Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 60 vom 25.07.1973  - Seite 870 bis 870 - Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Gesetz ng des Straßenverkf Vom 20. Juli 1973 Der Bundeslag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Sfraßenverkohrsgcsolz in der Fassung der Bekannl.rnachi.mg vom 19. Dezember 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom. 28. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1001), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 24 wird folgernde Vorschrift eingefügt: .,§ 24 a (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Aikoholmonge im Körper hat, die zu einer solchen ßlul.aikoholkonzentration führt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. fn § 25 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Hegel auch ein Fahrverbot anzuordnen." 3. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten "begangen werden," die Worte "und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a" eingefügt. 4. In § 28 Nr. 3 werden die Worte "nach § 24" durch die Worte "nach den §§ 24 und 24 a" ersetzt. Artikel 2 Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m unterbleibt." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. Juli 1973 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Goppel Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Forschung und Technologie und für das Post- und Fernmeldewesen Horst Ehmke Der Bundesminister für Verkehr Lauritzen Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn