Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Bundesgesetzblatt
1305
Teil I
Z1997A
1972
Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1972
Nr. 76
Tag Inhalt Seite
28. 7. 72 Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ............................ 1305
100-1
26. 7. 72 Verordnung über die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine nach Mitgliedstaaten der
EuropäJsdien Wirtschaftsgemeinschaft (Ausfuhrverordnung Rinder und Schweine [EWG]) 1306
7831-1-42-3
Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 28. Juli 1972
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel I
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern."
2. Artikel 73 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
"10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
in der Kriminalpolizei,
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bungesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;".
a) b)
c)
3. In Artikel 74 wird als neue Nummer 4 a eingefügt: "4a. das Waffenrecht;".
4. Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Aus-kunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 28. Juli 1972
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Heinz Kühn
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister des Innern Genscher
Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn