Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 84 vom 12.08.1972  - Seite 1401 bis 1408 - Zweites Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Zweites Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes 1972 ndesgesetzblatt 1401 Teil I Z1997 Ä Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1972 Nr, 84 ag Inhalt 11.8.72 Zweites Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes lilO-10, 350-1 Seite 1.401 Zweites Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Vom 11. August 1972 Der Bundestag hat. mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des SIeuerberatungsgesetzes Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz) vom 16. August 1961 (Bundes-gesetzbl. I S. 1301), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 26. August 1969 (Bundesgesetzbl. IS. 1411), wird wie folgt geändert. 1. In § 3 Satz 2 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt and folgende Worte angefügt: "§ 23 Satz I und 2 ist sinngemäß anzuwenden." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Prüfung, Befreiung von der Prüfung, Wiederholung der Prüfung". b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Prüfung als Steuerberater kann zweimal wiederholt werden." 3. § 5 erhält folgende Fassung: "§ 5 Vorbildungsvoraussetzung für die Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater setzt voraus, daß der Bewerber I. ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder anderes wissenschaftliches Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen hat und nach Abschluß des Studiums drei Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich praktisch tätig gewesen ist oder 2. a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder eine entsprechende Schulbildung besitzt, b) eine ordnungsgemäße Lehrzeit im steuerberatenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf mit Ablegung der Gehilfenprüfung abgeschlossen hat oder eine andere als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt und c) zehn Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerwesens, davon mindestens fünf Jahre als Mitarbeiter einer in § 23 bezeichneten Person, Gesellschaft oder Einrichtung praktisch tätig gewesen ist. Hat der Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen, so ist die nach der jeweiligen amtlichen Prüfungsordnung vorgeschriebene Studienzeit einschließlich Berufspraktikum als hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens anzurechnen; in diesem Fall beträgt die Mindestdauer der Mitarbeit bei einer in § 23 bezeichneten Person, Gesellschaft oder Einrichtung drei Jahre. Bei Bewerbern, die ein wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen haben, entfällt die Voraussetzung des Buchstabens b. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen bei ehemaligen Beamten und Angestellten 1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung, die mindestens sieben Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind." 4. § 6 wird gestrichen. 5. § 7 wird wie lolgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Gemeinsame" durch das Wort. "Weitere" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt, geändert: aa) Nummer 2 wird gestrichen. bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und erhält folgende Fassung: "2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben." c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "oder Steuerbevollmächtigter" gestrichen. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien 1. Professoren, die an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens gelehrt haben; 2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens tätig gewesen sind; 3. ehemalige Beamte und Angestellte des höheren Dienstes a) der Finanzverwaltung, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind, b) der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie der obersten Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift; 4. ehemalige Beamte und Angestellte des gehobenen Dienstes a) der Finanzverwaltung, die mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind, b) der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder, der Finanzgerichte sowie der obersten Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundesund Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift." b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 7. In § 8 a erhält Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung: "Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem von der bestellenden Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von dreihundert Deutsche Mark an die bestellende Behörde zu zahlen." 8. § 9 erhält folgende Fassung: "§ 9 Bestellende Behörde, berufliche Niederlassung (1) Steuerberater werden durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) bestellt. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Behörde richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. (2) Die berufliche Niederlassung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung zu begründen." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "oder Steuerbevollmächtigter" gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Vor der Aushändigung der Urkunde haben Steuerberater vor der obersten Landesbehörde die Versicherung abzugeben, daß sie die Pflichten eines Steuerberaters gewissenhaft erfüllen werden." 10. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: "§ 10 a Steuerbevollmächtigter Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist." 11. In § 13 werden in Nummer 3 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 gestrichen. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort gestrichen. ,mehr" Nr. 84 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1972 1403 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: "1. wenn der Steuerberater oder Steuer-bovollmächtigfe nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründet hat;". bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3. cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung: "4. wenn der Steuerberater oder Steuer-bevollmächtigte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben." c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten." 13. § 15 erhält folgende Fassung: "§ 15 Wiederbestellung (1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden, 1. wenn die Bestellung nach § 13 Nr. 2 erloschen ist; 2. wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 13 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist; 3. wenn die Bestellung nach § 14 zurückgenommen ist und die Gründe, die für die Zurücknahme maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. (2) Die Vorschriften des § 7 für die Zulassung zur Prüfung gelten auch für die Wiederbestellung." 14. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort "Instituten" die Worte "sowie Fachhochschulen" eingefügt. b) In Absatz 4 erhält die Nummer 2 folgende Fassung: "2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle der §§ 23 und 23 a." 15. In § 23 erhält der Satz 4 folgende Fassung: "Sie dürfen auch als Leiter von Buchstellen oder als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Spitzenverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden." 16. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: "§ 23 a Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlichrechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Berufskammer kann dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird." 17. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 1" durch die Angabe "§ 22 Abs. 1" ersetzt. 18. § 28 a erhält folgende Überschrift: "Pflicht zur Übernahme einer Prozeßvertretung". 19. Dem § 29 wird folgender Satz 2 angefügt: "Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Berufskammer." 20. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt: ,,§ 29 a Verjährung von Ersatzansprüchen Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist." 21. In § 30 wird die Zahl "29" durch die Zahl "29 a" ersetzt. 22. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. Die Berufskammer führt die Bezeichnung ,Steuerberaterkammer." b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 23. § 32 erhält folgende Fassung: "§ 32 Mitgliedschaft Mitglieder der Berufskammer sind außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch die Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungs- 1404 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1972, Teil I gesellschalten, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, sowie die Steuerberatungsgesellschaften." 24. In § 33 Abs. 1 erhält Salz 1 folgende Fassung: "Die Berufskammern können sich durch einen übereinstimmenden Beschluß der beteiligten Kammern für den Bereich mehrerer Oberfinanzbezirke oder mehrerer Länder zu einer gemeinsamen Berufskammer zusammenschließen." 25. § 34 erhält folgende Fassung: "§ 34 Aufgaben der Berufskammern (1) Die Berufskammern haben die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. (2) Den Berufskammern obliegt insbesondere, 1- die Mitglieder der Kammern in Fragen der Berufspflichten (§ 22) zu beraten und zu belehren; 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammern zu vermitteln; 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammern und ihren Auftraggebern zu vermitteln; 4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 22) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 39) zu handhaben-, 5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 54 Abs. 3); 6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen; 7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; 8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; 9. die berufsständischen Mitglieder der Zulas-sungs- und Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen. (3) Die Kammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen." 26. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Beiträge und Gebühren". b) Nach Absatz 1 wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Berufskammern können für die Inanspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält fofgende Fassung: "(3) Der Anspruch der Berufskammer auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren unter-tiegt der Verjährung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinngemäß anzuwenden." 27. § 42 erhält folgende Fassung: "§ 42 Bundeskammer (1) Die Berufskammern bilden eine Bundeskammer. Diese führt die Bezeichnung "Bundessteuerberaterkammer" . (2) Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung. (3) Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Berufskammern gewählt. Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde." 28. § 43 erhält folgende Fassung: "§ 43 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer (1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. (2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere, 1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Berufskammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen-, 2. die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Steuerberaterberufs in Richtlinien festzustellen; 3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Berufskammern (§ 34 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen; 4. in allen die Gesamtheit der Berufskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; 5. die Gesamtheit der Berufskammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten-, 6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; 7. die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern." 29. § 44 wird gestrichen. 30. In § 45 Abs. 2 wird das Wort "Bundeskammern" durch das Wort "Bundessteuerberaterkammer" ersetzt. Nr. 84 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1972 1405 31. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "ße-rufskammer der Steuerberater und der Beruf skarnmer der Steuerbevollmächtigten" durch das Wort "Berulskammern" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Worte "Berufskammer der Steuerberater und der Berufskammer der Steuerbevollmächtigten" durch das Wort "Berufskammern" und die Worte "Bundeskammer der Steuerberater und die ßundeskammer der Steuerbevollmächtigten" durch das Wort "Bundessteuerberaterkammer" ersetzt. 32. § .101 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "(1) Für den Steuerberater oder Steuer-bevollmächtigten, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot, verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der zuständigen Berufskammer ein Vertreter bestellt. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist vor der Bestellung zu hören; er kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen. (2) Der Vertreter muß Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, (3) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen." b) Absatz 6 wird gestrichen 33. § 101 a wird gestrichen. 34. Der Überschrift des Sechsten Teils sind ein Beistrich und die Worte "Zusammenführung der Berufe" anzufügen. 35. § 108 erhält folgende Fassung: "§ 108 Landwirtschaftliche Buchstellen (1) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen, kann auf Antrag die Berechtigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, über den Antrag entscheidet die oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde und der für die berufliche Niederlassung des Antragstellers zuständigen Berufskammer. (2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Gebühr von zweihundert Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen. Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu entrichten. (3) Steuerberatungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buch- stelle" als Zusatz zur Firma zu führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen, (4) Gesellschaften und Personenvereinigun-gen im Sinne des § 107 a Abs. 2 Ziff. 8 der Reichsabgabenordnung sind befugt, als Zusatz zum Namen der Gesellschaft oder der Personenvereinigung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, wenn mindestens ein leitender Angestellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen. (5) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die bei Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 befugt gewesen sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, dürfen diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung weiter führen, wenn sie die Befugnis innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 der bestellenden Behörde nachweisen. (6) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister einzutragen." 36. Dem § 109 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "Dies gilt auch dann, wenn ein Antrag nicht gestellt worden ist, weil am 1. November 1961 ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis (§ 23 a) bestanden hat." 37. § 118 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Buchstaben b wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt: ,,c) das Verfahren bei der Wiederholung der Prüfung;". bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: "4. über den Nachweis der besonderen Sachkunde im Sinne des § 108 Abs. 1 und das Verfahren bei der Verleihung der Bezeichnung .Landwirtschaftliche Buchstelle." cj Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 38. Nach § 118 wird folgender § 118 a eingefügt: "§ 118 a Bestellung als Steuerbevollmächtigter (1) Als Steuerbevollmächtigter darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerbevollmächtigter bestanden hat oder von der Prüfung befreit worden ist, § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Ein Bewerber ist zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter zuzulassen, wenn er 1. das Zeugnis der mittleren Reife besitzt oder nach zweijährigem Besuch einer staatlich an- 1406 Rundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I erkannten Handelsschule oder einer gleichwertigen Ans!all eine Abschlußprüfung bestanden oder sich auf andere Weise entsprechende Kenninisse erworben hat, 2. eine ordnungsmäßige Lehrzeit im steuerberatenden, wirlschaltsberatenden oder kaufmännischen Beruf mit Ablegung der Gehil-ienprüfung abgeschlossen oder eine als geeignet anerkannte Verwaltungsakademie oder gleichwertige Lehranstalt vier Semester besucht hat und 3. nach Erfüllung der Voraussetzung zu Nummer 2 vier Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich tätig gewesen ist. Die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 entfallen bei Bewerbern, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 zur Prüfung als Steuerberater zugelassen werden dürfen. (3) Die Vorschriften über die Gebühren für Zulassung und Prüfung (§ 8 a) sind sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr für die Prüfung als Steuerbevollmächtigter beträgt zweihundert Deutsche Mark. (4) Die Vorschriften der §§ 7, 9 und 10 sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden. Zuständige Behörde für die Besteilung (§ 9) und für die Entgegennahme der Versicherung nach § 10 Abs. 2 ist die Oberfinanzdirektion. (5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter kann von Bewerbern, die die Vorbildungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, bis zum Ablauf des zweiten Jahres, von den anderen Bewerbern bis zum Ablauf des achten Jahres nach Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 gestellt werden. Ist die Erfüllung der Vorbildungsvoraussetzung des Absatzes 2 Nr. 3 durch die Ableistung des Wehrdienstes, Ersatzdienstes oder Entwicklungsdienstes unterbrochen worden, so verlängert, sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um die Dauer des abgeleisteten Wehr-, Ersatz- oder Entwicklungsdienstes." 39. Nach § 11.8 a wird folgender § 118 b eingefügt: "§ H8b Bestellung von Steuerbevollmächtigten zu Steuerberatern (1) Ein Steuerbevollmächtigter wird zum Steuerberater bestellt, wenn er 1. seinen Beruf afs Steuerbevollmächtigter sechs Jahre hauptberuflich ausgeübt hat, 2. nach Erfüllung der Voraussetzung zu Nummer 1 an einem von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Berufskammern durchgeführten Seminar erfolgreich teilgenommen hat. Die Bestellung kann auf Antrag bis zum Tage des Inkrafttretens des § 118 c aufgeschoben werden. Für Steuerbevollmächtigte, die ein rechts-wissenschaft.lich.es, wirtschaftswissenschaftliches oder anderes wissenschaftliches Hochschulstu- dium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen haben, verkürzt sich der in Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Zeitraum auf drei Jahre. (2) Die in einem Oberfinanzbezirk gebildeten Berufskammern für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte werden zu einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft hat die Aufgabe, das in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Seminar durchzuführen. Nach Inkrafttreten des § 118 c tritt an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft die zuständige Steuerberaterkammer. (3) Das Seminar umfaßt fünfzig Stunden und erstreckt sich auf die Gebiete 1. Bilanzierungsvorschriften des Aktiengesetzes, 2. Besteuerung der Kapitalgesellschaften, 3. Finanzgerichtsordnung. An einem Seminar sollen nicht mehr als fünfundzwanzig Steuerbevollmächtigte teilnehmen. (4) Das Seminar gilt als besondere Einrichtung der Berufskammern im Sinne des § 37 Abs. 2. (5) Die erfolgreiche Teilnahme am Seminar ist durch eine vor einem Seminarausschuß abzulegende mündliche Prüfung nachzuweisen. An dieser Prüfung sollen mindestens drei, höchstens jedoch sechs Bewerber teilnehmen. Die Prüfungsdauer soll bei drei Bewerbern nicht mehr als sechzig Minuten und bei sechs Bewerbern nicht mehr als einhundertzwanzig Minuten betragen. § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (6) Dem Seminarausschuß gehören an 1. zwei von der Finanzverwaltung zu bestimmende Beamte oder Ruhestandsbeamte, davon ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender, 2. ein Steuerberater, 3. ein nach Absatz 1 bestellter Steuerberater oder ein nach Absatz 5 geprüfter Steuerbevollmächtigter, dessen Bestellung zum Steuerberater nach Absatz 1 Satz 2 aufgeschoben worden ist; sofern ein solcher Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter noch nicht in den Seminarausschuß berufen worden ist, tritt an seine Stelle ein Steuerberater nach Nummer 2. Für jeden Oberfinanzbezirk ist mindestens ein Seminarausschuß zu bilden. Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Mitglieder des Seminarausschusses sollen am vorangegangenen Seminar als Lehrkräfte tätig gewesen sein. (7) Für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung hat der Antragsteller bis zu einem von der obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von zweihundert Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen. § 8 a Abs. 2 Satz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. (8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Bundeskammern (§ 42) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen Nr. 84 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1972 1407 1. über Einzclheil.cn des Seminarstoffs, 2. über das Verfahren bei der Durchführung des Seminars und der mündlichen Prüfung, 3. über das Verfahren bei der Berufimg der Mitglieder des Seminarausschusses. (9) Die Beitragspflicht der nach Absatz 1 bestellten Steuerberater gegenüber der Berufskammer der Steuerbevollmächtigten, der sie zuvor angehört haben, endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bestellung erfolgt ist; gegenüber der Berufskammer der Steuerberater beginnt in diesen Fällen die Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen erst nach Ablauf dieses Kalenderjahres. Ein Wegfall der Beitragspflicht infolge Erlöschens oder Zurücknahme der Bestellung bleibt unberührt. (10) Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf des fünfzehnten Jahres nach Inkrafttreten der Absätze 1 bis 9 möglich. § 118 a Abs. 5 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden." 40. Nach § 118 b wird folgender § 118 c eingefügt: "§ 118c Zusammenschluß der Berufskammern, Wahl des Vorstands (1) Die Berufskammer im Sinne des § 31 Abs. 1 ist Rechtsnachfolger der im Oberfinanzbezirk bestehenden Berufskammer der Steuerberater und Berufskammer der Steuerbevollmächtigten. Besteht für mehrere Oberfinanzbezirke eine gemeinsame Berufskammer (§ 33), so sind die für diese Oberfinanzbezirke nach § 31 Abs. 1 zu bildenden Berufskammern Rechtsnachfolger der gemeinsamen Berufskammer. Vermögen und Verbindlichkeiten der gemeinsamen Berufskammer fallen den Rechtsnachfolgern entsprechend dem Anteil der Berufsangehörigen zu, die von der bisherigen gemeinsamen Berufskammer in die neu zu bildenden Berufskammern überführt worden sind. (2) Bis zur Wahl des neuen Vorstands besteht der Vorstand der Berufskammer aus der gleichen Anzahl von Vorstandsmitgliedern der bisherigen Berufskammer der Steuerberater und der bisherigen Berufskammer der Steuerbevollmächtigten (gemeinsamer Vorstand). Im Falle der gemeinsamen Berufskammer (§ 33) haben deren Mitglieder Vertreter für die Vorstände der Berufskammern im Sinne des § 31 Abs. 1 zu wählen. (3) Die erste Mitgliederversammlung der Berufskammer im Sinne des § 31 Abs. 1 tritt spätestens am sechzigsten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zusammen. Sie wird durch die Präsidenten der bisherigen Berufskammern im Wege schriftlicher Einladung einberufen. Die Präsidenten der bisherigen Berufskammern führen bis zur Wahl des Präsidenten der Berufskammer den Vorsitz in der Mitgliederversamm- lung. Im Falle der bisherigen gemeinsamen Berufskammer (§ 33) tritt an die Stelle des Präsidenten ein von den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 bestimmter Vertreter. Stimmberechtigt sind alle Personen, die im Zeitpunkt der Mitgliederversammlung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ihre berufliche Niederlassung im Oberfinanzbezirk haben. (4) Die erste Mitgliederversammlung hat den Vorstand der Berufskammer zu wählen." Nach § 118 c wird folgender § 118 d eingefügt: "§ 118 d Zusammenschluß der Bundeskammern, Wahl des Vorstands (1) Die Bundeskammer (§ 42) ist Rechtsnachfolger der Bundeskammer der Steuerberater und der Bundeskammer der Steuerbevollmächtigten. Bis zur Wahl des neuen Vorstands besteht der Vorstand der Bundeskammer aus den Vorstandsmitgliedern der bisherigen Bundeskammern (gemeinsamer Vorstand). (2) Die erste Mitgliederversammlung der Bundeskammer tritt spätestens am neunzigsten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift zusammen. Sie wird durch die Präsidenten der bisherigen Bundeskammern einberufen. Diese führen bis zur Wahl eines anderen Vorsitzenden den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. (3) Die erste Mitgliederversammlung hat den Vorstand der Bundeskammer zu wählen. (4) Solange die Mitgliederversammlung kein anderes Stimmenverhältnis beschließt, hat jede Berufskammer mindestens zwei Stimmen; Berufskammern mit mehr als neunhundert Mitgliedern haben drei Stimmen." Artikel 2 Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Steuerberatungsgesetzes Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des Steuerberatungsgesetzes unter Berücksichtigung der bisher zu diesem Gesetz ergangenen Änderungen mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 3 Änderung der Finanzgerichtsordnung In § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), zuletzt geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), werden die Worte "Zweiten Teil des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 1301)" durch die Worte "Zweiten und Sechsten Teil des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt. 41. D den rüd nen Par; stin Ir von letz von wer tun« blat ster 1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz, gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten überleitungsgeset/.es vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Artikel 1 Nr. 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 40, 41 tritt am 1, Januar 1975 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 11, August 1972 Der Bundespräsident. Heinemann Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber Der Bundesminister I in: Wirtschaft und Finanzen Schmidt I lerausgebei : Dei Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 — 88. Das Bundesgeselzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Poslabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen. Im Teil J1I wird das als forlgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. A.)7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. Bezugspreis für feil 1 undTeil 11 halbjährlich je 31,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli ]<)72 ausgegeben worden sind. Liefer. ng gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt, Köln 3 9!) oder gegen Vorausrochnung bzw. gegen Nachnahme. Preis dieser Ausgabe 0,H5 DM zuzüglich Vorsandgebühr 0,15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5/».