Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 76 vom 02.08.1972  - Seite 1305 bis 1305 - Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Bundesgesetzblatt 1305 Teil I Z1997A 1972 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1972 Nr. 76 Tag Inhalt Seite 28. 7. 72 Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ............................ 1305 100-1 26. 7. 72 Verordnung über die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine nach Mitgliedstaaten der EuropäJsdien Wirtschaftsgemeinschaft (Ausfuhrverordnung Rinder und Schweine [EWG]) 1306 7831-1-42-3 Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Vom 28. Juli 1972 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel I Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern." 2. Artikel 73 Nr. 10 erhält folgende Fassung: "10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei, zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und zum Schutze gegen Bestrebungen im Bungesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;". a) b) c) 3. In Artikel 74 wird als neue Nummer 4 a eingefügt: "4a. das Waffenrecht;". 4. Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Aus-kunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden." Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 28. Juli 1972 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Heinz Kühn Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber Der Bundesminister des Innern Genscher Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn