat, so ist bei einer Ausgleichung zwischen dem anderen und dem Schuldner nur der Betrag zugrunde zu legen, den der Gläubiger des Anspruchs im Verteilungsverfahren erhält." 5. § 488 erhält folgende Fassung: "§ 488 Der Reeder als solcher kann vor dem Gericht des Heimathafens (§ 480) verklagt werden. § 738 bleibt unberührt." 6. § 494 Abs. 2 wird aufgehoben. 7. § 501 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wenn eine neue Reise oder wenn nach der Beendigung einer Reise die Reparatur des Schiffes oder wenn die volle Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, für dessen Anspruch die Reederei ihre Haftung beschränkt hat oder beschränken könnte, so kann jeder Mitreeder, welcher dem Beschluß nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung des Beschlusses erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgibt." 8. § 507 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitreeder haften für die Verbindlichkeiten der Reederei persönlich, jedoch nur nach dem Verhältnis der Größe ihrer Schiffsparten." b) In Absatz 2 werden die Worte "etwa" und "persönlichen" gestrichen. 968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 9, § 509 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird hinter dem Wort "verwenden" eingefügt: "(Baureederei)". b) In Absatz 2 tritt an die Stelle des Semikolons hinter dem Wort "werden" ein Punkt. Das darauf .folgende Wort "er" beginnt mit einem großen Buchstaben. c) Absatz 2 erhält folgenden Satz 3: "Zur Vertretung der Baureederei bedarf er einer besonderen Ermächtigung der Mitreeder; durch ein im Rahmen einer solchen Ermächtigung geschlossenes Rechtsgeschäft wird die Baureederei dem Dritten gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitreeder geschlossen wird." 10. a) In § 511 werden die Worte "(Schiffskapitän, Schiffer)" ersetzt durch die Worte "(Kapitän, Schiffer)". b) Im gesamten Vierten Buch des Handelsgesetzbuchs wird die Bezeichnung "Schiffer" ersetzt durch die Bezeichnung "Kapitän". 11. § 512 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Diese Haftung des Kapitäns besteht nicht nur gegenüber dem Reeder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden und der Schiffsbesatzung." b) In Absatz 3 wird das Wort "persönlich" gestrichen. 12. Die §§ 522 bis 525 erhalten folgende Fassung: "§ 522 (1) Der Kapitän ist bei einem Unfall, der sich während der Reise ereignet und der das Schiff oder die Ladung betrifft oder sonst einen Vermögensnachteil zur Folge haben kann, berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, die Aufnahme einer Verklarung zu beantragen. Das Verlangen kann von dem Reeder und von den Personen gestellt werden, für die der Unfall als Inhaber eines Rechts am Schiff, Ladungsbeteiligte, Reisende oder Personen der Schiffsbesatzung einen erheblichen Vermögensnachteil zur Folge haben kann. Der Kapitän ist berechtigt und auf Verlangen einer in Satz 2 genannten Person verpflichtet, die Aufnahme der Verklarung in dem Hafen, den das Schiff nach dem Unfall oder nach dem Verlangen zuerst erreicht und in dem sie ohne eine unverhältnismäßige Verzögerung der Reise möglich ist, oder im Falle des Schiffsverlustes an dem ersten geeigneten Ort zu beantragen. (2) Die Verklarung wird im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Gerichte, außerhalb desselben durch die vom Bundesminister des Auswärtigen durch Rechtsverordnung bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen. § 523 (1) In dem Antrag auf Aufnahme der Verklarung hat der Kapitän sich selbst zum Zeugnis zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhalts sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen. Dem Antrag ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der den Unfall betreffenden Eintragungen im Tagebuch und ein Verzeichnis aller Personen der Schiffsbesatzung beizufügen. (2) Kann die beglaubigte Abschrift aus dem Tagebuch nicht beigefügt werden, so ist der Grund dafür anzugeben. Der Antrag muß in diesem Fall eine vollständige Beschreibung der erlittenen Unfälle unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachteile angewendeten Mittel enthalten. (3) Zur Aufnahme der Verklarung bestimmt das Gericht oder der Konsularbeamte einen tunlichst nahen Termin, zu welchem der Kapitän und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden sind. Der Termin ist dem Reeder und den etwa sonst durch den Unfall Betroffenen mitzuteilen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen kann. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. § 524 (1) Die Verklarung geschieht durch eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang des Unfalls sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel. (2) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Eine Beeidigung des Kapitäns findet nicht statt. Andere Zeugen sollen in der Regel unbeeidigt vernommen werden. (3) Der Reeder und die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Verklarung beizuwohnen. Sie können eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen. (4) Das Gericht oder der Konsularbeamte ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amts wegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint. § 525 (1) Der Reeder und die sonst durch den Unfall Betroffenen können Abschrift der den Unfall betreffenden Eintragungen im Tagebuch oder des in § 523 Abs. 2 Satz 2 genannten Berichts sowie der Niederschrift über die Beweisaufnahme verlangen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 969 (2) ist das Verlahren auf Verlangen einer der in § 522 Abs. 1 Salz 2 genannten Personen beantragt, so hat diese die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihr entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Reeders, dem Kapitän die verauslagten Kosten zu erstellten, wird hierdurch nicht berührt. \n den Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des § 706 Nr. 7 Anwendung." 13. § 528 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Gültigkeit des Geschäfts ist nicht davon abhängig, daß der Kapitän nach Absatz 1 zu dem Geschäft befugt war, daß die von ihm zwischen mehreren Geschäften getroffene Wahl zweckmäßig war und daß die durch das Geschäft erlangten Mittel oder sonstigen Gegenstände tatsächlich zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise verwendet werden. Das Geschäft ist jedoch für den Reeder nicht verbindlich, wenn dem Dritten der Mangel der Befugnis des Kapitäns oder die Absicht zur anderweitigen Verwendung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war." c) Die Vorschrift erhält folgenden Absatz 3: "(3) Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten ist der Kapitän nur befugt, wenn ihm eine besondere Vollmacht hierzu erteilt worden ist." 14. Die §§ 529, 530 werden aufgehoben. 15. In § 533 Abs. 1 werden die Worte "die Haftung des Reeders mit Schiff und Fracht begründet" durch das Wort "verpflichtet" ersetzt. 16. § 534 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl "530" ersetzt durch die Zahl "528". b) In Absatz 2 werden die Worte "der §§ 528 und 530" ersetzt durch "des § 528". c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 17. § 535 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "als deren Vertreter" gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Kapitän ist in solchen Fällen ermächtigt, die Ladung äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Schaden wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu veräußern oder zur Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung oder Weiterbeförderung zu verpfänden." c) Die Vorschrift erhält folgenden Absatz 4: "(4) Der Kapitän ist berechtigt, Ansprüche eines Ladungsbeteiligten aus Verlust oder Beschädigung der Ladung im eigenen Namen außergerichtlich oder gerichtlich zu betreiben, soweit der Ladungsbeteiligte selbst hierzu nicht rechtzeitig in der Lage ist." 18. § 537 wird aufgehoben. 19. § 538 erhält folgende Fassung: "§ 538 Außer in den Fällen des § 535 ist der Kapitän zur Verfügung über Ladungsteile durch Veräußerung, Verpfändung oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise notwendig ist." 20. § 540 erhält folgende Fassung: "§ 540 Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Kapitän zur Verfügung über Ladungsteile durch Veräußerung, Verpfändung oder Verwendung nur befugt, wenn er dem Bedürfnis auf anderem Wege nicht abhelfen kann oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältnismäßigen Schaden für den Reeder zur Folge haben würde." 21. § 541 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Verfügt der Kapitän auf Grund des § 540 über Ladungsteile, so ist der Reeder verpflichtet, den betroffenen Ladungsbeteiligten den ihnen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." 22. § 542 erhält folgende Fassung: "§ 542 Für die Gültigkeit der von dem Kapitän auf Grund der § 535 Abs. 3, §§ 538 bis 540 vorgenommenen Rechtsgeschäfte gilt § 529 Abs. 2 sinngemäß." 23. § 615 erhält folgende Fassung: "§ 615 Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter auszuliefern, bevor die darauf haftenden Beiträge zur großen Haverei sowie Bergungs- und Hilfskosten bezahlt oder sichergestellt sind." Der bisherige Absatz 2 entfällt. 24. § 632 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung auf "§§ 535 bis 537" ersetzt durch die Verweisung auf "§§ 535 und 536". b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte "Bergungs- und Hilfskosten und Bodmerei-gelder" die Worte "sowie Bergungs- und Hilfskosten". 970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Für die Erfüllung der nach Absatz 1 dem Kapitän obliegenden Pflichten haftet auch der Verfrachter." 25. In § 634 Abs. 7 wird die Verweisung auf "§§ 535 bis 537 und 632" ersetzt durch die Verweisung auf "§§535, 536 und 632". 26. Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts "Bodmerei" (§§ 679 bis 699) des Vierten Buchs werden aufgehoben. 27. In § 702 Abs. 3 werden die Worte "der §§ 485, 486" ersetzt durch "des § 485". 28. § 704 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstand beizutragen, wird dadurch, daß der Gegenstand später von einer besonderen Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand vor dem Beginn der Löschung am Ende der Reise ganz verloren geht." b) Die Vorschrift erhält folgenden Satz 2: "Die Verpflichtung bleibt auch in diesem Faü» bestehen, wenn ein Dritter, der den Verlust durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat, hierfür eine Entschädigung zu zahlen hat." 29. § 706 Nr. 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der Reise veräußerten oder verpfändeten Gütern sowie die Kosten für die Ermittlung der Schäden und für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei (Dispache)." 30. Folgende Vorschrift wird als § 721 a eingefügt: "§ 721 a Geht nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand verloren, so trägt an Stelle des Gegenstands ein wegen des Verlustes gegen einen Dritten bestehender Ersatzanspruch mit seinem Wert bei. Geht ein beitragspflichtiger Gegenstand teilweise verloren oder wird er im Wert verringert, so ist bei der Ermittlung des Beitrags dem Wert des Gegenstands der Wert eines Ersatzanspruchs hinzuzurechnen, der wegen des teilweisen Verlustes oder der Wertminderung gegen einen Dritten besteht." 31. § 722 erhält folgende Fassung: "§ 722 Wird nach dem Havereifall und vor dem Beginn der Löschung am Ende der Reise die Haftung eines beitragspflichtigen Gegenstands für eine durch einen Notfall entstandene Forderung begründet, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Wert nach Abzug dieser Forderung bei." 32. § 723 Abs. 4 wird aufgehoben. 33. § 724 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 werden folgende Worte angefügt, wobei hinter das Wort "ein" ein Beistrich tritt: "soweit nicht der Verlust oder die Wertverringerung durch eine Schadensersatzforderung (§ 721 a) ausgeglichen wird." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ist der Verlust oder die Wertverringerung erst nach dem Beginn der Löschung erfolgt, so hat dies auf die Verteilung des Schadens, welcher die große Haverei bildet, keinen Einfluß." 34. An die Stelle der §§ 725, 726 treten folgende §§ 725 bis 726 a: "§ 725 (1) Zur Zahlung des von dem Schiff zu entrichtenden Beitrags ist der Schiffseigentümer, zur Zahlung des von der Ladung zu entrichtenden Beitrags ist der Eigentümer der Ladung verpflichtet. Maßgebend ist das Eigentum im Zeitpunkt des Beginns der Löschung am Ende der Reise. (2) Zur Zahlung des von den Fracht- oder Überfahrtsgeldern zu entrichtenden Beitrags ist der Verfrachter verpflichtet. Ist vereinbart, daß die Fracht auch im Falle des Verlustes der Güter zu zahlen ist, so trifft die Verpflichtung zur Zahlung des auf die Fracht für die geretteten Güter entfallenden Beitrags den Eigentümer der Güter; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Der nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung des Beitrags Verpflichtete haftet nur bis zur Höhe des Wertes der geretteten Gegenstände, mit denen er beitragspflichtig ist. Maßgebend ist der Wert der Gegenstände bei Beginn der Löschung am Ende der Reise; § 717 Abs. 2, § 719 Nr. 1 und 2, §§ 721, 721a und 722 sind anzuwenden. § 726 (1) Wegen der von dem Schiff und der Fracht zu entrichtenden Beiträge haben die Vergütungsberechtigten an dem Schiff die Rechte von Schiffsgläubigern. (2) Auch an den beitragspflichtigen Gütern steht den Vergütungsberechtigten wegen des von den Gütern zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. §726a (1) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gütern nach § 726 Abs. 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Gütern begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. Sie gehen jedoch Pfandrechten nach § 25 der Strandungsordnung nach. (2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 726 Abs. 2, so geht das wegen der später entstandenen Forderung dem wegen der Nr. 56 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 971 früher entstandenen Forderung vor; Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt.; § 762 Abs. 3 gilt entsprechend. Das gleiche gilt im Verhältnis von Pfandrechten nach § 726 Abs. 2 zu Pfandrechten nach § 752 Abs. 2. (3) Pfandrechte an den beitragspflichtigen Gütern nach § 726 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend." 35. § 731 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 endet nach dem Wort "ausliefern". b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 36. § 732 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Hat der Kapitän zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht zur großen Ha-verei gehörenden Aufwendung, über einen Teil der Ladung durch Veräußerung, Verpfändung oder Verwendung verfügt, so ist der Verlust, den ein Ladungsbeteiligter dadurch erleidet, daß er wegen seines Ersatzanspruchs (§§ 540, 541) keine Befriedigung finden kann, von sämtlichen Ladungsbeteiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen." 37. § 737 erhält folgende Fassung: "§ 737 (1) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Reeders und über seine Haftung aus Verträgen sowie die Vorschriften, nach denen die zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen verpflichtet sind, für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen. (2) Bei der Anwendung der §§ 735, 736 steht das Verschulden eines an Bord tätigen Seelotsen dem Verschulden eines Mitgliedes der Schiffsbesatzung gleich." 38. An die Stelle des § 738 treten folgende §§ 738 bis 738 c: "§ 738 (1) Für Klagen auf Schadensersatz, die auf die Vorschriften dieses Titels oder auf entsprechende ausländische Rechtsvorschriften gestützt werden, ist das Gericht zuständig, 1. in dessen Bezirk der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine gewerbliche Niederlassung hat; 2. in dessen Bezirk sich der Zusammenstoß ereignet hat, wenn er im Gebiet eines Hafens oder in Binnengewässern stattgefunden hat; 3. in dessen Bezirk ein Arrest in ein Schiff des Beklagten vollzogen oder die Vollziehung eines Arrestes durch Sicherheitsleistung gehemmt worden ist; 4. bei dem bereits eine Klage auf Grund desselben Zusammenstoßes gegen denselben Beklagten anhängig ist oder war. Andere Gerichte sind örtlich nicht zuständig; §§ 33, 38, 39 der Zivilprozeßordnung bleiben unberührt. (2) Gegen einen Angehörigen eines fremden Staates kann die Klage auch in anderen Gerichtsständen erhoben werden, wenn nach den Gesetzen dieses Staates die Zuständigkeit für die Klage eines Deutschen im gleichen Fall nicht entsprechend Absatz 1 geregelt ist. (3) Klagen auf Ersatz des Schadens, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch einen Zusammenstoß zugefügt worden ist, können in den Gerichtsständen des Absatzes 1 Satz 1 auch dann erhoben werden, wenn die Ansprüche weder auf die Vorschriften dieses Titels noch auf entsprechende ausländische Rechtsvorschriften gestützt werden. § 738 a (1) Ist eine Klage auf Schadensersatz, die auf die Vorschriften dieses Titels oder auf entsprechende ausländische Rechtsvorschriften gestützt wird, bei einem ausländischen Gericht anhängig, so hat die Klage die in § 263 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bestimmte Wirkung der Rechtshängigkeit, wenn die Zuständigkeit des Gerichts auf einer dem § 738 Abs. 1 entsprechenden Regelung beruht und wenn das Gericht des Staates, vor dem die Klage auf Schadensersatz anhängig ist, im Falle einer vor einem deutschen Gericht anhängigen Klage die Wirkungen der Rechtshängigkeit anerkennen würde. (2) Hat ein Kläger vor einem ausländischen Gericht eine Klage gemäß Absatz 1 durchgeführt, so kann er wegen desselben Anspruchs gegen denselben Beklagten bei einem anderen nach § 738 Abs. 1 zuständigen Gericht nicht erneut Klage erheben. Dies gilt nicht, soweit das Verfahren vor dem ausländischen Gericht zu seinen Gunsten durchgeführt worden ist und er auf seine Rechte aus diesem Verfahren verzichtet. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. § 738 b Die Vorschriften der §§ 738 und 738 a gelten nicht, wenn sich der Zusammenstoß auf dem Rhein oder auf der Mosel ereignet hat. § 738 c Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Nichtbeob-achtung einer Verordnung einem anderen Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne daß ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die Vorschriften dieses Titels entsprechende Anwendung. " 39. § 739 Abs. 2 wird aufgehoben. 40. In § 743 tritt an die Stelle des Wortes "Reeders" das Wort "Eigentümers". 972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 41, § 749 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen oder gerettet, so wird der Bergeoder Hilfslohn zwischen dem Reeder, dem Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schiffes in der Weise verteilt, daß zunächst dem Reeder die Schäden am Schiff und Betriebsmehrkosten ersetzt werden, welche durch die Bergung oder Rettung entstanden sind, und daß von dem Rest der Reeder zwei Drittel, der Kapitän und die übrige Besatzung je ein Sechstel erhalten." b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "endgültig, unter Ausschluß des Rechtsweges" gestrichen. 