Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 122 vom 18.11.1972  - Seite 2097 bis 2104 - Gesetz über Bausparkassen

Gesetz über Bausparkassen Bundesgesetzblat 2097 Teill Z1997A 1972 Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1972 Nr. 122 Tag Inhalt Seite 16. 11. 72 Gesetz über Bausparkassen.......................................................... 2097 7631-1, 7G31-1-1, 7630-1, 7630-1-1, 7630-1-2, 7630-1-3, 311-1, 7610-1, 7620-1, 7631-6, 7631-6-1, 7631-6-2, 4141-9 14.11.72 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen................................................................... 2105 7102-36 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften.................................. 2119 Gesetz über Bausparkassen Vom 16. November 1972 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Begriffsbestimmungen (1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. (2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). (3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, 2. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, 3. der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden, 4. der Erwerb von Bauland und .Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht, 5. Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten, 6. die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind, 7. die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen. Als wohnungswirtschaftliche Maßnahme gilt auch die Durchführung gewerblicher Bauvorhaben, die im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen erforderlich sind. (4) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt. 2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I § 2 Rechtsform (1) Private Bausparkassen dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. (2) Die Rechtslorm der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen wird von den Ländern bestimmt. § 3 Aufsicht (1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) übt die Aufsicht über die Bausparkassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), aus. Es ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb einer Bausparkasse mit den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen und den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge im Einklang zu erhalten. (2) Soweit Bausparkassen einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes bestehen. (3) Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. § 4 Zulässige Geschäfte (1) Bausparkassen dürfen außer dem Bauspargeschäft nur folgende Geschäfte betreiben: 1. Gelddarlehen gewähren, die der Vorfinanzierung oder der Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkasse auf Bausparverträge ihrer Bausparer dienen; 2. für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sonstige Gelddarlehen nach Maßgabe des Absatzes 2 gewähren; 3. Gelddarlehen Dritter verwalten, vermitteln und im Namen und für Rechnung Dritter bewilligen, wenn die Darlehen der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen; 4. nach Maßgabe des Absatzes 2 Gewährleistungen für Gelddarlehen Dritter übernehmen, welche die Bausparkasse selbst zu geben befugt wäre und die in der in § 7 vorgeschriebenen Weise gesichert sind; 5. fremde Gelder von Kreditinstituten und sonstigen Kapitalsammelstellen aufnehmen; 6. fremde Gelder von sonstigen Gläubigern nach Maßgabe des Absatzes 2 entgegennehmen; 7. Schuldverschreibungen auf den Inhaber mit einer Laufzeit von höchstens vier Jahren ausstellen; 8. sich nach Maßgabe des Absatzes 2 an inländischen Unternehmen beteiligen, die der Förderung des Bauspargeschäftes dienen oder die nach ihrem Geschäftszweck für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Bauland erwerben und an Bauwillige veräußern oder Bauland vermitteln oder als Bauherr Wohngebäude errichten und veräußern oder Bauherren bei der Errichtung solcher Gebäude betreuen; 9. Gelddarlehen für die in Nummer 8 genannten Zwecke an Unternehmen gewähren, an denen die Bausparkasse beteiligt ist. (2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 4 darf das Achtfache, der Gesamtbetrag der nach Absatz 1 Nr. 6 entgegengenommenen Gelder das Fünffache und eine Beteiligung nach Absatz 1 Nr. 8 zwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse nicht übersteigen; der Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2, die durch Grundpfandrechte im Rahmen der ersten zwei Fünftel des Beleihungswer-tes des Pfandobjekts gesichert sind, darf außerdem das haftende Eigenkapital der Bausparkasse nicht übersteigen. (3) Verfügbares Geld dürfen die Bausparkassen nutzbar machen 1. durch Anlegung bei geeigneten Kreditinstituten sowie 2. durch Ankauf von a) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Land ist, b) Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchstabe a bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat, c) anderen zum amtlichen Börsenhandel zugelassenen Schuldverschreibungen. (4) Bausparkassen ist der Erwerb von Grundstük-ken, Erbbaurechten, Rechten in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts nur zur Verhütung von Ausfällen an Forderungen und zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie von Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet. (5) Bausparkassen können sich vor Zuteilung eines Bausparvertrages nicht verpflichten, die Bausparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen. § 5 Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen. Nr. 122 -...... Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2099 (2) Die Allgemeinen Goschalfsgmndsätze müssen Bestimmungen enthalten über 1. die lieiedinungen Im (\w Abwicklung der Bau-s|)cii vei Mage und lur die Dauei der Wartezeiten unlei I lei voi 1k buiK| dei längsten, mittleren und kui/eslen W<n le/eil; 2. die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, die Zuleilungstermine sowie die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung (Zuteilungsverfahren) ; 3. die Berechnung des Beleihungswertes der zu beleihenden Grundstücke; 4. die Finanzierung von Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten; 5. die Finanzierung von Gebäuden, die überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen, soweit dies nach § 1 zulässig ist; 6. das Verfahren bei Rückzahlung der Einlagen gekündigter Bausparverträge; 7. eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse durch das Bundesaufsichtsamt. (3) Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge müssen Bestimmungen enthalten über 1. die Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers und der Bausparkasse sowie über die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten; 2. die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen; 3. die Höhe der Kosten und Gebühren, die den Bausparern berechnet werden; 4. die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung und die Bedingungen für die Auszahlung der Bausparsumme; 5. die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen; 6. die Bedingungen, nach denen ein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt oder die Bausparsumme erhöht oder ermäßigt werden kann; 7. die Bedingungen, nach denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können oder ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages oder aus einer vereinfachten Abwicklung der Bausparverträge ergeben; 8. das zuständige Gericht oder einen Schiedsvertrag; 9. den Abschluß von Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme und die vom Bausparer hierfür zu zahlenden Versicherungsbeiträge sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, wenn der Bausparer zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet ist. § 6 Zweckbindung der Bausparmittel (1) Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen auf Bauspardarlehen dürfen vorbehaltlich von § 4 Abs. 3 nur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zugeführt worden sind, sowie nach Maßgabe einer nach § 10 zu erlassenden Rechtsverordnung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 verwendet werden; sie sind in erster Linie zur angemessenen Verkürzung der Wartezeiten einzusetzen. (2) Forderungen aus Bauspardarlehen und die ihrer Sicherung dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten dürfen nur für das Bauspargeschäft und die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Geschäfte veräußert, beliehen oder verpfändet werden. Das gleiche gilt für Forderungen aus Darlehen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und die ihrer Sicherung dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten. § 7 Sicherung der Forderungen aus Darlehen (1) Forderungen aus Bauspardarlehen und aus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Forderungen aus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen gesichert werden, sind durch Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an einem inländischen Pfandobjekt zu sichern. Der Bestellung einer Grundschuld steht gleich der Anspruch einer Bausparkasse gegen ein Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Grundschuld, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Bausparkasse verwaltet wird. Die Beleihung darf ohne ausreichende zusätzliche Sicherheit die ersten vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes nicht übersteigen. (2) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte kann abgesehen werden, wenn ausreichende anderweitige Sicherheiten gestellt werden (Ersatzsicherheiten). (3) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte oder durch Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden, wenn der Darlehensnehmer sich der Bausparkasse gegenüber verpflichtet, eine mögliche Sicherung durch Grundpfandrechte gemäß Absatz 1 nicht durch eine Verpfändung des als Pfandobjekt in Betracht kommenden Gegenstandes für eine andere Verbindlichkeit oder durch seine Veräußerung zu verhindern. (4) Bei der Gewährung von Darlehen an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts kann von einer Sicherung abgesehen werden. Von einer Sicherung kann ferner insoweit abgesehen werden, als für Darlehen, die anderen Darlehensnehmern gewährt werden, eine inländische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts die Gewährleistung übernommen hat. (5) Das Bundesaufsichtsamt kann für Einzelfälle zulassen, daß auch Pfandobjekte außerhalb des Gel- I tungsbereichs des Gesetzes beliehen werden, wenn 2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I das zu bestellende Grundpfandrecht oder zusätzliche Sicherheilen eine Ausnahme gerechtfertigt erscheinen lassen. (6) Der bei der Beleihung angenommene Wert des Pfandobjektes (Beloihungswert) darf den Verkehrswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung des Be-leihungswert.es sind nur die dauernden Eigenschaften des Pfandobjektes und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Pfandobjekt bei ordnungsgemäßer Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. § 8 Versagung und Rücknahme der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis, Geschäfte einer Bausparkasse zu betreiben, darf außer aus den in § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Gründen auch dann versagt werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze oder die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge 1. die Erfüllbarkeit der Bausparverträge nicht gewährleistet erscheinen lassen oder 2. Spar- und Tilgungsleistungen vorsehen, die die Zuteilung der Bausparsumme unangemessen hinausschieben, oder 3. sonstige Belange der Bausparer nicht ausreichend wahren, indem sie zum Beispiel unangemessen hohe Gebühren oder ungerechtfertigte Kündigungsmöglichkeiten der Bauspardarlehen durch die Bausparkasse vorsehen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer aus den in § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Gründen auch dann zurücknehmen, wenn ihm Tatsachen bekanntwerden, die die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1 rechtfertigen würden und die Belange der Bausparer nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das Kreditwesen ausreichend gewahrt werden können. § 9 Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (1) Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die in § 5 Abs. 2 und 3 aufgeführte Bestimmungen betreffen, bedürfen der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Für die Versagung der Genehmigung gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Sonstige Änderungen sind dem Bundesaufsichtsamt mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen. (2) Erscheint die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht mehr gewährleistet, so kann das Bundesaufsichtsamt verlangen, daß die Bausparkasse die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge vor Abschluß neuer Verträge ändert. Unter der gleichen Voraussetzung kann das Bundesaufsichtsamt, unbe- schadet seiner Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, der Bausparkasse den Abschluß neuer Verträge verbieten. § 10 Erlaß von Rechtsverordnungen Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherung der ihnen anvertrauten Vermögenswerte und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft für die Zuteilung der Bausparsummen sowie zur Aufrechterhaltung einer möglichst gleichmäßigen Zuteilungsfolge kann der Bundesminister für Wirtschaft nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über 1. die vorübergehende Anlage der für die Zuteilung angesammelten und der bereits zugeteilten, aber von den Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Beträge; 2. den zulässigen Anteil von Bausparverträgen, die einen in der Rechtsverordnung festzusetzenden Betrag übersteigen, (Großbausparverträge) am gesamten nicht zugeteilten Vertragssummenbestand der Bausparverträge einer Bausparkasse und den zulässigen Anteil von Großbausparverträgen, die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge; dabei gelten die innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossenen Verträge eines Bausparers als ein Vertrag; auf die zulässigen Anteile von Großbausparverträgen sind die Bausparverträge, auf die der Bausparer die nach den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluß eingezahlt hat, anzurechnen; 3. die Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, und den zulässigen Anteil solcher Darlehen am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse; der Anteil darf höchstens auf drei vom Hundert festgesetzt werden; 4. Vomhundertsätze des haftenden Eigenkapitals der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 insgesamt sowie an ein Unternehmen gewährt werden dürfen; 5. den zulässigen Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten gestellt werden, am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse; 6. den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse im Einzelfall Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Abs. 3 gewähren darf. Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. Nr. 122 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2101 § 11 Abberufung von Geschäftsleitern Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung des Geschäftsleiters einer Bausparkasse außer aus den in § 36 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Gründen auch dann verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen, gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes oder gegen die in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze oder der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das Bundesaufsichtsamt dieses Verhalten fortsetzt. § 12 Vertrauensmann (1) Das Bundesaufsichtsamt bestellt bei jeder Bausparkasse einen Vertrauensmann. Vor der Bestellung ist die Bausparkasse und, soweit eine andere staatliche Aufsicht nach § 3 Abs. 2 besteht, auch die für diese Aufsicht zuständige Behörde zu hören. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden. (2) Der Vertrauensmann hat darauf zu achten, daß die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge über das Zuteilungsverfahren eingehalten werden. (3) Der Vertrauensmann ist befugt, die Bücher und Schriften der Bausparkasse einzusehen, soweit sie sich auf das Zuteilungsverfahren beziehen. Bei Streitigkeiten zwischen der Bausparkasse und dem Vertrauensmann über dessen Obliegenheiten entscheidet das Bundesaufsichtsamt. (4) Der Vertrauensmann teilt dem Bundesaufsichtsamt seine Feststellungen und Beobachtungen mit. Er ist an Weisungen des Bundesaufsichtsamtes nicht gebunden. (5) Der Vertrauensmann erhält vom Bundesaufsichtsamt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Bausparkasse in sinngemäßer Anwendung des § 51 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gesondert zu erstatten. § 13 Besondere Pflichten des Prüfers Bei der Prüfung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Prüfer auch festzustellen, ob 1. die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge entsprechend zugeteilt worden sind, 2. die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge eingehalten hat und 3. die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. § 14 Bestandsübertragung (1) Ein Vertrag, durch den der Bestand einer Bausparkasse an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiven und Passiven auf eine andere Bausparkasse oder auf mehrere andere Bausparkassen ganz oder teilweise übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Die Rechte und Pflichten der übertragenden Bausparkasse aus den Bausparverträgen gehen mit der Genehmigung auf die übernehmende Bausparkasse über. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Übertragung die Belange der Bausparer der übertragenden oder der übernehmenden Bausparkasse gefährdet werden. (2) Der Vertrag bedarf der Schriftform. § 15 Zahlungsverbot, Konkursantrag (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bausparkasse und erscheint die Vermeidung des Konkurses unter Abwägung der Interessen der Bausparer und der übrigen Gläubiger geboten, so kann das Bundesaufsichtsamt alle Arten von Zahlungen einstweilen verbieten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Bundesaufsichtsamt auch einer vereinfachten Abwicklung (§ 5 Abs, 2 Nr. 7) zustimmen. (2) Wird eine Bausparkasse zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter dem Bundesaufsichtsamt dies unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht tritt an die Stelle der nach anderen Rechtsvorschriften den Geschäftsleitern obliegenden Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen. Der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen der Bausparkasse kann nur vom Bundesaufsichtsamt gestellt werden. Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bundesaufsichtsamtes zu entsprechen; § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleibt unberührt. Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar. § 16 Bezeichnung "Bausparkasse" (1) Die Bezeichnung "Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszweckes oder zu Werbezwecken nur Unternehmen führen, die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte einer Bausparkasse besitzen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die das Wort "Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist, in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bauspargeschäfte betreiben. (3) Die Vorschriften der §§42 und 43 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten entsprechend. 2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I § 17 Ausnahmen Auf Bausparkassen, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unierliegen, werden die §§ 14 und 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 nicht angewandt. § 18 Bestimmungen für bestehende und für neue rechtlich unselbständige Bausparkassen (1) Für Kreditinstitute, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bauspargeschäft betreiben durften, gilt die nach § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der für Bausparkassen zulässigen Bankgeschäfte als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichnete Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Bausparkassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der eingetragenen Genossenschaft betrieben werden durften, dürfen in dieser Rechtsform weiter betrieben werden. (3) Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bauspargeschäft durch rechtlich unselbständige Einrichtungen betreiben durften, gelten insoweit als Bausparkassen. Sie haben das Vermögen der Bausparkasse getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten, für die Bausparkasse einen gesonderten Jahresabschluß aufzustellen sowie einen besonderen Geschäftsbericht zu erstatten. Die Vorschriften über die Prüfung der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts der Kreditinstitute gelten sinngemäß. Das der Bausparkasse zugewiesene Betriebskapital und die in dem gesonderten Jahresabschluß ausgewiesenen Rücklagen gelten als haftendes Eigenkapital der Bausparkasse. (4) Auf Bausparkassen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes andere als die nach § 4 zulässigen Geschäfte oder Geschäfte in einem weiteren als dem nach den §§ 4, 6 und 7 sowie nach den Rechtsverordnungen gemäß § 10 zulässigen Umfang betrieben haben, sind diese Vorschriften nicht anzuwenden, soweit bereits abgeschlossene Verträge betroffen werden. Das Bundesaufsichtsamt kann eine angemessene Frist für die Abwicklung dieser Geschäfte festsetzen. (5) Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bausparkassen haben ihre Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und ihre Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge spätestens bis zum 31. Dezember 1974 den Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 anzupassen oder, soweit solche bisher nicht bestanden, aufzustellen. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (6) Absatz 3 gilt entsprechend auch für solche Kreditinstitute, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bauspargeschäft durch rechtlich unselbständige Einrichtungen betreiben. § 19 Überleitungsbestimmungen (1) Die auf dem Gebiet des Bausparwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Gesetzes über das Kreditwesen entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Bausparkassen weitergehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt. (2) Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet des Bausparwesens, die in Rechtsvorschriften dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen zugewiesen sind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über. (3) Die Zuständigkeit der Länder für die Bestätigung der Umstellungsrechnung von Bausparkassen, die ihrer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt unberührt. (4) Die Jahresabschlüsse der Bausparkassen sind bis zum Erlaß neuer Vorschriften nach den bisherigen Vorschriften zu gliedern. § 20 Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Worte "und Bausparkassen" gestrichen. 2. Abschnitt VII sowie die §§ 133, 135 Abs. 2, §§ 136, 146 Abs. 2, § 151 Abs. 2, § 158 Abs. 1 und 2 letzter Halbsatz werden aufgehoben. 3. In § 134 Abs. 1 werden die Worte "oder eine Bausparkasse" sowie die Worte "oder des Bestandes an Bausparverträgen" gestrichen und die in der Klammer enthaltene Paragraphenbezeichnung "§§ 14, 112" ersetzt durch die Paragraphenbezeichnung "§ 14". 4. In § 137 Abs. 4 werden die Worte "oder der Bausparkasse" gestrichen. 5. a) In § 140 werden in Absatz 1 die Worte "oder eine Bausparkasse" gestrichen, b) In Absatz 2 werden die Worte "oder einen Bausparvertrag" gestrichen und die Worte "solcher Verträge" durch die Worte "eines solchen Vertrages" ersetzt. 6. In § 141 Abs. 1 werden die Worte "oder die Vorstandsmitglieder, persönlich haftenden Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Bausparkasse" gestrichen. 7. a) In § 150 Satz 1 werden die Worte "Versiche- rungs- und Bausparwesen" durch das Wort "Versicherungswesen" ersetzt. Nr. 122 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1972 2103 b) In § 150 Satz 2 werden die Worte "soweit es die Bausparkassen betrifft, der Beirat für Bausparkassen" gestrichen. 8. In § 152 Satz. 2 und § 156 werden die Worte "und Bausparkassen" gestrichen. (2) In der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-sicherungsunternehimmgen und Bausparkassen vom 21. April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 376) werden in der Überschrift und in der Einleitung die Worte "und Bausparkassen" gestrichen. (i) Das Gesel/ uhei die 1 nichlung eines Bundes-aufsuhlsaniles Im (Jas VpiskIioi nngs- und Bausparwesen von. II Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 480), geändert diuch das Gesel/ /m Ligänzung des Ge-sel/es ubci die Imchlnnq ( mios Bundesaufsichts-amles Im das Veisuht runqs- und Bausparwesen vom 22 l)cv(Mnb<r 19^1 (Bundesgesetzbl. I S. 501), und die fuslc, /weile und Dulle Durchführungsver-otdnunq /u diesem (."sei/ (Bundesgesetzbl. I 1952 S 94, 610 und 19 >] S 75) weiden wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Gesetzes und der Durchführungsverordnungen, in § 1 Satz 1, § 8 Nr. 7 und § 10 a Satz 1 des Gesetzes, in der Einleitung zur Ersten, Zweiten und Dritten Durchführungsverordnung und. in § 1 der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung werden die Worte "Versicherungs- und Bausparwesen" durch das Wort "Versicherungswesen" ersetzt. 2. In § 1 Satz 1, §§ 6, 8 erster Halbsatz und § 10 Abs. 2 des Gesetzes und in den §§ 3 und 4 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung werden die Worte "und Bausparkassen" gestrichen. 3. In der Dritten Durchführungsverordnung werden in § 2 die Paragraphenbezeichnung "121" sowie die Worte "und Bausparkassen" gestrichen. 4. § 2 Abs. 2 des Gesetzes, § 3 Abs. 3 und 4 und § 10 Abs. 2 Satz 2 der Dritten Durchführungsverordnung werden aufgehoben. 5. In § 8 der Ersten Durchführungsverordnung werden die Worte "und des Beirats für Bausparkassen" gestrichen. (4) In der Vergleichsordnung vom 26. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), werden in § 112 Abs. 1 die Worte "und Bausparkassen" gestrichen und hinter der Klammerbezeichnung "Reichsgesetzbl. I S. 315, 750" die Worte "oder des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097)" eingefügt. (5) Das Gesetz über das Kreditwesen wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird aufgehoben. 2. § 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen;". 3. Nach § 22 wird als § 22 a folgende Vorschrift eingefügt: "§ 22 a s. Bauspareinlagen Auf Bauspareinlagen finden die §§ 21 und 22 keine Anwendung." 4. In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Absatz 1 findet auf Bauspareinlagen und auf von Bausparkassen gewährte Kredite keine Anwendung." 5. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097) dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen." 6. Nach § 52 wird als § 52 a folgende Vorschrift eingefügt: "§ 52 a Formblätter für den Jahresabschluß der Kreditinstitute des öffentlichen Rechts Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kreditinstitute des öffentlichen Rechts Formblätter vorzuschreiben und andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die Gliederung des Jahresabschlusses dieser Kreditinstitute der vorgeschriebenen Gliederung des Jahresabschlusses der anderen Kreditinstitute anzugleichen." (6) Kapitel V des Ersten Teiles der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 288), die Durchfüh-rungs- Und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen vom 9. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 372) sowie die Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen vom 7. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 827) werden auf Bausparverträge, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden, nicht angewandt. (7) Artikel 2 der Verordnung über die Bilanzierung von gemeinnützigen Baugenossenschaften und Bausparkassen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden, vom 7. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 622) wird aufgehoben. 2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I § 21 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten überleitungsgesetzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 22 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 16. November 1972 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Schmidt Der Bundesminister des Innern Genscher Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen Lauritzen