Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 62 vom 28.07.1973  - Seite 907 bis 908 - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 80 Abs. 6 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960)

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 80 Abs. 6 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960) Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1973 907 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 1973 — 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 —, ergangen auf Vorlagen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht: § 80 Absatz 6 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar. Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft. Bonn, den 11. Juli 1973 Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn 908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 35, ausgegeben am 24. Juli 1973 Tag Inhalt Seite 3. 7. 73 Verordnung über die Inkraftsetzung einer geänderten Fassung der Regelung Nr. 8 nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ..................................... 841 29. 6. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schulz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen ............................................................................ 883 Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1973 beigefügt. Nr. 36, ausgegeben am 25. Juli 1973 17. 7. 73 Gesetz zu den Haager Kaufrechtsübereinkommen vom 1. Juli 1964...................... 885 29. 6. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisafion für geistiges Eigentum .................................................. 930 2. 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.................. 931 3. 7. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über eine Assoziation betreffend den Beitritt von Mauritius zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie des Abkommens zur Änderung des am 29. Juli 1969 in Jaunde unterzeichneten Internen Abkommens über die Finanzierung und die Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft............................................................... 932 Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I weiden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltai ilVerordnungen verölten!Hehl. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Poslabonnemenl. Abbesiellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonncmenlsbcslellunqen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postlach 024, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich —,20 DM Versandkosten): bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer ent.hall.en; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5°/«.