Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 82 vom 12.10.1973  - Seite 1451 bis 1464 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1451 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Vom 9. Oktober 1973 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt-schaftsgenossenschaflen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 810), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert: 1. § 2 erhält folgende Fassung: "§ 2 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft." 2. § 3 erhält folgende Fassung: "§ 3 (1) Die Firma der Genossenschaft muß vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein. Der Name von Genossen oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden. (2) Die Firma muß die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. (3) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind." 3. In § 6 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: "3. Bestimmungen darüber, ob die Genossen für den Fall, daß die Gläubiger im Konkurs der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Konkursmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben;". Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3. 5. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt: "§ 7 a (1) Das Statut kann bestimmen, daß sich ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Das Statut kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen. (2) Das Statut kann auch bestimmen, daß die Genossen sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muß für alle Genossen gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Genossen oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Genossen richten." 6. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist." b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: "(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. 8. Nach § 11 wird folgender neuer § 11 a eingefügt: "§ Ha (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genossenschaft ordnungsmäßig errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen. (2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist." 1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I für die Zweigniederlassungen bei den namentlich zu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlassungen erfolgen wird. Ist der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser anzugeben. (3) Das Gericht des Sitzes hat seine Eintragung von Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein Stück der Anmeldung beizufügen. Ist die Eintragung bekanntgemacht worden, so hat das Gericht des Sitzes die Nummer des Bundesanzeigers, in der die Eintragung bekanntgemacht worden ist, den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen. Die Gerichte der Zweigniederlassungen haben die Eintragung ohne Nachprüfung in ihr Genossenschaftsregister zu übernehmen. (4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind außer dem für das Gericht des Sitzes bestimmten Stück nur so viel Stücke einzureichen, wie Zweigniederlassungen betroffen sind. Das Gericht des Sitzes teilt seine Eintragung nur den Gerichten der Zweigniederlassungen mit, deren Verhältnisse sie betrifft. 9. In § 12 Abs. 2 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: "4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertrefungsbefugnis,". Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 10. § 14 wird durch folgende §§ 14 und 14 a ersetzt: "§ 14 (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung hat der Vorstand beim Gericht des Sitzes der Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden. Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Statuts beizufügen. Das Gericht des Sitzes hat die Anmeldung unverzüglich mit einer beglaubigten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Zweigniederlassungen betreffen, an das Gericht der Zweigniederlassung weiterzugeben. Eine Abschrift der Liste der Genossen ist nicht weiterzugeben. (2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht der Zweigniederlassung dem Gericht des Sitzes in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Gleiches gilt für Prokuristen, soweit die Prokura nicht ausschließlich auf den Betrieb einer anderen Niederlassung beschränkt ist. (3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Genossenschaftsregister des Sitzes eingetragen sind. Die Eintragung hat die Angaben nach § 12 und den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten. Ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen. (4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist von Amts wegen dem Gericht des Sitzes mitzuteilen und in dessen Genossenschaftsregister zu vermerken. Ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser zu vermerken. (5) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlassung. § 14 a (1) Ist eine Zweigniederlassung in das Genossenschaftsregister eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die die Niederlassung am Sitz der Genossenschaft oder eine eingetragene Zweigniederlassung betreffen, beim Gericht des Sitzes zu bewirken. Dabei sind so viel Stücke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen. (2) Ist die Eintragung bekanntzumachen, so hat das Gericht des Sitzes in der Bekanntmachung anzugeben, daß die gleiche Eintragung (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten ferner sinngemäß für die Einreichung von Schriftstücken und die Zeichnung von Namensunterschriften." Nach § 15 werden folgende neue §§ 15 a und 15 b eingefügt: "§ 15 a Die Beitrittserklärung muß die ausdrückliche Verpflichtung des Genossen enthalten, die nach Gesetz und Statut geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. Bestimmt das Statut, daß die Genossen unbeschränkt oder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu leisten haben, so muß die Beitrittserklärung ferner die ausdrückliche Verpflichtung enthalten, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis zu der im Statut bestimmten Haftsumme zu zahlen. § 15 b (1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. Für deren Inhalt gilt § 15 ä entsprechend. (2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Genossen, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind. (3) Für die Anmeldung und Eintragung der Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen in die Liste der Genossen gilt § 15 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Bei Anmeldung der Beteiligung hat der Vorstand schriftlich zu versichern, daß alle Geschäftsanteile des Genossen, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind 11. Nr. 82 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1453 oder daß die weiteren Geschäftsanteile auf Grund einer Pllichtbeteiligung übernommen worden sind. Die Beteiligung wird mit der Eintragung in die Liste der Genossen wirksam." 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: "(2) Für folgende Änderungen des Statuts bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Vierte] der abgegebenen Stimmen umfaßt: 1. Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, 2. Erhöhung des Geschäftsanteils, 3. Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, 4. Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Genossen zur Leistung von Nachschüssen, 5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre, 6. Einführung oder Erweiterung der Beteiligung ausscheidender Genossen an den anderen Reservefonds der Genossenschaft, 7. Einführung oder Erweiterung von Mehrstimmrechten, 8. Zerlegung von Geschäftsanteilen. Das Statut kann noch weitere Erfordernisse aufstellen. (3) Zu einer Änderung des Statuts, durch die eine Verpflichtung der Genossen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Das Statut kann noch weitere Erfordernisse aufstellen. (4) Zu sonstigen Änderungen des Statuts bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt, sofern nicht das Statut andere Erfordernisse aufstellt." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 5 und 6. 13. In § 21 Abs. 1 werden nach dem Wort "werden" die Worte "vorbehaltlich des § 21 a" eingefügt. 14. Nach § 21 wird folgender neuer § 21 a eingefügt: "§21a (1) Das Statut kann bestimmen, daß die Geschäftsguthaben verzinst werden. Bestimmt das Statut keinen festen Zinssatz, muß es einen Mindestzinssatz festsetzen. Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben am Schluß des vorhergegangenen Geschäftsjahres. Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden. (2) Ist in der Jahresbilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Reinverlust oder ein vorjähriger Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch andere Reservefonds (§ 33 d Abs. 1 B 112), einen Reingewinn und einen vorjährigen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrages Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden." 15. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Die Genossenschaft darf den Genossen keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren." b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Gegen eine geschuldete Einzahlung kann der Genosse nicht aufrechnen." 16. Nach § 22 werden folgende neue §§ 22 a und 22 b eingefügt: "§ 22 a (1) Wird die Verpflichtung der Genossen, Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. (2) Die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt nicht gegenüber Genossen, die bei Wirksamwerden der Änderung des Statuts bereits aus der Genossenschaft ausgeschieden waren (§§ 75, 76 Abs. 4, § 115 b). § 22 b (1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen. (2) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Genossen mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. § 15 b Abs. 3 ist nicht anzuwenden." 17. § 25 erhält folgende Fassung: "§ 25 (1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Das Statut kann Abweichendes bestimmen. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied. (2) Das Statut kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesen Fällen sinngemäß. 1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I (3) Zur Ge.saini.verl.rel.ung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschälten ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, falls ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist. (4) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift beifügen." 18. Nach § 25 wird folgender neuer § 25 a eingefügt: "§ 25 a (1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Genossenschaft, das Registergericht des Sitzes der Genossenschaft und die Nummer, unter der die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und, sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, dieser mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. (2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. (3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden." 19. § 27 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch das Statut festgesetzt worden sind." 20. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genos-senschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. Die Eintragung ist vom Gericht bekanntzumachen." 21. § 29 erhält folgende Fassung: "§ 29 (1) Solange eine Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war. (2) Ist die Änderung eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Änderung weder kannte noch kennen mußte. (3) Ist die Änderung unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter auf die Bekanntmachung der Änderung berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte. (4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Zweigniederlassung ist, soweit es nach diesen Vorschriften auf die Eintragung ankommt, die Eintragung im Genossenschaftsregister der Zweigniederlassung entscheidend." 22. § 32 wird aufgehoben. 23. In § 33 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: "(4) Mit dem Jahresabschluß eines jeden Geschäftsjahres ist außer den in Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Angaben über die Zahl der Genossen der Gesamtbetrag, um welchen in diesem Jahre die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen zu veröffentlichen, für welche am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzukommen haben. Diese Vorschrift findet auf kleinere Genossenschaften sowie dann keine Anwendung, wenn der Vorstand von der Verpflichtung zur Veröffentlichung gemäß Absatz 3 Satz 4 befreit wird. In diesen Fällen ist an Stelle der Bekanntmachung mit dem Jahresabschluß eine Erklärung über die Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen nach Maßgabe des Satzes 1 zu dem Genossenschaftsregister einzureichen." 24. § 33 d Abs. 1 B II 2 erhält folgende Fassung: "2. andere Reservefonds; die Ansprüche der ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung eines Anteils an dem Reservefonds nach § 73 Abs. 3 sind gesondert anzugeben." 25. Nach § 33 h wird folgender neuer § 33 i eingefügt: "§ 33 i Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und die Reservefonds nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen." 26. § 34 erhält folgende Fassung: "§ 34 (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordent- Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1455 29. § 42 erhält folgende Fassung: liehen und gewissenhaften Gescliaftsleiters einer Genossenschall einzuwenden, über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. (2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichte!. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftslei fers einer Genossenschaft angewandt haben, so trifft, sie die Beweislasi. (3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder dem Statut 1. Geschäftsguthaben ausgezahlt" werden, 2. den Genossen Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden, 3. Genossenschaffsvermögen verteilt wird, 4. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit, der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft Konkursgrund nach § 98 Abs. 1. ist, 5. Kredit gewährt wird. (4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpllich! nicht cm, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß dei Generalversammlung beruht Daduic h, daß dei Vufsichtsrat die Handlung gebilligt hat wild die Eisatzpflicht nuhi ausgeschlossen (5) Jn den 1 allen des \bsatzes -> k-jin dei Er-satzanspiuch auch \ on den GUnibigein dei Genossenschall gellend gemacht weiden, soweit sie von diesen keine Befi lediquncj eilangen können. Den Gläubigem gegenüber und die Ersai/pllich! uedei duich einen A ei/icht oder Vergleich dei Genosse nsc hat! noch daduich aufgehoben, dal\ die jfandlunn auf einem Beschluß der GeneiaheisammhiBj beruht Ist ubei das Veimogen det Genosse ns< h.dt d« i Kcmkuis eröffnet, so ubl wahumd dessen Dauei dei Konkursverwalter das Recht um Glaubirjci gegen die Vorstandsmitglieder aus (6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren." 27. § 36 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt." 28. § 41 erhält folgende Fassung: "§ 41 Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß." ,,§ 42 (1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29 gelten entsprechend. (2) Die Genossenschaft kann auch Handlungsvollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden." a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Statut eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für Wahlen kann das Statut eine abweichende Regelung treffen." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Jeder Genosse hat eine Stimme. Das Statut kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Mehrstimmrechte sollen nur für Genossen begründet werden, die den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft besonders fördern. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen im Statut festgesetzt werden. Keinem Genossen können mehr als drei Stimmen gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen und für die das Statut eine geringere als die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit nicht bestimmen kann, sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen des Statuts über Mehrstimmrechte hat ein Genosse, auch w^enn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme. Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend eingetragene Genossenschaften sind, sind die Sätze 3 bis 6 nicht anzuwenden; das Statut dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Genossen nach der Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen. Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen des Statuts über Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Genossen." c) An die Stelle der bisherigen Absätze 3 und 4 treten folgende neue Absätze 4 bis 6: "(4) Der Genosse soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimm- 30. § 43 wird wie folgt geändert: 1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I recht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt. (5) Der Genosse oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Genossen vertreten. Das Statut kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, oder die Vertretung durch Bevollmächtigte ganz ausschließen. (6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er oder der vertretene Genosse zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder den vertretenen Genossen einen Anspruch geltend machen soll." 31. § 43 a erhält folgende Fassung: "§ 43 a (1) Bei Genossenschaften mit mehr als dreitausend Mitgliedern besteht die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung). Für den Fall, daß die