Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 68 vom 18.08.1973  - Seite 1013 bis 1014 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts Bundesgesetzblatt 1013 Teill Z1997A 1973 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1973 Nr. 68 Tag Inhalt 14. 8. 73 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts ........................___ 400-2, 2162-1, 302-2 9. 8. 73 Neufassung des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz — ZDG —).................................................................. 55-2 6. 8. 73 Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... 9232-1 Seite 1013 1015 1036 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts Vom 14. August 1973 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. In § 1744 Satz 1 wird das Wort "fünfunddreißigste" durch das Wort "fünfundzwanzigste", in § 1745 b wird das Wort "fünfunddreißigsten" durch das Wort "fünfundzwanzigsten" ersetzt. 2. § 1747 Abs. 3 fällt weg. 3. Nach § 1747 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 1747 a (1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kinde anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann. (2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach § 51 a Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt beraten worden war und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab. (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen besonders schwerer geistiger Gebrechen zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre." 4. Der bisherige § 1747 a wird § 1747 b. 1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Artikel 2 Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes- gesetzbl. I S. 1197) wird wie folgt geändert: Nach § 51 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 51 a (1) Gleichzeitig mit der Beiehrung nach § 1747 a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Jugendamt den Elternteil über Hilfen zu beraten, die das Verbleiben des Kindes in der eigenen Familie oder seine Unterbringung in einer geeigneten Familie ermöglichen könnten. Im Verfahren über die Ersetzung der Einwilligung in die Annahme an Kindes Statt hat das Jugendamt dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen, welche Hilfen gewährt oder angeboten worden sind. (2) Vor einer Ersetzung der elterlichen Einwilligung in die Annahme an Kindes Statt nach § 1747 a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Jugendamt zu prüfen, ob durch Gewährung von Hilfen die Familienunterbringung des Kindes ermöglicht oder die Gefahr für das Kind auf andere Weise behoben werden kann." Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 14. August 1973 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Goppel Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn Für den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1328), wird wie folgt geändert: In § 14 Nr. 3 Buchstabe f werden die Worte "§ 1747 Abs. 3" durch die Worte "§ 1747 a" ersetzt. Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.