Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 63 vom 02.08.1973  - Seite 910 bis 911 - Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht

Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht 910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht Vom 30. Juli 1973 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes Das Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 30. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 501), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: "(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird." Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6. 2. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind." 3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt: "alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;". b) Es wird folgender Satz angefügt: "Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplanes übereinstimmen." 4. In § 24 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: "(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden." Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6. 5. § 26 wird wie folgt gefaßt: "§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters (1) über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Andere Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig. (2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann. (3) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen. (4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind." 6. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird folgender Halbsatz angefügt: "alle zu demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;". b) Es wird folgender Satz angefügt: "Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen." 7. In § 43 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "Absatz 2" durch die Worte "Absatz 3" ersetzt. 8. § 48 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. Nr. 63 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1973 911 Artikel 2 Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht In § 14 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbaurecht vorn 15. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 72, 122), zuletzt geändert, durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 30. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 501), wird folgender Satz angefügt: "Der Vermerk kann durch Bezugnahme auf das Erbbaugrundbuch ersetzt werden." Artikel 3 Übergangs- und Schlußvorschriften § 1 (1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Woh-nungs- oder Teileigentum in der Weise begründet worden, daß Sondereigenlum mit gleich großen Miteigentum santeilen an mehreren Grundstücken verbunden wurde, gelten die Grundstücke als bei der Anlegung des Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchs zu einem Grundstück vereinigt. (2) Ist das Sondereigentum mit unterschiedlich großen Miteigentumsanteilen an mehreren Grundstücken verbunden worden, gelten die Eigentumsrechte bei der Anlegung des Wohnungs- oder Teil- eigentumsgrundbuchs als rechtswirksam entstanden, soweit nicht andere, die rechtswirksame Begründung ausschließende Mängel vorliegen. § 2 Die Bestellung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berufenen Verwalters endet spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Beschränkungen der in § 26 Abs. 1 Satz 4 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung von Artikel 1 Nr. 5 bezeichneten Art verlieren spätestens zu diesem Zeitpunkt ihre Wirkung. § 3 Die Vorschriften in Artikel 1 Nr. 3 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Grundbuchamt eingegangen ist. § 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 5 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 30. Juli 1.973 Der Bundespräsident Heinemann Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Dr. Vogel