42. Die §§ 750 bis 753 erhalten unter Einfügung eines § 752 a folgende Fassung: "§ 750 (1) Zur Zahlung der Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch des Berge- und Hilfslohns, sind die Eigentümer der geborgenen oder geretteten Gegenstände als Gesamtschuldner verpflichtet. Jeder von ihnen haftet jedoch nur bis zur Höhe des Wertes der für ihn geborgenen oder geretteten Gegenstände. (2) Die Ausgleichung im Verhältnis mehrerer Verpflichteter untereinander findet nach dem Verhältnis des Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände statt, soweit nicht ein Fall der großen Haverei vorliegt. § 751 (1) Wer sich bei Gelegenheit des Unfalls, der den Anlaß zur Bergung oder Hilfsleistung gibt, der Rettung von Menschenleben unterzieht, kann von den Personen, welche das Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen geborgen oder gerettet haben, einen billigen Anteil an der diesen Personen zustehenden Vergütung verlangen. (2) Steht den Personen, welche das Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen geborgen oder gerettet haben, aus den in § 748 genannten Gründen keine oder nur eine verminderte Vergütung zu, so haben die Personen, die sich der Rettung von Menschenleben unterzogen haben, insoweit, als ihnen infolgedessen der Anteil nach Absatz 1 entgeht, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Eigentümer der geborgenen oder geretteten Gegenstände. § 750 gilt entsprechend. (3) Die geretteten Personen haben Berge- oder Hilfslohn nicht zu entrichten. § 752 (1) Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch wegen des Berge- und Hilfs- lohns, hat der Gläubiger an dem geborgenen oder geretteten Schiff die Rechte eines Schiffsgläubigers. (2) Auch an den übrigen geborgenen oder geretteten Sachen steht dem Gläubiger ein Pfandrecht zu. (3) An den geborgenen Sachen hat. der Gläubiger bis zur Sicherheitsleistung auch ein Zurückbehaltungsrecht. § 752 a (1) Pfandrechte an den geborgenen oder geretteten Sachen nach § 752 Abs. 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. Sie gehen jedoch Pfandrechten nach § 25 der Strandungsordnung nach. (2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 752 Abs. 2, so geht das wegen der später entstandenen Forderung dem wegen der früher entstandenen Forderung vor; Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt entsprechend. Das gleiche gilt im Verhältnis von Pfandrechten nach § 752 Abs. 2 zu Pfandrechten nach § 726 Abs. 2. (3) Pfandrechte an den geborgenen oder geretteten Sachen nach § 752 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den geborgenen oder geretteten Sachen wegen des Pfandrechts nach § 752 Abs. 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Gütern, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Kapitän zu richten; das gegen den Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam. § 753 (1) Der Kapitän darf die Güter vor der Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch teilweise ausliefern. Verstößt er schuldhaft gegen dieses Verbot, so haftet er dem Gläubiger für einen diesem dadurch entstehenden Schaden. (2) Hat der Reeder die Handlungsweise des Kapitäns angeordnet, so sind die Vorschriften des § 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden." Der Neunte Abschnitt des Vierten Buchs erhält folgende Fassung: "Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger § 754 (1) Folgende Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung; 2. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder; 43. Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 973 3. Schadensersal/.iordei ungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verhisl.es oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlustes oder der Beschädigung von Sachen, die aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können; 4. Bergungs- und Hilfskosten, auch im Falle des § 743; Beiträge des Schiffes und der Fracht zur großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks; 5. Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder. (2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf Ansprüche, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind. § 755 (1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes verfolgt werden. (2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden Rechtsverfolgung. § 756 (1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentümers gelangt sind. (2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes gegen einen Dritten zusteht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der großen Haverei. (3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine Forderung aus einer Versicherung, die der Reeder für das Schiff genommen hat. § 757 Gehört das Schiff einer Reederei, so haftet es den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn es nur einem Reeder gehörte. § 758 Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht. § 759 (1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers erlischt nach Ablauf eines Jahres seit der Entstehung der Forderung. (2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläubiger innerhalb der Frist des Absatzes 1 die Beschlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts erwirkt, sofern das Schiff später im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne daß das Schiff in der Zwischenzeit von einer Beschlagnahme zugunsten dieses Gläubigers frei geworden ist. Das gleiche gilt für das Pfandrecht eines Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts dem Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser Frist beitritt. (3) Ein Zeitraum, während dessen ein Gläubiger rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem Schiff zu befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Frist aus anderen Gründen findet nicht statt. § 760 (1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. (2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung kann außer gegen den Eigentümer des Schiffes auch gegen den Ausrüster oder gegen den Kapitän gerichtet werden. Das gegen den Ausrüster oder gegen den Kapitän gerichtete Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam. (3) Bei der Verfolgung des Pfandrechts des Schiffsgläubigers gilt zugunsten des Gläubigers als Eigentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt. § 761 Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben den Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. § 762 (1) Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 754 aufgeführt sind. (2) Die Pfandrechte für die in § 754 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher entstanden sind. (3) Beitragsforderungen zur großen Haverei gelten als im Zeitpunkt des Havereifalles, Forderungen auf Bergungs- und Hilfskosten als im Zeitpunkt der Beendigung des Bergungs- oder Hilfsleistungswerks und Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der Beendigung der Wrackbeseitigung entstanden. 972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 41. § 749 wird wie folgt geändert.: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen oder gerettet, so wird der Bergeoder Hilfslohn zwischen dem Reeder, dem Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schiffes in der Weise verteilt, daß zunächst dem Reeder die Schäden am Schiff und Betriebsmehrkosten ersetzt werden, welche durch die Bergung oder Rettung entstanden sind, und daß von dem Rest der Reeder zwei Drittel, der Kapitän und die übrige Besatzung je ein Sechstel erhalten." b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "endgültig, unter Ausschluß des Rechtsweges" gestrichen. 42. Die §§ 750 bis 753 erhalten unter Einfügung eines § 752 a folgende Fassung: "§ 750 (1) Zur Zahlung der Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch des Berge- und Hilfslohns, sind die Eigentümer der geborgenen oder geretteten Gegenstände als Gesamtschuldner verpflichtet. Jeder von ihnen haftet jedoch nur bis zur Höhe des Wertes der für ihn geborgenen oder geretteten Gegenstände. (2) Die Ausgleichung im Verhältnis mehrerer Verpflichteter untereinander findet nach dem Verhältnis des Wertes der geborgenen oder geretteten Gegenstände statt, soweit nicht ein Fall der großen Haverei vorliegt. § 751 (1) Wer sich bei Gelegenheit des Unfalls, der den Anlaß zur Bergung oder Hilfsleistung gibt, der Rettung von Menschenleben unterzieht, kann von den Personen, welche das Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen geborgen oder gerettet haben, einen billigen Anteil an der diesen Personen zustehenden Vergütung verlangen. (2) Steht den Personen, welche das Schiff oder die an Bord befindlichen Sachen geborgen oder gerettet haben, aus den in § 748 genannten Gründen keine oder nur eine verminderte Vergütung zu, so haben die Personen, die sich der Rettung von Menschenleben unterzogen haben, insoweit, als ihnen infolgedessen der Anteil nach Absatz 1 entgeht, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Eigentümer der geborgenen oder geretteten Gegenstände. § 750 gilt entsprechend. (3) Die geretteten Personen haben Berge- oder Hilfslohn nicht zu entrichten. § 752 (1) Wegen der Bergungs- und Hilfskosten, insbesondere auch wegen des Berge- und Hilfs- lohns, hat der Gläubiger an dem geborgenen oder geretteten Schiff die Rechte eines Schiffsgläubigers. (2) Auch an den übrigen geborgenen oder geretteten Sachen steht dem Gläubiger ein Pfandrecht zu. (3) An den geborgenen Sachen hat der Gläubiger bis zur Sicherheitsleistung auch ein Zurückbehaltungsrecht. § 752 a (1) Pfandrechte an den geborgenen oder geretteten Sachen nach § 752 Abs. 2 haben den Vorrang vor allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. Sie gehen jedoch Pfandrechten nach § 25 der Strandungsordnung nach. (2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach § 752 Abs. 2, so geht das wegen der später entstandenen Forderung dem wegen der früher entstandenen Forderung vor; Pfandrechte wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind gleichberechtigt; § 762 Abs. 3 gilt entsprechend. Das gleiche gilt im Verhältnis von Pfandrechten nach § 752 Abs. 2 zu Pfandrechten nach § 726 Abs. 2. (3) Pfandrechte an den geborgenen oder geretteten Sachen nach § 752 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend. § 753 (1) Der Kapitän darf die Güter vor der Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch teilweise ausliefern. Verstößt er schuldhaft gegen dieses Verbot, so haftet er dem Gläubiger für einen diesem dadurch entstehenden Schaden. (2) Hat der Reeder die Handlungsweise des Kapitäns angeordnet, so sind die Vorschriften des § 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden." Der Neunte Abschnitt des Vierten Buchs erhält folgende Fassung: "Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger § 754 (1) Folgende Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung; 2. öffentliche Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder; 43. (4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den geborgenen oder geretteten Sachen wegen des Pfandrechts nach § 752 Abs. 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Gütern, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Kapitän zu richten; das gegen den Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam. Nr. 56 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 975 fortgeschafft werden. Soweit möglich sind die Personen, die nach Absatz 3 die Kosten der Beseitigung zu erstatten haben, unverzüglich zu unterrichten. (3) Diejenigen, welche das Hindernis verursacht haben, sowie die Eigentümer der beseitigten Gegenstände sind verpflichtet, der Behörde die Kosten der Beseitigung zu erstatten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. (4) Wer nach Absatz 3 zur Erstattung von Beseitigungskosten verpflichtet ist, haftet nur bis zur Höhe des Wertes der beseitigten Gegenstände, wegen deren Beseitigung seine Erstattungspflicht besteht; maßgebend ist der Wert der beseitigten Gegenstände im Zeitpunkt der Beendigung der Beseitigung. Haften mehrere Verpflichtete, deren Haftung nach Satz 1 beschränkt ist, als Gesamtschuldner, so kann die Behörde die Zahlung nur einmal bis zur Höhe des Wertes der beseitigten Gegenstände fordern. (5) An einem beseitigten Schiff hat die Behörde wegen der Forderungen auf Erstattung der Kosten seiner Beseitigung die Rechte eines Schiffsgläubigers (§ 754 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs). Auch an den sonstigen beseitigten Gegenständen steht ihr ein Pfandrecht zu; das Pfandrecht hat den Vorrang vor allen anderen an den Gegenständen begründeten Pfandrechten; es erlischt nach einem Jahr seit der Entstehung des Anspruchs, § 759 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. (6) Die Vollstreckung wegen der Erstattungsforderungen nach Absatz 3 erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Beseitigte Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, kann die Vollstreckungsbehörde auch öffentlich versteigern lassen; die §§ 979 und 980 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend; aus dem Erlös sind die Kosten der Beseitigung und der Verwertung vorweg zu entnehmen. (7) Ein Überschuß bei der Verwertung der beseitigten Gegenstände ist unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen. (8) Die Absätze 2 bis 7 gelten nicht für die Habe der Besatzung, für das Reisegut der Reisenden und für die Post. § 25 a Wird durch einen der in § 25 Abs. 1 bezeichneten Vorgänge die Gefahr einer Beeinträchtigung der Schiffahrt herbeigeführt, so ist ein Schiffer, der dies wahrnimmt, verpflichtet, dem nächsten Strandamt unverzüglich Anzeige zu erstatten." b) Die Vorschriften des V. Abschnitts "Von der Festsetzung der Bergungs- und Hilfskosten" (§§ 36 bis 41) werden aufgehoben. 3. § 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. II S. 560), wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Buchstabe g wird aufgehoben. b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus einem Vorfall, an dem ein Seeschiff beteiligt ist, wenn 1. der Vorfall sich auf Binnengewässern, auf denen die Seeschiffahrtsstraßenordnung gilt, auf dem Nord-Ostsee-Kanal oder in einem Seehafen ereignet hat, 2. der Vorfall sich auf anderen Binnengewässern außer dem Rhein und der Mosel ereignet hat, sofern der Anspruch auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch einen Schiffszusammenstoß oder durch ein unter § 738 c des Handelsgesetzbuchs fallendes Ereignis zugefügt worden ist." c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: " (2) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die mit der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt oder Flößerei zusammenhängen und Ansprüche zum Gegenstand haben, für deren Verhandlung und Entscheidung die Parteien die Zuständigkeit eines Schiffahrtsgerichts vereinbart haben." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 4. Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: a) § 904 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. gegen den Kapitän, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt." b) In § 1002 Abs. 1 und § 1024 Abs. 1 werden die Worte "des § 765 des Handelsgesetzbuchs und" gestrichen. 5. In § 49 Abs. 2 der Konkursordnung wird der Punkt am Schluß der Vorschrift durch einen Strichpunkt ersetzt und der Satz wie folgt weitergeführt: "dies gilt nicht gegenüber den Pfandrechten der Schiffsgläubiger (§ 754 des Handelsgesetzbuchs)." 6. § 163 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erhält folgende Fassung: "(3) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gelten als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben. Bei der Zwangsversteigerung eines Seeschiffes vertritt die See- 976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I br-iMsqeriossenstlitilt, bei diM Zwangsversteige-junq cmhs llmnensdiilles du1 Binnenschiffahrts-lieiiiisqijios-ensdififl die übrigen Versiche-mnqsiiaqei qeqenubei dem Vollstreckungsge-11 cht." 7. In § 145 Abs. 1, 2 und § 146 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt jeweils an die Stelle der Worte "§ 524 Abs. 1 und 2": "§ 522"; die Worte "§ 530 Abs. 1," werden jeweils gestrichen. 8. § 50 Abs. 2 Satz 1 der Kostenordnung erhält folgende Fassung: "(2) Für die Aufnahme von Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Vierten Buch des Handelsgesetzbuchs, nach dem Binnenschifffahrtsgesetz und nach dem Flößereigesetz wird das Doppelte der vollen Gebühr, mindestens ein Betrag von zwanzig Deutsche Mark erhoben." 9. Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1895 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 868), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1106) wird wie folgt geändert: a) In § 92 tritt an die Stelle der Verweisung auf "§§ 734 bis 739 des Flandelsgesetzbucbs" die Verweisung auf "§§ 734 bis 737, 738c des Handelsgesetzbuchs". b) § 102 Nr. 6 erhält folgende Fassung: "6. die Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Schiffseigner." 10. § 18 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Text. 11. Tarif Nr. 20 Buchstabe c des Gebührengesetzes für das Auswärtige Amt und die Auslandsbehörden vom 8. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 137) erhält folgende Fassung: ,,c) Aufnahme einer Verklarung .......... 40 Deutsche Mark Dauert das Geschäft länger als eine Stunde, für jede weitere angefangene Stunde .. 20 Deutsche Mark." 12. § 30 Abs. 11 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung: "(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden, soweit §§ 25,25 a der Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 73) gelten." Artikel 3 Ausführungsvorschriften zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen § 1 (1) Ein Reeder, der Angehöriger eines Vertragsstaats des Internationalen Übereinkommens vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen ist, kann unter den Voraussetzungen dieses Übereinkommens seine Haftung auch für solche Ansprüche beschränken, die nicht nach den deutschen Gesetzen zu beurteilen sind. § 487 a des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (2) Als Angehörige eines Vertragsstaats sind natürliche Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt und juristische Personen oder Personenvereinigungen mit Sitz in einem Vertragsstaat anzusehen. Natürliche Personen, welche Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, gelten stets als Angehörige eines Vertragsstaats. § 2 (1) § 486 Abs. 3 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs ist auch auf Ansprüche anzuwenden, die nicht nach den deutschen Gesetzen zu beurteilen sind. (2) § 486 Abs. 3 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn der Reeder Angehöriger eines anderen Vertragsstaats des Internationalen Übereinkommens vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen ist, es sei denn, daß die Haftung für den Anspruch auch nach dem Recht dieses Vertragsstaats nicht beschränkt werden könnte. § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt sinngemäß. § 3 Die §§1,2 gelten außer für den Reeder auch für die in § 486 Abs. 5, § 487 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen. Artikel 4 Übergangsbestimmung Für die Rechte von Schiffsgläubigern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Artikel 5 Aufhebung von Verordnungen Folgende Vorschriften werden aufgehoben: 1. die Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens über Verklarungen vom 16. August 1944 (Reichsgesetzbl. IS. 183); 2. Artikel 5 § 8 der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 273); 3. Abschnitt 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung von Notvorschriften der Sozialversicherung vom 9. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 15). Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1972 977 Artikel 6 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Artikel 7 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. f S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und das Unterzeichnungsprotokoll hierzu sowie das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sein werden. (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den. 21. Juni 1972 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Heinz Kühn Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn D e r Bundesminister für Verkehr Georg Leber