Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
Bundesgesetzblatt
161
Teill
Z1997A
1974
Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1974
Nr. 13
Tag Inhalt Seite
13. 2. 74 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung........................................... 161
7100-1
12. 2. 74 AusbiJdungs- und Prüfungsordnung für Diätassistenten (DiätAssAPrO)................. 163
5. 2, 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 22 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über
Freiheit und Recht der Presse in der Fassung vom 20. November 1958)................. 174
2250-l-c
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften...........
175
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 13. Februar 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
1. § 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist ganz oder teilweise zu untersagen, wann Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch für einzelne andere oder für alle Gewerbe ausgesprochen werden, wenn die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungs-verfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird. Die Untersagung gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes."
2. Nach § 35 Abs. 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
" (3 a) Im Untersagungsverfahren hat der Gewerbetreibende der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen jede für die
Durchführung des Verfahrens erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft über seinen Gewerbebetrieb innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde."
3. § 35 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Dem Gewerbetreibenden ist auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt."
4. § 35 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Zuständig ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Behörden nach Satz 1 zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Anordnung von
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Maßnahmen nach Absatz 5 sind auch die Behörden nach Satz 1 zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder werden soll."
5. In § 35 Abs. 8 Salz 1 wird das Wort "sofern" durch das Wort "soweit" und das Wort "Zurücknahme" durch das Wort "Rücknahme" ersetzt.
6. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. wer in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), für die das Kreditinstitut die nach § 32 des
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 13. Februar 1974
Der Bundespräsident Heinemann
Der Bundeskanzler Brandt
Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche Erlaubnis besitzt, oder sonstige bankübliche Geschäfte betrieben werden."
7. § 56 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung; die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 gelten nicht für die in § 55a Abs. 1 Nr. 8 bezeichnete gewerbliche Tätigkeit."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs