Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 87 vom 18.08.1972  - Seite 1465 bis 1467 - Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung Bundesffese 1465 Teil I Z1997 A 1972 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1972 Nr. 87 Tag Inhalt Seite 16. 8. 72 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung............................................ 1465 7100-1 14. 8. 72 Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt.................................. 1468 15. 8. 72 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer.................................. 1473 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 50...................................................... 1480 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung Vom 16. August 1972 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. Nach § 34 b wird folgender § 34 c eingefügt: "§ 34 c (1) Wer gewerbsmäßig 1. den Abschluß von Verträgen über a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen, b) den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich, angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln oder die Gelegenheit zum schluß solcher Verträge nachweisen will, Ab- 2. Bauvorhaben a) als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden, b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis gilt für den Geltungsbereich des Gesetzes. Sie kann inhaltlich beschränkt und zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber unter Auflagen erteilt werden; die nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, 1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit 1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeil, besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, Konkursvergehens oder Vergleichsvergehens rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers der Konkurs oder das Vergleichsverfahren eröffnet worden oder er in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Konkursordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen 1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet, 2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten, 3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen, 4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten, 5. Bücher zu führen, 6. der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen, 7. die behördliche Nachschau zu dulden; das Grundrecht, des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden. (4) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die für die Ausführung der Absätze 1 und 2 und der nach Absatz 3 ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Stellen bestimmen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für 1. Organe der staatlichen Wohnungspolitik und gemeinnützige Wohnungsunternehmen, soweit sie nach den für sie maßgebenden Vorschriften Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 tätigen dürfen, 2. gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen und andere Unternehmen, insbesondere freie Wohnungsunternehmen, die nach § 37 Abs. 2 Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes als Betreuungsunternehmen zugelassen sind oder gelten, soweit sie nach ihrer Satzung Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 tätigen dürfen, 3. Kreditinstitute und Bausparkassen, 4. Kursmakler und freie Makler, die an einer deutschen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind." 2. In § 38 wird die Nummer 5 gestrichen. 3. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "und" nach "§ 34 a" gestrichen, ein Beistrich gesetzt und nach "§ 34 b" die Worte "und § 34 c" eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach "§ 34 b" ein Beistrich gesetzt und das Wort "§ 34 c" eingefügt. 4. § 148 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Worte "oder nach" nach "§ 33 e Satz 3" gestrichen, ein Beistrich gesetzt und nach "§ 33 i Abs. 1 Satz 2" die Worte "oder nach § 34 c Abs. 1 Satz 3" eingefügt. b) In Nummer 4 a wird nach den Worten "des § 34 b Abs. 8" ein Beistrich gesetzt und werden folgende Worte eingefügt: "des § 34 c Abs. 3". Artikel 2 (1) Die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung gilt demjenigen als erteilt, der ein in dieser Vorschrift bezeichnetes Gewerbe bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befugt ausübt. (2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben ihren Betrieb der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Behörde bestätigt dem Gewerbetreibenden kostenfrei und schriftlich, daß er zur Ausübung seines Gewerbes berechtigt ist. Wird die Anzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstattet, so erlischt die Erlaubnis. (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung vorliegen. Artikel 3 Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund von § 38 Nr. 5 der Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer Aufhebung fort, soweit sie nicht mit den Vorschriften nach Artikel 1 Nr. 1 in Widerspruch stehen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hiernach fortgeltende Rechtsverordnungen aufzuheben. Nr. 87 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1972 1467 Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Drillen Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgeselzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft. Die Ermächtigung in Artikel 1 Nr. 1 zum Erlaß von Rechtsverordnungen tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 16. August 1972 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Schmidt