Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 62 vom 28.07.1973  - Seite 905 bis 906 - Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer

Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer Bundesgesetzblatt 905 Teill Z1997 A 1973 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1973 Nr. 62 Tag Inhalt Seite 23. 7. 73 Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer . ............. 905 7100-1, 8053-1, 8053-1-1 11.7.73 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 80 Abs. 6 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960) ................................................ 907 340-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 und Nr. 36 ........................................... 908 Dieser Ausgabe ist iür alle Abonnenten die zeitliche Übersicht über die Verötfentlichungen im ersten Halbjahr 1973 beigefügt. Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer Vom 23. Juli 1973 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils hinter den Worten "§§ 24 bis 24 d" die Worte "und 120 c Abs. 5" eingefügt. 2. Nach § 120 b wird folgender § 120 c eingefügt: "§ 120 c (1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern Gemeinschaftsunterkünfte selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen, haben sie dafür zu sorgen, daß die Gemeinschaftsunterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so benutzt werden, daß die Gesundheit und das sittliche Empfinden der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden. Dieser Sorgepflicht ist insbesondere nicht entsprochen bei 1. unzureichender Grundfläche und lichter Höhe und ungeeigneter Lage der Räume, 2. unzureichender natürlicher und künstlicher Beleuchtung und unzureichendem Luftwechsel, Feuchtigkeits-, Wärme- und Lärmschutz, 3. unzureichenden Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen, Kochgelegenheiten, Behei-zungs- und sanitären Einrichtungen. (2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, bei denen die Unterkunfts- oder deren Nebenräume entweder von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt werden oder dazu bestimmt sind, von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt zu werden. (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf 1. Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen, 2. Küchen- und Vorratsräume, 3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte und Wascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche, sowie Einrichtungen zur Abfallbeseitigung, 4. Einrichtungen für Erste Hilfe und Krankenbehandlung, 5. Tagesunterkünfte. (4) Werden von einem Gewerbeunternehmer auf einer Baustelle Arbeitnehmer beschäftigt, so hat er diesen 1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnung nicht leicht erreichen können, 2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der Baustelle bereitzustellen, soweit durch eine auf § 120 e beruhende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeitgeber im Bereich des Bergwesens und für jeden sonstigen Arbeitgeber. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Unterbringung von Besatzungsmitgliedern auf Wasserfahrzeugen." 3. § 120 d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "§§ 120 a bis 120 c" durch die Worte "§§ 120 a und 120 b" ersetzt. 906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit die Unterkünfte für Arbeitnehmer den Mindestanforderungen des § 120 c oder einer auf § 120 e Abs. 3 gestützten Rechtsverordnung entsprechen." 4. In § 120 e werden a) in Absatz 1 Satz 1 die Worte "§§ 120a bis 120 c" ersetzt durch die Worte "§§ 120a und 120 b"; b) folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 120 c ergebenden Pflichten zu treffen hat." 5. In § 139 b werden a) in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 die Worte "120 a bis 120 f" ersetzt durch die Worte "120 a, 120 b, 120 d, 120 e"; b) nachstehender Absatz 6 angefügt: "(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach § 120 c und § 139 g Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und nach den auf Grund des § 120 e Abs. 3 und des § 139 h Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." 6. In § 139 g Abs. 1 wird nachstehender Satz 3 angefügt: "Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und 2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Handlungsgehilfen selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen Gemeinschaftsunterkünfte zum Gebrauch überlassen, gilt für sie § 120 c Abs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend." 7. In § 139 h wird nachstehender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus § 139 g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat." Artikel 2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Unterkunft bei Bauten vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1234) außer Kraft. Die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Unterkunft bei Bauten vom 21. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 44), geändert durch § 6 der Arbeitsschutzverordnung für Winterbaustellen vom 1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 901), gilt als auf Grund der §§ 120 e und 139h der Gewerbeordnung erlassen weiter. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23. Juli 1973 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Goppel Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Forschung und Technologie und für das Post- und Fernmeldewesen Horst Ehmke Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt