Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 3 vom 16.01.1974  - Seite 41 bis 42 - Gesetz zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht

Gesetz zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht ssesetzblat 41 Teil I Z1997A 1974 Ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1974 Nr. 3 Tag Inhalt 8. 1. 74 Gesetz zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht........................... 403-6 11. 1.74 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger........................................... 925-2 3. 1.74 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur vorübergehenden Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) ........... !).r)()2-i;!-2-l 20. 12.73 Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bun-desbeamlen im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern....................... 2030-11-45 28. 12. 73 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn............. 3. 1.74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 49 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 61 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971) ....................... 312-7 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 1...................................................... Verkündungen im Bundesanzeiger ................................................... Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... Seite 41 43 45 46 46 47 47 48 Gesetz zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht Vom 8. Januar 1974 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (Reidisgesetzbl. S. 72, 122), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht, vom 30. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 910), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 9 wird folgende neue Vorschrift eingefügt: "§ 9 a (1) Dient das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, so begründet eine Vereinbarung, daß eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden kann, einen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, soweit diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist. Ein Erhöhungsanspruch ist regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn und soweit, die nach der vereinbarten Bemessungsgrundlage zu errechnende Erhöhung über die seit Vertragsabschluß eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus- geht. Änderungen der Grundstückswertverhältnisse bleiben außer den in Satz 4 genannten Fällen außer Betracht. Im Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere 1. einer Änderung des Grundstückswertes infolge eigener zulässigerweise bewirkter Aufwendungen des Grundstückseigentümers oder 2. der Vorteile, wTelche eine Änderung des Grundstückswertes oder die ihr zugrunde liegenden Umstände für den Erbbauberechtigten mit sich bringen, ein über diese Grenze hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein. Ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß und, wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist, frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Erhöhung des Erbbauzinses geltend gemacht werden. (2) Dient ein Teil des auf Grund des Erbbaurechts errichteten Bauwerks Wohnzwecken, so gilt Absatz 1 nur für den Anspruch auf Änderung eines angemessenen Teilbetrages des Erbbauzinses. 42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (3) Die Zulässigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses wird durch die vorstehenden Vorschriften nicht berührt." 2. § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechende Tilgung vereinbart wird und". Artikel 2 (1) Für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Erbbauzinsen ist § 9 a der Verordnung über das Erbbaurecht in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten Inhalts anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind. (2) Ist der Erbbauzins auf Grund einer solchen Vereinbarung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht worden, so behält es hierbei sein Bewenden. Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei entsprechender Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschrift gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben der Erhöhung für ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am siebenten Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 8. Januar 1974 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn