Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
Bundesgesetzblatt
501
Teill
Z1997A
1973
Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1973
Nr. 42
Tag Inhalt Seite
30. 5. 73 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze .............. 501
400-2, 403-6, 403-1, 361-1
30. 5. 73 Verordnung über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von Renten........................ 503
«232-30
1. 6. 73 Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden
und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973........................................ 504
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rerhlsvorschi illen der Europäischen Gemeinschaften.................................. 505
Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
Vom 30. Mai 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 313 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt gefaßt:
"Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung."
Artikel 2
§11 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 72, 122), geändert durch das Gesetz über die Bereinigung der Grundbücher vom 18. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 305), wird wie folgt gefaßt:
"(2) Auf einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu erwerben, findet der § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."
Artikel 3
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175,
209), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie folgt gefaßt:
"(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend."
Artikel 4
§ 38 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der Fassung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 24. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2013), wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung eines Vertrags über die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, wenn sich der eine Teil bereits vorher in einem beurkundeten Vertrag zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums verpflichtet hatte. Das gleiche gilt für Verträge über
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verpflichtungen, auf die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden ist."
b) Die bisherigen Absätze bis 4.
bis 3 werden Absätze 2
Artikel 5
Artikel 147 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird gestrichen.
Artikel 6
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Mai 1973
Der Bundespräsident Heinemann
Der Bundeskanzler Brandt
Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn