Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 88 vom 23.08.1972  - Seite 1481 bis 1512 - Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts

Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts Bundesgesetzbla 1481 Teill Z1997A 1972 Ausgegeben zu Bonn am 23. August 1972 Nr. 88 Tag Inhalt 21.8.72 Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts 52-2, 2032-1, 52-1, 51-1, 51-2, 452-1, 451-1, 55-2 Seite 1481 Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts Vom 21. August 1972 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung der Wehrdisziplinarordnung Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. Es werden ersetzt a) die Bezeichnung "Bundesminister für Verteidigung" durch die Bezeichnung "Bundesminister der Verteidigung", b) die Bezeichnung "Disziplinarstrafe" durch die Bezeichnung "Disziplinarmaßnahme", c) die Bezeichnung "Strafe", soweit sie Disziplinarstrafe bedeutet, durch die Bezeichnung " Disziplinarmaßnahme", d) die Bezeichnung "Laufbahnstrafe" durch die Bezeichnung "gerichtliche Disziplinarmaßnahme", e) die Bezeichnung "Arreststrafe" durch die Bezeichnung "Disziplinararrest", f) die Bezeichnungen "Beschuldigter" und "Bestrafter" durch die Bezeichnungen "Soldat" oder "früherer Soldat". 2. Die Überschrift vor § 1 erhält folgende Fassung: "Anwendbarkeit des Gesetzes". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird vor dem Wort "Anerkennungen" das Wort "förmliche" eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Die Vorschriften über das disziplinargerichtliche Verfahren gelten auch für Soldaten im Ruhestand und Angehörige der Reserve (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt." 4. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: "§ la Früher begangene Dienstvergehen (1) Ein Soldat, der nach Beendigung eines früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehrdienstverhältnis steht, kann auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Wehrdienstverhältnis oder danach begangen hat. (2) Ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, der früher in einem Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, kann nach diesem 1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen diszi-plinargerichtlich verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versor-gungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinargerichtlichen Verfolgung nicht entgegen. Als einfache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienstgericht nur Verweis oder Disziplinarbuße verhängen." 5. Die Überschrift, zum Ersten Teil erhält folgende Fassung: "Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen". 6. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen". b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden." c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu vierzehn Tagen verbunden werden." d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden." 7. § 3 erhält folgende Fassung: "§3 Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Anerkennungen (1) Es können erteilen 1. der Kompaniechef oder ein anderer Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines Kompaniechefs oder einer höheren Disziplinargewalt Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl, 2. der Bundesminister der Verteidigung Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidigung. (2) Es können gewähren 1. der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines Kompaniechefs Sonderurlaub bis zu fünf Tagen, 2. der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines Bataillonskommandeurs Sonderurlaub bis zu sieben Tagen, 3. der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinargewalt eines Regimentskommandeurs Sonderurlaub bis zu vierzehn Tagen." 8. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Erteilen von förmlichen Anerkennungen". b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird vor dem Wort "Anerkennung" das Wort "förmliche^)" eingefügt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: " (3) Wird die förmliche Anerkennung von einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist der nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten zu hören." 9. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird vor dem Wort "Anerkennungen" das Wort "förmlichen" eingefügt. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "über den Widerruf entscheidet die Einleitungsbehörde." c) In Satz 3 und 4 wird vor dem Wort "Anerkennung" das Wort "förmliche" eingefügt. 10. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die in der Klammer stehenden Worte "vom 19. März 1956 — Bundesgesetzbl. I S. 114" gestrichen. b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. 11. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: "§ 6 a Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, dürfen wegen desselben Sachverhalts einfache Disziplinarmaßnahmen sowie Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt ist. Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen." 12. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: " (2) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. " b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: "(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden. Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1483 (4) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein disziplinarge-richtliches Verfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt." 13. § 8 erhält folgende Fassung: ,.§ 8 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung (1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 74 bleibt unberührt. (2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden." 14. Nach § 8 werden folgende §§ 8 a bis 8f eingefügt: "§ 8a Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entscheidungen ist der Soldat und frühere Soldat über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren. § 8b Disziplinarbücher Förmliche Anerkennungen und unanfechtbare Disziplinarmaßnahmen sind in Disziplinarbücher einzutragen und in die Personalunterlagen aufzunehmen. § 8c Tilgung (1) Eine widerrufene förmliche Anerkennung ist zu tilgen. (2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist bei Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, nach einem Jahr, bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nach drei Jahren zu tilgen. Eine Gehaltskürzung ist nach fünf Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird der Soldat während der Frist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Frist erneut zu laufen. (3) Ist bei einer Gehaltskürzung nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Frist bis zum Ende der Vollstreckung. (4) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Gehaltskürzung verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Gehaltskürzung getilgt werden darf. (5) Die Tilgung ist in den Disziplinarbüchern und Personalunterlagen vorzunehmen. Förmliche Anerkennungen und Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. (6) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in den Fällen der §§ 24, 30 Nr. 3 und 6, §§ 31 a, 73, 79 und 102 a, im disziplinargerichtlichen Verfahren ergangene nicht auf Verurteilung lautende Entscheidungen sowie die in diesen Verfahren entstandenen Vorgänge sind, soweit sie in die Personalunterlagen aufgenommen worden sind, ein Jahr oder drei Jahre nach Abschluß des Verfahrens aus ihnen zu entfernen und zu vernichten, wenn der Soldat zustimmt. Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. (7) Nach Ablauf der Frist dürfen der Soldat und der frühere Soldat jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde liegende Dienstvergehen verweigern. Insoweit dürfen sie erklären, daß gegen sie keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist. § 8d Auskünfte Auskünfte über einfache Disziplinarmaßnahmen werden nur Dienststellen der Bundeswehr und Staatsanwaltschaften oder Gerichten in Strafverfahren gegen den Soldaten erteilt, über getilgte und tilgungsreife Disziplinarmaßnahmen werden keine Auskünfte erteilt. § 8e Gnadenrecht (1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen. (2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend. § 8f Durchsuchung und Beschlagnahme (1) Durchsuchungen und Beschlagnahmen dürfen nur auf richterliche Anordnung zur Aufklärung eines Dienstvergehens vorgenommen werden. Durchsucht werden darf nur ein Soldat, bei dem der Verdacht eines Dienstvergehens besteht. (2) Bei Gefahr im Verzug kann der Disziplinarvorgesetzte die Durchsuchung von Soldaten, die beurlaubt, kommandiert, versetzt oder entlassen werden sollen, und die Beschlagnahme der von ihnen mitgeführten Sachen anordnen. 1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I (3) über eine Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über eine Beschlagnahme ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Dem Soldaten ist auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen. (4) In den Fällen des Absatzes 2 ist die richterliche Anordnung unverzüglich nachzuholen." 15. § 9 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" ersetzt durch das Wort "Straftat". 16. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen (1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind: 1. Verweis, 2. strenger Verweis, 3. Disziplinarbuße, 4. Ausgangsbeschränkung, 5. Disziplinararrest. (2) Nebeneinander können verhängt werden: 1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung, 2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße. Im übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig. (3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im übrigen bewährten Soidaten nicht entgegen." 17. § 12 wird gestrichen. 18. § 13 wird wie fofgt geändert: a) Das Wort "Geldbuße" wird durch das Wort "Disziplinarbuße" ersetzt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Bei einem Soidaten, dessen Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihm für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht." 19. § 14 erhält folgende Fassung: "§ 14 Ausgangsbeschränkung (f) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie kann beim Verhän- gen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Die Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden. (2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur gegen Soldaten verhängt werden, die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen." 20. § 15 erhält folgende Fassung: "§ 15 Disziplinararrest Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen." 21. § 17 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Es können verhängen 1. der Kompaniechef oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften Verweis, strengen Verweis, Disziplinarbuße und Ausgangsbeschränkung sowie Disziplinararrest bis zu sieben Tagen, b) gegen Offiziere Verweis; 2. der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, b) gegen Offiziere alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest; 3. der Bundesminister der Verteidigung sowie die Offiziere vom Regiments- und Brigadekommandeur an aufwärts und die Offiziere in entsprechenden Dienststellungen alle einfachen Disziplinarmaßnahmen." 22. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinargewalt aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vorgesetzte mit Disziplinargewalt, dem der Soldat unmittelbar unterstellt ist. Für die disziplinare Erledigung von Dienstvergehen des Vertrauensmannes ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinargewalt gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden." Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1485 23. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält die Nummer 2 folgende Fassung: "2. die Tal: im Falle des § 18 Abs. 3 von einem Dienstgradg]eichen oder einem Dienstgradhöheren begangen ist,". b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: "3. die Tat von einem Vertrauensmann begangen worden ist,". c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. d) In Absatz 3 werden die Worte "Nr. 1 und 2" durch die Worte "Nr. 1 bis 3" ersetzt. 24. § 20 wird wie folgt geändert: Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Der Chefarzt eines Bundeswehrkrankenhauses kann die Disziplinargewalt ausüben, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt." 25. § 21 erhält folgende Fassung: "§ 21 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Vernehmungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen. (2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt. (3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. (4) Dem Soldaten ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muß er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. (5) Vor der Entscheidung ist der Soldat stets zu fragen, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Soldaten unterschrieben sein soll. (6) Vor der Entscheidung soll der Vertrauensmann zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt gehört werden. Eine Anhörung zum Sachverhalt unterbleibt, sofern sie im Einzelfall nicht angebracht ist oder der Vertrauens- mann keine Erklärung abgeben will. Der Sachverhalt soll dem Vertrauensmann vor Beginn der Anhörung bekanntgegeben werden." 26. § 21 a erhält folgende Fassung: "§ 21a Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten (1) Hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen, prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer erzieherischen Maßnahme bewenden lassen oder ob er eine Disziplinarmaßnahme verhängen will. Er prüft ferner, ob er das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme weiterzumelden oder die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizuführen hat. (2) Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Will der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme verhängen, muß er die Schuld des Soldaten für erwiesen halten. (3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, gibt der Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhängig von der Prüfung nach Absatz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist. Er kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des auf die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen." 27. § 22 erhält folgende Fassung: "§ 22 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 28 Abs. 4, § 30 Nr. 3 und 6 sowie nach § 31 a die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen." 28. § 23 erhält folgende Fassung: "§ 23 Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten (1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet allein verantwortlich; ihm kann nicht befohlen werden, ob und wie er ahnden soll. 1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I (2) Verhängt der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung, abgesehen von den Fällen des § 31a und der Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 aufheben. (3) Hält der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht, darf kein höherer Vorgesetzter diese Entscheidung ändern. § 74 bleibt unberührt." 29. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat er seine Entscheidung dem Soldaten bekanntzugeben, wenn er ihn zuvor gehört hat." 30. § 25 erhält folgende Fassung: "§ 25 Verhängen der Disziplinarmaßnahme (1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem der für die Verhängung zuständige Disziplinarvorgesetzte von dem Dienstvergehen erfahren hat. Von dem Tage an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort verhängt werden. (2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an den Soldaten verhängt. Sein Ehrgefühl ist zu schonen. (3) Die Disziplinarverfügung muß bei der Bekanntgabe schriftlich festgelegt sein. Sie muß Zeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens sowie Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme, bei der verschärften Ausgangsbeschränkung auch die Verschärfung enthalten. Eine Abschrift der Disziplinarverfügung ist dem Soldaten bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme auszuhändigen. Ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden, ist ihm dies bekanntzugeben. (4) Sind mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander zulässig (§ 10 Abs. 2), dürfen sie nur gleichzeitig verhängt werden. (5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 27, 35 Abs. 3 und § 40 Abs. 3 bleiben unberührt." 31. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Freiheitsentziehung" ersetzt. b) Absatz 4 wird gestrichen. 32. § 28 erhält folgende Fassung: "§28 Mitwirkung des Richters bei der Verhängung von Disziplinararrest (1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem der Richter des zuständigen, notfalls des nächsterreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. Der Richter stimmt dem beabsichtigten Disziplinararrest zu, wenn er diese Disziplinarmaßnahme für zulässig und angebracht hält. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung. Der Richter kann zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist; diese Entscheidung ist zu begründen. Hat der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet, gilt § 33 Abs. 1 nicht. (2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt dem Richter in seinem Antrag auf Zustimmung die beabsichtigte Dauer des Disziplinararrests und, wenn er zugleich Ausgangsbeschränkung verhängen will, auch die Dauer der Ausgangsbeschränkung mit. Einen Antrag auf sofortige Vollstreckbarkeit hat er zu begründen. Er fügt dem Antrag die nach § 21 entstandenen Vorgänge bei. Beizufügen sind ferner ein Auszug über Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Disziplinarbuch oder den Personalunterlagen und, soweit erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts. (3) Lehnt der Richter es ab, dem Disziplinararrest zuzustimmen, oder stimmt er nur einem kürzeren Disziplinararrest zu, hat er diese Entscheidung zu begründen. Ist er der Auffassung, daß eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme angebracht ist, übersendet er die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung. (4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht anrufen. Hält das Truppendienstgericht den beabsichtigten oder einen kürzeren Disziplinararrest für zulässig und angebracht, verhängt es diesen selbst. Diese Entscheidung ist endgültig. Der Soldat ist vor der Entscheidung zu hören; die Anhörung kann außerhalb der Verhandlung auch durch den Vorsitzenden stattfinden. Dem Soldaten darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinararrest mitgeteilt werden. Hält das Truppendienstgericht Disziplinararrest für nicht angebracht, entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, ob er eine andere Disziplinarmaßnahme gegen den Soldaten verhängen will. Hält das Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, übersendet es die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung. (5) An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinararrest verhängt werden, bevor der Richter zugestimmt hat, wenn der Richter nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1487 werden kann. § 30 Nr. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 1 gelten nicht. Hat das Schiff einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland erreicht, sind die Vorgänge unverzüglich dem Richter vorzulegen. Stimmt er üer verhängten Disziplinarmaßnahme nicht zu, hebt er sie zugleich auf. Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. § 32 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist nach § 7 Abs. 2 mit der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt. (6) Der Richter und das Truppendienstgericht können dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen. § 18 Abs. 4 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend. Von der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts läuft die Frist nach § 7 Abs. 2 nicht." § 29 erhält folgende Fassung: "§ 29 Disziplinarvorgesetzter und disziplinargerichtliches Verfahren Ist die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei." § 30 erhält folgende Fassung: "§30 Auf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen finden die Vorschriften der Wehrbeschwer-deordnung mit folgender Maßgabe Anwendung: 1. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt hat. Dieser Zeitpunkt ist dem Soldaten rechtzeitig, in der Regel beim Verhängen der Disziplinarmaßnahme zu eröffnen. Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 28 Abs. 1 angeordnet hat, und bei weiteren Beschwerden. § 40 Abs. 2 bleibt unberührt. 2. über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, dem zur Zeit der Entscheidung über die Beschwerde der verhängende Vorgesetzte oder bei einem Wechsel dessen Nachfolger untersteht. Für § 16 Abs. 3 gilt dies sinngemäß. 3. Gegen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Ist der Disziplinararrest vom Bundesminister der Verteidigung oder von einem der in § 21 a der Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvorgesetzten verhängt worden, entscheidet über die Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdieristgerichts in vollem Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 28 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend. 4. Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. 5. Wird an Stelle einer aufgehobenen Disziplinarmaßnahme eine neue Disziplinarmaßnahme verhängt, muß diese in dem Umfang, in dem die frühere Disziplinarmaßnahme vollstreckt ist, für vollzogen erklärt werden. Bei nicht gleichartigen Disziplinarmaßnahmen wird über die Art der Anrechnung nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Wird an Stelle einer vollstreckten Diszipli-narbuße eine Disziplinarmaßnahme anderer Art verhängt, ist die Disziplinarbuße zurückzuzahlen. Wird eine geringere Disziplinarbuße festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zurückzuzahlen. 6. über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. Nummer 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. 7. Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaßnahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält, kann der Disziplinarvorgesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden. 8. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne daß eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle tritt, ist die Aufhebung in derselben Weise bekanntzumachen, in der die Verhängung bekanntgemacht worden ist. 9. Wird über mehrere Beschwerden eines Soldaten gleichzeitig entschieden, sind die jeder Disziplinarmaßnahme zugrunde liegenden Pflichtverletzungen abweichend von § 8 Abs. 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden. 10. Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herabgesetzt werden, wenn der Soldat im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits entlassen ist." 35. Im 5. Unterabschnitt wird vor § 31 folgender § 30 a eingefügt: "§ 30 a Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren Ist eine einfache Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, ist auf Antrag des Soldaten die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn sie nicht zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr nicht ernsthaft beeinträchtigt ist. Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich angerechnet worden ist." 1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 36. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhall, folgende Fassung: "Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen". b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Jeder Disziplinarvorgesetzte muß beantragen, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn er der Auffassung ist, daß gegen einen seiner Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, obwohl er unschuldig oder nicht nachweisbar schuldig war; er kann dies beantragen, wenn er der Auffassung ist, daß eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht oder nach § 6 a Satz 1 nicht zulässig war. Das gleiche gilt für einen Antrag auf Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme, wenn bei mehreren Pflichtverletzungen, die als ein Dienstvergehen geahndet worden sind, bei einer die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen." c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Als neue Tatsachen gelten auch die tatsächlichen Feststellungen eines wegen desselben Sachverhalts ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, soweit sie von denen der Disziplinarverfügung abweichen." d) Absatz 4 wird gestrichen. 37. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt: "§ 31 a Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme (1) über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, der im Falle der Beschwerde zuständig wäre. Soweit das Wehrdienstgericht für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, entscheidet dieses. Das Wehrdienstgericht entscheidet außerdem, wenn 1. die Disziplinarmaßnahme außerhalb des dis-ziplinargeriältlichen Verfahrens von einem Wehrdienstgericht verhängt wurde; 2. der Disziplinarvorgesetzte, der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, oder ein höherer Disziplinarvorgesetzter einen Antrag nach § 31 Abs. 1 stellt; 3. der Soldat einen Antrag auf Aufhebung der Disziplinarmaßnahme auf § 31 Abs. 3 Satz 2 stützt; 4. der Soldat einen Antrag auf Aufhebung der Disziplinarmaßnahme auf § 30 a und zugleich auf § 31 Abs. 3 Satz 2 stützt. (2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Beschwerde sinngemäß. Gegen eine den Antrag ablehnende Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten ist die Beschwerde an das Wehrdienstgericht zulässig. (3) Das Wehrdienstgericht entscheidet endgültig durch Beschluß. § 20 der Wehrbeschwer- deordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge eines Disziplinarvorgesetzten nach § 31 Abs. 1 oder 2 handelt. (4) § 30 Nr. 8 ist anzuwenden. (5) Von der Entscheidung über den Antrag sind diejenigen Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 28 Abs. 4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt haben." 38. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. gegen den Soldaten wegen des Dienstvergehens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist (§ 8 Abs. 1),"; bb) in Nummer 4 wird das Wort "Vorgesetzter" durch das Wort "Disziplinarvorgesetzter" ersetzt; cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. der Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten seine Entscheidung bekanntgegeben hatte, daß er gegen ihn wegen eines Dienstvergehens keine Disziplinarmaßnahme verhängen will, und keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntgeworden sind (§24),"; dd) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. der Soldat nicht zuvor gehört worden ist (§ 21 Abs. 5),"; ee) in Nummer 8 wird das Wort " Straffor-mel" durch das Wort "Disziplinarverfügung" ersetzt; ff) Nummer 9 erhält folgende Fassung: "9. der Disziplinararrest ohne Zustimmung des Richters verhängt worden ist (§28 Abs. 1)." b) In Absatz 4 wird das Wort "Bestrafung" durch das Wort "Disziplinarmaßnahme" ersetzt. 39. § 35 erhält folgende Fassung: "§35 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung (1) Beim Verhängen einer einfachen Disziplinarmaßnahme kann die Vollstreckung fünf Monate ausgesetzt werden, um dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu bewähren. Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung soll nur einmal und nur dann gewährt werden, wenn gegen den Soldaten bisher keine oder nur geringfügige Strafen, Ordnungsmaßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden waren und von der Aussetzung ein günstiger erzieherischer Erfolg zu erwarten ist. Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1489 (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Wird gegen dem Soldaten bis zum Abiaul der Bewährungsfrist wegen einer während der Bewährungsfrist begangenen Tat keine Strafe, Ordnungsmaßnahme oder Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, ist die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme erlassen. Anderenfalls ist die Disziplinarmaßnahme zu vollstrecken. (3) Im übrigen darf die Vollstreckung nur aus dringenden Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden." 40. § 36 erhält folgende Fassung: "§ 36 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis (1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt. (2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekanntmachung vor den Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad des Soldaten an aufwärts." 41. § 37 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Vollstreckung von Disziplinarbußen". b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Disziplinarbuße kann von den Dienstbezügen oder dem Wehrsold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld oder dem Ruhegehalt abgezogen werden. Die Vollstreckung beginnt mit dem für den Abzug oder die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt." c) In Absatz 3 wird das Wort "Geldbußen" durch das Wort "Disziplinarbußen" ersetzt. d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Disziplinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der Wehrsold, das Entlassungsgeld und das Ruhegehalt nicht den Beschränkungen, die für die Pfändung gelten." 42. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt: "§37a Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung (1) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Dieser Zeitraum ist zu befehlen. Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung muß der Befehl die zusätzliche Anweisung enthalten, daß der Soldat keine Gemeinschaftsräume betreten und keinen Besuch empfangen darf. (2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn des ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages des befohlenen Zeitraumes zu vollstrecken. (3) Dem Soldaten kann zur Überwachung befohlen werden, sich in angemessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden. (4) Der Soldat kann aus dringenden Gründen an einem Tag oder an mehreren Tagen für bestimmte Zeit von den befohlenen Beschränkungen befreit werden. Die Zeit der Befreiung ist auf die Vollstreckung anzurechnen." 43. § 38 erhält folgende Fassung: "§ 38 Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest (1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests beginnt mit der Freiheitsentziehung. (2) Der Soldat soll während des Vollzugs in seiner Ausbildung gefördert werden. In der Regel soll er am Dienst teilnehmen; die Teilnahme kann auf bestimmte Arten des Dienstes oder auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden. Ist die Teilnahme am Dienst wegen der Persönlichkeit des Soldaten, der Art des Dienstes, der Kürze des Disziplinararrests oder aus anderen Gründen nicht tunlich, soll der Soldat nach Möglichkeit in anderer Weise beschäftigt werden, die seine Ausbildung fördert. Soweit der Soldat nicht am Dienst teilnimmt oder in anderer Weise beschäftigt ist, kann er innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zu Arbeiten herangezogen werden, die dem Erziehungszweck und seinen Fähigkeiten angemessen sind. (3) Die Anordnungen nach Absatz 2 trifft der Vollzugsleiter. (4) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Vollzug des Disziplinärarrests zu erlassen, die sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung, die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den Verkehr mit der Außenwelt und die Ordnung und Sicherheit im Vollzug beziehen." 44. Folgender § 38 a wird eingefügt: "§ 38 a Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung des Disziplinararrests (1) Wird Disziplinararrest, dessen sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden ist, nachträglich auf Beschwerde ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat einen Ausgleich. Der Ausgleich beträgt für jeden angefangenen Tag, der zu Unrecht vollzogen worden ist, einen Tag ¦ Urlaub oder, soweit Urlaub wegen Ende des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld in Höhe von zehn Deutsche Mark. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Disziplinararrest nach § 28 Abs. 5 vollzogen worden ist oder wenn der Soldat ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, durch Beschwerde die Vollstreckung des Disziplinararrests zu hemmen. 1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I (3) Der Ausgleich ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig dazu beigetragen hat, daß Disziplinararrest ganz oder teilweise zu Unrecht vollzogen worden ist. Das gilt nicht, wenn der Soldat sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache auszusagen. (4) über den Ausgleich entscheidet das Wehrdienstgericht nach Abschluß des Verfahrens endgültig durch Beschluß. Soweit der Ausgleich in Geld zu gewähren ist, kann dieser Anspruch bis zur Entscheidung nicht übertragen werden. (5) Wird an Stelle des Disziplinararrests eine Disziplinarbuße verhängt, ist sie insoweit für vollstreckt zu erklären, als dem Soldaten ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zusteht. Wird eine andere Disziplinarmaßnahme verhängt, ist § 30 Nr. 5 Satz 2 nicht anzuwenden." 45. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest im Zusammenhang mit dem Entlassungstag". b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden." c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 30 Nr. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 1 nicht, sofern der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Könnte der Disziplinararrest erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, ist auch § 25 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests. Die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit ist zu begründen." 46. In § 41 Satz 2 werden die Worte "der Strafausspruch" durch die Worte "die Disziplinarmaßnahme" ersetzt. 47. Die §§ 42, 42 a und 42 b werden gestrichen. 48. § 43 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fassung: "(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind: 1. Gehaltskürzung, 2. Beförderungsverbot, 3. Dienstgradherabsetzung, 4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis, 5. Kürzung des Ruhegehalts, 6. Aberkennung des Ruhegehalts. (2) Gehaltskürzung und Beförderungsverbot dürfen nebeneinander verhängt werden. Im übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden. (3) Gehaltskürzung, Beförderungsverbot und Entfernung aus dem Dienstverhältnis sind nur gegen Berufssoldaten und gegen Soldaten auf Zeit zulässig. (4) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen." 49. § 44 Abs. 2 und 3 wird gestrichen. 50. § 45 erhält folgende Fassung: "§ 45 Beförderungsverbot (1) Während des Beförderungsverbots darf dem Soldaten kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Er darf während der Dauer des Beförderungsverbots auch nicht in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe eingewiesen werden. (2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen." 51. § 46 wird gestrichen. 52. § 47 erhält folgende Fassung: "§ 47 Dienstgradherabsetzung (1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offiziersdienstgrad ihrer Laufbahn und bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, bis zum Feldwebel zulässig. Im übrigen ist sie unbeschränkt zulässig. (2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den niedrigeren Dienstgrad und, wenn dieser in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die niedrigste Besoldungsgruppe zurück. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem niedrigsten Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt. (3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. § 45 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen. (4) Wird ein früherer Offizier auf Zeit, der an Stelle der Berufsförderung die erhöhte Übergangsbeihilfe gewählt hat, nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Dienstgradherabsetzung in einen Unteroffiziers- oder Mannschaftsdienstgrad verurteilt, entsteht kein Anspruch auf Berufsförderung." 53. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Dienst" durch das Wort "Dienstverhältnis" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "§ 47 Abs. 1" durch die Worte "§ 47 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1493 nur dann einen zwingenden Grund, wenn die Ausübung gerade durch den in Frage kommenden ehrenamtlichen Richter besonders wichtig ist. Der Grund für die Abweichung und die Zustimmung des Vorsitzenden sind aktenkundig zu machen. Wird von der Liste der ehrenamtlichen Richter abgewichen, ist der übergangene ehrenamtliche Richter zu der nächsten Sitzung heranzuziehen. (6) Wird die Berufung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, werden sie nur für den Rest des Kalenderjahres berufen. (7) Als ehrenamtlicher Richter soll nur herangezogen werden, wer mindestens sechs Monate Wehrdienst geleistet hat. (8) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters oder bei kurzfristiger Anberaumung einer Hauptverhandlung wegen bevorstehender Entlassung des Soldaten kann eine Liste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die Truppenteilen oder Dienststellen angehören, die ihren Standort am Sitz der Truppendienstkammer oder in ihrer Nähe haben. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend." 61. § 55 erhält folgende Fassung: "§55 Besetzung (1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der Hauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu entscheiden hat. (2) Ein ehrenamtlicher Richter muß der Dienstgradgruppe des Soldaten angehören. Bei Verfahren gegen Sanitätsoffiziere, die Ärzte oder Zahnärzte sind, soll er nach Möglichkeit außerdem Arzt oder Zahnarzt sein, wenn das Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten zum Gegenstand hat. Der andere ehrenamtliche Richter muß Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über dem Soldaten stehen. In Verfahren gegen Offiziere vom Obersten oder einem entsprechenden Dienstgrad an aufwärts, muß der andere ehrenamtliche Richter der Dienstgradgruppe der Generale angehören. (3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der Teilstreitkraft des Soldaten, jedoch nicht beide demselben Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder derselben Dienststelle angehören. Ein ehrenamtlicher Richter darf nicht Disziplinarvorgesetzter des anderen ehrenamtlichen Richters sein. In Verfahren gegen frühere Soldaten wegen eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll ein ehrenamtlicher Richter Angehöriger der Reserve sein; er muß der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten angehören. (4) Soweit bei einer Truppendienstkammer ehrenamtliche Richter nach den Absätzen 2 und 3 nicht zur Verfügung stehen, sind Soldaten als ehrenamtliche Richter zu berufen, die bereits als ehrenamtliche Richter einer anderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost sind. Insoweit findet eine besondere Auslosung statt; § 54 Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Das Amt als ehrenamtlicher Richter bei einer anderen Truppendienstkammer bleibt unberührt. " 62. § 56 erhält folgende Fassung: "§56 Große Besetzung Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluß zwei weitere Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist." 63. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt: "§ 56 a Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes (1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, 1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, 2. wenn er a) selbst an der Tat beteiligt ist, b) in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Solbeteiligt war, c) in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 28 Abs. 4 mitgewirkt hat. (2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn er 1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzter Disziplinargewalt ausgeübt, bei disziplinaren Ermittlungen mitgewirkt hat oder in dem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen Soldaten tätig gewesen ist, 2. Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist, 3. dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle des Soldaten angehört." 64. § 57 erhält folgende Fassung: "§57 Säumige ehrenamtliche Richter, Ruhen und Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher Richter (1) Auf ehrenamtliche Richter, die sich ihren Pflichten entziehen, und auf ehrenamtliche Richter, gegen die ein gerichtliches oder disziplinar- 1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Hauptgeschäftsstelle des Truppendienstgerichts nimmt zugleich die Aufgaben der Geschäftsstelle einer Truppendienstkammer am Sitz des Gerichts wahr." 57. § 52 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz des Bundesministers der Verteidigung zuständige Truppendienstgericht zuständig." 58. § 53 erhält folgende Fassung: "§ 53 Zusammensetzung (1) Das Truppendienstgericht besteht aus dem Präsidenten und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Truppendienstgericht wirken ehrenamtliche Richter mit. (3) Bei dem Truppendienstgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Sie dürfen bei der großen Besetzung (§ 56) nicht den Vorsitz führen. (4) Dem Richter eines Truppendienstgerichts kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Truppendienstgericht übertragen werden." 59. Nach § 53 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 53 a Präsidialverfassung (1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium gebildet. (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem und aus vier gewählten Richtern. (3) Der Präsident bestimmt eine Kammer des Truppendienstgerichts, deren Vorsitz er übernimmt. (4) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies infolge einer Veränderung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich wird. (5) Die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. §53b Dienstaufsicht Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus." 60. § 54 erhält folgende Fassung: "§54 Ehrenamtliche Richter (1) Die ehrenamtlichen Richter werden für ein Kalenderjahr berufen. (2) Die Kommandeure der Truppenteile und die Leiter der Dienststellen, für die das Truppendienstgericht zuständig ist, benennen dem Truppendienstgericht möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter. Sie benennen außerdem möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richter aus der Laufbahn des Sanitätsdienstes, die Ärzte oder Zahnärzte sind. Außerdem benennen die Kreiswehrersatzämter die erforderliche Anzahl von Angehörigen der Reserve. Die ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach Dienstgradgruppen zu benennen. Soldaten oder frühere Soldaten, die im laufenden oder vorhergegangenen Kalenderjahr in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsentziehung oder in einem disziplinargerichtlichen Verfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die im laufenden oder vorhergegangenen Kalenderjahr unanfechtbar Disziplinararrest verhängt worden ist, sind nicht zu benennen. Nicht zu benennen sind ferner Soldaten oder frühere Soldaten, über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. (3) Zwei vom Präsidenten bestimmte Richter teilen die Benannten, die das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgelost hat (§ 58),- auf die Truppendienstkammern auf. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer lost in öffentlicher Sitzung die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern der einzelnen Dienstgradgruppen sowie der Laufbahn des Sanitätsdienstes nach einzelnen Dienstgradgruppen aus und trägt sie getrennt in der Reihenfolge der Auslosung in die Liste der ehrenamtlichen Richter der Truppendienstkammer ein. über die Auslosung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen. (4) Soldaten oder frühere Soldaten, die entgegen Absatz 2 Satz 5 oder 6 benannt worden sind oder bei denen zwischen ihrer Benennung und Auslosung einer der in Absatz 2 Satz 5 oder 6 bezeichneten Hinderungsgründe eingetreten ist, sind bei der Auslosung nicht zu berücksichtigen oder vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer von der Liste der ehrenamtlichen Richter zu streichen. Die Nichtberücksichtigung oder Streichung ist unanfechtbar. (5) Nach der Reihenfolge der Liste der ehrenamtlichen Richter werden die ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Sitzungen herangezogen. Von der Reihenfolge darf nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer abgewichen werden; militärischer Dienst bildet Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1493 nur dann einen zwingenden Grund, wenn die Ausübung gerade durch den in Frage kommenden ehrenamtlichen Richter besonders wichtig ist. Der Grund für die Abweichung und die Zustimmung des Vorsitzenden sind aktenkundig zu machen. Wird von der Liste der ehrenamtlichen Richter abgewichen, ist der übergangene ehrenamtliche Richter zu der nächsten Sitzung heranzuziehen. (6) Wird die Berufung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, werden sie nur für den Rest des Kalenderjahres berufen. (7) Als ehrenamtlicher Richter soll nur herangezogen werden, wer mindestens sechs Monate Wehrdienst geleistet hat. (8) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters oder bei kurzfristiger Anberaumung einer Hauptverhandlung wegen bevorstehender Entlassung des Soldaten kann eine Liste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die Truppenteilen oder Dienststellen angehören, die ihren Standort am Sitz der Truppendienstkammer oder in ihrer Nähe haben. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend." 61. § 55 erhält folgende Fassung: "§55 Besetzung (1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der Hauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu entscheiden hat. (2) Ein ehrenamtlicher Richter muß der Dienstgradgruppe des Soldaten angehören. Bei Verfahren gegen Sanitätsoffiziere, die Ärzte oder Zahnärzte sind, soll er nach Möglichkeit außerdem Arzt oder Zahnarzt sein, wenn das Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten zum Gegenstand hat. Der andere ehrenamtliche Richter muß Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über dem Soldaten stehen. In Verfahren gegen Offiziere vom Obersten oder einem entsprechenden Dienstgrad an aufwärts, muß der andere ehrenamtliche Richter der Dienstgradgruppe der Generale angehören. (3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der Teilstreitkraft des Soldaten, jedoch nicht beide demselben Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder derselben Dienststelle angehören. Ein ehrenamtlicher Richter darf nicht Disziplinarvorgesetzter des anderen ehrenamtlichen Richters sein. In Verfahren gegen frühere Soldaten wegen eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll ein ehrenamtlicher Richter Angehöriger der Reserve sein,- er muß der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten angehören. (4) Soweit bei einer Truppendienstkammer ehrenamtliche Richter nach den Absätzen 2 und 3 nicht zur Verfügung stehen, sind Soldaten als ehrenamtliche Richter zu berufen, die bereits als ehrenamtliche Richter einer anderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost sind. Insoweit findet eine besondere Auslosung statt; § 54 Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Das Amt als ehrenamtlicher Richter bei einer anderen Truppendienstkammer bleibt unberührt." 62. § 56 erhält folgende Fassung: "§56 Große Besetzung Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluß zwei weitere Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist." 63. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt: " § 56 a Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes (1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, 1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, 2. wenn er a) selbst an der Tat beteiligt ist, b) in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Solbeteiligt war, c) in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 28 Abs. 4 mitgewirkt hat. (2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn er 1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzter Disziplinargewalt ausgeübt, bei disziplinaren Ermittlungen mitgewirkt hat oder in dem disziplinargerichtlichen Verfahren gegen Soldaten tätig gewesen ist, 2. Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist, 3. dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle des Soldaten angehört." 64. § 57 erhält folgende Fassung: "§ 57 Säumige ehrenamtliche Richter, Ruhen und Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher Richter (1) Auf ehrenamtliche Richter, die sich ihren Pflichten entziehen, und auf ehrenamtliche Richter, gegen die ein gerichtliches oder disziplinar- 1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I gerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder denen nach § 22 des Soldatengesetzes die Ausübung des Dienstes verboten ist, finden die §§ 52 und 53 der Bundesdisziplinarordnung entsprechende Anwendung. Ehrenamtliche Richter, die einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt haben, können bis zum rechtskräftigen Abschluß des Anerkennungsverfahrens und, wenn sie anerkannt sind, bis zur Entlassung ihr Amt nicht ausüben. (2) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn der ehrenamtliche Richter 1. in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsentziehung oder in einem disziplinargerichtlichen Verfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt oder gegen ihn unanfechtbar Disziplinararrest verhängt wird; 2. nicht mehr einem Truppenteil oder einer Dienststelle angehört, für die das Truppendienstgericht zuständig ist; 3. den Dienstgrad einer anderen Dienstgradgruppe erhält. Ist in den Fällen der Nummer 2 der ehrenamtliche Richter aus dem Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts durch Versetzung ausgeschieden, erlischt sein Amt als ehrenamtlicher Richter mit Ablauf eines Monats nach Mitteilung der Versetzung an ihn, es sei denn, daß er dem Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher Richter widersprochen hat." 65. § 58 erhält folgende Fassung: "§58 (1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten die §§ 4 und 11 Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergebnisses nicht mindestens ein Vorsitzender Richter und ein weiterer Richter der Wehrdienstsenate dem Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts angehören würden, gelten der Vorsitzende Richter und der weitere Richter der Wehrdienstsenate als gewählt, die jeweils die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Den Sitz der Wehrdienstsenate bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. (2) Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richter mitwirken, die vom Bundesminister der Justiz hierfür bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Übertragung des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht getroffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später ergehen oder aufgehoben werden. Durch Beschluß des Präsidiums können Richter anderer Senate auch zu zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt werden, wenn dieser infolge Verhinderung seiner Mitglieder oder regelmäßigen Vertreter beschlußunfähig ist. (3) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Richtern. § 55 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. (4) Die ehrenamtlichen Richter werden vor Aufteilung der benannten Soldaten oder früheren Soldaten auf die Truppendienstkammern von einem Richter eines Wehrdienstsenats aus den Soldaten oder früheren Soldaten ausgelost, die den Truppendienstgerichten als ehrenamtliche Richter benannt sind. Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, werden für die Zeit ihres Grundwehrdienstes zum ehrenamtlichen Richter berufen, andere Soldaten oder frühere Soldaten für zwei Jahre. § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 sowie die §§ 56 a und 57 gelten sinngemäß." 66. § 59 erhält folgende Fassung: "§59 (1) Der Bundesminister der Verteidigung bestellt bei den Truppendienstgerichten Beamte für die Dauer ihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwälte. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. (2) Die Wehrdisziplinaranwälte vertreten die dem Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Einleitungsbehörden im disziplinargerichtlichen Verfahren. Sie vertreten auch den Bundesminister der Verteidigung, wenn er selbst Einleitungsbehörde ist. Sie haben den Ersuchen der Einleitungsbehörde zu entsprechen. Ihnen obliegt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die im disziplinargerichtlichen Verfahren verhängt worden sind. (3) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt; er vertritt die oberste Dienstbehörde und die anderen Einleitungsbehörden in jeder Lage des Verfahrens vor diesem Gericht. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt untersteht dem Bundesminister der Verteidigung und ist nur an dessen Weisungen gebunden. Für ihn und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes gilt Absatz 1 Satz 2. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt unterstehen die Wehrdisziplinaranwälte." 67. § 60 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Verfahren gegen frühere Soldaten". b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe darf vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens nicht gezahlt werden. Auf Antrag des Soldaten kann der Wehrdisziplinaranwalt es für zulässig erklären, daß der Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1495 Ausgleich oder die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt wird. Die Entscheidung des Wehrdisziplinaranwalts ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt der Wehrdisziplinaranwalt den Antrag ab, kann der Soldat innerhalb zweier Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle des Wehrdisziplinaranwalts der Bundeswehrdisziplinaranwalt und an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht." 68. § 61 wird gestrichen. 69. § 62 erhält folgende Fassung: "§ 62 Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens (1) Das disziplinargerichtliche Verfahren muß, wenn wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben ist oder wird, bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Soldaten liegen. (2) Das disziplinargerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im disziplinargerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist. (3) Das disziplinargerichtliche Verfahren ist spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen. (4) Der Soldat kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig. (5) Wird der Soldat im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein disziplinargerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthält." 70. § 63 erhält folgende Fassung: "§ 63 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im disziplinargerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen. (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im disziplinargerichtlichen Verfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden." 71. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Einleitung oder Forsetzung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens steht nicht entgegen, daß der Soldat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 1910" durch die Verweisung "§§ 1910, 1911" ersetzt. 72. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "ein richterliches Mitglied" durch die Worte "einen Richter" ersetzt. 73. § 67 erhält folgende Fassung: "§ 67 Gutachten über den psychischen Zustand Das Truppendienstgericht kann den Soldaten nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt oder in ein Bundeswehrkrankenhaus zur Beobachtung einweisen. Dem Soldaten, der keinen Verteidiger hat, ist ein Verteidiger zu bestellen. Der Aufenthalt in der öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalt oder dem Bundeswehrkrankenhaus darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten." 74. § 68 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn sie Zeugen oder Sachverständige sind. Bei der Bekanntgabe des Termins ist dem Soldaten die Ladung auszuhändigen. Frühere Soldaten und andere Personen werden unmittelbar geladen." 1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 75. Nach § 68 wird folgender § 68 a eingefügt: "§ 68 a Akteneinsicht (1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist. Nach Zustellung der Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die Akten einsehen kann, darf er sich daraus Abschriften fertigen oder auf seine Kosten anfertigen lassen. (2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht einsehen darf, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden." 76. In § 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "Fähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz oder auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen an einem allgemeinen Verwaltungsgericht haben" durch die Worte "Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen" ersetzt. 77. § 70 erhält folgende Fassung: "§ 70 Ergänzende Vorschriften (1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das disziplinargerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des disziplinargerichtlichen Verfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. (2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit." 78. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "die Vornahme von Ermittlungen" durch das Wort "Vorermittlungen" ersetzt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, soweit diese sie nicht dem sonst zustandigen Disziplinarvorgesetzten überläßt." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen, die Einleitungsbehörde zuständig, die im Havarie verfahren die Entscheidung trifft. Sie kann auch ein disziplinargerichtliches Verfahren einleiten, sofern nicht ein höherer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist." 79. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: " 1. für Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts der Bundesminister der Verteidigung; er kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen;". b) Absatz 1 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung: "2. für andere Soldaten der Kommandeur der Division, ein höherer Vorgesetzter oder Vorgesetzte in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung; 3. für Soldaten, für die keine der in Nummer 1 oder 2 genannten Einleitungsbehörden zuständig ist, sowie für frühere Soldaten der Bundesminister -der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Dienststelle. § 71 Abs. 4 bleibt unberührt." c) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt: " (2) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welche Vorgesetzten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sich in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung befinden." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. e) Folgender Absatz 4 wird angefügt: " (4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einleitungsbehörde zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Verteidigung die zuständige Einleitungsbehörde." 80. § 73 erhält folgende Fassung: "§ 73 Antrag des Soldaten auf Einleitung des Verfahrens (1) Jeder, gegen den eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, kann die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Die Einleitungsbehörde hat den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat. Lehnt die Einleitungsbehörde die Einleitung ab, hat sie diese Entscheidung zu begründen und dem Soldaten zuzustellen. Sie ist in diesem Falle für die disziplinare Erledigung zuständig. (2) Hat die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, kann der Soldat die Entscheidung des Truppendienstgerichtes beantragen. Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das Truppendienstgericht stellt fest, ob ein Dienstvergehen vorliegt. Es entscheidet Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1497 endgültig. Die Entscheidung ist dein Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde mitzuteilen. (3) Diese Vorschriften gelten nicht für Verfahren nach § 115 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 61 des Soldatengesetzes." 81. § 74 erhalt folgende Fassung: "§ 74 Nachträgliches disziplinargerichtliches Verfahren (1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das disziplinargerichtliche Verfahren auch einleiten, wenn ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht gehalten und seine Entscheidung dem Soldaten bekanntgegeben hat. Dies gilt nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder im Falle des § 28 Abs. 4 entschieden hat. (2) Führt das disziplinargerichtliche Verfahren zu einem von der ursprünglichen Entscheidung abweichenden Ergebnis, hebt das Wehrdienstgericht in seinem Urteil die Disziplinarmaßnahme auf; anderenfalls wird das Verfahren eingestellt. § 30 Nr. 5 und § 38 a sind anzuwenden. Das gilt nicht, soweit ein vollstreckter Disziplinararrest, der aufgehoben wird, in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich angerechnet worden ist." 82. Nach § 74 wird folgender Unterabschnitt 5a eingefügt: "5 a. Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts § 74 a (1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. (2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. In geeigneten Fällen soll der Soldat auch darauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern kann. In der ersten Ladung ist der Soldat darüber zu belehren, daß er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann, über die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist. (3) Nach Abschluß der Ermittlungen ist dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekanntzugeben; er ist abschließend zu hören. Der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet, ob dem An- trag stattzugeben ist. Bei der abschließenden Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen des Soldaten ist dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten." 83. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "dienstaufsichtführenden Richter" durch das Wort "Präsidenten" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "ein richterliches Mitglied" durch die Worte "einen Richter" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Worte "richterlichen Mitglieder" durch das Wort "Richter" und die Worte "dienstaufsichtführenden Richter" durch das Wort "Präsidenten" ersetzt. d) Satz 4 erhält folgende Fassung: "Die Anordnung der Untersuchung und die Bestellung des Untersuchungsführers sind dem Soldaten zuzustellen und dem Wehrdisziplinaranwalt mitzuteilen." 84. § 76 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "§ 74 a Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Dem Wehrdisziplinaranwalt und dem Verteidiger ist die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten." b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ein früherer Soldat ist zu vernehmen, wenn er auf die Ladung erscheint." 85. § 78 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Den Abschluß der Untersuchung bildet die Vernehmung des Soldaten über das Ergebnis der Ermittlungen. Der Wehrdisziplinaranwalt und der Soldat können weitere Ermittlungen beantragen. Der Untersuchungsführer entscheidet, ob den Anträgen stattzugeben ist. Diese Entscheidung ist endgültig." 86. § 79 erhält folgende Fassung: "§ 79 Einstellung (1) Die Einleitungsbehörde hat das disziplinargerichtliche Verfahren einzustellen, wenn 1. ein Verfahrenshindernis besteht, 2. eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist, 3. nur Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaßnahmen aber nach § 6a nicht verhängt werden dürfen oder 4. ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist. (2) Die Einleitungsbehörde kann das disziplinargerichtliche Verfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig; das gilt nicht im Falle des § 74. 1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einleitungsbehörde im Falle des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme, hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung zuzustellen. (4) Im Falle der Einstellung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend." 87. Nach § 79 wird folgender § 79 a eingefügt: ,,§ 79 a Anschuldigung (1) Stellt die Einleitungsbehörde das disziplinargerichtliche Verfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt, eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zuungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig. (2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, daß neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach Ergänzung der Ermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. (3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern können oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemäß." 88. In § 80 Satz 1 werden die Worte "(§ 79 Abs. 3)" durch die Worte "(§ 79 a Abs. 2)" ersetzt. 89. § 81 erhält folgende Fassung: "§ 81 Anrufung des Truppendienstgerichts (1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Soldaten innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Einleitungsverfügung nicht zugestellt, kann er die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Das Truppendienstgericht hat dem Wehrdisziplinaranwalt Gelegenheit zu geben, sich innerhalb zweier Wochen zu dem Antrag zu äußern. Es kann verlangen, daß ihm allle bisher entstandenen Vorgänge vorgelegt werden. (2) Stellt das Gericht eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist. Anderenfalls weist es den Antrag zurück. Der Beschluß ist dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen. Die Entscheidung ist endgültig. (3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 62 ausgesetzt ist." 90. § 82 wird gestrichen. 91. § 83 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Nach Ablauf der Frist des § 80 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Soldaten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Wehrdisziplinaranwalts, des Soldaten und seines Verteidigers anzugeben. Er läßt andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält." 92. § 84 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch folgende Nummern ersetzt: "2. wenn die Gestellung des Soldaten nicht ausführbar oder nicht angemessen ist, weil sein Aufenthalt unbekannt ist oder weil er sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält; 3. wenn der frühere Soldat zu dem Termin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann; 4. wenn der Soldat nach § 64 durch einen Pfleger vertreten wird." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei einem früheren Soldaten kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen anordnen. Ist der frühere Soldat vorübergehend verhandlungsunfähig oder aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, findet keine Hauptverhandlung statt, solange diese Hinderungsgründe bestehen." 93. § 85 erhält folgende Fassung: "§ 85 Grundsatz der NichtÖffentlichkeit (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung haben. (2) Auf Antrag des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen. Die §§ 171 a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1499 dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist." 94. § 86 Abs. 2 bis 4 erhält folgende Fassung: "(2) In der Hauptverhandlung können Niederschriften über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung von Personen, deren Aussage in einer richterlichen Niederschrift enthalten ist, bedarf es nicht. Für Niederschriften aus dem disziplinargerichtlichen Verfahren gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle Niederschriften aus dem disziplinargerichtlichen Verfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten verlesen werden. § 251 der Strafprozeßordnung bleibt im übrigen unberührt. Soweit die Personalunterlagen des Soldaten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen. (3) Wird ohne Anwesenheit des Soldaten verhandelt, trägt der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er kann im Falle der großen Besetzung einen weiteren Richter mit der Berichterstattung beauftragen. (4) Zeugen und Sachverständige werden vernommen, soweit nicht der Soldat und der Wehrdisziplinaranwalt auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienstgericht sie für unerheblich erklärt. Die Gründe für die Ablehnung einer Vernehmung sind im Urteil anzugeben. Der wesentliche Inhalt der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufzunehmen. " 95. § 87 erhält folgende Fassung: "§ 87 Gegenstand der Urteilsfindung (1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. (2) Der Urteilsfindung können auch die Beweise zugrunde gelegt werden, die nach § 86 Abs. 2 Gegenstand der Hauptverhandlung waren." 96. Nach § 87 wird folgender § 87 a eingefügt: "§ 87 a Entscheidung des Truppendienstgerichts (1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten. (2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist. (3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 6 a nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. (4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß einstellen." 97. § 88 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "auf Lebenszeit oder" und die Worte "besondere Umstände eine mildere Beurteilung zulassen," gestrichen. bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 und 5 ersetzt: "Bei einem Soldaten auf Zeit dienen als Bemessungsgrundlage die Übergangsgebührnisse oder der Unterhaltsbeitrag nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Neben dem Unterhaltsbeitrag werden Kinderzuschläge nach den für die Soldaten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechtes gewährt." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Im übrigen sind § 77 Abs. 2 bis 5 und § 110 der Bundesdisziplinarordnung sinngemäß anzuwenden." 98. Nach § 89 wird folgender neuer Unterabschnitt 8 a eingefügt: "8 a. Gerichtliches Antragsverfahren § 89 a Antragstellung Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und des § 11 Buchstabe b der Wehrbeschwerdeordnung bei den dort bezeichneten Vorgesetzten stellen; wird er mündlich gestellt, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte unterschreiben muß und der Soldat unterschreiben soll. Von dem Protokoll oder der Niederschrift ist dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen. § 89 b Verfahren In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehrdienstgericht Beweise erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluß." 1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 99. § 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Salz 2 erhält folgende Fassung: "Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt oder in ein Bundeswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Beschwerde ist innerhalb zweier Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 89 a gilt entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung." c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluß als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen." 100. § 91 erhält folgende Fassung: "§ 91 Zulässigkeit und Frist der Berufung (1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern. (2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden. (3) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluß der Hauptverhandlung beantragt." 101. § 92 erhält folgende Fassung: "§ 92 Einlegung und Begründung der Berufung (1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 89 a gilt entsprechend. (2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen." 102. § 93 wird gestrichen. 103. § 94 erhält folgende Fassung: "§ 94 Unzulässige Berufung Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluß als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen." 104. § 95 erhält folgende Fassung: "§ 95 Zustellung der Berufung Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Wehrdisziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Soldaten zuzustellen." 105. § 96 erhält folgende Fassung: "§ 96 Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht Ist die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden, sind die Akten nach Ablauf der Frist des § 91 Abs. 1 dem Wehrdisziplinaranwalt zu übersenden. Dieser legt die Akten unverzüglich dem Bundeswehrdisziplinaranwalt vor, der sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet." 106. § 97 erhält folgende Fassung: "§ 97 Beschluß des Berufungsgerichts (1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluß 1. die Berufung aus den Gründen des § 94 als unzulässig verwerfen, 2. das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen. (2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Der Beschluß ist zu begründen und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen." 107. § 98 erhält folgende Fassung: "§ 98 Urteil des Berufungsgerichts (1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1501 (2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mangel des Verfahrens vor, kann es das Urleil des Trappendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderem Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen." 108. Nach § 98 wird folgender § 98 a eingefügt: ,,§ 98 a Bindung des Truppendienstgerichts Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt." 109. § 99 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Truppendienstgericht sinngemäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt." 110. § 101 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch folgenden Satz 2 ergänzt: "Tritt der Soldat während des disziplinargerichtlichen Verfahrens in den Ruhestand, hebt die Einleitungsbehörde ihre Anordnung über die Einbehaltung der Dienstbezüge auf; gleichzeitig kann sie anordnen, daß ein Teil des Ruhegehalts einbehalten wird." b) In Absatz 4 werden die Worte "Soldaten im Ruhestand" durch die Worte "früheren Soldaten" ersetzt. c) Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7 ersetzt: " (6) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den Absätzen 1 bis 4 getroffene Anordnung jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen aufheben. Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung ab, kann der Soldat innerhalb zweier Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts. (7) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes." 111. § 102 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie in Absatz 2 wird das Wort "Disziplinarverfahren" durch die Worte " disziplinargerichtliche(n) Verfahren" ersetzt. b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder den Verlust der Ansprüche auf Versorgung zur Folge hat, erkannt oder". c) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "des Strafverfahrens und" gestrichen. e) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: "(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Tätigkeit (§ 20 des Soldatengesetzes) anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Soldat ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. (4) Die Feststellung der Einleitungsbehörde nach Absatz 1 Nr. 3 und die Entscheidung der Einleitungsbehörde nach Absatz 3 sind dem Soldaten zuzustellen. Er kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig." 112. Nach § 102 wird folgender neuer Unterabschnitt 10 a eingefügt: "10 a. Antragsverfahren ,vor dem Wehrdienstgericht bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung § 102 a (1) Ist im disziplinargerichtlichen Verfahren eine einfache Disziplinarmaßnahme, Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts rechtskräftig verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag des Soldaten aufzuheben, wenn sie nicht zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr nicht ernsthaft beeinträchtigt ist. Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich angerechnet worden ist. (2) über den Antrag auf Aufhebung entscheidet das Gericht, das die Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 31 a Abs. 5 entsprechend." 113. Die Überschrift vor § 103 erhält folgende Fassung: "11. Wiederaufnahme des disziplinargerichtlichen Verfahrens". 1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 114. § 103 erhält folgende Fassung: "§ 103 Zulässigkeit der Wiederaufnahme (1) Die Wiederaufnahme des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist zulässig, wenn rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war. (2) Die Wiederaufnahme des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist auch zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, in der auf Dienstgradherabsetzung, auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens oder der Milderung des Urteils, oder in der auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, mit dem Ziel auf Freispruch oder Einstellung des Verfahrens, wenn 1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind, 2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fährlässig falsch abgegeben worden ist, 3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen die Entscheidung beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, 4. ein Richter oder ehrenamtlicher Richter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat, 5. bei der Entscheidung ein Richter oder eh- renamtlicher Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschfossen war, es sei denn, daß die Gründe für einen gesetzlichen Ausschluß bereits erfolglos geltend gemacht worden waren. (3) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Wehrdienstgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluß eines disziplinargerichtlichen Verfahrens in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils des Wehrdienstgerichts abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen. (4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, in der nicht auf Dienstgradherabsetzung, Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn der Soldat nachträglich ein Dienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 2 vorliegen." "§ 107 (1) Um die Vollstreckung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ersucht der Wehrdisziplinaranwalt den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, im Falle des § 34 Abs. 1 Satz 3 eine andere Dienststelle. (2) Die Vollstreckung der Gehaltskürzung beginnt in der Regel mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Endet das Dienstverhältnis vor oder nach Rechtskraft des Urteils und steht dem Soldaten ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung zu, werden die aus den ungekürzten Dienstbezügen errechneten laufenden Versorgungsbezüge während der Dauer der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Fiat der Soldat keinen Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge, aber einen Anspruch auf Übergangsbeihilfe, wird diese um den Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse zu kürzen gewesen wären, wenn der Soldat während der im Urteil für die Gehaltskürzung festgesetzten Dauer Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats erhalten hätte. Endet der Anspruch auf übergangsge- 115. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "§ 103 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b und e" durch die Worte "§103 Abs. 2 Nr. 2 und 4" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "§ 103 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Worte "§ 103 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. 116. § 106 wird wie folgt geändert a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Antrag ist bei dem Wehrdienstgericht zu stellen, dessen Entscheidung angefochten wird. § 89 a gilt entsprechend. Der Antrag muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Im übrigen gelten die §§ 101 bis 104, 105 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 106 bis 109 der Bundesdisziplinarordnung entsprechend." 117. Die Überschrift vor § 107 erhält folgende Fassung: "12. Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen". 118. § 107 erhält folgende Fassung: Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1503 bührnisse vor Ablauf der Vollstreckung, wird die Ubergangsboihilfe um den Betrag gekürzt, um den die Ubergangsgebührnisse noch zu kürzen gewesen wären, wenn der Soldat sie weiterhin erhalten hatte. In beiden Fällen muß dem Soldaten mindestens die Hälfte der Übergangsbeihilfe bleiben. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. (3) Die Frist für das Beförderungsverbot beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. (4) Die Dienstgradherabsetzung wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die laufenden Dienst- oder Versorgungsbezüge nach dem neuen Dienstgrad werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt. (5) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird. Ein auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis lautendes Urteil gilt, wenn der Soldat vor Eintritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts. (6) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt Absatz 2 Satz 1 und 6, für die Aberkennung des Ruhegehalts Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend." 119. Der 13. Unterabschnitt des Dritten Abschnittes des Zweiten Teiles erhält folgende Fassung: "13. Kosten des Verfahrens § 107 a Allgemeines Kosten werden nur im disziplinargerichtlichen Verfahren erhoben. § 108 Umfang der Kostenpflicht (1) Disziplinargerichtliche Verfahren sind gebührenfrei. (2) Als Auslagen werden erhoben 1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen, 2. die durch Einrücken in öffentliche Blätter entstehenden Kosten, 3. Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sachverständigen (§ 68 Abs. 1) entstanden sind, mit Ausnahme der Postgebühren, 4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält, ein Sachverständiger für die Sachverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Landeskasse eine laufende, nicht auf den Einzelfall abgestellte Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre, 5. die während der Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts und der Untersuchung entstandenen Reisekosten des Wehrdisziplinaranwalts, des Untersuchungsführers, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer, 6. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung des Soldaten in einer öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalt oder in einem Bundeswehrkrankenhaus, 7. die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen eines sonst bestellten Verteidigers, 8. die Auslagen des nach § 64 Abs. 2 bestellten Pflegers. § 109 Kostenpflicht des Soldaten und des Bundes (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Soldaten aufzuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zugunsten des Soldaten ausgegangen sind. (2) Entsprechendes gilt, wenn 1. das Wehrdienstgericht das disziplinargerichtliche Verfahren einstellt, weil der Soldat auf andere Weise als durch disziplinargerichtliche Verurteilung seinen Dienstgrad und seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat, und wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist, 2. im Verfahren nach § 88 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 oder 2 der Bundesdisziplinarordnung der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder einem Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird. (3) Wird der Soldat freigesprochen oder stellt das Wehrdienstgericht das disziplinargerichtliche Verfahren in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen ein, sind ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat. (4) In Verfahren gegen Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht in einem Wehrdienstverhältnis stehen, kann von der Auferlegung von Kosten nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 und Absatz 3 abgesehen werden. (5) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Soldaten oder nach Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last fallen, sind dem Bund aufzuerlegen, es sei denn, daß sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind. 1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I § HO Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen (1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt, hat. (2) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Wehrdienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 73 Abs. 2 und § 88 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 der Bundesdisziplinarordnung, des § 102 Abs. 4 und § 102 a oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind. § Hl Notwendige Auslagen (1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat freigesprochen oder das disziplinargerichtliche Verfahren aus anderen als den in § 109 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Gründen eingestellt wird. (2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Soldaten ausgegangen sind. (3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinaranwalt zuungunsten des Soldaten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Wehrdisziplinaranwalt zugunsten des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. (4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen. (5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 110 Abs. 2 entsprechend. (6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt. (7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens dadurch veranlaßt hat, daß er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn 1. der Soldat das disziplinargerichtliche Verfahren dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geäußert hat, 2. gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im disziplinargerichtlichen Verfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, 3. das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 87 a Abs. 3 Satz 2 einstellt, 4. die Einleitungsbehörde das disziplinargerichtliche Verfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt. (8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch 1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht, 2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers. (9) Für die Antragsverfahren nach § 73 Abs. 2, § 88 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 der Bundesdisziplinarordnung, § 102 Abs. 4 und § 102 a sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß. § 112 Entscheidung über die Kosten (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Wehrdienstgericht in dem Urteil oder dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. (3) Stellt die Einleitungsbehörde das disziplinargerichtliche Verfahren ein, trifft die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, der Richter des Truppendienstgerichts, das zur Entscheidung über die Hauptsache zuständig gewesen wäre. Der Beschluß ist endgültig. Beabsichtigt der Richter, die notwendigen Auslagen nicht in vollem Umfang dem Bund aufzuerlegen, ist dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluß ist dem Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde mitzuteilen. Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1505 § 113 Kostcnfesfselzung Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Trup-pendienstgoricbls festgesetzt. Auf Erinnerung gegen die Festsetzung entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 89 a gilt entsprechend." 120. In § 114 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Satz 4" durch die Worte "Abs. 2" ersetzt. 121. Die §§ 118, 121 und 122 werden gestrichen. 122. § 120 erhält folgende Fassung: "§ 120 Einschränkung von Grundrechten Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt." Artikel II Änderung der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Die dem Bundcsbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundes-gesetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1321), in der Anlage I beigegebene Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert: In der Besoldungsgruppe 3 wird eingefügt: nach den Worten "Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion" die Worte "Präsident eines Truppendienstgerichts". Artikel III Änderung der Wehrbeschwerdeordnung Die Wehrbeschwerdeordnung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1066), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, daß ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), und der Vertrauensmann des Beschwerdeführers und des Betroffenen dürfen die Vermittlung nicht übernehmen." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt." 3. § 6 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende unterschreiben muß und der Beschwerdeführer unterschreiben soll." 4. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Von der Niederschrift ist dem Beschwerdeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen." 5. Dem § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Als unabwendbarer Zufall ist es auch anzusehen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: "(1) über die Beschwerde entscheidet der Disziplinarvorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu beurteilen hat. über Beschwerden gegen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächsthöhere Dienststelle. (2) Hat der Bundesminister der Verteidigung über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten zu entscheiden, kann sein Vertreter die Beschwerdeentscheidung unterzeichnen; der Bundesminister der Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen. Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als oberste Dienstbehörde." b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sachverhalt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen zu klären. Er kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der entscheidende Vorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt, über den Inhalt mündlicher Verhandlungen ist ein kurzer zusammenfassender Bericht zu fertigen." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Betrifft die Beschwerde Fragen des inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung oder des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens, soll der Vertrauensmann des Beschwerdeführers gehört werden. 1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Betrifft sie persönliche Kränkungen, sollen der Vertrauensmann des Beschwerdeführers und des Betroffenen gehört werden." 8. § 12 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen." 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt: "Bei einer Beschwerde nach § 1 Abs. 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden." b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist." 10. In § 16 Abs. 3 werden die Worte "oder die nächsthöhere Behörde der Wehrverwaltung" gestrichen. 11. § 17 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird." 12. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluß. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend." 13. § 20 erhält folgende Fassung: "§ 20 Notwendige Auslagen und Kosten (1) Soweit dem Antrag stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht, für notwendige Auslagen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind. (2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen. (3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden. (4) § 108 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5, § 111 Abs. 8 sowie § 113 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend." 14. § 21 erhält folgende Fassung: "§ 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung (1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. (2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§17 bis 20 entsprechend. § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 113 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt. (3) Die Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht kann sein Vertreter unterzeichnen; der Bundesminister der Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen. Im übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten." 15. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: "§ 21 a Entscheidungen der Inspekteure Für Entscheidungen des Stellvertreters des Generalinspekteurs, der Inspekteure der Teilstreitkräfte und des Inspekteurs des Sanitätsund Gesundheitswesens über weitere Beschwerden gilt § 21 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend." 16. § 22 erhält folgende Fassung: "§ 22 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren (1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens. (2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor. Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1507 (3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig. (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen. (5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat. (6) Das für die Klage zuständige Gericht kann schon vor Erhebung der Klage auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung anordnen. Ist die Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollstreckung anordnen. (7) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend." Artikel IV Änderung des Soldatengesetzes Das Soldatengcsctz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, ber. 429), zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1778), wird wie folgt geändert: 1. § 17 Abs. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: "Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. " 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält die Fassung "Dienstvergehen". b) In Absatz 3 werden die Worte "Bestrafung wegen" durch die Worte "Verfolgung von" ersetzt. Artikel V Änderung des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes Das Vertrauensmänner-Wahlgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1052), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 1. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 277), wird wie folgt, geändert: § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten der Wählergruppe mit Ausnahme 1. der Kommandeure, der ständigen stellvertretenden Kommandeure und der Chefs der Stäbe, 2. der Kompaniefeldwebel und Inhaber entsprechender Dienststellungen, 3. derjenigen Soldaten, über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, 4. derjenigen Soldaten, gegen die im letzten Jahr vor dem Tag der Stimmabgabe wegen Verletzung ihrer Dienstpflicht eine gerichtliche Freiheitsstrafe, Disziplinararrest von mehr als 14 Tagen oder eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt worden ist." Artikel VI Änderung des Einführungsgesetzes zum Wehrstrafgesetz und des Jugendgerichtsgesetzes 1. Das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 306), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: a) Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 Vollzug von Freiheitsstrafen und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr (1) Strafarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen. (2) Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen; sie sind dann wie Straf arrest zu vollziehen." b) Artikel 6 wird gestrichen. c) Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Artikel 7 Ausführungsvorschriften für den Vollzug (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Vollzug durch Behörden der Bundeswehr oder für den Vollzug des Strafarrestes durch die allgemeinen Vollzugsbehörden Vorschriften zu erlassen, die sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung, die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den Verkehr mit der Außenwelt, die Ordnung und Sicherheit im Vollzug und die Ahndung von Verstößen hiergegen beziehen. (2) Durch die Rechtsverordnung können die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden. " 2. § 112 c des Jugendgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "und Vollzug" gestrichen; b) Absatz 4 wird gestrichen. 1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Artikel VII Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesctzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundesgesctzbl. 1 S. 1321), wird wie folgt geändert: 1. § 27 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende außerhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu verhalten, daß er das Ansehen des Ersatzdienstes oder der Einrichtung, bei der er seinen Dienst leistet, nicht ernsthaft beeinträchtigt." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 2. § 58 erhält folgende Fassung: ,.§ 58 Dienstvergehen Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt." 3. Nach § 58 werden folgende §§ 58 a, 58 b eingefügt: "§ 58 a Ahndung von Dienstvergehen (1) Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden. (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen. (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange der Sachverhalt Gegenstand von Ermittlungen nach § 62, einer Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Verfahrens vor dem Bundesdisziplinargericht nach § 66, eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens ist. (4) Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienstleistenden, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden. § 58 b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen (1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen wegen desselben Sachverhalts Disziplinarmaßnahmen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Ordnung im Ersatzdienst aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen des Ersatzdienstes ernsthaft beeinträchtigt ist. (2) Ist eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so ist auf Antrag des Dienstleistenden die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn sie nach Absatz 1 nicht zusätzlich erforderlich ist. Das gilt nicht, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ausdrücklich berücksichtigt worden ist. (3) Der Antrag nach Absatz 2 ist bei dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes oder, wenn das Bundesdisziplinargericht entschieden hat (§ 66), bei diesem einzureichen. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden und, wenn sie vom Bundesdisziplinargericht getroffen wird, auch dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes zuzustellen. (4) Lehnt der Präsident des Bundesverwaltungsamtes die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der Dienstleistende die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes einzureichen; die Frist ist auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim Bundesdisziplinargericht eingeht. Das Bundesdisziplinargericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig durch Beschluß. Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung." 4. § 60 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Mißbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie dauert mindestens einen Tag und höchstens dreißig Tage. Sie darf nur gegen Dienstleistende verhängt werden, die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen. " c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier Monate nicht überschreiten." 5. § 61 erhält folgende Fassung: "§ 61 Disziplinarvorgesetzte (1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse sind der Präsident und die von ihm hierfür bestellten Beamten des Bundesverwaltungsamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben. Nr. 88 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1509 Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit." (2) Leitern von Dienststellen und deren Vertretern kann der Präsident; des Bundesverwal-tungsamles Disziplinarbefugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die Übertragung kann jederzeit widerrufen werden. Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein eingeleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung erledigt ist, so geht die Zuständigkeit auf den in Absatz 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten über. (3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder sich für befangen hält." 6. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. Der bisherige Satz 4 wird Satz 3. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: " (3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden." 7. Nach § 62 werden folgende §§ 62 a, 62 b eingefügt: "§ 62 a Aussetzung des Verfahrens Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur Beendigung eines wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens ausgesetzt werden. § 62 b Anhörung (1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Dienstleistenden unterschrieben sein soll. (2) Vor der Entscheidung soll der Vertrauensmann, bei Fehlen eines solchen der Betriebsrat oder Personalrat zur Person des Dienstleisten-den und zum Sachverhalt gehört werden. Der Sachverhalt soll vorher bekanntgegeben werden. " 8. § 63 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, so stellt er das 9. § 64 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht für ausreichend, so führt er die Entscheidung des in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten herbei." 10. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "Leiters der Dienstgruppe" und "Leiter der Dienstgruppe" werden durch die Worte "nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinarvorgesetzten" ersetzt. b) Folgender Satz 6 wird angefügt: "Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung." 11. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten und gegen Entscheidungen des Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes nach § 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung oder Eröffnung die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt werden." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Zuständig ist die Kammer des Bundesdisziplinargerichts, in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt eines ihm als Dienstvergehen zur Last gelegten Verhaltens Dienst geleistet hat." bb) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt: "Kommen danach mehrere Kammern in Betracht, so ist die Kammer zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat." cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. dd) In dem neuen Satz 3 werden die Worte "ihre" durch das Wort "die" ersetzt und nach dem Wort "Besetzung" die Worte "der Kammer" eingefügt. ee) In dem neuen Satz 4 werden die Worte "Bundesminister des Innern" durch die Worte "Bundesminister der Justiz" ersetzt. c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sachentscheidung werden nicht dadurch berührt, daß das Dienstverhältnis des Dienstleistenden endet." 12. § 67 erhält folgende Fassung: "§ 67 Aufhebung der Diziplinarverfügung (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im Falle des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entschei- 11. § 66 wird wie folgt geändert: 12. 1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I düng, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren nach § 66 Abs. 2 Satz 4 ein oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Dienstleistenden nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. Die erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis ist dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes vorbehalten. (2) Im übrigen kann der Präsident des Bundesverwaltungsamtes eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben und in der Sache neu entscheiden. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist. (3) Der Präsident des Bundesverwaltungsamtes hat eine Disziplinarverfügung aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden, wenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Disziplinarverfügung wegen desselben Sachverhalts in einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Dienstleistenden ein Urteil ergeht und rechtskräftig wird, dessen tatsächliche Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von den in der Disziplinarverfügung getroffenen abweichen. (4) § 62 b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66 finden entsprechende Anwendung." 13. § 68 erhält folgende Fassung: ,,§ 68 Vollstreckung (1) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt hat; dieser kann den Leiter der Dienststelle oder dessen Vertreter mit der Vollstrek-kung beauftragen, es sei denn, daß diese Personen an der Tat beteiligt waren oder durch sie verletzt worden sind. (2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist. (3) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße sind erst nach Ablauf des dritten auf die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfügung folgenden Tages vollstreckbar. Der für den Beginn der Vollstreckung vorgesehene Zeitpunkt wird von dem nach Absatz 1 zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten dienstlich angeordnet. (4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung nur, wenn sie vor Vollstreckungsbeginn eingelegt worden ist. Der Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts nach § 66 Abs. 1 hemmt die Vollstreckung nicht; das Bundesdisziplinargericht kann die Vollstreckung aussetzen. (5) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Der voll- streckende Vorgesetzte kann zur Überwachung anordnen, daß sich der Dienstleistende in angemessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden hat. Er kann den Dienstleistenden aus dringenden Gründen an einem oder mehreren Tagen für bestimmte Zeit von den angeordneten Beschränkungen befreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht verlängert. (6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Sie können von dem Sold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld abgezogen werden. Bei Vollstreckung in den Sold darf monatlich nicht mehr als die Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden. Geldbußen können auch nach dem Entlassungstage vollstreckt werden. (7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Disziplinarverfügung unanfechtbar geworden ist, nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt." Auskünfte über Disziplinarmaßnahmen werden Stellen außerhalb des Ersatzdienstes nicht erteilt, sofern es sich nicht um Mitteilungen in Strafverfahren an Staatsanwaltschaften oder Gerichte handelt, über getilgte oder tilgungsreife Disziplinarmaßnahmen werden keine Auskünfte erteilt." (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird. Sie endet nicht, solange gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt oder eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf. (3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in den Fällen der §§ 58 b, 63 Abs. 1, § 66 Abs. 2 Satz 4, Entscheidungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen aufgehoben werden, sowie die in diesen Verfahren entstandenen Vorgänge sind, soweit sie in die Personalakten aufgenommen worden sind, ein Jahr nach Abschluß des Verfahrens aus ihnen zu entfernen und zu vernichten, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer zustimmt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegsdienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen während des Ersatzdienstes nicht 14. § 69 erhält folgende Fassung: "§ 69 Auskünfte 15. Nach § 69 wird folgender § 69 a eingefugt: "§ 69 a Tilgung (1) Eintragungen in den Personalakten über Disziplinarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die darüber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Nr. 88 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1972 1511 betroffen; er darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde liegende Dienstvergehen verweigern. Insoweit darf er erklären, daß gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist." Artikel VIII Überleitungsvorschriften § 1 Rechtsmittel und Rechtsbehelfsfristen In Verfahren, in denen der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, richtet sich die Frist nach den bisherigen Vorschriften. § 2 Soldverwaltung Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängte Soldverwaltung ist nicht mehr zu vollstrecken. Sie ist in das Disziplinarbuch einzutragen und in die Personalunterlagen aufzunehmen. Für die Tilgung gilt § 8 c Abs. 2 Satz 1 und 3 der Wehrdisziplinarordnung. § 3 Versagung des Aufsteigens im Gehalt, Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe und Herabsetzung des Ruhegehalts (1) Soldaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe oder Herabsetzung des Ruhegehalts bestraft worden sind, gelten als am Ersten des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, in die Dienstaltersstufe zurückgetreten, in die sie zurückgestuft worden sind. (2) Für die Vollstreckung der Versagung des Aufsteigens im Gehalt gelten die bisherigen Vorschriften. (3) Ist die Versagung des Aufsteigens im Gehalt neben der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe verhängt worden, wird die Versagung von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der Soldat nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften aus der Dienstaltersstufe, in die er nach Absatz 1 zurückgestuft worden ist, in die nächsthöhere aufrücken würde. (4) Ist mit den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Laufbahnstrafen eine Beförderungssperre verbunden, richtet sich ihre Dauer nach den bisherigen Vorschriften; sie endet jedoch spätestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils. § 4 Ende der Vollstreckung und Tilgung (1) Soldaten, die zu einer der in § 3 bezeichneten Laufbahnstrafen verurteilt worden sind, sind nach Ablauf von fünf Jahren seit Rechtskraft des Urteils vom Ersten des darauffolgenden Monats an so zu besolden, als ob sie nicht verurteilt worden wären. Ist die Frist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen, ist der Soldat vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an so zu besolden, als ob er nicht verurteilt worden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berechnung der Versorgungsbezüge. Das Besoldungsdienstalter ist entsprechend neu festzusetzen. (2) Die in § 3 bezeichneten Laufbahnstrafen sind nach den Vorschriften zu tilgen, die für die Tilgung einer Gehaltskürzung gelten. § 5 Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit (1) Ist ein Soldat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Entfernung aus dem Dienstverhältnis bestraft worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluß ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt worden, ist § 88 der Wehrdisziplinarordnung in der neuen Fassung mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Hat der Verurteilte das 65. Lebensjahr vollendet oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf ihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen werden. Auf Antrag des Verurteilten ist der Unterhaltsbeitrag durch das Truppendienstgericht angemessen zu erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Verurteilte als Rente erhalten würde, wenn er für die Zeiten nachversichert worden wäre, in denen er wegen der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Rentenversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhegehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient gehabt hätte. War der Unterhaltsbeitrag dem Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen Antrag nach den vorstehenden Vorschriften neu zu bewilligen. Anträge, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt. 2. Nach dem Tode des Verurteilten kann ein Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§53 bis 55 b, 59 und 60 des Soldatenversorgungsgesetzes sinngemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit als Witwen- oder Waisengeld. (2) Auf Soldaten im Ruhestand, die zur Aberkennung des Ruhegehaltes verurteilt worden sind und nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluß ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war. 1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I § 6 Militärische Beisitzer Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berufenen Beisitzer und für die Berufung neuer Beisitzer im laufenden Geschäftsjahr gelten die bisherigen Vorschriften. § 7 Anrufung des Bundesministers der Verteidigung Gegen Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, kann der Bundesminister der Verteidigung noch nach § 20 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung in der bisher geltenden Fassung angerufen werden. § 8 Weitere Beschwerde in Verwaltungsangelegenheiten Beschwerdeentscheidungen, die in den in § 22 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung bezeichneten Angelegenheiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, können noch mit der weiteren Beschwerde angefochten werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 21. August 1972 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber Der-Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn D e r B u n d e s m i n i s t e r für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 — 88. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabpnnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen. Im Teil III wird das als fortgehend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. Bezugspreis für feil I undTeil II halbjährlich je 31,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt, Köln 3 99 oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnanme. Preis dieser Ausgabe 1,70 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5%. Neufassung von Gesetzen (1) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, den Wortlaut der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung in neuer Fassung bekanntzumachen. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in neuer Fassung bekanntzumachen. (3) Sofern in diesem Gesetz mit Bezug auf den zivilen Ersatzdienst verwendete Bezeichnungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch ein anderes Gesetz geändert werden, treten die entsprechenden neuen Bezeichnungen an ihre Stelle. (4) Bei der Neufassung können die Paragraphenfolge geändert und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt werden. Artikel X Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt drei Monate nach Verkündung in Kraft.