Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 105 vom 22.09.1972  - Seite 1797 bis 1817 - Waffengesetz (WaffG)

Waffengesetz (WaffG) Bundesgesetzblatt 1797 Teill Z1997 A 1972 Ausgegeben zu Bonn am 22. September 1972 Nr. 105 Tag 19. 9. 72 Waffengesetz (WaffG) ............. 7133-2, 7133-1, 7133-1-1, 312-7, 312-2, 7400-1 Inhalt Seite 1797 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften............ 1818 Waffengesetz (WaffG) Vom 19. September 1972 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Waffenbegriffe (1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. (2) Tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen den Schußwaffen gleich. (3) Die Schußwaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle wesentlichen Teile so verändert sind, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden können. (4) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Schußwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden, 2. Geräte nach Absatz 2. (5) Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schußwaffen, bei denen nach dem ersten Schuß lediglich durch Betätigen des Abzuges weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden können. (6) Schußapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird. (7) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen. § 2 Munition und Geschosse (1) Munition im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten (Patronenmunition), 2. Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten (Kartuschenmunition), 3. Geschosse mit Ladungen, die nach dem Abschuß durch die mitgeführte Ladung angetrieben werden (Raketenmunition). (2) Der Munition stehen nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen gleich, wenn die Treibladungen eine den Innenabmessungen einer Schußwaffe angepaßte Form haben und zum Antrieb von Geschossen bestimmt sind. (3) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind 1. feste Körper oder 2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. § 3 Wesentliche Teile von Schußwaffen, Schalldämpfer (1) Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen den Schußwaffen gleich. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen 1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I verbünden sind und die; Gebrauchsfähigkeit als Wallenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. (2) Wesentliche Teile sind 1. der Lauf, der Verschluß sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufs sind, 2. bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches, 3. bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schußwaffe verbunden ist. (3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schußwaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. (4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind. § 4 Erwerben, überlassen, Führen (1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt. (2) Im Sinne dieses Gesetzes überläßt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn einem anderen einräumt. (3) Die tatsächliche Gewalt von Personen, die im Rahmen einer Erlaubnis nach § 7 tätig werden, ist dem Erlaubnisinhaber zuzurechnen. (4) Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt. § 5 Zuverlässigkeit (1) Eine Person ist als zuverlässig im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie 1. Waffen und Munition nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, 2. mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren wird, 3. Waffen und Munition nicht an Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1. a) wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Lan- desverrats oder Gefährdung der äußeren Sicherheit, b) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Notzucht, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, c) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat, d) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, e) wegen einer Straftat gegen dieses Gesetz, das Bundeswaffengesetz, das Reichswaffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz oder wegen einer sonstigen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, die befürchten läßt, daß sie die Vorschriften dieses Gesetzes nicht beachten werden, wenn seit der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe e genannten Gesetze verstoßen haben, 3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, 4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind. (3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbscheins bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. § 6 Anwendungsbereich, Ermächtigungen (1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und Landesbehörden sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Die Bundesminister können im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechts Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, eine entsprechende Regelung für Stellen ihres Geschäftsbereichs treffen. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung eine entsprechende Regelung für Landesstellen treffen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bundeswehr sowie für Soldaten. (2) Auf Schußwaffen und Munition, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), und die Verordnung vom 18. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 842) fallen, sind nur § 4 Abs. 4, §§ 35, 36, 39, 40, 47 bis 52 und die Abschnitte IX und X anzuwenden. § 40 ist mit der Nr, 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1799 Maßgabe anzuwenden, daß zuständige Behörde die für das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen zuständige überwachungsbehörde ist. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß dieses Gesetz ganz oder teilweise 1. auf Schußwaffen und Munition nicht anzuwenden ist, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführen können, 2. auf andere als die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Geräte anzuwenden ist, in denen in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte, ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel oder die Bewegungsenergie der Geschosse, die bei Verwendung zugelassener Munition oder bei anderem Antrieb erzielt wird, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt, 3. auf Geräte anzuwenden ist, die zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt sind, wenn aus ihnen Stoffe versprüht werden können oder wenn sie andere als mechanische Energie ausnutzen und wenn ihre Handhabung oder Wirkungsweise auch in größerer Entfernung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt, 4. auf Geschosse anzuwenden ist, wenn ihre Beschaffenheit oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen herbeiführt, 5. auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände, die für Zier- oder Sammlerzwecke oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind, nicht anzuwenden ist, wenn sie in der Verordnung bezeichnete Anforderungen erfüllen, die verhindern sollen, daß die Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zu Schußwaffen umgearbeitet werden, 6. auf Nachbildungen von Schußwaffen anzuwenden ist, wenn sie nicht in der Verordnung bezeichnete Anforderungen an ihre Beschaffenheit erfüllen, die verhindern sollen, daß sie zu Schußwaffen umgearbeitet werden können. (4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen Vorschriften über die Kennzeichnung von Geschossen und sonstigen Gegenständen mit Reizstoffen und über die Zusammensetzung und höchstzulässige Menge von Stoffen der bezeichneten Art nach § 37 Abs. 1 Nr. 10 zu erlassen, 2. die in § 37 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für Waffen, für Waffen bestimmte Vorrichtungen, Munition oder Geschosse zu verbieten, die den in § 37 Abs. 1 bezeichneten Gegenständen vergleichbar sind, und die vor dem 1. Januar 1969 im Geltungsbereich des Gesetzes noch nicht vertrieben wurden, sofern diese Gegenstände wegen ihrer Beschaffenheit oder Wirkungsweise zur Begehung von Straftaten besonders geeignet sind oder deren bestimmungsgemäße Handhabung oder Verwendung besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit herbeiführt, 3. zu bestimmen, daß § 27 Abs. 4 Nr. 3 und § 29 Abs. 2 Nr. 1 auch auf Personen anzuwenden sind, denen außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ein Jagdschein erteilt worden ist, sofern die in dem betreffenden Land geltenden Vorschriften dem Bundes Jagdgesetz vergleichbare Anforderungen an die Erteilung eines Jagdscheins stellen und die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. (5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften 1. § 8 Abs. 3 auf den in dieser Vorschrift bezeichneten Personenkreis und § 38 Abs. 1 Nr. 1 auf ausländische Handlungsreisende oder andere ausländische Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen, nicht anzuwenden ist, 2. bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel auch bei Vorliegen anderer als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist, 3. § 21 auf Schußapparate, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, nicht anzuwenden ist, 4. § 27 Abs. 4 Nr. 2 auch auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuwenden ist, 5. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes auf Staatsangehörige von Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder auf Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Staaten gehabt haben oder haben, nicht, anzuwenden sind, 6. in anderen Staaten erteilte Erlaubnisse, die in diesem Gesetz vorgesehenen Erlaubnisse ersetzen. Abschnitt II Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel § 7 Erlaubnis (1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schußwaffen oder Munition 1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 1. herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will (Waffenherstellung), 2. ankaufen, vertreiben (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das überlassen solcher Gegenstände vermitteln will (Waffenhandel), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Eine Schußwaffe wird insbesondere dann bearbeitet oder instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schußfolge verändert oder so geändert wird, daß andere Munition oder andere Geschosse aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile ausgewechselt werden. Eine Schußwaffe wird weder bearbeitet noch instandgesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden. Als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen. (3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt die Erlaubnis ein, Schußwaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis zur Waffenherstellung erstreckt, auszuführen, sonst aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben oder ihm zu überlassen sowie für Zwecke der Waffenherstellung zu erwerben. Bei Personen, die als Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen sind, schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung die Erlaubnis zum Waffenhandel ein. § 8 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner zu versagen, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde nachweist. Der Antragsteller, der weder den Betrieb noch eine Zweigniederlassung selbst leitet, ist vom Erfordernis der Fachkunde befreit. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder 2. weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. § 9 Fachkunde (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. (2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, 1. wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, 2. wer mindestens drei Jahre im Handel mit Schußwaffen und Munition tätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die notwendigen fachlichen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen zu erlassen. § 10 Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, um die Nachbargrundstücke und deren Bewohner oder die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu schützen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig. (2) Gegenüber Betriebsinhabern, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 getroffen werden. (3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden. § 11 Anzeigepflicht Der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebes sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 12 Waffen- und Munitionsbücher (1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schußwaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. Schußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 Joule (J) beträgt, 2. wesentliche Teile von Schußwaffen. (2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt, hat ein Waffenhandels- Nr. 105 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1801 buch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf 1. Schußwaffen, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schußwaffen eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht hat, nach § 13 Abs. 2 gekennzeichnet worden sind, 2. wesentliche Teile von Schußwaffen, 3. Schußwaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist. (3) Wer gewerbsmäßig Munition erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt, hat ein Munitionshandelsbuch zu führen, aus dem Art und Menge der Munition, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. (4) Bewegungsenergie ist die Energie, die mit zugelassener Patronenmunition oder bei anderem Antrieb mit Geschossen, die dem Laufinnendurchmesser entsprechen, zu erreichen ist. § 13 Kennzeidmungsp flicht (1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: 1. den Namen, die Firma oder ein eingetragenes Warenzeichen eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat, 2. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse, 3. eine fortlaufende Nummer. (2) Auf Schußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt, ist Absatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn diese Schußwaffen eine Typenbezeichnung sowie ein Kennzeichen tragen, dessen Art, Form und Aufbringung durch Rechtsverordnung nach § 15 bestimmt werden. (3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen) und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Warenzeichen die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, daß die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. (4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlas- sen, wenn er festgestellt hat, daß die Schußwaffen gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist, daß die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist. (5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz, von der Bundeszollverwaltung oder von den Polizeien der Länder erworben werden, sind von ihnen mit einem Zeichen zu versehen, welches das Besitzrecht dieser Behörden erkennen läßt. § 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht (1) § 13 ist nicht anzuwenden auf 1. Schußwaffen, deren Modell vor dem Jahre 1871 entwickelt worden ist, es sei denn, daß die Waffen nach dem 1. Januar 1945 angefertigt worden sind, 2. Schußwaffen und Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind, 3. Munition, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen wird, 4. wesentliche Teile von Schußwaffen; auf Einsteckläufe und Läufe, die ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden können (Austauschläufe), ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jedoch anzuwenden. (2) Auf Schalldämpfer ist § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. § 15 Ermächtigungen Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung der §§ 12 und 13 Vorschriften zu erlassen a) über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs-, Waffenhandels- und des Munitionshandelsbuches, b) über Art, Form und Aufbringung der Kennzeichen nach § 13; 2. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen a) zu bestimmen, daß die Angaben nach § 13 Abs. 1 auf mehr als einem wesentlichen Teil der Schußwaffe anzubringen sind, b) zu bestimmen, in welcher Weise Schußwaffen zu kennzeichnen sind, wenn wesentliche Teile ausgetauscht, verändert, bearbeitet oder umgearbeitet worden sind, c) zu bestimmen, daß Munition mit erhöhtem Gasdruck besonders zu kennzeichnen ist, d) Vorschriften über die Art, Form und Aufbringung des Kennzeichens nach Buchstabe c zu erlassen; 1802 Bundesgesetzblatt, 3. zu bestimmen, doli bestimmte Munitionsarten von der in § 13 Abs. 3 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind, soweit die Kennzeichnung zur Abwehr von Gefahren für Lebern oder Gesundheit von Menschen nicht erforderlich ist; 4. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Verhinderung des Abhandenkommens vorzuschreiben, daß a) Schußwaffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung in bestimmter Weise zu verpacken sowie Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung in bestimmter Weise zu lagern sind, b) die Munition für Schußapparate zusätzliche Kennzeichen tragen muß und c) die Verpackung von Munition und Geschossen für Schußapparate bestimmten Anforderungen genügen muß; 5. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen vorzuschreiben, daß bei der Herstellung von Schußwaffen, von Gegenständen, die aus wesentlichen Teilen von Schußwaffen hergestellt werden, von Nachbildungen von Schußwaffen oder bei der Herstellung von Munition sowie beim Handel mit diesen Gegenständen Anzeigen zu erstatten und den Anzeigen bestimmte Unterlagen oder Muster der bezeichneten Gegenstände beizufügen sind. Abschnitt III Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition § 16 Beschußpflicht (i) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe einfuhrt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder herstellt, hat sie durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen. (2) Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Einstecklauf oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, einen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wesentlichen Teil austauscht, verändert oder instandsetzt, hat die Handfeuerwaffe, den Einstecklauf oder den Böller erneut durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen, deren Lauf ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht worden ist. (3) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschußzeichen tragen. § 17 Ausnahmen von der Beschußpflicht (1) § 16 ist nicht anzuwenden auf 1. die in § 21 bezeichneten Handfeuerwaffen und Einsteckläufe und die in § 22 bezeichneten Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge; Jahrgang 1972, Teil 1 2. Handfeuerwaffen, die a) zu Prüf- und Meßzwecken von wissenschaftlichen Einrichtungen, Behörden sowie Waffen- und Munitionsherstellern verwendet werden, b) für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen werden, wenn die nach diesem Gesetz erforderliche Beschußprüfung durch die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist, c) vor dem 1. Januar 1891 hergestellt und nicht verändert worden sind, d) zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Dies gilt nicht für die Ausfuhr in Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen vereinbart worden ist oder e) nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 und 4 von Personen eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden; 3. wesentliche Teile von Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Einsteck- und Austauschläufe. (2) § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen und Läufe, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt sind und ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkanntes Beschußzeichen tragen. § 18 Beschußprüfung (1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob 1. die wesentlichen Teile der Handfeuerwaffe der Beanspruchung standhalten, der sie bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt werden (Haltbarkeit), 2. der Benutzer die Waffe ohne Gefahr laden, schließen und abfeuern kann (Handhabungssicherheit), 3. die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Verschlußabstand, die Maße des Übergangs, der Feld- und Zugdurchmesser oder des Laufquerschnitts bei gezogenen Läufen und der Laufinnendurchmesser bei glatten Läufen den Nenngrößen (§ 20 Nr. 1) entsprechen (Maßhaltigkeit) und 4. die nach § 13 oder die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 15 vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Waffe angebracht ist. (2) Auf Antrag ist der Beschuß mit einem erhöhten Gasdruck vorzunehmen (verstärkter Beschuß). § 19 Prüfzeichen (1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe sind mit dem amtlichen Beschußzeichen zu versehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschußprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Wesent- Nr. 105 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1803 liehe Teile, die nicht mehr instandgesetzt werden können, sind ferner als unbrauchbar zu kennzeichnen. (2) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle zu versehen. § 20 Ermächtigungen für die Beschußprüfung Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Maße für das Patronen- oder Kartuschenlager, den Übergang, die Feld- und Zugdurchmesser oder den Laufquerschnitt, den Laufinnendurchmesser und den Verschlußabstand (Maßtafeln), 2. die Durchführung der Beschußprüfung und das Verfahren, 3. Art, Form und Aufbringung der Prüfzeichen (§ 19). § 21 Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen (1) Handfeuerwaffen 1. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge, 2. mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und bis zu 8 mm Länge mit Ausnahme der Schußwaffen nach § 22, 3. zum einmaligen Abschießen eines festen oder flüssigen Treibmittels sowie Schußapparate dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. (2) Absatz 1 ist anzuwenden auf Einsteckläufe 1. für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuermunition bis zu einem Geschoßdurchmesser von 5 mm und für Randfeuermunition, 2. für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, wenn der Gasdruck der zugehörigen Munition geringer ist als der höchstzulässige Gebrauchsgasdruck, für den die Schußwaffe geprüft ist, und wenn die Einsteckläufe keinen eigenen Verschluß haben. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist. (4) Die Zulassung der Bauart eines Schußapparats ist ferner zu versagen, wenn 1. aus dem Schußapparat zugelassene Patronen-munition verschossen werden kann, 2. der Schußapparat so beschaffen ist, daß Beschäftigte, die sich bei der Verwendung des Schuß- apparates in seinem Gefahrenbereich befinden, bei ordnungsgemäßer Verwendung mehr als unvermeidbar gefährdet, oder belästigt werden oder 3. der Antragsteller nicht nachweist, daß er über die für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen erforderlichen Einrichtungen verfügt. (5) Die Zulassung kann befristet werden. Sie kann ferner inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, um Leben oder Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit diesen Gegenständen entstehenden Gefahren zu schützen; nachträgliche Auflagen sind zulässig. (6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Absatz 3 oder 4 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. § 22 Zulassung von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen (1) Schußwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 12 mm Durchmesser, die zum 1. Abschießen von Kartuschenmunition, 2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder 3. Verschießen von Raketenmunition oder von Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung bestimmt sind, dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. vorgeladene Geschosse verschossen werden können und den Geschossen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 J erteilt wird, 2. mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 bezeichnete Wirkung erreicht werden kann oder 3. die Waffe den technischen Anforderungen an die Bauart nicht entspricht. (3) Die Zulassung der Bauart einer Schußwaffe mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge ist ferner zu versagen, wenn die Bauart nicht haltbar, nicht handhabungssicher oder nicht maßhaltig ist. (4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen nach Absatz 2 oder 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum 1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. (5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. § 23 Zulassung von Raketenmunition und Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung (1) Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung dürfen nur eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen sind. (2) Die Zulassung ist zu versagen, 1. soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern des Benutzers oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist, 2. wenn die Munition oder die Geschosse den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, Maße, den höchstzulässigen normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck und die Bezeichnung (§ 26 Abs. 1) nicht entsprechen, 3. soweit die Munition oder die Geschosse in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entsprechen. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder hergestellt und ihnen überlassen werden. (4) Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 bewilligen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. (5) § 21 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. § 24 Gewerbsmäßiges überlassen Schußwaffen, Einsteckläufe, Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die nach § 21, § 22 oder § 23 der Bauartzulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen. § 25 Zulassung von Munition (1) Patronenmunition und Kartuschenmunition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur hergestellt, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn ihre Maße, ihr Gasdruck und ihre Bezeichnung der Rechtsverordnung nach Absatz. 2 entsprechen. Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit eine schwere gesundheitliche Schädigung herbeiführt, die über die übliche mechanische Wirkung hinausgeht, darf nicht zugelassen werden. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern zur Abwehr von Gefahren für Leben öder Gesundheit von Menschen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die höchstzulässigen Maße, die höchstzulässigen normalen und überhöhten Gebrauchsgasdrucke, die Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 2 und die Bezeichnung der Munition festzulegen. (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und den Vorschriften nach Absatz 2 bewilligen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. (4) Absatz 1 ist nicht auf Munition anzuwenden, die 1. für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder, 2. für wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden sowie Waffen- und Munitionshersteller zu Prüf-und Meßzwecken hergestellt und ihnen überlassen wird. § 26 Ermächtigungen für die Bauartzulassung und für die Errichtung eines Beschußrates (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 21 bis 23 1. zu bestimmen, welche technischen Anforderungen an die Bauart einer Schußwaffe oder eines Einstecklaufs nach § 21 Abs. 3 und 4 oder § 22 Abs. 2 und 3 und an die Zusammensetzung, Beschaffenheit, die Maße und den höchstzulässigen normalen oder überhöhten Gebrauchsgasdruck von Raketenmunition und Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung nach § 23 Abs. 2 und welche Anforderungen an die Bezeichnung dieser Gegenstände zu stellen sind, 2. die Durchführung der Zulassungsprüfung und das Verfahren für die Zulassung zu regeln, 3. Vorschriften über die Verpflichtung zur Aufbringung des Zulassungszeichens sowie über seine Art und Form zu erlassen, 4. Vorschriften über die Verpflichtung zur Anbringung eines Prüfzeichens, über die Durchführung von Wiederholungsprüfungen bei Schußapparaten und den Nachweis hierüber sowie über die Art und Form dieses Zeichens zu erlassen. Soweit die Rechtsverordnung Schußapparate betrifft, ergeht sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Nr. 105......- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1805 ändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1970 — Bundesgesetzbl. I S. 505 —) besitzen, sofern nicht mehr als zwei Schußwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm und die dazugehörige Munition eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, 4. die Mitglieder von Schießsportverbänden für Schußwaffen und Munition, die sie zur Teilnahme an internationalen Schießsportveranstal» tungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitbringen. Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn die Schußwaffen bei der Ausreise wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. (5) Schußwaffen und Munition hat derjenige, der sie einführt oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, bei den nach Absatz 7 zuständigen Uberwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 sind durch eine Bescheinigung der einführenden Stelle, die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 1 durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen. Auf Verlangen ist die Erlaubnis nach Absatz 1 oder die Bescheinigung nach Satz 2 den nach Absatz 7 zuständigen Überwachungsbehörden auszuhändigen. Die Uberwachungsbehörden teilen der zuständigen Behörde jede Einfuhr und jedes sonstige Verbringen von Schußwaffen und Munition nach Absatz 4 Nr. T unter Angabe der Art und Menge, bei Schußwaffen auch der Kennzeichen und Nummern sowie unter Angabe des Absenders und Empfängers mit. (6) Die nach Absatz 7 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit Schußwaffen oder Munition sowie ihre Lade-und Verpackungsmittel anhalten, um zu überprüfen, ob die für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind. (7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, der Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die nach den Absätzen 5 und 6 bei der Überwachung der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Schußwaffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen die Mitwirkung bei der Überwachung dem Freihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt entsprechend. Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit. Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuß (Beschußrat) zu bilden, der ihn in technischen Fragen berät. In den Ausschuß sind neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden Vertreter von Fachinstituten und Normungsstellen sowie Vertreter der Wirtschaft nach Anhörung der Spitzenorganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise zu berufen. Abschnitt IV Einfuhr § 27 Einfuhr von Schußwaffen und Munition (1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, einführen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 — Bundesgesetzbl. I S. 481 —, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1968 — Bundesgesetzbl. I S. 874 —) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder durch einen anderen einführen oder verbringen lassen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt nicht 1. für die Beförderung von Schußwaffen oder Munition durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung sowie zur Zollgutlagerung oder zur Lagerung in Freihäfen, 2. für denjenigen, der lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Ware tätig wird. Die Erlaubnis ist auf eine bestimmte Art und Menge von Schußwaffen oder Munition zu beschränken. Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. der Antragsteller die für den Erwerb erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, 2. die Einfuhr oder das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes verboten ist. (3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 durch Vorlage einer Waffenbesitzkarte nachgewiesen, so hat die Behörde in diese die Angaben nach § 28 Abs. 2 Satz 2 einzutragen. (4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht 1. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 für solche Schußwaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, 2. ein Deutscher im- Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für Schußwaffen oder Munition, mit denen er aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgereist ist und mit denen er wieder einreist, 3. Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, aber einen Jagdschein (§ 15 des Bundes Jagdgesetzes in der Fassung vom 30. März 1961 — Bundesgesetzbl. I S. 304 --, zuletzt ge- Abschnitt V Erwerben und überlassen von Waffen und Munition § 28 Waffenbesitzkarte (1) Der Erwerb von Schußwaffen und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis 1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I wird durch eine Waffenbesilzkarte erteilt. Diese ist auf eine bestimmte Art und Zahl von Schußwaffen auszustellen. Die Gültigkeit der Waffenbesitzkarte ist auf fünf Jahre zu befristen. Ihre Geltungsdauer kann um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Erlaubnis kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung der Schußwaffen, mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig. (2) In die Waffenbesitzkarte hat die zuständige Behörde folgende Angaben einzutragen: 1. Name und Anschrift des Inhabers, 2. Art und Zahl der Schußwaffen, 3. Tag und Ort der Ausstellung. überläßt der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 einem anderen eine Schußwaffe, für deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er sich vom Erwerber dessen Besitzkarte vorlegen zu lassen und in diese Art, Kaliber, Hersteller- oder Warenzeichen, wenn die Waffe eine Herstellungsnummer hat, auch diese, einzutragen. Der Erwerber ist verpflichtet, den Erwerb innerhalb einer Woche schriftlich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wird sonst einem anderen eine Schußwaffe überlassen, so hat die Behörde den Wechsel mit den Angaben nach Satz 2 in die Waffenbesitzkarte des überlassers und in diejenige des Erwerbers einzutragen. Der überlasser und der Erwerber sind verpflichtet, ihre Karte innerhalb einer Woche der Behörde zur Eintragung der Angaben nach Satz 2 vorzulegen. (3) Einer Waffenbesitzkarte bedarf es nicht zum Erwerb von 1. Schußwaffen, mit denen durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 zugelassene Munition nicht verschossen werden kann, 2. Schußapparaten, 3. Einsteckläufen. (4) Einer Waffenbesitzkarte bedarf nicht, wer eine Schußwaffe 1. im Wege der Erbfolge erwirbt, 2. durch Fund (§ 965 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erwirbt, sofern er die Waffe unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen Empfangsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert, 3. von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nichtgewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erwirbt, 4. von einem anderen, dem er die Schußwaffe vorübergehend ohne Waffenbesitzkarte überlassen hat, oder nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt, 5. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags oder eines Arbeitsverhältnisses oder als Beauftragter einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung zu befolgen hat, 6. auf einer Schießstätte (§ 44) lediglich vorübergehend zum Schießen auf der Schießstätte erwirbt, 7. als Inhaber eines Jahresjagdscheines (§ 15 des Bundesjagdgesetzes) erwirbt, sofern es sich um eine Schußwaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt, die keine Selbstladewaffe mit gezogenem Lauf ist, 8. als Inhaber eines Tages Jagdscheines oder Jugendjagdscheines (§§ 15, 16 des Bundes Jagdgesetzes) erwirbt, sofern es sich um eine Schußwaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt, die keine Selbstladewaffe mit gezogenem Lauf ist, 9. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erwirbt; der gewerbsmäßigen Beförderung steht die Beförderung durch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder durch die Post gleich. Hat ein Erwerb ohne Waffenbesitzkarte stattgefunden, so hat der Erwerber binnen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. § 29 Munitionserwerbschein (1) Wer Munition erwerben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Munitionserwerbschein erteilt. Sie wird für eine bestimmte Munitionsart erteilt. Sie erlischt nach fünf Jahren. (2) Eines Munitionserwerbscheins bedarf nicht, wer Munition erwirbt 1. als Inhaber eines Waffenscheins (§ 35) oder eines Jagdscheins (§§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes) oder 2. in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 und 9. (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb von Munition, die für Schußwaffen bestimmt ist, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf. (4) Mit der Waffenbesitzkarte wird auf Antrag ein Munitionserwerbschein über die für die Schußwaffe bestimmte Munition ausgestellt. § 30 Versagung (1) Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbschein sind zu versagen, wenn 1. der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5), Sachkunde (§31) oder körperliche Eignung nicht besitzt oder 3. ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist. Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1807 (2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder 2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat. § 31 Sachkunde (1) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1 Nr. 2) bat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, und Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Einrichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen. § 32 Bedürfnis (1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Nr. 3) liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, 1. als Inhaber eines gültigen Jahres Jagdscheins die Jagd auszuüben und dazu andere als die in § 28 Abs. 4 Nr. 7 bezeichneten Waffen zu benötigen, 2. die Schußwaffen oder die Munition für den regelrechten Schießsport auf genehmigten Schießstätten, zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben oder zur Pflege des Brauchtums in Schützenvereinigungen zu benötigen, sofern es sich um Einzellader mit einer Länge von mehr als 60 cm und einem Patronenlager mit einem Durchmesser bis 6 mm und einer Länge bis 20 mm handelt, 3. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und der Erwerb von Schußwaffen oder Munition geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern oder 4. als Waffensammler wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder durch den Erwerb eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern, sofern diese gegen unbefugten Zugriff genügend gesichert ist. (2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer 1. Schußwaffen erwerben will, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist, 2. als Inhaber eines gültigen Jahres Jagdscheins Waffen mit einer Länge von weniger als 60 cm erwerben will, sofern er nicht bereits zwei Waffen dieser Art besitzt oder 3. als Mitglied eines Schießsportvereins die Waffe zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben benötigt, sofern es sich um eine Waffe mit einer Länge von mehr als 60 cm und einem Laufdurchmesser von nicht mehr als 5,6 mm handelt und er durch eine Bescheinigung des Vereins nachweist, daß er an den Übungsschießen des Vereins mindestens sechs Monate lang regelmäßig und erfolgreich teilgenommen hat. § 33 Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition (1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er zu dem in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 und 9 genannten Personenkreis gehört. (2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen vom Alterserfordernis zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. § 34 überlassen von Waffen und Munition (1) Schußwaffen, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, dürfen nur einem Erlaubnisinhaber nach § 28 Abs. 1 oder einem nach § 28 Abs. 4 Berechtigten, Munition nur einem Erlaubnisinhaber nach § 29 Abs. 1 oder einem nach § 29 Abs. 2 Berechtigten und Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf, nur einem nach § 33 Berechtigten überlassen werden. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden. (2) Die Berechtigung muß offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Im Falle des § 33 Abs. 2 ist der Ausnahmebescheid auszuhändigen; im Falle des § 28 Abs. 1 ist die Waffenbesitzkarte, im Falle des § 29 Abs. 1 der Munitionserwerbschein sowie im Falle des § 29 Abs. 2 Nr. 1 der Waffen- oder Jagdschein vorzulegen. Der Waffenbesitzkarte oder dem Munitionserwerbschein steht eine Bescheinigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer nach § 6 Abs. 1 bestimmten Stelle gleich. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn Waffen oder Munition einem anderen überlassen werden, der sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin erwirbt. Handelt es sich hierbei um Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so ist das überlassen der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 eine Erlaubnis für das überlassen nach Satz 1 vorzusehen, Jahrgang 1972, Teil 1 1808 Bundesgesetzblatt, 2. zu bestimmen, daß diese Erlaubnis von der Vorlage einer Zustimmungserklärung einer Behörde des Bestimmungsstaates abhängig gemacht wird. (4) Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 28 Abs. 4 Nr. 9) an einen Dritten übergibt, überläßt sie abweichend von § 4 Abs. 2 dem Dritten. (5) Wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 eine Schußwaffe gegen Aushändigung einer Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 oder eines Ausnahmebescheides überläßt, hat die Urkunde als Beleg zum Waffenherstellungsbuch oder zum Waffen-handelsbuch zu nehmen. Die Urkunde ist dem Erwerber zurückzugeben, wenn die Zahl der Schußwaffen, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist; auf der Urkunde sind unverzüglich Art, Kaliber, Hersteller oder Warenzeichen, wenn die Waffe eine Herstellungsnummer trägt, auch diese, der Tag und Ort des überlassens und der Name des überlassenden samt Anschrift dauerhaft zu vermerken. Wer sonst einem anderen gegen Aushändigung eines Ausnahmebescheides eine Schußwaffe überläßt, hat die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben unverzüglich auf der Urkunde dauerhaft zu vermerken und diese binnen zweier Wochen der zuständigen Behörde vorzulegen, die die Urkunde einbehält. Satz 2 gilt entsprechend. Wer einem anderen Munition überläßt, hat auf dessen Munitionserwerbschein unverzüglich Art, Kaliber, Hersteller und Menge der überlassenen Munition, Tag und Ort des überlassens sowie den Namen des überlassenden samt Anschrift dauerhaft zu vermerken. (6) Dürfen Schußwaffen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde geführt werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 bei ihrem überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins hinzuweisen. Abschnitt VI Führen von Waffen § 35 Waffenschein (1) Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. (2) Die Geltungsdauer des Waffenscheins ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. (3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, daß er auch für andere zuverlässige, sachkundige und körperlich geeignete Personen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die Schußwaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben. Solche Waffenscheine können zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter mit Auflagen erteilt werden. Sie sind mit der Auflage zu erteilen, daß der Erlaubnisinhaber die Personen, die die Schußwaffen führen sollen, der zuständigen Behörde vorher benennt. (4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer 1. Schußwaffen, deren Bauart nach § 22 Abs. 1 zugelassen ist und die das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, oder Schußapparate führt, 2. sonstige Schußwaffen a) zur befugten Jagdausübung, zum Jagdschutz oder Forstschutz oder im Zusammenhang damit führt, bj mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder in dessen Schießstätte führt, c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf, d) mit Ermächtigung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bun-desgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 505), oder mit Erlaubnis nach § 39 dieses Gesetzes führt, soweit diese Ermächtigung oder Erlaubnis reicht. (5) Eines Waffenscheins bedürfen ferner nicht Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes persönlich erheblich gefährdet sind. Für den Zuständigkeitsbereich des Bundes erteilt der Bundesminister des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle, für den Zuständigkeitsbereich eines Landes erteilt die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen von Schußwaffen. (6) Wer Schußwaffen führt, muß seinen Personalausweis, Paß, Jagdschein, Dienstausweis oder eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 2 und die Waffenbesitzkarte, ferner wenn er der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf, den Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Einsichtnahme überlassen. § 36 Versagung des Waffenscheins (1) Der Waffenschein ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben ist. Er ist ferner zu versagen, wenn der Antragsteller eine angemessene Versicherung gegen Haftpflicht — 250 000 Deutsche Mark für Personenschäden und 25 000 Deutsche Mark für Sachschäden — nicht nachweist. Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von den Versagungsgründen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der Vorschrift des Satzes 2 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. (2) Der Waffenschein kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist. Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1809 Abschnitt VII Verbote § 37 Verbotene Gegenstände (1) Es ist. verboten, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzuselzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben: !. Schußwaffen, die a) über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können, b) zerlegbar sind, deren längster Waffenteil kürzer als 60 cm ist und die zum Verschießen von Randfeuerpatronen bestimmt sind, i) ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind, d) vollautomatische Selbstladewaffen sind, e) ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist; 2. Vorrichtungen, die zum Anleuchten oder Anstrahlen des Zieles oder der Beleuchtung der Zieleinrichtung dienen und für Schußwaffen bestimmt sind, 3. Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, 4. Patronen mit Hohlspitzgeschossen mit einer Hülsenlänge von weniger als 25 mm und Schrotpatronen für Zentralfeuerzündung mit einer Hülsenlänge von weniger als 25 mm, 5. Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind, 6. Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser), 7. Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe, 8. Geschosse, Wurfkörper oder sonstige Gegenstände, die Angriffs- oder Verteidigungszwek-ken dienen und dazu bestimmt sind, leicht entflammbare Stoffe schnell so zu verteilen und zu entzünden, daß schlagartig ein Brand entstehen kann, 9. Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind, 10. Geschosse und sonstige Gegenstände mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken oder zur Jagd bestimmt sind, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 nicht entsprechen, 11. Nachbildungen von Schußwaffen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einsteckläufe und Austauschläufe; Nummer 6 gilt nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen sind. Es ist ferner verboten, zur Herstellung von Gegenständen der in Absatz 1 Nr. 8 bezeichneten Art anzuleiten oder aufzufordern oder Bestandteile zu vertreiben, die zur Herstellung dieser Gegenstände bestimmt sind. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit 1. die dort bezeichneten Gegenstände für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Bundeszollverwaltung oder die Polizeien der Länder bestimmt sind und ihnen überlassen werden oder 2. jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrages tätig wird. (3) Das Bundeskriminalamt kann von den Verboten des Absatzes 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere wenn die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind. Die Ausnahmen können mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen erforderlich ist. (4) Das Verbot nach Absatz 1 wird nicht wirksam, wenn 1. der Erbe den durch Erbfolge erworbenen Gegenstand unverzüglich unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag nach Absatz 3 stellt; 2. der Finder den gefundenen Gegenstand unverzüglich einem Berechtigten überläßt. (5) Solange keine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen ist, kann die zuständige Behörde den Gegenstand sicherstellen. Wird eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht unverzüglich beantragt oder wird sie unanfechtbar versagt, so kann die zuständige Behörde den Gegenstand einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung des Gegenstandes steht dem bisher Berechtigten zu. § 38 Handelsverbote (1) Der Vertrieb und das überlassen von Schußwaffen, Munition oder Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung sowie von Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten 1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich ist oder die Voraussetzungen des 1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I § 55 a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen, 2. im Marktverkehr mit Ausnahme der Mustermessen, 3 auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, jedoch mit Ausnahme des Uber-lassens der benötigten Munition in einer Schießstätte (§ 44). (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. § 37 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 39 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (1) Wer an öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere an Volksfesten und öffentlichen Vergnügungen teilnimmt, darf keine Schußwaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führen. (2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn 1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 2. ein Bedürfnis nachgewiesen ist und 3. Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können Ausnahmen widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren für Vereinigungen zugelassen werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß Waffen zu tragen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. (4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 können mit Auflagen verbunden werden, wenn das zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen erforderlich ist. (5) Der nach Absatz 2 Berechtigte muß die Waffenbesitzkarte, den Ausnahmebescheid und seinen Personalausweis oder Paß mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Einsichtnahme überlassen. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden 1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schußwaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden, 2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 44), 3. soweit eine Schießerlaubnis nach § 45 reicht. § 40 Verbote für den Einzelfall (1) Die zuständige Behörde kann die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagen, wenn Tatsachen, insbesondere das bis- herige Verhalten oder körperliche oder geistige Mängel des Inhabers die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet, werden. (2) Die zuständige Behörde kann den Gegenstand sicherstellen und, falls der Inhaber ihn nicht binnen angemessener, von der Erlaubnisbehörde zu bestimmender Frist einem Berechtigten überläßt, einziehen. § 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Abschnitt VIII Sonstige waffenrechtliche Vorschriften § 41 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung (1) Wer außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 Schußwaffen herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schußwaffen zu beschränken. Sie kann zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen mit Auflagen, insbesondere über die Beschaffenheit, die Prüfung und die Kennzeichnung der Schußwaffe verbunden werden. Solche Auflagen sind auch nachträglich zulässig. § 42 Sicherung gegen Abhandenkommen Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß Schußwaffen, Munition oder Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung abhandenkommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Gleiches gilt für Personen, die außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 die tatsächliche Gewalt über solche Gegenstände ausüben. § 43 Anzeigepflichten (1) Wer eine Schußwaffe oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, durch Fund, Aneignung einer herrenlosen Sache, im Wege der Erbfolge, als Nachlaßverwalter, Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Vormund oder Pfleger erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Kommen jemandem 1. Schußwaffen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, 2. Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, 3. Munition für Schußapparate, 4. Erlaubnisurkunden oder Ausnahmebescheide abhanden, so hat er das binnen einer Woche, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde anzuzeigen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Anzeige nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Wegnahme vorliegen. Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1811 § 44 Schießstätten (1) Wer eine Schießstätte betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zur Verhütung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie von sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit kann die Erlaubnis mit Auflagen über die Beschaffenheit, Abnahme, Benutzung, regelmäßige Prüfung der Anlage und über die Versicherung gegen Haftpflicht und Unfall verbunden werden; solche Auflagen können auch nachträglich auferlegt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht zuverlässig ist oder wenn Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht verhindert werden können. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Anlagen 1. der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, 2. für die eine Genehmigung nach § 33 d oder § 33 i der Gewerbeordnung erforderlich ist, 3. für deren erstmalige Aufstellung und Ingebrauchnahme eine Baugenehmigung (Ausführungsgenehmigung) erforderlich ist, weil sie geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (fliegende Bauten). (3) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Benutzung von Schießstätten erlassen. (4) Schießstätten sind ortsfeste oder ortsveränderliche Anlagen, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen, der Erprobung von Schußwaffen oder dem Schießen zur Belustigung dienen. § 45 Schießen (1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe oder mit einem Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit zu verhüten. (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind oder wenn sonst Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht verhindert werden können. § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Sie kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist. (4) Die Erlaubnis zum Schießen mit Kartuschen-, munition und mit Böllern kann widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren auch Vereinigungen erteilt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß zu schießen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (5) Der Erlaubnisinhaber muß in den Fällen des Absatzes 1 den Erlaubnisschein, die Waffenbesitzkarte und seinen Personalausweis oder Paß mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Einsichtnahme überlassen. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden 1. auf das Schießen a) mit Schußapparaten, b) mit Schußwaffen, wenn die Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zugelassen ist, im befriedeten Besitztum, wenn die Geschosse dieses nicht verlassen können, 2. in den Fällen der Notwehr und des Notstandes, 3. auf die befugte Jagdausübung einschließlich des Anschießens von Jagdwaffen im Revier, 4. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck nur mit Kartuschenmunition geschossen wird, 5. auf die Abgabe von Startzeichen mit Kartuschenmunition im Auftrage der Veranstalter. § 46 Auskunft, Nachschau, Vorzeigepflicht (1) Wer eine Erlaubnis oder eine Ausnahmebewilligung nach diesem Gesetz oder nach einer gemäß § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift erhalten hat oder sonst die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausübt, hat der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Ist der Auskunftspflichtige Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder nach § 44 oder darf er die Waffenherstellung oder den Waffenhandel ohne Erlaubnis betreiben, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen befugt, dessen Grundstücke und Geschäftsräume und zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch dessen Wohnräume zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I (3) Aus begründeten) Anlaß kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über 1. Schußwaffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, 2. in § 37 Abs. 1 bezeichnete Gegenstände oder 3. Erlaubnisscheine oder Ausnahmebescheide nach diesem Gesetz oder nach einer gemäß § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift ihr diese binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist zur Prüfung vorzeigt. § 47 Rücknahme und Widerruf (1) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis oder Zulassung hätte versagt werden müssen. Sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis oder Zulassung hätte versagt werden können. (2) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann widerrufen werden, 1. wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen können, 2. wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs. 2 widerrufen werden. (3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Waffenhandels bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt. (4) Eine Zulassung nach den §§ 21 bis 23 ist ferner zu widerrufen, wenn der Zulassungsinhaber Schußwaffen, Einsteckläufe, Raketenmunition oder Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung abweichend von den in der Zulassung bezeichneten Merkmalen herstellt, verändert oder herstellen oder verändern läßt. § 48 Folgen der Rücknahme, des Widerrufs und des Erlöschens (1) Werden Erlaubnisse oder Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde oder des Ausnahmebescheides der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das gleiche gilt, wenn eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Satz 4 erloschen ist. (2) Fiat jemand auf Grund der Erlaubnis oder der Ausnahmebewilligung, die zurückgenommen, widerrufen oder nach § 10 Abs. 3 erloschen sind, Gegenstände erworben oder befugt die tatsächliche Ge- walt über sie ausgeübt, und übt er die tatsächliche Gewalt über sie noch aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß er diese Gegenstände binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überläßt und das der zuständigen Behörde nachweist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können die Gegenstände sichergestellt und verwertet werden. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß ein Nichtberechtigter die Gegenstände erwirbt, so können die Gegenstände sofort sichergestellt werden. § 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. § 49 Kosten (1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Die Gebühren dürfen im Einzelfall für Erlaubnisse nach § 7 und Ausnahmebewilligungen für die gewerbsmäßige Waffenherstellung nach § 37 fünftausend Deutsche Mark, im übrigen eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte. In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden. § 50 Sachliche Zuständigkeil (1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes sachlich zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. (2) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach den §§ 27, 28, 29 und 35 für 1. ausländische Diplomaten und bevorrechtigte Personen, Nj. 105 Tag der Ausgabe: Bonn,den 22. September 1972 1813 2. Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste, 3. Personen, die zum Schutz ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind, ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. (3) Die obersten Bundesbehörden und die obersten Landesbehörden bestimmen für ihren Geschäftsbereich die Stellen, die für dienstliche Zwecke Schußwaffen und Munition erwerben dürfen. § 51 Allgemeine Verwaltungsvorschriften (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die zur Durchführung der Abschnitte I bis IV, der Bundesminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen die zur Durchführung der Abschnitte V bis VII erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Für den Erlaß der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Abschnitte VIII bis X gilt die Zuständigkeitsregelung nach Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen die Verwaltungsvorschriften für den gewerblichen Bereich, der Bundesminister des Innern die Verwaltungsvorschriften für den nicht gewerblichen Bereich erläßt. (2) Der Bundesminister des Innern erläßt allgemeine Verwaltungsvorsctfriften über den Erwerb und das Führen von Schußwaffen durch Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von Schußwaffen durch persönlich erheblich gefährdete Personen nach § 35 Abs. 5; die anderen Bundesminister erlassen die Verwaltungsvorschriften für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. § 52 örtliche Zuständigkeit (1) örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller oder derjenige, der nach diesem Gesetz verpflichtet ist oder gegen den nach diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sollen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthalts seinen jeweiligen Aufenthaltsort hat. Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsteller aufhalten will. (2) Ist der Antragsteller oder derjenige, der nach diesem Gesetz verpflichtet ist oder gegen den nach diesem Gesetz Anordnungen getroffen werden sollen, ein Gewerbetreibender oder Inhaber einer wirtschaftlichen Unternehmung nach § 7, so ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich eine gewerbliche Niederlassung befindet oder errichtet werden soll. Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. Fehlt eine gewerbliche Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 1. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist örtlich zuständig 1. für die Beschußprüfung (§ 16) jedes Prüfungsamt, bei dem ein Gegenstand zur Prüfung vorgelegt wird, 2. für die Sicherstellung nach § 37 Abs. 5 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet, 3. für Ausnahmebewilligungen nach § 38 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, 4. für Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 2 und 3 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll, 5. für Erlaubnisse nach § 44 Abs. 1 die Behörde, in deren Bezirk die Anlage betrieben oder geändert werden soll, 6. für Erlaubnisse nach § 45 Abs. 1 und 4 die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll. Abschnitt IX Straf- und Bußgeldvorschriften § 53 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. ohne die erforderliche Erlaubnis a) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffen oder Munition herstellt, bearbeitet oder instandsetzt, b) entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Schußwaffen oder Munition ankauft, vertreibt, anderen überläßt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das überlassen solcher Gegenstände vermittelt, c) entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder durch einen anderen einführen oder verbringen läßt, 2. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Munition ohne die erforderliche Erlaubnis erwirbt, um sie an Nichtberechtigte weiterzugeben, 3. entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 8 einen dort bezeichneten Gegenstand herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über ihn ausübt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, 4. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 3 zur Herstellung von in § 37 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Gegenständen anleitet oder auffordert oder Bestandteile vertreibt oder überläßt, die zur Herstellung dieser Gegenstände bestimmt sind, 1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 5. entgegen § 38 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, im Rei sog ew erbe, im Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen vertreibt oder anderen überläßt oder 6. die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe, a) die er ohne die nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-walfen erforderliche Erlaubnis erworben, eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat oder b) über die er sie nach § 59 Abs. 4 Satz 1 nicht mehr ausüben darf, sofern es sich um eine Schußwaffe handelt, zu deren Erwerb es nach bisherigem Recht der Erlaubnis bedurfte, während der Betriebszeit in gewerblichen Räumen, die der Bewirtung von Gästen oder der Unterhaltung dienen, oder in Räumen ausübt, die der gemeinschaftlichen Unterbringung oder Verpflegung von Arbeitnehmern dienen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ohne die erforderliche Erlaubnis a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Munition erwirbt, b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe führt, c) entgegen § 41 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe herstellt, bearbeitet oder instandsetzt, 2. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, einem Nichtberechtigten überläßt, 3. entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 einen dort bezeichneten Gegenstand herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über ihn ausübt, ihn einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder einer nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Gegenstände bezieht, die den in § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten vergleichbar sind, und für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 4. entgegen § 38 Abs. 1 Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf, Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung oder Hieb- oder Stoßwaffen im Reisegewerbe, im Marktverkehr, auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen vertreibt oder anderen überläßt, 5. entgegen § 39 Abs. 1 bei öffentlichen Veranstaltungen eine Schuß-, Hieb- oder Stoßwaffe führt, 6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 1 die tatsächliche Gewalt über einen dort bezeichneten Gegenstand ausübt oder 7. entgegen §, 59 Abs. 4 Satz 1 in anderen als den in Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b bezeichneten Fällen nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Gewalt über eine nicht angemeldete Schußwaffe ausübt. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 6 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 54 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 55 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Auflage nach § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 28 Abs. 1 Satz 6, § 35 Abs. 3 Satz 2 oder 3, § 37 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 39 Abs. 4, § 41 Abs. 2 Satz 2 oder 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 oder § 45 Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 2 nicht nachkommt, 2. eine Anzeige nach den §§ 11, 28 Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2 nicht erstattet, 3. entgegen § 12 Abs. 1, 2 oder 3 das Waffenherstellungsbuch, das Waffenhandelsbuch oder das Munitionshandelsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 4. entgegen § 13 Abs. 1 oder 3 Schußwaffen oder Munition nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 5. entgegen § 13 Abs. 4 Schußwaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig überläßt, 6. entgegen § 16 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe nicht durch Beschuß amtlich prüfen läßt, Nr. 105 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1815 7. entgegen § 16 Abs. 3 Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Äustauschläufe, die nicht das amtliche Beschußzeichen tragen, anderen überläßt oder zum Schießen verwendet, 8. entgegen § 21 Abs. 1 oder 2 Handfeuerwaffen, Schußapparate oder Einsteckläufe, die nicht zugelassen sind, einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt, 9. entgegen § 22 Abs. 1 Schußwaffen, die nicht zugelassen sind, einführt, sonst, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt, 10. entgegen § 23 Abs. 1 Raketenmunition oder Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die nicht zugelassen sind, einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder gewerbsmäßig herstellt, IL entgegen § 24 Schußwaffen, Einsteckläufe, Raketenmunition oder Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die nicht das vorgeschriebene Zulassungszeichen tragen, gewerbsmäßig anderen überläßt, 12. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Munition für Handfeuerwaffen, die nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 2 entspricht, gewerbsmäßig herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, 13. entgegen § 27 Abs. 5 Satz 1 Schußwaffen, oder Munition bei den zuständigen Überwachungsbehörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt, 14. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeichneten Angaben nicht einträgt, entgegen § 28 Abs. 2 Satz 5 die Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, 15. entgegen § 33 Abs. 1 eine Schußwaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe erwirbt oder entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe oder Munition, zu deren Erwerb es keiner Erlaubnis bedarf, oder eine Hieb- oder Stoßwaffe einem Nichtberechtigten oder entgegen § 34 Abs. 1 Satz 2 Munition gewerbsmäßig überläßt, 16. entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 die dort bezeichneten Urkunden nicht zum Waffenherstellungs-buch oder zum Waffenhandelsbuch nimmt, 17. entgegen § 34 Abs. 5 Satz 2, 3, 4 oder 5 die vorgeschriebenen Angaben nicht unverzüglich und dauerhaft vermerkt oder entgegen § 34 Abs. 5 Satz 3 den Ausnahmebescheid nicht fristgemäß vorlegt, 18. entgegen § 34 Abs. 6 den Erwerber einer Schußwaffe nicht auf das Erfordernis eines Waffenscheines hinweist, 19. entgegen § 35 Abs. 6, § 39 Abs. 5 oder § 45 Abs. 5 die dort bezeichneten Urkunden nicht mit sich führt oder Befugten auf Verlangen nicht zur Einsichtnahme überläßt, 20. a) entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 9 Geschosse mit Be- täubungsstoffen oder entgegen § 37 Abs. 1 Nr. 10 Geschosse oder sonstige Gegenstände der dort, bezeichneten Art, die nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 entsprechen, b) entgegen § 37 Abs, 1 Nr. 11 Nachbildungen von Schußwaffen herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, anderen überläßt, einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, 21. entgegen § 42 nicht die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, daß Schußwaffen, Munition oder Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung abhandenkommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen, 22. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert, 23. entgegen § 45 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder mit einem Böller schießt, 24. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder entgegen § 46 Abs. 2 Satz 2 den Zutritt zu den Geschäftsräumen, Grundstük-ken oder Wohnräumen oder die Vornahme von Prüfungen und Besichtigungen oder die Entnahme von Proben oder die Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen nicht gestattet, 25. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 3 einen dort bezeichneten Gegenstand nicht fristgemäß vorzeigt, 26. entgegen § 48 Abs. 1 die dort bezeichneten Urkunden nicht unverzüglich zurückgibt, 27. entgegen § 48 Abs. 2 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung nicht fristgemäß nachkommt oder 28. einer Rechtsverordnung a) nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder 6, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2, soweit sie sich auf Gegenstände bezieht, die den in § 37 Abs. 1 Nr. 9 bis 11 bezeichneten vergleichbar sind, oder b) nach § 15, Nr. 1, 2, 4 oder 5, § 26 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 34 Abs. 3 Satz 4 oder § 44 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Materialprüfung oder dem Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 7 Abs. 1 zuständige Behörde. § 56 Einziehung (1) Ist eine Straftat nach § 53 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 begangen worden, so können Gegenstände, 1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 1. auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die zu der Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. (2) § 40 a des Strafgesetzbuchs und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. Abschnitt X Übergangs- und Schlußvorschriften § 57 Übergangsvorschriften (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur Ausübung der in § 7 bezeichneten Tätigkeiten berechtigt bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Waffenherstellung oder zum Waffenhandel im bisherigen Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag. Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 21 und 22 gilt im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz. (2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne dieses Gesetzes. (3) Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die nach § 23 der Zulassung bedürfen, dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, bis die Bundesanstalt für Materialprüfung über den Zulassungsantrag entschieden hat. Dies gilt nicht, wenn die Zulassung nicht innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird. (4) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe, Austauschläufe, Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die im Land Berlin nach den dort geltenden Vorschriften amtlich geprüft oder zugelassen sind, ein Beschuß- oder Zulassungszeichen tragen und die, soweit erforderlich, nach § 13 gekennzeichnet sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben und anderen überlassen werden. (5) Wäffenerwerbscheine, Waffenscheine, Erlaubnisse im Sinne der §§ 44 und 45 und Verbote im Sinne des § 40, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt oder erlassen worden sind, gelten in dem bisherigen Umfang als Erlaubnisse oder Verbote im Sinne dieses Gesetzes. Jedoch berechtigen Waffenscheine nach § 14 und Bescheinigungen nach § 19 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 265) nicht mehr zum Erwerb von Schußwaffen. (6) Wäffenerwerbscheine und Waffenscheine, die im Land Berlin nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellt sind, gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, (7) Ausnahmebewilligungen nach § 18 Abs. 4 des Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968 (Bundes-gesetzbl. I S. 633), geändert durch das Gesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), gelten in dem bisherigen Umfange als Ausnahmebewilligungen im Sinne von § 37 Abs. 3 dieses Gesetzes. § 58 Anzeigefrist für verbotene Gegenstände übt jemand zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die tatsächliche Gewalt über einen verbotenen Gegenstand aus, so wird das Verbot nach § 37 Abs. 1 nicht wirksam, wenn er binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Gegenstand unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag nach § 37 Abs. 3 stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. § 59 Anmeldepflicht für Schußwaffen (1) übt jemand zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen aus, zu deren Erwerb oder Einfuhr es gemäß einer nach § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift der Erlaubnis bedurft hätte, so hat er diese Schußwaffen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzumelden. Im Falle der rechtzeitigen Anmeldung wird er nicht wegen unerlaubten Schußwaffenerwerbs oder unerlaubter Schußwaffeneinfuhr bestraft. (2) übt jemand zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die tatsächliche Gewalt über tragbare Schußwaffen aus, die auch Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind und zu deren Erwerb es nach dem genannten Gesetz einer Genehmigung bedarf, so hat er diese Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft anzumelden, sofern er sie ohne die erforderliche Genehmigung erworben hat. Das gleiche gilt für die in Satz 1 genannten Schußwaffen, wenn sie ohne die nach dem genannten Gesetz erforderliche Beförderungsgenehmigung eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) übt jemand zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen aus, zu deren Erwerb oder Einfuhr es gemäß einer nach § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift keiner Erlaubnis bedurft hat, jedoch nach diesem Gesetz einer Erlaubnis bedarf, so hat er diese Schußwaffen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzumelden. (4) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Waffen nicht mehr ausgeübt werden. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die Behörde eine Waffenbesitzkarte aus. Nr. 105 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1972 1817 § 60 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung und des Einzelhandelsgesetzes (1) Auf die diesem Gesetz unterliegenden Gewerbebetriebe findet die Gewerbeordnung Anwendung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. (2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels regelt, findet das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1121), geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), keine Anwendung. § 61 Aufhebung und Änderung von Vorschriften (1) Es treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft: 1. das Bundeswaffengesetz vom 14. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 633), 2. das Waffengesetz vom 18. März 1938 (Reichsge-setzbl. IS. 265), 3. die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 270), 4. das saarländische Gesetz über Waffen und Munition in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1959 (Amtsblatt S. 1206), 5. sonstige Vorschriften des Landesrechts, deren Gegegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen. (2) Das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243) wird wie folgt geändert: a) In § 39 Abs. 1 wird folgende Nummer 9 eingefügt: "9. den für die Erteilung von Waffenbesitzkarten, Munitionserwerbscheinen und Waffenscheinen zuständigen Behörden." b) In § 50 Nr. 4 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: "4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins oder Waffenscheins beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde." (3) In § 100 a der Strafprozeßordnung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1979) wird nach den Worten "im Sinne des § 138 des Strafgesetzbuches" eingefügt: "Straftaten nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 oder nach § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,". (4) In § 14 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358) werden nach den Worten "Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen bestimmt die Zolldienststellen," die Worte "der Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes," eingefügt. (5) In § 46 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 874) wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Bundesminister des Innern bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die für die Überwachung der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff zuständig sind; Satz 1 bleibt unberührt." § 62 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 19. September 1972 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Heinz Kühn Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister des Innern Genscher Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Schmidt