Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 22 vom 09.03.1974  - Seite 469 bis 652 - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) gesetzblatt 469 Teil I Z1997 A 1974 Ausgegeben zu Bonn am 9. März 1974 Nr. 22 Tag 2. 3. 73 Inhalt Einfühiungsgesel/ /um Sfiafgeset/lmth (EGSIGB) ¦150-1:1-2 4ri(l 2, 4 0 14 112 2 iOO 2 100 1 f> / 1U, 4al 1 4i2 2 4->2 1 1132-1, 13 1 190 1 2014 2015 2030 1 2010 2 2010 10,20311 210 1 210 2 ..1 2121-7, 21 1 9 1 ] 2122! 122 2 21211 2124 1, 2124 4 2125 1 2125-9, 2125 10, 21>0 1 212b 4 212t» > 1 t P "!..<) A • / 2161-3, 2162 1 2170 1 1 > 31 2580 4 2182) 21 »2 -. 21 «r0 1 »123 3 I < r 221 1 26-J, 29 1, 315-1«, 316 1 403-10, 401 1 423-1, 4 i 50-2, 51 1 i 01 117 1 IKI i 1 1 )2 2 , MD» 7 711 i i, 7!) w t / 761 > / HP 41 621-1, 7141-t 7631-1 71131-1 71142-5 800-21, 601 i i 810-31, !111 r f. 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März 1974 Übersicht Artikel ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches .......... 1 bis 4 Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel .................................. 5 bis 9 ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften.................. . 10 bis 17 DRITTER ABSCHNITT Änderung des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts................................................. 18 bis 20 VIERTER ABSCIINITT Änderung der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des .Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungs-gesetzes hierzu und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten...... 21 bis 29 470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Artikel FÜNFTER ABSCHNITT Anpassung weiterer Bundesgesetze Erster Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staatsund Verfassungsrechts .......................... 30 bis 35 Zweiter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung ........................................ 36 bis 93 Dritter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege.......................................... 94 bis 120 Vierter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts........................ 121 bis 151 Fünfter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verteidigung ...................................... 152 bis 159 Sechster Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens.............................. 160 bis 171 Siebenter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirt- schaftsrechts.................................... 172 bis 235 Achter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung ..................................... 236 bis 260 Neunter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post-und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen........................ 261 bis 286 Zehnter Titel Außerkrafttreten von Vorschriften ............... 287 SECHSTER ABSCHNITT Anpassung des Landesrechts..................................... 288 bis 292 SIEBENTER ABSCHNITT Ergänzende strafrechtliche Regelungen............................ 293 bis 297 ACHTER ABSCHNITT Schlußvorschriften .............................................. 298 bis 326 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches Artikel 1 Geltung des Allgemeinen Teils "" (1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Bundesrecht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten auch für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Landesrecht. Sie gelten nicht, soweit das Bundesrecht besondere Vorschriften des Landesrechts zuläßt und das Landesrecht derartige Vorschriften enthält. Artikel 2 Vorbehalte für das Landesrecht Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Straftatbeständen 1. den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder 2. unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit vorsehen. Ni. 22.........Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 471 Artikel 3 Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht (1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als 1. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), 2. Einziehung von Gegenständen. (2) Vorschriften des Landesrechts dürfen 1. weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und 2. bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate androhen. Artikel 4 Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht (1) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen die Strafvorschriften des Bundesrechts unberührt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden. (2) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen auch die Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts unberührt, soweit diese nicht eine Materie zum Gegenstand haben, die im Strafgesetzbuch abschließend geregelt ist. (3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Betrug, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei Steuern oder anderen Abgaben 1. die Straf- und Bußgeidvorschriften der Abgabenordnung für anwendbar erklären oder 2. entsprechende Straf- und Bußgeldtatbestände wie die Abgabenordnung enthalten; Artikel 3 bleibt unberührt. (4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Diebstahl, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutze von Feld und Forst unberührt, die bestimmen, daß eine Tat in bestimmten Fällen, die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird. (5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutze von Feld und Forst, unberührt, die 1. bestimmte Taten nur mit Geldbuße bedrohen oder 2. bestimmen, daß eine Tat in bestimmten Fällen, a) die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird, oder b) die geringfügig erscheinen, nur auf Antrag oder nur dann verfolgt wird, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel Artikel 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden. Artikel 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln (1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Deutsche Mark. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend. (2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen. Artikel 1 Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld (1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ordnungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. (2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Vollstreckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen. (3) Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1 Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligt werden. (4) über Einwendungen gegen Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen Stelle die Vollstreckung obliegt. 472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Artikel 8 Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft (1) Kann das Ordnungsgold nicht beigetrieben werden und ist. die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß. (2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Artikel 9 Verjährung von Ordnungsmitteln (1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht, fortgesetzt, werden kann. (2) Die Verjährung schließt auch die Vollstrek-kung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange 1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder 3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. Zweiter Abschnitt Allgemeine Anpassung von Strafvorscliriften Artikel 10 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht durch Gesetz besonders geändert werden. (2) Die Vorschriften gelten nicht für die Strafdrohungen des Wehrs traf g esc l.zes und des Zivildienstgesetzes. Artikel 11 Freiheitsstrafdrohungen Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, das einen Monat oder weniger beträgt, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes. Artikel 12 Geldstraf drohungen (1) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe ohne besonderes Mindostmaß wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung der Geldstrafe. Dies gilt auch, wenn die Androhung des besonderen Mindestmaßes der Freiheitsstrafe nach Artikel 11 entfällt. (2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. (3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung. (4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt. Artikel 13 Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in Ordnungswidrigkeiten Soweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem niedrigeren Höchstmaß als sechs Monate, allein oder nebeneinander, androhen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Handlung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und, soweit eine höhere Geldstrafe als tausend Deutsche Mark angedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden kann. Artikel 14 Polizeiaufsicht Soweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen, treten sie außer Kraft. Artikel 15 Verfall Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Verfall eines Gegenstandes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes wegen einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft. Artikel 16 Rücknahme des Strafantrages Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Rücknahme des Strafantrages regeln, treten sie außer Kraft. Artikel 17 Buße zugunsten des Verletzten Soweit Vorschriften bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft. Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 473 Dritter Abschnitt Änderung des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts Artikel 18 Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches — 2. StrRG — Das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 717), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vorn 30. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 909), wird wie folgt geändert: I. In Artikel 1 erhalten die Eingangsworte vor Nummer 1 folgende Fassung: "Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:" II. Artikel 1 Nr. 1 (Allgemeiner Teil) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt."; b) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 4 erhält folgende Fassung: "§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundestfilagge oder das Staatszugehörigkeiitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen." 3. § 5 erhält folgende Fassung: "§ 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§80); 2. Hochverrat (§§81 bis 83); 3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2; 10. 11. 12. 13. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a); Straftaten gegen die Landesverteidigung a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und " 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet; Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Abs. 1, 3 und der §§175 und 176 Abs. 1 bis 4, 6, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; Abtreibung (§ 218), wenn den- Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist; Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht; Taten, die ein Ausländer als Amtsträ-ger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht; Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht." 474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 4. § 6 erhall, folgende Fassung: "§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht, des Tatorts, für folgende Talen, die im Ausland begangen werden: 1. Völkermord (§ 220a); 2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 310b, 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 2 und des § 311.b; 3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316c); 4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181); 5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; 6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs, 3; 7. Geld- und WerLpapierfälschung sowie deren Vorbereitung (§§ 146, 149, 151, 152); 8. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "uneheliche" durch das Wort "nichteheliche" ersetzt; bb) nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 bis 5 eingefügt: "2. Amtsträger: wer nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist, b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen; 3. Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpf 1 ichteter: wer, ohne Amtslräger zu sein, a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; 5. rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;"; cc) die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 6 bis 9; b) in Absatz 3 wird das Wort "Tonträger" durch die Worte "Ton- und Bildträger" ersetzt. 6. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht." 7. § 19 erhält folgende Fassung: "§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist." 8. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte."; b) der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird das Wort "tausend" durch das Wort "zehntausend" ersetzt. 9. § 41 erhält folgende Fassung: "§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist." 10. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 475 nach § 315c: Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt." 11. § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Droht das Gesetz keime Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe." 12. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "mit Freiheitsstrafe bedrohte" gestrichen. 13. § 49 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen. 14. In § 50 werden die Worte "mildernde Umstände, eines minder schweren oder eines besonders leichten" durch die Worte "eines minder schweren" ersetzt. 15. In § 52 Abs. 4 und § 55 Abs. 2 wird die Angabe "Nr. 4" jeweils durch die Angabe "Nr. 8" ersetzt. 16. In § 56d Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "Auflagen oder Weisungen" durch die Worte "Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen" ersetzt. 17. § 56f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt."; b) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "entsprechende" durch das Wort "entsprechenden" ersetzt. 18. § 56g Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. 19. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" jeweils durch das Wort "Gericht" ersetzt; b) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "§§ 56a bis 56f sowie § 56g Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2" durch die Verweisung "§§ 56a bis 56g" ersetzt. 20. In § 61 Nr. 1, in der Überschrift zu § 63 sowie in dessen Absatz 1 werden jeweils die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt. 21. In § 64 Abs. 1 wird das Wort "Rauschmittel" durch die Worte "berauschende Mittel" ersetzt. 22. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "mit Freiheitsstrafe bedrohte" gestrichen und das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt; b) in Absatz 3 werden jeweils die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt. 23. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt und vor dem Wort "treffen" das Wort "nachträglich" eingefügt; b) in Absatz 5 Satz 1 und 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" jeweils durch das Wort "Gericht" ersetzt. 24. § 67a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" und das Wort "Vollstrek-kungsgericht" durch die Worte "Gericht nachträglich" ersetzt; b) in Absatz 2 wird das Wort "Vollstrek-kungsgericht" durch die Worte "Gericht nachträglich" ersetzt; c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann."; d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden die Worte "vom erkennenden Gericht" durch die Worte "im Urteil" ersetzt. 25. § 67b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Aussetzung zugleich mit der Anordnung"; 476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I b) in Abs eil./. 1 Salz 1 werden die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt. 26. In § 67c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Voll-streckungsgerichl." durch das Wort "Gericht" ersetzt. 27. § 67d wird wie lolgf geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort "Vollstrek-kungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt; b) es wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entlassen, so tritt Führungsaufsieht ein." 28. § 67e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und. in Absatz 3 Satz 1 wind jeweils das Wort "Vollstreekungs-gericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt. 29. § 67g wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "und. Erledigung der Maßregel" gestrichen; b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt." 30. In § 68 Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 2, 4" ersetzt. 31. § 68a erhält folgende Fassung: "§ 68a Auf Sichtsstelle, Bewährungshelfer (1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer. (2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. (3) Die Aufsicbtsslelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen. (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den Verurteilten und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet das Gericht. (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen. (6) Vor Stellung eines Antrages nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine Anwendung." 32. § 68d erhält folgende Fassung: "§ 68d Nachträgliche Entscheidungen Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben." 33. § 68f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluß an die Straf-verbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird."; b) in Absatz 2 wird das Wort "Vollstrek-kungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt. 34. In § 69 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Verkehrsflucht" durch das Wort "Verkehrsunfallflucht" ersetzt. 35. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Beistrich zwischen den Worten "verurteilt" und "oder" gestrichen; b) in Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort "verboten" die Verweisung "(§ 132a der Strafprozeßordnung)" eingefügt. 36. In § 70b Abs. 4 werden nach dem Wort "Weisungen" die Worte "oder Zusagen" eingefügt. 37. In § 71 Abs. 1 werden die Worte "in einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "in einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt. 38. In § 72 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Vollstreckungsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt. 39. In § 73>d Abs. 2 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen." Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 477 40. In § 74 Abs. 3 werden die Worte "eine nur rechtswidrige Tat begangen" durch die Worte "ohne Schuld gehandelt" ersetzt. 41. In § 74d Abs. 4 wird das Wort "allgemein" durch das Wort "öffentlich" ersetzt. 42. § 77a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Beamten" durch die Worte "Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten" ersetzt; b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Beamten" durch die Worte "Amt&träger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten" ersetzt; c) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Beamte" durch die Worte "Amtsträger oder der Verpflichtete" ersetzt. 43. Dem § 77b Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages." 44. In § 77d Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich und die Worte "wenn das Gesetz es zuläßt" gestrichen. 45. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 8" ersetzt; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind." 46. § 78a Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist." .47. § 78c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt: "1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,"; bb) die bisherigen Nummern 1 bis 10 werden Nummern 2 bis 11; cc) in den neuen Nummern 2 und 3 wird jeweils das Eingangswort "die" durch das Wort "jede" ersetzt; dd) die neue Nummer 8 erhält folgende Fassung: "8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,"; ee) die neuen Nummern 10 und 11 erhalten folgende Fassung: "10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, 11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder"; ff) die bisherige Nummer 11 wird gestrichen; b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tat-. sächlich in den Geschäftsgang gegeben "worden ist."; c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; d) nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: "(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre." 48. In § 79 Abs. 1 wird die Angabe .Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 8" ersetzt. 478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 49. In § 79a Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Bewährung" die Worte "durch richterliche Entscheidung" eingefügt. III. Artikel 1 Nr. 2 bis 30, Arlikel 2, 4 und 5 werden aufgehoben. IV. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "in Absatz 2" durch die Worte "in den Absätzen 2 und 3" ersetzt; b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1977 ist § 66 des Strafgesetzbuches in folgender Fassung anzuwenden: § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, 2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und 3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1,2) anordnen. (3) § 48 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat wäre." Artikel 19 1. Die Überschrift "Zweiter Teil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen und deren Bestrafung" wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Besonderer Teil". 2. In § 80a werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung " (§ 11 Abs. 3)" ersetzt. 3. § 81 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Hochverrat gegen den Bund"; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Hochverrats gegen den Bund" gestrichen. 4. § 82 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Hochverrat gegen ein Land"; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Hochverrats gegen ein Land" gestrichen. 5. In folgenden Vorschriften wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt: a) § 83a Abs. 1, b) § 84 Abs. 4 und 5. 6. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen." 7. § 86a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend." 8. § 87 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "wissentlich" die Worte "absichtlich oder" eingefügt; b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung "§§ 109e, 305, 306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b, 316b, 317, 321 oder der §§ 40, 41 des Atomgesetzes" durch die Verweisung Besonderer Teil des Strafgesetzbuches Der Zweite Teil des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert: Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 479 "§§ 109i3, 305, 300, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§317 oder 321" ersetzt; c) in Absatz 3 werden die Worte "die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder" gestrichen. 9. § 89 Abs. 3 erhält, folgende Fassung: "(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend." 10. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt; b) in Absatz 2 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt; c) in Absatz 3 wird nach dem Wort "Verleumdung" die Verweisung "(§ 187)" eingefügt. 11. In § 90a Abs. 1 und § 90b Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt. 12. § 91 erhält folgende Fassung: "§ 91 Anwendungsbereich Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit; begangen werden." 13. § 92a erhält folgende Fassung: "§ 92a Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)." 14. § 92b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. 15. § 94 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Landesverrat"; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Landesverrats" gestrichen. 16. § 95 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Offenbaren von Staatsgeheimnissen"; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Offenbarem von Staatsgeheimnissen" gestrichen. 17. § 96 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen"; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen landesverräterischer Ausspähung" gestrichen; c) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen" gestrichen. 18. § 97 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Preisgabe von Staatsgeheimnissen"; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissein" gestrichen; c) in Absatz 2 werden die Worte "wegen leichtfertiger Preisgabe von Staatsgeheimnissen" gestrichen. 19. § 97b Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Beamten" und "Beamte" jeweils durch das Wort "Amtsträger" ersetzt; b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353c Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß." 20. In § 98 Abs. 2 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt. 21. § 101 erhält folgende Fassung: "§ 101 Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)." 22. § 101a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt; b) in Absatz 1 Satz 3 werden die Verweisung "§ 40 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 74 Abs. 2" und die Worte "nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist" durch die Worte "der Täter ohne Schuld gehandelt hat" ersetzt; c) Absatz 2 wird gestrichen. 23. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort "Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 24. § 102 wird wie? folgt, geändert: a) In Absatz 1 werden der Beistrich nach dem Wort "bestraft" und die Worte "soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist" gestrichen; b) es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)." 25. Dem § 103 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen." 26. § 104a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Die Vergehen dieses Abschnitts" durch die Worte "Straftaten nach diesem Abschnitt" ersetzt; b) Satz 2 wird gestrichen. 27. § 104b wird aufgehoben. 28. In § 106a Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 29. § 106b Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgam des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 30. In § 107b werden die Worte "soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist." durch die Worte "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt. 31. § 108b Abs. 3 wird gestrichen. 32. § 108c erhält folgende Fassung: "§ 108c Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen An-geJegenlicilen zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)." 33. In § 108d Satz 1 werden die Worte "Vorschriften der" gestrichen. 34. In der Überschrift des Fünften Abschnitts wird das Wort "Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 35. In § 109 Abs. 2 und in § 109a Abs. 1 wird jeweils das Wort "zeitweise" durch die Worte "für eine gewisse Zeit" ersetzt. 36. Die §§ 109b und 109c werden aufgehoben. 37. § 109e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) in Absatz 5 werden die Worte "soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist" durch die Worte "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt. 38. In § 109f Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist" durch die Worte "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt. 39. § 109g wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) in Absatz 2 werden die Worte "soweit die Tat nicht nach Absatz 1 strafbar ist" durch die Worte "wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist" ersetzt. 40. Die §§ 109h und 109i erhalten folgende Fassung: "§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 109i Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)." Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 481 41. § 109k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Satz 2 die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und in Satz 3 die Verweisung "§ 40 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 74 Abs. 2" sowie die Worte "nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist" durch die Worte "der Täter ohne Schuld gehandelt hat" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. 42. § 111 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "Schriften (§11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat" ersetzt und nach dem Wort "Anstifter" die Verweisung "(§ 26)" eingefügt; b) in Absatz 2 werden die Worte "den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs" durch die Verweisung "§ 49 Abs. 1" ersetzt. 43. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "Beamten" durch das Wort "Amtsträger" ersetzt und die Worte "Amts- oder" gestrichen; b) in Absatz 3 Satz 1, 2 werden jeweils die Worte "Amts- oder" gestrichen; c) in Absatz 4 Satz 1, 2 werden jeweils die Worte "Amts- oder" gestrichen und die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs, 2)." ersetzt. 44. § 114 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Amtshandlung eines Beamten" durch die Worte "Diensthandlung eines Amtsträgers" und die Worte "als Beamte angestellt (§ 359)" durch das Wort "Amtsträger" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "Amts- oder" gestrichen. 45. Die §§ 120 bis 122b werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 120 Gefangenenbefreiung (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichein des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Einem Gefangenen, im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. § 121 Gefangenenmeuterei (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, 2. gewaltsam ausbrechen oder 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter 1. eine Schußwaffe bei sich führt, 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt. (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist." 46. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Straftaten gegen die öffentliche Ordnung". 47. § 123 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Hausfriedensbruch" j b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Hausfriedensbruchs mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt; c) Absatz 2 wird gestrichen; d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: "(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." 48. In § 125 Abs. 1 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt. 49. § 129 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 Nr. 3 werden die Worte "strafbare Handlungen" und in Absatz 2 Nr. 2 die Worte "strafbaren Handlungen" jeweils durch das Wort "Straftaten" ersetzt; b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen; 482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I c) in Absal.x 5 worden die Worte "die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder" gestrichen; d) in Absatz (> wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt. 50. In § 131 Abs. 1 werden nach dem. Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen" durch che Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt. 51. Die §§ 132a bis 134 erhallen folgende Fassung: "§ 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (1) Wer unbefugt 1. inländische oder ausländische Amts- oder Diensfbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, 2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wir tsch af tsj.) r ü I er, v e reidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, 3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder 4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheilsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden. § 133 Ver w a hru ng sbr uch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft, des öffentlichen Rechts befin- den oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind. (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 52. Die §§ 136 und 137 werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 136 Verstrickungsbruch; Siegelbruch (1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht. (3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. (4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß." 53. § 138 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die mit den Worten "eines Friedensverrats" beginnende und mit den Worten "eines gemeingefährlichen Verbrechens" endende Aufzählung der anzeigepflichtigen Straftaten durch folgende Nummer n 1 bis 9 ersetzt: "1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80), 2. eines Hochverrats in den Fällen der §§81 bis 83 Abs. 1, 3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100, 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151 oder 152, Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 483 5. eines Menschenhandels in den Fällen des § 181 Nr. 2, 6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211, 212, 220a), 7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b, 8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251, 255) oder 9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a, 316c oder 324"; b) Absatz 2 wird gestrichen; c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 54. § 139 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "(§ 52)" gestrichen, das Wort "ernstlich" durch das Wort "ernsthaft" ersetzt und nach den Worten "Mord oder Totschlag" die Verweisung "(§§ 211, 212)" und die Worte "oder einen Völkermord in den Fällen des § 220a Abs. 1 Nr. 1" eingefügt; b) in Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "ernstliches" durch das Wort "ernsthaftes" ersetzt. 55. § 140 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "mit Strafe bedrohten Handlungen" durch die Worte "rechtswidrigen Taten" und die Worte "wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft" durch die Worte "wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt; b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden gestrichen. 56. In § 142 Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 57. Nach § 144 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (1) Wer absichtlich oder wissentlich 1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder 2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer absichtlich oder wissentlich 1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder 2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 303 oder 304 mit Strafe bedroht ist. § 145 a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68 b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68 a) verfolgt." 58. Die §§ 145 c und 145 d erhalten folgende Fassung: "§ 145 c Verstoß gegen das Berufsverbot Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 145 d Vortäuschen einer Straftat Wer wider besseres Wissen 1. einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, oder 2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen über die Person eines an einer rechtswidrigen Tat Beteiligten zu täuschen sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258 a mit Strafe bedroht ist." 59. Der Achte Abschnitt erhält folgende Fassung: "Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung § 146 Geldfälschung (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer 1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein sol- 484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I ches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, 2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder 3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. § 147 Inverkehrbringen von Falschgeld (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 148 Wertzeichenfälschung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, 2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder 3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt. (2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. § 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, IVIatrlzen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art: nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhäll, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn cm: eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und 2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert. (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat werter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen. § 150 Einziehung Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen. § 151 Wertpapiere Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind: 1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird; 2. Aktien; 3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine; 4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere; 5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten. § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes anzuwenden." 60. In § 153 werden das Wort "vorsätzlich", der Beistrich vor dem letzten Halbsatz und die Worte "in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr" gestrichen. Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 485 61. § 154 wird wie; folgt geändert: a) Jn Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) in Absatz 2 werden die Worte "Sind mildernde IJmslände vorhanden, so" durch die Worte "In minder schweren Fällen" ersetzt. 62. In § 156 wird jeweils das Wort "wissentlich" gestrichen. 63. § 157 wird wie folgt geändert: a) In Absatz I. werden nach dem Wort "Meineids" der Beistrich und die Worte "einer falschen Versicherung an Eides Statt" ge-striehen und die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" sowie die Worte "einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden" durch, die Worte "abzuwenden, be-bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden" ersetzt; b) in Absatz 2 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt. 64. In § 158 Abs. 1 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt. 65. § 159 erhält folgende Fassung: "§ 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 entsprechend." 66. In der Überschrift des Zehnten Abschnitts wird das Wort "Anschuldigung" durch das Wort "Verdächtigung" ersetzt. 67. § 164 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Falsche Verdächtigung"; b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."; c) Absatz 3 wird gestrichen. 68. § 165 erhält folgende Fassung: "§ 165 Bekanntgabe der Verurteilung (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend." 69. In der Überschrift des Elften Abschnitts wird das Wort "Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 70. In § 166 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt. 71. In § 174b Abs. 1 werden das Wort "Beamter" durch das Wort "Amtsträger" und die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 72. Nach § 181a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 181b Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 176 bis 179, 180a Abs. 3 bis 5, der §§ 181 und 181a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)." 73. In § 184 Abs. 1 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt. 74. In § 185 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt. 75. § 186 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "üble Nachrede"; b) die Worte "wegen Beleidigung mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Tonoder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" werden durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu 486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat. öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt. 76. § 187 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Verleumdung"; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen verleumderischer Beleidigung mit Freiheits- strafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt; c) Absatz 2 wird gestrichen. 77. In § 187a Abs. 1 werden die Worte "Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Worte "Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)" ersetzt. 78. § 188 wird aufgehoben. 79. § 189 Abs. 2, 3 wird gestrichen. 80. § 190 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "strafbareHandlung" durch das Wort "Straftat" und die Worte "wegen dieser Handlung" durch die Worte "wegen dieser Tat" ersetzt; b) in Satz 2 werden die Worte "wegen dieser Handlung" gestrichen. 81. § 191 wird aufgehoben. 82. § 194 erhält folgende Fassung: "§ 194 Straf antrag (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. (2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Hat der Verstorbene keine Antragsberechtigten hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so ist kein Antrag erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer einer Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt." 83. Die §§ 196 bis 198 werden aufgehoben. 84. § 200 erhält folgende Fassung: "§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung (1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist." 85. Nach § 200 wird die bisherige Überschrift des Fünfzehnten Abschnitts gestrichen und folgender Abschnitt eingefügt: "Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebensund Geheimbereichs § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört. Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 487 (3) Mit rreiheitssl.rafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amts-fräger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1,2). (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses (1) Wer unbefugt 1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder 2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung der Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 354 mit Strafe bedroht ist. (2) Ebenso wird beslraft, wer sich unbefugt vom fnhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt, und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat. (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen ein anderer zur Gedankenübermittlung bestimmter Trüger sowie eine Abbildung gleich. § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezei.ch.nung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaf 11 icher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Sfeuei bevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Wi rtscha ftsp ruf ungs-, Buchprüfungs-od er S te u e r b e r a t un gsg e s e JI sc h a f I., 4. Ehe-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Sucht!ragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden. (3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten steht nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheits-strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. § 204 Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. § 205 Strafantrag (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. (2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß." 86. Die Überschrift des Sechzehnten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Straftaten gegen das Leben". 87. In § 212 Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 88. In § 213 werden die Worte "oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein" durch die Worte "oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt. 89. § 217 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "uneheliches" durch das Wort "nichteheliches" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) in Absatz 2 werden die Worte "Sind mildernde Umstände vorhanden, so" durch die Worte "In minder schweren Fällen" ersetzt. 90. In § 219 Abs. 2 werden die Worte "Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung" durch die Worte "Absatz 1 ist nicht anzuwenden" ersetzt. 91. § 220a wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Völkermord"; b) in Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "wegen Völkermordes" gestrichen; c) in Absatz 2 werden die Worte "Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 mildernde Umstände vorhanden, so" durch die Worte "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt. 92. § 221 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "dieselbe" durch das Wort "sie" und die Worte "die Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben" durch die Worte "ihre Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) in Absatz 3 wird nach den Worten "schwere Körperverletzung" die Verweisung "(§ 224)" eingefügt. 93. § 223 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Körperverletzung"; b) in Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "wegen Körperverletzung" gestrichen. 94. § 223a wird wie folgt geändert: a) Die Worte "so tritt Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu fünf Jahren ein" werden durch die Worte "so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" ersetzt; b) es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Der Versuch ist strafbar." 95. In § 223b Abs. 2 werden nach dem Wort "Jahren" ein Beistrich und die Worte "in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" eingefügt. 96. Dem § 224 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." 97. Dem § 225 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." 98. Dem § 226 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." 99. § 227 Abs. 2 wird gestrichen. 100. § 228 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 228 Führung s aufsieht In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)." 101. § 229 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; Nr. 22 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 b) in Absal./, 2 werden nach den Worten "schwere Körperverletzung" die Verweisung "(§ 224)" eingefügt und die Worte "Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslange Freiheitsstrafe" durch die Worte "lebenslange Freiheilsstrafe oder auf Freiheilssfrafe nicht unter zehn Jahren" ersetzt. 102. In § 230 worden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt. 103. §231 wird aufgehoben. 104. § 232 erhält folgende Fassung: "§ 232 SI. rata n frag (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 230 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Sl.rafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt der Verletzte, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. (2) Ist die Tal: gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienst-vorgesel.zt.en verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Reli-gionsgesellschaffen des öffentlichen Rechts." 105. In § 233 werden die Worte "leichte Körperverletzungen" und "leichten Körperverletzungen" jeweils durch die Worte "Körperverletzungen nach § 223" und die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt. 106. Die überschrill des Achtzehnten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Straftaten gegen die persönliche Freiheit". 107. § 234 wird wie folgl geändert: a) Die Vorschrift erhält, die Überschrift "Menschenraub"; b) die Worte "wegen Menschenraubes" werden gestrichen. 108. § 234a wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Verschleppung"; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Verschleppung" gestrichen; c) in Absatz 2 werden die Worte "Sind mildernde Umstände vorhanden, so" durch die Worte "In minder schweren Fällen" ersetzt. 109. In § 235 Abs. 1 und § 236 wird jeweils das Wort "minderjährige" gestrichen. 110. § 238 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 wird die Tat nur auf Antrag v erfolgt."; b) in Absatz 2 werden die Worte "Hat der Täteir oder ein Teilnehmer" durch die Worte "Hat ein Beteiligter" ersetzt. 111. § 239 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "vorsätzlich und" gestrichen; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Worten "schwere Körperverletzung" die Verweisung "(§ 224)" eingefügt; bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."; c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." 112. In § 239a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs" durch die Verweisung "§ 49 Abs. 1" ersetzt. 113. Nach § 239b wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 239c Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)." 114. § 240 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Nötigung"; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Nötigung" gestrichen. 115. In § 241 werden die Worte "sechs Monaten" durch die Worte "einem Jahr" ersetzt. 116. § 241a wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Politische Verdächtigung"; b) in Abatz 1 werden die Worte "wegen politischer Verdächtigung" gestrichen. 490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 11.7. § 242 wird wie folgt geändert.: a) Die Vorschrift erhalt, die Überschrift "Diebstahl"; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Diebsföhls" gestrichen. 118. § 243 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Salz 1. wird vor dem Wort "schweren" das Wort "besonders" eingefügt; b) in Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort "schwerer" das Wort "besonders" eingefügt; c) es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Ein besonders schwerer Fall ist ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht." 119. Nach § 244 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 245 Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 242 bis 244 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)." 120. § 246 wird, wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Unterschlagung"; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Unterschlagung " gestrichen. 121. § 247 erhält folgende Fassung: "§ 247 Haus- und Familiendiebstahl Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger oder der Vormund verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt." 122. § 248 wird aufgehoben. 123. § 248a erhält folgende Fassung: "§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält." 124. § 248b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft" durch die Worte "wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."; c) Absatz 4 wird gestrichen; d) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 125. § 248c Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen" durch die Worte "die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe" ersetzt; b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." 126. § 249 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Raub"; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Raubes" gestrichen; c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." 127. § 250 erhält folgende Fassung: "§ 250 Schwerer Raub (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube eine Schußwaffe bei sich führt, 2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, 3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder 4. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren," Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 491 128. § 251 erhall folgende Fassung: ,,§ 251 Raub mit Todesfolge Verursacht der Täler durch den Raub (§§ 249, 250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." 129. § 253 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Erpressung" ; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Erpressung" gestrichen und die Worte "von zwei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die Worte "bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt. 130. § 256 erhält folgende Fassung: "§ 256 Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)." 131. Die §§ 257 bis 258 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 257 Begünstigung (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlängen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß. § 258 Strafvereitelung (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt. (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei. § 258a Strafvereitelung im Amt (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 258 Abs. 3, 6 ist nicht anzuwenden." 132. Die §§ 259 und 260 erhalten folgende Fassung: "§ 259 Hehlerei (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß. (3) Der Versuch ist strafbar. § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei (1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." 133. § 262 erhält folgende Fassung: "§ 262 Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)." 134. § 263 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Betrug"; 492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Betruges" gestrichen-, c) Abs.it/. 4 erhält folgende Fassung: "(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend."; d) es wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)." 135. § 264a wird aufgehoben. 136. § 265 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und zugleich mit Geldstrafe" gestrichen; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." 137. § 265a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "wird, soweit, die Tal. nicht, nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." durch die Worte "wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend." 138. § 266 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift, erhält die Überschrift "Untreue"; b) in Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "wegen Untreue" gestrichen; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend." 139. § 267 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Urkundenfälschung" ; b) in Absatz 1 werden die Worte "wegen Urkundenfälschung" gestrichen; c) in Absatz 3 werden die Worte "in schweren" durch die Worte "in besonders schweren" ersetzt. 140. In § 271 Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 141. Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Versuch ist strafbar." 142. In § 273 wird das Wort, "wissentlich" gestrichen. 143. § 275 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem, er 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum. Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend." 144. § 276 wird aufgehoben. 145. In § 281 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 146. § 282 wird wie folgt geändert: a) Die Verweisung "§§ 267, 268, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279" wird durch die Verweisung "§§ 267, 268, 273 oder 279" ersetzt; b) es wird folgender Satz 2 angefügt: "In den Fällen des § 275 werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen." 147. In der Überschrift des Fünfimdzwanzigsten Abschnitts werden die Worte "und Verletzung fremder Geheimnisse" gestrichen. 148. § 285 wird aufgehoben. 149. § 285a wird aufgehoben. 150. In § 285b werden die Verweisung "§§ 284 bis 285" durch die Verweisung "§§ 284 und 284a" und die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt. 151. In § 286 Abs. 1 wird das Wort "obrigkeitliche" durch das Wort "behördliche" ersetzt. 152. § 288 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." 153. § 289 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."; b) Absatz 4 wird gestrichen. 154. § 294 Satz 2 wird gestrichen. Nr. 22 Teig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 493 155. In § 295 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung " § 74a" ersetzt. 156. § 296a wird wie folgt geändert: a) In Absatz I werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absalz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt. 157. In § 297 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt. 158. Die §§ 298 bis 300 werden aufgehoben. 159. Die §§ 301 und 302 werden aufgehoben. 160. § 302a wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Kre-ditwucher"; b) die Worte "wegen Wuchers" werden gestrichen. 161. § 303 wird wie folgt geändert: a) In Absalz 1 werden die Worte "vorsätzlich und" gestrichen und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.",- c) Absatz 4 wird gestrichen. 162. In § 304 Abs. 1 und § 305 Abs. 1 werden jeweils die Worte "vorsätzlich und" gestrichen. 163. In der Überschrift des Siebenundzwanzigsten Abschnitts werden die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 164. § 306 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Schwere Brandstiftung"; b) die Eingangsworte vor den Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in Brand setzt". 165. § 307 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Besonders schwere Brandstiftung"; b) die Eingangsworte vor den Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: "Die schwere Brandstiftung (§ 306) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe? nicht linier zehn Jahren bestraft, wenn"; c) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. der Täter in der Absicht handelt, die Tat zur Begehung eines Mordes (§ 211), eines Raubes (§§ 249, 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) auszunutzen, oder"; d) in Nummer 3 wird das Wort "Brandstifter" durch das Wort "Täter" ersetzt. 166. § 308 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Brandstiftung"; b) in Absatz 1 werden die Worte "Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren" durch die Worte "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird" und das Wort "Brandstifters" durch das Wort "Täters" ersetzt sowie das Wort "vorsätzlich" gestrichen; c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." 167. § 309 erhält folgende Fassung: "§ 309 Fahrlässige Brandstiftung Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308 bezeichneten Art fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 168. § 310a wird wie folgt geändert: a) Die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft" werden durch die Worte "in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft" ersetzt; b) es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Verursacht der Täter die Brandgefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 169. Nach § 310a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 310b Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines ande- 494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I rcn oder fremde Sachen von bedeutendem Werl zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (3) in besonders schweren Fällen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 170. § 311 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Wer eine Explosion, namentlich durch Sprengstoff," durch die Worte "Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion" ersetzt; b) Absatz 6 wird gestrichen. 171. Nach § 311 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 311a Mißbrauch ionisierender Strahlen (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei Taten nach Absatz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht. (4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar." 172. Die bisherigen §§ 311a und 311b werden §§ 311b und 311c und erhalten folgende Fassung: "§ 311b Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (1) Wer zur Vorbereitung 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 310b Abs. 1 oder des § 311a Abs. 2 oder 2. einer Straftat nach § 311 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll, Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. § 311c Tätige Reue (1) Das Gericht kann die in § 310b Abs. 1 und § 311a Abs. 2 angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter 1. in den Fällen des § 311a Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder 2. in den Fällen des § 310b Abs. 2, des § 311 Abs. 1 bis 4 und des § 311a Abs. 4 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer 1. in den Fällen des § 310b Abs. 4 und des § 311 Abs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder 2. in den Fällen des § 311b freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet. (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen." 173. In § 312 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "Freiheitsstrafe nicht Nr. 22 —- Teig der Ausgabe unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe" durch die Worte "lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren" ersetzt. 174. In § 313 Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 175. In § 315 Abs. 6 Salz 1 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt. 170. § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung: ,,f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts fährt oder dies versucht oder". 177. § 316a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "von Raub oder räuberischer Erpessimg" durch die Worte "eines Raubes (§§ 249, 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung" ersetzt; b) in Absatz 2 weiden die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung " (§ 49 Abs. 2)", die Worte "aus freien Stücken" durch das Wort "freiwillig" und das Wort "ernstliches" durch das Wort, "ernsthaftes" ersetzt. 178. In § 316b Abs. 1 und § 317 Abs. 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 179. § 316c Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und den Erfolg abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden." 180. § 321 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) in Absatz 2 wird nach den Worten "schwere Körperverletzung" die Verweisung "(§ 224)" eingefügt. 181. In § 324 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "wissentlich und" gestrichen und die Worte "Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe" durch die Worte "lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren" ersetzt. 182. § 325 erhalt folgende Fassung: ,,§ 325 Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 4, der §§ 311a, 311b und 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)." : Bonn, den 9. März 1974 495 183. In § 325a werden in der Einleitung die Verweisung "§§ 311, 311a oder 324" durch die Verweisung "§§ 310b bis 311b, 316c oder 324" und in Nummer 2 die Verweisung "§ 311a oder § 324" durch die Verweisung "den §§ 311b, 316c oder 324" ersetzt. 184. Die §§ 327 und 328 werden aufgehoben. 185. Die §§ 330 bis 330b erhalten folgende Fassung: "§ 330 Baugefährdung (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet. (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Das Gericht kann von Strafe nach den Absätzen i bis 3 absehen, wrenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Absatz 4 bestraft. § 330a Vollrausch (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. 498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I § 330b Gelährdung einer Entziehungskur Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 186. In der Überschrift des Achtundzwanzigsten Abschnitts werden die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 187. Die §§ 331 bis 335 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 331 Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat ist. nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täler einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. § 332 Bestechlichkeit (1) Ein Amts frag er oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. § 333 Vorteilsgewährung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, daß er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter als Gegenleistung dafür, daß er eine richterliche Handlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt. § 334 Bestechung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit. Geldstrafe bestraft. (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung 1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 487 2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird in den Fallen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt. § 335 Unterlassen der Diensthandlung Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 334 steht das Unterlassen der Handlung gleich. § 335a Schiedsrichter Vergütung Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt." 188. In § 336 werden die Worte "Ein Beamter oder" durch die Worte "Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 189. § 340 erhält folgende Fassung: "§ 340 Körperverletzung im Amt (1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst, eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." 190. Die §§ 341 und 342 werden aufgehoben. 191. Die §§ 343 bis 345 erhallen [olgende Fassung: "§ 343 Aussageerpressung (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung, 2. einem Bußgeldverfahren oder 3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 344 Verfolgung Unschuldiger (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist. (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an 1. einem Bußgeldverfahren oder 2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist. Der Versuch ist strafbar. § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Bes- 498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I serung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fallen mit. Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) 1 landeil der Täler leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung 1. eines Jugendarrest.es, 2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungs widrigkeitenrecht, 3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder 4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch, ist strafbar." 192. Die §§ 346 und 347 werden aufgehoben. 193. § 348 erhält folgende Fassung: "§ 348 Falschbeurkundung im Amt (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." 194. Die §§ 350 und 351 werden aufgehoben. 195. In § 352 Abs. 1 werden das Wort "Beamter" durch das Wort "Amtsträger" und die Worte "mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt. 196. § 353 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "ein Beamter, welcher" durch die Worte "ein Amtsträger, der" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher" durch die Worte "Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger" ersetzt und die Worte "vorsätzlich und" gestrichen. 197. In § 353a Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 198. § 353b erhält folgende Fassung: "§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Ist der Täter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst bei einer Behörde oder anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Behörde oder Stelle tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt." 199. § 353d wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht, 2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 499 3. die Anklageschrift, oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeld Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist." 200. Die §§ 354 und 355 werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 354 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post-und Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Bediensteten der Post bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Bediensteter der Post unbefugt 1. eine Sendung, die der Post zur Übermittlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, 2. eine der Post zur Übermittlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraute Sendung unterdrückt oder 3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die 1. von der Post oder mit. deren Ermächtigung mit postdienstlichen Verrichtungen betraut sind oder 2. eine nicht der Post gehörende, dem öffentlichen Verkehr dienende Fernmeldeanlage beaufsichtigen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind. Absatz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die mit der Herstellung von Einrichtungen der Post oder einer nicht der Post gehörenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage oder mit Arbeiten daran betraut sind. (4) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Postbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten Eingriffs in das Post-und Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Dem Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne der Absätze 1 und 4 unterliegen der Post- und Fernmelde verkehr bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen und Telegrammen und von solchen Gesprächen und Fernschreiben, die über dem öffentlichen Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewik-kelt werden." (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 2. amtlich zugezogene Sachverständige und 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt. " 202. In § 356 Abs. 1 werden die Worte "vermöge seiner amtlichen" durch die Worte "in dieser" ersetzt. 203. § 357 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt: aa) das Wort "Amtsvorgesetzter" durch das Wort "Vorgesetzter"; bb) die Worte "strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich" durch die Worte "rechtswidrigen Tat im Amte"; cc) die Worte "eine solche strafbare Handlung seiner Untergebenen wissentlich" durch die Worte "eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen"; 201. Nach § 354 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses (1) Wer unbefugt 1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekanntgeworden sind, oder 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist, offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (Id) die Worte "die auf diese strafbare Handlung" durch die Worte "die für diese rechtswidrige Tat"; b) in Absatz 2 werden ersetzt: aa) das Wort "Beamten" jeweils durch das Wort "Amtsträger"; bb) das Wort "Amisgeschäfte" durch das Wort "Dienstgeschäfte"; cc) die Worte "strafbare Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat". 204. § 358 erhält folgende Fassung: "§ 358 Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b, 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen." 205. § 359 wird aufgehoben. 206. Der Neunundzwanzigste Abschnitt wird aufgehoben. 207. Die nachstehend bezeichneten Vorschriften des Besonderen Teils erhalten folgende Überschriften: §§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges 80a Aufstacheln zum Angriffskrieg 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens 83a Tätige Reue 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot 86 Verbreiten von Propagandamitteln ver- fassungswidriger Organisationen 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken 88 Verfassungsfeindliche Sabotage 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen 92 Begriffsbestimmungen 92b Einziehung 93 Begriff des Staatsgeheimnisses 97a Verrat illegaler Geheimnisse 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses 98 Landesverräterische Agententätigkeit §§ 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit 100 Friedensgefährdende Beziehungen 100a Landesverräterische Fälschung 101a Einziehung 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung 105 Nötigung von Verfassungsorganen 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans 106a Bannkreis Verletzung 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans 107 Wahlbehinderung 107a Wahlfälschung 107b Fälschung von Wahlunterlagen 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses 108 Wählernötigung 108a Wählertäuschung 108b Wählerbestechung 108d Geltungsbereich 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden 109k Einziehung 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen 124 Schwerer Hausfriedensbruch 125 Landfriedensbruch 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs 126 Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens 127 Bildung bewaffneter Haufen 129 Bildung krimineller Vereinigungen 130 Volksverhetzung 132 Amtsanmaßung 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten 140 Belohnung und Billigung von Straftaten 142 Verkehrsunfallflucht 144 Aus wanderungsbetrug Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 501 §§ 153 Falsche iinridliclic. Aussage 154 Meineid 1 55 Eidesgleiche Beteuerungen 156 Falsche Versicherung an Eides Statt 157 Aussagenoi.stand 158 Berichtigung einer falschen Angabe 160 Verleitung zur Falschaussage 163 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Reli-gionsgeseII:schallen und Weltanschauungsvereinigungen 167 Störung der Religionsausübung 167a Störung einer Bestattungsfeier 168 Störung der Totenruhe 185 Beleidigung 187a üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen 211 Mord 212 Totschlag 213 Minder schwerer Fall des Totschlags 216 Tötung auf Verlangen 217 Kindestötung 218 Abtreibung 219 Werbung für Abtreibungsmittel 220 Anbieten zur Abtreibung 221 Aussetzung 222 Fahrlässige Tötung 223a Gefährliche Körperverletzung 223b Mißhandlung von Schutzbefohlenen 224 Schwere Körperverletzung 225 Beabsichtigte schwere Körperverletzung 226 Körperverletzung mit Todesfolge 226a Einwilligung des Verletzten 227 Beteiligung an einer Schlägerei 229 Vergiftung 230 Fahrlässige Körperverletzung 233 Wechselseitig begangene Straftaten 235 Kindesentziehung 236 Entführung mit Willen der Entführten 237 Entführung gegen den Willen der Entführten 238 Voraussetzungen der Verfolgung 239 Freiheitsberaubung 239a Erpresserischer Menschenraub 239b Geiselnahme 241 Bedrohung 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls 244 Diebstahl mit Wallen; Bandendiebstahl §§ 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs 248c Entziehung elektrischer Energie 252 Räuberischer Diebstahl 255 Räuberische Erpressung 265 Versicherungsbetrug 265a Erschleichen von Leistungen 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen 271 Mittelbare Falschbeurkundung 272 Schwere mittelbare Falschbeurkundung 273 Gebrauch falscher Beurkundungen 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse 281 Mißbrauch von Ausweispapieren 282 Einziehung 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels 284a Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel 285b Einziehung 286 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie und einer Ausspielung 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung 289 Pfandkehr 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen 292 Jagdwilderei 293 Fischwilderei 294 Strafantrag 295 Einziehung 296a Unbefugte Küstenfischerei durch Ausländer 297 Schiffsgefährdung durch Bannware 302b Schwerer Kreditwucher 302c Nachwucher 302d Gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Kreditwucher 302e Sachwucher 302f Mietwucher 303 Sachbeschädigung 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung 305 Zerstörung von Bauwerken 310 Tätige Reue 310a Herbeiführen einer Brandgefahr 311 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 312 Herbeiführen einer lebensgefährdenden Überschwemmung 313 Herbeiführen einer sachengefährdenden Überschwemmung 314 Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs 2 502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I §§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr 315c Gefährdung des Straßenverkehrs 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr 316 Trunkenheit im Verkehr 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 316b Störung öffentlicher Betriebe 316c Angriff auf den Luftverkehr 317 Störung von Fernmeldeanlagen 321 Beschädigung wichtiger Anlagen 324 Gemeingefährliche Vergiftung 325a Einziehung 326 Fahrlässige Gemeingefährdung 330c Unterlassene Hilfeleistung 336 Rechtsbeugung 352 Gebührenüberhebung 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Die«nst 353c Unbefugte Weitergabe geheimer Gegenstände oder Nachrichten 356 Parteiverrat 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat Artikel 20 Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts Das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Nr. 16 werden in § 184 Abs. 1 und 3 jeweils nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt. 2. Artikel 2 wird aufgehoben. Vierter Abschnitt Änderung der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Artikel 21 Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 3 erhält folgende Fassung: "§ 3 Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine^ Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt; b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der Tatbestand der strafbaren Handlung" durch die Worte "die Straftat" und das Wort "begründet" durch das Wort "verwirklicht" ersetzt. 3. § 10 erhält folgende Fassung: .,§ 10 (1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen." 4. In § 22 Nr. 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 5. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden."; b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist." 6. In § 60 Nr. 2 werden die Worte "Begünstigung oder Hehlerei" durch die Worte "Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei" ersetzt. 7. In § 61 Nr. 4 wird nach dem Wort "Meineids" die Klammerverweisung "(§§ 154, 155 des Strafgesetzbuches)" eingefügt. 8. § 62 erhält folgende Fassung: "§ 62 Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält." Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 503 (4) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre. (5) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung. (6) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten." 9. § 65 Abs. 2 wird gestrichen. 10. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgernde Fassung: "(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verwei-gerl, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt."; b) in Absatz 2 werden die Worte "und bei Übertretungen nicht über die Zeit von sechs Wochen" ges trieben. 11. § 77 erhält folgende Fassung: "§ 77 Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden." 12. Die §§ 80a und 81 erhellten folgende Fassung: "§ 80a Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der I lauptverluindlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden. § 81 (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird. Das Gericht kann auch anordnen, daß der Beschuldigte in eine sozialtherapeutische Anstalt gebracht, und dort beobachtet wird, wenn die Unterbringung in einer solchen Anstalt in Betracht kommt. (2) Vor der Anordnung der Beobachtung in einer sozialtherapeutischen Anstalt ist die Anstalt zu hören. (3) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. 13. § 81c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt; b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt oder daß Gefahr im Verzuge ist." 14. § 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden."; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert werden." 15. § 94 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "oder der Einziehung unterliegen" gestrichen; b) es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen." 16. § 95 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind." 17. § 97 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind." 504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 18. In § 100 Abs. 1 Satz 1 worden die Worte "und, wenn die Untersuchung nicht nur eine Übertretung betrifft.," gestrichen. 19. § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "109b" durch die Angabe "109d" ersetzt; b ) in Nummer 1 wird nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d eingefügt: ,,d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§ 16, 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehrstraf-gesefzes),"; c) in Nummer 1 wird der bisherige Buchstabe d Buchstabe o; es werden die bisherige Klammerverweisung durch die Klammerverweisung "(§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 dos Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes)" und das Wort "oder" nach der Klammerverweisung durch einen Beistrich ersetzt; d) Nummer 2 wird durch folgende Nummern ersetzt: "2. eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches), einen Menschenhandel nach § 181 Nr. 2 des Strafgesetzbuches, einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches), eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches), einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255 des Strafgesetzbuches), eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches), eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a, 316c oder 324 des Strafgesetzbuches oder 3. eine Straftat nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Waffengesetzes oder nach § 16 Abs. 1, 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen"; e) die Worte "mit Strafe bedrohte Handlung" werden durch das Wort "Straftat" ersetzt. 20. § 101a wird aufgehoben. 21. In § 102 werden die Worte "strafbaren Handlung oder als Begünstiger oder Hehler" durch die Worte "Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei" ersetzt. 22. § 103 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "oder in denen eine unter Polizeiaufsicht stehende Person wohnt oder sich aufhält" gestrichen. 23. In § 104 Abs. 2 werden die Worte "für Wohnungen von Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen, sowie" gestrichen und die Worte "strafbarer Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 24. § 105 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen; b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 25. In § 107 Satz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 26. In § 108 Satz 1 und in § 110 Abs. 4 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 27. § 111 wird aufgehoben. 28. § lila wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 42m" durch die Verweisung "§ 69" ersetzt; b) in Absatz 4 und in Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Verweisung "§ 42m Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung "§ 69 Abs. 3 Satz 2" ersetzt; c) in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" ersetzt; d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) In ausländischen Fanrausweisen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Fahrausweis beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98)." 29. Nach § lila werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 111b (1) Gegenstände und andere Vermögensvorteile können sichergestellt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen. (2) Besteht der Vermögensvorteil in einem bestimmten Gegenstand oder unterliegt ein Gegenstand der Einziehung, so wird die Sicherstellung durch Beschlagnahme bewirkt (§ 111c). § 94 Abs. 3 bleibt unberührt. Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend. Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 505 (3) Die; AbsüLze 1 und 2 gelten entsprechend für Vennögensvorteile, die nur deshalb nicht dem Verfall unterliegen, weil sie durch die Erfüllung eines Anspruchs beseitigt oder gemindert würden, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches). § 111c (1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in den Fällen des § 111b dadurch bewirkt, daß die Sache in Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird. (2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder eines Rechtes, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird dadurch bewirkt, daß ein Vermerk über die Beschlagnahme in das Grundbuch eingetragen wird. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend. (3) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstrek-kung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Erklärungen zu verbinden. (4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1 bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die im Schiffsregister, Schilfsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist die Beschlagnahme im Register einzutragen. Nicht eingetragene, aber eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge können zu diesem Zweck zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend. (5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen. (6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem Betroffenen 1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurückgegeben oder 2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluß des Verfahrens überlassen werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt an die Stelle der Sache. Die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt. § llld (1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens kann der dingliche Arrest angeordnet werden. Wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich entstehenden Kosten darf der Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen ist. Zur Sicherung der Vollstrek-kungskosten sowie geringfügiger Beträge ergeht kein Arrest. (2) Die §§ 917, 920 Abs. 1, §§ 923, 928, 930 bis 932, 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. (3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt. § Hie (1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und des Arrestes (§ llld) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Zur Anordnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt. (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so sucht sie innerhalb einer Woche um richterliche Bestätigung der Anordnung nach. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit um richterliche Entscheidung nachsuchen. (3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist oder im Laufe des Verfahrens bekannt wird, unverzüglich mitzuteilen. (4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten aus der Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme oder der Arrest durch einmaliges Einrücken in den Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden. 506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I §1111 (1) Die; Durchführung der Beschlagnahme (§ 111c) obliegt, der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (§ 111c Abs. 1) auch deren Hilfsbeamten. § 98 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch sowie in die in § 11 Je Abs. 4 genannten Register werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. Entsprechendes gilt für die in § 111c Abs. 4 erwähnten Anmeldungen. (3) Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu bewirken ist, ist die in § 2 der Justiz.beifreibungsordnung bezeichnete Behörde zuständig. Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anordnung der Pfändung eines eingetragenen Schilfes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer Forderung ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft zuständig. §H1g (1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 11 Je wirkt nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. (2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch den Richter, der für die Beschlagnahme (§ 11 Je) zuständig ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der von der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft macht, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. § 294 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden. (3) Das Veräußerungsverbot nach § Ulc Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest vollziehen. Die Eintragung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch zugunsten des Staates gilt für die Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der Beschlagnahme als Begünstigte aus dem Veräußerungsverbot in das Grundbuch eingetragen werden. Der Nachweis, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, kann gegenüber dem. Grundbuehamt durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses geführt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das Veräußerungsverbot bei den in § 11 Je Abs. 4 genannten Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des Veräuße- rungsverbotes zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht berührt. (4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegenstand aus anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, daß das Veräußerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung aber noch nicht rechtskräftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unterliegt. § 111h (1) Betreibt der Verletzte wregen eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach § llld vollzogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt. Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verioren, daß der Arrest aufgehoben wird. Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist nicht erforderlich. Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. (2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den Richter, der für den Arrest (§ llld) zuständig ist. § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht. § tili Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen oder weil das Verfahren nach den §§ 430, 442 auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird, kann die Beschlagnahme nach § 111c für die Dauer von höchstens drei Monaten aufrechterhalten werden, sofern die sofortige Aufhebung gegenüber dem Verletzten unbillig wäre. § Ulk Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlagnahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 11 lc Abs. 1 beschlagnahmt worden sind, sollen dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden sind, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist, Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen und die Sachen für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden. Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 507 § 111 1 (1) Gegenstände, die nach § 111c beschlagnahmt worden sind, sowie Gegenstände, die auf Grund eines Arrestes (§ 111d) gepfändet worden sind, dürfen vor der Rechtskraft des Urteils veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an die Stelle der Gegenstände. (2) Die Notveräußerung wird durch den Richter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts angeordnet. Die Anordnung kann auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Ge-ricbtsverfassungsgesetzes) getroffen werden, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Richters herbeigeführt werden kann. (3) Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen. (4) Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verwertung einer gepfändeten Sache durchgeführt. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts (§ 764 der Zivilprozeßordnung) tritt der Strafrichter. Er kann die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zulässige Verwerfung auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer der in Absatz 3 genannten Personen oder von Amts wegen gleichzeitig mit der Notveräußerung oder nachträglich anordnen. 30. In § 112 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 31. In § 113 Abs. 1 werden die Worte ",allein oder nebeneinander," durch die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt. 32. In § 114 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 33. In § 118 Abs. 4, § 120 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 3 Satz 2, § 123 Abs. 1 Nr. .2 und § 124 Abs. 1 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 34. § 126a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähig- keit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Die einstweilige Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt soll jedoch nur angeordnet werden, wenn dies aus besonderen Gründen angezeigt ist; vor der Anordnung soll die sozialtherapeutische Anstalt gehört werden."; b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt" ersetzt. 35. § 127 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist." 36. In § 127a Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 37. § 130 erhält folgende Fassung: "§ 130 Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 ist anzuwenden." 38. In § 132 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Vorschriften über die Beschlagnahme" durch die Verweisung "§§ 94 und 98" ersetzt. 39. Nach § 132 wird folgender Abschnitt eingefügt: "9b. Abschnitt Vorläufiges Berufsverbot § 132a (1) Sind dringende Gründe für die Annnahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet 508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I werden wird (§ 70 des Slrafgesetzbuch.es), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Geworbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. (2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet." 40. In § 134 Abs. 2 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 41. § 140 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 3 und 5 bis 7 folgende Fassung: "3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; 5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; 6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt; 7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird."; b) Absatz 3 Satz I erhält folgende Fassung: "Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird." 42. In § 142 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7" durch die Verweisung "§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5" ersetzt. 43. In § 152 Abs. 2 werden die Worte "gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen" durch die Worte "verfolgbaren Straftaten" ersetzt. 44. § 153 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 153 (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei einem Vergehen, das gegen fremdes Vermögen gerichtet und nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, wenn der durch die Tat verursachte Schaden gering ist. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fäflen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. § 153a (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten auferlegen, 1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder 4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, bei geringer Schuld das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschufdigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt, werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. §153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 509 Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. (3) Während des Lautes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung." 45. Der bisherige» § 153a wird § 153b. 46. Der bisherige; § 153b wird § 153e; sein Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 worden nach den Worten "begangen sind" die Worte "oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat" angefügt; b) in Nummer 3 werden nach den Worten "ins Gewicht fiele" die Worte1 "oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist," angefügt. 47. Die bisherigen §§ 153c und 153d werden §§ 153d und 153c. 48. In § 154 Abs. 1, 3 und 4 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 49. In § 154a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "eine und dieselbe Handlung" durch die Worte "dieselbe Straftat" und die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 50. In § 154b Abs. 2 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 51. In § 154c wird nach dem Wort "Erpressung" die Klammerverweisung "(§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) " eingefügt. 52. Nach § 154d wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 154e (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 187a des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist. (2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein. (3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ruh!, die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächtigung oder Beleidigung." 53. § 158 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf Strafverfolgung" durch die Worte "Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "strafbaren Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 54. § 160 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen." 55. In § 163 Abs. 1 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 56. § 172 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 6 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c." 57. In § 176 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und durch die Untersuchung" gestrichen. 58. In § 200 Abs. 1 Satz 1 und in § 203 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 59. In § 207 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "eine und dieselbe Handlung" durch die Worte "dieselbe Straftat" ersetzt. 60. In § 209 Abs. 2 werden die Verweisung "§ 24 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung "§ 24 Abs. 1" und die Verweisung "§ 25 Nr. 2 Buchstabe c" durch die Verweisung "§ 25 Nr. 3" ersetzt. 61. In § 212b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 62. § 232 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Haupt Verhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt werden, wenn er 510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Straf-vorbchalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist."; b) in Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 63. § 233 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende; Fassung: "Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrale bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verla!], Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten ist."; b) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt; c) in Absatz 2 Salz 2 werden die Worte "Strafen und Maßnahmen" durch das Wort " R e c h t s f o I g e n" e r s e t z t. 64. § 246a Salz I erhält folgende Fassung: "Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen." 65. In § 247 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "körperlichen oder geistigen Zustand des Angeklagten" durch die Worte "Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten" ersetzt. 66. § 260 erhält folgende Fassung: "§ 260 (1) Die Haupt Verhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen. (3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. (4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat. an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Rechtsfolgen der Tat, die neben anderen verwirkten Rechtsfolgen nicht vollstreckt werden können, werden in die Urteilsformel nicht aufgenommen; sie werden nur in den Urteilsgründen aufgeführt. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts. (5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt." 67. § 263 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich."; b) in Absatz 3 werden die Worte "des Rückfalls und" gestrichen; c) Absatz 4 wird gestrichen. 68. In § 265 Abs. 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 69. In § 265a wird die Verweisung "§§ 24a, 24b Abs. 1, 2" durch die Verweisung "§§ 56b, 56c, 59a Abs. 2" ersetzt. 70. § 267 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt; b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches."; c) in Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: "Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzun- Nr. 22 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 9, März 1974 511 gen eriülll. sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend."; d) der bisherige Satz 3 des Absatzes 3 wird Satz 4; sein Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: "dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Straf vorbehält und das Absehen von Strafe."; e) in Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt; f) in Absatz 6 Satz 2 werden die Verweisung "§ 42n Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung "§ 69a Abs. 1 Satz 3" und die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 71. § 268a erhält, folgende Fassung: »§ 268a (1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft. (3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56t Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. I des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen." 72. In § 268c Salz 1 wird die Verweisung "§ 37 Abs. 4 Satz 1" durch, die Verweisung "§ 44 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. 73. In § 272 Nr. 3 werden die Worte "strafbaren Flandlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 74. § 276 Abs. 2 wird gestrichen. 75. Die §§ 277 und 279 bis 284 werden aufgehoben. 76. § 285 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Flauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern." 77. Dem § 290 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt." 78. In § 295 Abs. 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 79. In § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 erhält die Nummer 5 folgende Fassung: "5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen." 80. In § 305 Satz 2 werden nach dem Wort "Fahrerlaubnis" ein Beistrich und die Worte "das vorläufige Berufsverbot" eingefügt und das Wort " Straffestsetzungen" durch die Worte "die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln" ersetzt. 81. In § 305a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 268a Abs. 1" durch die Verweisung "§ 268a Abs. 1, 2" ersetzt. 82. § 313 wird aufgehoben, 83. § 331 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Strafe" durch die Worte "Rechtsfolgen der Tat" ersetzt; b) Absatz 2 erhält, folgende Fassung: "(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches nicht entgegen." 84. § 334 wird, aufgehoben. 512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 85. § 358 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches nicht entgegen." 86. § 359 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Worte "einer Verletzung" durch die Worte "einer strafbaren Verletzung" ersetzt und die Worte "mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht und" gestrichen; b) in Nummer 5 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 87. § 362 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Worte "einer Verletzung" durch die Worte "einer strafbaren Verletzung" ersetzt und der Satzteil " , sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist" gestrichen; b) in Nummer 4 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 88. In § 363 Abs. 2 werden die Worte "verminderter Zurechnungsfähigkeit" durch die Worte "verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches)" ersetzt. 89. In § 364 Satz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" und die Worte "dieser Handlung" durch die Worte "dieser Tat" ersetzt. 90. In § 371 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 91. § 373 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vorschrift steht der Anord-" nung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches nicht entgegen." 92. § 374 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches), 2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187a und 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, 3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches), 4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223a und 230 des Strafgesetzbuches), 5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches), 6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches), 7. eine Straftat nach den §§ 4, 12, 15, 17, 18 und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, 8. eine Straftat nach § 49 des Patentgesetzes, § 49 des Sortenschutzgesetzes, § 16 des Gebrauchsmustergesetzes, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14 des Geschmacksmustergesetzes, §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie. (2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat." 93. In § 375 Abs. 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 94. In § 376 werden die Worte "strafbaren Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 95. § 380 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "leichter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung fremder Geheimnisse (§ 299 des Strafgesetzbuches)" durch die Worte "Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung" ersetzt; b) in Absatz 3 wird die Verweisung "§ 196 oder § 232 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 194 Abs. 3 oder § 232 Abs. 2" ersetzt. 96. In § 384 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" erselzt. Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 513 97. § 388 Abs. 1 erhall folgende Fassung: "(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann der Beschuldigte bis zur Beendi-dung des letztens Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht." 98. In § 389 Abs. 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 99. § 393 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden." 100. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat" ersetzt. 101. In § 396 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 153 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 153 Abs. 2 oder § 153a Abs. 2" ersetzt. 102. In § 405 Satz 1 und in § 406a Abs. 3 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 103. § 406d wird aufgehoben. 104. § 407 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Bei Vergehen kann die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl des Amtsrichters ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden, wenn die Staatsanwaltschaft dies schriftlich beantragt. (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden: 1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personen Vereinigung sowie 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt."; b) in Absatz 3 wird die Verweisung "§ 25 Nr. 2c" durch die Verweisung "§ 25 Nr. 3" ersetzt. 105. § 408 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Strafe, Nebenfolge öder Maßregel der Sicherung und Besserung" durch das Wort "Rechtsfolge" ersetzt; b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Strafe, Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung und Besserung" durch das Wort "Rechtsfolge" ersetzt und die Worte "oder über die Strafaussetzung zur Bewährung abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft entscheiden" gestrichen. 106. § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Strafbefehl enthält 1. die Angaben zur Person des Beschuldigten und etwaiger Nebenbeteiligter, 2. den Namen des Verteidigers, 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat, 4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes, 5. die Beweismittel, 6. die Festsetzung der Rechtsfolgen, 7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb einer Woche nach der Zustellung bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegt. Wird der Beschuldigte mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren." 107. Der bisherige Zweite Abschnitt des Sechsten Buches wird aufgehoben. 108. Der Dritte Abschnitt des Sechsten Buches wird Zweiter Abschnitt und erhält folgende Fassung: "Zweiter Abschnitt Sicherungsverfahren §413 Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeiit oder Verhand-lungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren). §414 (1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anord- 514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I ming die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urleil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht eingeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen. (3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigem Gelegenheil zur Vorbereitung des in der 1 laupfverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden. § 415 (1) Ist im Sichorunysverfahren das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustande« unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die Haupt-verhandluny durchführen, ohne daß der Beschuldigte zugegen ist. (2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung eines Sachverständigen zu vernehmen. Von dem Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verleidiger und der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung bedarf es nicht. (3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist. (4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen werden. Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen. (5) In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger über den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben werden. §416 (1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des ITauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfabrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Straf verfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Vertei- digung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, daß der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhand-lungsunfähigkeit durchgeführt wird." 109. Der bisherige Vierte Abschnitt des Sechsten Buches wird Dritter Abschnitt. 110. In § 430 Abs. 1 werden nach dem Wort "Einziehung" die Worte "eines Gegenstandes oder des Wertersatzes" gestrichen und die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 111. § 431 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 41a Abs. 2 Satz 2, 3" durch die Verweisung "§ 74e Abs. 2 Satz 2, 3" ersetzt; b) in Absatz 3 wird die Verweisung "§ 42 in Verbindung mit § 40c" durch die Verweisung "§ 75 in Verbindung mit § 74c" ersetzt. 112. In § 433 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Strafbefehls- oder Straf verfügungs verfahren vom Erlaß des Strafbefehles oder der Strafverfügung" durch die Worte "Strafbefehlsverfahren vom Erlaß des Strafbefehls" ersetzt. 113. In § 436 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 41c Abs. 3" durch die Verweisung "§ 74f Abs. 3" ersetzt. 114. In § 438 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "oder durch Straf Verfügung" und die Worte "oder die Strafverfügung" gestrichen. 115. In § 439 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Worte "und die Vollstreckung beendet ist" angefügt. 116. In § 440 Abs. 1 werden nach dem Wort "Einziehung" die Worte "eines Gegenstandes oder des Wertersatzes" gestrichen. 117. § 442 erhält folgende Fassung: "§442 (1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 430 bis 441 der Einziehung gleich. Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 515 (2) Richtet sich der Vorfall nach § 73 Abs. 3 oder § 73a dos Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den Angeschuldigten, so ordnet das Gericht an, daß der andere an dem Verfahren beteiligt wird. Er kann seine Einwendungen gegen die Anordnung des Verfalls im Nach-verlahren geltend machen, wenn er ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren imstande war, die Rechte? des Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. Wird unter diesen Voraussetzungen ein Nach verfahren beantragt, so sollen bis zu dessen Abschluß Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben." 1.18. Der bisherige Fünfte Abschnitt des Sechsten Buches wird Vierter Abschnitt; in seinem § 444 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 26" durch die Verweisung "§ 30" ersetzt. 119. In § 450 Abs. 3 wird die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" ersetzt. 120. § 451 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden dem Wort "Staatsanwaltschaft" die Worte "als Vollstreckungs-behörde" angefügt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Sta atsan waltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt." 121. § 453 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (§§ 24 bis 25a des Strafgesetzbuches)" durch die Worte "die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches)" ersetzt; b) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden gestrichen; c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; sein Satz 3 erhält, folgende Fassung: "Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden." 122. In § 453a Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung "§ 268a Abs. 2" durch die Verweisung "§ 268a Abs. 3" und die Worte "durch das nach § 453 Abs. 2 zuständige Gericht" durch die Worte "durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht" ersetzt. 123. § 453b Abs. 2 erhält folgende Fassung: " (2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht." 124. § 454 erhält folgende Fassung: "§ 454 (1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57, 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn 1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt, 2. der Verurteilte im Zeitpunkt der beantragten Aussetzung noch nicht die Hälfte der Strafe oder weniger als zwei Monate verbüßt hat oder 3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches). (2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453, 453a Abs. 1, 3 sowie der §§ 453b und 268a Abs. 3 entsprechend. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden." 125. § 456a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt; b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" und die Verweisung "§ 42g" durch die Verweisung "§ 67c Abs. 2" ersetzt. 126. § 456b wird aufgehoben. 516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 127. § 45(ic wird wie folgt geändert: a) Absatz I erhält folgende Fassung: "(1) Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Anfrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksam werden des Berufsverbots durch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende, durch späteres Wirksam-werden venneidbare Harte bedeuten würde. Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen. Einwilligung erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend."; b) in Absatz 2 werden die Worte "die Untersagung der Berufsausübung" durch die Worte "das Berufsverbot" ersetzt. 128. § 457 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Staatsanwaltschaft" durch das Wort "Vollstreckungsbehörde" ersetzt; b) Absatz 3 wird gestrichen. 129. In § 458 Abs. 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 130. § 459 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 459 Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 459a (1) Nach Rechtskraft, des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen. (3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die Vollstrek-kungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen. (4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt; sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie kann auch, allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden. § 459b Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet. § 459c (1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will. (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird. (3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden. § 459d (1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn 1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder 2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann. (2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen. § 459e (1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt. (2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt. (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tage Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden. (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend. § 459f Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre. Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 517 § 459g (1) Ist. der Vorfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Emziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die Sache bei diesen Personcm nicht, vorgefunden, so haben sie auf Antrag der VoJisl.reckung.sbeliörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib der Sache abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1, 2 und § 459d entsprechend. § 459h über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das Gericht." 131. In § 460 wird die Verweisung "§ 76" durch die Verweisung "§ 55" ersetzt. 132. Die §§ 462 und 462a werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 462 (1) Die nach den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74b Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches). (2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist. (3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. § 462a (1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454 und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstrek-kung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend. (2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. (3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts. (4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Straf vorbehält verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454 und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. (5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden." 518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 133. Die §§ 463 und 463ü werden durch folgende Vorschriften ersetzt: .,§ 463 (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. (3) § 454 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen, fn den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. (4) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist. (5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3, Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a, 67c Abs. 2, den §§ 67g, 69a Abs. 7, den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. (6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsauf sieht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2, 4 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich. § 463 a (1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen. (2) örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte." 134. § 463b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 37 Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 3 Satz 2" ersetzt; b) in Absatz 2 wird die Verweisung "§ 37 Abs. 3 Satz 3, § 42o Abs. 2" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2" ersetzt; c) es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 459g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." § 463d Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen." In § 464 Abs. 1 werden der Beistrich nach dem Wort "Strafbefehl" und die Worte "jede Strafverfügung" gestrichen. § 465 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt; b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht." 135. 136. 137. 138. 135. Nach § 463b werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 463c (1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem Berechtigten zugestellt. (2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung verlangt. (3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder von Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entsprechend. (4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt. 137. In § 464a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Strafe, Nebenstrafe oder Nebenfolge oder einer vom Gericht angeordneten Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "Rechtsfolge der Tat" ersetzt. Nr. 22 — Tay der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 519 139. § 466 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt; b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind."; c) Absatz 2 wird gestrichen. 140. § 467 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt; b) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird." 141. In § 467a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "Abs. 2 bis 5" ersetzt. 142. § 472 wird aufgehoben. 143. § 472a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "oder einer Buße" gestrichen; b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "zuerkannt" der Beistrich und die Worte "wird die Zuerkennung einer Buße abgelehnt" gestrichen. 144. In § 472b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wird" die Worte "der Verfall," eingefügt, der Beistrich nach dem Wort "Unbrauchbarmachung" durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder Verfallerklärung" gestrichen. 145. § 474 wird aufgehoben. Artikel 22 Gerichtsverfassungsgesetz Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 24 und 25 erhalten folgende Fassung: *§ 24 (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a, des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist, 2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer sozialtherapeutischen Anstalt, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder 3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer sozialtherapeutischen Anstalt, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen. § 25 Der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet bei Vergehen, 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, 2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder 3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist." 2. § 56 erhält folgende Fassung: "§ 56 (1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt. (2) Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig." 3. § 74 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer sozialtherapeutischen Anstalt, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwalt- 520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I schaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3)." 4. § 74a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Es werden die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt; b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,". 5. § 74c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Es werden die Worte "Verbrechen oder Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt; b) nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: "5. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht," ; c) die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6; es werden die Worte "Sachhehlerei und" durch das Wort. "Hehlerei," ersetzt und nach dem Wort "Wuchers," die Worte "der Vorteilsgewährung und der Bestechung," eingefügt. 6. Nach § 78 wird folgender Titel eingefügt: "5a. TITEL Strafvollstreckungskammern §78a (1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk Anstalten errichtet sind, in denen gegen Erwachsene Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind zuständig für die nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung zu treffenden Entscheidungen, soweit sich nicht aus der Strafprozeßordnung etwas anderes ergibt. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem der in Absatz 1 bezeichneten Landgerichte für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen, daß Strafvollstreckungskammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maß- regeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiete eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. § 78b (1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt mit einem Richter, wenn der zu treffenden Entscheidung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt, mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzenden in den sonstigen Fällen. (2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt." 7. § 80 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung: "13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches),"; b) in Nummer 14 werden nach dem Wort "Diebstahls" und in Nummer 15 nach dem Wort "Erpressung" jeweils die Worte "mit Todesfolge" eingefügt; c) nach Nummer 16 wird folgende Nummer eingefügt: "17. des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie (§ 310b Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),"; d) die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18; e) nach Nummer 18 ward folgende Nummer eingefügt: "19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen (§ 311a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),"; f) die bisherigen Nummern 18 bis 21 werden Nummern 20 bis 23; in der neuen Nummer 23 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; g) die bisherige Nummer 22 wird gestrichen. 8. In § 120 Abs. 1 erhalten die Nummern 4 und 6 folgende Fassung: "4. bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches), 6. bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört, und" Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 521 9. in § 142d Abs. 2 Nr. 1 werden in Buchstaben a und b die Worte "Verbrechen oder Vergehen" und in Buchstaben c und d das Wort "Vergehen" jeweils durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 10. Die §§ 171a und 172 erhallen folgende Fassung: "§ 171a Die öffentlichkeil kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozial therapeutischen Anstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat. § 172 Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn 1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist, 2. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozeßbeteiligten oder Zeugen oder ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Er-findungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden, 3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist, 4. eine Person unter sechzehn Jahren vernommen wird." 11. § 174 wird wie folgt, geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt : "(2) Soweit, die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fernsehen keine Berichte über die Verhandlung und den Inhalf eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks veröffentlichen."; b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in seinem Satz 1 werden die Worte "eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses" durch die Worte "aus den in § 172 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gründen" und der Beistrich nach dem Wort "Verhandlung" sowie die Worte "durch die Anklageschrift oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses" durch die Worte "oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück" ersetzt. 12. In § 177 wird das Wort "Haft" durch das Wort "Ordnungshaft" ersetzt. 13. In § 178 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld oder bis zu drei Tagen Haft" durch die Worte "ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu drei Tagen" ersetzt. 14. In § 179 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsmittel" ersetzt. 15. In § 181 Abs. 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe" durch die Worte "ein Ordnungsmittel" ersetzt. 16. In § 182 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe" durch die Worte "ein Ordnungsmittel" und das Wort "Haft" durch das Wort "Ordnungshaft" ersetzt. 17. In § 183 Satz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. Artikel 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (Reichsgesetzbl. S. 77), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundes-gesetzbl. I S. 841), werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. Artikel 24 Bundeszentralregistergesetz Das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), geändert durch das Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert: 1. Vor § 1 werden die Überschriften "Das Zentralregister" und "Erster Abschnitt" gestrichen. 2. Nach § 2 werden die Worte "Zweiter Abschnitt" durch die Überschriften "Zweiter Teil Das Zentralregister Erster Abschnitt" ersetzt; der bisherige Dritte bis Achte Abschnitt wird Zweiter bis Siebenter Abschnitt; der Zweite und Dritte Teil werden Dritter und Vierter Teil. 3. In § 3 erhält die Nummer 4 folgende Fassung: "4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 12),". 522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 4. § 4 erhalt folgende Fassung: "§4 Verurteilungen in das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat 1. auf Strafe erkannt, 2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, 3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder 4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat." 5. § 5 wird wie folgt, geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. die Personendaten des Verurteilten,"; b) in Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt: "3. der Tag der (letzten) Tat,"; c) in Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 3 bis 5 Nummern 4 bis 6; d) in Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte "und Strafverfügungen" gestrichen; e) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: "0. alle Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintretenden oder in der Entscheidung neben einer Strafe oder neben Freisprechung oder selbständig angeordneten Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) und Nebenfolgen."; f) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt; g) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl der Tagessäfze und die Höhe eines Tagessatzes einzutragen." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Strafaussetzung" durch das Wort "Aussetzung" ersetzt; b) in Absatz 1 werden nach dem Wort "Strafe" die Worte "oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung" eingefügt; c) in Absatz 2 wird die Verweisung "§ 24c" durch die Verweisung "§ 56d" ersetzt; d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt (§ 59 des Strafgesetzbuchs) oder wird die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende der Bewährungszeit einzutragen." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Schuldunfähigkeit"; b) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung: "1. Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit (§ 20 des Strafgesetzbuchs) eingestellt wird, 2. gerichtliche Entscheidungen, durch die wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit a) der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen wird, b) die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten abgelehnt wird, 3. gerichtliche Entscheidungen, durch die der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen (§ 413 der Strafprozeßordnung), mit der Begründung abgelehnt wird, daß von dem Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten seien oder daß er für die Allgemeinheit trotzdem nicht gefährlich sei,". 8. § 14 erhält folgende Fassung: "§ 14 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht (1) In das Register sind einzutragen 1. die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 des Strafgesetzbuchs; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken, 2. die nachträgliche Aussetzung der Vollstrek-kung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 67c, 67d und 70a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; dabei ist die Dauer der Führungsaufsicht mitzuteilen, 3. die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers nach den §§ 56e und 56d des Strafgesetzbuchs sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht nach § 56a Abs. 2, den §§ 56e, 57 Abs. 3, § 68c Abs. 1, § 68d und § 70a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs, 4. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe nach § 56g Abs. 1 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs, Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 523 5. die Überweisung des Talers in den Vollzug 12. einer anderen Maßregt;! der Besserung und Sicherung nach § 67a des Strafgesetzbuchs, 6. die Ablehnung einer Anordnung nach § 67c Abs. 2 Satz I des Strafgesetzbuchs, 7. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafresl.es oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung nach den §§ 561, 57 Abs. 3, den §§ 67g und 70b des Strafgesetzbuchs und der Widerruf des Straferlasses nach § 56g Abs. 2 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs, 8. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshel-fers nach den §§ 56e, 57 Abs. 3 und § 70a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs, 9. die Wiedorverleihung von Fähigkeiten und Rechten nach § 45b des Strafgesetzbuchs; (2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. Stellt das Gericht, nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat. (§ 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Sl.ralvorbehält aus dem Register entfernt." 9. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte "Entlassung des Verurteil Leu zur Bewährung" durch die 13. Worte "Aussetzung des Strafrestes" ersetzt; b) in den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Verweisung "§ 89 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 89 Abs. 3" ersetzt; c) Nummer 6 erhält folgende Fassung: "6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes nach den §§ 26, 88 und 89 des Jugendgerichtsgesetzes und der Widerruf, der Beseitigung des Strafmakels nach § 101 des Jugendgerichtsgesetzes,"; d) folgende Nummer 7 wird angefügt: "7. die nachträgliche Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 67c, 67d des Strafgesetzbuchs und den §§ 2, 7 des Jugendgerich fsgesetzes." 10. In § 16 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Sicherung und Besserung" durch, die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 15 11. In § 17 werden die Worl.e "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "Maßregel der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis" ersetzt. I 12. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Erhält das Register eine Mitteilung über 1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 4 Abs. 1 Nr. 3), 2. einen Schuldspruch (§ 4 Abs. 1 Nr. 4), 3. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung (§ 8 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1,2), 4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe (§ 14 Abs. 1 Nr. 4), 5. die Ablehnung einer Anordnung nach § 67c Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (§ 14 Abs. 1 Nr. 6), 6. die Beseitigung des Strafmakels (§ 15 Abs. 1 Nr. 5), 7. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Gnadenwege (§16 Nr. 1), so wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht hat, von der Registerbehörde unterrichtet, wenn eine Strafnachricht eingeht, bevor sich aus dem Register ergibt, daß die Entscheidung nicht mehr widerrufen werden kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung ausgesetzt, so stehen in den Fällen der Nummern 3 und 7 Mitteilungen nach den §§ 12 und 13 einer Strafnachricht gleich." 13. In § 23 Abs. 1 werden in Satz 1 die Verweisung "§§ 11, 12 Abs. 1, § 13" durch die Verweisung "§§ 11 bis 13" und in Satz 2 die Worte "des § 12 Abs. 1 und des § 13" durch die Worte "der §§12 und 13" ersetzt. 14. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Antrag ist bei der Meldebehörde auf einem Vordruck zu stellen, dessen amtliches Muster der Bundesminister der Justiz durch Rechtsverordnung bestimmt."; b) nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: "(6) Wohnt der Antragsteller im Ausland, so kann er verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Auslandsvertretung entsprechend." 15. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "zweiten" durch das Wort "Ersten" ersetzt; b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) als neue Nummer 1 wird eingefügt: "1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,"; 524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I bb) die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und erhält, folgende Fassung: "2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerich t.sgesetzes," ; cc) die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4; dd) in Nummer 3 werden die Worte "wenn Strafaussetzung oder Entlassung zur Bewahrung bewilligt" durch die Worte "wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafresles zur Bewahrung ausgesetzt." ersetzt; ee) die bisherigen Nummern 4 und 5 werden durch folgende Nummer 5 ersetzt: "5. Verurteilungen durch die auf a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessatzen, b) Freihei1.sst.rafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,"; ff) in Nummer 6 werden, die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt; gg) die Nummer 9 erhält folgende Fassung: "9. Eintragungen nach den §§ 11 bis 13." j c) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,"; d) in Abatz 3 Nr. 3 wird die Verweisung "§ 12 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 12" ersetzt. 16. In § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer so-zialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs" ersetzt. 17. In § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte "die Reststrafe" durch die Worte "ein Strafrest" ersetzt. 18. In § 33 Abs. 2 werden das Wort "Ersatzfreiheitsstrafen" und der nachfolgende Beistrich gestrichen. 19. In § 34 Satz 1 werden die Worte "und Strafverfügungen" gestrichen. 20. In § 35 Abs. 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 21. In § 36 Abs. 2 erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung: "2. Verurteilungen in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist." 22. In § 37 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt. 23. Dem § 38 wird folgender Satz 2 angefügt: "§ 36 Abs, 2 gilt entsprechend." 24. § 39 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung: "9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden." 25. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Wohnt der Antragsteller im Ausland, so ist die Mitteilung, wenn in ihr auf Eintragungen im Register hingewiesen wird, an eine von ihm benannte Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann."; b) der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in ihm werden nach dem Wort "Amtsgericht" die Worte "oder von der Auslandsvertretung" eingefügt. 26. § 43 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrimg, in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs und bei Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer." 27. § 44 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,,a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe im Register eingetragen ist,"; b) in Buchstabe d werden die Worte "wenn Strafaussetzung oder Entlassung zur Bewährung bewilligt ist" durch die Worte "wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden ist" ersetzt; c) in Buchstabe e werden die Worte "die Reststrafe" durch die Worte "ein Strafrest" ersetzt. 28. In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 525 29. In § 47 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt. 30. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2; b) in Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nr. 1" ersetzt. 31. In § 52 Abs. 2 Salz 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 32. In § 55 werden in Satz 1 das Wort "bei" durch das Wort "von" und in Satz 2 das Wort "Ersten" durch das Wort "Zweiten" ersetzt. 33. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Verweisung "§§ 9 bis 16, 75, 112a Nr. 2" durch die Verweisung "§§ 9 bis 16, 112a Nr. 2" und die Verweisung "§§ 6, 8 Abs. 3, §§ 75, 76" durch die Verwei- ¦ sung "§ 8 Abs. 3, § 76" ersetzt; b) in Nummer 7 werden die Worte "oder § 75 Abs. 2" gestrichen. 34. In § 57 Abs. 1 werden nach den Worten "Eintragungen im Erziehungsregister dürfen" die Worte "— unbeschadet des § 40 Abs. 2 —" eingefügt. 35. Nach § 57 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 57a Steck .briefn achrichten und Such vermerke Im Erziehungsregister können Steckbriefnachrichten und Suchvermerke nur von den Behörden niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird." 36. § 58 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Die Eintragung über eine Fürsorgeerziehung wird erst nach Ablauf des 30. Lebensjahres entfernt, über sie wird nach Ablauf des 24. Lebensjahres nur den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Auskunft erteilt."; b) in Absatz 2 werden nach dem Wort "Freiheitsstrafe" die Worte "oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" eingefügt. 37. In § 69 werden nach denn Wort "Strafvermerken" die Worte "oder auf Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, welche die Behandlung von Verurteilungen nach Jugendstrafrecht im Sfrafregister betreffen," eingefügt. Artikel 25 Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (Bundesge-setzbl. I S. 157) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Arrest nach § 111-d der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,"; b) nach der Nummer 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: "6. das vorläufige Berufsverbot." 3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt; b) die Nummer 3 wird durch folgende Nummern ersetzt: "3. für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen, 4. für die Beschlagnahme und den Arrest (§§ 111b bis llld der Strafprozeßordnung), wenn der Verfall oder die Einziehung einer Sache angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil durch den Verfall die Erfüllung eines Anspruchs beseitigt oder gemindert worden wäre, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist." 4. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" und das Wort "Zurechnungsunfähigkeit" durch das Wort "Schuldunfähigkeit" ersetzt. Artikel 26 Jugendgerichtsgesetz Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen. 526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 2. § 4 erhält folgende Fassung: "§4 Rechtliche Finordnung der Taten Jugendlicher Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts." 3. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Von ZuchtmitteJn und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrI ich macht." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht" gestrichen; es wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden."; b) in Absatz 2 wird die Angabe "§ 31 Abs. 1" durch die Angabe "§ 45 Abs. 1" ersetzt. 5. § 7 erhält folgende Fassung: "§7 Maßregeln der Besserung und Sicherung Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Strafgesetzbuches)." 6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Weisungen und Auflagen erteilen und die Erziehungsbeistandschaft anordnen."; b) Satz 2 wird gestrichen. 7. § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. Arbeitsleistungen zu erbringen,"; b) in Nummer 5 wird der Beistrich durch das Wort "oder" ersetzt; c) Nummer 6 wird gestrichen; d) die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6; in ihr wird das Wort "polizeilichen" gestrichen. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung"; b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: "(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. (2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist."; c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; ihm werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter kann von der Vollstreckung des Jugendarrestes absehen, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt." 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die Erteilung von Auflagen,"; b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Auflagen"; b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Als besondere Pflichten kann der Richter" durch die Worte "Der Richter kann" ersetzt; c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,"; d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Richter kann nachträglich von der Erfüllung von Auflagen ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären." 11. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 3 und 4" gestrichen. 12. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "kann der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen" durch die Worte "setzt der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus" ersetzt. 13. § 22 Abs. 3 wird gestrichen. 14. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Weisungen und Auflagen"; Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 527 b) Absatz 1 erhall, folgernde Passung: "(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beein-IIrissen, Fr kann dein .lugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. Die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend."; c) in Absatz 2 werden nach dem Wort "entsprechenden" die Worte "Weisungen oder" eingefügt. 15. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die "Überschrift erhält, folgende Fassung: "Bewährungshilfe"; b) in Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort "Auflagen" das Wort: "Weisungen" und ein Beistrich eingefügt. 16. in § 25 Satz 4 wird das Wort. "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten" ersetzt. 17. § 26 wird wie folgt, geändert: a) Absatz 1 erhall, folgende Fassung: "(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Jugendslrafe, wenn der Jugendliche 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt, oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt."; b) in Absatz 2 wird das Wort "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen oder Auflagen" ersetzt; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht, hat, auf die Jugendstrafe anrechnen." 18. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift, erhält folgende Fassung: " Bewährungshilfe" ; b) Satz 1 erhält, folgende Fassung: "Der Jugendliche wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshclfers unterstellt." 19. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "besonderen Pflichten" durch das Wort "Auflagen" ersetzt; b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen. 20. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr oder von unbestimmter Dauer nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen." 21. § 45 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ist der Beschuldigte geständig und hält der Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für entbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter anregen, dem Jugendlichen Auflagen zu machen, ihm aufzugeben, Arbeitsleistungen zu erbringen, seine Teilnahme an einem Verkehrsunterricht anzuordnen oder ihm eine Ermahnung auszusprechen. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so hat der Staatsanwalt von der Verfolgung abzusehen." 22. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "unter Bewährungsaufsicht steht" durch die Worte "der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers untersteht" ersetzt. 23. In § 50 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Entschädigung" ersetzt. 24. § 52 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest"; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. 25. Nach § 52 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe (1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist. (2) Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer erkannt, so wirkt sich die Anrechnung 528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I nur auf das Höchstmaß aus. Der Richter kann jedoch bestimmen, daß sich die Anrechnung ganz oder zum Teil auch auf das Mindestmaß auswirkt." 26. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen." 27. § 57 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen oder Aullagen" ersetzt; b) in Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "heilerzieherischen Behandlung" die Worte "oder einer Entziehungskur" eingefügt; c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend." 28. In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort "oder" durch einen Beistrich und das Wort "Bewährungsauf lagen" durch die Worte "Weisungen oder Auflagen" ersetzt. 29. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Der Vorsitzende stellt die erteilten Weisungen und Auflagen in einem Bewährungsplan zusammen."; b) in Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Bewährungszeit" ein Beistrich eingefügt und die Worte "und die Bewährungsauflagen" durch die Worte "die Weisungen und Auflagen" ersetzt; c) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bewährungsauflagen" durch die Worte "Weisungen und Auflagen" ersetzt. 30. In § 62 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "gelten § 263 Abs. 4 und § 267 Abs. 3 Satz 3" durch die Worte "gilt § 267 Abs. 3 Satz 4" ersetzt. 31. In § 64 Salz 2 werden nach dem Wort "Bewährungszeit" ein Beistrich eingefügt und die Worte "und die Bewährungsauflagen" durch die Worte "die Weisungen und Auflagen" ersetzt. 32. § 65 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Pflichten" durch das Wort "Auflagen" ersetzt; b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Verweisung "(§ 11)" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 2, 3)" und die Worte "besondere Pflichten" durch das Wort "Auflagen" ersetzt. 33. Vor § 75 erhält die Überschrift des Achten Unterabschnitts folgende Fassung: "Vereinfachtes Jugendverfahren". 34. § 75 wird aufgehoben. 35. § 76 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "verhängen oder auf ein Fahrverbot erkennen" durch die Worte "verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. 36. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort "Jugendstrafe" die Worte "oder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt" eingefügt. 37. § 80 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. 38. In § 81 wird nach dem Wort "Verletzten" die Verweisung "(§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung)" eingefügt. 39. § 83 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Verweisung "§§ 86 bis 89" durch die Verweisung "§§ 86 bis 89 und 92 Abs. 3" ersetzt; b) es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) In allen Verfahren, in denen der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, ist für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung die Jugendkammer zuständig." 40. § 88 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Aussetzung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe"; b) In Absatz 1 werden die Worte "den zu einer bestimmten Jugendstrafe Verurteilten zur Bewährung entlassen, wenn dieser" durch die Worte "die Vollstreckung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte" ersetzt; c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Vor Verbüßung von sechs Monaten einer bestimmten Jugendstrafe darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden."; d) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "über die Entlassung auf Antrag oder von Amts wegen" gestrichen; Nr. 22 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 529 e) Absatz 4 erhall, folgende Fassung: "(4) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Sfrafresf zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist." f) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ordnet der Vollslreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer bestimmten Jugendsfrafe an, so unterstellt er den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aulsicht und Leitung eines Bew ä h rungsh elf e rs." 41. § 89 erhält folgende Fassung: "§ 89 Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (1) Hat der zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilte das Mindestmaß seiner Strafe vorbüßt und kann verantwortet werden zu erproben, ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, so wandet!, der Vollstrek-kungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in eine bestimmte um und setzt die Vollstreckung des Strafrest.es zur Bewährung aus. (2) Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß für den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung ein Strafrest von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr zu vollstrecken ist. Der Strafrest darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht überschreiten. (3) § 88 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß. (4) Wenn es aus besonderen Gründen geboten erscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch die endgültige Entlassung anordnen. Dabei wandelt er die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist." 42. § 90 Abs. 3 und 4 wird gestrichen. 43. In § 93 Abs. 3 werden die Worte "unter Bewährungsaufsicht steht" durch die Worte "der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers untersteht" ersetzt. 44. § 93a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "Trinkerheilanstalt oder einer" gestrichen; b) die Verweisung "§ 42a Abs. 1 Nr. 2" wird durch die Verweisung "§ 61 Nr. 2" ersetzt. 45. In der Überschrift des Vierten Hauptstückes werden die Worte "durch Richterspruch" gestrichen. 46. § 97 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch"; b) Absatz 1 wird gestrichen; c) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2; d) in dem neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "In den Fällen des Absatzes 2 kann die Anordnung" durch die Worte "Die Anordnung kann" ersetzt. 47. Nach § 99 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugend-Strafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt." 48. § 105 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist."; b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 49. § 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird gestrichen; b) in Satz 2 werden das Wort "Er" durch die Worte "Der Richter" und die Angabe "§ 31 Abs. 1" durch die Angabe "§ 45 Abs. 1" ersetzt. 50. § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Verweisung "§§ 52 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81" durch die Verweisung "§§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3, die §§ 52 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81" ersetzt; b) folgender Satz 2 wird angefügt: "§ 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist." 51. In der Abschnittsüberschrift vor § 110 sowie in der Überschrift und im Wortlaut des § 111 werden jeweils die Worte "durch Richterspruch" gestrichen. 530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 52. § 112a wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 erhält folgende Fassung: "3. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen."; b) in Nummer 4 Satz 2 werden die Worte "bei der Bewährungsaufsicht" durch die Worte "bei seiner Tätigkeit" ersetzt. 53. In § 112d werden die Worte "Weisungen erteilt oder besondere Pflichten auferlegt" durch die Worte "Weisungen oder Auflagen erteilt" ersetzt. 54. § 119 Abs. 2 wird gestrichen. 55. Nach § 122 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 123 Sonderregelung für Berlin Der Vierte Teil (§§ 112a bis 112e) und § 115 Abs. 3 sind im Land Berlin nicht anzuwenden. Der Fünfte Teil (Schluß- und Übergangsvorschriften) ist im Land Berlin als Vierter Teil anzuwenden." 56. Der bisherige § 123 wird § 124. 57. Der bisherige § 124 wird § 125. Artikel 27 Wehrstrafgesetz Das Wehrstrafgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort "Straftaten" die Worte "sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten" eingefügt. 2. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ la Auslandstaten (1) Das deutsche Straf recht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im Ausland begangen werden, wenn, der Täter 1. Soldat ist oder zu den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen gehört oder 2. Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. (2) Das deutsche Straf recht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht," und die Worte "es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt und er dies erkennt oder es" durch die Worte "er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies" ersetzt; b) in Absatz 2 erhält der mit dem Wort "so" beginnende Satzteil folgende Fassung: "so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei Vergehen auch von Strafe absehen." 4. In § 7 Abs. 1 werden nach den Worten "Straftat ist" ein Beistrich und die Worte "gegen das Kriegsvölkerrecht verstößt" eingefügt. 5. § 8 wird aufgehoben. 6. § 9 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird gestrichen. 7. Die §§ 10 bis 13 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 10 Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebieten. § 11 Ersatzfreiheitsstrafe Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während, der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest.. Einern Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest. § 12 Strafarrest statt Freiheitsstrafe Darf auf Geldstrafe nach § 10 nicht erkannt werden oder ist bei Straftaten von Soldaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47 des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest zu erkennen. a) In Absatz 1 werden die Worte "ein Tag, bei militärischen Straftaten eine Woche" durch die Worte "zwei Wochen" ersetzt; Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 531 § 13 Zusammentreffen mehrerer Straftaten (1) Wäre nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten Strafarrest. zu bilden, so wird statt auf Strafarrest auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Gesamtstrafe darf zwei .fahre nicht übersteigen. (2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Strafarrest zusammen, so ist die Gesamtstrafe durch. Erhöhung der Frei hei Lsstraic zu bilden. Jedoch ist auf Freiheitsstrafe und Strafarrest gesondert zu erkennen, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung des Strafarrestes nicht vorliegen, die Vollstreckung der Gesamtstrafe aber zur Bewahrung ausgesetzt werden müßte. In diesem Fall sind beide Strafen so zu kürzen, daß ihre Summe die Dauer der sonst zu bildenden Gesamtstrafe nicht überschreitet. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach den allgemeinen Vorschriften eine Gesamtstrafe nachträglich zu bilden ist." 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift, erhält folgende Fassung: "Strafaussetzung zur Bewährung bei Freiheitsstrafe" ; b) Absatz 1 erhält, folgende; Fassung: ,r(f) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Wahrung der Disziplin sie gebietet."; c) in Absatz 2 wird die Verweisung "§§ 24a bis 24c" durch die Verweisung "§§ 56b bis 56d" ersetzt. d) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "§ 24c" durch die Verweisung "§ 56d" ersetzt. 9. Nach § 14 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 14a Strafaussetzung zur Bewährung bei Strafarrest (f) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Strafarrestes unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. f Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung aus, wenn nicht die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung gebietet. § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, die §§ 56a bis 56c, 56e bis 56g und 58 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. (2) Das Gericht, kann die Vollstreckung des Restes eines Strafarrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung aussetzen. § 57 Abs. f Satz 2, Abs. 4 und die §§ 56a bis 56c, 56e bis 56g des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. (3) Bewährungsauflagen und Weisungen (§§ 56b und 56c des Strafgesetzbuches) sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen." § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "bis zu zwei Jahren oder mit Strafarrest" durch die Worte "bis zu drei Jahren" ersetzt; b) Absatz 3 wird gestrichen. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung: "so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren."; b) es wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend." 13. In § 18 Abs. 1 werden das Wort "zeitweise" durch die Worte "für eine gewisse Zeit" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft."; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat 1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe oder 10. 11. 12. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "von drei Monaten" gestrichen; b) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder teilweise herbeiführt."; c) Absatz 2 wird gestrichen; d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 14. § 19 wird wie folgt geändert: 532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 2. iahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen (§ 224 des Strafgesetzbuches) verursacht."; c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend." 15. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen" gestrichen; b) in Absatz 2 werden die Worte "aus freien Stücken" durch die Worte "und freiwillig" ersetzt und die Worte "den Strafarrest bis auf das gesetzliche Mindestmaß ermäßigen oder" gestrichen. 16. In § 21 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort, "verursacht" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen. 17. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist" durch die Worte "wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte" ersetzt; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß ein Befehl aus anderen Gründen nicht verbindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht, so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht verbindlichen Befehl zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach den §§ 19 bis 21 absehen." 18. In § 23 werden die Worte "eines Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer Straftat" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen. 19. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt; b) die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt." 20. § 25 erhält folgende Fassung: "§ 25 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten (1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestrafe. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwrei Jahren. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt." 21. § 26 wird aufgehoben. 22. § 27 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt: "(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Rädelsführer ist oder durch die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt."; b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm werden die Worte "aus freien Stücken" durch das Wort "freiwillig" ersetzt und der mit dem Wort "kann" beginnende Satzteil wie folgt gefaßt: "wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft". 23. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "In den Fällen des § 27 kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gemildert werden."; b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach der Verabredung freiwillig die Tat verhindert."; c) in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "genügt" die Worte "zu seiner Straflosigkeit" eingefügt und das Wort "Begehung" durch das Wort "Tat" ersetzt. Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 533 24. § 30 wird wie folgt geänderl: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt." 25. § 31 wird wie folgt geändert- a) In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "oder mit Strafarrest nicht unter zwei Wochen" gestrichen; b) in Absatz 2 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt." 26. In § 32 werden die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen und der letzte Satzteil wie folgt gefaßt: "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." 27. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat"; b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Handlung bestimmt hat, die als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedroht ist" durch die Worte "rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht" ersetzt; c) in Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Strafart" durch das Wort "Strafe" ersetzt; d) Absatz 2 wird gestrichen. 28. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat"; b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "eine als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohte Handlung auszuführen" durch die Worte "eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, zu begehen" ersetzt; c) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs" durch die Worte "nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches" ersetzt; d) Absatz 2 wird gestrichen; e) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: "(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig den Versuch aufgibt, den Untergebenen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der Untergebene die Tat begeht, abwendet. Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern." 29. In § 35 Abs. 1 werden das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt und die Worte "oder mit Straf arrest" gestrichen. 30. In § 37 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung: "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." 31. In § 38 werden das Wort "Disziplinarstrafge-walt" jeweils durch das Wort "Disziplinargewalt" ersetzt, die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen und der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt: "wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist." 32. Die §§ 39 und 40 erhalten folgende Fassung: "§ 39 Mißbrauch der Disziplinargewalt Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich 1. einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, 2. zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder 3. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. § 40 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterläßt, 1. den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, daß ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder 3 534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 2. eine solche Sache an die Strafverfolgungsbehörde abzugeben, um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches) zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft." 33. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen, nach dem Wort "dadurch" die Worte "wenigstens fahrlässig" eingefügt sowie das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" und das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt; b) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige Absatz 2 wird gestrichen; c) in Absatz 3 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen; d) in Absatz 4 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung: "wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." 34. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen, nach dem Wort "dadurch" die Worte "wenigstens fahrlässig" eingefügt sowie das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" und das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt; b) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige Absatz 2 wird gestrichen; c) in Absatz 3 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt und die Worte "oder mit Straf arrest" gestrichen. 35. In § 43 Abs. 1 werden die Worte "vorsätzlich" und die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen. 36. § 44 erhält folgende Fassung: "§ 44 Wachverfehlung (1) Wer im Wachdienst 1. als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen, 2. pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verläßt oder 3. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst in anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wachdienst gelten, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig handelt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge verursacht (§ 2 Nr. 3) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten § 22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches entsprechend." 37. In § 45 werden die Verweisung "§ 44 Abs. 1 bis 5" durch die Verweisung "§ 44 Abs. 1, 3 bis 6" ersetzt, nach dem Wort "dadurch" die Worte "wenigstens fahrlässig" eingefügt und das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt. 38. In § 46 werden die Worte "oder mit Strafarrest" gestrichen und der letzte Satzteil wie folgt gefaßt: "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." 39. § 47 wird aufgehoben. 40. § 48 erhält folgende Fassung: "§ 48 Verletzung anderer Dienstpflichten (1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2), Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§201 Abs. 3), Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2,4, 5, §§ 204,205), Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332,335), Körperverletzung im Amt (§ 340), Aussageerpressung (§ 343), Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345), Falschbeurkundung im Amt (§ 348), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b) und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 354 Abs. 4) stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amte gleich. (2) Wegen Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), Bestechlichkeit (§§ 332, 335 des Strafgesetzbuches) , Falschbeurkundung im Amt (§ 348 des Strafgesetzbuches) und Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b des Strafgesetzbuches) sind auch Mannschaften strafbar." Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 535 Artikel 28 Einführungsgeselz zum Wehrstraigesetz Artikel 4 des Einführunysgesetzes zum Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 306), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), wird wie folgt geändert: a) In Salz 1 wird die Verweisung "§§ 23 bis 26" durch die Verweisung "§§ 56 bis 58" ersetzt; b) in Nummer 1 Satz 1 wird die Verweisung "§§ 24a bis 24c" durch die Verweisung "§§ 56b bis 56d" ersetzt; c) in Nummer 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 24c" durch die Verweisung "§ 56d" ersetzt. Artikel 29 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert: 1. Die bisherigen §§3 und 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. § 4 Zeitliche Geltung (1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt. (2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt. (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt. (5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. § 5 Räumliche Geltung Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug be- gangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. § 6 Zeit der Handlung Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend. § 7 Ort der Handlung (1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. (2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte." 2. Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 8 Begehen durch Unterlassen Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht." 3. Der bisherige § 10 wird § 9; in Absatz 1 werden die Worte "Merkmale (§ 9 Abs. 1 Satz 2)" durch die Worte "Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale)" ersetzt. 4. Der bisherige § 5 wird § 10. 5. Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§11 bis 13 und erhalten folgende Fassung: "§ 11 Irrtum (1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt. (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, na- 536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I monllich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschritt nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. § 12 Verantwortlichkeit (1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar. (2) Nicht vor werf bar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Ab-artigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. § 13 Versuch (1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. (2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern. (4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seiner früheren Beteiligung begangen wird." 6. Der bisherige § 9 wird § 14 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale)" durch die Worte "Merkmale (§ 9 Abs. 1)" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird." 7. Der bisherige § 11 wird § 15 und erhält folgende Fassung: .5 15 Notwehr (1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. (3) überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrek-ken, so wird die Handlung nicht geahndet." 8. Der bisherige § 12 wird § 16; Satz 1 erhält folgende Fassung: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt." 9. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden §§ 17 bis 22; die bisherigen Überschriften vor § 13, vor § 15 und vor § 18 rücken vor § 17, vor § 19 und vor § 22; in dem neuen § 22 Abs. 3 werden die Worte "eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen" durch die Worte "nicht vorwerfbar gehandelt" ersetzt. 10. Der bisherige § 19 wird § 23; in ihm wird die Verweisung "§ 18 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. 11. Der bisherige § 20 wird § 24; es werden ersetzt in Absatz 1 die Verweisung "§18 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Nr. 1" und die Verweisung "§ 19" jeweils durch die Verweisung "§ 23" sowie in Absatz 2 Satz 1 die Verweisung "§§ 18 und 19" durch die Verweisung "§§ 22 und 23". 12. Der bisherige § 21 wird § 25; es werden ersetzt in Absatz 2 Halbsatz 1 die Verweisung "(§ 22 Abs. 2, § 24)" durch die Verweisung "(§ 26 Abs. 2, § 28)" und in Absatz 5 die Verweisung "§ 14" durch die Verweisung "§ 18". 13. Der bisherige § 22 wird § 26 und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden ersetzt in Satz 2 die Verweisung "§18 Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Nr. 2" und in Satz 3 die Verweisung "§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2" durch die Verweisung "§ 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2"; 10. 11. 12. Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 537 b) in Absc.it/ 3 Satz 1 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen." 14. Der bisherige § 23 wird § 27; in Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 18 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3" ersetzt. 15. Der bisherige § 24 wird § 28. 16. Der bisherige § 25 wird § 29; es werden ersetzt in Absatz 1 die Verweisung "§§ 18 bis 21 und 24" durch die Verweisung "§§ 22 bis 25 und 28" und in Absatz 2 die Verweisung "§ 10 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 9 Abs. 3". 17. Der bisherige § 26 wird § 30, die Überschrift vor § 26 rückt vor § 30; der neue § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Verweisung "§ 13 Abs. 4 und § 14" durch die Verweisung "§ 17 Abs. 4 und § 18" ersetzt; b) es wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73, 73a des Strafgesetzbuches anzuordnen." 18. Der bisherige § 27 wird § 31, die Überschrift vor § 27 rückt vor § 31; Absatz 3 dieser Vorschrift erhält folgende Fassung: "(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt." 19. Der bisherige § 28 wird § 32 und erhält folgende Fassung: "§ 32 Ruhen der VerfolgungsVerjährung (1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen. (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist." 20. Der bisherige § 29 wird § 33 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, 2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung, 3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, 4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, 5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, 6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, 7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, 8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43, 9. den Bußgeldbescheid, 10. die Vorlage der Akten an den Richter nach§ 69 Abs. 1 Satz 1, 11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, 12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2), 13. die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Stellung des ihr entsprechenden Antrags im selbständigen Verfahren, 14. die Eröffnung des Hauptverfahrens, 15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung."; b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der 538 Bundesgesetzblatt, Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist."; c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; sein Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seil dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt."; , d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1 bis 5, 7 und 8" durch die Angabe "Nr. 1 bis 7, 11, 13 bis 15" ersetzt. 21. Der bisherige § 30 wird § 34 und erhält folgende Fassung: "§ 34 Vollstreckungs Verjährung (1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (2) Die Verjährungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als tausend Deutsche Mark, 2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark. (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. (4) Die Verjährung ruht, solange 1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder 3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen." 22. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben. 23. § 37 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Ist die Ordnungwidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zu- ihrgang 1974, Teil I erst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen." 24. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden."; b) es wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen." 25. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden." 26. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Wird die Ausfertigung des Bußgeldbescheides mittels automatischer Einrichtungen hergestellt, so genügt es, daß das Schriftstück mit dem Abdruck des Dienstsiegels der Verwaltungsbehörde versehen ist."; b) in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung "§ 8 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung "§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2" ersetzt. 27. Dem § 53 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen." 28. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben, das mindestens zwei und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens zwanzig Deutsche Mark beträgt."; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist." Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 539 29. § 59 Alos. 2 wird wie folgt: geändert: a) Jn Satz 1 werden die Worte "Ordnungsstrafen in Geld" durch das Wort "Ordnungsgeld" ersetzt; b) in Satz 2 werden die Worte "der Ordnungsstrafe" durch die Worte "dem Ordnungsgeld" ersetzt. 30. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden der Beistrich nach dem Wort "Staatsanwaltschaft" gestrichen und die Worte "das Verfahren" durch die Worte "in den Fällen der §§ 40 oder 42, das Verfahren wegen der Ordnungwidrigkeit" ersetzt. 31. In § 66 Abs. 2 Nr. 2 wird die Verweisung "(§ 14)" durch die Verweisung "(§ 18)" ersetzt. 32. In § 68 Abs. 3 Satz 1 lialbsatz 1 werden die Worte "mehrere Amtsgerichte" durch die Worte "mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke" ersetzt, in der Nummer 2 die Worte "im Zeitpunkt des Einspruchs" gestrichen und das Wort "sowie" durch das Wort "oder" ersetzt. 33. In § 83 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 46 Abs. 3, 4" durch die Verweisung "§ 46 Abs. 3, 4, 6" ersetzt. 34. In § 88 Abs. 1 wird die Verweisung "(§ 26)" durch die Verweisung "(§ 30)" ersetzt. 35. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Einziehung" die Worte "oder Unbrauchbarmachung" eingefügt; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines nach § 59 Abs. 2 festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend." 36. In § 91 wird die Verweisung "§§ 451 und 463" durch die Verweisung "§ 451 Abs. 1, 2, §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459" ersetzt und vor der Verweisung "§§ 84" die Verweisung "§ 83 Abs. 2," eingefügt. 37. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde." ; b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Zahlungserleichterungen" die Worte "nach Absatz 1 oder nach § 18" eingefügt; c) in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden."; d) in Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung "§14 Satz 2" durch die Verweisung "§ 18 Satz 2" ersetzt; e) Absatz 5 wird gestrichen. 38. Dem § 95 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt." 39. In § 97 Abs. 1 werden die Verweisung "§ 451" durch die Verweisung "§ 451 Abs. 1, 2" ersetzt und vor der Verweisung "§§ 84" die Verweisung "§ 83 Abs. 2," eingefügt. 40. § 98 wird wie folgt geändert: . a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,"; b) in Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 11 Abs. 3 Satz 2, 3 des Jugendgerichtsgesetzes gilt entsprechend."; c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären." 41. § 99 erhält folgende Fassung: "§ 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung auch die §§ 94, 96 und 97." 42. In § 100 Abs. 1 wird die Verweisung "(§ 20 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 4)" durch die Verweisung "(§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4)" ersetzt. 43. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 2 durch folgende Nummern ersetzt: "2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist, 3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,"; 540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I b) in Absatz 1 wird die bisherige Nummer 3 sehe Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit Nummer 4; einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche c) Absatz 2 wird gestrichen; die Absätze 3 und4 Mark geahndet werden, werden Absätze 2 und 3. § H2 44. In § 105 Abs. 2 werden nach dem Wort "werden" die Worte ", soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt," eingefügt. 45. § 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Als Gebühr wird bei der Festsetzung einer Gelbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Deutsche Mark."; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(1) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften." 46. In § 109 werden die Worte "in der Hauptverhandlung durch Urteil" gestrichen. 47. Der bisherige § 109a wird § 110. 48. Nach § 110 werden folgende Vorschriften eingefügt: "Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten Erster Abschnitt Verstöße gegen staatliche Anordnungen § Hl Falsche Namensangabe (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut- Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte. § 113 Unerlaubte Ansammlung (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig ist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden. § 114 Betreten militärischer Anlagen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 541 § 115 Verkehr mil. Gelungenen (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln läßt oder 2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstall befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt. (2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet. (3) Die Ordnungwidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zweiter Abschnitt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung § 116 öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird. § H7 Unzulässiger Lärm (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet, werden kann. § 118 Belästigung der Allgemeinheit (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. § 119 Grob anstößige und belästigende Handlungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder 2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. §120 Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 121 Halten gefährlicher Tiere (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder 2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I § 122 Vollrausch (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschließen ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung angedroht ist. § 123 Einziehung; Unbrauchbarmachung (1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. (2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton-und Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen des § 119 Abs. 1, 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden, daß 1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt und 2. die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden, soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1, 2 oder nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§27 und 28 entsprechend. (3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen. Dritter Abschnitt Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen § 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder 2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt. (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt. (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder 2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. (2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. §127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten Nr. 22 •— lüg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 543 (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes. 1. Plauen, Formen, Drucksälze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapie- ren (§ 151 des Strafgesetzbuches) oder amtlichen Werl zeichen oder b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen, 2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen oder 3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt. (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden und Beglaubigungszeichen eines fremden Währungsgebietes. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. § 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind, a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder 2. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. § 129 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden. Vierter Abschnitt Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen § 130 (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. (2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens stehen gleich 1. sein gesetzlicher Vertreter, 2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, 3. Personen, die beauftragt sind, den Betrieb oder das Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten, soweit es sich um Pflichten handelt, für deren Erfüllung sie verantwortlich sind. (3) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist auch das öffentliche Unternehmen. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. 544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 131 (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag, b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltung, 3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, der Bundesminister des Innern, 4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundesschuldenverwaltung, b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank, c) amtliche Wertzeichen handelt, der Bundesminister, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört. Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend. (2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte. (3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre." 49. Der bisherige Dritte Teil wird Vierter Teil. 50. Der bisherige § 110 wird § 132. 51. Nach § 132 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 133 Sonderregelung für Berlin Die §§ 114 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind im Land Berlin nicht anzuwenden." 52. Die bisherigen §§111 und 112 werden §§ 134 und 135. Fünfter Abschnitt Anpassung weiterer Bundesgesetze Erster Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staats- und Verfassungsrechts Artikel 30 Bundesministergesetz In § 6 Abs. 3 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1166) werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. Artikel 31 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 105) wird wie folgt geändert: 1. In § 58 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Dienststrafverfahren" durch das Wort "Disziplinarverfahren" ersetzt. 2. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Dienststrafgericht" durch das Wort "Disziplinargericht" ersetzt; b) in Satz 2 wird das Wort "Dienststrafverfahren" durch das Wort "Disziplinarverfahren" ersetzt. 3. § 105 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Gefängnis" gestrichen; b) in Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "eines Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer Straftat" ersetzt. Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 545 Artikel 32 Bundeswaldgesetz § 14 des Bundeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn 7. Juli 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1100) erhält folgende Fassung: "§ 14 Ruhen des Wahlrechts Das Wahlrecht ruht für Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind." Artikel 33 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Bußgeld- und Schlußbestimmungen". 2. Die §§ 15 bis 16a werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt oder 2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich trägt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis vertreibt, 2. entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 einen der in Nummer 1 genannten Gegenstände ohne Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises einer Privatperson überläßt, soweit es sich nicht um Orden und Ehrenzeichen handelt, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 14 Abs. 3), 3. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band herstellt oder in Verkehr bringt oder 4. Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen herstellt. (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Auszeichnungen oder Bändern stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 3 oder 4 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden." Artikel 34 Bundesgrenzschutzgesetz In § 56 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1834) werden hinter dem Wort "strafbar" die Worte "oder ordnungswidrig" und hinter dem Wort "Strafbarkeit" die Worte "oder Ordnungswidrigkeit" eingefügt. Artikel 35 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) in Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen befördert, die außerhalb des Bundesgebiets ein-und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden."; d) in Absatz 4 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. § 17 wird aufgehoben. 3. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Verweisungen auf das Strafgesetzbuch werden wie folgt ersetzt: aa) in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 "§ 40a" durch "§ 74a", bb) in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 "§40 Abs. 2" durch "§ 74 Abs. 2", cc) in Absatz 2 "§ 41c" durch "§ 74f"; 546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I b) Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: "dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat." Zweiter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung Artikel 36 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz In § 6 Abs. 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), zuletzt geändert durch das Kostenermäch-tigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), werden die Worte "strafbarer Handlungen" durch die Worte "einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht," ersetzt. Artikel 37 Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetzblatt I S. 165), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt; b) in Absatz 4 werden die Worte "vom 18. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)" durch die Worte "der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181)" ersetzt. 2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte "mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt; b) in Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte "eines Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer Straftat" ersetzt; c) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung : ,,b) zum Vollzug der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in der Sicherungsverwahrung,"; d) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in a) der Sicherungsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches), b) einer sozialtherapeutischen Anstalt (§ 65 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung), c) einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung) oder d) einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung) angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht." Artikel 38 Beamtenrechtsrahmengesetz In § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes werden hinter dem Wort "strafbar" die Worte "oder ordnungswidrig" und hinter dem Wort "Strafbarkeit" die Worte "oder Ordnungswidrigkeit" eingefügt. Artikel 39 Bundesbeamtengesetz Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 56 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "strafbar" die Worte "oder ordnungswidrig" und hinter dem Wort "Strafbarkeit" die Worte "oder Ordnungswidrigkeit" eingefügt. 2. In § 61 Abs. 4 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. Artikel 40 Erstattungsgesetz In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Erstattungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87, 109) werden die Worte "strafbarer Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. Artikel 41 Bundesdisziplinarordnung Die Bundesdisziplinarordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 51 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort "Strafverfahren" die Worte "oder Bußgeldverfahren" eingefügt. 2. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe" gestrichen. 3. In § 60 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Geisteszustand" durch die Worte "psychischen Zustand" Nr. 22 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 547 und die Worte "eine öffentliche Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus" ersetzt. 4. In § 111 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte "einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt. 5. § 113 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten aufzuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zugunsten des Beamten ausgegangen sind."; b) in Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 1, 2 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. 6. § 114 Abs. 2 erhält iolgende Fassung: "(2) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Disziplinargericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten." 7. § 115 erhält folgende Fassung: "§ 115 (1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sin,d dem Bund aufzuerlegen, wenn der Beamte freigesprochen oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 113 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird. (2) Die dem verurteilten Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beamten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beamten ausgegangen sind. (3) Wird ein Rechtsmittel vom Bundesdisziplinaranwalt zuungunsten des Beamten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Bundesdisziplinaranwalt zugunsten des Beamten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. (4) Hat der Beamte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beamten dem Bund aufzuerlegen. (5) ITat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 114 Abs. 2 entsprechend. (6) Notwendige Auslagen, die dem Beamten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt. (7) Die notwendigen Auslagen des Beamten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Beamte die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlaßt hat, daß er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Beamten dem Bund aufzuerlegen, wenn, 1. der Beamte das förmliche Disziplinarverfahren dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf geäußert hat, 2. gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im förmlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht, 3. die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 64 Abs. 2 Satz 2), 4. das Verfahren nach § 76 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 5 eingestellt wird. (8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch 1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht, 2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Verteidigers. (9) In den Antrags verfahren nach den §§ 31, 34, 100, 110, 121 bis 124 gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß." Artikel 42 Verpflichtungsgesetz Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) §1 (1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein, 548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-nimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist, 2. bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, einem Beirieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder 3. als Sachverständiger öffentlich bestellt ist. (2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. (3) über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Niederschrift. (4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde, 2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. §2 (1) Wer, ohne Amtsträger zu sein, auf Grund des § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsge-setzbl. I S. 351) förmlich verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich. (2) Wer, ohne Amtsträger zu sein, 1. als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen Regelung oder 2. auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüflt sind. §3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. IS. 1) auch im Land Berlin. §4 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. § 1 Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 43 Gesetz über Personalausweise § 3 des Gesetzes über Personalausweise vom 19. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 807), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise vom 11. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 817), wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Bußgeldvorschriften"; b) in Absatz 1 werden die Eingangsworte "Wer vorsätzlich" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt und die Schlußworte "wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft" gestrichen; c) in Absatz 1 Buchstabe a werden vor den Worten "es unterläßt" die Worte "vorsätzlich oder leichtfertig" eingefügt; d) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel 44 Gesetz über das Paßwesen Das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert: 1. §11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer" ersetzt; b) Absatz 3 wird gestrichen. 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird nach dem Wort "sind" am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; b) es wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. fahrlässig eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht." Artikel 45 Bundes-Apothekerordnung Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 601), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 549 2. § 13 erhall folgende Fassung: "§ 13 Wer den Apolhekerberuf ausübt, solange durch voJlziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Artikel 46 Gesetz über das Apothekenwesen Das Gesetz über das Apothekenwesen vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird aufgehoben. 2. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort "vorsätzlich" die Worte "oder fahrlässig" eingefügt und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. 3. § 24 wird aufgehoben. Artikel 47 Arzneimittelgesetz Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1973 zu dem Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches (Bundesgesetzbl. II S. 701), wird wie folgt geändert: 1. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben; der bisherige Neunte und Zehnte Abschnitt werden Achter und Neunter Abschnitt. 2. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen; c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 3. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort "vorsätzlich" die Worte "oder fahrlässig" eingefügt und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. 4. Die §§ 46, 49 und 52 werden aufgehoben. Artikel 48 Betäubungsmittelgesetz Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vorn 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1) wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen; c) in Absatz 6 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a". ersetzt. 2. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt. Artikel 49 Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 165), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt und hinter dem Wort "wer" die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt. Artikel 50 DDT-Gesetz Das DDT-Gesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1385) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1 werden die Worte "Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafen oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. In § 9 Satz 2 werden die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt. Artikel 51 Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens In Artikel 1 § 12 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 604), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Artikel 52 Bundesärzteordnung Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 237) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 2. § 13 erhält folgende Fassung: "§ 13 Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Artikel 53 Heilpraktikergesetz § 5 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251) wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "§5 Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. §5a (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 54 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird der Absatz 3 gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" werden durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Nummer 2 wird gestrichen; c) die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. Artikel 55 Hebammengesetz In § 21 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1893), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), werden das Wort "unbefugt" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundert-achtzig Tagessätzen" ersetzt. Artikel 56 Verordnung über Wochenpflegerinnen § 7 der Verordnung über Wochenpflegerinnen vom 7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), geändert durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 735), erhält folgende Fassung: "§ 7 (1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 2 zu besitzen, die Berufsbezeichnung "Wochenpflegerin" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel 57 Farbengesetz Das Gesetz betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 5. Juli 1887 (Reichsgesetzbl. S. 277), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 werden die Worte "Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen" durch die Worte "Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes" ersetzt. 2. § 14 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 58 Gesetz über den Verkehr mit Absinth In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Absinth vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 257), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. Artikel 59 Lebensmittelgesetz Das Lebensmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 551 rung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird aufgehoben. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen; c) in Absatz 4 werden die Worte "Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort "vorsätzlich" die Worte "oder fahrlässig" eingefügt und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessatzen" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. 4. § 14 wird aufgehoben. 5. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Pflicht nach § 5b Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder § 8 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." 6. Die §§ 17 und 18 werden aufgehoben. Artikel 60 Nitritgesetz Das Nitritgesetz vom 19. Juni 1934 (Reichs-gesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen; c) in Absatz 4 werden die Worte "Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort "vor-sätzlich" die Worte "oder fahrlässig" eingefügt und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. 3. § 10 wird aufgehoben. Artikel 61 Süßstoffgesetz Das Süßstoffgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichs-gesetzbl. I S. 111), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 13 erhält folgende Fassung: "Ermächtigung § 13 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden oder vor Täuschung erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Süßstoff zu beschränken." 2. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt: "Straf Vorschrift § 13a (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einer Rechts Verordnung nach § 13 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder 2. einer Vorschrift der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 2. MäTz 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 198), zuwiderhandelt. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." Artikel 62 Weingesetz Das Weingesetz vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 893), zuletzt geändert durch das Zweite 552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 28. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 241), wird wie folgt geändert: 1. In § 67 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrale oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. § 68 wird aufgehoben. Artikel 63 Gesetz betreffend den Verkehr mit blei-und zinkhaltigen Gegenständen Das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 (Reichsgesetzbl. S. 273), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 werden die Worte "Mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen" durch die Worte "Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes" ersetzt. 2. § 7 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 64 Gesetz betreffend Phosphorzündwaren § 2 des Gesetzes betreffend Phosphorzündwaren vom 10. Mai 1903 (Reichsgesetzbl. S. 217), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz ersetzt: "(1) Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes wird bestraft, wer einer Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt."; b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 65 Bundes-Seuchengesetz Das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012, ber. S. 1300), zuletzt geändert durch das Vierte Anpassungsgesetz-KOV vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Abs. 1 werden hinter dem Wort "ausführen," die Worte "sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen," eingefügt. 2. In § 63 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 65 Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 67 und 70 Satz 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 3. In § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 wird jeweils der Satz 2 gestrichen. 4. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "ausführt," die Worte "sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt," eingefügt; c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 5. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." 6. § 66 wird aufgehoben. 7. In § 67 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 8. § 68 wird aufgehoben. 9. § 69 wird wie folgt geändert: a) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer an einer durch eine vollziehbare Anordnung nach § 43 verbotenen Veranstaltung teilnimmt."; b) die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. 10. § 70 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt; b) Satz 2 wird gestrichen. Artikel 66 Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1351), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: "(3) Wer der Pflicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, 3 zuwiderhandelt, wird mit Frei- Nr. 22 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1.974 553 heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." 2. § 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Wer dem Verbot nach Absatz 1, 2 oder 4 oder der Pflicht nach Absatz 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." 3. In § 9 Abs. 4 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt. 4. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben; die bisherigen Sechster bis Achter Abschnitt werden Fünfter bis Siebenter Abschnitt. 5. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Tat wird nur auf Antrag des Gesundheitsamtes oder des leitenden Arztes verfolgt." 6. § 28 wird aufgehoben. Artikel 67 Impfgesetz Das Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzblatt S. 31) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 14 und 15 werden durch folgende Vorschrift ersetzt: .,§ 14 (1) Ordnungswidrig handeln Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder, die vorsätzlich oder fahrlässig einer amtlichen Aufforderung zuwider 1. ihre Kinder, Pflegekinder oder Mündel a) entgegen den §§ 1 bis 4 gegen Pocken nicht impfen lassen, b) dem Arzt nach der Impfung nicht vorstellen (§ 5) oder 2. den nach § 12 vorgeschriebenen Nachweis nicht fuhren. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Arzt einer Vorschrift des § 7 Abs. 2, 3 oder des § 8 Abs. 2 über die Führung und Einreichung von Impflisten oder 2. als Schulvorsteher der ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 13 obliegenden Pflicht zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." 2. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 Wer entgegen § 8 Abs. 1 Impfungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 3. § 17 wird aufgehoben. Artikel 68 Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vorn 25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 865) werden folgende Vorschriften eingefügt: "Artikel 3a (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Pflicht zur Unterrichtung nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der IGV oder der Pflicht zur Meldung nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 2 der IGV nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2. entgegen Artikel 46 Abs. 3 der IGV sich aus der unmittelbaren Nähe des Landeplatzes oder Güter aus der Nähe des Landeplatzes entfernt, 3. entgegen Artikel 65 Abs. 2 der IGV ohne vorherige Desinfektion menschliche Ausscheidungen, Abwässer einschließlich des Bilgewassers, Abfälle oder Dinge, die als verseucht angesehen werden, entleert oder entlädt, 4. die nach Artikel 90 Abs. 1 oder Artikel 91 Abs. 1 der IGV von der Gesundheitsbehörde verlangten Erklärungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig abgibt oder 5. eine Auskunft nach Artikel 90 Abs. 2 oder Artikel 91 Abs. 2 der IGV nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 dieses Gesetzes, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. einer auf Grund der Internationalen Gesundheitsvorschriften ergangenen Anordnung zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden, 554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I A r I. i k o I 3b Wer durch eine der in Artikel 3a Abs. 1 oder 2 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen eine qua-rantänepf lichtige Krankheit: (Artikel 1 der IGV) verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrale bestraft." Artikel 69 Altölgesetz Das Altölgesetz vom 23. Dezember 1968 (Bundes-gesef/.bl. I S. 1419) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen. 2. § 9 wird auf gehoben. Artikel 70 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282) wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird aufgehoben. 2. In § 14 wird jeweils die Zahl "13" durch die Zahl "12" ersetzt. Artikel 71 Benzinbleigesetz Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird aufgehoben. 2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt. Artikel 72 AMallheseitigungsgesetz Das Abfallbeseitigungsgesetz vorn 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873) wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. § 17 wird aufgehoben. Artikel 73 Gesetz zu dem Übereinkommen über die Hohe See In Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. September 1972 zu dem Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1089) werden nach dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt. Artikel 74 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderun-gen vom 1. Juni 1909 (Reicbsgesetzb). S. 449), geän- dert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 4 und 7 werden aufgehoben. 2. In § 5 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Unterläßt es der Täter fahrlässig, das vorgeschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es fahrlässig so unordentlich, daß es keine genügende Übersicht im Sinne des Absatzes 1 gewährt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." Artikel 75 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt; b) in Absatz 5 werden die Worte "ist oder dem in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personenkreis angehört." durch die Worte "oder ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches ist." ersetzt. Artikel 76 Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit In § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. Artikel 77 Gesetz für Jugendwohlfahrt Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1197), geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts vom 14. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1013), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Satz 3 wird gestrichen. 2. In § 86 Abs. 1 werden die Worte "ihm dabei hilft" durch die Worte "ihn dabei fördert" und die Worte "wenn die Tat nicht nach den §§ 120, 122b" durch die Worte "wenn die Tat nicht in § 120" ersetzt. Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 555 Artikel 78 Bundessozialhilfegesetz Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688) wird wie1 folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 4 wenden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt. 2. In § 131 Abs. 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. Artikel 79 Bundesausbildungsförderungsgesetz Das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1637), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Abschnitts XI werden die Worte "Straf-und" gestrichen. 2. § 57 wird aufgehoben. Artikel 80 Vereinsgesetz Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), zuletzt geändert durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden das Wort "Schallaufnahmen" durch die Worte "Ton- oder Bildträgern" ersetzt. 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "49b" und der Beistrich danach gestrichen; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn 1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder 2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft." Artikel 81 Versammlungsgesetz Das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Abschnitts IV erhält folgende Fassung: "Straf- und Bußgeldvorschriften". 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Satz 2 wird gestrichen. 3. In § 22 werden die Worte "durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt" durch die Worte "mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt" ersetzt. 4. In § 24 werden hinter dem Wort "Jahr" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt. 5. In § 25 werden hinter dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt. 6. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "trotz Verbots abhält" durch die Worte "trotz vollziehbaren Verbots durchführt" ersetzt; b) in Absatz 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" ersetzt; c) Absatz 2 wird gestrichen. 7. In § 27 werden hinter dem Wort "Jahr" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt. 8. In § 28 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt. 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Eingangsworte "Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark wird bestraft, wer" werden durch die Worte "(1) Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt; b) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,"; c) in Nummer 4 wird das Wort "wissentlich" gestrichen; d) es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und 556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I in den Fallen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche» Mark geahndet werden." Artikel «2 Gesetz über das Auswanderungswesen Das Gesetz über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reiehsgesetzbl. S. 463), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BundesgesetzbJ. I S. 1725), wird wie folgt geändert: 1. § 23 erhält folgende Fassung: "§23 Verboten ist die Beförderung sowie der Abschluß von Verträgen über die Beförderung a) von Wehrpflichtigen, die nicht die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes zur Auswanderung erforderliche Genehmigung nachgewiesen haben, b) von Auswanderern, deren Verhaftung oder Festnahme von einer zuständigen Stelle angeordnet ist, c) von Auswanderern, für die von fremden Regierungen oder Unternehmen der Beförderungspreis ganz oder rom Teil gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises gewährt werden; Ausnahmen von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für .lugend, Familie und Gesundheit zulassen, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert." 2. Die Überschrift vor § 43 erhält folgende Fassung: "VIII. Straf- und Bußgeldbestimmungen". 3. Die §§ 43 und 44 werden aufgehoben. 4. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Verweisung "§§ 1 und 11" durch die Verweisung "§ 1 oder § 11" und die Worte "Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ebenso wird bestraft, wer geschäftsmäßig zur Auswanderung wirbt." 5. Die §§ 46 und 47 werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "§46 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer (§ 1) vorsätzlich oder leichtfertig 1. der ihm nach § 8 obliegenden Pflicht, sich der Vermittlung zugelassener Agenten zu bedienen, zuwiderhandelt, 2. entgegen § 22 Abs. 1 Auswanderer ohne Abschluß eines schriftlichen Vertrages befördert oder mit Auswanderern Beförderungsverträge schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 unzulässig ist, 3. entgegen § 23 dort bezeichnete Personen befördert oder mit solchen Personen Beförderungsverträge schließt, 4. mit Auswanderern Beförderungsverträge über die überseeische Beförderung schließt, die nicht den Anforderungen des § 25 genügen, 5. einer vollziehbaren Auflage der Auswanderungsbehörde nach § 32, eine Versicherung abzuschließen oder einen der Versicherungssumme entsprechenden Betrag zu hinterlegen, zuwiderhandelt, 6. Auswanderer mit einem Auswandererschiff befördert oder befördern läßt, das den in § 33 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht genügt, ein solches Schiff zur Untersuchung (§ 34) stellt, bei einer Untersuchung vorhandene Mängel des Auswandererschiffes verbirgt oder sich der Untersuchung eines Auswandererschiffes entzieht oder 7. abgesehen von den Fällen der Nummer 6, einer Rechtsverordnung nach § 21 oder § 36 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Führer eines Auswandererschiffes (§ 37) vorsätzlich oder leichtfertig 1. eine in Absatz 1 Nr. 6 bezeichnete Handlung begeht, 2. entgegen § 41 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder das Betreten der Schiffsräume oder die Einsicht in die Schiffspapiere nicht gestattet oder 3. abgesehen von den Fällen der Nummer 1, einer Rechtsverordnung nach § 36 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Agent (§11) vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 15 außerhalb des Bezirks, für den die Erlaubnis erteilt ist, tätig wird, 2. entgegen § 16 für einen anderen als den in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Unternehmer Geschäfte der in § 11 bezeichneten Art besorgt oder auf eigene Rechnung solche Geschäfte tätigt, 3. entgegen § 17 seine Geschäfte in Zweigniederlassungen, durch Stellvertreter oder im Umherziehen betreibt, 4. mit Auswanderern Beförderungsverträge schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 unzulässig ist, Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 557 5. entgegen § 23 mil. dort bezeichneten Personen Beforderungsverträge schließt, 6. eine in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Handlung begeht oder 7. einer Rochtsverordnung nach § 21 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (5) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird." Artikel 83 Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen Die Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 107) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 werden jeweils hinter dem Wort "Schriften" ein Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder andere Darstellungen" eingefügt. 2. Die Überschrift vor § 10 erhält folgende Fassung: "IV. Straf- und Bußgeldvorschriften". 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Im Eingangssat/, werden die Worte "fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3; c) in den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Unternehmer" der Beistrich und die Worte "Teilhaber, Vorsteher, Geschäftsführer, Angestellter oder Beauftragter einer Unternehmung" gestrichen. 4. § 11 erhält folgende Fassung: "§ 11 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. die in § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterläßt oder 2. eine nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 verlangte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 84 Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) Im Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 704) werden jeweils ersetzt a) in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und in § 5 Abs. 1 die Worte "strafbarer Handlungen" durch die Worte "von Straftaten", b) in § 7 Abs. 1 Satz 1 die Worte "strafbare Handlung" bzw. "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat". Artikel 85 Gesetz über die Führung akademischer Grade § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985) erhält folgende Fassung: "§5 Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades zu vermitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Artikel 86 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt: "Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich." 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt. Artikel 87 Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862), geändert durch das Erste 558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 045), wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird aufgehoben. 2. In § 35 werden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlung begeht," durch die Worte "rechtswidrige Tat begeht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht," ersetzt. Artikel 88 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz § 22 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), erhält folgende Fassung: "(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Geschäftsführer oder Prokurist eines Wohnungsunternehmens entgegen Absatz 1 das Wohnungsunternehmen als gemeinnützig bezeichnet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 89 Bundesvertriebenengesetz In den §§ 98 und 99 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, ber. S. 1807) werden jeweils die Worte "und Geldstrafe oder einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen. Artikel 90 Bundesevakuiertengesetz In § 22 des Bundesevakuiertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1961 ^Bundesgesetzbl. I S. 1865), geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1153), werden die Worte "und Geldstrafe oder einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen. Artikel 91 Ausländergesetz Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "2. er wegen einer Straftat oder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Straftat wäre,"; b) in Nummer 3 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" sowie die Worte "Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt. 2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt. 3. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) die bisherigen Absätze 2a bis 5 werden Absätze 3 bis 6; c) in dem neuen Absatz 4 werden die Worte "Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt. Artikel 92 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Abschnitts VII erhält folgende Fassung: "Bußgeldbestimmungen". 2. § 13 wird aufgehoben. 3. In § 15 Satz 2 werden die Worte "die §§ 13 und 14" durch die Angabe "§ 14" ersetzt sowie die Worte "oder Geheimhaltungspflicht" gestrichen. Artikel 93 Volkszählungsgesetz 1970 In § 8 Abs. 5 des Volkszählungsgesetzes 1970 vom 14. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 292) werden die Worte "Vorschriften der §§ 12 und 13" durch die Worte "Vorschrift des § 12" und hinter dem Wort "Bundeszwecke" das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt. Dritter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege Artikel 94 Rechtspflegergesetz Das Rechtspflegergesetz wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 erhält der Buchstabe c folgende Fassung: ,,c) des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,"; Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 559 b) in Nummer 4 erhuII. der Buchstabe c folgende Fassung: ,,c) der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln." 2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden nach dem Wort "oder" die Worte "einer Ordnungshaft nach" eingefügt; b) Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozeßordnung oder". 3. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Worte "in der Strafvollstreckung" durch die Worte "in Straf- und Bußgeldverfahren" ersetzt. 4. § 22 erhält folgende Fassung: "§22 Gerichtliche Geschäfte in Straf-und Bußgeldverfahren Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ Ulf Abs. 2 der Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) , 2. die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ Ulf Abs. 3 Satz 3, § 111 1 der Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstrek-kungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind." 5. Die Überschrift des Fünften Abschnitts erhält folgende Fassung: "Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr, in Hinterlegungssachen, der Staatsanwaltschaft, im Strafverfahren und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln." 6. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln"; b) es wird folgender Absatz 1 eingefügt: "(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ Ulf Abs. 2 der Strafprozeßordnung) , 2. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ Ulf Abs. 1, 3, § 111 1 der Strafprozeßordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvoll-streckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind."; c) die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden Absätze 2 bis 7; d) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen."; e) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen; f) in Absatz 2 wird in dem bisherigen Satz 3 das Wort "(Amtsrichter)" gestrichen; g) Absatz 3 erhält folg"ende Fassung: "(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält."; h) in Absatz 4 werden die Worte "Ordnungsund Erzwingungsstrafen" durch die Worte "Ordnungs- und Zwangsmittel" sowie die Zahl "1" durch die Zahl "2" ersetzt. 7. In § 33a wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt. 8. In § 40 Halbsatz 2 wird die Angabe "§ 31 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 31 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. Artikel 95 Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 75 Abs. 1 und in § 94 wird jeweils das Wort "Ordnungswidrigkeiten" durch die Worte "ordnungswidrigem Verhalten" ersetzt. 2. In § 103 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. Artikel 96 Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2 und § 66 Nr. 3 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 2. § 115 Seit/. 2 erhält folgende Fassung: "§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend." 3. In der Überschrift zu § 115b wird das Wort "Bestrafung" durch das Wort "Ahndung" ersetzt. 4. § 117 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden." Artikel 97 Rechtsberatungsgesetz Artikel 1 § 8 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen; b) in Nummer 2 werden hinter dem Wort "verstößt" der Punkt gestrichen und das Wort "oder" eingefügt; c) es wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt." Artikel 98 Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. § 141 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden." 2. In § 149 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 3. In § 299 Abs. 3 werden die Worte "oder Strafverfügungen" gestrichen. 4. In § 377 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "Strafen" durch das Wort "Ordnungsmittel" ersetzt. 5. § 380 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne daß es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. (2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden." 6. In § 381 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Die Verurteilung in Strafe und Kosten" durch die Worte "Die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten" ersetzt. 7. § 390 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne daß es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt." 8. § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen werden diesem die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden." 9. § 411 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend." 10. § 580 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Worte "verübte Handlung" durch die Worte "verübte Straftat" ersetzt und der Satzteil " , die mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist" gestrichen; b) in Nummer 5 werden die Worte "einer Verletzung" durch die Worte "einer strafbaren Verletzung" ersetzt und der Satzteil " , sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist" gestrichen. 11. In § 581 Abs. 1 und § 957 Abs. 2 Nr. 6 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 12. In § 619 Abs. 3 Halbsatz 2 und § 653 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Haft" durch das Wort "Ordnungshaft" ersetzt. 13. § 888 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Geldstrafen oder durch Haft" durch die Worte "Zwangs- Nr. 22 .......Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 561 geld und für den Fall, daß dieses nicht bei-getrieberi werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft" ersetzt; b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von lünfzigtausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend." 14. § 889 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. 15. § 890 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "einer Geldstrafe oder zur Strafe der Haft" durch die Worte "einem Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnunghaft" ersetzt; b) in Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz 2 ersetzt: "Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen."; c) in Absatz 2 wird das Wort "Strafandrohung" durch die Worte "entsprechende Androhung" ersetzt. Artikel 99 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641), zuletzt geändert durch das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 966), wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung: "§ 1 In Binnenschiffahrtssachen sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte zuständig." 2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind: a) Strafsachen wegen Taten, die auf oder an Binnengewässern unter Verletzung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften begangen sind und deren Schwerpunkt in der Verletzung dieser Vorschriften liegt, soweit für die Strafsachen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte zuständig sind; b) Bußgeldsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen schiffahrtspolizeiliche Vorschriften, die auf oder an Binnengewässern begangen sind. Als Binnenschiffahrtssachen gelten jedoch diese Straf- und Bußgeldsachen nicht, wenn die Tat außerhalb eines Seehafens auf oder an Binnen Wasserstraßen, auf denen die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung gilt, begangen ist. Steht eine in Satz 1 bezeichnete Tat mit einer anderen Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Zusammenhang, so ist das für Binnenschiffahrtssachen bestimmte Gericht zuständig, wenn das Schwergewicht bei der zuerst genannten Tat liegt." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der erste Satzteil bis zu dem Wort "Vereinbarung" durch folgenden Satz und Satzteil ersetzt: "In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Binnenschiffahrtssachen sind, sind die Amtsgerichte auch soweit sachlich zuständig, wie nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Landgerichte zuständig wären. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ist"; b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "In Straf- und Bußgeldsachen, die Binnenschiffahrtssachen sind, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen ist; § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden."; c) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "diese" durch die Worte "die Tat" ersetzt; d) in Absatz 4 werden das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort "Strafprozeßordnung" die Worte "oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" eingefügt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient."; b) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte " Zivil -und Strafsachen" durch die Worte "Zivil-sowie Straf- und Bußgeldsachen" ersetzt; c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- fügt: "(2) Die Bezirke der nach Absatz 1 bestimmten Gerichte erstrecken sich auf die Bezirke der anderen Gerichte."; d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 5. § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 In Strafsachen ist die Revision ausgeschlossen." 6. In § 11 werden die Worte "und in Strafsachen" durch die Worte "sowie in Straf- und Bußgeldsachen" ersetzt. 562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 7. In § 14 Abs. 2 Satz. 1 wird das Wort "Strafsachen" durch die Worte1 "Straf- sowie Bußgeldsachen" ersetzt. 8. § 17 erhalt folgende Fassung: "§ 17 Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Rheinschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der in Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Beschränkung." 9. tn § 18 werden das Wort "Rheinschiffahrtssachen" durch die Worte "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Rheinschiffahrtssachen sind," ersetzt und nach dem Wort "Berufung" die Worte "oder der Rechtsbeschwerde" eingefügt. 10. In § 18a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Strafsachen" durch die Worte "Straf- sowie Bußgeldsachen" ersetzt. 11. § 18d erhält folgende Fassung: "§ 18d Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen an das Moselschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der Beschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt." 12. In § 18e werden das Wort "Moselschiffahrtssachen" durch die Worte "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bußgeldsachen, die Moselschiffahrtssachen sind," ersetzt und nach dem Wort "Berufung" die Worte "oder der Rechtsbeschwerde" eingefügt. 13. Die §§19 und 20 werden aufgehoben. 14. In § 21 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Verweisung "§ 451" durch die Verweisung "§ 451 Abs. 1" ersetzt. Artikel 100 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung § 153 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung wird wie folgt geändert: a) Es werden die Worte "Ordnungsstrafen verhängen" durch die Worte "Zwangsgeld festsetzen" ersetzt; b) es wird folgender Satz 2 angefügt: "Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen." Artikel 101 Vergleichsordnung Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 29 Nr. 3 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgelder" ersetzt. 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung : " (2) Das Gericht kann gegen den Vergleichsverwalter Zwangsgeld festsetzen. Es kann ihn aus wichtigen Gründen seines Amtes entheben. (3) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen. Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Vergleichsverwalter zu hören."; b) in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe" durch die Worte "ein Zwangsgeld" ersetzt. 3. In § 122 werden die Worte "bei mildernden Umständen" durch die Worte "in minder schweren Fällen" ersetzt. Artikel 102 Konkursordnung Die Konkursordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 63 Nr. 3 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgelder" ersetzt. 2. § 84 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen. Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist der Verwalter zu hören." 3. In § 226 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Geldstrafen und Ordnungsstrafen sowie solche" gestrichen. 4. § 239 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." 5. § 240 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Worte "oder dieselben verheimlicht, vernichtet" gestrichen sowie das Wort "oder" am Ende der Nummer 3 und der Beistrich davor durch einen Strichpunkt ersetzt; b) nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: "3a. solche Handelsbücher verheimlicht oder vernichtet oder"; Nr. 22 — Tag der Ausgabi ie: Bonn, den 9. März 1974 563 c) es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." 6. § 242 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe." 7. In § 243 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt. Artikel 103 Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen Das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundes-gesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. Artikel 104 Deutsches Auslieferungsgesetz Das Deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 239), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 und in § 33 Abs. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt. 2. § 2 Abs. 1 wird gestrichen. 3. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort "Begünstigung" ein Beistrich und das Wort "Strafvereitelung" eingefügt. 4. In § 14 Satz 1 werden die Worte "nächsten Amtsrichter" durch die Worte "Richter des nächsten Amtsgerichts" ersetzt. 5. In § 24 Satz 1 wird das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Amtsgericht" ersetzt. 6. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "strafbare Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat" ersetzt. 7. In § 43 Abs. 1 werden die Worte "Hehlerei oder Begünstigung" durch die Worte "Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei" und das Wort "Straftat" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt. Artikel 105 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Abs. 1 werden die Worte "eine Strafe" durch die Worte "ein Ordnungs- oder Zwangsmittel" ersetzt. 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt; b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bei Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."; c) in Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte "Die Ordnungsstrafe" durch die Worte "Das Zwangsgeld" und das Wort "sie" durch das Wort "es" sowie in Satz 2 die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt. ,, 3. In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 4. In § 83 Abs. 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt. 5. In § 132 Abs. 1 werden die Worte "einer Ordnungsstrafe" durch die Worte "eines Zwangsgeldes" ersetzt. 6. In § 133 Abs. 1 werden die Worte "die angedrohte Strafe" durch die Worte "das angedrohte Zwangsgeld" und die Worte "einer erneuten Ordnungsstrafe" durch die Worte "eines erneuten Zwangsgeldes" ersetzt. 7. In § 135 Abs. 2 werden ersetzt a) in Satz 1 die Worte "die angedrohte Strafe" durch die Worte "das angedrohte Zwangsgeld", b) in Satz 2 die Worte "einer Strafe" durch die Worte "eines Zwangsgeldes" und die Worte "eine geringere als die angedrohte Strafe" durch die Worte "ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld". 8. In § 136 werden die Worte "die früher festgesetzte Strafe aufheben oder an deren Stelle eine geringere Strafe festsetzen" durch die Worte "ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen" ersetzt. 564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 9. § 138 erhält; folgende Fassung: "§ 138 Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen." 10. In § 139 werden in Absatz 1 die Worte "die Ordnungsstrafe" und in Absatz 2 die Worte "die Strafe" jeweils durch die Worte "das Zwangsgeld" ersetzt. 11. § 140 wird wie folgt geändert: 12. In den §§ 151 und 159 wird jeweils das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt. Artikel 106 Grundbuchordnung In § 76 Abs. 3 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1073), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), werden die Worte "eine Strafe" durch die Worte "ein Zwangsgeld" ersetzt. Artikel 107 Schiffsregisterordnung Die Schiffsregisierordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert: 1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt; b) in Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt. 2. In § 78 werden die Worte "eine Strafe" durch die Worte "ein Zwangsgeld" ersetzt. Artikel 108 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen In § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), geändert durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), werden die Worte "einem Gefängnis" durch die Worte "einer Justiz-vollzugsanstalt" und die Worte "einem Arbeitshaus" durch die Worte "einer abgeschlossenen Anstalt zur Arbeitsleistung" ersetzt. Artikel 109 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen In § 1 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Wertgrenzen und Kostenvorschriften in der Zivilgerichtsbarkeit vom 27. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 933), werden die Worte "Verhängung von Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt. Artikel 110 Ausführungsgesetz zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels In § 1 des Ausführungsgesetzes vom 14. August 1912 zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. 1913 S. 44) werden jeweils die Worte "strafbaren Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. Artikel 111 Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes In Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 729) werden die Worte "nach Artikel 2 dieses Gesetzes strafbaren Handlung" durch die Worte "Straftat nach Artikel 2 dieses Gesetzes" ersetzt. Artikel 112 Arbeitsgerichtsgesetz Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 2. § 28 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgeld" ersetzt; b) in Satz 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen" durch die Worte "ein Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt. a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Beteiligten" die Worte "unter Androhung eines Ordnungsgeldes" eingefügt; b) in Nummer 2 werden die Worte "die Ordnungsstrafe" durch die Worte "das Ordnungsgeld" ersetzt. Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 565 3. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Verurteilung zur Strafe der Haft" durch die Worte "Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft" ersetzt. 4. In § 110 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. Artikel 113 Sozialgerichtsgesetz Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 2. In § 21 Satz 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld verhängen" durch die Worte "ein Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt. 3. In §114 Abs. 3 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 4. In § 120 Abs. 4 werden die Worte "oder in dem anhängigen Verfahren Strafverfügungen" gestrichen. 5. In § 175 Satz 1 werden die Worte "einer Strafe" durch die Worte "eines Ordnungs- oder Zwangsmittels" ersetzt. 6. § 201 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "eine Erzwingungsstrafe" durch die Worte "ein Zwangsgeld" ersetzt; b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden." Artikel 114 Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden."; b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Entscheidung trifft der Vorsitzende." 2. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 bis 4 fol-*- gende Fassung: "Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei. schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes können wiederholt werden."; b) in Absatz 2 werden die Worte "die Strafe" durch die Worte "das Ordnungsgeld" ersetzt. 3. In § 100 Abs. 3 werden die Worte "oder Strafverfügungen" gestrichen. 4. In § 149 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "einer Strafe" durch die Worte "eines Ordnungs- oder Zwangsmittels" ersetzt. Artikel 115 Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 28 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "mit dem Wortlaut der §§ 22, 400 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "und der Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung" ersetzt. 2. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden."; b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Entscheidung trifft der Vorsitzende." 3. § 80 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende Fassung: "Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes können wiederholt werden."; b) in Absatz 2 werden die Worte "die Strafe" durch die Worte "das Ordnungsgeld" ersetzt. 4. In § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "einer Strafe" durch die Worte "eines Ordnungs- oder Zwangsmittels" ersetzt. 4 566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Artikel 116 Gerichtskostengesetz Das Gerichlskostengesetz wird wie folgt geändert: 1. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe."; b) nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe."; c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 2. In § 68 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 76 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 55 Abs. 1" ersetzt. 3. In § 69 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 4. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für das Verfahren im ersten Rechtszug werden erhoben bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten 50 Deutsche Mark; von mehr als drei Monaten bis zu sechs Monaten 100 Deutsche Mark; von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren 200 Deutsche Mark; von mehr als zwei Jahren 300 Deutsche Mark; bei Verurteilung zu Geldstrafe bis zu neunzig Tagessätzen 50 Deutsche Mark; von mehr als neunzig bis zu einhundertachtzig Tagessätzen 100 Deutsche Mark; von mehr als einhundertachtzig Tagessätzen 200 Deutsche Mark; die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht übersteigen."; b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 5. § 71 erhält folgende Fassung: "§ 71 Strafbefehl (1) Im Verfahren bei Strafbefehlen wird die Hälfte der Gebühren des § 70 erhoben. Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht übersteigen. (2) Hat nach § 411 Abs. 1 der Strafprozeßordnung eine Hauptverhandlung stattgefunden, oder wird der gegen den Strafbefehl erhobene Einspruch wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Urteil verworfen (§ 412 der Strafprozeßordnung), so werden die vollen Gebühren des § 70 erhoben." 6. § 72 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Die Gebühren dürfen den Betrag der Strafe nicht übersteigen."; b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 7. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht übersteigen." 8. § 83 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses angeordnet oder"; b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die nach Absatz 3 zu bemessenden Gebühren" durch die Worte "die Gebühren nach Absatz 3" ersetzt; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Gebühr beträgt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vierzig Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zehn vom Hundert des Betrages der Geldbuße, höchstens 20 000 Deutsche Mark." 9. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 70" durch die Angabe "§ 83 Abs. 3" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Gebühr wird von dem Beschuldigten nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist." 10. § 87 erhält folgende Fassung: "§ 87 Vollstreckung in das Vermögen Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung über einen aus der Straftat erwach- Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 567 senon vermögensrechtlichen Anspruch oder über Erstattung von Kosten (§§ 406b, 464b der Strafprozeßordnung) werden Gebühren nach den Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gesondert erhoben." 11. § 88 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Für das gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 67 Abs. 1, die §§ 69, 70 Abs. 1, die §§ 71 bis 73, 74 Abs. 2, § 83 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 85 und 87 sinngemäß; jedoch tritt an die Stelle der Gebühren des § 70 Abs. 1 bei der Festsetzung einer Geldbuße eine Gebühr in Höhe von zehn vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße, mindestens aber 10 Deutsche Mark und höchstens 20 000 Deutsche Mark. Die Gebühr darf den Betrag der Geldbuße nicht übersteigen."; b) in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils die Angabe "§ 70" durch die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt. 12. In § 92 Nr. 1.1 werden das Wort "Beugehaft" durch das Wort "Zwangshaft" und das Wort "Strafhaft" jeweils durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. Artikel 117 Kostenordnung Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert: 1. § 119 erhält folgende Fassung: "§ 119 Verfahren bei Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld (1) In einem Verfahren nach den §§ 132 bis 139, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in jedem Rechtszug das Dreifache der vollen Gebühr erhoben 1. für die Festsetzung des Zwangsgeldes, 2. für die Verwerfung des Einspruchs. (2) Die Gebühr wird nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Zwangsgeldes berechnet; sie darf den Betrag des Zwangsgeldes nicht übersteigen. (3) Jede Wiederholung der Festsetzung des Zwangsgeldes gilt als ein besonderes Verfahren. (4) Für die Androhung von Zwangsgeld werden Gebühren nicht erhoben. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten in anderen Fällen der Festsetzung von Zwangsund Ordnungsgeld entsprechend. Sie gelten auch für die Festsetzung von Zwangsgeld gegen Vor- münder (Pfleger, Beistände). Sie gelten nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverständige." 2. In § 137 Nr. 11 werden das Wort "Beugehaft" durch das Wort "Zwangshaft" und das Wort "Strafhaft" jeweils durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt. Artikel 118 Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzblatt I S. 357), zuletzt geändert durch das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März 1971 (Bundes-gesetzbl. I S. 243), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 erhalten die Nummern 1, 3 und 4 folgende Fassung: "1. für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung oder Strafvollstrekkung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlaßt werden; 3. in Zentralregisterangelegenheiten, ausgenommen für die Erteilung von Führungszeugnissen nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes; 4. im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;". 2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Maßregeln der Sicherung und Besserung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind," durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung" ersetzt; b) in Satz 3 werden die Worte "Heil- oder Pflegeanstalten" durch die Worte "psychiatrischen Krankenhäusern" ersetzt. 3. In Nummer 2 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden hinter dem Wort "Führungszeugnis" die Worte "nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes" eingefügt. Artikel 119 Justizbeitreibungsordnung Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch 568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I das Gesetz zur Änderung der Justizbeitreibungsord-nung vom 20. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 617), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden vor der bisherigen Nummer 1 folgende Nummern 1 bis 3 eingefügt: "1. Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet; 2. gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten; 3. Ordnungs- und Zwangsgelder;"; b) die bisherige Nummer la wird gestrichen; die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden Nummern 4 bis 10; c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstrek-kung dieses Anspruchs." 2. In § 2 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: "Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichneten Vollstreckungsbehörden zuständig sind, im übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen." 3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7", die Verweisung "(§ 1 Abs. 1 Nr. 5)" durch die Verweisung " (§ 1 Abs. 1 Nr. 8)" und die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 6" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Nr. 9" ersetzt. 5. § 10 wird aufgehoben. Artikel 120 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "verwaltungsstrafrechtliche, bußrechtliche" durch das Wort "bußgeldrechtliche" ersetzt. 2. In § 58 werden ersetzt a) in Absatz 2 Nr. 6 das Wort "Strafandrohung" durch die Worte "Androhung von Ordnungsgeld" ; b) in Absatz 3 Nr. 8 die Worte "Geldstrafen oder Haft" durch das Wort "Zwangsmittel"; c) in Absatz 3 Nr. 9 die Worte "einer Strafe" durch die Worte "einem Ordnungsgeld". 3. In § 88 Satz 1 werden die Worte ", die Einziehung des Wertersatzes" durch die Worte "oder den Verfall" ersetzt und die Worte "die Verfallerklärung," gestrichen. 4. In § 89 wird der Absatz 4 gestrichen; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 5. In § 96 Abs. 1 Nr. 2 werden der Beistrich hinter dem Wort "Anspruch" und die Worte "eine Buße" sowie in der Klammer die Angabe "406d" und der Beistrich danach gestrichen. Vierter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts Artikel 121 Bürgerliches Gesetzbuch Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. In § 78 Abs, 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt. 2. In § 839 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist" durch die Worte "wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht" ersetzt. 3. In § 992 und § 2025 Satz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 4. § 1676 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Trifft diese Straftat mit einer anderen zusammen und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt, so entscheidet die Einzelstrafe, die für die an dem Kind verübte Straftat verwirkt ist." 5. § 1788 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt; Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 569 b) Absatz 2 erhall, folgende Fassung: "(2) Die Zwangsgelder dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder dürfen nicht festgesetzt werden." 65. § 1887 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt; b) in Satz 2 werden die Worte "werden keine Ordnungsstrafen" durch die Worte "wird kein Zwangsgeld" ersetzt. 7. In § 1875 Abs. 2 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe verhängen" durch die Worte "ein Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt. 8. § 2339 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat."; b) in Absatz 2 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. Artikel 122 Abzahlungsgesetz § 7 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 450), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1541), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "Wer" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt und der Beistrich hinter dem Wort "veräußert" sowie die Worte "wird mit Geldstrafe bestraft" gestrichen; b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 123 Kabelpfandgesetz In § 20 Abs. 5 des Kabelpfandgesetzes vom 31. März 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 37) wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt. Artikel 124 Gesetz über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt Das Gesetz über die Vermittlung der Annahme an Kindes Statt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 214) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen sowie die Worte "Geldstrafe und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. Hinter § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§3a Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." Artikel 125 Handelsgesetzbuch Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt; b) in Satz 2 werden die Worte "Die einzelne . Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt. 2. In § 37 Abs. 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Ordnungsgeld" ersetzt. 3. § 103 erhält folgende Fassung: "§ 103 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler 1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder 2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 126 Börsengesetz Das Börsengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. Der Abschnitt "V. Ordnungsstrafverfahren" wird aufgehoben. 570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 2. Die überschritt, vor § 88 erhält folgende Fassung: "Vi. Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften" 3. Die §§ 88 bis 95 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§88 (1) Wer in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern, 1. auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um auf den Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Wertpapieren einzuwirken, oder 2. in Prospekten (§ 38) oder öffentlichen Mitteilungen, durch welche die Zeichnung oder der Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren herbeigeführt werden soll, unrichtige Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Verjährung der Strafverfolgung richtet sich nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches auch dann, wenn die Tat durch die Verbreitung von Druckschriften begangen wird. §89 Wer gewohnheitsmäßig in gewinnsüchtiger Absicht andere unter Ausbeutung ihrer Unerfahren-heit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekulationsgeschäften verleitet, welche nicht zu ihrem Gewerbebetrieb gehören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. §90 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 42 Satz 3, § 43 Satz 3 oder § 51 Abs. 2 Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 127 Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung In § 20 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 789), geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundes-gesetzbl. I S. 1185), werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. Artikel 128 Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen Das Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189, ber. 1970 I S. 1113) wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt; c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt; c) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden gestrichen. 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird in "Zwangsgelder" geändert; b) in Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt; c) in Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt. Artikel 129 Aktiengesetz Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 399 Abs. 1, §§ 400, 401 Abs. 1 sowie § 402 Abs. 1 werden jeweils die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. In § 400 Nr. 3 wird hinter dem Wort "Aufklärungen" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt. 3. In § 401 Abs. 2 werden die Worte "und Geldstrafe oder eine dieser Strafen" durch die Worte "oder Geldstrafe" ersetzt. 4. § 403 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 571 b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt; c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 5. § 404 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt; c) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden gestrichen. 6. § 407 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird in "Zwangsgelder" geändert; b) in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt; c) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt. Artikel 130 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz § 28 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Aktien-gesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185) wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt; b) in Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt. Artikel 131 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird wie folgt geändert: 1. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt; b) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "die einzelne Strafe" durch die Worte "das einzelne Zwangsgeld" ersetzt; c) in Absatz 2 werden die Worte "Verhängung von Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt. 2. § 82 wird wie folgt geändert: a) In den Eingangsworten werden die Worte "bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Wort "wissentlich" gestrichen. 3. § 84 erhält folgende Fassung: "§ 84 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 2 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." Artikel 132 Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsge-setzbl. I S. 171), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 801), wird wie folgt geändert: 1. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und des § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ist in den Fällen der §§ 34, 35 durch die Tat ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) verletzt, so wird sie nur auf Antrag verfolgt."; b) die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. 3. In § 37 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 4. Die §§ 38 und 40 werden aufgehoben. Artikel 133 Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. De- 572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I /einher 1899 (Rcichsgesel/bl. S. 691), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird aufgehoben. 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "wissentlich" gestrichen; b) Absatz 2 wird gestrichen. 3. § 23 wird durch folgende Vorschrill, ersetzt: "§ 23 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. Schuldverschreibungen, die sich im Besitz des Schuldners befinden, einem anderen zu dem Zweck überläßt, das Stimmrecht entgegen § 10 Abs. 4 an Stelle des Schuldners auszuüben, 2. die Schuldverschreibungen zu dem in Nummer 1 bezeichneten Zweck benutzt, 3. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er bei einer Abstimmung in der Gläubigerversammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder 4. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß jemand bei einer Abstimmung in der Gläubigerversammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Schuldner von Schuldverschreibungen vorsätzlich oder leichtfertig gegen die in § 2 Satz 1 vorgeschriebene Pflicht zur Bekanntmachung verstößt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 134 Wertpapierbereinigungsgesetz § 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 295), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2; b) in Absatz 1 werden die Worte "Diese Personen" durch die Worte "Die bei den Prüf stellen tätigen Personen" ersetzt. Artikel 135 Patentgesetz Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- rung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 841, ber. S". 1830 und 1973 I S. 496), wird wie folgt geändert: 1. In § 30c Abs. 2 werden die Worte "und Geldstrafe oder einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. In § 46 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Strafen" durch die Worte "Ordnungs- oder Zwangsmittel" ersetzt. 3. § 49 erhält folgende Fassung: "§ 49 (1) Wer entgegen den §§ 6, 7 und 8 eine Erfindung benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." 4. § 50 wird aufgehoben. Artikel 136 Gebrauchsmustergesetz Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 1, 24), zuletzt geändert durch das Kosten-ermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert: 1. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 (1) Wer entgegen den §§ 5 und 6 ein Gebrauchsmuster benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." 2. § 17 wird aufgehoben. Artikel 137 Warenzeichengesetz Das Warenzeichengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetz- Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 573 blaft I. S. 1, 29), zulolzl. geändert durch das Kosten-ermächtigungs-Anderungsgosetz vom 23. Junj 1970 (Bundesgeset/bl. I S. 805), wird wie? folgt geändert: 1. In § 24 Abs. 3 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die "Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagesscifzen" ersetz!.. 2. In § 25 Abs. 3 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessatzen" ersetzt. 3. In § 26 Abs. 1 werden die Worte "Geldstrafe und Freiheitssfrale bis zu sechs Wochen oder mit einer von beiden Straten bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt hat" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt. 4. § 27 erhält folgende Fassung: .,§ 27 (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 3 a bezeichneten Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtlichen Prüf- und Gewährzeichen oder sonstigen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren benutzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." 5. Dem § 28 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Beschlagnahme ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht." 6. § 29 wird aufgehoben. 7. § 30 erhält folgende Fassung: "§ 30 (1) Bei einer Verurteilung auf Grund der §§ 24 bis 26 bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände unbrauchbar gemacht werden. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 27 eine Geldbuße festgesetzt wird. (2) Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." Artikel 138 Patentanwaltsordnung Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 1 und 2 und § 60 Nr. 3 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 2. § 97 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend." 3. § 99 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden." 4. In der Überschrift zu § 103a wird das Wort "Bestrafung" durch das Wort "Ahndung" ersetzt. Artikel 139 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Ände-rungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I 5. 805), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der Ankündigung von Waren auf deren Herkunft aus einer Konkursmasse Bezug nimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 3. § 8 erhält folgende Fassung: "§ 8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs oder Räumungsverkaufs nach § 7 oder § 7a Waren zum Verkauf stellt, die nur für diese Veranstaltung herbeigeschafft worden sind (Vor- und Nachschieben von Waren), oder 2. nach Beendigung eines Ausverkaufs oder Räumungsverkaufs einem Verbot nach § 7c Abs. 1, 3 oder nach Beginn eines Ausverkaufs einem Verbot nach § 7c Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 4. § 10 erb alt folgende Fassung: "§ 10 (1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 2, 3 oder § 7a es unterläßt, in der Ankündigung eines Ausverkaufs oder Räumungsverkaufs die vorgeschriebenen Angaben zu machen, 2. der Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 7b Abs. 1 oder einer nach § 7b Abs. 2 Satz 2, 3 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder bei Befolgung dieser Vorschrift oder Anordnung unrichtige Angaben macht oder 3. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 9a oder 11 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 5. § 11 Abs. 4 wird gestrichen. 6. § 12 erhält folgende Fassung: "§ 12 (1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwek-ken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen Dritten bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes bestraft, der im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge." 7. In § 15 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 3 werden nach dem Wort "Jahren" die Worte "oder auf Geldstrafe" eingefügt. 9. In § 18 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 10. § 20a erhält folgende Fassung: "§ 20a Bei Straftaten nach den §§ 17, 18 und 20 gilt § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend." 11. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Tat wird, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten Fälle, nur auf Antrag verfolgt."; b) in Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 8, 12" durch die Verweisung "§ 12" ersetzt; c) Absatz 2 wird gestrichen; d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm werden die Worte "Wegen der nach § 4 strafbaren Handlungen ist ebenso wie bei den nur auf Antrag verfolgbaren Handlungen (§§ 8, 12)" durch die Worte "Wegen einer Straftat nach § 4 ist ebenso wie bei einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat nach § 12" ersetzt. 12. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird." 13. § 26 wird aufgehoben. 14. § 27a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden in Satz 2 die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld" durch die Worte "ein Ordnungsgeld" und in Satz 3 das Wort "Straffestsetzung" durch die Worte "Festsetzung des Ordnungsgeldes" ersetzt; b) in Absatz 11 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgeldern" ersetzt. Artikel 140 Gesetz zum Schutze des Namens "Solingen" § 4 des Gesetzes zum Schutze des Namens "Solingen" vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 953) erhält folgende Fassung: "§ 4 (1) Ordnungswidrig handelt, wer Schneidwaren entgegen § 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet oder so bezeichnete Schneidwaren anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 575 Artikel 141 Zugafoeverordnung Die Zugabeverordnung vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. 1 S. 121), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 645), wird wie folgt geändert: 1. § 3 erhält; folgende; Fassung: "§ 3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr 1. entgegen § 1 Abs. 1, 2 neben einer Ware oder Leistung eine Zugabe; anbietet, ankündigt oder gewährt oder 2. bei dem Angebot, der Ankündigung oder der Gewährung einer nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Zugabe dem Verbot des § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. § 4 wird aufgehoben. Artikel 142 Rabattgesetz § 11 des Rabaftgesetz.es vom 25. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1011), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zugabewesen und des Rabattgesetzes vom 11. März 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 172), erhält folgende Fassung: .,§ 11 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Unternehmens, in dem Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt werden, vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1. entgegen einer Vorschrift der §§2 bis 4 Abs. 1, 2 Sätze 1, 4 einen Preisnachlaß, 2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Warenrückvergütung, 3. entgegen § 7 oder § 8 einen Mengennachlaß, 4. entgegen § 9 einen Sondernachlaß oder einen Sonderpreis oder 5. entgegen § 10 Nachlaß für mehr als zwei Preisnachlaßarten gewährt oder ankündigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntcmsend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 143 Gesetz über den Beitritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen betreifend die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren Dem § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen betreffend die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren vom 21. März 1925 (Reichsgesetzbl. II S. 115), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetzblatt 1 S. 953), wird folgender Satz 4 angefügt: "Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Beschlagnahme ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht." Artikel 144 Urheberrechtsgesetz Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. August 1973 zu den am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Übereinkünften auf dem Gebiet des Urheberrechts (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1069), wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 106 bis 108 werden jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. § 109 Satz 2 wird gestrichen. 3. § 110 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt; b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind auf die in den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände nicht anzuwenden." 4. § 111 erhält folgende Fassung: "§ Hl Bekanntgabe der Verurteilung Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." Artikel 145 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7), zuletzt 576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. § 33 erhält folgende Fassung: "§ 33 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." 2. Die §§ 35 und 41 werden aufgehoben. Artikel 146 Geschmacksmustergesetz Das Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie folgt geändert: 1. § 14 erhält folgende Fassung: "§ 14 (1) Wer entgegen dem Verbot des § 5 die Nachbildung eines Musters oder Modells in der Absicht herstellt, diese zu verbreiten, oder wer eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." 2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: "§ 14a (1) Wer die Rechte des Urhebers an einem Muster oder Modell dadurch verletzt, daß er widerrechtlich eine Nachbildung herstellt oder eine solche Nachbildung verbreitet, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Nachbildung oder deren Verbreitung erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist. (2) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. (3) Die §§ 98 bis 103 des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden." Artikel 147 Viertes Strafrechtsänderungsgesetz Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 1725), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe "1 bis 14" durch die Angabe "1 bis 10" ersetzt; b) in Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung "§§ 109b bis 109g" durch die Verweisung "§§ 109d bis 109g" ersetzt; c) in Absatz 2 Nr. 6 werden das Wort "die" am Anfang der Nummer gestrichen sowie die Verweisung "§§ 120, 121, 122b und 347" durch die Verweisung "§ 120" ersetzt; d) in Absatz 2 Nr. 9 wird die Verweisung "§ 196" durch die Verweisung "§ 194 Abs. 3" ersetzt; e) Absatz 2 Nr. 10 erhält folgende Fassung: "10. § 333 Abs. 1, 3, § 334 Abs. 1, 3 auf die Vorteilsgewährung an und die Bestechung von Soldaten, Beamten dieser Truppen oder solchen Bediensteten der Truppen, die auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Anweisung einer höheren Dienststelle der Truppen zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten förmlich verpflichtet worden sind."; f) in Absatz 2 werden die Nummern 11 und 12 gestrichen; g) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte sind ferner die §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes und, in Verbindung mit diesen Vorschriften, § 111 des Strafgesetzbuches auf Taten gegen diese Truppen mit folgenden Besonderheiten anzuwenden: 1. In den §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes treten an die Stelle der Bundesrepublik Deutschland der betroffene Vertragsstaat und an die Stelle der Bundeswehr und ihrer Soldaten diese Truppen und deren Soldaten; Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 577 2. strafbar ist nur, wer einen Soldaten dieser Truppen zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat nach § 16 oder § 19 des Wehrstrafgesetzes bestimmt oder zu bestimmen versucht oder ihm dazu Hilfe leistet oder wer nach § 111 des Strafgesetzbuches zu einer solchen Tat auffordert." 2. Artikel 7a erhält folgende Fassung: "Artikel 7a Anwendung von Bußgeldvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes Zum Schulz der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstrafen des Nordatlantikpaktes, die sich zur Zeit der Tat im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte sind folgende Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit den in den Nummern 1 bis 3 bestimmten Besonderheiten anzuwenden: 1. § 111 auf Taten gegenüber einem zuständigen Soldaten oder zuständigen Beamten dieser Truppen; 2. § 113 auf öffentliche Ansammlungen, die gegen Soldaten, Beamte oder von ihnen zur Unterstützung zugezogene Bedienstete dieser Truppen gerichtet sind; 3. § 114 auf das Betreten von militärischen Einrichtungen und Anlagen eines Vertragsstaates sowie von örtlichkeiten, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben dieser Truppen gesperrt sind." 3. In Artikel 8 werden die Worte "Artikel 7 Abs. 1, 2 und 4 genannten Verbrechen und Vergehen" durch die Worte "Artikel 7 genannten Straftaten" ersetzt. 4. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 153c" durch die Verweisung "§ 153d" ersetzt; b) in Absatz 3 wird die Verweisung "§§ 153b und 153c" durch die Verweisung "§§ 153c und 153d" ersetzt. Artikel 148 Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels Das Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895 (Reichsgesetzbl. S. 425), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren." 2. Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben. Artikel 149 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1, 2, 3 und 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 1 Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungs-vorschriften (1) Wer eine Zuwiderhandlung nach 1. § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, 2. § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, 3. § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, 4. § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. durch die Handlung a) die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, schwer gefährdet wird oder b) das Leben oder die Freiheit eines anderen gefährdet wird oder eine Maßnahme nicht rechtzeitig getroffen werden kann, die ererforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Freiheit eines anderen abzuwenden, oder 2. der Täter a) bei Begehung der Tat eine einflußreiche Stellung im Wirtschaftsleben oder in der Wirtschaftsverwaltung zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gröblich mißbraucht, b) eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Sachen oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gewissenlos ausnutzt oder 578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I c) gewerbsmäßig zur Erzielung von hohen Gewinnen handelt. (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. § 2 Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherste] tun gs Vorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen, auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist, 1. die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, merkbar zu stören und 2. die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt sind, merkbar zu beeinträchtigen. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Täter die Tat beharrlich wiederholt. (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 3 Verstöße gegen die Preisregelung (1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§1,2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über 1. Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge, 2. Preisauszeichnungen, 3. Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder 4. andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden §§ 4 bis 6. 3. Die Überschrift "Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften" rückt vor § 7. 4. In § 7 wird die Verweisung "§§ 1, 2, 2a" durch die Verweisung "§§1 bis 4" ersetzt. 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Verweisung "§§ 1 bis 2c" durch die Verweisung "§§ 1 bis 6" und in Satz 2 die Worte "nach den §§ 1 bis 2c mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat nach den §§ 1 bis 6" ersetzt; b) die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz ersetzt: "(4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an die Stelle des Verfalls (§§ 73 bis 73d des Strafgesetzbuches). Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verjährung des Verfalls gelten entsprechend." 6. In § 10 Abs. 2 werden die Worte "nach diesem Gesetz mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat nach diesem Gesetz" ersetzt. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§§ 1, 2" durch die Verweisung "§ 1" ersetzt und das Wort "den" vor der Verweisung gestrichen; b) in Absatz 2 wird die Verweisung "§§ 1, 2" durch die Verweisung "§ 1" und das Wort "der" vor der Verweisung durch das Wort "des" ersetzt. 8. § 16 erhält folgende Fassung: "§ 16 Verweisungen Verweisen Vorschriften der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung, auf die Straf-und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung, auf dessen § 18 oder auf eine nach § 102 des genannten Gesetzes außer Kraft getretene Vorschrift, so gelten solche Verweisungen als ausdrückliche Verweisungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1. Das gleiche gilt, wenn in Vorschriften der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf-und Bußgeldvorschriften des Getreidegesetzes, des Milch- und Fettgesetzes, des Vieh- und Fleischgesetzes sowie des Zuckergesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung verwiesen wird. Soweit eine Verweisung nach § 104 Abs. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung nicht erforderlich war, bestimmt sich die Ahndung der Zuwiderhandlungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, ohne daß es einer Verweisung bedarf." 9. Hinter § 21 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 21a Sonderregelung für Berlin Die §§ 1, 2 und 13 sind im Land Berlin nicht anzuwenden." Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 579 Artikel 150 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit Das Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 315) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "§ 1 Schwarzarbeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinnsucht Dienst- oder Werkleistungen für andere in erheblichem Umfange erbringt, obwohl er 1. der Verpflichtung nach § 148 des Arbeitsförderungsgesetzes, die Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit anzuzeigen, nicht nachgekommen ist, 2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder 3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1617, ber. S. 1858), zuletzt geändert durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970). § 2 Beauftragung mit Schwarzarbeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinnsucht mit der Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen erheblichen Umfanges eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. § 4 wird aufgehoben. 3. Der bisherige § 5 wird § 4. Artikel 151 Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel Das Gesetz vom 21. November 1887 zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (Reichsgesetzbl. 1888 S. 169) wird wie folgt geändert: 1. § 2 erhält folgende Fassung: "§ 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 2 bis 4 oder entgegen Artikel 6 des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 im Geltungsbereich des Vertrages oder in den zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehörenden Küstengewässern 1. als Führer eines Fahrzeugs von einem Fahrzeug, das mit dem Legen oder der Wiederherstellung eines Kabels beschäftigt ist und die vorgeschriebenen Signale trägt, nicht einen Abstand von mindestens einer Seemeile hält, 2. als Fischer Netze oder Fischereigeräte von einem in Nummer 1 bezeichneten Kabelfahrzeug nicht in einer Entfernung von mindestens einer Seemeile hält, 3. als Führer eines Fahrzeugs von einer Boje, die zur Kenntlichmachung von Kabelarbeiten bestimmt ist, nicht einen Abstand von mindestens einer Viertel-Seemeile hält oder 4. als Fischer Netze oder Fischereigeräte von einer in Nummer 3 bezeichneten Boje nicht in einer Entfernung von mindestens einer Viertel-Seemeile hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. In § 3 werden die Angabe "114" durch die Angabe "114 Abs. 2" ersetzt und die Worte "für das Deutsche Reich" gestrichen. Fünfter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verteidigung Artikel 152 Wehrpflichtgesetz Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2277), geändert durch das Dritte Gesetz 580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "Bundeszentralregister" durch das Wort "Zentralregister" ersetzt; b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus oder statt dessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,"; b) in Absatz 5 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt. 3. § 18 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 153 Gesetz über den Wehrbeauftragten des Bundestages In § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 652) werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. Artikel 154 Soldatengesetz Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S.313, ber. S. 429), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: "die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren."; b) in Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 4 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 3. § 38 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist." 4. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" sowie das Wort "das" durch das Wort "die" ersetzt. Artikel 155 Wehrdisziplinarordnung Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) wird wie folgt geändert: 1. In § 81 werden in Satz 1 die Worte "eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt" durch die Worte "ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus" und in Satz 3 die Worte "der öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt. 2. In § 129 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte "einer öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt. Artikel 156 Unterhaitssicherungsgesetz In § 14 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 661, 1079), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 365), werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. Artikel 157 Bundesleistungsgesetz Das Bundesleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1769, ber. S. 1920), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird gestrichen; b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 581 2. In § 85 werden das Worl. "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und in it. Geldstrafe oder mit einer dieser StiaJen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 3. § 86 wird aufgehoben. Artikel 158 Zivildienstgesetz Das Zivildienslgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1015) wird wie folgt; geändert: 1. § 9 Abs. 1 wird wie: folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "der Vermerk über die Verurteilung im Strafregister" durch die Worte "die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister" ersetzt; b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist." 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus oder statt dessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,"; b) in Absatz 5 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt. 3. In § 28 Abs. 3 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 4. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt; b) in Absatz 3 werden die Worte "als Verbrechen oder Vergehen" gestrichen. 5. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "von einer Woche" gestrichen und das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. 6. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "von einem Monat" gestrichen; b) in Absatz 3 erhält der letzte Satzteil die Fassung: "so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren."; c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend." 7. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt; . b) in Absatz 2 werden die Worte "aus freien Stücken" durch die Worte "und freiwillig" ersetzt; c) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt; d) in Absatz 4 werden die Worte "ein Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine Straftat" und die Worte "wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist" durch die Worte "wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte" ersetzt; e) in Absatz 5 erhält der mit "so" beginnende Satzteil folgende Fassung: "so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich nicht verbindliche Anordnung zu wehren; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen." 8. Die §§ 55 und 56 erhalten folgende Fassung: "§ 55 Teilnahme Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist. § 56 Ausschluß der Geldstrafe Begeht ein Dienstleistender eine Straftat nach diesem Gesetz, so darf Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten." 9. § 57 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Artikel 159 Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 796) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte "eine vorsätzliche Straftat" ersetzt. Sechster Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens Artikel 160 Gesetz über Steuerstatistiken In § 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1727), werden die Worte "der §§ 22 und 400 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung" ersetzt. Artikel 161 Reichsabgabenordnung Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert: 1. § 391 erhält folgende Fassung: "§ 391 Steuerstraftaten (1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind: 1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, 2. der Bannbruch, 3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, 4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat. (2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen." § 392 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen; c) in Absatz 2 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Sie gelten, unabhängig von dem Recht des Tatorts, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden." 3. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte "eines Steuervergehens" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt. In § 398 Abs. 1 werden die Worte "seines Vorteils wegen" und der Beistrich hinter dem Wort "ankauft" gestrichen sowie die Worte "zum Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder absetzt" durch die Worte "oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern" ersetzt. 5. Die §§ 399 und 400 werden aufgehoben. 6. § 401 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Bannbruchs" der Beistrich durch das Wort "oder" ersetzt und hinter dem Wort "Steuerhehlerei" die Worte "oder Bruchs des Steuergeheimnisses" gestrichen; b) in Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§74a" ersetzt. 7. § 402 erhält folgende Fassung: "§ 402 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, daß dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekanntgegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird." 8. § 404 Abs. 4 wird gestrichen. Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 9. § 405 wird wie folg! geändert: <i) Absalz 1 Salz 2 erhall, folgende Fassung: "Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Eingangsabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Milgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Milgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen; § 392 Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden."; b) Absalz 4 wird, gestrichen. 10. § 406 Abs. 3 wird gestrichen. 11. Nach § 409 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 410 Veifolgungs Verjährung Die Verfolgung von SteuerordnungsWidrigkeiten nach den §§ 404 bis 406 verjährt in fünf Jahren." 12. In § 420 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuers traf taten" ersetzt. 13. § 421 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt; b) in Absatz 1 werden die Worte "eines Steuervergehens" durch die Worte "einer Steuerst raf tat" ersetzt. 14. In § 423 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "das Steuervergehen" durch die Worte "die Steuerstraftal" ersetzt. 15. § 426 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 153 Abs. 2" durch die Angabe "§ 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1" ersetzt; b) in den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt. 16. In § 427 Abs. 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt. 17. In § 428 Abs. 2 Salz 2 werden die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. 18. § 429 wird aufgehoben. 19. In § 430 Satz 1 werden die Worte "einem Steuervergehen" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt. 20. Die Überschrift vor § 432 erhält folgende Fassung: "I. Allgemeines", 21. § 432 wird wie folgt geändert: a) Die Vorschrift erhält die Überschrift "Einleitung des Strafverfahrens"; b) in Absatz 1 werden die Worte "eines Steuervergehens" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt. 22. Nach § 432 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 432a Einstellung wegen Geringfügigkeit Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Verfahren wegen einer Begünstigung und Steuerhehlerei nach den §§ 394, 398 entsprechend." 23. In der Überschrift vor § 433 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt. 24. In § 433 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "eines Steuervergehens" durch die Worte "einer Steuerstraftat" ersetzt. 25. In § 436 werden nach dem Wort "Einziehung" die Worte "einer Sache oder des Wertersatzes" gestrichen. 26. In § 438 Abs. 1 Satz 1 und § 439 Satz 1 wird jeweils das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt. 27. In § 441 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Verfahren" die Worte "nach § 153 Abs. 3 der Strafprozeßordnung" gestrichen. 28. § 443 wird aufgehoben. 29. In § 444 Satz 1 wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt. 30. In § 447 Abs. 2 werden die Worte "ein Steuervergehen" durch die Worte "eine Steuerstraftat" ersetzt. 31. § 449 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Angabe "§ 51 Abs. 1" durch die Angabe "§ 51 Abs. 1 Satz 1" und in Satz 2 die Angabe "§ 51 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe "§ 51 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5" ersetzt; 584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I b) in Absatz 3 Halbsalz 2 wird die Angabe "§ 127 Abs. 1" sowie der Beistrich danach durch das Wort "die" ersetzt. Artikel 162 Bewertungsgesetz In § 64 Abs. 4 Satz. 5 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), werden die Worte "§§ 22 und 400 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung" ersetzt. Artikel 163 Steuerberatungsgesetz Das Steuerberatungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 12 erhält folgende Fassung: "§ 12 Schutz der Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haf- . tender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" für eine Gesellschaft gebraucht, die nicht als solche anerkannt ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. § 49 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend." 3. § 61 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden." Artikel 164 Rennwett- und Lotteriegesetz Das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 393), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft; daneben ist auf Geldstrafe zu erkennen" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "mit Geldstrafe und mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen. 3. Die §§ 7 bis 9 werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 7 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 1. ohne zugelassener Unternehmer eines Totalisators oder zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der örtlichkeiten des Totalisatorunternehmens oder der örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zum Abschluß von Wetten auffordert, 2. gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von Rennen verbreitet oder 3. in seinen Räumen, die für das Unternehmen eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten duldet. (3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 165 Gesetz über das Branntweinmonopol Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird aufgehoben. 2. In der Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Elften Abschnitts wird das Wort "Monopolvergehen" durch das Wort "Monopolstraftaten" ersetzt. Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 585 3. In § 122 Abs. 1 werden die? Worte "und mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 4. In § 123 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt. 5. In § 124 Abs. 1 werden die Worte "seines Vorteils wegen" und der Beistrich hinter dem Wort "ankauft." gestrichen sowie die Worte "zum Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder absetzt" durch die Worte "oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einem Driften zu bereichern" ersetzt.. (). § 123 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird da« Wort "Monopolvergehen" durch elas Wort. "Monopolstraftaten" ersetzt,; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Verfolgung von Monopolordnungswidrigkeiten nach den §§ 125 und 126 Abs. 2 Nr. 1 verjährt in fünf Jahren." 7. §129 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "Strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) § 13 des Lebensmittelgesetzes ist anzuwenden. " 8. In § 129a wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt. 9. Die §§ 130 und 131 werden aufgehoben. 10. In § 132 wird das Wort "Monopolvergehen" durch das Wort "Monopolstraftaten" ersetzt. Artikel 166 Zündwarenmonopolgesetz Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert: 1. § 25 wird aufgehoben; die Überschrift vor § 25 wird gestrichen. 2. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." 3. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer einen höheren als den nach § 31 Abs. 2 oder nach § 32 festgesetzten Kleinverkaufspreis fordert, sich versprechen läßt oder annimmt." 4. In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt. 5. § 43 wird aufgehoben. 6. In § 44 werden die Worte "nach den §§ 40, 43" durch die Worte "nach § 40" ersetzt. Artikel 167 Gesetz über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976 In § 8 des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976 vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), werden hinter der Zahl "6" der Beistrich und die Zahl "7" gestrichen. Artikel 168 Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren Das Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren vom 14. April 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 230), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "aus deutschem Gebiet ins Ausland" durch die Worte "oder das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt; b) Satz 2 wird gestrichen. 2. In § 3 werden die Worte "aus deutschem Gebiet, auch aus deutschen Zollausschlüssen (Freihäfen) und Freibezirken, ins Ausland nur ausführen" durch die Worte "nur ausführen oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 werden die Worte "in Deutschland" durch die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Im Eingangssatz werden die Worte "ins Ausland" durch die Worte "aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt; 506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I b) iu Nummer 2 werden hinter den Worten "der Kapitän des Schiffes" ein Beistrich gesetzt und die Worte "der Stellvertreter des Kapitäns" eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "ins Ausland ausgeführt" durch die Worte "ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht" ersetzt; b) in Absatz 1. Satz 2, Absatz 2 und 4 werden jeweils hinter dem Wort "Kapitän" die Worte "oder der Stellvertreter des Kapitäns" eingefügt. 6. § 8 erhält folgende Fassung: »§ 8 (1) Ordnungwidrig handelt, wer als Kapitän oder Stellvertreter des Kapitäns 1. entgegen § 2 alkoholische Waren befördert, ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder 2. entgegen § 3 ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde oder entgegen § 5 Nr. 2 ohne schriftliche Erklärung einer dort bezeichneten Person alkoholische Waren ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeil können in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Alkohofische Waren, auf die sich die Ordnungswidrigkeit: bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird." Artikel 169 Lastenausgleichsgesetz Das Lastenausgleichsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Geldbußen" ersetzt. 2. § 287 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: "Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeordneter Unterbringung in einer abgeschlossenen Anstalt zur Arbeitsleistung, in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in der Sicherungsverwahrung;"; b) in Halbsatz 2 werden die Worte "einer Heiloder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt und der Beistrich dahinter sowie die Worte "einer Trinkerheilanstalt" gestrichen. Artikel 170 Gesetz über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes In § 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765), zuletzt geändert durch die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird das Wort "Disziplinarstrafen" durch das Wort "Disziplinarmaßnahmen" ersetzt. Artikel 171 Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen Das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 11 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ Ha Es ist verboten, Nachahmungen außer Kurs gesetzter Münzen herzustellen, anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder sonst in den Verkehr zu bringen. § Hb (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § IIa Nachahmungen außer Kurs gesetzter Münzen herstellt, anbietet, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt oder 2. einer Rechtsverordnung nach § 12a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden." 2. Nach § 12 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 12a Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, daß Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit Münzen besteht, hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden." Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 587 Siebenter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts Artikel 172 Wirtschaftsprüferordnung Die WirLschaftsprüferordnung wird wie folgt geändert: 1. § 70 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend." 2. § 82 Satz 2 erhall folgende Fassung: "Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden." 3. Die Überschrift des Siebenten Teils erhält folgende Faissung: "Bußgeldvorschriften". 4. § 133 erhält folgende Fassung: "§ 133 Schulz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und " Buchprüfungsgeselilschaft" (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Buchprüfungsgesellschaft" für eine Gesellschaft gebraucht, die nicht als solche anerkannt ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 173 Verordnung über Auskunftspflicht Die Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird aufgehoben. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Bußgeld Vorschriften"; b) in Absatz 1 werden die Eingangsworte "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt; c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 174 Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Un-tersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf 1. die Feststellung des Sachverhalts, 2. die Beurteilung der Schuldfrage oder 3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen." 2. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte "oder unter Polizeiaufsicht steht" gestrichen; b) in Nummer 3 wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt; c) Nummer 4 wird gestrichen. Artikel 175 Handwerksordnung I. Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 96 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "einer Hell- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt. 2. § 102 Abs. 3 wird gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 3. In § 112 werden ersetzt a) in Absatz 1 das Wort "Ordnungsstrafen" durch das Wort "Ordnungsgeld"; b) in Absatz 2 Satz 1 die Worte "Die Ordnungsstrafe" durch die Worte "Das Ordnungsgeld" ; 588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I c) in Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 die Worte "der Ordnungsstrafe" durch die Worte "des Ordnungsgeldes"; d) in Absatz 4 Satz 1 die Worte "Die Ordnungsstrafen fließen" durch die Worte "Das Ordnungsgeld fließt" und in Satz 2 die Worte "Sie werden" durch die Worte "Es wird". 4. Die Überschriften vor § 116 erhalten folgende Fassung: "Fünfter Teil Bußgeld-, Übergangs- und Schluß Vorschriften Erster Abschnitt Bußgeld Vorschriften". 5. § 116 wird aufgehoben. 6. Nach § 118 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ H8a (1) Ordnungswidrig handelt, wer die Wahl zum Mitglied der Handwerkskammer ohne zulässigen Grund (§ 102 Abs. 1) oder verspätet (§ 102 Abs. 2) ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten des Amtes entzieht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer ein Wahlehrenamt (§ 6 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern) ohne zulässigen Grund ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamtes entzieht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." II. § 6 Abs. 3 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern (Anlage C zur Handwerksordnung) wird gestrichen. Artikel 176 Gesetz über den Hufbeschlag § 5 des Gesetzes über den Hufbeschlag vom 20. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 3) erhält folgende Fassung: "§ 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt oder 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel 177 Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen Das Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen in der Fassung vom 29. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Wer einen der in § 1 bezeichneten Gegenstände von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." 2. § 5 erhält folgende Fassung: "§ 5 Wer gewerbsmäßig mit den in § 1 bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückstände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in § 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Artikel 178 Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen Das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "die Vorschriften des § 5" durch die Verweisung "§ 16 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt. 2. § 16 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 16 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis ein Gewerbe im Sinne des § 1 betreibt, Nr. 22 Teig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 589 2. dem Verhol des § 1 Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweil. sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Sl rafvorschrifl verweist, oder 3. Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art von Minderjährigen erwirbt. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz I Nr. 3 bezieht, können eingezogen werden. § 17 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Auflage nach § 2 Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, 2. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die B u c h f ü ri r u n g s p 11 i c h t. z u w ide r h a n delt, 3. sich entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 vom Veräußerer einen amtlichen Ausweis nicht vorlegen läßt, oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 oder § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 3. § 18 erhält folgende Fassung: "§ 18 Wer beim Betrieb eines Gewerbes der in § 1 bezeichneten Art einen Gegenstand aus unedlem Metall, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Driften verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Artikel 179 Gesetz zum Schutze des Bernsteins Das Gesetz zum Schutze des Bernsteins vom 3. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 355) wird wie folgt geändert: 1. § 3 erhält folgende Fassung: "§ 3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Vorschrift des § 1 über die Bezeichnung als Bernstein oder 2. der Vorschrift des § 2 über die Kennzeichnung von Bernstein zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. § 4 Abs. 2 wird gestrichen. Artikel 180 Gaststättengesetz Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bundes-gesetzbl. I S. 465, ber. S. 1298) wird wie folgt geändert: 1. § 27 wird aufgehoben. 2. In § 28 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte "oder als dessen Beauftragter" gestrichen. Artikel 181 Waffengesetz Das Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bun-desgesetzbl. I S. 1797) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden das Wort "Notzucht" durch dais Wort "Vergewaltigung" und die Worte "eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens" durch die Worte "einer gemeingefährlichen Straftat" ersetzt. 2. § 54 wird aufgehoben. 3. In § 56 Abs. 2 werden die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt. Artikel 182 Sprengstoffgesetz Das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (Bun-desgesetzbl. I S. 1358, ber. 1970 I S. 224), geändert durch das Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert: 1. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 3 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt; c) in Absatz 4 werden die Worte "und Geldstrafe oder eine dieser Strafen" durch die Worte "oder Geldstrafe" ersetzt. 2. § 31 wird aufgehoben. 3. In § 33 werden die Worte "und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 4. In § 34 Satz 2 werden die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt. Artikel 183 Gesetz betreffend den Wucher Artikel 4 des Gesetzes betreffend den Wucher vom 24. Mai 1880 (Reichsgesetzbl. S. 109), zuletzt 590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I geändert durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichs-geset/.bl. S. 604), wird wie folgt geändert: d) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz la eingefügt: "(la) Ordnungswidrig handelt, wer der Pflicht nach Absatz 1 zur Rechnungslegung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." I)) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Im Falle einer Zuwiderhandlung nach Absatz 1 a erlischt der Anspruch auf Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen waren." Artikel 184 Eichgesetz Das Eichgesetz vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 759), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes vom 6. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 716), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen. 2. § 34 wird aufgehoben. 3. § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." Artikel 185 Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold-und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 120), zuletzt geändert durch das Einführungs-gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten wird bestraft:" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie in den Nummern 1 bis 4 jeweils das Wort "wer" gestrichen; b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."; c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das Wort "Straftat" durch das Wort "Ordnungswidrigkeit" ersetzt. Artikel 186 Besclmßgesetz fn § 12 Abs 3 Satz 2 des Beschußgesetzes vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Beschußgesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1333), wird die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt. Artikel 187 Außenwirtschaftsgesetz Das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481, ber. S. 495 und 1555), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 109), wird wie folgt geändert: 1. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "Geldstrafe bis zu dreißigtausend Deutsche Mark und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. In § 39 Abs. 2 werden die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt. 3. § 42 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 4 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Durchsuchungen" das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem Wort "Untersuchungen" die Worte "und sonstige Maßnahmen" eingefügt; b) in Absatz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 101a Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung "§1111 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. 4. § 44 Abs. 4 wird gestrichen. 5. § 45 wird aufgehoben. Artikel 188 Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden In § 45 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1953 zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. Nr. 22 -- Tag der Artikel 189 Lagerstältengesetz Das Lagerstättengeselz vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1223) wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird aufgehoben. 2. § 10 erhält folgernde Fassung: "§ 10 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder die Vornahme von Untersuchungsarbeiten oder entgegen § 5 Abs. 1 den Zutritt zu einer Bohrung oder einem sonstigen Aufschluß nicht gestattet, 2. einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Bohrprobe oder sonstiges Beobachtungsmaterial nicht vorlegt, 4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder sonstige Gesteinsprobe ohne Erlaubnis vernichtet oder der Anstalt auf Anfordern nicht zur Verfügung stellt oder 5. entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit den dort vorgeschriebenen Nachweisen nicht einreicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 190 Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 581), wird wie folgt geändert: 1. § 7 erhält folgende Fassung: "§ 7 (1) Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einer Handlung nach § 1 die See durch öl verschmutzt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." 2. In § 10 Halbsatz 1 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt. v. Bonn, den 9. März 1974 591 3. In § 12 werden die Worte "eine nach § 7 strafbare Handlung" durch die Worte "eine Straftat nach § 7" ersetzt. Artikel 191 Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete Das Gesetz zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2110), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Abschnitts IV werden das Wort "Straf-" und der Beistrich davor gestrichen. 2. § 37 wird aufgehoben. Artikel 192 Atomgesetz Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert: 1. Die §§40 bis 44 werden aufgehoben. 2. § 45 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Kernbrennstoffe einführt, ausführt oder sonst in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, "; c) in den Absätzen 1 und 4 werden die Worte "und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; d) in Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort "Menschen" durch das Wort "anderen" ersetzt und Satz 2 gestrichen. 3. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort "Menschen" durch das Wort "anderen" und die Worte "und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Satz 2 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort "Jahren" der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der Halbsatz 2 gestrichen. 4. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Menschen" durch das Wort "anderen" ersetzt; 592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I b) in Absatz 4 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte? "oder mit Geldstrafe" eingefügt. 5. § 49 Satz 1 erhalt folgende Fassung: "Ist eine Straftat nach § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 oder § 48 begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Gegenslande, auf die sich eine Straftat bezieht, eingezogen werden." 6. Die §§ 51 und 52 werden aufgehoben. Artikel 193 Energiewirtschaftsgesetz Das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird aufgehoben. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a ) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte "Erzwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbeschränkt ist," durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" und in Satz 2 die Worte "Die Erzwingungsstrafen werden" durch die Worte "Das Zwangsgeld wird" ersetzt; b) die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Auskunfts-, Anzeige- oder Mitteilungspflicht nach § 3 oder § 4 Abs. 1, 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt, 2. den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung einer Energieanlage in Angriff nimmt oder fortsetzt, obwohl dies die Energieaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 27. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1950) beanstandet oder untersagt hat, 3. entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung der Energieaufsichtsbehörde die Energieversorgung anderer aufnimmt oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 13, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund des § 13 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 194 Gesetz über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), wird wie folgt geändert: 1. In § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Ordnungsgeld" ersetzt. 2. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." 3. § 55 wird aufgehoben. Artikel 195 Gesetz über die Deutsche Bundesbank Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 1325), wird wie folgt geändert: 1. In § 31 Abs. 2 Satz 4 werden das Wort "Disziplinarstrafen" durch das Wort "Disziplinarmaßnahmen" und die Verweisung "§ 29" durch die Verweisung "§ 35" ersetzt. 2. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." 3. In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 152" durch die Verweisung "§ 150" ersetzt. Nr. 22 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 593 Artikel 196 Hypothekenbankgesetz Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundes-gesetzbl. I S. 81, ber. S. 368), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. In § 37 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. In § 39 wird die Verweisung "§ 26" durch die Verweisung "§ 30" ersetzt. Artikel 197 Schiffsbankgesetz Das Schiffsbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 301), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt geändert: 1. In § 38 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. In § 40 wird die Verweisung "§ 26" durch die Verweisung "§ 30" ersetzt. Artikel 198 Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), wird wie folgt geändert: 1. § 81 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zur Befolgung ihrer Anordnungen kann die Aufsichtsbehörde Zwangsgeld festsetzen; dies gilt auch bei Versicherungsunternehmungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark." 2. Dem § 84 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Für Prüfer, ihre Gehilfen und die gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 2 herangezogen werden, gilt § 168 des Aktiengesetzes sinngemäß." 3. § 85 wird aufgehoben. 4. Die Überschrift vor § 134 erhält folgende Fassung: "IX. Straf- und Bußgeldvorschriften". 5. In § 134 werden das Wort "wissentlich" gestrichen und die Worte "fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt. 6. § 135 wird aufgehoben. 7. Die §§ 137 und 138 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 137 (1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder • Geldstrafe. § 138 (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 404 des Aktiengesetzes, ein Geheimnis der Versicherungsunternehmung, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als 1. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 57 Abs. 2, 2. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Liquidator bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Versicherungsunternehmung verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt. " 8. § 139 erhält folgende Fassung: "§ 139 (1) Wer als Sachverständiger, der die Berechnung der Deckungsrücklage bei einer Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsunternehmung zu prüfen hat, eine Bestätigung nach § 65 Abs. 2 falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder, der zur Überwachung eines Deckungsstocks 594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I bestellt ist, oder als Stellvertreter eines solchen Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach § 73 falsch abgibt." 9. § 140 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." 10. § 141 erhält folgende Fassung: "§ 141 (1) Wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter (§ 108) oder als Liquidator einer Versicherungsuntemehrnung entgegen § 88 Abs. 2 es unterläßt, der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe biis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 11. § 142 wird aufgehoben. 12. § 143 erhält folgende Fassung: "§ 143 Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 108) oder als Liquidator eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit 1. in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand des Vereins oder ln Vorträgen oder Auskünften vor der obersten Vertretung die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder 2. in Aufklärungen oder Nachweisein, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Abschlußprüfer oder sonstigen Prüfer des Ver-sicherungsvereiins zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 13. Nach § 143 werden folgende Vorschriften eingefügt: "§ 144 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 108) oder als Liquidator einer Versicherungsunternehmung 1. die Verteilung eines entgegen den Vorschriften des Gesetzes oder dem genehmigten Ge- schäftsplan über die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ermittelten Gewinns vorschlägt oder zuläßt, 2. einer Vorschrift über die Berechnung oder Buchung der Deckungsrücklage oder über die Anlage, Verwaltung oder Aufbewahrung des Deckungsstocks (§§ 65 bis 69, 77, 79) zuwiderhandelt oder eine Bescheinigung nach § 66 Abs. 6 Satz 4 nicht oder nicht richtig erteilt, 3. dem genehmigten Geschäftsplan über die Anlegung von Geldbeständen zuwiderhandelt oder 4. Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder den Betrieb solcher Geschäfte zuläßt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. § 144a (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. im Inland einen Versicherungsvertrag für eine dort zum Geschäftsbetrieb nicht befugte Unternehmung abschließt oder den Abschluß eines solchen Vertrages geschäftsmäßig vermittelt oder 2. einer auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3, 4 ergangenen Anordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 14. § 145 erhält folgende Fassung: "§ 145 Die Strafdrohungen der §§ 141 und 143 sowie die Bußgelddrohung des § 144 gelten auch für die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie die Liquidatoren eines Vereins, der nach § 128 als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu behandeln ist." 15. Nach § 145 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 145a Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmungen dem Bundesaufsichtsamt zusteht." Artikel 199 Grundstückverkehrsgesetz § 24 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld", in Satz 2 die Worte "Die Ordnungsstrafe" durch die Worte "Das Zwangsgeld" und in Satz 3 das Wort "Sie" jeweils durch das Wort "Es" ersetzt; Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 595 b) in Absatz 2 werden die Worte "Die einzelne Sirale" durch die Worte1 "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt. Artikel 200 Landpachtgesetz § 12 des Lündpachtgesetzes vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 343, 398), geändert durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Kommt, der Verpächter der in Absatz 1 bezeichneten Pflicht nicht nach, so kann auf Antrag der Landwirtschaftsbehörde das Gericht Zwangsgeld, auch wiederholt, festsetzen. Das Zwangsgeld muß, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von tausend Deutsche Mark nicht übersteigen."; b) in Absatz 3 werden die Worte "In der gleichen Weise können Ordnungsstrafen bis zu derselben Höhe verhängt werden," durch die Worte "In der gleichen Weise kann Ordnungsgeld bis zu derselben Höhe festgesetzt werden," ersetzt. Artikel 201 Flurbereinigungsgesetz § 117 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1513), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte "eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark" durch die Worte "ein Ordnungsgeld" ersetzt und Satz 2 gestrichen; b) in Absatz 4 werden die Worte "von Strafen" durch die Worte "eines Ordnungsgeldes" ersetzt. Artikel 202 Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens Das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 213), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "Beamte im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs" durch die Worte "Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches" ersetzt. 2. Die §§ 21 bis 24 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§21 Wer unbefugt an amtlich bezeichnetem Hopfen, solange er im Verkehr ist, Verschluß oder Umhüllung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. §22 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 bei der Kennzeichnung von Hopfen inländische Bezeichnungen zu anderen Zwecken als zur Kennzeichnung der örtlichen Flerkunft des Hopfens verwendet, 2. entgegen dem Verbot des § 12 Hopfen mischt oder 3. entgegen § 20 Abs. 1 Hopfen mit verwechslungsfähigen Angaben versieht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen eine Vorschrift des § 7 oder § 8 über die Bezeichnung von Hopfen verstößt, 2. entgegen § 11 Abs. 1 Hopfen nicht unter amtlicher Aufsicht aufbereitet oder entgegen einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Vorschrift nicht in einer amtlich zugelassenen Stelle aufbereitet oder aufbereiten läßt, 3. entgegen § 13 deutschen Siegelhopfen nicht unter amtlicher Aufsicht und in einer amtlich zugelassenen Stelle mischt oder verpackt oder 4. der Pflicht nach § 16 Abs. 2, die Aufsichts-organe bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, nicht nachkommt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. §23 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 21 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 203 Sortenschutzgesetz Das Sortenschutzgesetz vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geändert: 1. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." 2. § 50 wird aufgehoben. 596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Artikel 204 Saatgutverkehrsgesetz Das Saalgul.verkehrsgcsel.z vom 20. Mai 1968 (Bun-desgeselzbl. I S. 444) wird wie folgt; geändert: 1. Die überschrill, des Abschnitts IV erhält folgende Fassung: "überwachungs- und Bußgeldvorschriften". 2. § 77 wird aulgehoben. Artikel 205 Reblausgesetz Das Reblausgesetz vom 6. Juli 1904 (Reichsge-setzbl. S. 261), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mal 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer die Reblaus verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." 2. Die §§ 10 bis 12 werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 10 (1) Ordnungswidrig handelt, wer die in § 9 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Versuche zur Anzucht reblausfester Reben ohne die nach § 2 Abs. 4 erforderliche Genehmigung oder Aufsicht veranstaltet, 2. entgegen § 3 Abs. 3 Reben über die Grenzen eines Weinbaubezirks versendet, einführt oder ausführt, 3. die Anzeigepflicht nach § 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, 4. entgegen § 5 Bücher nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 5. den Angehörigen des Reblausbekämpfungsdienstes entgegen § 14 Abs. 2 das Betreten von Grundstücken nicht gestattet oder sie sonst an der Erfüllung der ihnen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13 obliegenden Pflichten hindert, 6. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 4 zuwiderhandelt oder 7. einer Vorschrift der Verordnung zur Ausführung des Reblausgesetzes im Weinbaugebiet vom 23. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1543) oder der Verordnung zur Ausführung des Reblausgesetzes außerhalb des Weinbaugebietes vom 24. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1549) oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer dieser Verordnungen zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 2, 6 oder 7 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 206 Pflanzenschutzgesetz Das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Abs. 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. § 24 wird aufgehoben. Artikel 207 Tierzuchtgesetze I. § 9 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 181), zuletzt geändert durch das Besamungsgesetz vom 8. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1537), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Mit einer Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark wird bestraft" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt; b) in Absatz 1 Buchstabe a werden hinter der Verweisung "§ 1 Abs. 1 Satz 1" der Beistrich und die Worte "des § 5" sowie vor dem Wort "männliches" die Worte "nicht gekörtes oder abgekörtes" gestrichen; c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 oder 2. einer in einer Rechtsverordnung nach § 10 " Abs. 2 bestimmten Nachweispflicht über die Zuchtbenutzung eines Tieres oder Auskunftspflicht zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."; d) es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 597 II. Artikel 19 des Gesetzes zur Förderung der Tierzucht in Bayern vom 14. Juni 1949 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts IV S. 419), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die künstliche Besamung von Tieren vorn 25. April 1973 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 210), erhält folgende Fassung: "Artikel 19 Bußgeld Vorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen einer auf Grund des Artikels 1 Abs. 6 ergangenen Anordnung es unterläßt, nicht gekörte oder abgekörte Tiere zu schlachten oder unfruchtbar zu machen, 2. dem Verbot des Artikels 17 (Hengstreiterei) zuwiderhandelt, 3. entgegen dem Verbot des Artikels 1 Abs. 4 nicht gekörte männliche Tiere mit zuchtfähigen weiblichen Tieren gemeinsam weiden läßt oder auf Tummelplätze bringt, 4. als Halter angekörter männlicher Zuchttiere der Vorschrift des Artikels 9 Abs. 2 über die Führung von Deckbüchern und über die Ausstellung von Deckscheinen zuwiderhandelt oder 5. als Halter weiblicher Tiere dem Bürgermeister oder seinem Beauftragten die nach Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Auskunft verweigert. (2) Die Ordnungswidrigkeif kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel 208 Erste Verordnung zur Förderung der Tierzucht § 29 der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 470), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 20. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2306), erhält folgende Fassung: "§ 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 als Halter eines Vatertieres Sprünge nicht im Deckblock einträgt oder einen Deckschein nicht aushändigt, 2. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 als Halter eines weiblichen Tieres einen Deckschein nicht aufbewahrt, 3. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 das Körbuch, den Deckblock oder einen Deckschein nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, 4. entgegen § 11 Abs. 5 einen Probesprung nicht aufzeichnet oder die Aufzeichnung nicht vorlegt oder 5. entgegen § 24 einem Vatertier ein krankes weibliches Tier zuführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden," Artikel 209 Bundes-Tierärzteordnung Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 2. § 14 erhält folgende Fassung: "§14 Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Bestallung angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Artikel 210 Viehseuchengesetz Das Viehseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift vor § 74 erhält folgende Fassung: "III. Straf- und Bußgeldvorschriften". 2. In § 74 Abs. 1 und 4 werden jeweils die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 3. § 75 wird aufgehoben. Artikel 211 Gesetz betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen § 5 des Gesetzes betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 163) erhält folgende Fassung: "§5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 die Desinfektion dort bezeichneter Eisenbahnwagen oder Gerätschaften nicht anordnet, ausführt oder überwacht, 2. einer Rechtsvorschrift nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5 598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 3. entgegen § 1 der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen vom 17. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 317) die Reinigung und Desinfektion dort bezeichneter Eisenbahnwagen, Gerätschaften oder Anlagen nicht anordnet, ausführt oder überwacht, 4. einer in § 3 der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen bezeichneten Rechtsvorschrift zuwiderhandelt oder 5. einer auf Grund des § 1 Abs. 3, auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 4 oder auf Grund einer in § 3 der Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen bezeichneten Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeil, kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 212 Tierkörperbeseitigungsgesetz § 16 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 187) erhält folgende Fassung: "§ 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Tierkörper oder Tierkörperteile entgegen § 2 nicht oder entgegen § 3 Abs. 1 nicht in Tierkör-perbeseitigungsanstalten unschädlich beseitigt oder beseitigen läßt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen Erzeugnisse zum Genuß für Menschen gewinnt, 3. eine Anzeige nach § 10 nicht oder nicht unverzüglich erstattet oder 4. entgegen § 11 Abs. 2 Tierkörper oder Tierkörperteile nicht vorschriftsmäßig verwahrt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Erzeugnisse, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 213 Fleischbeschaugesetz Das Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift vor § 26 erhält folgende Fassung: "Straf- und Bußgeldvorschriften". 2. Die §§ 26 und 27 erhalten folgende Fassung: "§ 26 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 7 Abs. 2 oder 4 untaugliches Fleisch oder entgegen § 9 Abs. 1 bedingt taugliches Fleisch in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 12 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres einführt, 3. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 bei der gewerbsmäßigen Behandlung oder Zubereitung von Fleisch unzulässige Stoffe oder Verfahren anwendet oder entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 derart behandeltes oder zubereitetes Fleisch anbietet, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt oder einführt, 4. Fleisch, das entgegen § 12 oder nach § 17 eingeführt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 5. Kennzeichen der in § 19 bezeichneten Art fälschlich anbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft. § 27 (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 26 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen begeht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein Tier, das nach diesem Gesetz oder einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung der Schlachttierbeschau unterliegt, schlachtet, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist, 2. Fleisch, das nach diesem Gesetz oder einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung der Fleischbeschau unterliegt, zum Genuß für Menschen zubereitet oder in den Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist, 3. entgegen § 2 Abs. 4 Fleisch hausgeschlachteter Schafe oder Ziegen gewerbsmäßig verwendet, 4. entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder unter Nichtbeachtung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel oder entgegen § 5 Abs. 3 nach Ablauf der dort bezeichneten Fristen schlachtet, 5. entgegen § 5 Abs. 4 kranke, krankheitsverdächtige, im Allgemeinbefinden gestörte Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 599 Tiere oder Tiere, die Krankheitserreger ausscheiden, in. anderen als den dort bezeichneten Betrieben oder Räumen schlachtet oder die Schlachtstätte, den Isolierschlachtraum oder die benutzten Geräte nicht reinigt oder desinfiziert, 6. entgegen § 6 Abs. 2 vor Beendigung der Untersuchung ein geschlachtetes Tier zerlegt oder Teile desselben beseitigt, 7. einer Vorschrift über das Inverkehrbringen, die Abgabe, die Behandlung oder Verwendung bedingt tauglichen Fleisches (§ 9 Abs. 2 bis 6, § 9a Abs. 1) oder minderwertigen Fleisches (§ 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 bis 4, 6, § 9a Abs. 1) zuwiderhandelt, 8. einer Vorschrift über die Einfuhr frischen Fleisches (§§ 12a, 12b) oder zubereiteten Fleisches (§ 12c) zuwiderhandelt, 9. entgegen § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 zur Einfuhr bestimmtes Fleisch ohne Einfuhruntersuchung einführt, 10. Pferdefleisch oder Fleisch anderer Einhufer entgegen § 18 Abs. 2 ohne die vorgeschriebene Bezeichnung vertreibt oder einführt, entgegen § 18 Abs. 3 erwirbt, vertreibt oder verwendet oder entgegen § 18 Abs. 4 feilhält oder verkauft oder 11. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6, § 9 Abs. 7, § 9a Abs. 2, § 24 Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach einer dieser Vorschriften in Verbindung mit § 25 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem 12. Juli 1973 erlassen worden ist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 3. In § 28 werden nach dem Wort "oder" die Worte "eine Ordnungswidrigkeit nach" eingefügt. 4. § 29 wird aufgehoben. Artikel 214 Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes § 27 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. November 1940 (Reichsministerialblatt S. 289, ber. 1941 S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 27. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 6), wird durch folgende Absätze ersetzt: "(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres zur Verpflegung der Schiffsmannschaft oder der Reisenden oder sonst zur menschlichen Ernährung ausgibt oder ausgeben läßt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel 215 Geflügelfleischhygienegesetz Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776) wird wie folgt geändert: 1. § 39 wird aufgehoben. 2. In § 41 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt. Artikel 216 Gesetze über das Schlachten von Tieren I. § 3 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 203) erhält folgende Fassung: "§ 3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet oder 2. einer Rechtsverordnung nach § 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." II. § 5 des Gesetzes über das Schiachten von Tieren vom 20. Juni 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 37), zuletzt geändert durch das Hessische Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245), erhält folgende Fassung: "§ 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet, 2. entgegen § 1 Abs. 2 einen Fisch schlachtet oder ein anderes kaltblütiges Tier tötet oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Artikel 217 Getreidegesetz Das Gelreidogeselz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch das Mühlenstrukturgesetz vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098), wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird aufgehoben. 2. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung: "Bußgeld- und Schluß Vorschriften". 3. § 2t wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Ordnungswidrigkeiten"; b) in Absatz 1 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt; c) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: "5. einer Rechtsverordnung nach den §§ 3, 4 oder 14a, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt."; d) hinter Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: "(2) Die Ordnungswidrigkeil kann mit einer Geldbuße bis zu fünfziglausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden." ; e) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Artikel 218 Brotgesetz Das Brolgeselz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1931 (Reicbsgesetzbl. I S. 335), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Brotgesetzes vom 21. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 309), wird wie folgt geändert: 1. § 5 erhält folgende Fassung: "§ 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 2 über Gewichtseinheiten bei Brot zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden das Wort, "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 3 werden das Wort "drei" durch das Wort "sechs" und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt. Artikel 219 Futtermittelgesetz Das Futtermittelgesetz vom 22. Dezember 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mal 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im Eingangssatz die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundeTtachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer" ersetzt; b) in Absatz 1 Nr. 3 wird hinter dem Wort "bringt" der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; c) in Absatz 1 werden die Nummern 4 und 5 gestrichen; d) in Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1 bis 3" gestrichen. 2. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 13 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Anmeldepflicht nach § 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt, 2. Futtermittel, die nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 benannt oder bezeichnet sind, feilhält, anbietet, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt, 3. bei der Veräußerung von Futtermitteln entgegen § 4 oder § 5 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 4. einer Rechtsverordnung nach § 11 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 5. einem Gebot oder Verbot der Futtermittel-anordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom 2. November 1951), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuwiderhandelt. Tag der Ausgabe: Bonn, den 9, März 1974 601 (2) Die Ordnungswidrigkoil kann mit einer Geldbuße bis zu zobnUmsend Deutsche Mark geahndet werden. 3. § 15 wird aufgehoben. Artikel 220 Milch- und Fettgesetz Das Milch- und Fettgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes vom 13. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 893), wird wie folgt geändert; 1. § 28 wird aufgehoben. 2. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung: "Bußgeld- und Schlußbestimmungen". 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Ordnungswidrigkeiten"; b) in Absatz 1 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt; c) Absatz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung: "9. einer Rechtsverordnung nach den §§ 6, 10, 12 Abs. 9, §§ 13, 18 oder 24 Abs. 2 Nr. 3, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt."; d) hinter Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden."; e) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Artikel 221 Milchgesetz Das Milchgesetz vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetz-blatt I S. 421), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S, 503), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift vor § 43 erhält folgende Fassung: "VI. Uberwachungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften1. 2. In § 43 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 7 bis 11 Abs. 1 und 2" durch die Verweisung "§§ 6 bis 10a" ersetzt. 3. § 44 erhält folgende Fassung: "§ 44 Wer entgegen 1. den §§ 3, 4 Milch von Kühen, deren Gesundheitszustand die Beschaffenheit der Milch nachteilig beeinflussen kann, in den Verkehr bringt oder zu Milcherzeugnissen oder anderen Lebensmitteln verwendet oder 2. § 36 Milch oder Milcherzeugnisse zur Verwendung als Lebensmittel nachmacht oder solche nachgemachten Lebensmittel anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." 4. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 2 werden das Wort "vorsätzlich", der Beistrich hinter dem Wort "Unternehmer" und die Worte "als Stellvertreter (§ 15) oder als Aufsichtsperson" gestrichen; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 5. Die §§ 46 bis 50 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 46 (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 44 bezeichneten Handlungen begeht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Milch entgegen § 6 oder entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 behandelt oder als Unternehmer, der keine feste Betriebsstätte (§11 Abs. 3) hat, Milch im Straßen- oder Zubringerhandel abgibt, 2. Milch in Räumen, die nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 entsprechen, aufbewahrt, bearbeitet, feilhält, abgibt oder verarbeitet oder bei diesen Tätigkeiten Einrichtungen oder Gegenstände verwendet, die nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 oder 3 entsprechen, 3. Milch aus Gefäßen, Behältnissen, Milchwagen oder ähnlichen Einrichtungen, die nicht nach § 8 gekennzeichnet sind, unmittelbar an Verbraucher abgibt, 4. entgegen § 9 Milch in Gefäßen oder Behältnissen, die nicht den in § 9 Abs. 1, 3 oder den in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen entsprechen, in den Verkehr bringt, 602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 5. bei der Führung von Verbandszeichen gegen § 41 Abs. 1 oder 2 verstößt oder 6. entgegen § 42 Lebensmittel in den Verkehr bringt, deren Verpackung, Kennzeichnung oder Aufmachung mit der für Milch oder Milcherzeugnisise vorgeschriebenen (§ 37) verwechselt werden kann. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach den §§ 5, 10, 11 Abs. 4, §§ 12, 37 oder 52 zuwiderhandelt., soweit sie iür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 47 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 14 oder ohne Zulassung nach § 16 ein Unternehmen zur Abgabe von Milch betreibt, 2. ohne Erlaubnis nach § 17 Milch abgibt oder 3. in einem Unternehmen zur Abgabe von Milch oder in einem erlaubnispflichtigen Betrieb nach § 17 ohne Erlaubnis als Stellvertreter (§ 15) tätig ist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Mitwirkungs- oder Unterstützungspflicht nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 des Lebensmittelgesetzes zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. § 48 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 44 oder § 45 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 oder § 47 bezieht, können eingezogen werden. § 49 Die Straf- und Bußgeklvorschriften der §§44 bis 47 gelten entsprechend, soweit sich die Tat auf die in § 35 Abs. 1 oder in einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 2 bezeichneten Milch-erzeugnisse bezieht." 6. § 53 wird aufgehoben. Artikel 222 Margarinegesetz Das Margarinegesetz vom 15. Juni 1897 (Reichs-gesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird aufgehoben. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Im Eingangssatz werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt; b) in Nummer 2 wird das Wort "wissentlich" gestrichen; c) in Nummer 3 werden die Worte "vorsätzlich" und "wissentlich" gestrichen. 3. § 15 wird aufgehoben. 4. Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 16 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Margarine oder Kunstspeisefett entgegen § 2 verkauft oder feilhält oder entgegen § 5 eine vorgeschriebene Warenbezeichnung nicht oder nicht richtig anwendet, 2. abgesehen von den Fällen des § 14 Nr. 1 eine der nach § 3 unzulässigen Mischungen herstellt, 3. eine Anzeigepflicht nach § 7 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 4. einer Rechtsvorschrift nach § 12 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 8 den Eintritt in die Räume, die Entnahme einer Probe oder die Revision verweigert. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig eine der in § 14 Nr. 2 und 3 bezeichneten Handlungen begeht. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." 5. In § 19 wird die Verweisung "§ 18" durch die Worte "eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 3" ersetzt. Artikel 223 Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen § 3 Abs. 1 der Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), erhält folgende Fassung: "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 fetthaltige Zubereitungen herstellt, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt." Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 603 Artikel 224 Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung der Verwendung inländischer tierischer Fette Artikel 1 § 9 Abs. 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung der Verwendung inländischer tierischer Fette vom 23. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl. 1 S. 575), geändert durch die Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch- und Fett .Wirtschaft vom 29. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 957), erhält folgende Fassung: "(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhunderfachtzig Tagessätzen bestraft." Artikel 225 Vieh- und Fleischgesetz Das Vieh- und Fleischgesetz vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird wie folgt geändert: 1. § 24 wird aufgehoben. 2. Die Überschrift des Fünften Teils erhält folgende Fassung: "Bußgeld- und Schlußbestimmungen". 3. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Ordnungswidrigkeiten"; b) in Absatz 1 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt; c) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: "8. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 3, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt,"; d) hinter Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Gelbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden."; e) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Artikel 226 Zuckergesetz Das Zuckergesetz vom 5. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird aufgehoben. 2. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung: "Bußgeld- und Schlußbestimmungen". 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Ordnungswidrigkeiten"; b) in Absatz 1 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt; c) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung: "6. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt."; d) hinter Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden."; e ) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. Artikel 227 Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft Das Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 676), geändert durch das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1774), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen. 2. § 9 wird aufgehoben. Artikel 228 Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes- 604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I gesetzt)]. I S. 1617), geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), wird wie folgt geändert: 1. § 30 wird aufgehoben. 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "Durchsuchungen" das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem Wort "Untersuchungen" die Worte "und sonstige Maßnahmen" eingefügt; b) in Absatz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 101a Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung "§ 111] Abs. 2 Satz 2" ersetzt. Artikel 229 Landwirtsehaf tszählungsgesetz 1971 In § 17 Abs. 3 des Landwirtschaftszählungsgeset-zes 1971 vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1852) werden die Worte "Vorschriften der §§ 12 und 13" durch die Worte "Vorschrift des § 12" und hinter dem Wort "Bundeszwecke" das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt. Artikel 230 Bundesjagdgesetz Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 304), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: "5. Personen, denen der Jagdschein entzogen oder die Jagdausübung verboten ist, während der Dauer der Entziehung, einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2) oder des Verbots;"; b) Absatz 2 Nr. 3 wird gestrichen; c) in Absatz 2 werden die bisherigen Nummern 4 bis 8 Nummern 3 bis 7; d) in der neuen Nummer 5 werden die Worte "wegen Feld- oder Forstdiebstahlis oder" gestrichen; e) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Versagungsgründe des Absatzes 2 Nr, 2 und 4 entfallen, wenn seit dem Tage, an dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, fünf Jahre verstrichen sind. War die Vollstreckung der Strafe oder des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird." 2. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." 3. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§41a);" b) in Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: "6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt." 4. In § 40 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt. 5. § 41 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheins (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat 1. nach § 38 dieses Gesetzes, 2. nach den §§ 113, 114, 223 bis 227, 239, 240 des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung de? Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes bei and, oder 3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheins an, wenn sich aus der Tat ergibt, daß die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheins erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen. (2) Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheins an, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, so wird nur die Sperre angeordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 §05 (3) Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aulheben. § 41a Verbot, der Jagdausübung (1) Wird gegen jemanden 1. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder 2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. (2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. (3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. (4) über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluß an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren." Artikel 231 Gesetz über den Fischereischein § 4 des Gesetzes über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 795) und die Überschrift vor § 4 erhalten folgende Fassung: " O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n § 4 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischerei schein bei sich zu führen, oder 2. als Fischereiberechtigter zuläßt, daß sein oder seine Helfer in seiner Abwesenheit ohne den vorgeschriebenen Fischereischein den Fischfang ausüben. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 1 Abs. 1 den Fischereischein auf Verlangen eines Berechtigten nicht vorzeigt. (3) Die Ordnungswidrigkeif kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel 232 Ausführungsgesetz zur internationalen Konvention über die Nordseefischerei § 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882 betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (Reichsgesetzbl. 1884 S. 48), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-gesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung: "§ 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich der Konvention oder in den zur Nordsee gehörigen deutschen Küstengewässern 1. vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Führer eines Fischereifahrzeugs gegen eine Vorschrift der Artikel 6 bis 9 oder 11 der Konvention über die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen oder Fischereigeräten verstößt, 2. die am Schiffskörper oder auf den Segeln eines Fischereifahrzeugs angebrachten Kennzeichen beseitigt, verändert, unkenntlich macht, verdeckt oder sonst verheimlicht (Artikel 10 der Konvention) oder die Nationalität eines Fischereifahrzeugs verbirgt (Artikel 13 der Konvention), 3. vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines Fischereifahrzeugs der Ausweispflicht nach Artikel 12 der Konvention zuwiderhandelt, 4. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Artikel 14 bis 18 der Konvention über das Ankern, Hinlegen oder Festmachen von Fischereifahrzeugen oder das Auswerfen, Festmachen oder Verankern von Netzen oder sonstigen Fischereigeräten zuwiderhandelt oder 5. vorsätzlich oder -fahrlässig einer Vorschrift der Artikel 19 bis 23 Abs. 2 der Konvention zum Schutze fremder Netze oder sonstiger Fischereigeräte zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Werkzeuge und Geräte, die entgegen Artikel 23 Abs. 1 oder 2 der Konvention gebraucht oder mitgeführt werden, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden." Artikel 233 Ausführungsgesetz zum internationalen Vertrag zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See § 1 des Gesetzes vom 4. März 1894 betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrük- 606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I kling des ßrannlweinhandels unter den Nordsee-iischorn tiul hoher See (Reichsgesetzbl. 1894 S. 151) erhall lolgende Fassung: "§ 1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 2 oder 3 des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrük-kung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See (Reichsgesetzbl. 1894 S. 427, 435) im Geltungsbereich dieses Vertrages 1. alkoholische Getränke1 a) einer Person, die sich an Bord eines Fischereifahrzeugs befindet oder zu einem solchen Fahrzeug gehört, verkauft oder mit einer solchen Person gegen andere Gegenstände tauscht oder b) als solche Person kauft oder gegen andere Gegenstände lauschL, 2. ohne Erlaubnis gewerbsmäßig an Fischer Mund-vorral. oder andere zu ihrem Gebrauch dienende Gegenstände verkauft, 3. als Inhaber einer Erlaubnis für den Verkauf von Mund Vorrat und Gebrauchsgegenständen eine größere Menge alkoholischer Getränke mit sich führt, als es der Bedarf der Besatzung erfordert, oder gewerbsmäßig mit Fischern Mundvorrat oder andere Gebrauchsgegenstände gegen Erträgnisse des Fischfangs, Schiffsausrüstungsgegenstände oder Fischereigeräte tauscht oder 4. als Inhaber der in Nummer 3 bezeichneten Erlaubnis das Schiff ohne das vorgeschriebene Abzeichen führt oder führen läßt. Alkoholische Getränke im Sinne dieses Gesetzes sind alle durch Destillation erzeugten und mehr als fünf Liter Alkohol auf das Hektoliter enthaltenden trinkbaren Flüssigkeiten. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit. einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 234 Gesetz zu dem Übereinkommen über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee In Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 13. August 1965 zu dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1962 über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee (Bundesgesetzbl. 1965 II 5. 1113), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt. Artikel 235 Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 Das Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. August 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1057) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 Abs. 2 werden die Worte "Amtshandlungen von Beamten" durch die Worte "Diensthandlungen von Amtsträgern" ersetzt. 2. Artikel 5 wird aufgehoben. 3. In Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt. Achter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung Artikel 236 Beruf sbiidungsgesetz Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird wie folgt, geändert: 1. In der Überschrift des Siebenten Teils werden die Worte "Straf- und" gestrichen. 2. § 98 wird aufgehoben. Artikel 237 Gesetz zu dem Vertrag über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen § 5 des Gesetzes vom 13. Mai 1957 zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften betreffen, (Bundesgesetzbl. II S. 262), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), erhält folgende Fassung: "§ 5 (1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter bekanntgeworden und vom Vorsitzer des Aufsichtsrates ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, zu dessen Geheimhaltung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt." Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 607 Artikel 238 Betriebsverfassungsgesetz Das Betriebsverfaissungsgesofz vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13) wird wie; folgt geändert: 1. § 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt." 2. § 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden das Wort "Strafandrohung" durch das Wort "Androhung" und die Worte "einer Geldstrafe" durch die Worte "einem Ordnungsgeld" ersetzt; b) in Satz 3 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt; c) in Satz 5 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes" ersetzt. 3. § 98 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Halbsatz 1 werden das Wort "Strafandrohung" durch das Wort "Androhung" und die Worte "einer Geldstrafe" durch die Worte "einem Ordnungsgeld" ersetzt; b) in Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Ordnungsgeldes" ersetzt; c) in Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt; d) in Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Zwangsgeldes" ersetzt. 4. § 101 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Zwangsgeld"; b) in Satz 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt; c) in Satz 3 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Zwangsgeldes" ersetzt. 5. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt; b) in Satz 3 werden die Worte "der Geldstrafe" durch die Worte "des Zwangsgeldes" ersetzt. 6. § 119 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 7. § 120 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet ist, verwertet."; b) nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: "(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart oder verwertet."; c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches auf die Angehörigen über, wenn das Geheimnis zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten gehört; in anderen Fällen geht es auf die Erben über. Offenbart der Täter das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gilt Satz 2 sinngemäß." Artikel 239 Heimarbeitsgesetz Das Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191), geändert durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. Npvember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921), wird wie folgt geändert: 1. Hinter dem Neunten Abschnitt wird folgender Abschnitt eingefügt: "Zehnter Abschnitt Verbot der Ausgabe von Heimarbeit § 30 Die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person, die 1. in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig verurteilt oder mit Geldbuße belegt worden ist, 2. der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle falsche Angaben gemacht oder falsche Unterlagen vorgelegt hat, um sich der Pflicht zur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24) zu entziehen, oder 3. der Aufforderung der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle zur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24) wiederholt nicht nachgekommen ist oder die Minderbeträge nach Aufforderung zwar nachgezahlt, jedoch weiter zu niedrige Entgelte gezahlt hat, die Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit verbieten." 608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Der bisherige Zehnte Abschnitt wird Elfter Abschnitt und erhält folgende Fassung: "Elfler Abschnitt StralUilen und Ordnungswidrigkeiten (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. § 32 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer, abgesehen von den Fällen des § 31, vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer zur Durchführung des Gefahrenschutzes erlassenen Rechtsvorschrift (§ 13 Abs. 1, 4, § 14 Abs. 1, 4, § 34 Abs. 2 Satz 2), soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. einer vollziehbaren Verfügung nach § 13 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch Heimarbeiter in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. § 32a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem nach § 30 ergangenen vollziehbaren Verbot der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit zuwiderhandelt, (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift über Listenführung (§ 6), Offenlegung der Entgeltverzeichnisse (§ 8), Entgeltbelege (§ 9) oder Auskunftspflicht über Entgelte (§ 28) zuwiderhandelt, 2. einer vollziehbaren Anordnung zum Schutze der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis (§ 10) oder einer Regelung zur Verteilung der Heimarbeit (§ 11 Abs. 2) zuwiderhandelt, | 3. es unterläßt, die Verrichtung von Heimarbeit anzuzeigen, die anzeigepflichtig ist (§§ 7, 15) oder 4. als in Heimarbeit Beschäftigter (§ 1 Abs. 1) oder diesem Gleichgestellter (§ 1 Abs. 2) duldet, daß ein mitarbeitender Familienangehöriger eine Zuwiderhandlung nach § 32 begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden." Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter Abschnitt. Artikel 240 Arbeitszeitordnung Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: § 25 Abs. 1 und 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 25 4. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder des § 10 Satz 1 über die Arbeitszeit bei gefährlichen Arbeiten oder bei ununterbrochener Arbeit, 5. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 3, des § 18 Abs. 1 bis 3 Satz 1, 3 oder des § 19 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3 über arbeitsfreie Zeiten und Ruhepausen, 6. einem Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 oder 2, 7. einer Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 oder des § 21 Satz 2 über die Anzeige oder 8. einer Vorschrift des § 24 über Aushänge und Verzeichnisse zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 oder § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 29, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist, § 31 Ausgabe verbotener Heimarbeit (1) Wer Heimarbeit, die nach einer zur Durchführung des Gefahrenschutzes erlassenen Rechtsvorschrift (§ 13 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 2) verboten ist, ausgibt oder weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Straf- und Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 über die Grenzen der Arbeitszeit bei mehreren Beschäftigungen oder des § 3 über die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit, 2. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über eine andere Verteilung der Arbeitszeit, 3. einer Vorschrift der §§ 5 bis 7, 11 oder 17 über die Höchstgrenzen der verlängerten Arbeitszeit, \r. 22 Teig der Ausgabe: Bonn, März 1974 609 2. einer Rechtsvorschrift nach § 7 Abs. 2, § 15 Abs. .1 der Verordnung über die Arbeitszeit vorn 21. Dezember 1923 14. April 1927 (Reiehsgeselzbl. 1923 I S. 1249,1927 I S. 110) oder 3. einer Auflage oder vollziehbaren Anordnung auf Grund der §§ 8, 9 Abs. 3, des § 10 Satz 2, des § 12 Abs. 1 Salz 3, Abs. 2 Satz 4, des § 19 Abs. 2 Satz 3 oder des § 20 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark,, die Ordnungswidrigkeit nach .Absatz 1 Nr. 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 oder Absatz 2 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 4 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft." 2. Der bisherige § 25 Abs. 3 wird § 25a und erhält die Überschrift "Zwangsmaßnahmen". Artikel 241 Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten § 5 der Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 (Reichs-gesetzbl. f S. 66, 154) wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6, Pflegepersonal über die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit hinaus beschäftigt oder 2. der Pflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2, die Dauer und Verteilung der Arbeitszeit und der Pausen sowie der wöchentlichen Freizeiten durch Aushang bekanntzugeben, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch Pflegepersonal in seiner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft." Artikel 242 Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien «od Konditoreien Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 937), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 1 werden die Worte "Strafvorschriften und Zwangsmaßnahmen" durch die Worte "Straf- und Bußgeldvorschriften und des § 25a über Zwangsmaßnahmen" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a} In Absatz 3 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 4 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt und nach dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt. Artikel 243 Gesetz über den Ladenschluß Die §§ 24 und 25 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ladenschlußgesetzes vom 23. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 945), werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Betriebes des Friseurhandwerks oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20 a) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die Freizeit oder den Ausgleich, b) einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 7 oder §20 Abs. 4, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über Verzeichnisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2 über die Einsicht, Vorlage oder Aufbewahrung der Verzeichnisse, 2. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Betriebes des Friseurhandwerks a) einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des § 6 Abs, 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 14 Abs. 1 Satz 2, des § 17 Abs. 5, des § 18 Abs. 2 oder einer nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder nach § 10 oder § 11 erlassenen Rechtsvorschrift über die Ladenschlußzeiten, 610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I b) einer sonstigen Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 10 oder § 11, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 über Auslagen und Aushänge, 3. als Gewerbefreibender im Sinne des § 19 oder des § 20 einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 oder des § 20 Abs. 1, 2 über das Feilhalten von Waren im Marktverkehr oder außerhalb einer Verkaufsstelle oder 4. einer Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 über die Auskunft zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. §25 Straftaten Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Betriebes des Friseurhandwerks oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b bezeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft." Artikel 244 Jugendarbeitsschutzgesetz Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I 5. 1725), wird wie folgt geändert: 1. In § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083)" durch die Worte "in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)" ersetzt. 2. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Handelt der Arbeitgeber fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." 3. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ebenso wird bestraft, wer einer der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften beharrlich zuwiderhandelt."; c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: " (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft." Artikel 245 Jugendschutzgesetz § 24 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Strafvorschriften" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt; b) die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (2) § 67 Abs. 3 und 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt entsprechend." Artikel 246 Mutterschutzgesetz § 21 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 4 werden das Wort "herbeiführt" durch das Wort "verursacht" ersetzt und die Worte "Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt. Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 611 Artikel 247 Gesetz über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbi. I S. 581), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vorn 24. Mai 1968 (Bundesge-setzbl. I S. 503), werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch andere in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. §6 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. der durch § 4 auferlegten Pflicht zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. §7 Arbeitsstoffe, auf die sich eine Straftat nach § 5 Abs. 3, 4 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 bezieht, können eingezogen werden." Artikel 248 Sicherheitsfilmgesetz In § 9 des Sicherheitsfilmgesetzes vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 604) werden die Worte "bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt. Artikel 249 Arbeitsförderungsgesetz Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs- förderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1637), wird wie folgt geändert: 1. In § 154 Abs. 3 werden die Worte "den Gemeinden wie Gemeindeabgaben" durch die Worte "der von der Landesregierung bestimmten Behörde" ersetzt. 2. § 178 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend." 3. § 225 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Heimarbeiters Beiträge, die er einbehalten oder erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 4. § 226 wird aufgehoben. 5. In § 227 werden die Worte "einem Jahr" durch die Worte "drei Jahren" ersetzt und nach dem Wort "Geldstrafe" die Worte "nicht unter tausend Deutsche Mark" gestrichen. 6. In § 228 Abs. 2 wird das Wort "dreitausend" durch das Wort "fünftausend" ersetzt. 7. In § 229 Abs. 2 werden das Wort "zehntausend" durch das Wort "fünfzigtausend" ersetzt und vor dem Wort "geahndet" der Satzteil " , jedoch nicht unter tausend Deutsche Mark," gestrichen. 8. § 230 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 81 Abs. 3 Satz 4, § 88 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt,"; b) in Absatz 1 Nr. 7a wird die Angabe "§ 318a Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3" ersetzt; c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7a bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 9. § 231 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: "(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 oder 2. einer Rechtsverordnung nach § 178 Abs. 2 oder § 186a Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 10. § 232 erhält folgende Fassung: "§232 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einen Arbeitnehmer oder einen Heimarbeiter in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als Mitglied eines Organs oder Ausschusses der Bundesanstalt beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt oder 2. als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Heimarbeiters höhere Beiträge vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz zuläßt, oder entgegen einer Anordnung des Versicherungsamtes nach § 179 in Verbindung mit § 398 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung Teile des Arbeitsentgelts als Beiträge abzieht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 11. § 233 erhält folgende Fassung: "§ 233 (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind 1. die Hauptstelle der Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich, 2. die für den Einzug des Beitrags zur Bundesanstalt zuständigen Einzugsstellen bei Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt stehen; § 182 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. Sie werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Hat eine Dienststelle der Bundesanstalt den Bußgeldbescheid erlassen, so wird die Geldbuße auf Ersuchen der Bundesanstalt von der von der Landesregierung bestimmten Behörde beigetrieben. In den Fällen des § 231 Abs. 1 Nr. 4 kann die Geldbuße durch Abzug von der laufenden Leistung einbehalten werden-, der Abzug darf ein Zehntel des jeweils fälligen Betrages der Leistung nicht übersteigen. (3) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten." Artikel 250 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 § 7 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "Amtsrichters" durch die Worte "Richters bei dem Amtsgericht" ersetzt. 2. Artikel 1 § 14 wird aufgehoben. 3. In Artikel 1 § 15 werden die Worte "einem Jahr" durch die Worte "drei Jahren" ersetzt und nach dem Wort "Geldstrafe" die Worte "nicht unter tausend Deutsche Mark" gestrichen. 4. Artikel 1 § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden."; b) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten." 5. In Artikel 6 § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 wird die Verweisung "§ 109a Abs. 4" durch die Verweisung "§ 110 Abs. 4" ersetzt. Artikel 251 Schwerbeschädigtengesetz Das Schwerbeschädigtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1233, ber. S. 1348, 1652), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 25. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1401), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. 2. Die §§ 31 und 40 werden aufgehoben. 3. In der Überschrift zum Neunten Abschnitt werden die Worte "Ordnungswidrigkeiten, Straf-" durch die Worte "Bußgeld." ersetzt. Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 613 Artikel 252 Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 31 Abs. 3 werden die Worte ", vorbehaltlich des § 985 Abs. 2," gestrichen und die Worte "Zwangsstrafen in Geld" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt. 2. In § 119a Satz 1 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt. 3. Die Überschrift vor § 139 erhält folgende Fassung: "VIII. Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs- und Ordnungsgelder". 4. Die §§ 140 bis 143 und 145 werden aufgehoben. 5. Die §§ 146 und 147 erhalten folgende Fassung: "§ 146 (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versicherungsträger, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Geldbußen fließen in die Kasse des Versicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid erlassen hat. Sie werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. (3) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Versicherungsträger; dieser ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. §147 Zwangs- und Ordnungsgelder werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben." 6. Die §§148 und 190 werden aufgehoben. 7. § 216 Abs. Fassung: 1 Nr. 1 Halbsatz 1 erhält folgende 9. § 318a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Sie haben die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, während der Betriebszeit nach Wahl der Krankenkasse entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, in den Geschäftsräumen der Krankenkasse vorzulegen." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Krankenkasse kann die Arbeitgeber und die Versicherten durch Zwangsgeld zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten. Entstehen durch die Überwachung Barauslagen, so können sie dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat. § 147 gilt entsprechend."; c) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. 10. In § 352 werden die Worte "Festsetzung von Strafen" durch die Worte "Folgen der Nichterfüllung von Pflichten" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: "Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt," 11. § 354 Abs. 5 wird gestrichen. 12. In § 445 werden die Worte "Zwangsstrafen in Geld" durch das Wort "Zwangsgeld" ersetzt. "1. solange sich der Berechtigte in Unter- | suchungshaft oder Fürsorgeerziehung befindet oder gegen ihn eine Freiheitsstrafe, eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung oder Jugendarrest vollzogen wird;". 8. In § 223 Abs. 2 werden die Worte "Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat" durch die Worte "Zwangsgelder oder Geldbußen, welche die Kasse festgesetzt hat" ersetzt. 13. In § 474 wird die Zahl "1 "139" ersetzt. durch die Zahl 14. § 522 wird aufgehoben. 15. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts des Zweiten Buches erhält folgende Fassung: "Schluß-, Straf- und Bußgeldvorschriften". 16. Die Überschrift vor § 529 erhält folgende Fassung: "IL Straf- und Bußgeldvorschriften". 17. § 529 wird aufgehoben. 18. Der bisherige § 533 wird § 529 und erhält folgende Fassung: ,,§ 529 (1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden Beitragsteile, die er einbehalten oder erhalten hat, der 6 614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält." 19. § 530 erhält folgende Fassung: »§ 530 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1, § 317a Abs. 1 Satz 1 oder § 317a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 520 Abs. 2 oder § 521 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, 2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 3. der Auskunftspflicht nach 318a Abs. 1 Satz 1, 4 oder § 318a Abs. 3 Satz 1, 4 in Verbindung mit § 520 Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig, oder nicht vollständig nachkommt, 4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die für eine Meldung von Bedeutung sind (§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, auch in Verbindung mit § 520 Abs. 2) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2, § 317a Abs. 2 oder § 317a Abs. 2 in Verbindung mit § 520 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 20. § 531 wird aufgehoben. 21. § 532 erhält folgende Fassung: "§ 532 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zuläßt, oder entgegen einer Anordnung des Versicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 Teile des Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 400 eine Anordnung über die Zahlung von Beitragsteilen den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauernden Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, daß sie ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben, oder 2. entgegen § 402 einbehaltene Beitragsteile nicht rechtzeitig abführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." Die §§ 534 bis 536 werden aufgehoben. In § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c werden die Worte "strafbaren Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen, den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichenden Tat" ersetzt. In § 588 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt. "§ 699 Die Dienstordnung soll die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit zu deren Festsetzung regeln. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt." § 708 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,"; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Vorschriften sind öffentlich bekanntzumachen. Eine Bekanntmachung in dem durch die Satzung bestimmten Mitteilungsblatt der Berufsgenossenschaft gilt als öffentliche Bekanntmachung. Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind über diese Vorschriften und die Bußgeldvorschrift des § 710 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet." § 710 erhält folgende Fassung: "§ 710 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied oder Versicherter der Berufsgenossenschaft vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine nach den §§ 708, 709 erlassene Unfallverhütungsvorschrift verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 25. In § 629 Nr. 5 wird das Wort "Ordnungsstrafen durch die Worte "Zwangsgeldern oder Geldbußen" ersetzt. 26. § 699 erhält folgende Fassung: Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 615 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 29. Dem § 712 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Sie können im Einzelfall Anordnungen zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften oder zur Abwendung besonderer Unfall- oder Gesundheitsgefahren treffen." 30. § 714 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen; b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm werden die Worte "oder der Gefahr einer Ordnungsstrafe" gestrichen; c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 31. Nach § 717 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 717a (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 714 Abs. 1 Satz 2 die Besichtigung eines Unternehmens durch die hierzu berechtigten Personen nicht ermöglicht, 2. entgegen § 714 Abs. 1 Satz 3 Proben von Arbeitsstoffen den berechtigten Personen nicht aushändigt oder die Entnahme von Proben nicht duldet oder 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 712 Abs. 1 Satz 2 oder § 714 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, soweit seine Beauftragten die Befugnisse nach § 714 Abs. 1 wahrnehmen." 32. § 767 Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung: "7. von den Bußgeldvorschriften der § 773." 33. Die Überschrift vor § 772 erhält folgende Fassung: "Achter Abschnitt. Bußgeldvorschriften". 34. Die §§ 772 und 773 erhalten folgende Fassung: "§ 772 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer einem Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 773 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Beschäftigten entgegen § 660 oder § 660 in Verbindung mit § 769 nicht a) über die zuständige Berufsgenossenschaft oder Bezirksverwaltung oder den zuständigen Gemeindeunfallversicherungsverband, b) über den Sitz der Geschäftsstelle der in Buchstabe a bezeichneten Stellen oder c) über die Frist für die Anmeldung der Ansprüche auf Unfallentschädigung unterrichtet, 2. der zuständigen Stelle entgegen a) § 661 oder § 661 in Verbindung mit § 769 Gegenstand oder Art des Unternehmens, die Zahl der Versicherten, den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen, b) § 665 Satz 1 den Wechsel einer Person, für deren Rechnung das Unternehmen geführt wird, oder c) § 666 Unternehmensänderungen, die für die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft wichtig sind, nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt, 3. entgegen § 741 Lohnnachweise nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder in diesen Nachweisen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 4. entgegen § 742 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt oder 5. der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 35. Die §§ 774 und 775 werden aufgehoben. 36. Die Überschrift vor § 834 erhält folgende Fassung: "Neunter Abschnitt. Bußgeldvorschriften". 37. § 834 erhält folgende Fassung: "§ 834 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer einem Versicherten Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmer a) einer Anzeigepflicht zuwiderhandelt, die ihm nach § 795 Abs. 1 oder § 796 Abs. 1 616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I durch die Satzung auferlegt ist, soweit die Satzung auf diese Vorschrift verweist, oder b) der Auskunftspflicht nach § 807 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder 2. als Eigentümer der Auskunftspflicht nach § 815 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 38. In § 865 werden vor der Zahl "718" die Zahl "717a" sowie ein Beistrich eingefügt. 39. § 867 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 710 noch nicht befaßt ist, ist auch das See-mannsamt für die Verfolgung und Ahndung zuständig." 40. Die §§ 868 und 869 werden aufgehoben. 41. Die Überschrift vor § 895 erhält folgende Fassung: "Zehnter Abschnitt. Bußgeldvorschriften". 42. § 895 erhält folgende Fassung: "§ 895 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer einem Versicherten Beiträge zur See-Unfallversicherung ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 660 in Verbindung mit § 852 die Beschäftigten nicht über die zuständige See-Berufsgenossenschaft, den Sitz der Geschäftsstelle oder über die Frist für die Anmeldung der Ansprüche auf Unfallentschädigung unterrichtet, 2. der zuständigen Stelle entgegen a) § 661 in Verbindung mit § 856 Gegenstand oder Art des Unternehmens, die Zahl der Versicherten, den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen, b) § 665 Satz 1 in Verbindung mit § 859 den Wechsel einer Person, für deren Rechnung das Unternehmen geführt wird, oder c) § 666 in Verbindung mit § 859 Unternehmensänderungen, die für die Zugehörigkeit zur See-Berufsgenossenschaft wichtig sind, nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt, 3. entgegen § 741 in Verbindung mit § 881 Lohnnachweise nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder in diesen Nachweisen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 4. entgegen § 742 in Verbindung mit § 881 Aufzeichnungen nicht aufbewahrt oder 5. der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 881 zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 853 oder § 855 Abs. 1 über die Bestellung und die Anzeige des Bevollmächtigten zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Eigentümer eines Fahrzeuges der Meldepflicht nach § 857 Abs. 1 oder 2. als Reeder, Korrespondentreeder oder Bevollmächtigter der Anzeigepflicht nach § 861 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt. (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 43. In § 1289 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt. 44. In § 1299 werden die Worte "verhängte Ordnungsstrafen in Geld" durch die Worte "festgesetzte Zwangsgelder oder Geldbußen" ersetzt. 45. In § 1303 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 46. § 1427 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "an Ort und Stelle" durch die Worte "nach Wahl der in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen" ersetzt; b) es wird folgender Satz 3 angefügt: "Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen Unterlagen in den Geschäftsräumen der in Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen." 47. Die Überschrift vor § 1428 erhält folgende Fassung: "V. Straf- und Bußgeldvorschriften". Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 617 48. Die §§ 1428 bis 1432 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ H28 (1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden Beitragsteile, die er einbehalten oder erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält. § 1429 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Hausgewerbetreibenden es unterläßt, rechtzeitig für die von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen die Beiträge abzuführen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 1430 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder leichtfertig in Versicherungskarten unrichtige Eintragungen macht, 2. vorhandene Eintragungen verfälscht oder eine Versicherungskarte mit unrichtigen oder verfälschten Eintragungen gebraucht, 3. Versicherungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder besonderen Merkmalen versieht, 4. Eintragungen nach § 1401 Abs. 2 ganz oder zum Teil unterläßt, 5. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1401 Abs, 3 oder § 1401a Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 6. entgegen § 1416 Abs. 2 das für den Arbeitnehmer ausgestellte Heft mit Versicherungsnachweisen der Sozialversicherung nicht aufbewahrt. (2) Den Versicherungskarten im Sinne des Absatzes 1 stehen Datenträger nach § 1401a Satz 1 sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 1401 Abs. 3 oder § 1401a Satz 2 erteilt werden, gleich. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 1431 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1, § 317a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, 2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 3. der Auskunftspflicht nach § 1427 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, 4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 1427 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2, § 317a Abs. 2 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 1427 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines, Hausgewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zuläßt, oder entgegen einer Anordnung des Versicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 Teile des Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 400 in Verbindung mit § 1397 Abs. 5, § 1400 Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung über die Zahlung von Beitragsteilen den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauernden Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, daß sie ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben, oder 2. entgegen § 402 in Verbindung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 einbehaltene Beiträge nicht rechtzeitig abführt, (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden, Stellt die Ordnungswidrigkeit zugleich eine solche nach § 530 oder § 532 dar, so wird sie nur nach den §§ 530 und 532 verfolgt, Soweit die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Träger der Rentenversicherung tätig sind, sind allein sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 1399 Abs, 4 gilt entsprechend." 49. § 1502 Abs. 3 und § 1503 Abs. 4 werden gestrichen. 50. § 1543c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen; 618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig der Auskunftspflicht nach Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." 51. § 1543d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen; b) es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arzt vorsätzlich oder fahrlässig dem Träger der Unfallversicherung die Auskunft über die Behandlung und den Zustand des Verletzten nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." 52. Die §§ 1554 und 1556 werden aufgehoben. 53. § 1577 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "eine Ordnungsstrafe in Geld verhängt" durch die Worte "ein Ordnungsgeld festgesetzt" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Das Ordnungsgeld setzt das Versicherungsamt fest." 54. In § 1581 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen. 55. § 1744 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht," ersetzt; b) in Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt und das Wort "strafgerichtlich" gestrichen. 56. § 1767 wird aufgehoben; die Überschrift vor § 1767 wird gestrichen. 57. Der Sechste Abschnitt des Sechsten Buches erhält folgende Fassung: "Sechster Abschnitt Bußgeldvorschriften § 1771 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Pflicht zur Anzeige von Arbeitsunfällen (§§ 1552, 1553) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder 2. der Pflicht, der Genossenschaft auf deren Verlangen das Arbeitsentgelt nachzuweisen, das für die Entschädigung maßgebend ist (§ 1581), nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder in den Nachweisen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. § 1772 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Pflicht zur Eintragung oder zum Nachweis von Unfällen auf einem Seefahrzeug (§ 1746) oder der Pflicht zur Bekanntgabe eines solchen Unfalls (§ 1747 Abs. 1, § 1748) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2. entgegen § 1754 Abs. 1 die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unterläßt oder 3. entgegen § 1755 Abs. 1 es unterläßt, die Untersuchung eines Unfalls zu beantragen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. § 1773 Wird gegen den Bußgeldbescheid des Versicherungsträgers Einspruch eingelegt, so nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die Befugnisse der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr." Artikel 253 Angestelltenversicherungsgesetz Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 66 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt. 2. In § 78 werden die Worte "verhängte Ordnungsstrafen in Geld" durch die Worte "festgesetzte Zwangsgelder oder Geldbußen" ersetzt. 3. In § 82 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 4. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "an Ort und Stelle" durch die Worte "nach Wahl der in Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen" ersetzt; b) es wird folgender Satz 3 angefügt: "Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen Unterlagen in den Geschäftsräumen der in Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen." Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 619 5. Die Überschrift vor § 150 erhält folgende Fassung: "V. Straf- und Bußgeldvorschriften". 6. Die §§ 150 bis 154 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 150 (1) Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er einbehalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der berechtigten Kasse vorenthält. § 151 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber es unterläßt, rechtzeitig für die von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen die Beiträge abzuführen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 152 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder leichtfertig in Versicherungskarten unrichtige Eintragungen macht, 2. vorhandene Eintragungen verfälscht oder eine Versicherungskarte mit unrichtigen oder verfälschten Eintragungen gebraucht, 3. Versicherungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder besonderen Merkmalen versieht, 4. Eintragungen nach § 123 Abs. 2 ganz oder zum Teil unterläßt, 5. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 123 Abs. 3 oder § 123a Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 6. entgegen § 138 Abs. 2 das für den Arbeitnehmer ausgestellte Heft mit Versicherungsnachweisen der Sozialversicherung nicht aufbewahrt. (2) Den Versicherungskarten im Sinne des Absatzes 1 stehen Datenträger nach § 123a Satz 1 sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 123 Abs. 3 und § 123a Satz 2 erteilt werden, gleich. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 153 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1, § 317a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, 2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 3. der Auskunftspflicht nach § 149 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, 4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 149 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2, § 317a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 149 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Arbeitgeber höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zuläßt, oder entgegen einer Anordnung des Versicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 Teile des Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 400 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 119 Abs. 5, § 122 Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung über die Zahlung von Beitragsteilen den von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauernden Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, daß sie ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben, oder 2. entgegen § 402 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 einbehaltene Beiträge nicht abführt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. Stellt die Ordnungswidrigkeit eine solche nach § 530 oder § 532 der Reichsversicherungsordnung dar, so wird sie nur nach den §§ 530 und 532 der Reichsversicherungsordnung verfolgt. Soweit die Krankenkassen als Einzugsstellen für die Träger der Rentenversicherung tätig sind, sind allein sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 121 Abs. 4 gilt entsprechend." 7. In § 205 werden die Worte "§§ 139 bis 148 (Verbote und Strafen)" durch die Worte "§§ 139, 146, 147 (Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder)" ersetzt. Artikel 254 Reichsknappschaftsgesetz Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 81 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und 620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt. 2. In § 94 Abs. 2 Salz 2 werden die Worte "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "eine Straftat" ersetzt. 3. In § 95 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt. 4. § 141 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Arbeitgeber haben dabei die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen."; b) in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "an Ort und Stelle" durch die Worte "nach Wahl der Bundesknappschaft oder ihrer Beauftragten entweder in den Geschäftsräumen der Bundesknappschaft oder in ihren eigenen Geschäftsräumen" ersetzt; c) dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen Unterlagen in den Geschäftsräumen der Bundesknappschaft vorzulegen." 5. In § 141a Satz 1 wird die Angabe "§ 141 Abs. 3" durch die Angabe "§ 141 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. 6. Die Überschrift vor § 233 erhält folgende Fassung: "VII. Verbote, Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder". 7. Die §§ 233 bis 236 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 233 Die Vorschriften der §§ 139, 146 und 147 der Reichsversicherungsordnung gelten entsprechend. § 234 Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er einbehalten hat, der Bundesknappschaft vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 235 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber es unterläßt, rechtzeitig für die von ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen die Beiträge abzuführen. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Arbeitgeber höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zuläßt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. § 236 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder leichtfertig in Versicherungsunterlagen unrichtige Eintragungen macht, 2. vorhandene Eintragungen verfälscht oder eine Versicherungsunterlage mit unrichtigen oder verfälschten Eintragungen gebraucht, 3. Versicherungsunterlagen mit unzulässigen Eintragungen oder besonderen Merkmalen versieht oder 4. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 141a Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Den Versicherungsunterlagen im Sinne des Absatzes 1 stehen Datenträger nach § 141a Satz 1 sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 141a Satz 2 erteilt werden, gleich. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 236a (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Meldepflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, 2. entgegen § 141 Abs. 2 Satz 2 die erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 3. der Auskunftspflidit nach § 141 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, 4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach § 141 Abs. 3 Satz 2, 3 oder Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder 5. einer Rechtsverordnung nach § 141 Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 255 Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt ge- Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 621 ändert durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "anhalten" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 147 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend." 2. Im Ersten Teil wird in der Überschrift des Sechsten Abschnitts das Wort "Strafvorschriften" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt. 3. Die Überschrift vor § 31 sowie § 31 erhalten folgende Fassung: "Bußgeldvorschriften § 31 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 die Übernahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig anzeigt oder 2. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die landwirtschaftliche Alterskasse. § 146 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend." 4. In § 32 werden die Worte "mit Ausnahme der Leistungs- und Strafvorschriften" durch die Worte "mit Ausnahme der Leistungs- und Buß-geldvorschriiten" ersetzt. Artikel 256 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I 5. 1433) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Siebenten Abschnitts werden nach dem Wort "Verfahren" der Beistrich und das Wort "Strafen" gestrichen. 2. § 79 wird aufgehoben. 3. § 80 erhält folgende Fassung: "§ 80 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Meldepflicht nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder 2. einer Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 317 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldouße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." 4. § 81 Abs. 2 wird gestrichen. Artikel 257 Selbstverwaltungsgesetz Das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 957), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "§ 141 oder § 142 der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte "§ 203 des Strafgesetzbuches" ersetzt. 2. In § 16 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "einer psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt. Artikel 258 Bundesversorgungsgesetz Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 141, ber. S. 180), zuletzt geändert durch das Vierte Anpassungsgesetz •— KOV vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird wie folgt geändert: 1. In § 18c Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "Strafvorschriften" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt. 2. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung" durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung" und die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "eines psychiatrischen Krankenhauses" ersetzt. 3. In § 71a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt. Artikel 259 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Dritte 622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Anpassungsgesetz — KOV vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. IS. 1985), wird wie folgt geändert: 1. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte "mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt; b) in Absalz 1 Nr. 7 wird vor dem Wort "Strafe" das Wort "gerichtlicher" gestrichen; c) in Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 2. § 45 Abs. 2 wird gestrichen. Artikel 260 Bundeskindergeldgesetz Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 8. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1593), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen. 2. § 28 wird aufgehoben. Neunter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen Artikel 261 Gesetz über das Postwesen In § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1006) werden der Beistrich nach dem Wort "begangenen" gestrichen und die Worte "mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht," ersetzt. Artikel 262 Gesetz über Fernmeldeanlagen Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 8), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 wird der Satzteil ", falls die Untersuchung nicht ausschließlich Übertretungen betrifft," gestrichen. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen; b) in Absatz 2 werden das Wort "fünf" durch das Wort "zwei" ersetzt sowie das Wort "vorsätzlich" gestrichen; c) die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz ersetzt: "(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag der Deutschen Bundespost verfolgt." 3. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben. 4. Die §§ 18 und 19 erhalten folgende Fassung: »§ 18 Wer entgegen der in § 11 bezeichneten Pflicht zur Geheimhaltung den Inhalt von Nachrichten oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 19 (1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Funkanlage dadurch verhindert oder stört, daß er elektrische Energie verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer absichtlich den Betrieb einer sonstigen Funkanlage dadurch verhindert oder stört, daß er elektrische Energie verwendet oder für die Anlage bestimmte elektrische Energie entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." 5. Hinter § 19 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 19a (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwachung von Fernmeldeanlagen (§ 6) verhindert oder stört oder eine in Ausübung der Überwachung verlangte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Oberpostdirektion. (4) Die Geldbußen werden zur Postkasse vereinnahmt." 6. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "nach § 15 strafbare Handlung" durch die Worte "Straftat nach § 15" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "nach § 15 strafbaren Handlung" durch die Worte "Straftat nach § 15" ersetzt. Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 623 Artikel 263 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden Das Gesetz vom 26. September 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden, (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1939) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 2. In Artikel 3 wird das Wort "Tatort" durch die Worte "Recht des Tatortes" ersetzt. 3. In Artikel 4 Halbsatz 1 werden die Worte "eine nach Artikel 2 mit Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte "eine Straftat nach Artikel 2" ersetzt. Artikel 264 Straßenverkehrsgesetz Das Straßenverkehrsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 42m" durch die Verweisung "§ 69" ersetzt; b) in Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Strafbefehl" der Beistrich gestrichen und die Worte "die Strafverfügung, die jugendrichterliche Verfügung" gestrichen. 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt; c) in Absatz 3 werden in den Nummern 1 und 2 jeweils die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" und die Verweisung "§ 42n Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung "§ 69a Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 3. In § 22 Abs. 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" und die Worte "sofern nicht nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine höhere Strafe verwirkt ist" durch die Worte wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt. 4. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Wird der Führerschein oder Fahrausweis in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins oder Fahrausweises abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend."; b) die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 5 bis 8; c) in Absatz 8 Satz 1 wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt. 5. In § 26 wird der Absatz 3 gestrichen; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 6. § 27 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: "(1) Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 kann ein Verwarnungsgeld (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bis zu vierzig Deutsche Mark erhoben werden."; b) die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3. 7. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "begangenen" der Beistrich gestrichen und die Worte "mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt sowie die Worte "oder auf dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277) beruhen" gestrichen; b) hinter Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: "1 a. Entscheidungen der Strafgerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153a der Strafprozeßordnung wegen einer in Nummer 1 bezeichneten Tat,". Artikel 265 Fahrlehrergesetz In § 7 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 22. November 1971 (Bundesgesetzblatt I S. 1829), wird jeweils die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" ersetzt. 624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Artikel 266 Kraftfahrsachverständigengesetz In § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086) wird die Verweisung "§ 37" durch die Verweisung "§ 44" ersetzt. Artikel 267 Personenbeförderungsgesetz Das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 911), wird wie folgt geändert: 1. In § 54a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort "strafrechtlicher" durch das Wort "strafgerichtlicher" ersetzt. 2. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt; b) Satz 2 wird gestrichen. 3. § 60a wird aufgehoben. Artikel 268 Güterkraftverkehrsgesetz Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2149), wird wie folgt geändert: 1. In § 55 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird das Wort "strafrechtlicher" durch das Wort "strafgerichtlicher" ersetzt. 2. § 63 Abs. 4 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 2 werden gestrichen. 3. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen, 4. In § 98 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" durch die Worte "Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" ersetzt. 5. § 98a wird aufgehoben. Artikel 269 Pflichtversicherungsgesetz § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl, I S. 503), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."; c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel 270 Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl, I S. 667), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. "; c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, Artikel 271 Gesetz über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs In § 6 Abs. 2 des Gesetzes über eine Statistik des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs vorn 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1987) werden die Worte "Die §§ 12 und 13" durch die Angabe "§ 12" und hinter dem Wort "Bundeszwecke" das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt. Artikel 272 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen I. § 82 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 17), wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Ordnungswidrigkeiten"; Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 625 b) in Absatz 1 werden das Wort "Wer" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie nach dem Wort "stört" der Beistrich und die Worte "wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist" gestrichen; c) in Absatz 2 werden die Worte "Die gleiche Strafe trifft den, der" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt; d) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." II. § 82 der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 10. Februar 1943 (Reichsge-setzbl. II S. 31) wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Ordnungswidrigkeiten"; b) in Absatz 1 werden das Wort "Wer" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie nach dem Wort "stört" der Beistrich und die Worte "wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist" gestrichen; c) in Absatz 2 werden die Worte "Die gleiche Strafe trifft den, der" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt; d) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel 273 Bundeswasserstraßengesetz Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt geändert durch das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 966, 1300), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift zum Abschnitt 11 werden die Worte "Straf- und" gestrichen. 2. § 49 wird aufgehoben. Artikel 274 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl.il S. 317), zuletzt geändert | durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 14. April 1971 (Bundesgesetzblatt I S. 345), wird wie folgt geändert: 1. § 7 erhält folgende Fassung: »§ 7 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die von" den Rheinuferstaaten oder den Moseluferstaaten gleichlautend erlassenen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften und die auf Grund solcher Vorschriften ergangenen Anordnungen gilt für die Höhe der Geldbuße der Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte." 2. Nach § 7a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 7b (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. (2) örtlich zuständig ist nur die Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat begangen ist. Der Bundesminister für Verkehr kann die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsverordnung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion für den Bereich mehrerer Wasser- und Schifffahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Ist die Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener Verwaltungsbehörden gehören, so sind die Verwaltungsbehörden beider Ufer zuständig. (3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 verjährt in einem Jahr." 3. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort "Die" die Worte "Verordnung über Eibschifferzeugnisse vom 2. Juli 1926 (Reichsgesetzbl.il S. 364) sowie die" eingefügt. Artikel 275 Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Siebenten Abschnitts werden die Worte "Straf- und" gestrichen. 626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 2. In § 36 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" durch die Worte "Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" ersetzt. 3. § 36a wird aufgehoben. Artikel 276 Gesetz über Schifferdienstbücher § 8 des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom 12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 3), geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bestraft" durch die Worte "(1) Ordnungswidrig handelt" ersetzt; b) es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel 277 Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1183), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "Erzwingungsstrafen in Geld" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt; b) Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: "Das Zwangsgeld wird vom Vorsitzenden des Seeamts festgesetzt;"; c) in Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort "ihre" durch das Wort "seine" ersetzt. 2. In § 28 Abs. 2 werden die Worte "Ordnungs- und Erzwingungsstrafen in Geld" durch die Worte "Ordnungs- und Zwangsgeld" ersetzt. Artikel 278 Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute Das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212), geändert durch das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2 wird jeweils das Wort "Reichsgebiets" durch die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt; b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "nach den Reichsgesetzen strafbaren Handlung" durch die Worte "Tat, für die das deutsche Straf recht gilt," und die Worte "nach Deutschland" durch die Worte "in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt; c) in Absatz 3 werden hinter dem Wort "Kapitän" die Worte "oder sein Stellvertreter (§ 2 Abs. 3 des Seemannsgesetzes)" eingefügt. 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 3. § 8 erhält folgende Fassung: "§ 8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän oder als Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. 3 des Seemannsgesetzes) der Pflicht nach § 1 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Seemannsamt. Für die örtliche Zuständigkeit des Seemannsamts und des Amtsgerichts gelten § 132 Abs. 2 und § 134 des Seemannsgesetzes." Artikel 279 Gesetz über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch öl, 1954 Das Gesetz vom 21. März 1956 über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch öl, 1954 (Bundesgesetzblatt 1956 IIS. 379), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 909), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und mit Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte "Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."; c) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 627 2. Hinter Artikel 6 wird folgende Vorschrift eingefügt: "Artikel 6a (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Reeder oder Ausrüster 1. der Vorschrift des Artikels VII Abs. 1 des Übereinkommens oder 2. einer Rechtsverordnung nach Artikel 3 Nr. 2 dieses Gesetzes, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebenen Eintragungen in das öltagebuch unterläßt oder unrichtige Eintragungen macht. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 280 Seemannsgesetz Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Kostenermächtigungsvorschriften des Seemannsgesetzes vom 6. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1306), wird wie folgt geändert: 1. § 50 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt; b) es werden die Worte "mit Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen bedrohte strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 2. In § 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils die Worte "mit Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen bedrohte strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt. 3. In § 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1, §§ 117, 118 Abs. 1, §§ 119, 120 und 122 Abs. 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen. 4. § 114 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "verursacht" durch das Wort "herbeiführt" ersetzt und hinter dem Wort "Jahr" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt; b) in Absatz 2 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt; c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Reeders oder des Kapitäns verfolgt." 5. § 115 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Verursacht der Täter die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."; c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden hinter dem Wort "aufrechtzuerhalten" der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Worte "und wenn sie rechtmäßig ergangen ist." gestrichen; e) nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt: "(5) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Anordnung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Besatzungsmitglied irrig annimmt, die Anordnung sei rechtmäßig. (6) Nimmt das Besatzungsmitglied bei Begehung der Tat irrig an, die Anordnung sei nicht rechtmäßig, und konnte es den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte das Besatzungsmitglied den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, der vermeintlich rechtswidrigen Anordnung nachzukommen, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen." 6. § 116 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ein Besatzungsmitglied, das einem Vorgesetzten bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung an Bord mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."; b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: "(3) § 115 Abs. 5, 6 gilt entsprechend."; 628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Durchführung einer in Absatz 1 bezeichneten Maßnahme zugezogen sind." 7. In § 117 wird die Verweisung "§ 115 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 115 Abs. 4" ersetzt. 8. § 118 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 2 werden die Worte "und Geldstrafe oder eine dieser Strafen" durch die Worte "oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt, 9. In § 119 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt. 10. § 121 erhält folgende Fassung: "§ 121 Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän (1) Ein Kapitän, der 1. der Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Beschäftigung von Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. einer Vorschrift des § 94 Abs. 3 oder des § 95 Abs. 1 über die Beschäftigung von Jugendlichen, 3. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs, 1 Nr. 9, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird ein Kapitän bestraft, der 1. der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung, 2. einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89 Abs. 1 Satz 3, des § 91 Abs. 1, der §§ 93, 96 bis 100, 138 Abs. 1, 2, 4 oder des § 139 über die Arbeitszeit, 3. einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung weiblicher und jugendlicher Besatzungsmitglieder, 4. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7, 8, 10 oder 14, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 5. einer auf Grund des § 92 Abs. 2 oder des § 94 Abs, 4 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde, 6. einer auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft, zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet. (3) Handelt der Kapitän in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig oder verursacht er in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." 11. § 122 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) in Absatz 2 werden hinter dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt, 12, § 123 erhält folgende Fassung: "§123 Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Reeder (1) Ein Reeder, der einer vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde nach § 80 Abs. 2, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebes oder die Geräte betrifft, zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Verursacht der Reeder die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen." 13. § 123a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ein Reeder oder Kapitän, der einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 über die Mindestbesetzung von Kauffahrteischiffen mit Kapitänen, Schiffsoffizieren, sonstigen Angestellten und Schiffsleuten zuwiderhandelt, wird, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."; b) in Absatz 2 werden hinter dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt. Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 629 14. § 1 2(> wird wie lolgl. geändert: a) In den Eingangsworten wird die Verweisung "§ 121" durch die Verweisung "§ 121 Abs. 2 oder 3" ersetzt; b) die bisherige Nummer 1 wird durch folgende Nummern ersetzt: "1. der Vorschrift, des § 81 über die ärzt-1 iche lJntersuchung, 2. einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89 Abs. 1 Satz 3, des § 91 Abs. 1, der §§ 93, 96 bis 100, 138 Abs. 1, 2 oder 4 oder des § 139 über die Arbeitszeit, 3. einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung weiblicher und jugendlicher Besatzungsmitglieder, 4. einer Vorschrift, des § 95 Abs. 2 Satz 2 oder 3 über die Gefahrenbelehrung, 5. der Vorschrift des § 101 über Arbeits-zeitnachweise, 6. der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2 über die Überwachung durch die Ar-beitsschutzbehörde, auch soweit in § 102a Abs. 1 Salz 2 hierauf verwiesen wird,"; c) die bisherige Nummer 2 wird Nummer 7 und erhält folgende Fassung: "7. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7 bis 10, 11, 13 oder 14, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,"; d) die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 8 und 9. 15. § 127 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 5 über die angemessene Unterbringung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,". 16. § 131a erhält folgende Fassung: "§ 131a Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Die §§ 114 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden." Artikel 281 Erste Verordnung auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlaß sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung von Seeschiffen und Hochseefischereifahrzeugen § 7 der Ersten Verordnung auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlaß sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung von Seeschiffen und Hochseefischereifahrzeugen vom 14. Februar 1935 (Reichsgesetzblatt If S. 115, ber. S. 176) erhält folgende Fassung: "§ 7 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Reeder oder Kapitän 1. einer Vorschrift über das erforderliche Küchenpersonal auf einem Schiff (§ 2) oder 2. einer Vorschrift über den Zustand der Unterkunftsräume und hygienischen Einrichtungen auf einem Schiff (§ 6 Abs. 1) oder über die Reinigung und Desinfektion der Unterkunftsräume und hygienischen Einrichtungen (§ 6 Abs. 3) zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Reeder 1. einer Vorschrift über die ordnungsgemäße Ausrüstung des Schiffes mit Verpflegung oder die Durchführung der Verpflegung (§ 3) zuwiderhandelt oder 2. eine Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig trifft. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kapitän 1. einer Vorschrift über die ordnungsgemäße Verwaltung, Verwendung (§ 4) oder Überwachung der Zubereitung der Verpflegung (§ 5 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3) oder 2. einer Vorschrift über die Überwachung des Zu-standes der Unterkunftsräume und hygienischen Einrichtungen (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2) zuwiderhandelt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Seemannsamt. Für die örtliche Zuständigkeit des Seemannsamts und des Amtsgerichts gelten § 132 Abs. 2 und § 134 des Seemannsgesetzes." Artikel 282 Flaggenrechtsgesetz Das Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Straf- und Bußgeldvorschriften". 2. § 15 erhält folgende Fassung: "§ 15 (1) Wer als Kapitän eines Seeschiffes vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 6 oder des § 13 über das Verbot des Führens einer anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zu- 7 630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I "widerhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-hundertachtzig Tagessätzen bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Kapitän eines Seeschiffes unbefugt die Bundesflagge oder eine Dienstflagge führt." 3. Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 16 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän eines Seeschiffes vorsätzlich oder fahrlässig 1. die nach § 3 Abs. 2, 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 oder nach § 13 vorgeschriebenen Urkunden während der Reise nicht an Bord mitführt, 2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 2 oder des § 13 über das Zeigen der Bundesflagge zuwiderhandelt oder 3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder des § 13 über die Bezeichnung eines Seeschiffes zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän oder Schiffer einer Vorschrift des § 8 Abs. 1, des § 13 oder des § 14 Abs. 2 über die Art und Weise der Flaggenführung oder einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. als Schiffer der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über die Flaggenführung der Binnenschiffe zuwiderhandelt oder 3. die in § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 17 Die Strafdrohung des § 15 und die Bußgelddrohung des § 16 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 gelten auch für den Stellvertreter des Kapitäns. § 18 § 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden." Artikel 283 Gesetz über das Seelotswesen Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Ände-rungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung: " Bußgel d vor sehr i ften". 2. Die §§ 54 und 55 werden durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 54 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. als Schiffsführer der auf Grund einer Lotsordnung bestehenden Pflicht zur Annahme eines Lotsen nicht nachkommt oder 2. auf einem Schiff, dessen Führer zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet ist, die beratende Tätigkeit des Seelotsen behindert. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf Revieren die Tätigkeit eines Seelotsen unbefugt ausübt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 284 Strandungsordnung Die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichs-gesetzbl. S. 73), zuletzt geändert durch das See-rechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 1 und 2 Satz 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2. 2. § 43 erhält folgende Fassung: "§ 43 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Anzeigepflicht nach § 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 4, §§ 13, 20 Satz 2, § 21 oder § 25a zuwiderhandelt, 2. entgegen § 7 wider den Willen des Schiffers Maßregeln zum Zwecke der Bergung oder Hilfeleistung ergreift, insbesondere an das Schiff anlegt oder es betritt, oder ohne die erforderliche Erlaubnis des Strandvogts an ein verlassenes Schiff anlegt oder es betritt, 3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ohne Genehmigung des Schiffers oder des Strandvogts Gegenstände aus dem Schiff fortschafft oder einer Bestimmung des Schiffers oder des Strandvogfs über das Verbringen von Gegenständen oder des Schiffes zuwiderhandelt oder entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 geborgene Gegenstände nicht nach dem zunächst erreichbaren Hafen oder Landungsplatz im Geltungsbereich dieses Gesetzes bringt, 4. von ihm geborgene Gegenstände entgegen § 13 auf Erfordern nicht abliefert oder entgegen § 20 Satz 2 oder § 21 nicht zur Verfügung stellt oder 5. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 ohne Zustimmung der Behörde ein Hindernis (§ 25 Abs. 1) beseitigt oder Gegenstände von diesem fortschafft. Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 631 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 285 Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken Das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 28. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 412), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 22. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 669), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "überwachungs- und Zwangsvorschriften"; b) Absatz 3 wird gestrichen. 2. Hinter § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 3a Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." Artikel 286 Luftverkehrsgesetz Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282), wird wie folgt geändert: 1. In § 59 Abs. 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt. 2. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft." 3. § 62 erhält folgende Fassung: "§ 62 (1) Wer als Führer eines Luftfahrzeuges den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft." Zehnter Titel Außerkrafttreten von Vorschriften Artikel 287 Es treten außer Kraft: 1. Das Gesetz zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 501); 2. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom 9. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 256); 3. die Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645); 4. der Dritte Teil des Bundespersonalvertretungsgesetzes; 5. § 4 der Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2458); 6. die §§ 30, 31 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645); 7. § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 2. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 198); 8. § 29 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. IS. 1009); 9. das Gesetz zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 (Reichsgesetzbl. S. 125); 10. die Bekanntmachung betreffend die Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauch des Roten Kreuzes vom 7. Mai 1903 (Reichsgesetzbl. S. 215); 11. § 9 des Gesetzes über Vorsorgemaßnahmen zur Luftreinhaltung vom 17. Mai 1965 (Bundesge- 632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I setzbl. 1 S. 413), geändert durch das Einfüh-rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 12. § 9 des Gesetzes zum Schulz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1214), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 503); 13. § 88 des Slädlebauförderungsgesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1125); 14. das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 55), zuletzt geändert durch das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815); 15. § 19 Abs. 5 des Hochschulstatistikgesetzes vom 31. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1473); 16. § 3 des Gesetzes zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte vom 23. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 267); 17. § 3 des Gesetzes zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte vom 10. August 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlins. 577); 18. § 132 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vorn 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 868), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. August 1972 zu dem Übereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes und des Flößereigesetzes (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1005); 19. § 32 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei vom 15. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 341), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. August 1972 zu dem Übereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes und des Flößereigesetzes (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1005); 20. § 6 des Gesetzes betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien vom 8. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 210); 21. § 22 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294), geändert durch das Kostenermächti-gungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805); 22. die §§ 18 bis 36 und 38 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 339); 23. das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 195), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. IS. 1006); 24. Artikel 6 Abs. 1 des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 739); 25. Artikel 9 Abs. 1 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 735), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645); 26. die Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 44), zuletzt geändert durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 735); 27. die Artikel 8, 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung von Artikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 24. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 265); 28. die Artikel 2, 4 Nr. 3 und Artikel 6 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505); 29. das Zehnte Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 313); 30. das Gesetz betreffend die unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen vom 5. April 1888 (Reichsgesetzbl. S. 133), geändert durch Artikel III des 2. Teils der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121); 31. die Verordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 15. September 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 879), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645); 32. die §§ 2 und 3 des Gesetzes betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung vom 2. Januar 1911 (Reichsgesetzblatt S. 25), geändert durch das Einführungs-gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 33. die §§ 2 und 3 des Gesetzes über den Schutz des zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs und der Länder verwendeten Papiers gegen un- Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 633 befugte Nachahmung vom 3. Juli 1925 (Reichs-gesotzbl. I S. 93), geändert durch das Einfüh-rungsgesolz /um Gesetz über Ordnungswidrig-keil.cn vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 34. Artikel 163 des Einfuhrungsgesetz.es zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645); 35. § 7 des Gesetzes über das Verfahren bei der Erteilung von Zoll kontingentscheinen vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1389), geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. 1 S. 940); 36. § 26 des AHsparergesetz.es in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. 1 S. 169), zuletzt geändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 585); 37. das Münzgesetz vom 30. August 1924 (Reichs-gesetzbl. II S. 254), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Münzgesetzes vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 574); 38. die Verordnung über die Flerstellung von Medaillen und Marken vom 27. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 1 S. 2); 39. Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft vom 9. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281), zuletzt geändert durch das Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920); 40. § 46 Abs. 8, § 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 917); 41. § 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 17. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 911); 42. § 7 Abs. 1, § 8 des Gesetzes über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft vom 31. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 9), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 43. § 9 des Gesetzes über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und Erdöl-Rohrleitungen vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 473), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); . 44. § 10 Abs. 3, § 20 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069); 45. § 14 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 46. § 17 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1352), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1251); 47. § 12 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 48. § 10 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 6. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 720); 49. § 28 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau vom 24. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 665); 50. § 6 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken und des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 8. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1083); 51. § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsge-setz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805); 52. § 27 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, ber. S. 1817), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 53. § 3 Abs. 3, § 4 des Gesetzes über Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1653), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 54. § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für 634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I deutsche IndusLrieobligationen vom 21. April 1931 (Reichsgesetzbl. 11 S. 401), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Industriebankgesetz vom 8. April 1935 (Reichsgesetzbl. II S. 411); 55. das Pri valnolenbankgesetz. vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 246), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Privalnotenbankgesetzes (Überleitungsgesetz) vom 29. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 1399); 56. § 14 Abs. 3, § 24 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075); 57. § 12 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. IS. 1021); 58. § 6 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. IS. 503); 59. § 32 der Verordnung zur Ausführung des Reblausgesetzes im Weinbaugebiet vom 23. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1543), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Bekanntgabe der reblausverseuchten, seuchenverdächtigen und seuchengefährdeten Gemeinden vom 31. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 62); die überschritt vor § 32 entfällt; 60. § 10 der Verordnung zur Ausführung des Reblausgesetzes außerhalb des Weinbaugebiets vom 24. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1549); die überschritt vor § 10 entfällt; 61. § 17 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709); 62. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 967); 63. § 10 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423); 64. § 11 des Mühlengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1057), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805); 65. § 27 der Futtermittelanordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213), zuletzt geändert, durch die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 805, 930); 66. § 15 des Mühlenstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098); 67. Kapitel II der Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung der Landwirtschaft vom 23. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 80), geändert durch die Butterverordnung vom 2. Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 110); 68. § 18 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 471), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617); 69. § 12 des Fischgesetzes vom 31. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 567), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617); 70. § 6 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2201); 71. § 13a des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2057); 72. § 29 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1543), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 6. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1305); 73. § 10 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes vom 29. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533); 74. das Gesetz betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben vom 4. Dezember 1876 (Reichsgesetzbl. S. 233); 75. die Verordnung betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben vom 29. März 1877 (Reichsgesetzbl. S. 409); 76. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1317), zuletzt geändert durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965); 77. § 33 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), geändert durch das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. IS. 946); 78. § 10 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 717); 79. das Gesetz über den strafrechtlichen Schutz von Freistempelabdrücken vom 23. November 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1375), geändert durch das Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1006); Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 635 80. § 6 des Geselzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. 1 S. 277); 81. § 21 Abs. 4, § 27 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. IS. 1082); 82. Artikel IV des Gesetzes betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. S. 1137); 83. § 17 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert, durch das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834); 84. Artikel 3 des Gesetzes über den Zusammenstoß von Schiffen sowie über die Bergung und Hilfsleistung in Seenot vom 7. Januar 1913 (Reichsgesetzbl. S. 90); 85. Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 (Bundesgesetzbl. 1953 II S. 603), geändert durch das Gesetz vom 6. Mai 1965 zum Schiffssicherheitsvertrag vom 17. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 465). Sechster Abschnitt Anpassung des Landesrechts Artikel 288 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Straf Vorschriften des Landesrechts, soweit sie durch ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden. Artikel 289 Allgemeine Anpassung Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind. Artikel 290 Geldstraf drohungen (1) Auf Geldstrafe kann auch dann erkannt werden, wenn das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahlweise keine Geldstrafe androht. (2) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mehr als sechs Monaten wahlweise Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß an, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, so kann auf Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß erkannt werden. Beträgt das Höchstmaß der wahlweise angedrohten Freiheitsstrafe nur sechs Monate, so kann auf Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen erkannt werden. (3) Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorschreiben oder zulassen. Artikel 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie 1. die Rücknahme des Strafantrags regeln oder 2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann. Artikel 292 Nicht mehr anwendbare Straf-und Bußgeldtatbestände (1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4 Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben. (2) Nach Absatz 1 sind namentlich nicht mehr anzuwenden: Baden-Württemberg 1. § 58 Abs. 4 des Kammergesetzes vom 27. Oktober 1953 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 163), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz über die Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 400); 2. § 21 Abs. 3 des Architektengesetzes vom 5. Dezember 1955 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg* S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Architektengesetzes vom 9. Oktober 1973 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 377); 3. § 119 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 25. Februar 1960 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 17), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz über die Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 400); 4. § 21 Nr. 1 des Landespressegesetzes vom 14. Januar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 11), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 7. April 1970 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 124); 5. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 4. Februar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 55), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz über die Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 400); 6. § 13 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 18. Dezember 1970 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 516), geändert 636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I durch das Zweite Gesetz über die Änderung von Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S.400); 7. § 20 des Abfallgesetzes vom 21. Dezember 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1972 S. 1); Bayern 8. Artikel 15 des Gesetzes über öffentlich bestellte und beeidigle Sachverständige vom 11. Oktober 1950 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts IV S. 73), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 31. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 345, 356, ber. S. 456, 468); 9. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts Ergänzungsband S. 10), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 31. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 345, 353, ber. S. 456, 468); 10. Artikel 75 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes vom 21. November 1958 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 333, ber. 1959 S. 122), zuletzt geändert durch das Bayerische Fachhochschulgesetz vom 27. Oktober 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 481); 11. Artikel 28 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes vom 6. Februar 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 9), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 31. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 345, 357, ber. 456, 468); 12. Artikel 38 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Architektengesetzes vom 31. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 363), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Architektengesetzes vom 14. April 1971 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 123); 13. Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Organisation der elektronischen Datenverarbeitung im Freistaat Bayern vom 12. Oktober 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 457); Berlin 14. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichs-gesetzbl. S. 941), geändert durch das Gesetz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 474); 15. § 103 des Berliner Wassergesetzes vom 23. Februar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 133), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes vom 30. November 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 2210); 16. § 20 Nr. 1 des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 744), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 474); 17. § 75 des Personalvertretungsgesetzes vom 22. Juli 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1004), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 474); 18. § 7 des Gesetzes über eine Erhebung für Zwecke der Stadtplanung vom 16. Oktober 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 2116); 19. § 5 des Gesetzes über Enquete-Kommissionen des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 7. Dezember 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlins. 1974); 20. § 19 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 29. Januar 1971 (Gesetz -und Verordnungsblatt für Berlin S. 324); 21. § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Architektengesetzes vom 16. Februar 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 429); Bremen 22. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Sammlung des bremischen Rechts — früheres Reichsrecht — 2172-a-l); 23. § 12 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von chemisch-technischen Assistenten und die Errichtung von Lehranstalten für chemisch-technische Assistenten vom 21. November 1950 (Sammlung des bremischen Rechts 711-e-l), geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 24. März 1970 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 37, ber. S. 54); 24. § 136 des Bremischen WTassergesetzes vom 13. März 1962 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 59), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes vom 15. Mai 1973 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 106); 25. § 21 Nr. 1 des Pressegesetzes vom 16. März 1965 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 63), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Bremen vom 8. September 1970 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 94); Nr. 22 fug der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 637 26. § 68 des Bremischen Personal Vertretungsgesetzes in. der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1969 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 143), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Personalver-tretungsgeselzes vom 3. Juli 1973 (Gesetzblatt der Freuen I lansesladt Bremen S. 148); 27. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 30. Juni 1970 (Gesetzblatt der Freuen Hansestadt Bremen S. 71); 28. § 21 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 11. Juli 1972 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen. S. 148); Harnburg 29. § 62a des llalengesetzes vom 21. Dezember 1954 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9501-d), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 90); 30. § 100 des Harnburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 17. November 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 211); 31. § 101 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeld Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 90); 32. § 20 Nr. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 15), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. März 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 90); 33. § 19 des Feuerwehrgesetzes vom 15. Mai 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 5. 87); Hessen 34. § 115 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 69), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen IS. 258); 35. § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Flessischen Architektengesetzes vom 25. September 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 259, 314), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Flessischen Architektengesetzes vom 7. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 638); 36. § 91 des Flessischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Amtsbezeichnungen von Fachhochschullehrern vom 23. Mai 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen IS. 171); 37. § 16 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. Juli 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 409); 38. § 16 des Datenschutzgesetzes vom 7. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 625); 39. § 21 des Abfallgesetzes vom 13. Juli 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 191); Niedersachsen 40. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Sonderband II S. 338), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 309); 41. § 3 des Gesetzes betreffend die Überwachung des Handels mit Giften, giftigen Pflanzenschutzmitteln und Arzneimitteln außerhalb der Apotheken vom 21. Juli 1954 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Sonderband I S. 321), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 309); 42. § 84 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1972 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 231, 467), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 23. Juli 1973 (Niedersächsisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 239); 43. § 21 Nr. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes vom 22. März 1965 (Niedersächsisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 9), zuletzt geändert durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. Juni 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 237); 44. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 6. Januar 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1), geändert durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. Juni 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 237); 45. § 31 Satz 1 Nr. 3 des Architektengesetzes vom 23. Februar 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 37); 638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 46. § 137 des Niedersäcbsischcn Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 457), geändert durch das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 309); Nordrhein-Westfalen 47. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 941); 48. § 13 des Biggetalsperregesetzes vom 10. Juli 1956 (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 470), zuletzt geändert durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22); 49. § 73 des Landespersonalverlretungsgesetzes vom 28. Mai 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 209), zuletzt geändert durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22); 50. § 122 des Wassergeselzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 235, ber. S. 539), zuletzt geändert durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22); 51. § 7 des Gesetzes über eine Statistik zur Feststellung der Wohnverhältnisse vom 29. Juni 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 210); 52. § 22 Nr. 1 des Landespressegesetzes NW vom 24. Mai 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 340), geändert durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22); 53. § 65 Abs. 1 Buchstabe b des Architektengesetzes vom 4. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 888); 54. § 6 des Gesetzes über eine Statistik zur Feststellung des Auftragsbestandes im Bauhauptgewerbe vom 13. Januar 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 60); 55. § 8 des Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1970 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 283); 56. § 15 des Gesetzes über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern vom 16. Juni 1970 (Gesetz-und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 434); 57. § 10 Satz 2 des Gesetzes über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 124); Rheinland-Pfalz 58. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 941), zuletzt geändert durch lfd. Nr. 7 der Anlage zum Rechtsbereinigungsgesetz —- Reichsrecht vom 20. Dezember 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 282, BS 13-5); 59. § 133 des Landeswassergesetzes vom 1. August 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 153, BS 237-1), zuletzt geändert durch das Landespflegegesetz vom 14. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt, für das Land Rheinland-Pfalz S. 147); 60. § 20 Nr. 1 des Landespressegesetzes vom 14. Juni 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 107, BS 225-1), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 5. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 96); 61. § 25 des Landesplanungsgesetzes vom 14. Juni 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 177, BS 230-1), zuletzt geändert durch das Landespflegegesetz vom 14. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 147); 62. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 28. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 211, BS 711-20), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 5. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 96); 63. § 23 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kastrationsgesetzes vom 22. Dezember 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1971 S. 26, BS 2120-10); 64. § 103 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 93, BS 2035-1); 65. § 26 des Abfallgesetzes vom 17. Januar 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 81, BS 237-20); Saarland 66. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichsgesetzbl. S. 941); 67. § 123 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 674); Nr. 22 -— Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 639 68. § 10 Salz 2 dos Gesetzes Nr. 768 über einen Bergmannsversorgungsschein im Saarland vom 11. Juli 1962 (Amtsblatt des Saarlandes S. 605), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 907 zur Änderung und Boreinigung von Straf- und Buß-geldvor scbriflen sowie zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 11. März 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 267, ber. S. 584); 69. §§ 115, 116 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland vom 9. Mai 1973 (Amtsblatt des Saarlandes S. 289); 70. § 21 Nr. 1 des Saarländischen Pressegesetzes vom 12. Mai 1965 (Amtsblatt des Saarlandes S. 409), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 907 zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Straf rechts vom 11. März 1970 (Amtsblatt: des Saarlandes S. 267, ber. S. 584); 71. § 14 des Gesetzes Nr. 948 über die Gutachter-steile für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 22. März 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 227); 72. § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Saarländischen Architektengesetzes vom 21. Juni 1972 (Amtsblatt des Saarlandes S. 369); Schleswig-Holstein 73. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichsgesefzbl. S. 941), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften vom 24. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 66); 74. § 12 des Geflügelzuchtgesetzes vom 9. Mai 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften vom 24. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 66); 75. § 21 Nr. 1 des Landespressegesetzes vom 19. Juni 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 71), geändert durch das Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften vom 24. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 66); 76. § 99 Abs. 1 Nr. 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 18. April 1967 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 131), zuletzt geändert durch das Verwaltungsverein-fachungsgesetz vom 25. Februar 1971 (Gesetz-und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 66); 77. § 66 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Richtergesetzes vom 13. Juli 1973 (Gesetz-und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 270); 78. § 19 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration vom 31. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 297); 79. § 102 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 327, ber. 1972 S. 14), geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Januar 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 2); 80. § 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 89). (3) Es sind ferner nicht mehr anzuwenden: 1. Artikel 23 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 601), zuletzt geändert durch das Denkmalschutzgesetz vom 25. Juni 1973 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 328), 2. die Polizeiverordnung über den Verkehr mit Gefangenen vom 29. Oktober 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 673), soweit sie den gleichen Gegenstand wie § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten regeln. Siebenter Abschnitt Ergänzende strafrechtliche Regelungen Artikel 293 Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörden dem Verurteilten gestatten können, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Artikel 294 Gerichtshilfe Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung) gehört zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde aus dem Bereich der Sozialverwaltung bestimmen. 640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Artikel 295 Aufsichtsstellen bei Fühlungsaufsicht (J) Die Auisichfsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) gehören zum Geschäftsbereich der Landes-j u st i z ve r w a!t u n ge n. (2) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des höheren Dienstes, von staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen oder von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen; der Leiter der Aufsichlssfelle muß die Befähigung zum Richl.eraml: besitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein. Artikel 296 Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften § 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches i-.st nicht anzuwenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes in ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und öffentlich vertrieben werden. Artikel 297 Verbot der Prostitution (1) Die Landesregierung kann zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes 1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern, 2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets, 3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebi ets durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken. (2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder höhere Verwaltungsbehörde übertragen. (3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten. Achter Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 298 Mindestmaß der Freiheitsstrafe (1) Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf auch wegen solcher Taten nicht verhängt werden, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. (2) Hätte das Gericht nach bisherigem Recht eine Freiheitsstrafe unter einem Monat verhängt, so erkennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen. Artikel 299 Geldstrafe (1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43 des Strafgesetzbuches) gelten auch für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen. (2) Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen nur so viele Tagessätze verhängt werden, daß die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches nicht höher ist als das nach bisherigem Recht angedrohte Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe. (3) Neben Freiheitsstrafe darf eine Geldstrafe nach § 41 des Strafgesetzbuches nur verhängt werden, wenn auch nach bisherigem Recht eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen war. Artikel 300 Übertretungen (1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren und nach neuem Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen. Artikel 298, 299 sind anzuwenden. (2) Die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren, bleiben bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 des Strafgesetzbuches außer Betracht. Artikel 301 Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1978 begangen worden ist, darf die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 sowie nach § 63 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden. Artikel 302 Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe Ist vor dem 1. Januar 1975 die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 456b Satz 2 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung vor der Freiheitsstrafe vollzogen worden, so wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet. Artikel 303 Führungsaufsicht (1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden. (2) Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein. Nr. 22 -¦— Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 641 Artikel 304 Polizeiaufsicht ist vor dem 1. Januar 1975 auf Zulassigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden, so verliert dieser Ausspruch seine Wirkung. Ist im Zentralregister bei einer Verurteilung die Zulassigkeit von Polizeiaufsicht eingetragen worden, so ist die Eintragung insoweit zu tilgen. Artikel 305 Berufsverbot Neben der Strafe, die wegen einer vor dem 1. Januar 1975 begangenen Tat verhängt wird, ordnet das Gericht das Berufsverbot nur an, wenn außer den Voraussetzungen des § 70 des Strafgesetzbuches auch die Voraussetzungen der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach bisherigem Recht vorliegen. Das Berufsverbot darf in diesem Falle nicht für immer angeordnet werden. Artikel 306 Selbständige Anordnung von Maßregeln Die Vorschriften des neuen Rechts über die selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§71 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Maßregel nach den Artikeln 301 und 305 auch neben der Strafe nicht angeordnet werden darf. Artikel 307 Verfall (1) Für die Anordnung des Verfalls wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist und über die nach diesem Zeitpunkt entschieden wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts 1. über die Voraussetzungen des Verfalls (§§ 73, 73a des Strafgesetzbuches), soweit das bisherige Recht den Verfall oder die Einziehung des Entgelts vorschreibt, 2. über die Schätzung, die Entscheidung in Härtefällen, die Wirkung des Verfalls und seine nachträgliche Anordnung {§§ 73b bis 73d, 76 des Strafgesetzbuches). (2) Die Anordnung des Verfalls ist auch insoweit zulässig, als nach § 27b des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung eine höhere Geldstrafe hätte verhängt werden können als nach neuem Recht. An die Stelle der Anordnung des Verfalls eines Gegenstandes tritt der Verfall des Wertersatzes. (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit das bisherige Recht für den Betroffenen günstiger ist. Artikel 308 Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (1) Die Vorschriften des neuen Rechts über Strafantrag, Ermächtigung und Straf verlangen (§§ 77 bis 77e, 194 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. (2) War nach bisherigem Recht zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei. (3) Ein vor dem 1. Januar 1975 gestellter Antrag bleibt wirksam, auch wenn die Antragsberechtigung nach neuem Recht einem anderen zusteht. (4) War am 1, Januar 1975 das Recht, einen Strafantrag zu steilen, nach den Vorschriften des bisherigen Rechts bereits erloschen, so bleibt es dabei. (5) Ist die Tat erst durch die Vorschriften des neuen Rechts nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist frühestens am 31. März 1975. Artikel 309 Verfolgungs- und Vollstreckungs Verjährung (1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungs Verjährung (§§ 78 bis 79b des Strafgesetzbuches, §§ 31 bis 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen. (2) Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen sind, gilt das bisherige Recht. (3) Soweit die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts. (4) Ist die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen worden, so verjährt die Verfolgung oder Vollstrek-kung, abweichend von § 78c Abs. 3 Satz 2, § 79 des Strafgesetzbuches, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, frühestens mit dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungshandlung an zu berechnenden Verjährungsfrist. (5) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 315), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), ist § 78 Abs. 4 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Artikel 310 Bekanntgabe der Verurteilung Die Vorschriften des neuen Rechts über die gerichtliche Anordnung, daß eine Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird, gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Artikel 311 Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger und besonders Verpflichtete (1) Soweit das Offenbaren oder Verwerten eines fremden Geheimnisses, namentlich eines Betriebsoder Geschäftsgeheimnisses, durch Personen, die nach neuem Recht für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet werden sollen, nach bisherigem Recht mit Strafe oder Geldbuße bedroht war, gelten 642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 1. lür die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten die Vorschriften des bisherigen Rechts über die Verletzung eines fremden Geheimnisses weiter und 2. für die nach dem 1. Januar 1975 begangenen Taten die Straivorschriften des neuen Rechts (§ 203 Abs. 2, § 204 des Strafgesetzbuches) entsprechend, sofern die Strafvorschriften des neuen Rechts allein deswegen nicht, anwendbar sind, weil der Täter vor dem 1. Januar 1975 nicht für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet worden ist, obwohl die Voraussetzungen, unter denen die Verpflichtung nach neuem Recht vorgenommen werden soll, vorgelegen hatten. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gelten die Vorschriften des neuen Rechts (§ 203 Abs. 2, 5, § 204 des Strafgesetzbuches), soweit sie im übrigen für den Täter günstiger sind. Artikel 312 Gerichtsverfassung und Strafverfahren (1) Soweit sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ändert, gilt dies für gerichtlich anhängige Strafsachen nur dann, wenn das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist oder das Revisionsgericht das Urteil aufhebt und die Sache nach § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung zurückverweist. (2) Der Bundesgerichtshof ist auch dann zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision zuständig, wenn die Revision sich gegen ein Urteil des Richters beim Amtsgericht oder des Schöffengerichts oder gegen ein Berufungsurteil der kleinen oder großen Strafkammer richtet, durch das die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist, und Termin zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht noch nicht bestimmt ist. (3) Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, auf Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung oder auf Zulassung der Urteilsbekanntmachung erkannt worden und ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß die Revision im übrigen unbegründet ist, so berichtigt es den Urteilsspruch dahin, daß an die Stelle 1. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, 2. der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, 3. der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung das Berufsverbot, 4. der Zulässigkeil; der Urteilsbekanntmachung deren Anordnung tritt. (4) Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß ein vor dem 1. Januar 1975 ergangenes Urteil allein wegen der Artikel 299 und 307 dem Gesetz nicht entspricht, so kann die Revision auch dann verworfen werden, wenn eine wesentlich andere Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe oder den Verfall nicht zu erwarten ist. (5) Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung nach den Absätzen 3 und 4 verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Artikel 313 Noch nicht vollstreckte Strafen (1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie auf rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits vollstreckt war. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor Inkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt 1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder 2. sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuldspruch geändert werden konnte. (3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung), so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt die auf die andere Gesetzesverletzumg entfallende Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die den Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Verletzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat. (4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß. (5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung sinngemäß. Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 643 Artikel 314 Überleitung der Vollstreckung (1) Eine vor dem 1. Januar 1975 verhängte und noch nicht oder erst zum Teil vollzogene Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird als Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt als Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen. (2) Ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung vor dem 1. Januar 1975 bedingt ausgesetzt, so tritt Führungsaufsicht ein. Die Auferlegung besonderer Pflichten nach § 42h Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung gilt als Weisung gemäß § 68b Abs. 2 des Strafgesetzbuches. (3) Eine vor dem 1. Januar 1975 angeordnete Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung hat die Wirkung eines Berufsverbots. (4) Eine vor dem I.Januar 1975 ausgesprochene Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils wird so vollstreckt, als wenn auf Anordnung der Bekanntmachung des Urteils erkannt wäre. (5) Ist vor dem I. Januar 1975 neben der Strafe auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erkannt worden, so ist § 67 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, daß die begonnene Vollstreckung der Freiheitsstrale nach diesem Zeitpunkt noch drei Monate fortgesetzt werden kann. Artikel 315 Vollstreckung durch den Richter beim Amtsgericht (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, abweichend von § 451 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, durch Rechtsverordnung die Strafvollstreckung dem Richter beim Amtsgericht als Vollstreckungsbehörde bis zum 31. Dezember 1979 zu übertragen, soweit er im ersten Rechtszug entschieden und nicht auf Freiheitsstrafe erkannt hat. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. (2) Ist der Richter beim Amtsgericht Vollstrek-kungsbehörde, so ist für die bei der Strafvollstrekkung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen seine Anordnungen die Strafkammer des Landgerichts zuständig. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Vollstrek-kung in Bußgeldsachen entsprechend. Artikel 316 Übergangsregelung für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten können in einer Strafanstalt auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Weise beschäftigt werden. (2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch außerhalb der Anstalt beschäftigt werden. (3) Die Freiheitsstrafe kann sowohl für die ganze Dauer wie für einen Teil der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen gesondert gehalten wird, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, namentlich aus Gründen der Gesundheit, unerläßlich ist. Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer von insgesamt drei Jahren nicht übersteigen. (4) Die in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten können innerhalb oder außerhalb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Weise beschäftigt werden. Die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten dürfen nur mit ihrer Zustimmung außerhalb der Anstalt beschäftigt werden. Artikel 317 Überleitung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht (1) Die bei Inkrafttreten des neuen Rechts schwebenden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung, die nach neuem Recht nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fortgesetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hat das Gericht wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl oder eine Strafverfügung erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Falle nicht anzuwenden. (2) Die §§ 79, 80 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor Inkrafttreten des neuen Rechts wegen einer Zuwiderhandlung ergangen ist, die nach neuem Recht nur noch mit Geldbuße bedroht ist; in diesen Fällen gelten die §§ 313 und 334 der Strafprozeßordnung in der bisherigen "Fassung fort. Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein wegen des neuen Rechts dem Gesetz nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wandelt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen. Artikel 318 Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung (1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die nach bisherigem 644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Recht mit. Ordnungsstrafe bedroht waren und nach neuem Recht. Ordnungswidrigkeiten sind, ist das neue Recht, mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem Höchstmaß der bisherigen Ordnungsstrafe bestimmt. (2) Ist jedoch vor dem 1. Januar 1975 wegen einer der in Absatz 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen ein Ordnungsstrafbescheid erlassen worden, so ist in dem weiteren Verfahren das bisherige Recht anzuwenden. Artikel 319 Anwendung des bisherigen Kostenrechts In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1. Januar 1975 rechtskräftig geworden ist. Artikel 320 Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik (1) Soweit Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Ordnungswidrigkeiten sind, können sie mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (2) Bei der Einziehung von Gegenständen wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der DDR sind § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. (3) Artikel 5 Nr. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Flohen Kommission vom 25. September 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 59) ist nicht mehr anzuwenden. (4) Wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der DDR sind auch die Vorschriften über das Berufsverbot, die Be-triebsschließung und die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung nicht mehr anzuwenden. (5) Im Strafverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der DDR gelten die §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend. Die Vorschriften über die Nebenklage bei Straftaten im Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der Mark der DDR sind nicht mehr anzuwenden. Artikel 321 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften (1) Die in § 46 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 7 des Gesetzes über das Auswanderungswesen in der Fassung des Artikels 82, § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Artikels 139, § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Hufbeschlag in der Fassung des Artikels 176, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in der Fassung des Artikels 178, § 15 Abs. 2 Nr. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung des Artikels 193, § 10 Abs. 2 Nr. 6 des Reblausgesetzes in der Fassung des Artikels 205, § 9 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung des Artikels 207 I, § 16 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der Fassung des Artikels 212, § 3 Abs. 1 Nr. 2. des Gesetzes über das Schlachten von Tieren in der Fassung des Artikels 216 I, § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Schlachten von. Tieren in der Fassung des Artikels 216 II, § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Futtermittelgesetzes in der Fassung des Artikels 219, § 46 Abs. 3 des Milchgesetzes in der Fassung des Artikels 221, § 25 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitordnung in der Fassung des Artikels 240, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe in der Fassung des Artikels 247, § 530 Abs. 1 Nr. 5, § 1430 Abs. 1 Nr. 5, § 1431 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 252, § 152 Abs. 1 Nr. 5, § 153 Abs. 1 Nr. 5 des Angestell-tenversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels 253, § 236 Abs. 1 Nr. 4, § 236 a Abs. 1 Nr. 5 des Reichs-knappschaftsgesetzes in der Fassung des Artikels 254, § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der Fassung des Artikels 274, Artikel 6 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch öl, 1954 in der Fassung des Artikels 279, § 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 des Seemannsgesetzes in der Fassung des Artikels 280, § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 282 vorgeschriebene Verweisung auf die Blankettvor-schrift ist nicht erforderlich, soweit die Vorschriften der dort genannten Rechtsverordnungen vor dem 1. Januar 1975 erlassen sind. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen in der Fassung des Artikels 211, Nr. 22 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 645 § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Margarinegesetzes in der Fassung des Artikels 222, § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ueimarbeitsgesetzes in der Fassung des Artikels 239, § 710 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 252 genannten Rechts Vorschriften. Artikel 322 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften. Artikel 323 Ermächtigung zur Neubekanntmachung (1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichts Verfassungsgesetzes, des Bundeszentralregistergesetzes, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen (Artikel 99) und des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Artikel 149) in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen. (2) Der fachlich jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (Artikel 150), des Soldatengesetzes (Artikel 154), des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren (Artikel 168), des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (Artikel 262), des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Artikel 274), des Gesetzes über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch öl, 1954 (Artikel 279), des Seemannsgesetzes (Artikel 280) und des Flaggenrechtsgesetzes (Artikel 282) in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 324 Sonderregelung für Berlin (1) Artikel 18 II Nr. 3, soweit diese Nummer sich auf § 5 Nr. 5 bezieht, Artikel 19 Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 6 bis 9, 12, 34 bis 41, 207, soweit diese Nummer sich auf die §§84 bis 87, 89 und 109 bis 109k bezieht, Artikel 21 Nr. 24 Buchstabe b, Artikel 26 Nr. 52 und 53, Artikel 27, 28, 31, 34, 35, 70, 147, 152 bis 159, 181, 287 Nr. 44, 52, 56, 77 und 81 und Artikel 326 Abs. 5 Nr. 7 bis 9 sind im Land Berlin nicht anzuwenden. Artikel 230 ist in Berlin erst anzuwenden, wenn das durch ihn geänderte Gesetz vom Land Berlin übernommen ist. (2) Die §§ 113 und 114 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 19 Nr. 43 und 44 sind auch im Land Berlin anzuwenden. (3) Für folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten im Land Berlin die nachstehend bezeichneten Besonderheiten: 1. § 5 Nr. 5 ist in folgender Fassung anzuwenden: "5. Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 141), wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;". 2. § 84 ist nicht anzuwenden. 3. Die §§ 85 bis 87 sind in folgender Fassung anzuwenden: "§ 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Wer sich in einer Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft. 646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I § 86 Verbroi fen von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (1) Wer Propagandamitfol 1. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 2. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in der Nummer 1 bezeichneten Vereinigungen tätig ist, oder 3. PropagandamiUel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) PropagandamiUel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke vorgenommen wird. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. § 86 a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Vereinigungen öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder wer solche Kennzeichen in diesem Bereich verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. § 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotage- handlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er 1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen, 2. Sabotageobjekte auskundschaftet, 3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt, 4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft, 5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder 6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummer 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält, und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. (2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 305, 306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs, 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 321 verwirklichen, und 2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird. (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können." 4. § 89 ist in folgender Fassung anzuwenden: "§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkungen auf öffentliche Sicherheitsorgane (1) Wer auf Angehörige eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend." Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 647 5. § 91 ist in folgender Fassung anzuwenden: .,§ 91 Anwendungsbereich Die §§ 85 und 87 gellen nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden." 6. § 141 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (ßundesgcsetzbl. 1 S. 1083) erhält folgende Fassung: »§ 141 Anwerben) tut: fremdem Wehrdienst (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch, ist strafbar." (4) Die zugunsten des Bundes und der Länder, ihrer verfassungsmäßigen Ordnung, ihrer Staatsorgane und deren Mitglieder geltenden Strafvorschriften sind auch hinsichtlich des Landes Berlin anzuwenden. (5) Für § 74 a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Land Berlin die nachstehend bezeichneten Besonderheiten: 1. Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: "2. der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 85, 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches," ; 2. Nummer 3 ist nicht anzuwenden. Artikel 325 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Erstattungsgesetzes (Artikel 40) des Heilpraktikergesetzes (Artikel 53) des Hebammengesetzes (Artikel 55) des Lebensmittelgesetzes (Artikel 59) des Nitritgesetzes (Artikel 60) des Süßstoffgesetzes (Artikel 61) des Impfgesetzes (Artikel 67) des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Artikel 75) des Gesetzes über das Auswanderungswesen (Artikel 82) des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (Artikel 85) des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Artikel 88) der Vergleichsordnung (Artikel 101) der Konkursordnung (Artikel 102) des Deutschen Auslieferungsgesetzes (Artikel 104) des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Artikel 105) der Grundbuchordnung (Artikel 106) des Kabelpfandgesetzes (Artikel 123) des Gesetzes zum Schutze des Namens "Solingen" (Artikel 140) des Rabattgesetzes (Artikel 142) des Geschmacksmustergesetzes (Artikel 146) des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Artikel 164) des Zündwarenmonopolgesetzes (Artikel 166) des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen (Artikel 171) des Gesetzes über den Hufbeschlag (Artikel 176) des Gesetzes zum Schutze des Bernsteins (Artikel 179) des Lagerstättengesetzes (Artikel 189) des Energiewirtschaftsgesetzes (Artikel 193) des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen (Artikel 198) des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens (Artikel 202) des Reblausgesetzes (Artikel 205) des Gesetzes betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen (Artikel 211) des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (Artikel 212) des Gesetzes über das Schlachten von Tieren (Artikel 2161) des Futtermittelgesetzes (Artikel 219) des Milchgesetzes (Artikel 221) des Margarinegesetzes (Artikel 222) der Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen (Artikel 223) des Gesetzes über den Fischereischein (Artikel 231) der Arbeitszeitordnung (Artikel 240) des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien (Artikel 242) 648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I des Gesetzes über gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeifsstoffe (Artikel 247) des Gesetzes über Schifferdienstbücher (Artikel 276) erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 326 Inkrafttreten; Übergangsfassungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 78 a Abs. 2, 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels 22 Nr. 6 sowie Artikel 29 Nr. 26 Buchstabe a, Artikel 61 Nr. 1, Artikel 161 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 9 Buchstabe a, Artikel 171 Nr. 2, Artikel 249 Nr. 5 bis 7, Artikel 250 Nr. 3, 4 Buchstabe a, Artikel 287 Nr. 24, 25, Artikel 294 Satz 2, Artikel 302, 315 Abs. 1, Artikel 323, 324 Abs. 4 und Artikel 32.5 Satz 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 19 Nr. 148, 159, 194 und 206, soweit in dieser Nummer § 361 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Strafgesetzbuches aufgehoben wird, sowie Artikel 313 treten einen Monat nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 24 Nr. 36 Buchstabe a und Artikel 301 treten am 1. Januar 1978 in Kraft. (5) Vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1977 gilt folgendes: 1. § 121 Abs. 4 des Strafgesetzbuches ist in folgender Fassung anzuwenden: "(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist." 2. Die nachstehenden Vorschriften der Strafprozeßordnung sind in folgender Fassung anzuwenden: a) §§80a, 81: "§ 80a Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden. § 81 (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird. (2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. (3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre. (4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung. (5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten."; b) § 126a Abs. 1: "(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert."; c) § 126a Abs. 3 Satz 1: "Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet."; d) § 246a Satz 1: "Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen."; e) § 331 Abs. 2: "(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen."; f) § 358 Abs. 2 Satz 2: "Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen."; g) § 373 Abs. 2 Satz 2: "Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 649 Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen."; h) § 463 Abs. 4 Satz 2: "Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden." 3. Die nachstehenden Vorschriften des Gerichts-verfassungsgesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden: a) §24: ,§ 24 (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a, des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist, 2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder 3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen."; b) § 74 Abs. 1 Satz 2: "Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3)."; c) § 171a: "§ 171a Die Öffentlichkeit kann für die Flauptver-handlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat." 4. Die nachstehenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden: a) § 31 Abs. 2 Nr. 2: "2. bei Verurteilungen, durch welche die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird."; b) §43 Abs. 3 Nr. 2: "2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus und bei Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer." 5. § 106 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes ist in folgender Fassung anzuwenden: " (2) Sicherungsverwahrung darf der Richter nicht anordnen. Er kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt." 6. Die nachstehenden Vorschriften des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes sind in folgender Fassung anzuwenden: a) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b: ,,b) zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,"; b) § 10 Abs. 1 Nr. 4: "4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in a) der Sicherungsverwahrung ( § 66 des Strafgesetzbuches), b) einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung) oder c) einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung) angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht." 7. Die nachstehenden Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden: a) § 10 Abs. 1 Nr. 3: "3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist."; b) § 12 Abs. 1 Nr. 2: "2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,". 650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 8. § 38 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes ist in fol-gender Fassu ng a azuwenden: "3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist." 9. Die nachstehenden Vorschriften des Zivildienstgesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden: a) § 9 Abs. 1 Nr. 3: "3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist."; b) §11 Abs. 1 Nr. 2: "2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,". 10. § 287 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes ist in folgender Fassung anzuwenden: "Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeordneter Unterbringung in einer abgeschlossenen Anstalt zur Arbeitsleistung oder in der Sicherungsverwahrung;". (6) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum Inkrafttreten des § 184 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nr. 16 des Vierten Gesetzes zur Reform des Straf rechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725) ist § 6 Nr. 6 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 18 II Nr. 4 dieses Gesetzes in folgender Fassung anzuwenden: "6. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184);". Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 2. März 1974 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn 652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung Die 276. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am 31. Januar 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 35 vom 20. Februar 1974 erschienen. Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs sowie Hinweise auf die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages. Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht enthalten. Der Bundesanzeiger Nr. 35 vom 20. Februar 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmacbungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarilveiordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen; Laufender Bezug nui im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10, jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1. Postlach 024. Tel. (0 22 21) 23 80 6? bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 10,110 DM (10,20 DM zuzüglich —,60 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausredinung 11,10 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersalz beträgt 5,5 "/•.