Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 112 vom 18.10.1972  - Seite 1965 bis 1997 - Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz - RRG)

Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz – RRG) Bundesgesetzblatt 1965 Teil I Z1997 A 1972 Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 1972 Nr. 112 Tag Inhalt 16. 10. 72 Cesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG)..................................................................... 820-1, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 8251-1, 8251-2, 800-2, 810-1, 822-13 Seite 1965 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften.......... 1998 Gesetz zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Rentenreformgesetz — RRG) Vom 16. Oktober 1972 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Reichsversicherimgsordnimg, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes § 1 Änderung des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung Das Vierte Buch der Reichsversicherimgsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 1226 werden das Wort "und" nach dem Wort "Versicherter" durch ein Komma ersetzt und unter Streichung des Punktes die Worte "sowie die Aufklärung und Auskunft an Versicherte und Rentner." angefügt. 2. § 1227 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Satz 1 erhält Nummer 5 folgende Fassung: "5. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung, die nicht Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist, oder während ihrer Tätigkeit für die Gemeinschaft, wenn sie persönlich neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als einem Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze monatlich erhalten,". b) In Satz 1 wird folgende Nummer 9 eingefügt: "9. alle Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 7 versicherungspflichtig sind und nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht die Versicherung beantragen und ihren letzten wirksamen Beitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter geleistet haben,". c) In Satz 1 wird im zweiten Halbsatz das Wort "oder" nach den Worten "des Angestelltenversicherungsgesetzes" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten "des Reichsknappschaftsgesetzes" die Worte "oder des Handwerkerversicherungsgesetzes " eingefügt. d) Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt: 1966 Bundesgesetzblatt, "über den Antrag nach Satz 1 Nr. 8 und 9 entscheidet der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter, in dessen Bezirk der Antragsteller oder die antragstellende Stelle ihren Wohnsitz oder Sitz hat. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 9 beginnt mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt wird, frühestens jedoch mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung entfallen." 3. § 1232 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Scheiden satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften aus ihrer Gemeinschaft aus, so sind sie für die Zeit ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschaft, in der sie aus anderen Gründen als wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung der Versicherungspflicht nicht unterlagen oder nach § 1231 Abs. 3 befreit waren, nachzuversichern." 4. a) In dem Unterabschnitt "II. Freiwillige Ver- sicherung" wird die Überschrift "1. Weiterversicherung" gestrichen. b) § 1233 erhält folgende Fassung: "§ 1233 (1) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach dem Angestelltenversicherungsgesetz, dem Reichsknappschaftsgesetz oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, kann für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig Beiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (1 a) Absatz 1 gilt für Personen, die nach § 1229, § 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 31 des Reichsknappschaftsgesetzes versicherungsfrei oder die nach den §§ 1230 und 1231 sowie den §§ 7 und 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 32 des Reichsknappschaftsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind, nur, wenn sie für sechzig Kalendermonate Beiträge entrichtet haben. (2) Eine nach Absatz 1 zulässige Versicherung kann während einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung für einen späteren Versicherungsfall erfolgen. (2 a) Nach Erreichen der Altersgrenze für ein Altersruhegeld ist eine freiwillige Versicherung nach den Absätzen 1 und la nur zulässig, wenn der Versicherte ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten oder ein Knappschaftsruhegeld aus der knappschaftlichen Rentenversicherung rgang 1972, Teil 1 nicht bezieht. Nach bindender Bewilligung eines Altersruhegeldes oder eines Knappschaftsruhegeldes nach Satz 1 gilt Absatz 1 auch nicht für Zeiten vor dem Beginn des Altersruhegeldes oder des Knappschaftsruhegeldes. (3) Bei erstmaliger Versicherung steht dem Versicherten die Wahl zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten frei. Hat der Versicherte bereits Beiträge entrichtet, so kann er freiwillig Beiträge nur zu dem Versicherungszweig entrichten, zu dem er zuletzt einen Beitrag entrichtet hat. Sind für den Versicherten zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so gelten sie für die Anwendung des Satzes 2 als in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, in dem der Versicherte zu versichern gewesen wäre, wenn er nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört hätte." 5. a) Die Überschrift vor § 1234 "2. Höherversicherung" wird gestrichen, b) In § 1234 werden die Worte "zur Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte "zur freiwilligen Versicherung". 5. In § 1247 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt." 7. § 1248 erhält folgende Fassung: "§ 1248 (1) Altersruhegeld erhält auf Antrag der Versicherte, der das 63. Lebensjahr vollendet hat oder der das 62. Lebensjahr vollendet hat und in diesem Zeitpunkt anerkannter Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes oder berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist, wenn die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 1 erfüllt ist. (2) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens zweiundfünfzig Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos ist. (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. (4) Neben einem Altersruhegeld nach den Absätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Laufe eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Rentenbeginn eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit nur noch bis zu einem Entgelt oder einem Arbeitseinkommen ausüben, das ein Achtel der für Jahresbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) nicht überschreitet. Das Altersruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg, Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1967 in dem der Versicherte im Laufe des nach Satz 1 maßgebenden Jahres einen Entgelt oder ein Arbeitseinkommen erreicht, das den Rahmen des Satzes 1 überschreitet. (5) Altersruhegeld erhält auch der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Absatz 7 Satz.2 erfüllt hat. (6) Der Versicherte kann bestimmen, daß ein späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll. (7) Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn fünfunddreißig anrechnungsfähige Versicherungsjähre, in denen mindestens eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten enthalten ist, zurückgelegt sind. Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach den Absätzen 2, 3 und 5 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten zurückgelegt ist. Für das Altersruhegeld aus Beiträgen der Höherversicherung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich. (8) Neben dem Altersruhegeld wird Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nicht gewährt." 8. In § 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird der Punkt nach dem Wort "hatte" gestrichen und das Wort "oder" eingefügt sowie danach angefügt: ,,c) eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ablauf der in den Buchstaben a und b genannten Frist von drei Jahren aufgenommen worden ist und die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Arbeiterrentenver-sicherungs-Neuregelungsgesetzes und Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 nicht erfüllt sind." 9. § 1252 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Der bisherige Satz wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung infolge eines Unfalls erwerbsunfähig geworden oder gestorben ist und in den dem Versicherungsfall vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten mindestens für sechs Kalendermonate Beiträge auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat." § 1254 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt: "(la) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 oder 5 erfüllt, erhöht sich der Jahresbetrag seines Altersruhegeldes ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und ohne Kinderzuschuß für jeden Kalendermonat, für den er nach Erfüllung der Voraussetzungen für Zeiten zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Ablauf des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet, das Altersruhegeld nicht in Anspruch genommen hat, um 0,4 vom Hundert. Die Erhöhung wird bei der Berechnung des Altersruhegeldes in der Weise berücksichtigt, daß bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungs jähre für jeden nach Satz 1 zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,4 vom Hundert der von dem Versicherten an Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zurückgelegten Kalendermonate als zusätzliche Kalendermonate angerechnet werden, wobei deren Gesamtzahl auf volle Kalendermonate nach oben aufzurunden ist. Die zusätzlichen Kalendermonate werden bei Anwendung von Vorschriften, nach denen eine Leistung von einer bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Versicherungsjahre abhängt, nicht berücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicherten, die bereits ein Altersruhegeld oder nach Vollendung des 63. Lebensjahres Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen haben." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Erfüllt der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld, so ist die Rente im Falle des § 1248 Abs. 5, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen, in den Fällen des § 1248 Abs. 1 bis 3 auf Antrag in das Altersruhegeld umzuwandeln. § 1253 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend." 11. In § 1255 Abs. 5 werden die Worte "zur Weiterversicherung" durch die Worte "zur freiwilligen Versicherung" ersetzt. a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Bleibt bei der Berechnung ein Rest, so ergibt jeder Monat davon ein Zwölftel Versicherungsjahr. Die Summe der Zwölftel Versiche- 10. 12. § 1258 wird wie folgt geändert und ergänzt: 1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I rungsjahre ist in eine Dezimalzahl umzurechnen; § 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend." b) Absatz 3 wird gestrichen. 13. § 1259 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Lehrzeit, die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließende Ersatzzeit im Sinne des § 1251 innerhalb von fünf Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist," gestrichen. b) Folgende Sätze 3 bis 5 werden angefügt: "Bei Versicherten nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 liegt eine Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2 nur vor, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigen, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungs vor schritten darüber, wie die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist. Arbeitslosigkeit im Sinne der Nummer 3 liegt nicht vor, solange noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird." 14. § 1265 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet Satz 1 auch dann Anwendung, 1. wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat und 2. wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet hatte und 3. solange sie berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat." 15. § 1268 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer die Rente nach den Absätzen 1 bis 4 in Höhe der Rente des Versicherten ohne Kinderzuschuß gewährt, aus der die Rente nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnen ist, mindestens jedoch die Rente ohne Kinderzuschuß, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustand." 16. § 1272 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Renten" die Worte "alljährlich zum 1. Juli" eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Anpassung hat der Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität, den Veränderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätigen sowie der Sicherung eines stabilen Rentenniveaus Rechnung zu tragen. Richtsatz für die Höhe des Rentenniveaus ist ein Altersruhegeld, das nach vierzig Versicherungsjahren bei einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 1) von 100 vom Hundert in dem jeweiligen Kalenderjahr 50 vom Hundert des für dasselbe Jahr nach § 1383 vorausgeschätzten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge beträgt. Der Richtsatz für die Höhe des Rentenniveaus darf vom Jahr 1974 an um nicht mehr als fünf Prozentpunkte unterschritten werden (untere Schwankungsgrenze)." 17. In § 1273 wird das Wort "März" durch das Wort "Oktober" ersetzt. 18. In § 1278 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres ereignet" ersetzt durch die Worte "oder nach dem Beginn des Altersruhegeldes ereignet". 19. § 1290 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 bis 3 ist vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch vom Beginn des Antragsmonats an, wenn der Antrag später als drei Monate nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wird." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente kann nur vom Beginn des Antragsmonats an verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit das 65. Lebensjahr oder ein Empfänger von Rente nach § 1268 Abs. 1 das 45. Lebensjahr vollendet. Ist ein Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 4 weggefallen und endet die Beschäftigung oder Tätigkeit wieder, wird das Altersruhegeld auf Antrag bereits mit dem Ersten des auf das Ende der Beschäftigung oder Tätigkeit folgenden Kalendermonats wiedergewährt, und zwar mindestens in Höhe des Betrags, der sich bei ununterbrochener Zahlung des Altersruhegeldes ergeben würde." c) Absatz 5 wird gestrichen. 20. § 1291 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers" gestrichen. Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1969 b) In Absatz 4 werden die Worte "letzter Satz" durch die Worte "Satz 4" ersetzt. 21. § 1295 erhält folgende Fassung: "§ 1295 Anspruch auf Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Beiträgen der Höherversicherung besteht nur neben einem Anspruch auf entsprechende Renten aus anderen Beiträgen. Besteht hiernach kein Anspruch, so hat der Versicherungsträger den Versicherten oder den Hinterbliebenen mit einem dem Werte der sich aus den Beiträgen der Höherversicherung ergebenden Leistungen entsprechenden Kapital abzufinden, es sei denn, daß der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger die Abfindung ablehnt. Der Versicherungsträger hat den Versicherten auf die Folgen der Abfindung hinzuweisen. Die Berechnung des Kapitalwertes bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung." 22. § 1303 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19. November 1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe und den Witwer, wenn der Anspruch auf Hinterbliebenenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist." 23. § 1309 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden die in den in § 1308 genannten Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten), im Falle des § 1248 Abs. 7 Satz 1 auch die anrechnungsfähigen Versicherungsjähre zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Wartezeit der Bergmannsrente und des Knappschaftsruhegeldes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes werden nur Versicherungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet." 24. Im Zweiten Abschnitt erhält der Unterabschnitt E. folgende Überschrift: "E. Aufklärung und Auskunft" 25. Nach § 1324 wird folgender § 1325 eingefügt. "§ 1325 (1) Dem Träger der Rentenversicherung obliegt es, Versicherten Auskunft über die bisher erworbene Rentenanwartschaft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erteilen. (2) Versicherten, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, ist auf Antrag Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld zu erteilen. Die Berechnung der Anwartschaft kann auf die dem Versicherungsträger vorliegenden Versicherungsunterlagen beschränkt werden. (3) Für die übrigen Versicherten haben die Versicherungsträger spätestens bis zum 31. Dezember 1979 den Inhalt der ihnen vorliegenden Versicherungsunterlagen maschinell zu speichern. Sie haben den Versicherten eine Aufstellung über den Inhalt der Versicherungsunterlagen zu übersenden und darauf hinzuwirken, daß alle für die Rentenberechnung erforderlichen Angaben gesammelt und gespeichert werden. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates a) für bestimmte Jahrgänge der Versicherten einen früheren Zeitpunkt als den in Absatz 3 Satz 1 genannten bestimmen und für die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Fristen setzen, b) den Anspruch auf Erteilung von Auskünften über bisher erworbene Rentenanwartschaften auch auf nicht in Absatz 2 genannte Versicherte erstrecken, c) Inhalt, Form und Häufigkeit der Mitteilungen über die Höhe der Rentenanwartschaft bestimmen und d) vorschreiben, daß im Rahmen der vorhandenen Versicherungsunterlagen die Mitteilung über die Höhe der Rentenanwartschaft bindend sein soll. (5) § 1324 bleibt unberührt." 26. In § 1383 Abs. 1 werden nach den Worten "die Ausgaben" die Worte " , das Rentenniveau im Sinne des § 1272 Abs. 2 Satz 2" angefügt. 27. § 1385 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) bei versicherungspflichtigen Selbständigen (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 9) das Bruttoarbeitseinkommen aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: ,,{3ay Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem tat- 1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I sächlich erzielten Entgelt und dem Entgelt, b) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt: der ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt i;Einer Eintragung in die Versicherungskarte worden wäre, als Bruttoarbeitsentgelt im bedarf es nicht." Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a, wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur insoweit, als der tatsächliche Entgelt zusammen mit dem Unterschiedsbetrag die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, für einen Gemeindeverband oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Verband, für einen Verband von Trägern der Sozialversicherung, für eine Partei, eine Gewerkschaft oder für eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter im Sinne des § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann nur für laufende und künftige Lohnabrechnungszeiträume gestellt werden." c) In Absatz 4 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung und es wird folgender Buchstabe f eingefügt: ,,b) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 9 von dem Versicherten allein, c) bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 von dem Versicherten und der Genossenschaft oder Gemeinschaft, welcher er angehört, je zur Hälfte, f) für den Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 a vom Versicherten." 28. In § 1387 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anpassung an die Entwicklung der Buchungsverfahren an Stelle der Beitragsberechnung nach Beitragsklassen eine stufenlose Berechnungsweise zulassen oder vorschreiben." 29. In § 1388 Abs. 1 werden die Worte "die Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte "die freiwillige Versicherung". 30. In § 1396 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend für Beiträge nach § 1385 Abs. 3 a." 31. § 1397 wird wie folgt ergänzt: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: " (4 a) Der Versicherte muß sich den Beitrag nach § 1385 Abs. 3 a von seinem Barlohn abziehen lassen, übersteigt der Beitrag den Anspruch des Versicherten auf Barlohn, so hat der Arbeitgeber insoweit gegen den Versicherten einen Erstattungsanspruch." 32. In § 1400 Abs. 2 werden nach der Klammer "(wirklicher Arbeitsverdienst, Lohnstufe, Mitgliederklasse)" die Worte "einschließlich eines Betrages nach § 1385 Abs. 3 a" eingefügt. 33. § 1401 wird wie folgt ergänzt: a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt: "Endet ein Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt, an den anschließend Ah tersruhegeld beantragt wird, so hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherten die Entgeltsbescheinigung für die Zeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zu drei Monaten im voraus auszustellen. Er hat in diesem Fall den nach den Entgelten der letzten sechs Monate voraussichtlichen Entgelt einzutragen. Für die Rentenberechnung ist ein von der Eintragung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsberechnung nach § 1385 Abs. 3 bleibt von der Entgeltsbescheinigung nach Satz 2 unberührt." b) In Absatz 2 Nr. 2. werden die Worte "einschließlich eines Betrages nach § 1385 Abs. 3 a," angefügt. 34. § 1402 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt: "Für Ausbildungszeiten ist der Nachversicherung mindestens ein Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark, für Ausbildungszeiten nach dem 31. Dezember 1967 jedoch in Höhe eines Zehntels der in diesen Zeiten jeweils für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Im übrigen ist die Nachversicherung mindestens nach einem Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark, für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 jedoch in Höhe eine Fünftels der in diesen Zeiten jeweils für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze durchzuführen." b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Bei einer Nachversicherung nach § 1232 Abs. 5 gelten freiwillige Beiträge, die für Zeiten der Nachversicherung mindestens in einer den Nachversicherungsbeiträgen entsprechenden Höhe durch die Gemeinschaft getragen worden sind, als nachentrichtete Beiträge. Niedrigere freiwillige Beiträge sind so zusammenzulegen, daß die den jeweils nachzuentrichtenden Beiträgen entsprechende Höhe erreicht wird; ein Restbetrag gilt als Monatsbeitrag der Beitragsklasse, deren Beitragshöhe dieser Betrag am nächsten kommt." 35. In § 1405 Abs. 1 werden nach dem Wort "zugelassen" die Worte "oder vorgeschrieben" eingefügt. Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn/den 18. Oktober 1972 1971 36. Nach § 1405 wird folgender § 1405 a eingefügt: "§ 1405 a (1) Für Versicherte nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 gilt § 1405 entsprechend. Die Beiträge für ein Kalenderjahr sind spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, zu entrichten. Für nachgewiesene Ausfallzeiten sind keine Beiträge zu entrichten, auch wenn die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 nicht vorliegen. (2) Versicherte nach Absatz 1 brauchen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stellung des Antrags auf Versicherungspflicht Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu entrichten." 37. § 1407 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Worte "für die Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte "für die freiwillige Versicherung" sowie nach dem Wort "zugelassen" die Worte "oder vorgeschrieben" eingefügt. 38. In § 1422 wird das Wort "Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte "freiwillige Versicherung". 39. § 1425 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Träger der Rentenversicherung ist zuständig 1. für die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge (§ 1303), 2. für die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge (§ 1424 Abs. 1 und 2), soweit sie von ihm beanstandet werden." § 2 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 1 werden das Wort "und" nach dem Wort "Versicherter" durch ein Komma ersetzt und unter Streichung des Punktes die Worte "sowie die Aufklärung und Auskunft an Versicherte und Rentner." angefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung: "7. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung, die nicht Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist, oder während ihrer Tätigkeit für die Gemeinschaft, wenn sie persönlich neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als einem Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze monatlich erhalten, ". b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 11 eingefügt: "11. alle Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 9, § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind und nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht die Versicherung beantragen und entweder noch keinen wirksamen Beitrag zu einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung oder den letzten wirksamen Beitrag zur Angestelltenversicherung oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung geleistet haben." c) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "über den Antrag nach Absatz 1 Nr. 10 und 11 entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 11 beginnt mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung entfallen." 3. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Scheiden satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften aus ihrer Gemeinschaft aus, so sind sie für die Zeit ihrer Mitgliedschaft in der Gemeinschaft, in der sie aus anderen Gründen als wegen einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung der Versicherungspflicht nicht unterlagen oder nach. § 8 Abs. 3 befreit waren, nachzuversichern." b) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt: "Satz 1 gilt nicht, wenn im Falle des § 124 Abs. 6 a gegen die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegeben wäre." 4. a) In dem Unterabschnitt "IL Freiwillige Ver- sicherung" wird die Überschrift "1. Weiterversicherung" gestrichen. b) § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 (1) Wer weder nach diesem Gesetz noch nach der Reichsversicherungsordnung, dem Reichsknappschaftsgesetz oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, kann für Zeiten nach 1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig Beiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (1 a) Absatz 1 gilt für Personen, die nach § 6, § 1229 der Reichsversicherungsordnung, § 31 des Reichsknappschaftsgesetzes versicherungsfrei oder die nach den §§7 und 8 sowie den §§ 1230 und 1231 der Reichsversicherungsordnung, § 32 des Reichsknappschaftsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind nur, wenn sie für sechzig Kalendermonate Beiträge entrichtet haben. (2) Eine nach Absatz 1 zulässige Versicherung kann während einer Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nur zur Anrechnung für einen späteren Versicherungsfall erfolgen. (2 a) Nach Erreichen der Altersgrenze für ein Altersruhegeld ist eine freiwillige Versicherung nach den Absätzen 1 und 1 a nur zulässig, wenn der Versicherte ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Angestellten oder der Rentenversicherung der Arbeiter oder ein Knappschaftsruhegeld aus der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht bezieht. Nach bindender Bewilligung eines Altersruhegeldes oder eines Knappschaftsruhegeldes nach Satz 1 gilt Absatz 1 auch nicht für Zeiten vor dem Beginn des Altersruhegeldes oder des Knappschaftsruhegeldes. (3) Bei erstmaliger Versicherung steht dem Versicherten die Wahl zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten frei. Hat der Versicherte bereits Beiträge entrichtet, so kann er freiwillig Beiträge nur zu dem Versicherungszweig entrichten, zu dem er zuletzt einen Beitrag entrichtet hat. Sind für den Versicherten zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet, so gelten sie für die Anwendung des Satzes 2 als in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, in dem der Versicherte zu versichern gewesen wäre, wenn er nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört hätte." 5. a) Die Überschrift vor § 11 "2. Höherversiche- rung" wird gestrichen. b) In § 11 werden die Worte "zur Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte "zur freiwilligen Versicherung". 6. In § 24 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Nicht erwerbsunfähig ist, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt." 7. § 25 erhält folgende Fassung: "§25 (1) Altersruhegeld erhält auf Antrag der Versicherte, der das 63. Lebensjahr vollendet hat oder der das 62. Lebensjahr vollendet hat und in diesem Zeitpunkt anerkannter Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes oder berufsunfähig (§ 23 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 24 Abs. 2) ist, wenn die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 1 erfüllt ist. (2) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens zweiundfünfzig Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos ist. (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. (4) Neben einem Altersruhegeld nach den Absätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Laufe eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Rentenbeginn eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit nur noch bis zu einem Entgelt oder einem Arbeitseinkommen ausüben, das ein Achtel der für Jahresbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) nicht überschreitet. Das Altersruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Versicherte im Laufe des nach Satz 1 maßgebenden Jahres einen Entgelt oder ein Arbeitseinkommen erreicht, das den Rahmen des Satzes 1 überschreitet. (5) Altersruhegeld erhält auch der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Absatz 7 Satz 2 erfüllt hat. (6) Der Versicherte kann bestimmen, daß ein späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll. (7) Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn fünfunddreißig anrechnungsfähige Versicherungsjahre, in denen mindestens eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten enthalten ist, zurückgelegt sind. Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach den Absätzen 2, 3 und 5 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten zurückgelegt ist. Für das Altersruhegeld aus Beiträgen der Höherversicherung ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich. (8) Neben dem Altersruhegeld wird Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit nicht gewährt." 8. In § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b wird der Punkt nach dem Wort "hatte" gestrichen und das Wort "oder" eingefügt sowie danach angefügt: ,,c) eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ablauf der in den Buchstaben a und b genannten Frist von drei Jahren aufgenommen worden ist und die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalender- Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1973 moiiät, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt, des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Angestellten-versicherungs-Neuregelungsgesetzes und Zeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind." 9. § 29 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Der bisherige Satz wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung infolge eines Unfalls erwerbsunfähig geworden oder gestorben ist und in den dem Versicherungsfall vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten mindestens für sechs Kalendermonate Beiträge auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat." 10. § 31 wird wie folgt, geändert und ergänzt: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt: "(la) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für das Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 oder 5 erfüllt, erhöht sich der Jahresbetrag seines Altersruhegeldes ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und ohne Kinderzuschuß für jeden Kalendermonat, für den er nach Erfüllung der Voraussetzungen für Zeiten zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Ablauf des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet, das Altersruhegeld nicht in Anspruch genommen hat, um 0,4 vom Hundert. Die Erhöhung wird bei der Berechnung des Altersruhegeldes in der Weise berücksichtigt, daß bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre für jeden nach Satz 1 zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,4 vom Hundert der von dem Versicherten an Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zu- i rückgelegten Kalendermonate als zusätzliche Kalendermonate angerechnet werden, wobei deren Gesamtzahl auf volle Kalendermonate nach oben aufzurunden ist. Die zusätzlichen Kalendermonate werden bei Anwendung von Vorschriften, nach denen eine Leistung von einer bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Versicherungs jähre abhängt, nicht berück- sichtigt. Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicherten, die bereits ein Altersruhegeld oder nach Vollendung des 63. Lebensjahres Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezogen haben." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Erfüllt der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld, so ist die Rente im Falle des § 25 Abs. 5, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen, in den Fällen des § 25 Abs. 1 bis 3 auf Antrag in das Altersruhegeld umzuwandeln. § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend." 11. In § 32 Abs. 5 werden die Worte "zur Weiterversicherung" durch die Worte "zur freiwilligen Versicherung" ersetzt. 12. § 35 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Bleibt bei der Berechnung ein Rest, so ergibt jeder Monat davon ein Zwölftel Versicherungsjahr. Die Summe der Zwölftel Versicherungsjahre ist in eine Dezimalzahl umzurechnen; § 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend." b) Absatz 3 wird gestrichen. 3. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte "wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Lehrzeit, die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließende Ersatzzeit im Sinne des § 28 innerhalb von fünf Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist," gestrichen. b) Folgende Sätze 3 bis 5 werden angefügt: "Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 liegt eine Ausfallzeit nach den Nummern 1 und 2 nur vor, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine Personen beschäftigen, die wegen dieser Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften darüber, wie die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen ist. Arbeitslosigkeit im Sinne der Nummer 3 liegt, nicht vor, solange noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, wird." . § 42 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet Satz 1 auch dann Anwendung, 1. wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat und 1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 2. wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet hatte und 3. solange sie berufsunfähig (§ 23 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 24 Abs. 2) ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat." 15. § 45 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer die Rente nach den Absätzen 1 bis 4 in Höhe der Rente des Versicherten ohne Kinderzuschuß gewährt, aus der die Rente nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnen ist, mindestens jedoch die Rente ohne Kinderzuschuß, die dem Versicherlen im Zeitpunkt seines Todes zustand." 16. § 49 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Renten" die Worte "alljährlich zum 1. Juli" eingefügt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Anpassung hat der Entwickiung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität, den Veränderungen desVolks-einkommens je Erwerbstätigen sowie der Sicherung eines stabilen Rentenniveaus Rechnung zu tragen. Richtsatz für die Höhe des Rentenniveaus ist ein Aitersruhegeld, das nach vierzig Versicherungsjahren bei einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 1) von 100 vom Hundert in dem jeweiligen Kalenderjahr 50 vom Hundert des für dasselbe Jahr nach § 110 vorausgeschätzten durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge beträgt. Der Richtsatz für die Höhe des Rentenniveaus darf vom Jahr 1974 an um nicht mehr als fünf Prozentpunkte unterschritten werden (untere Schwankungsgrenze)." 17. In § 50 wird das Wort "März" durch das Wort "Oktober" ersetzt. 18. In § 55 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "oder nach Voffendung des 65. Lebensjahres ereignet" ersetzt durch die Worte "oder nach dem Beginn des Altersruhegefdes ereignet". 19. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 bis 3 ist vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch vom Beginn des Antragsmonats an, wenn der Antrag später als drei Monate nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wird." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente kann nur vom Beginn des Antragsmonats an verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Empfänger von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit das 65. Lebensjahr oder ein Empfänger von Rente nach § 45 Abs. 1 das 45. Lebensjahr vollendet. Ist ein Altersruhegeld nach § 25 Abs. 4 weggefallen und endet die Beschäftigung oder Tätigkeit wieder, wird das Altersruhegeld auf Antrag bereits mit dem Ersten des auf das Ende der Beschäftigung oder Tätigkeit folgenden Kalendermonats wiedergewährt, und zwar mindestens in Höhe des Betrages, der sich bei ununterbrochener Zahlung des Altersruhegeldes ergeben würde." c) Absatz 5 wird gestrichen. 20. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers" gestrichen. b) In Absatz 4 werden die Worte "letzter Satz" durch die Worte "Satz 4" ersetzt. 21. § 72 erhält folgende Fassung: "§72 Anspruch auf Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Beiträgen der Höherversicherung besteht nur neben einem Anspruch auf entsprechende Renten aus anderen Beiträgen. Besteht hiernach kein Anspruch, so hat der Versicherungsträger den Versicherten oder den Hinterbliebenen mit einem dem Werte der sich aus den Beiträgen der Höherversicherung ergebenden Leistungen entsprechenden Kapital abzufinden, es sei denn, daß der Versicherte gegenüber dem Versicherungsträger die Abfindung ablehnt. Der Versicherungsträger hat den Versicherten auf die Folgen der Abfindung hinzuweisen. Die Berechnung des Kapitalwertes bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung." 22. § 82 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19. November 1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten." Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1975 b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe und den Witwer, wenn der Anspruch auf Hinterbliebenenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist." 23. § 88 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden die in den in § 87 genannten Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten), im Falle des § 25 Abs. 7 Satz 1 auch die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Wartezeit der Bergmannsrente und des Knappschaftsruhegeldes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes werden nur Versicherungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet." 24. Im Zweiten Abschnitt erhält der Unterabschnitt E. folgende Überschrift: "E. Aufklärung und Auskunft" 25. Nach § 103 wird folgender § 104 eingefügt: ,,§ 104 (1) Der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte obliegt es, Versicherten Auskunft über die bisher erworbene Rentenanwartschaft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erteilen. (2) Versicherten, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, ist auf Antrag Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld zu erteilen. Die Berechnung der Anwartschaft kann auf die dem Versicherungsträger vorliegenden Versicherungsunterlagen beschränkt werden. (3) Für die übrigen Versicherten hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte spätestens bis zum 31. Dezember 1979 den Inhalt der ihr vorliegenden Versicherungsunterlagen maschinell zu speichern. Sie hat den Versicherten eine Aufstellung über den Inhalt der Versicherungsunterlagen zu übersenden und darauf hinzuwirken, daß alle für die Rentenberechnung erforderlichen Angaben gesammelt und gespeichert werden. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates a) für bestimmte Jahrgänge der Versicherten einen früheren Zeitpunkt als den in Absatz 3 Satz 1 genannten bestimmen und für die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Fristen setzen, b) den Anspruch auf Erteilung von Auskünften über bisher erworbene Rentenanwartschaften auch auf nicht in Absatz 2 genannte Versicherte erstrecken, c) Inhalt, Form und Häufigkeit der Mitteilungen über die Höhe der Rentenanwartschaft bestimmen und d) vorschreiben, daß im Rahmen der vorhandenen Versicherungsunterlagen die Mitteilung über die Höhe der Rentenanwartschaft bindend sein soll. (5) § 103 bleibt unberührt." 26. In § 110 Abs. 1 werden nach den Worten "die Ausgaben" die Worte " , das Rentenniveau im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 2" angefügt. 27. § 112 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) bei versicherungspflichtigen Selbständigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und 11) das Bruttoarbeitseinkommen aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: " (3 a) Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Entgelt, der ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, als Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a, wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur insoweit, als der tatsächliche Entgelt zusammen mit dem Unterschiedsbetrag die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, für einen Gemeindeverband oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Verband, für einen Verband von Trägern der Sozialversicherung, für eine Partei, eine Gewerkschaft oder für eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege. Die Sätze 1 bis 3 gelten für versicherungspflichtige Selbständige (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6) entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann nur für laufende und künftige Lohnabrechnungszeiträume gestellt werden." c) In Absatz 4 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung und es wird folgender Buchstabe g eingefügt: ,,b) bei Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 3 bis 6 und 11 von den Versicherten allein, c) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 von dem Versicherten und der Genossenschaft oder Gemeinschaft, welcher er angehört, je zur Hälfte, g) für den Arbeitsentgelt nach Absatz 3 a vom Versicherten." 28. In § 114 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anpassung an die Entwicklung der Buchungsverfahren an Stelle der Beitragsberechnung nach Beitragsklas- 1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil l sen eine stulenloso Berechnung s weise zulassen oder vorschreiben." 29. In § 115 Abs. 1 werden die Worte "die Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte "die freiwillige Versicherung". 30. In § 118 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend für Beiträge nach § 112 Abs. 3 a." 31. § 119 wird wie folgt ergänzt: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: " (4 a) Der Versicherte muß sich den Beitrag nach § 112 Abs. 3 a von seinem Bargehalt abziehen lassen, übersteigt der Beitrag den Anspruch des Versicherten auf Bargehalt, so hat der Arbeitgeber insoweit gegen den Versicherten einen Erstattungsanspruch." b) In Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt: "Einer Eintragung in die Versicherungskarte bedarf es nicht." 32. In § 122 Abs. 2 werden nach der Klammer "(wirklicher Arbeitsverdienst, Lohnstufe, Mitgliederklasse)" die Worte "einschließlich eines Betrages nach § 112 Abs. 3 a" eingefügt. 33. § 123 wird wie folgt ergänzt: a) In Absatz l werden folgende Sätze 2 bis 5 angefügt: "Endet ein Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt, an den anschließend Altersruhegeld beantragt wird, so hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherten die Entgeltsbescheinigung für die Zeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zu drei Monaten im voraus auszustellen. Er hat in diesem Fall den nach den Entgelten der letzten sechs Monate voraussichtlichen Entgelt einzutragen. Für die Rentenberechnung ist ein von der Eintragung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen. Die Bei-tragsberechnung nach § 112 Abs. 3 bleibt von der Entgeltbescheinigung nach Satz 2 unberührt. " b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte "einschließlich eines Betrages nach § 112 Abs. 3 a," angefügt. 34. § 124 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 2 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt: "Für Ausbildungszeiten ist der Nachversicherung mindestens ein Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark, für Ausbildungszeiten nach dem 31. Dezember 1967 jedoch in Höhe eines Zehntels der in diesen Zeiten jeweils für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Im übrigen ist die Nachversicherung mindestens nach einem Monatsentgelt von 150 Deutsche Mark, für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 jedoch in Höhe eines Fünftels der in diesen Zeiten jeweils für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze durchzuführen." b) In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Bei einer Nachversicherung nach § 9 Abs. 5 gelten freiwillige Beiträge, die für Zeiten der Nachversicherung mindestens in einer den Nachversicherungsbeiträgen entsprechenden Höhe durch die Gemeinschaft getragen worden sind, als nachentrichtete Beiträge. Niedrigere freiwillige Beiträge sind so zusammenzulegen, daß die den jeweils nachzuentrichtenden Beiträgen entsprechende Höhe erreicht wird; ein Restbetrag gilt als Monatsbeitrag der Beitragsklasse, deren Beitragshöhe dieser Betrag amaächsten kommt." c) Nach Absatz 6 werden folgende Abätze 6 a und. 6 b eingefügt: " (6 a) Bei Personen, die innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsoder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe werden oder während der versicherungsfreien Beschäftigung bis zum Ausscheiden Mitglieder einer solchen Versicherungsoder Versorgungseinrichtung waren, hat der Arbeitgeber auf Antrag des Nachzuversichernden den Betrag der Beiträge, der an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu entrichten wäre, mit befreiender Wirkung an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu zahlen, der der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung angehörte. Er übersendet dieser Einrichtung auch die in Absatz 6 Satz 1 genannte Bescheinigung. (6 b) Der Antrag nach Absatz 6 a ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden zu stellen. Ist der Nachzuversichernde verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen." 35. In § 127 Abs. 1 werden nach dem Wort "zugelassen" die Worte "oder vorgeschrieben" eingefügt. 36. Nach § 127 wird folgender § 127 a eingefügt: "§ 127 a (1) Für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 gilt § 127 entsprechend. Die Beiträge für ein Kalenderjahr sind spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, zu entrichten. Für nachgewiesene Ausfallzeiten sind keine Beiträge zu entrichten, auch wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht vorliegen. (2) Versicherte nach Absatz 1 brauchen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Stellung des Antrags auf Versicherungspflicht Beiträge nur für jeden zweiten Monat zu entrichten." Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1977 37. § 129 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Worte "für die Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte "für die freiwillige Versicherung" sowie nach dem Wort "zugelassen" die Worte "oder vorgeschrieben" eingefügt. 38. In § 144 wird das Wort "Weiterversicherung" ersetzt durch die Worte "freiwillige Versicherung". 39. § 147 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Bandesversichorungsanstalt für Angestellte ist zuständig 1. für die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge (§ 82), 2. für die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge (§ 146 Abs. 1 und 2), soweit sie von ihr beanstandet werden." § 3 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 28 werden das Wort "und" nach dem Wort "Versicherter" durch ein Komma ersetzt und unter Streichung des Punktes die Worte "sowie die Aufklärung und Auskunft an Versicherte und Rentner." angefügt. 2. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk rentenversicherungspflichtig ist und innerhalb von zehn Jahren" durch die Worte "Handwerkerversicherungsgesetz rentenversicherungspflichtig ist und" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. 3. In § 45 Abs. 1 werden nach dem Wort "erhält" die Worte "auf Antrag" eingefügt. 4. § 48 erhält folgende Fassung: "§48 (1) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag der Versicherte, der 1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder der das 62. Lebensjahr vollendet hat und in diesem Zeitpunkt anerkannter Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 des Schwerbeschädigtengesetzes oder berufsunfähig (§ 46 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 47 Abs. 2) ist, wenn die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 Satz 1 erfüllt ist, oder 2. das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Wartezeit nach § 49 Abs. 2 erfüllt ist und eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nicht mehr ausgeübt wird. (2) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 Satz 2 erfüllt hat und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens zweiundfünfzig Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos ist. Der Arbeitslosigkeit stehen Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus gleich. (3) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 Satz 2 erfüllt hat, wenn sie in den letzten zwanzig Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. (4) Neben einem Knappschaftsruhegeld nach den Absätzen 2 und 3 darf der Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Laufe eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Rentenbeginn eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit nur noch bis zu einem Entgelt oder einem Arbeitseinkommen ausüben, das ein Achtel der für Jahresbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Reichsversicherungsordnung (§ 1385 Abs. 2) nicht überschreitet. Das Knappschaftsruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Versicherte im Laufe des nach Satz 1 maßgebenden Jahres einen Entgelt oder ein Arbeitseinkommen erreicht, das den Rahmen des Satzes 1 überschreitet. (5) Knappschaftsruhegeld erhält auch der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 3 Satz 2 erfüllt hat. (6) Der Versicherte kann bestimmen, daß ein späterer Zeitpunkt als das in den Absätzen 1 bis 3 und 5 genannte Lebensalter für die Erfüllung der Voraussetzung maßgebend sein soll. (7) Neben dem Knappschaftsruhegeld wird Knappschaftsrente nicht gewährt." 5. § 49 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ist erfüllt, wenn fünfunddreißig anrechnungsfähige Versicherungsjahre, in denen mindestens eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten enthalten ist, zurückgelegt sind; bei den fünfunddreißig Versicherungsjähren sind Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus zu berücksichtigen. Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 2, 3 und 5 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von einhundertachtzig Kalendermonaten zurückgelegt ist." 6. § 50 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert und ergänzt: In Buchstabe b wird der Punkt nach dem Wort "hatte" gestrichen und das Wort "oder" eingefügt sowie danach angefügt: ,fc) eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nach Ablauf der in den Buchstaben a und b genannten Frist von drei Jahren aufgenommen worden ist und die Zeit vom Kalendermonat des 1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1 Eintritts in die Versicherung bis zum Ka-lendermonal, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalender-monal, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeitennach § 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 des Knappschaf tsrentenversicherungs-Neuregelungsge-setzes und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsrente oder eines Anpassungsgeldes für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 nicht erfüllt sind." 7. § 52 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Der bisherige Satz wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung infolge eines Unfalls erwerbsunfähig geworden oder gestorben ist und in den dem Versicherungsfall vorausgegangenen vierundzwanzig Kalendermonaten mindestens für sechs Kalendermonate Beiträge auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat." 8. § 53 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: " (4 a) Hat der Versicherte die Voraussetzungen für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 5 erfüllt, erhöht sich der Jahresbetrag seines Knappschaftsruhegeldes ohne Kinderzuschuß für jeden Kalendermonat, für den er nach Erfüllung der Voraussetzungen für Zeiten zwischen der Vollendung des 63. Lebensjahres und dem Ablauf des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet, das Knappschaftsruhegeld nicht in Anspruch genommen hat, um 0,4 vom Plündert. Die Erhöhung wird bei der Berechnung des Knappschaftsruhegeldes in der Weise berücksichtigt, daß bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungs jähre für jeden nach Satz 1 zuschlagsfähigen Kalendermonat 0,4 vom Hundert der von dem Versicherten an Beitrags-, Ersatz- und Aufallzeiten zurückgelegten Kalendermonate als zusätzliche Kalendermonate angerechnet werden, wobei deren Gesamtzahl auf volle Kalendermonate nach oben aufzurunden ist und beim jährlichen Leistungszuschlag Satz 1 entsprechend gilt. Die zusätzlichen Kalendermonate werden bei Anwendung von Vorschriften, nach denen eine Leistung von einer bestimmten Anzahl anrechnungsfähiger Versicherungsjahre abhängt, nicht berücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Versicherten, die bereits ein Knappschaftsruhegeld oder nach Vollendung des 63. Lebensjahres Bergmannsrente, eine Knappschaftsrente oder Knappschaftsausgleichsleistungen bezogen haben," b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Erfüllt der Empfänger einer Bergmannsrente oder Knappschaftsrente die Voraussetzungen für ein Knappschaftsruhegeld, so ist die Rente im Falle des § 48 Abs. 5, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen, in den Fällen des § 48 Abs. 1 bis 3 auf Antrag in das Knappschaftsruhegeld umzuwandeln. Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend." 9. § 56 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bleibt bei der Berechnung ein Rest, so ergibt jeder Monat davon ein Zwölftel Versicherungsjahr. Die Summe der Zwölftel Versicherungs jähre ist in eine Dezimalzahl umzuwandeln; § 54 Abs. 3 vorletzter Satz gilt entsprechend." In § 57 Nr. 4 werden die Worte "wenn im Anschluß daran oder nach Beendigung einer an die Lehrzeit, die Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung anschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 51 innerhalb von fünf Jahren eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen worden ist," gestrichen. In § 61 wird folgender Satz 2 angefügt: "Auf die Zuschläge nach § 53 Abs. 4 a findet Satz 1 keine Anwendung." § 65 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet Satz 1 auch dann Anwendung, 1. wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat und 2. wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet hatte und 3. solange sie berufsunfähig (§ 46 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 47 Abs. 2) ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat." 10. 11. 12. Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1979 13. § 69 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Für die ersten drei Monate wird der Witwe oder dem Witwer die Rente nach den Absätzen 1 bis 4 in Höhe der Rente des Versicherten mit Leistungszuschlag ohne Kinderzuschuß gewährt, aus der die Rente nach den Absätzen 1 bis 3 zu berechnen ist, mindestens jedoch die Rente mit Leistungszuschlag ohne Kinderzuschuß, die dem Versicherten im Zeitpunkt, seines Todes zustand." 14. In § 71 Abs. 1 werden nach dem Wort "Reichs-versichenmgsordnung" unter Streichung des Punktes folgende Worte angefügt: "mit der Maßgabe, daß in § 1272 Abs. 2 Satz 2 an die Stelle der Zahl 50 die Zahl 66,66 und in § 1272 Abs. 2 Satz 3 an die Stelle des Wortes fünf die Zahl 6,66 tritt." 15. § 82 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 bis 3 ist vom Ablauf des Monats an zu gewähren, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch vom Beginn des Antragsmonats an, wenn der Antrag später als drei Monate nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wird." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente kann nur vom Beginn des Antragsmonats an verlangt, werden. Dies gilt nicht, wenn ein Empfänger einer Bergmannsrente oder einer Knappschaftsrente das 65. Lebensjahr oder ein Empfänger von Rente nach § 69 Abs. 1 das 45. Lebensjahr vollendet. Ist ein Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 4 weggefallen und endet die Beschäftigung oder Tätigkeit wieder, wird das Knappschaftsruhegeld auf Antrag bereits mit dem Ersten des auf das Ende der Beschäftigung oder Tätigkeit folgenden Kalendermonats wiedergewährt, und zwar mindestens in Höhe des Betrags, der sich bei ununterbrochener Zahlung des Knappschaftsruhegeldes ergeben würde." c) Absatz 5 wird gestrichen. 16. § 83 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte "ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers" gestrichen. b) In Absatz 5 werden die Worte "letzter Satz" durch die Worte "Satz 4" ersetzt. 17. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19. November 1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Absatz 2 gilt auch für die Witwe und den Witwer, wenn der Anspruch auf Hinterbliebenenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist." 18. § 100 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für die Erfüllung der Wartezeit werden die in den in § 99 genannten Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten), im Falle des § 49 Abs. 3 Satz 1 auch die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Erfüllung der Wartezeit nach § 49 Abs. 2 werden nur Versicherungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet." 1.9. § 101 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Eine Ausfall- oder Zurechnungszeit wird in der knappschaftlichen Rentenversicherung angerechnet, wenn der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet ist. Sind vor einer Ausfallzeit Beiträge zur Rentenversicherung nicht entrichtet worden, so ist die Ausfallzeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, wenn der erste Beitrag nach der Ausfallzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist." 20. Nach § 108 f wird folgender Unterabschnitt angefügt: "E. Aufklärung und Auskunft. § 108 g Der Bundesknappschaft obliegt die allgemeine Aufklärung ihrer Versicherten und Rentner über ihre Rechte und Pflichten. Die Pflicht der Versicherungsämter zur Erteilung von Auskünften bleibt unberührt. Die Bundesknappschaft hat in geeigneter Weise auf diese Pflicht hinzuweisen. § 108 h (1) Der Bundesknappschaft obliegt es, Versicherten Auskunft über die bisher erworbene Rentenanwartschaft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erteilen. (2) Versicherten, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, ist auf Antrag Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Knappschaftsruhegeld zu erteilen. Die Berechnung der Anwartschaft kann auf die der Bundesknappschaft vorliegenden Versicherungsunterlagen beschränkt werden. (3) Für die übrigen Versicherten hat die Bundesknappschaft spätestens bis zum 31. Dezember 1979 den Inhalt der ihr vorliegenden Versicherungsunterlagen maschinell zu speichern. Sie hat den Versicherten eine Aufstellung über den Inhalt der Versicherungsunterla- 1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I gen zu übersenden und darauf hinzuwirken, daß alle für die Rentenberechnung erforderlichen Angaben gesammelt und gespeichert werden. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates a) für bestimmte Jahrgänge der Versicherten einen früheren Zeitpunkt als den in Absatz 3 Satz 1 genannten bestimmen und für die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Fristen setzen, b) den Anspruch auf Erteilung von Auskünften über bisher erworbene Rentenanwartschaften auch auf nicht in Absatz 2 genannte Versicherte erstrecken, c) Inhalt, Form und Häufigkeit der Mitteilungen über die Höhe der Rentenanw.artschaft bestimmen und d) vorschreiben, daß im Rahmen der vorhandenen Versicherungsunterlagen die Mitteilung über die Höhe der Rentenanwartschaft bindend sein soll. (5) § 108 g bleibt unberührt." 21. In § 114 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Soweit Beiträge nach § 130 Abs. 5 a den Anspruch des Versicherten auf Lohn oder Gehalt übersteigen, hat der Arbeitgeber gegen den Versicherten einen Erstattungsanspruch." 22. In § 129 Abs. 1 werden nach den Worten "die Ausgaben" die Worte " , das Rentenniveau im Sinne des § 71 Abs. 1" angefügt. 23. § 130 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt: " (5 a) Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Entgelt, der ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, als Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 5 Buchstabe a, wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur insoweit, als der tatsächliche Entgelt zusammen mit dem Unterschiedsbetrag die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet. Ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, für einen Gemeindeverband oder einen anderen öffentlich-rechtlichen Verband, für einen Verband von Trägern der Sozialversicherung, für eine Partei, eine Gewerkschaft oder für eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege. Der Antrag nach Satz 1 kann nur für laufende und künftige Lohnabrechnungszeiträume gestellt werden." b) In Absatz 6 wird in Buchstabe c hinter dem Wort "Versicherten" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) für den Arbeitsentgelt nach Absatz 5 a vom Versicherten." § 4 "§ 891 a (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haftung mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seeschiffahrt an Seeleute eine Seemannskasse mit eigenem Haushalt einrichten. Die Mittel für die Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Reeder aufzubringen. Das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge bestimmt die Satzung der Seemannskasse; die Satzung kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. (2) Die Organe und die Geschäftsführung der See-Berufsgenossenschaft vertreten und verwalten die Seemannskasse nach deren Satzung. Die Aufsicht über die Seemannskasse führt das Bundesversicherungsamt. (3) Soweit die Seemannskasse bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Seekasse in Anspruch nimmt, hat sie die der Seekasse hierdurch entstehenden Verwaltungskosten in vollem Umfang zu erstatten." Artikel 2 Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, des Angestellten- versicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes § 1 Änderung des Arbeiterrentenversicherungs- Neuregeluragsgesetzes Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-regelungsgesetzes wird wie folgt geändert und ergänzt: Änderung des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung Das Dritte Buch der Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 615 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers" gestrichen. 2. Nach § 891 wird folgender § 891 a eingefügt: Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1981 1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: »§ la Die Frist von zwei Jahren gemäß § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung läuft frühestens am 31. Dezember 1974 ab." 2. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: "§9a (1) Liegen die Voraussetzungen des § 1251 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung nicht vor, so gelten sie bei Personen, die bis zum Versicherungsfall oder bis zu einer bis zum Versicherungsfall reichenden Ausfallzeit in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, als erfüllt, wenn die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum Versicherungs-fall zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit Pflichtbeiträgen belegt ist. § 1251 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c der Reichs Versicherungsordnung gilt entsprechend. (2) Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren aufgegeben haben sowie deren Witwe oder Witwer, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift das 60. Lebensjahr vollendet haben und von der Nachentrichtungsmöglichkeit nach § 51 a Abs. 2 dieses Artikels Gebrauch machen, werden Ersatzzeiten angerechnet, auch ohne daß die Voraussetzungen des § 1251 Abs. 2 der Reichs Versicherungsordnung vorliegen, jedoch keine längere Zeit als Beitragszeiten anrechenbar sind." 3. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: "§ 13 a Liegen die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung nicht vor, gilt § 9 a dieses Artikels entsprechend. Im Falle des § 9 a Abs. 2 werden Ausfallzeiten nur insoweit angerechnet, als die Zahl der Beitragsmonate nicht bereits durch die Anrechnung von Ersatzzeiten erreicht ist." 4. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt: "§14a Liegen die Voraussetzungen des § 1260 Abs. 1 Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung nicht vor, gilt § 9 a Abs. 1 dieses Artikels entsprechend." 5. § 19 erhält folgende Fassung: .,§ 19 (1) Ist der frühere Ehemann vor dem 1. Januar 1973, aber nach dem 30. April 1942 gestorben, gilt § 1265 der Reichsversicherungsordnung mit der Maßgabe, daß seiner früheren Ehefrau, deren Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach seinem Tode auch dann Rente gewährt wird, wenn die Voraussetzungen des § 1265 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung erfüllt sind. (2) Wird durch Absatz 1 erstmals ein Anspruch auf eine Leistung begründet, ist die Leistung frühestens vom 1. Januar 1973 an zu gewähren." 6. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) § 1291 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, bei Auflösung oder Nichtigerklärung in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1972 aber nur dann, wenn sie ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe, des Witwers oder des früheren Ehegatten des Versicherten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist." 7. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt: "§ 26 a § 1295 der Reichsversicherungsordnung gilt nur für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1972." 8. Nach § 27 werden folgende §§ 27 a und 27b eingefügt: "§27a Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiterversicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben Anspruch auf Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973 außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes genommen haben. §27b Personen, die auf Grund des Saarländischen Gesetzes Nr. 433 vom 7. Juli 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 834) versicherungspflichtig waren, werden auf Antrag die auf Grund dieses Gesetzes entrichteten Beiträge, die anschließenden freiwilligen Beiträge sowie die neben diesen Beiträgen entrichteten Höherversicherungsbeiträge erstattet. Die freiwilligen Beiträge werden erstattet bis zum Ende des Monats, der der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach dem 31. März 1963 vorangeht, längstens bis zum Ende des Antragsmonats. Der Antrag auf Erstattung ist bis zum 31. Dezember 1976 bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland zu stellen. § 1303 Abs. 4 bis 7 der Reichsversicherungsordnung gilt." 9. § 38 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: "Bei Empfängern einer Rente nach Satz 1, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung sind und wenigstens für zwölf Monate Beiträge nach Vollendung des 55. Lebensjahres entrichtet haben, ist auf Antrag die Rente nach den Vorschriften der §§ 1253 bis 1262 der Reichsversicherungsordnung neu zu berechnen, wenn die sich dadurch ergebende Rente ohne Kinderzuschuß höher ist als fünfzehn Dreizehntel des bisherigen Rentenzahlbetrages ohne Kinderzuschuß. Für die Neuberechnung der Rente gilt der Tag der Antragstellung 1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil 1 als Eintritt, des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit. § 1635 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend." b) In Absatz 3 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: "Sind die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 1, 2 oder 3 und Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung erfüllt, so findet. Satz 1 Anwendung. § 1248 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung gilt." 10. Es wird folgender § 46 eingefügt: "§ 46 (1) Soldaten der Reichswehr, die nach Artikel I Nr. 1 des Soldatenversicherungsgesetzes vom 31. Mai 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 542) berechtigt waren, den gesetzlichen Rentenversicherungen beizutreten, können auf Antrag abweichend von § 1418 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für die Dauer ihrer Dienstzeit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1924 zurück, Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für a) die ehemaligen Angehörigen der Schutzpolizei im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 597) und b) für die ehemaligen Polizeibeamten des Reichswasserschutzes im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Versorgung der Polizeibeamten beim Reichswasserschutze vom 26. Februar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149). (3) Personen, die vor dem 1. März 1957 während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren künftigen Beruf nicht pflichtversichert waren, können auf Antrag abweichend von § 1418 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1924 zurück, Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Satz 1 gilt entsprechend für a) Frauen, bei denen die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 8 der Verordnung über die Nachentrichtung von Beiträgen für versicherungsfreie Personen vom 4. Oktober 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 459), geändert durch die Zweite Verordnung über die Nachentrichtung von Beiträgen für versicherungsfreie Personen vom 5. Februar 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 64), aufgeschoben wurde, b) Beamte und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, die eine Beschäftigung im Sinne des § 1229 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik aufgegeben und eine gleichartige Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht wieder aufgenommen haben. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeiten der Versicherungsfrei- heit bereits in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt sind oder berücksichtigt werden. (5) Ist eine Nachversicherung durchzuführen, nachdem bereits Beiträge nach Absatz 3 nachentrichtet worden sind, so werden diese nachentrichteten Beiträge zurückgezahlt. (6) Der Eintritt, des Versicherungsfalles bis zum 31. Dezember 1975 steht der Nachentrichtung nicht entgegen. (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, wenn insgesamt eine Versicherungszeit von mindestens sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist oder wenn nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeiten während mindestens vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind. (8) § 51 a Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 dieses Artikels gilt entsprechend. (9) Der Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 ist an den Versicherungsträger zu richten, der das Versicherungskonto des Versicherten führt. Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist der Antrag an den Versicherungsträger zu richten, der für den Wohnsitz oder den ständigen Aufenthalt, des Versicherten zuständig ist." In § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 1402 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt im Falle der Nachversicherung von Personen, die nach dem 31. Dezember 1972 aus der versicherungsfreien Beschäftigung oder aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1973." Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: "§ 51 a (1) Personen, die a) in der Rentenversicherung der Arbeiter bei Inkrafttreten dieser Vorschrift versicherungspflichtig sind oder b) bis zum 31. Dezember 1974 nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtig werden, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 1418 der Reichs Versicherungsordnung freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, in denen sie oder ihr Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, nachentrichten. Der Eintritt des Versicherungsfalles nach § 1248 der Reichsversicherungsordnung vor dem 1. Januar 1973 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen. (2) Personen, die nach § 1233 der Reichsversicherungsordnung zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 1418 der Reichsversicherungsordnung freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, 11. 12. Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1983 die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, in der Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für einen Monat erst dann entrichtet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Beitrag für einen Monat darf nicht höher sein als der geringste für einen späteren Monat, nachentrichtete Beitrag. (3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter zu stellen, bei dem der Versicherte zur Zeit der Antragstellung versichert ist, oder wenn er zur Zeit der Antragstellung nicht mehr versichert ist, bei dem Träger der Arbeiterrentenversicherung, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Die Beiträge können nur unmittelbar an den für den Antrag zuständigen Versicherungsträger gezahlt werden. Der Versicherungsträger kann Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. Hat der Versicherte fristgerecht einen Antrag auf Leistungen der Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger gestellt, so sind Zahlungen auch noch bis zu einem Jahr nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag zulässig. § 52 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Buchstabe b und Abs. 4 dieses Artikels findet entsprechend Anwendung. (4) Sind weder die Wartezeiten nach § 1246 Abs. 3, § 1247 Abs. 3 und § 1248 Abs. 7 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung ohne Anrechnung von Beiträgen nach Absatz 2 noch die Voraussetzungen des § 1259 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung erfüllt, so gilt diese Rente nicht als Rente im Sinne der §§ 165, 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung." 13. In § 52 Abs. 2 werden die Worte "die Wartezeit des § 1248 Abs. 4" durch die Worte "die Wartezeit des § 1248 Abs. 7 Satz 2" ersetzt. 14. In § 52 a Abs. 1 werden in Buchstabe a nach den Worten "abgegeben haben" die Worte ", wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt," eingefügt. 15. Nach § 55 werden folgende §§ 55 a und 55 b eingefügt: "§ 55 a (1) Bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1972 ist für Versicherte, die mindestens fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt haben, die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage in der Weise zu ermitteln, daß für jeden Monat vor dem 1. Januar 1973, der mit einem Pflichtbeitrag belegt ist, der Wert 6,25 zugrunde gelegt wird, wenn sich bei Anwendung des § 1255 Abs. 3 bis 7 und § 1255 a der Reichsversicherungsordnung aus allen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. Januar 1973 ein geringerer Monatsdurchschnitt ergibt. Auf Ersatz- und Ausfallzeiten findet Satz 1 keine Anwendung. Ist nach § 1310 der Reichsversicherungsordnung eine Gesamtleistung aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen, sind die Sätze 1 und 2 auf den Leistungsanteil aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten und auf den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils gesondert anzuwenden. Bei Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden die in allen Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zusammengerechnet. Bei einer nach § 1268 der Reichs Versicherungsordnung berechneten Rente, die auf einem Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf die der Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Versichertenrente anzuwenden, wenn der Versicherte mindestens fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versicherungsjähre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt hat. (2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1972 eingetretenen Versicherungsfall beruht, und sind mindestens fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versicherungs jähre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt, ist die Rente mindestens in der Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt. (3) Absatz 2 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden. §55b (1) Versichertenrenten, die auf einem vor dem 1. Januar 1957 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, sind unbeschadet des § 55 a Abs. 3 dieses Artikels nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erhöhen, wenn vor Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften der Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß und ohne Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung höher ist als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Rente nach den §§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung unter Zugrundelegung einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage von 40 vom Hundert berechnet würde, und niedriger ist als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn der Berechnung eine für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage von 75 vom Hundert zugrunde gelegt würde. Bei Anwendung des Satzes 1 sind zugrunde zu legen die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972, als anrechnungsfähige Versicherungsjahre die Kalenderjahre zwischen dem Jahr der Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Jahr nach Rentenbeginn; an die Stelle des Kalenderjahres nach Renten- 1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I beginn tritt das Kalenderjahr nach Vollendung des 40. Lebensjahres durch den Versicherten, wenn dieses später liegt, und für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der Rente bei Versichertenrenten, die als Altersruhegelder gelten, 1,5 vom Hundert und bei Versichertenrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 1,3 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. (2) Der Rentenzahlbetrag nach Absatz 1 ist auf den Betrag zu erhöhen, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und unter Zugrundelegung einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage von 75 vom Hundert ergibt. (3) Für Witwenrenten, Witwerrenten und Renten an frühere Ehegatten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 gelten unbeschadet des § 55 a Abs. 3 dieses Artikels die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu berechnenden Beträge jeweils sechs Zehntel dieser Beträge treten-, dabei ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der Versichertenrente 1,5 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. In den Fällen, in denen der Versicherte keine Rente bezogen hat, tritt an die Stelle des Rentenbeginns der Zeitpunkt des Todes des Versicherten. An die Stelle des Zeitpunktes des Todes des Versicherten tritt die Vollendung des 40. Lebensjahres, wenn dieser Zeitpunkt später liegt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Versichertenrenten und Hinterbliebenenrenten nach Absatz 3, die auf Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 beruhen, und deren Zahlbetrag eine nach den Vorschriften der §§ 31 ff. dieses Artikels umgestellte Rente zugrunde liegt; § 55 a dieses Artikels findet insoweit keine Anwendung." §2 Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Angestellte, die auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder § 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestell-tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 476) oder des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) oder des Dritten Rentenversicherungs-Änderungs-gesetzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) oder der entsprechenden Bestimmungen des Knapp-schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, können gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte schriftlich bis zum 31. Dezember 1973 erklären, daß ihre Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung nach Satz 1 bei dem Versicherungsträger eingegangen ist. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschuß zur Alterssicherung, der in seiner Höhe dem Arbeitgeberanteil bei versicherungspflichtiger Beschäftigung entspricht oder nahekommt oder hat er die Bezüge des befreiten Arbeitnehmers angemessen erhöht und fällt der Zuschuß oder die Erhöhung anläßlich des Beginns der Versicherungspflicht nicht weg, so kann der Arbeitgeber auch den ansonsten auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Gehaltszahlung vom Bargehalt des Angestellten abziehen. § 119 Abs. 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt entsprechend." 2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: "§ la Die Frist von zwei Jahren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes läuft frühestens am 31. Dezember 1974 ab." 3. In § 7 a wird folgender Satz 2 angefügt: "Das gleiche gilt für Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1967, die mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, soweit die Versicherte während dieser Zeiten nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei oder nach § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437), Artikel 2 § 1 des Angestelltenversiche-rungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88), des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder nach den entsprechenden Vorschriften des Knappschaftsrentenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes befreit war." 4. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: "§9a (1) Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, gelten sie bei Personen, die bis zum Versicherungsfall oder bis zu einer bis zum Versicherungsfall reichenden Ausfallzeit in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, als erfüllt, wenn die Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum Versicherungsfall zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Monaten, mit Pflichtbeiträgen belegt ist. § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt entsprechend. Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1985 (2) Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit von wenigstens fünf Jahren aufgegeben haben sowie deren Witwe oder Witwer, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift das 60. Lebensjahr vollendet haben und von der Nachentrichtungsmöglichkeit nach § 49 a Abs. 2 dieses Artikels Gebrauch machen, v/erden Ersatzzeiten angerechnet, auch ohne daß die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Angestelltenversiche-rungsgesetzes vorliegen, jedoch keine längere Zeit als Beilragszeiten anrechenbar sind." 5. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: "§ 13a Liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vor, gilt § 9 a dieses Artikels entsprechend. Im Falle des § 9 a Abs. 2 werden Ausfallzeiten nur insoweit angerechnet, als die Zahl der Beitragsmonate nicht bereits durch die Anrechnung von Ersatzzeiten erreicht ist." 6. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt: "§ 14 a Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Angestellten Versicherungsgesetzes nicht vor, gilt § 9a Abs. 1 dieses Artikels entsprechend." 7. § 18 erhält folgende Fassung: "§ 18 (1) Ist der frühere Ehemann vor dem 1. Januar 1973, aber nach dem 30. April 1942 gestorben, gilt § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß seiner früheren Ehefrau, deren Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach seinem Tode auch dann Rente gewährt wird, wenn die Voraussetzungen des § 42 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung erfüllt sind. (2) Wird durch Absatz 1 erstmals ein Anspruch auf eine Leistung begründet, ist die Leistung frühestens vom 1. Januar 1973 an zu gewähren." 8. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) § 68 Abs. 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, bei Auflösung oder Nichtigerklärung in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1972 aber nur dann, wenn sie ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe, des Witwers oder des früheren Ehegatten des Versicherten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist." 9. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt: "§ 25 a § 72 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nur für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1972." 10. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt: "§ 26 a Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiterversicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben Anspruch auf Beitragserstattung nach § 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973 außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes genommen haben." 11. § 37 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: "Bei Empfängern einer Rente nach Satz 1, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsunfähig im Sinne des § 24 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes sind und wenigstens für zwölf Monate Beiträge nach Vollendung des 55. Lebensjahres entrichtet haben, ist auf Antrag die Rente nach den Vorschriften der §§ 30 bis 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes neu zu berechnen, wenn die sich dadurch ergebende Rente ohne Kinderzuschuß höher ist als fünfzehn Dreizehntel des bisherigen Rentenzahlbetrages ohne Kinderzuschuß. Für die Neuberechnung der Rente gilt der Tag der Antragstellung als Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit. § 204 des Angestelltenversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 1635 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend." b) In Absatz 3 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: "Sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1, 2 oder 3 und Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes erfüllt, so findet Satz 1 Anwendung. § 25 Abs. 6 des Angestellten-versicherungsgesetzes gilt." 12. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt: " § 44 a (1) Soldaten der Reichswehr, die nach Artikel I Nr. 1 des Soldatenversicherungsgesetzes vom 31. Mai 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 542) berechtigt waren, den gesetzlichen Rentenversicherungen beizutreten, können auf Antrag abweichend von § 140 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes für die Dauer ihrer Dienstzeit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1924 zurück, Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für a) die ehemaligen Angehörigen der Schutzpolizei im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 597) und !986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I b) für die ehemaligen Polizeibeamten des Reichswasserschutzes im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Versorgung der Polizeibeamten beim Reichswasserschutze vom 26. Februar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149). (3) Personen, die vor dem 1. März 1957 während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren künftigen Beruf nicht pflichtversichert waren, können auf Antrag abweichend vom § 140 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes für die Zeilen der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1924 zurück, Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Satz 1 gilt entsprechend für a) Frauen, bei denen die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 8 der Verordnung über die Nachentrichtung von Beiträgen für versicherungsfreie Personen vom 4. Oktober 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 459), geändert durch die Zweite Verordnung über die Nachentrichtung von Beiträgen für versicberungsfreie Personen vom 5. Februar 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 64), aufgeschoben wurde, b) Geistliche und sonstige Bedienstete der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, die eine Beschäftigung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik aufgegeben und eine gleichartige Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht wieder aufgenommen haben. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeiten der Versicherungsfreiheit bereits in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt sind oder berücksichtigt werden. (5) ist eine Nachversicherung durchzuführen, nachdem bereits Beiträge nach Absatz 3 nachentrichtet worden sind, so werden diese nachentrichteten Beiträge zurückgezahlt. (6) Der Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 31. Dezember 1975 steht der Nachentrichtung nicht entgegen. (7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, wenn insgesamt eine Versicherungszeit von mindestens sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist oder wenn nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeiten während mindestens vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind. (8) § 49 a Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 dieses Artikels gilt entsprechend. (9) Der Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 ist an den Versicherungsträger zu richten, der das Versicherungskonto des Versicherten führt. Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist der Antrag an den Versicherungsträger zu richten, der für den Wohnsitz oder den ständigen Aufenthalt des Versicherten zuständig ist." Nach § 48 wird folgender § 48 a eingefügt: ,,§ 48 a (f) § 124 Abs. 2 Sätze 3 und 4 und Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt im Falle der Nachversicherung von Personen, die nach dem 31. Dezember 1972 aus der versicherungsfreien Beschäftigung oder aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1973. (2) § 124 Abs. 6 a des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt in den Fällen, in denen der Nachzuversichernde nach dem 31. Dezember 1972 aus der die Versicherungsfreiheit begründenden Beschäftigung ausgeschieden ist." Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt: "§ 49 a (1) Personen, die a) in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift versicherungspflichtig sind oder b) bis zum 31. Dezember 1974 nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungspflichtig werden, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversiche-rungsgesetzes freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, in denen sie oder ihr Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, nachentrichten. Der Eintritt des Versicherungsfalles nach § 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes vor dem 1. Januar 1973 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen. (2) Personen, die nach § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, in der Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für einen Monat erst dann entrichtet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Beitrag für einen Monat darf nicht höher sein als der geringste für einen späteren Monat nachentrichtete Beitrag. (3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist bis zum 31. Dezember 1975 bei der Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte zu stellen. Die Beiträge können nur unmittelbar an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt werden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. Hat der Versicherte fristgerecht einen Antrag auf Leistungen der Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger gestellt, so sind Zahlungen auch noch bis zu einem Jahr nach rechtskräftiger Entschei- 13. 14. Nr. 112 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1987 düng über diesen Antrag zulässig. § 50 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Buchstabe b und Abs. 4 dieses Artikels findet entsprechende Anwendung. (4) Sind weder die Wartezeiten nach § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 7 Satz 2 des Angeste)ItenVersicherungsgesetzes ohne Anrechnung von Beil ragen nach Absatz 2 noch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 des Angestellten-versicher ungsgesetzes erfüllt, so gilt diese Rente nicht als Rente im Sinne der §§ 165, 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung." 15. In § 50 Abs. 2 werden die Worte "die Wartezeit des § 25 Abs. 4" durch die Worte "die Wartezeit des § 25 Abs. 7 Satz 2" ersetzt. 16. In § 50 b Abs. 1 werden in Buchstabe a nach den Worten "abgegeben haben" die Worte ", wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt," eingefügt. 17. § 54 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bei Versicherten, die auf Grund des § 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 13. August 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fassung des Ange-steJltenversidiemngs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) oder auf Grund der entsprechenden Vorschriften des Knappschaftsrenten versicherungs-Neuregelungs-gesetzes von der Versicherungspflicht, befreit worden sind, stehen bei Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c, § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes die für Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des AngesLeHtenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird in der in § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnung bekanntgegeben. Ist die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zu dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zu drei Vierteln mit Beiträgen nach Satz 2 belegt, stehen alle vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich." 18. Nach § 54 a werden folgende §§ 54 b und 54 c eingefügt: "§ 54 b (1) Bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1972 ist für Versicherte, die mindestens fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt haben, die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage in der Weise zu ermitteln, daß für jeden Monat vor dem 1. Januar 1973, der mit einem Pflichtbeitrag belegt ist, der Wert 6,25 zugrunde gelegt wird, wenn sich bei Anwendung des § 32 Abs. 3 bis 7 und § 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes aus allen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. Januar 1973 ein geringerer Monatsdurchschnitt ergibt. Auf Ersatz- und Ausfallzeiten findet Satz 1 keine Anwendung. Ist nach § 89 des Angestelltenversicherungsgesetzes eine Gesamtleistung aus den Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter und der knappschaftlichen Rentenversicherung festzustellen, sind die Sätze 1 und 2 auf den Leistungsanteil aus den Rentenversicherungen der Angestellten und der Arbeiter und auf den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung jeweils gesondert anzuwenden. Bei Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjähre werden die in allen Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten anrechnungsfähigen Versicherungs jähre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zusammengerechnet. Bei einer nach § 45 des Angestelltenversicherungsgesetzes berechneten Rente, die auf einem Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf die der Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Versichertenrente anzuwenden, wenn der Versicherte mindestens fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versicherungs jähre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt hat. (2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf einem in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1972 eingetretenen Versicherungsfall beruht, und sind mindestens fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versicherungs jähre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt, ist die Rente mindestens in der Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt. (3) Absatz 2 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden. § 54 t (1) Versichertenrenten, die auf einem vor dem 1. Januar 1957 eingetretenen Versicherungsfall beruhen, sind unbeschadet des § 54 b Abs. 3 dieses Artikels nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erhöhen, wenn vor Anwendung der Kürzungsund Ruhensvorschriften der Rentenzahlbetrag ohne Kinderzuschuß und ohne Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung hö- 1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I her ist als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Rente nach den §§ 30 ff. des Angestell-tenversicherungsgesetzcs unter Zugrundelegung einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage von 40 vom Hundert berechnet würde, und niedriger ist als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn der Berechnung eine für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage von 75 vom Hundert zugrunde gelegt würde. Bei Anwendung des Satzes 1 sind zugrunde zu legen die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972, als anrechnungsfähige Versicherungsjahre die Kalenderjahre zwischen dem Jahr der Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Versicherten und dem Jahr nach Rentenbeginn; an die Stelle des Kalenderjahres nach Rentenbeginn tritt das Kalenderjahr nach Vollendung des 40. Lebensjahres durch den Versicherten, wenn dieses später liegt, und für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der Rente bei Versichertenrenten, die als Altersruhegelder gelten, 1,5 vom Hundert und bei Versichertenrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 1,3 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage. (2) Der Rentenzahlbetrag nach Absatz 1 ist auf den Betrag zu erhöhen, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 und unter Zugrundelegung einer für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage von 75 vom Hundert ergibt. (3) Für Witwenrenten, Witwerrenten und Renten an frühere Ehegatten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 gelten unbeschadet des § 54 b Abs. 3 dieses Artikels die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zu berechnenden Beträge jeweils sechs Zehntel dieser Beträge treten; dabei ist für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr als Jahresbetrag der Versichertenrente 1,5 vom Hundert der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde zu legen. In den Fällen, in denen der Versicherte keine Rente bezogen hat, tritt an die Stelle des Rentenbeginns der Zeitpunkt des Todes des Versicherten. An die Stelle des Zeitpunktes des Todes des Versicherten tritt die Vollendung des 40. Lebensjahres, wenn dieser Zeitpunkt später liegt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Versichertenrenten und Hinterbliebenenrenten nach Absatz 3, die auf Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 beruhen, und deren Zahlbetrag eine nach den Vorschriften der §§ 30 ff. dieses Artikels umgestellte Rente zugrunde liegt; § 54 b dieses Artikels findet insoweit keine Anwendung." § 3 § 1 dieses Artikels in der Fassung des Knapp-schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533) oder des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) oder des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsge-setzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) oder der entsprechenden Bestimmungen des Ange-stelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, können gegenüber der Bundesknappschaft schriftlich bis zum 31. Dezember 1973 erklären, daß ihre Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung nach Satz 1 bei dem Versicherungsträger eingegangen ist. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Zuschuß zur Alterssicherung, der in seiner Höhe dem Arbeitgeberanteil der versicherungspflichtigen Beschäftigung entspricht oder nahekommt oder hat er die Bezüge des befreiten Arbeitnehmers angemessen erhöht und fällt der Zuschuß oder die Erhöhung anläßlich des Beginns der Versicherungspflicht nicht weg, so kann der Arbeitgeber auch den ansonsten auf ihn entfallenden Beitragsanteil bei der Gehaltszahlung vom Bargehalt des Angestellten abziehen. Für Personen, die nach Satz 1 versicherungspflichtig werden, gilt § 1 a dieses Artikels für die Zeit bis zum Beginn der Versicherungspflicht entsprechend." 2. § 3 a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut des § 3 a wird § 3 a Abs. 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze oder auf Grund des § 1 in der Fassung des Knapp-schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533) oder des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder Änderung des Knappsdiaftsrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In § 1 wird folgender Absatz 1 b eingefügt: "(1 b) Angestellte, die auf Grund des Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1989 und Ausfallzeiten zurückgelegt, ist die Rente mindestens in der Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt." auf Grund des § 1 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1967 geltenden Fassung nicht versicherungspflichtig waren und spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1973 versicherungspflichtig geworden sind, stehen bei Anwendung des § 50 Abs. 3, § 56 Abs. 2 und § 58 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes die nach Eintritt der Versicherungsfrei-heit für Zeiten bis zum 31. Dezember 1967 entrichteten, freiwilligen Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung den Pflichtbeiträgen gleich. Satz 1 gilt entsprechend für die nach dem 31. Dezember 1967 auf Grund des § 1 a Abs. 1 dieses Artikels nachentrichteten freiwilligen Beiträge." 3. In § 9 Abs. 5 werden die Worte "1. Januar 1973" durch die Worte "1. Juli 1972" ersetzt. 4. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: "§ 10 a (1) Bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1972 ist für Versicherte, die mindestens fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt haben, die maßgebende Rentenbemessungsgrundlage in der Weise zu ermitteln, daß für jeden Monat vor dem 1. Januar 1973, der mit einem Pflichtbeitrag belegt ist, der Wert 6,25 zugrunde gelegt wird, wenn sich bei Anwendung des § 54 Abs. 3 bis 9 und § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes aus allen Pflichtbeitragszeiten vor dem 1. Januar 1973 ein geringerer Monatsdurchschnitt ergibt. Auf Ersatz- und Ausfallzeiten findet Satz 1 keine Anwendung. Ist nach § 101 des Reichsknappschaftsgesetzes eine Gesamtleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten festzustellen, sind die Sätze 1 und 2 auf den Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und auf den Leistungsanteil aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten jeweils gesondert anzuwenden. Bei Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungs-jahre werden die in allen Zweigen der Rentenversicherung zurückgelegten anrechnungsfähigen Versicherungsjähre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zusammengerechnet. Bei einer nach § 69 Abs. 1 bis 5 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Rente, die auf einem Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1972 beruht, sind die Sätze 1 bis 4 auf die der Hinterbliebenenrente zugrunde liegende Versichertenrente anzuwenden, wenn der Versicherte mindestens fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung und Ausfallzeiten zurückgelegt hat. (2) Bezieht ein Berechtigter eine Rente, die auf einem vor dem 1. Januar 1973 eingetretenen Versicherungsfall beruht, und sind mindestens fünfundzwanzig anrechnungsfähige Versicherungsjahre ohne Zeiten der freiwilligen Versicherung 5. In § 11 Abs. 1 werden die Worte "1. Januar 1973" durch die Worte "1. Juli 1972" ersetzt, 6. § 14 erhält folgende Fassung: "§ 14 (1) Ist der frühere Ehemann vor dem 1. Januar 1973, aber nach dem 30. April 1942 gestorben, gilt § 65 des Reichsknappschaftsgesetzes mit der Maßgabe, daß seiner früheren Ehefrau, deren Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, nach seinem Tode auch dann Rente gewährt wird, wenn die Voraussetzungen des § 65 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1972 geltenden Fassung erfüllt sind. (2) Wird durch Absatz 1 erstmals ein Anspruch auf eine Leistung begründet, ist die Leistung frühestens vom 1. Januar 1973 an zu gewähren." 7. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 83 Abs. 3 und 4 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem 31. Dezember 1956 aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, bei Auflösung oder Nichtigerklärung in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1972 aber nur dann, wenn sie ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe, des Witwers oder des früheren Ehegatten des Versicherten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist." 8. Nach § 19 a wird folgender § 19 b eingefügt: "§ 19 b 9. In § 20 b Satz 1 werden die Zahl "111" durch die Zahl "283" und die Zahl "105" durch die Zahl "391" sowie das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Worte eingefügt: "für das Kalenderjahr 1974 414 Millionen Deutsche Mark, für das Kalenderjahr 1975 399 Millionen Deutsche Mark, für das Kalenderjahr 1976 351 Millionen Deutsche Mark, für das Kalenderjahr 1977 329 Millionen Deutsche Mark, für das Kalenderjahr 1978 309 Millionen Deutsche Mark, für das Kalenderjahr 1979 314 Millionen Deutsche Mark, Personen, deren Recht zur freiwilligen Weiterversicherung am 31. Dezember 1972 endet, haben Anspruch auf Beitragserstattung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. Januar 1973 außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes genommen haben." 1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I für das Kalenderjahr 1980 317 Millionen Deutsche Mark, für das Kalenderjahr 1981 317 Millionen Deutsche Mark, für das Kalenderjahr 1982 331 Millionen Deutsche Mark, für das Kalenderjahr 1983 345 Millionen Deutsche Mark, iür das Kalenderjahr 1984 359 Millionen Deutsche Mark, für das Kalenderjahr 1985 371 Millionen Deutsche Mark, für das Kalenderjahr 1986 383 Millionen Deutsche Mark,". 10. In § 33 Abs. 2 werden die Worte "die Wartezeit des § 49 Abs. 3" durch die Worte "die Wartezeit des § 49 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. Artikel 3 Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger § 1 (1) Um die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Artikel 2 § 51 a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsge-setzes und Artikel 2 § 49 a des Angestelltenversiche-rungs-Neuregelungsgesetzes zu erleichtern, wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger" errichtet. (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung bestimmt. (3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 17 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze vom 23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197), und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592), geändert durch das Steueränderungsgesetz 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211). § 2 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. § 3 (1) Von der Stiltung werden Personen gefördert, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Artikel 2 § 51 a des Arbeiterrentenversiche-rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 49 a des Angestelltenversicberungs-Neuregehmgsgeset-zes nachentrichten können. (2) Voraussetzung für die Förderung ist, daß die Nachentrichtung der Beiträge die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen erheblich beeinträchtigen würde. (3) Die Förderung erfolgt dadurch, daß die Stiftung die nachzuentrichtenden Beiträge teilweise oder in vollem Umfang für den Betroffenen an den Rentenversicherungsträger leistet. § 4 (1) Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat, 2. der Stiftungsvorstand. (2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. § 5 (1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt. Die übrigen Mitglieder werden von der Bundesregierung auf Vorschlag der auf Bundesebene tätigen Verbände der selbständig Erwerbstätigen berufen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen. (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Stellvertreter endet mit der Aufhebung der Stiftung. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. (4) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. § 6 Leistungen der Stiftung werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muß innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. Das Antragsverfahren wird durch den Stiftungsvorstand festgelegt. § 7 Der Stiftungsrat erläßt nach Ablauf der Antragsfrist eine Satzung. In dieser Satzung sind die Voraussetzungen der Förderung und die Höhe der Förderungsbeträge näher zu bestimmen sowie zu berücksichtigen, daß vorrangig Personen zu fördern sind, die über 50 Jahre alt sind und aus eigener Kraft infolge wirtschaftlicher Strukturänderungen oder besonderer Kriegs- oder Nachkriegsfolgen keine Alterssicherung mehr erwerben können. Nach Maßgabe der Satzung besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Stiftung. § 8 Stiftungsvorstand ist der Vorstand der Lastenausgleichsbank. Er führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. § 9 (1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 3 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet. (2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender und Beisitzer wer- Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1991 den vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. (3) über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch Bescheid. § 10 (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid des Ausschusses nach § 9 wird ein Widerspiuchsausschuß gebildet. (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzender und Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Stiftungsrates auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Vorsitzender und Beisitzer dürfen nicht dem Ausschuß nach § 9 angehören. .§ 11 Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. § 12 Die Stiftung ist nach der Erreichung ihres Zwecks, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Artikels aufzuheben. Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu; er hat es dem Stiftungszweck entsprechend zu verwenden. Artikel 4 Änderung anderer Gesetze § 1 Änderung des Gesetzes über eine Altershilie für Landwirte und des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilie für Landwirte 1. In § 10 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilie für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 26. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1293), werden die Worte "ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers" gestrichen. 2. Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Al-tershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1774), wird wie folgt geändert: Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: "§ 6a § 10 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem 30. September 1957 aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, bei Auflösung oder Nichtigerklärung in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis zum 31. Dezember 1972 aber nur dann, wenn sie ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe, des Witwers oder des früheren Ehegatten des Versicherten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist." § 2 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1317) erhält folgende Fassung: "Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in § 1248 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung, § 25 Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 48 Abs. 5 des Reichsknappschaftsgesetzes bezeichnete Lebensalter erreicht hat." § 3 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: 1. In § 70 werden nach den Worten "§ 116 Abs. 1, 3 und 4" die Worte " , der § 118 Nr. 4" eingefügt. 2. In § 87 werden nach den Worten "§ 116 Abs. 1" die Worte " , des § 118 Nr. 4" eingefügt. 3. In § 171 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "§ 175 Nr. 1" durch die Worte "§ 175 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. 4. § 175 wrird wie folgt geändert: a) § 175 wird § 175 Abs. 1. b) In Nummer 1 werden das Semikolon nach den Worten "maßgebend wäre" durch ein Komma und der anschließende Halbsatz durch den Halbsatz "soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt." ersetzt. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Beträge, die nach § 1385 Abs. 3 a der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 3 a des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 130 Abs. 5 a des Reichsknappschaftsgesetzes als Bruttoarbeitsentgelt gelten, werden bei der Bemessung des Beitrages zur Bundesanstalt nicht berücksichtigt. Für knappschaftlich versicherte Arbeitnehmer gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten." 1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I 5. In § 235 Salz 1 werden die Worte "§ 175 Nr. 1" durch die Worte "§ 175 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. 6. In § 237 werden die Worte "§ 175 Nr. 2" durch die Worte "§ 175 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. § 4 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversichenmgs-Gesetzes Das Gesetz zur Neuregelung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz — HZvG) vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104) wird wie folgt geändert, und ergänzt: 1. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 1233 Abs. 2 und 2 a Satz 1 der Reichsversicherungsordnung gilt, entsprechend." 2. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: In Absatz 3 Sätze 4 und 5 werden hinter den Worten "§ 1252" jeweils die Worte "Abs. 1" eingefügt und es wird folgender Satz 6 angefügt: "§ 1252 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt mit der Maßgabe, daß der Versicherte die Beiträge unmittelbar vor Eintritt des Unfalls auf Grund einer Beschäftigung entrichtet hat, die Versicherung spf licht in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet." 3. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) § 1254 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend." 4. § 5 Abs. 2 erhält: folgende Fassung: "(2) § 1258 Abs. 2, 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend." 5. § 12 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2 a) § 1385 Abs. 3 a der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend." b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 1385 Abs. 4 Buchstabe f der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend." 6. In § 19 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: "(4) § 4 Abs. 1 a gilt nur für Zeiten des Zusatzrentenaufschubs nach dem 31. Dezember 1972 und mit der Maßgabe, daß der Jahresbetrag der Zusatzrenten wegen Erreichens der Altersgrenze erstmals bei Rentenfeststellungen nach dem 30. Juni 1973 erhöht wird." Artikel 5 Fünfzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Fünfzehntes Rentenanpassungsgesetz -..... 15. RAG) ERSTER ABSCHNITT Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen § 1 (1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahre 1971 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 dieses Artikels angepaßt. (2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-zes im Jahre 1972 erhöhten Renten, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungs-gesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S.402). (3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung. § 2 (1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichs Versicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 und der Beitragsbemessungsgrenze der knapp-schaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr berechnet werden würde; Abweichungen infolge Ab-rundungen sind zulässig. Bei Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die nach Artikel 2 § 9 Abs. 1 a des Knappschaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes für Versicherungsfälle des Jahres 1972 maßgebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen. Für Knappschaftsausgleichsleistungen gilt § 98 a Abs. 2 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche- Nr, 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1993 nmgsoidnung, ^ 55, 56 des Angestelltenversiche-ruji(|S(i(.s(l/,<s orlci $§ 75, 76 dt;s Reichsknappschafts-grsolzes angewendet woiuen sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen § 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der Reichsver-sicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Salz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeit errentenversicherungs-Neuregelungs-gesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Arigestelltenversicherungs-Neurege-lungsgeselzes angewendet worden ist. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversiche-rungs-Neui egelungsgesetzes gezahlt werden. § 3 (1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-terrent.enversicheiungs - Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz.es sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschrilten ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschrilten der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 2,805 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. I Satz 4 dieses Artikels ist anzuwenden. (2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-mngs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltem?ersicherungs - Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind: Bei einer V ersicherten- Witwen- und Versicherungsdauer renten Witwerrenten von ... Jahren DM/Monat DM/Monat 50 und mehr 1501,00 900,60 49 1471,00 882,60 48 1441,00 864,60 47 1411,00 846,60 46 1381,00 828,60 45 1350,90 810,60 44 1320,90 792,60 43 1290,90 774,60 42 1260,90 756,50 41 1230,90 738,50 40 und weniger 1200,80 720,50 (3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um- zustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-gesetzbl. 1 S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrages von 7 650 Deutsche Mark der Betrag von 20 413,60 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 481,80 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrages von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1 323,30 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrages von 4 281 Deutsche Mark, der Betrag von 12 008 Deutsche Mark tritt. § 4 (1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, wenn der nach § 5 dieses Artikels zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,095 and der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende Betrag mit 1,087 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1972 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 4 dieses Artikels findet Anwendung. (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichs Versicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2 dieses Artikels, b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3 dieses Artikels angepaßt werden würden. Satz 1 gilt entsprechend für Renten nach Absatz 1, auf die § 5 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels anzuwenden ist. § 5 (1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 dieses Artikels der Rentenzahlbetrag für Juli 1972 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist vor Anwendung des § 4 Abs. 1 dieses Artikels bei Knappschaftsrenten wegen Be-rufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes und bei nach § 69 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes berech- 1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I neten Hinterbliebenenrenten mit 0,9783, bei Knapp-schaftsrenlen wegen Erwerbsunfähigkeit, bei Knappschaft sruhegeldern und bei nach § 69 Abs. 2 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9524 zu vervielfältigen; dies gilt entsprechend für Leistungsanteile aus der knapp-schaftlichen Rentenversicherung, nicht aber für in Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung enthaltene Leistungsanteile aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Vierzehnten Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Renten-zahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Juli 1972 ergeben würde. (2) In den Fällen, in denen für Juli 1972 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 30. Juni 1972 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Juli 1972 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten. § 6 (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche-rungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs - Neuregelungsgesetzes unter Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 dieses Artikels Anwendung. (2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag, die nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach den §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt. (3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfallen nach dem 31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung der Renten nach § 2 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind. (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 dieses Artikels angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung oder die in den §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Rente nach § 3 dieses Artikels zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. § 7 Leistungen nach den §§27 und 28 des Sozialver-sicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Artikels unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde. § 8 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 7 dieses Artikels aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenver-sicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-zes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden. ZWEITER ABSCHNITT Anpassung der Geldleistungen und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung § 9 (1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1970 und 1971 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1970 oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom I.Januar 1973 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieses Artikels angepaßt. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind, soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2 des Vierzehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden. Nr. 112 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1995 (3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-rungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. 1 S. 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist. (4) In den Fallen der §§ 565, 566 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das derJahresarbeitsvei dienst zuletzt festgelegt worden ist. § 10 (1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit. 1,119 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsge-setzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt. (2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, daß der für Januar 1973 zu zahlende Betrag mit 1,119 zu vervielfältigen ist. § 11 Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark der höhere Betrag. DRITTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften § 12 (1) Renten aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 dieses Artikels anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-gesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestelltenversi-cherungs-Neuregelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 dieses Artikels genannten Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe dieser Ren- ten für Dezember 1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen die Anpassung nach dem. Ersten Abschnitt keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen. (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu gewähren. § 13 Der Erhöhungsbetrag für die Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1972 bleibt bei der Ermittlung anderen Einkommens unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes oder anderer Vorschriften die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist. § 14 (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom 1. Januar 1973 an zusteht, zu geben. (2) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1973 zulässig. (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt. VIERTER ABSCHNITT Änderung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung § 15 In § 558 Abs. 3 werden die Worte "164 Deutsche Mark bis 657 Deutsche Mark" durch die Worte "184 Deutsche Mark bis 735 Deutsche Mark" ersetzt. FÜNFTER ABSCHNITT Übergangsvorschriften §16 (1) Der Ermittlung der Erhöhungsbeträge für Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1972 ist die Rente für Dezember 1972 zugrunde zu legen. Bei Renten, die nach dem 30. Juni 1972 1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I und vor dem 1. Dezember 1972 weggefallen sind, ist bei der Ermittlung der Erhöhungsbeträge die Rente des Monats zugrunde zu legen, in dem die Rente weggefallen ist; diese Erhöhungsbeträge werden nur auf Antrag gezahlt. (2) Bei Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf welche die §§ 1278 und 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55 und 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75 und 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, ist für Bezugszeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1972 als monatlicher Erhöhungsbetrag 9,5 vom Hundert des Zahlbetrages der Rente für Dezember 1972 ohne Kinderzuschuß, ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und in der knapp-schaftlichen Rentenversicherung ohne Leistungszuschlag zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels gilt entsprechend. Der sich nach Satz 1 ergebende Betrag ist um den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1971 und nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1972 berechneten Kinderzuschuß für jedes Kind und in der knappschaftlichen Rentenversicherung außerdem um 8,7 vom Hundert des Leistungszuschlags zu erhöhen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Erhöhungsbeträge für die Zeit vom I.Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1972 sind getrennt von der laufenden Rentenzahlung im November 1972 auszuzahlen. Artikel 6 Übergangs- und Schlußvorschriften § 1 § 615 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, wenn die neue Ehe nach diesem Zeitpunkt aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. § 2 § 1254 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung, § 31 Abs. 1 a des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 53 Abs. 4 a des Reichsknappschaftsgesetzes gelten nur für Zeiten des Rentenaufschubs nach dem 31. Dezember 1972 und mit der Maßgabe, daß der Jahresbetrag des Altersruhegeldes erstmals bei Rentenfeststellungen nach dem 30. Juni 1973 erhöht wird. § 3 Sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1974 nicht in der Lage, allen in § 1325 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 104 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 108 h Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Versicherten Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld zu erteilen, so brauchen sie diese Auskunft zunächst nur den Versicherten zu erteilen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben. § 4 (1) Wer nach Artikel 2 § 51 a Abs. 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsge-setzes oder nach Artikel 2 § 49 a Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-zes in der Zeit vom Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1972 Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1972 nachentrichten will, kann diese Beiträge ohne vorherige Antragstellung unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung entrichten. Die Beiträge sind bargeldlos zu zahlen. Hierbei sollen die bei den Postämtern vorliegenden Vordrucke verwandt werden. Bei der Zahlung sind der Vorname, der Familienname, bei Frauen auch der Geburtsname, das Geburtsdatum und, soweit vorhanden, die Versicherungsnummer desjenigen, für den die Beiträge verwendet werden sollen, anzugeben. (2) Bei der Zahlung der Beiträge sollen die Anzahl der Monatsbeiträge, ihr Wert in Deutscher Mark und der Zeitraum, für den diese Beiträge zu verwenden sind, von dem Einzahler mitgeteilt werden. (3) Die Träger der Rentenversicherung müssen in den Fällen des Absatzes 1 bis zum 30. Juni 1973 das Verfahren über die Wirksamkeit der Beiträge einleiten. § 5 (1) Die Tatsache, daß ein Arbeitnehmer berechtigt ist, vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen, ist nicht als ein die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedingender Grund im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes anzusehen; sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. (2) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, daß dieser die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt, in dem er erstmals den Antrag stellen könnte, schriftlich bestätigt. § 6 Der von der Bundesregierung alljährlich den gesetzgebenden Körperschaften gemäß § 1273 der Reichsversicherungsordnung, § 50 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 71 des Reichsknappschaftsgesetzes vorzulegende Rentenanpassungsbericht sowie die Vorschläge der Bundesregierung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 1973 sind bis spätestens zum 31. Januar 1973 vorzulegen. § 7 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar Nr. 112 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1972 1997 soweit er den § 112 Abs. 4 Buchstabe b des Angestelltenversicherungsgesetzes ändert, Nr. 28, 29, 35, 36, 37, 38 und 39 § 3 Nr. 6, 10, 14, 17 und 22 Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 8, 10 und 12 § 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 10, 12, 14 und 17 § 3 Nr. 1, 3, 5, 8 und 9 Artikel 3 Artikel 4 § 4 Nr. 1 Artikel 5 §§ 1 bis 14 und § 16 Artikel 6 § 4 und § 6 am 1. Juli 1973 Artikel 1 § 1 Nr. 12, § 2 Nr. 12, § 3 Nr. 9 Buchstabe b Artikel 4 § 4 Nr. 4 am 1. Januar 1974 Artikel 1 § 1 Nr. 1, 24 und 25 §2 Nr. 1, 24 und 25 § 3 Nr. 1 und 20 Artikel 2 § 1 Nr. 9 Buchstabe a § 2 Nr. 11 Buchstabe a Artikel 6 § 3. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 16. Oktober 1972 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Schmidt 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten überleilungsgesetzes. § 8 (1) Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am 1. Januar 1973 in Kraft. (2) Es treten in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 1971 Artikel 2 § 1 Nr. 14 und § 2 Nr. 16 mit Wirkung vom 1. März 1972 Artikel 1 § 1 Nr. 15, § 2 Nr. 15 und § 3 Nr. 13 am Tage nach der Verkündung Artikel 1 § 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c, soweit er den § 1385 Abs. 4 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung ändert, Nr. 28, 29, 35, 36, 37, 38 und 39 § 2 Nr. 2 Buchstaben b und c, Nr. 4, 5, 6, 8, 11, 13, 16, 17, 22, 26, 27 Buchstabe a, Nr. 27 Buchstabe c,