Mitgliederzahl mehr als eintausendfünfhundert beträgt, kann das Statut bestimmen, daß die Generalversammlung aus Vertretern der Genossen besteht. (2) Als Vertreter kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehört, gewählt werden. (3) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens fünfzig Vertretern, die von den Genossen gewählt werden. Die Vertreter können nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden. Mehrstimmrechte können ihnen nicht eingeräumt werden. (4) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt; Mehrstimmrechte bleiben unberührt. Für die Vertretung von Genossen bei der Wahl gilt § 43 Abs. 4 und 5 entsprechend. Kein Vertreter kann für längere Zeit als bis zur Beendigung der Vertreterversammlung gewählt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Satzung muß bestimmen, 1. auf wie viele Genossen ein Vertreter entfällt; 2. die Amtszeit der Vertreter. Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren einschließlich der Feststellung des Wahlergeb- nisses können in einer Wahlordnung getroffen werden, die vom Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund übereinstimmender Beschlüsse erlassen wird. Sie bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Der Beschluß des Vorstands muß einstimmig gefaßt werden. (5) Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu wählen, Fällt der Vertreter vor Ablauf der Amtszeit weg, so wird sein Ersatzmann Vertreter. Der Ersatzmann kann nur gleichzeitig mit dem Vertreter gewählt werden. Seine Amtszeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Vertreters. Auch für seine Wahl sind die für den Vertreter geltenden Vorschriften anzuwenden. (6) Eine Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzmänner ist zwei Wochen lang in dem Geschäftsraum der Genossenschaft zur Einsicht der Genossen auszulegen. Die Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt bekanntzumachen. Die Auslegungsfrist beginnt mit der Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Genossen unverzüglich eine Abschrift der Liste zu erteilen." "§ 47 (1) über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlußfassung enthalten. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. (3) Sieht das Statut die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung des Statuts beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Genossen und der Vertreter von Genossen beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Genossen ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. (4) Jedem Genossen ist die Einsicht in die Niederschrift gestattet. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren." "§ 49 Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen." 32. § 47 erhält folgende Fassung: 33. § 49 erhält folgende Fassung: Nr. 82 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1457 34. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Jn Salz 1 wird das Wort "Jahr" durch das Wort. "Geschäftsjahr" ersetzt; b) in Salz, 2 treten an die Stelle der Worte "drei hundert fünf zig tausend Reichsmark" die Worte "eine Million Deutsche Mark"; c) in Satz 2 werden die Worte "mindestens einmal jährlich" durch die Worte "in jedem Geschäftsjahr" ersetzt. 35. § 56 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Das Prüfungsrecht des Verbandes ruht, wenn ein Mitglied seines Vorstands oder ein besonderer Vertreter des Verbandes (§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Mitglied des Vorstands oder des Auf sich! srats, Liquidator oder Angestellter der zu prüfenden Genossenschaft ist oder in der Zeit, auf die sich die Prüfung erstreckt, oder in den vorangegangenen beiden Geschäftsjahren gewesen ist." 36. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "grob" gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt, haben, beschränkt sich auf zweihunderttausend Deutsche Mark für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben." 37. § 63 erhält folgende Fassung: "§ 63 Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Erstreckt sich der Bezirk des Verbandes über das Gebiet eines Landes hinaus, so erfolgt die Verleihung im Benehmen mit den beteiligten Ländern." 38. § 63 a Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde kann die Verleihung des Prüfungsrechts von der Erfüllung von Auflagen und insbesondere davon abhängig machen, daß der Verband sich gegen Schadensersatzansprüche aus der Prüfungstätigkeit in ausreichender Höhe versichert oder den Nachweis führt, daß eine andere ausreichende Sicherstellung erfolgt ist. § 63 Satz 2 findet entsprechende Anwendung." 39. § 63 b Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Dem Vorstand des Prüfungsverbandes soll mindestens ein Wirtschaftsprüfer angehö- ren. Gehört dem Vorstand kein Wirtschaftsprüfer an, so muß der Prüfungsverband einen Wirtschaftsprüfer als seinen besonderen Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestellen. Die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde kann den Prüfungsverband bei Vorliegen besonderer Umstände von der Einhaltung der Sätze 1 und 2 befreien, jedoch höchstens für die Dauer eines Jahres. In Ausnahmefällen darf sie auch eine Befreiung auf längere Dauer gewähren, wenn und solange nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes der Mitglieder des Prüfungsverbandes eine Prüfung durch Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich ist." 40. § 63 c Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Änderungen der Satzung des Verbandes, die den Zweck oder den Bezirk (Absatz 1 Nr. 1 und 4) zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung der für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde; § 63 Satz 2 und § 63 a Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung." 41. In § 63 d werden die Worte "sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Verband seinen Sitz hat," gestrichen. 42. § 64 erhält folgende Fassung: "§ 64 Die zuständige oberste Landesbehörde, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat, ist berechtigt, die Prüfungsverbände darauf prüfen zu lassen, ob sie die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten." 43. § 64 a erhält folgende Fassung: "§ 64 a Das Prüfungsrecht kann dem Verband entzogen werden, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben bietet, wenn er Auflagen der nach § 64 zuständigen Behörde nicht erfüllt oder wenn für seine Prüfungstätigkeit kein Bedürfnis mehr besteht. Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde ausgesprochen. § 63 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Von der Entziehung ist den im § 63 d bezeichneten Gerichten Mitteilung zu machen." 44. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens fünfjährige Kündigungsfrist festgesetzt werden." 1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I b) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende neue Sätze 4 und 5 eingefügt: "Ist in dem Statut eine längere als eine zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt worden, so kann jeder Genosse, der wenigstens ein volles Geschäftsjahr der Genossenschaft angehört hat, mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres, zu dem er nach dem Statut noch nicht kündigen kann, kündigen, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann, daß er bis zum Ablauf der im Statut festgesetzten Kündigungsfrist in der Genossenschaft verbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn die Genossenschaft ausschließlich oder überwiegend aus eingetragenen Genossenschaften besteht." c) Der bisherige Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen. 45. Nach § 67 werden folgende neue §§ 67 a und 67 b eingefügt: "§ 67 a (1) Wird eine Änderung des Statuts beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so kann kündigen: 1. jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse, wenn er gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist; 2. jeder in der Generalversammlung nicht erschienene Genosse, wenn er zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist. Hat eine Vertreterversammlung die Änderung des Statuts beschlossen, so kann jeder Genosse kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1. (2) Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung zu geschehen. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit der Beschlußfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlußfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, so hat die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung des Statuts weder für noch gegen den Genossen. (3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn in dem Statut eine längere als eine zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt worden ist; die Kündigung kann nur zu dem Zeitpunkt erklärt werden, zu dem sie bei einer zweijährigen Kündigungsfrist erklärt werden könnte. § 67 b (1) Ein Genosse, der mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit er nicht nach dem Statut oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Genossen in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft war. (2) § 65 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. In die Liste der Genossen ist die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile sowie der Zeitpunkt einzutragen, von dem an der Genosse nur noch mit diesen Geschäftsanteilen beteiligt ist." § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach den Worten "hat er" die Worte "vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Reicht das Vermögen einschließlich des Reservefonds und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von dem Fehlbetrag den ihn treffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, wenn und soweit er im Falle des Konkurses Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet." c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: " (3) Das Statut kann Genossen, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall des Ausscheidens einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einem zu diesem Zweck zu bildenden anderen Reservefonds einräumen. Das Statut kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft der Genossen abhängig machen.sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Für die Auszahlung des Anspruchs gilt Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1." "§ 74 Der Anspruch des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäftsguthabens und eines Anteils an den anderen Reservefonds verjährt in zwei Jahren." 46. 47. 48. 46. In § 69 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: "(3) In den Fällen des § 67 a ist die Kündigung des Genossen, wenn sie während der letzten sechs Wochen des Geschäftsjahres erfolgt ist, ohne Verzug dem Gericht einzureichen." 48. § 74 erhält folgende Fassung: Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1459 49. In § 76 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: "(5) Darf sich nach dem Statut ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen, so gellen diese Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Übertragung des Geschäftsguthabens auf einen anderen Genossen zulässig ist, sofern das Geschäftsguthaben des Erwerbers nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt. Die schriftliche Versicherung des Vorstands nach Absatz 2 ist darauf zu richten, daß das Geschäftsguthaben des Erwerbers nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile des Erwerbers nicht übersteigt." 50. § 77 erhält folgende Fassung: "§ 77 (1) Mit dem Tode des Genossen geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. (2) Das Statut kann bestimmen, daß im Falle des Todes eines Genossen dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. Das Statut kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen. Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch mehrere Erben kann auch bestimmt werden, daß die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht innerhalb einer im Statut festgesetzten Frist einem Miterben allein überlassen worden ist. (3) Der Vorstand hat eine Anzeige vom Tode des Genossen ohne Verzug dem Gericht (§ 10) zur Liste der Genossen einzureichen. (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten § 70 Abs. 1, §§ 71 bis 75 entsprechend. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder mehrere Erben ist auf Anmeldung des Vorstands in der Liste der Genossen zu vermerken; § 15 Abs. 4, §§ 71, 72, 76 Abs. 4 gelten sinngemäß." 51. Nach § 77 wird folgender neuer § 77a eingefügt: "§ 77 a Wird eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluß des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fori gesetzt." 52. § 78 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: "der Beschuß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt." 53. Die §§ 78 a, 78 b werden aufgehoben. 54. § 79 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: "der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt." b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: "Die Fortsetzung kann nicht beschlossen werden, wenn die Genossen nach § 87 a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden sind." 55. § 83 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Auch eine juristische Person kann Liquidator sein." 56. § 84 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis beizufügen." 57. § 85 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. 58. § 87 a erhält folgende Fassung: "§ 87 a (1) Ergibt sich bei Aufstellung der Liquidationseröffnungsbilanz, einer späteren Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß das Vermögen auch unter Berücksichtigung fälliger, rückständiger Einzahlungen die Schulden nicht mehr deckt, so kann die Generalversammlung beschließen, daß die Genossen, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben, zu weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet sind, soweit dies zur Dek-kung des Fehlbetrages erforderlich ist. Der Beschlußfassung der Generalversammlung stehen abweichende Bestimmungen des Statuts nicht entgegen. (2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zur Deckung des Fehlbetrages nicht aus, so kann die Generalversammlung beschließen, daß die Genossen nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile weitere Zahlungen zu leisten haben, soweit es zur Deckung 1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I des Fehlbetrages erforderlich ist. Für Genossenschaften, bei denen die Genossen keine Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten haben, gilt dies nur, wenn das Statut es bestimmt. Ein Genosse kann zu weiteren Zahlungen höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Feststellung des Verhältnisses der Geschäftsanteile und des Gesamtbetrages der Geschäftsanteile gelten als Geschäftsanteile eines Genossen auch die Geschäftsanteile, die er entgegen den Bestimmungen des Statuts über eine Pflichlbeteiligung noch nicht übernommen hat. (3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Das Statut kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (4) Die Beschlüsse dürfen nicht gefaßt werden, wenn das Vermögen auch unter Berücksichtigung der weiteren Zahlungspflichten die Schulden nicht mehr deckt." 59. Nach § 87 a wird folgender neuer § 87 b eingefügt : "§ 87 b Nach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden." 60. § 90 Abs. 3 wird aufgehoben. 61. In § 91 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Waren die Genossen nach § 87 a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden, so sind zunächst diese Zahlungen nach dem Verhältnis der geleisteten Beträge zu erstatten." Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. 62. § 93 m wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden nach den Worten "hat er" die Worte "vorbehaltlich des § 73 Abs. 3" eingefügt. b) Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Ansprüche sind binnen sechs Monaten seit der Kündigung zu befriedigen;" c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Reichen die Geschäftsguthaben und die in der Schlußbilanz ausgewiesenen Rücklagen zur Deckung eines in dieser Bilanz ausgewiesenen Verlustes nicht aus, so hat der kündigende Genosse den anteiligen Fehlbetrag an die übernehmende Genossenschaft zu zahlen, wenn und soweit er im Falle des Konkurses Nachschüsse an die übertragende Genossenschaft zu leisten gehabt hätte." 63. Nach § 93 r wird folgender neuer § 93 s eingefügt: "§93s (1) Genossenschaften gleicher Haftart können unter Ausschluß der Liquidation durch Bildung einer neuen Genossenschaft in der Weise vereinigt (verschmolzen) werden, daß das Vermögen der Genossenschaften (übertragende Genossenschaften) als Ganzes auf eine neue Genossenschaft (übernehmende Genossenschaft) übergeht (Verschmelzung durch Neubildung). (2) Für die Errichtung der neuen Genossenschaft durch die sich vereinigenden Genossenschaften gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit folgenden Maßgaben: 1. Das Statut der neuen Genossenschaft ist durch sämtliche Mitglieder der Vorstände der sich vereinigenden Genossenschaften aufzustellen und zu unterzeichnen. 2. Die Vorstände der sich vereinigenden Genossenschaften bestellen den ersten Aufsichtsrat der neuen Genossenschaft. Das gleiche gilt für die Bestellung des ersten Vorstands, sofern nicht durch das Statut der neuen Genossenschaft an die Stelle der Wahl durch die Generalversammlung eine andere Art der Bestellung des Vorstands festgesetzt ist. 3. Das Statut der neuen Genossenschaft sowie die Bestellung des ersten Vorstands und des ersten Aufsichtsrats bedürfen der Zustimmung der Generalversammlungen der sich vereinigenden Genossenschaften, die Bestellung des ersten Vorstands jedoch nur, wenn dieser von den Vorständen der sich vereinigenden Genossenschaften bestellt worden ist. (3) Die Vorstände der sich vereinigenden Genossenschaften haben die neue Genossenschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben soll, zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Mit der Eintragung der neuen Genossenschaft geht das Vermögen der sich vereinigenden Genossenschaften einschließlich der Verbindlichkeiten auf die neue Genossenschaft über. Die sich vereinigenden Genossenschaften erlöschen mit der Eintragung. Einer besonderen Löschung der sich vereinigenden Genossenschaften bedarf es nicht. Die Genossen der sich vereinigenden Genossenschaften erwerben mit der Eintragung die Mitgliedschaft bei der neuen Genossenschaft mit allen Rechten und Pflichten. Im übrigen gelten für die Verschmelzung durch Neubildung § 93 a Abs. 2, §§ 93 b bis 93 d, § 93 e Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4, §§ 93 f und 93 g, § 93 h Abs. 2 bis 4, §§ 93 i bis 93 n und §§ 93p bis 93 r sinngemäß." 64. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung auf § 131 durch die Verweisung auf § 119 ersetzt. Nr. 82 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1461 b) Absatz 4 erhall, folgende Fassung: "(4) Betrifft bei einer Genossenschaft, bei der die Genossen beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten haben, der Mangel die Bestimmungen über die Haftsumme, so darf durch die zur Heilung des Mangels beschlossenen Bestimmungen der Gesamtbetrag der von den einzelnen Genossen übernommenen Haftung nicht vermindert werden." 65. § 98 Abs. 1 erhält, folgende Fassung: "(1) Das Konkursverfahren über das Vermögen einer Genossenschaft findet statt 1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit; 2. bei einer Genossenschaft, bei der die Genossen Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben, auch in Fällen, in denen das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt (Überschuldung) und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt; 3. bei einer Genossenschaft, bei der die Genossen keine Nachschüsse zu leisten haben, und bei einer aufgelösten Genossenschaft auch im Falle der Überschuldung." 66. § 99 erhält folgende Fassung: "§99 (1) Wird die Genossenschaft zahlungsunfähig, so hat der Vorstand, bei einer aufgelösten Genossenschaft der Liquidator, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Konkursverfahrens oder die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt oder bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen ist, daß eine Überschuldung besteht, die für die Genossenschaft Konkursgrund nach § 98 Abs. 1 ist. Der Antrag ist nicht schuldhaft verzögert, wenn der Vorstand die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft betreibt. (2) Der Vorstand darf keine Zahlung mehr leisten, sobald die Genossenschaft zahlungsunfähig geworden ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft Konkursgrund nach § 98 Abs. 1 ist. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft vereinbar sind." 67. § 105 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der Schlußverteilung (Konkurs- ordnung § 161) berücksichtigten Forderungen aus dem zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, sind die Genossen verpflichtet, Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten, es sei denn, daß das Statut die Nachschußpflicht ausschließt." b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Das gleiche gilt für Zahlungen der Genossen auf Grund des § 87 a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen." 68. § 118 wird aufgehoben. 69. Der Achte Abschnitt erhält die Überschrift "Haftsumme"; die Zwischenüberschriften des Abschnitts entfallen. . 70. § 119 erhält folgende Fassung: "§ 119 Bestimmt das Statut, daß die Genossen beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme im Statut nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden." 71. § 120 erhält, folgende Fassung: "§ 120 Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß." 72. § 121 erhält folgende Fassung: "§ 121 Ist ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. Das Statut kann einen noch höheren Betrag festsetzen. Es kann auch bestimmen, daß durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt." 73. Die §§ 131 bis 145 werden aufgehoben. 74. Der Neunte Abschnitt erhält die Überschrift "Straf- und Bußgeldvorschriften". 75. § 147 erhält folgende Fassung: "§ 147 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung 1. nach § 69 Abs. 1 Satz 2 oder § 931 Abs. 1 Satz 2 über eine Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner Geschäftsanteile, 2. nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 über eine Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen, 1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I 3. nach § 76 Abs. 2 oder Abs. 5 Satz 2 über die Höhe eines übertragenen Geschäftsguthabens oder 4. nach § 79 a Abs. 5 Satz 2 über den Beschluß zur Forlsetzung der Genossenschaft falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Liquidator 1. die Verhältnisse der Genossenschaft in Darstellungen oder Übersichten über den Ver-mögensstand, die Mitglieder oder die Haftsummen, in Vorträgen oder Auskünften in der Generalversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, 2. in Aulklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer der Genossenschaft zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse der Genossenschaft unrichtig wiedergibt oder verschleiert." 76. § 148 erhält folgende Fassung: "§ 148 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator unterläßt, 1. entgegen § 33 i bei einem Verlust, der durch die Hälfte des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben und die Reservefonds nicht gedeckt ist, die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, 2. entgegen § 99 Abs. 1 bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 77. § 149 wird aufgehoben. 78. § 150 erhält folgende Fassung: "§ 150 (1) Mit. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." 79. § 151 erhält folgende Fassung: "§ 151 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheim- nis der Genossenschaft, namentlich ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als 1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-rats oder Liquidator oder 2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Genossenschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt." 80. Nach § 151 wird folgender neuer § 152 eingefügt: "§ 152 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert, sich verspechen läßt oder annimmt, daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung oder bei der Wahl der Vertreter nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder 2. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß jemand bei einer Abstimmung in der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung oder bei der Wahl der Vertreter nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 81. § 154 wird aufgehoben. 82. § 156 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22 a Abs. 1, des § 82 Abs. 1, des § 97 und der Verschmelzung und Umwandlung von Genossenschaften und nur durch den Bundesanzeiger statt." 83. § 157 Abs. 2 wird gestrichen. 84. § 158 wird aufgehoben. Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1463 85. § 160 wird wie folgt geändert: a) In Absatz I wird die Verweisung auf § 8 Abs. 2 gestrichen und das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von ZwangsgeId." ersetzf. b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 2 bis 4, §§ 47, 48 Abs. 2, § 51 Abs. 4 und 5, §§ 84, 85 Abs. 2, §§ 89, 157 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die Genossenschaft nicht länger als drei Monate ohne oder ohne beschlußfähigen Aufsichtsrat ist." Artikel 2 Übergangsvorschriften § 1 In der Firma einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Genossenschaft entfällt fortan jede zusätzliche Bezeichnung über die HaftungsVerhältnisse. Die Löschung eines solchen Zusatzes ist von Amts wegen im Genossenschaftsregister vorzunehmen. §2 Der Angaben nach § 25 a des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 18 bedarf es nicht, wenn Genossenschaften Vordrucke für Geschäftsbriefe, die sie vor der Verkündung dieses Gesetzes angeschafft haben, vor dem 31. Dezember 1974 verbrauchen. §3 (1) Bestimmungen des Statuts über die Vertreterversammlung (§ 43 a des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) treten, soweit sie mit. § 43 a des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung dieses Gesetzes nicht vereinbar sind, mit Beendigung der Generalversammlung außer Kraft, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Geschäftsjahr beschließt. Eine Vertreterversammlung, die innerhalb dieser Frist stattfindet, kann anstelle der außer Kraft tretenden Bestimmungen des Statuts mit einfacher Mehrheit neue Bestimmungen beschließen. (2) Treten Bestimmungen des Statuts nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft, so erlischt das Amt der Vertreter mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt. Artikel 3 Änderungen anderer Gesetze §1 § 30 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erhält folgende Fassung: "(1) Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde be- reits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden." §2 § 53 Abs. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097), erhält folgende Fassung: "(3) Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt werden, so gelten dafür entsprechend § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3, §§ 37 bis 40 des Genossenschaftsgesetzes." §3 Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 385m Abs. 1 werden die Worte "Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht" ersetzt durch "eingetragene Genossenschaft". 2. § 385 q erhält folgende Fassung: "§385q Wird über das Vermögen der Aktiengesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt, das Konkursverfahren eröffnet, so ist jeder Genosse, der nach § 385 p Abs. 1 Aktionär geworden war, im Rahmen des Statuts (§ 6 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn er seine Aktie veräußert hat. Die §§ 105 bis 115 a, 116 und 117 des Gesetzes betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften gelten sinngemäß." §4 § 10 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen erhält folgende Fassung: "Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an dem in der Jahresbilanz nach § 33 d Abs. 1 B II 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gesondert ausgewiesenen Reservefonds der Genossenschaft sind abzusetzen;". §5 Das Gesetz über genossenschaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 83) und die Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über genossenschaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 auf 1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I die Länder Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-! lohenzollern sowie den bayerischen Kreis Lindau vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 2) werden aufgehoben. §6 Wo in gesetzlichen Vorschriften auf die durch Artikel 1 aufgehobenen oder geänderten Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes verwiesen ist, treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 an ihre Stelle. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 9. Oktober 1973 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs Artikel 4 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.