Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 80 vom 08.08.1972  - Seite 1361 bis 1362 - Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung

Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung Bundesgesetzbla 1361 Teil I Z1997A 1972 Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1972 Nr. 80 Tag Inhalt Seite 7. 8. 72 Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung......................................... 1361 312-2 7. 8. 72 Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes........................................ 1363 7831-1, 7831-1-3 2. 8. 72 Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Wein- wirtschaftsgesetzes ................................................................. 1368 7845-1-3 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 1370 Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung Vom 7. August 1972 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 112 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "(Absätze 2 und 3)" gestrichen. b) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder". c) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schallen, unterdrücken oder fälschen oder b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder c) andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr)." d) Absatz 3 wird gestrichen. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung: "(3) Gegen den Beschuldigten, der eines Verbrechens nach den §§ 211, 212, 220 a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht." 2. Nach § 112 wird folgender § 112 a eingefügt: "§ 112a (1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach § 173 Abs. 1, §§ 174, 175 Abs. 1 Nr. 2, 3, § 176 oder § 177 oder 1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 223 a bis 226, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 308, 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, Nr. 8 oder Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2) begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In den Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme einer solchen Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind." 3. § 116 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112 a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird." 4. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt: "§ 122 a In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112 a gestützt ist." Artikel 2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 7. August 1972 Der Bundespräsident Heinemann Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn