Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 27 vom 21.03.1974  - Seite 721 bis 743 - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) Bundesgesetzblatt 721 Teill Z1997 A 1974 Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1974 Nr. 2 7 Tag Inhalt 15.3.74 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz — BImSchG).......................................................................... 7100-1, 7102-23, 7102-34, 7102-35, 7102-29, 751-1, 7130-1, 7111-1, 2129-6, 9231-1, 9240-1, 930-1, 9500-1, 9510-1, 96-1, 2129-1, 2129-2 13.3.74 Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (23. Ausnahmeverordnung zur StVZO) ...................... 14. 3. 74 Drille Verordnung zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe........... 7134-1 15. 3. 74 Verordnung zur Nevitestsetzung des Regelbedarfs (Regelbedarf-Verordnung 1974) ........ 404-18-1 6. 3. 74 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung........ Seite 721 744 745 748 749 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 und Nr. 16___................. Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........... 749 750 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) Vom 15. März 1974 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Geltungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil Errichtung und Betrieb von Anlagen Erster Abschnitt Genehmigungsbedürftige Anlagen § 4 Genehmigung § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen § 6 Genehmigungsvoraussetzungen § 7 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen § 8 Teilgenehmigung § 9 Vorbescheid § 10 Genehmigungsverfahren §11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen § 14 Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 15 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen § 16 Mitteilungspflicht § 17 Nachträgliche Anordnungen § 18 Erlöschen der Genehmigung 722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I § 19 Vereinfachtes Verfahren § 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung § 21 Widerruf der Genehmigung Zweiter Abschnitt Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen § 24 Anordnungen im Einzelfall § 25 Untersagung Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen § 26 Messungen aus besonderem Anlaß § 27 Emissionserklärung § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen § 29 Kontinuierliche Messungen § .30 Kosten der Messungen § 31 Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen § 32 Beschaffenheit von Anlagen § 33 Bauartzulassung Beschaffenheit von Brennstoffen und Treibstoffen Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen Ausfuhr § 34 § 35 § 36 § 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften 40 Verkehrsbeschränkungen bei austauscharmen Wetterlagen § 41 Straßen und Schienenwege § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung Fünfter Teil Überwachung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet und Luftreinhaltepläne § 44 Feststellungen in Belastungsgebieten § 45 Verfahren der Messung und Auswertung § 46 Emissionskataster § 47 Luftreinhaltepläne Sechster Teil Gemeinsame Vorschriften § 48 Verwaltungsvorschriften § 49 Schutz bestimmter Gebiete § 50 Planung § 51 Anhörung beteiligter Kreise § 52 Überwachung § 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz § 54 Aufgaben § 55 Pflichten des Betreibers § 56 Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen § 57 Vortragsrecht § 58 Benachteiligungsverbot § 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung § 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung § 61 Bericht der Bundesregierung § 62 Ordnungswidrigkeiten § 63 Straftaten § 64 Straftaten § 65 Verletzung der Geheimhaltungspflicht Siebenter Teil Schlußvorschriften § 66 Fortgeltung von Vorschriften § 67 Übergangsvorschrift § 68 Änderung gewerberechtlicher Vorschriften § 69 Änderung des Atomgesetzes, des Gaststättengesetzes, des Schornsteinfegergesetzes und des Abfallbeseitigungsgesetzes § 70 Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften § 71 Überleitung von Verweisungen § 72 Aufhebung von Vorschriften § 73 Berlin-Klausel § 74 Inkrafttreten Nr. 27 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 723 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen sowie Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltein Wirkungen vorzubeugen. §2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, 2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37, 3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und 4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze; sie gelten ferner nicht für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundes-gesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. §3 Begriffsbestimmungen (1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen sowie Tiere, Pflanzen oder andere Sachen einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. (3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen. (4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. (5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, 2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und 3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege. (6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind. (7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Zweiter Teil Errichtung und Betrieb von Anlagen Erster Abschnitt Genehmigungsbedürftige Anlagen §4 Genehmigung (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, bedürfen einer Genehmigung. Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, bedürfen der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen). Jahrgang 1974, Teil I 724 Bundesgesetzblatt, (2) Keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen Anlagen des Bergwesens, soweit sie der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen dienen. §5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, 2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung, und 3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Reststoffe ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, als Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. §6 Genehmigungsvoraussetzungen Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. §7 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, daß 1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen, 2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen und 3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen. (2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, 2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. §8 Teilgenehmigung Auf Antrag kann eine Genehmigung für 1. die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder 2. die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Voraussetzungen des § 6 im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht. §9 Vorbescheid (1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. (2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden. (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß. § 10 Genehmigungsverfahren (1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. (2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. (3) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen. Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der Bekanntmachung zwei Monate zur Einsicht auszulegen; während dieser Frist können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder zur Nr. 27 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 725 Niederschrift bei der Behörde erhoben werden. Mit Ablauf dieser Frist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. (4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist 1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; 2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Auslegungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen; 3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, daß die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; 4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 500 Zustellungen vorzunehmen sind. (5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. (7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. (8) Sind außer an den Antragsteller mehr als 500 Zustellungen vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides. (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze des Genehmigungsverfahrens zu regeln; in der Rechtsverordnung können auch Grundsätze des Verfahrens bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9) und einer Teilgenehmigung (§ 8) geregelt werden. (11) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln. (12) Absatz 11 gilt nicht im Land Berlin. §11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können. § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung (1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. (2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll. (3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann. § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, Zustimmungen sowie von behördlichen Entscheidungen auf Grund wasserrechtlicher und atomrechtlicher Vorschriften. § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt 726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), bleibt unberührt. § 14 Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden. § 15 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist. (2) Die zuständige Behörde darf von der Auslegung des Antrags und der Unterlagen sowie von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens nur absehen, wenn nicht zu besorgen ist, daß durch die Änderung zusätzliche oder andere Emissionen oder auf andere Weise Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeigeführt werden. § 16 Mitteilungspflicht Unbeschadet des § 15 Abs. 1 ist der Betreiber verpflichtet, der zuständigen Behörde nach Ablauf von jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und welche Abweichungen von den Angaben zum Genehmigungsantrag einschließlich der beigefügten Unterlagen eingetreten sind. Dies gilt nicht für Angaben, die Gegenstand einer Emissionserklärung nach § 27 Abs. 1 sind. § 17 Nachträgliche Anordnungen (1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung festgestellt, daß die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen. (2) Die Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn die ihr bekannten Tatsachen ergeben, daß die Anordnung 1. für den Betreiber und für Anlagen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich nicht vertretbar oder 2. nach dem Stand der Technik nicht erfüllbar ist. Ist zu erwarten, daß die in Satz 1 genannten Hinderungsgründe zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen werden, so kann die Behörde die Anordnung mit der Bestimmung treffen, daß die Anordnung nach diesem Zeitpunkt zu erfüllen ist. Darf eine nachträgliche Anordnung nach Satz 1 nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde, sofern nicht eine Anordnung nach Satz 2 getroffen wird, die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden. (3) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 15. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren. § 18 Erlöschen der Genehmigung (1) Die Genehmigung erlischt, wenn 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder 2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. (2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird. (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. § 19 Vereinfachtes Verfahren (1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, daß die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Nr. 27 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 727 Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. (2) In dem vereinfachten Verfahren sind die §§8 und 9, § 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9, § 11, § 12 Abs. 3 und die §§13 und 14 nicht anzuwenden. § 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung (1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage oder einer vollzie-baren nachträglichen Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage oder Anordnung untersagen. (2) Die zuständige Behörde soll anordnen, daß eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. (3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebes Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. § 21 Widerruf der Genehmigung (1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, 1. wenn der Widerruf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorbehalten ist; 2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; 3. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; 4. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; 5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. (2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. (3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. (4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat. (5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln. (6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Zweiter Abschnitt Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und 3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche gerichtet ist. 728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. § 23 Anforderungen un die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, soweit sie der Vorschrift des § 22 unterliegen, bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere daß 1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen, 2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen und 3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen. §24 Anordnungen im Einzelfall Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden. § 25 Untersagung (1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. (2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Dritter Abschnitt Ermittlung von Emissionen und Immissionen § 26 Messungen aus besonderem Anlaß Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Stellen ermitteln läßt, wenn zu befürchten ist, daß durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben. § 27 Emissionserklärung (1) Der Betreiber einer in einem Belastungsgebiet (§ 44) gelegenen oder einer in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er hat die Emissionserklärung jährlich entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. § 52 Abs. 5 gilt sinngemäß. (2) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen eines Steuervergehens oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistandsund Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern sind insoweit nicht anzuwenden. (3) Einzelangaben der Emissionserklärung dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Der Betreiber ist vor der Veröffentlichung zu deren Art und Umfang zu hören. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln, 2. zu bestimmen, daß Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die nicht in einem Belastungsgebiet gelegen sind, zur Abgabe einer Emissions- Nr. 27 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 729 erklärung verpflichtel sind, sofern dies wegen der Art oder der Größe der Anlage, insbesondere mit Rücksicht auf die von der Anlage ausgehenden Emissionen, erforderlich ist. § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 1. nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 15 und sodann 2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils fünf Jahren Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen. § 29 Kontinuierliche Messungen (1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen anordnen, daß statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder § 28 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Meßgeräte fortlaufend ermittelt werden. (2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist, anordnen, daß statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Meßgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. § 30 Kosten der Messungen Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen trägt der Betreiber der Anlage. Die Kosten für die Ermittlungen nach § 26 oder § 28 Abs. 2 trägt der Betreiber der Anlage nur, wenn die Ermittlungen ergeben, daß 1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder 2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind. § 31 Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Meßgeräte nach § 29 fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann die Art der Übermittlung der Meßergebnisse vorschreiben. Dritter Teil Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen § 32 Beschaffenheit von Anlagen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß serienmäßig hergestellte Teile von Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie die in § 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen genügen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß 1. die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig hergestellten Teile bestimmte Werte nicht überschreiten dürfen, 2. die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile bestimmten technischen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen entsprechen müssen. Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. (2) Soweit in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Emissionswerte festgesetzt werden, kann ferner vorgeschrieben werden, daß die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie mit Angaben über die Höhe ihrer Emissionen gekennzeichnet sind. § 33 Bauartzulassung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.- zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen vorzuschreiben, daß serienmäßig hergestellte Teile von Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie die in § 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn die Bauart der Anlage oder des serienmäßig hergestellten Teils zugelassen ist und die Anlage oder der serienmäßig hergestellte Teil dem zugelassenen Muster entspricht; 2. das Verfahren der Bauartzulassung zu regeln; 730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 3. zu besLiramen, welche Gebühren und Auslagen für die Bauartzulassung zu entrichten sind; die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -Stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört; es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat; die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen der bestimmten Anlagenart benötigt; in der Rechts Verordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 821) geregelt werden. (2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfüllung der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Anforderungen abhängig gemacht werden. § 34 Beschaffenheit von Brennstoffen und Treibstoffen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß Brennstoffe oder Treibstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen genügen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, daß 1. natürliche Bestandteile oder Zusätze von Brennstoffen oder Treibstoffen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Brennstoffe oder Treibstoffe Luftverunreinigungen hervorrufen oder die Bekämpfung von Luftverunreinigungen behindern, einen bestimmten Höchstgehalt nicht überschreiten dürfen, 2. Brennstoffe oder Treibstoffe bestimmte Zusätze enthalten müssen, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt wird, oder 3. Brennstoffe oder Treibstoffe einer bestimmten Behandlung, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt wird, unterworfen werden müssen. Anforderungen nach Satz 2 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, 1. daß bei der Einfuhr von Brennstoffen oder Treibstoffen, für die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzt worden sind, eine schriftliche Erklärung des Herstellers über die Beschaffenheit der Brennstoffe oder Treibstoffe den Zolldienststellen vorzulegen, bis zum ersten Bestimmungsort der Sendung mitzuführen und bis zum Abgang der Sendung vom ersten Bestimmungsort dort verfügbar zu halten ist, 2. daß der Einführer diese Erklärung zu seinen Geschäftspapieren zu nehmen hat, 3. welche Angaben über die Beschaffenheit der Brennstoffe oder Treibstoffe die schriftliche Erklärung enthalten muß, 4. daß Brennstoffe oder Treibstoffe, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in Zollausschlüsse, verbracht werden, bei der Verbringung von dem Einführer den zuständigen Behörden des Bestimmungsortes zu melden sind und 5. daß bei der Lagerung von Brennstoffen oder Treibstoffen Tankbelegbücher zu führen sind, aus denen sich die Lieferer der Brennstoffe oder Treibstoffe ergeben. § 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die geeignet sind, bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder bei der Verbrennung zum Zwecke der Beseitigung oder der Rückgewinnung einzelner Bestandteile schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hervorzurufen, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, eingeführt oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bestimmten Anforderungen an ihre Zusammensetzung und das Verfahren zu ihrer Herstellung genügen. Die Ermächtigung des Satzes 1 erstreckt sich nicht auf Anlagen, Brennstoffe, Treibstoffe und Fahrzeuge. (2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. (3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vereinbar ist, kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 an Stelle der Anforderungen über die Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren vorgeschrieben werden, daß die Stoffe und Erzeugnisse deutlich sichtbar und leicht lesbar mit dem Hinweis zu kennzeichnen sind, daß bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder Nr. 27 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 731 bei ihrer Verbrennung schädliche Umwelteinwirkungen entstehen können oder daß bei einer bestimmten Verwendungsart schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden können. § 36 Ausfuhr In den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35 kann vorgeschrieben werden, daß die Vorschriften über das Herstellen, Einführen und das Inverkehrbringen nicht gelten für Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe und Treibstoffe, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind. § 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinharungen und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe oder Treibstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 bestimmte Anforderungen erfüllen. Vierter Teil Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen § 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß ihre Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, daß vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. Der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister des Innern bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung, auch auf Grund der in § 70 Abs. 1 bis 5 genannten Ermächtigungen, die zum Schutz vor schädlichen Umweltein Wirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Satz 1 genannten Fahrzeuge, soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Im übrigen regeln sie die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Fahrzeugen, soweit dies zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51); dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. § 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften können zu dem in § 1 genannten Zweck der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die in § 38 genannten Fahrzeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen. § 40 Verkehrsbeschränkungen bei austauscharmen Wetterlagen Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzulegen, in denen während austauscharmer Wetterlagen der Kraftfahrzeugverkehr beschränkt oder verboten werden muß, um ein Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zu vermindern; in der Rechtsverordnung kann auch der zeitliche Umfang der erforderlichen Verkehrsbeschränkungen bestimmt werden. Die Straßenverkehrsbehörden haben in diesen Gebieten den Verkehr der in der Rechtsverordnung genannten Kraftfahrzeuge ganz oder teilweise nach Maßgabe der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu verbieten, sobald eine austauscharme Wetterlage im Sinne des Satzes 1 von der zuständigen Behörde bekanntgegeben worden ist. § 41 Straßen und Schienenwege (1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, daß durch diese keine, schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen (1) Werden im Fall des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, daß die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im 732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitplane mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichUich genehmigt waren. (2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt. (3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. §43 Rechtsverordnung der Bundesregierung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen, 2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und 3. Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen. (2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. Fünfter Teil Überwachung der Lull Verunreinigung im Bundesgebiet und Luftreinhaltepläne §44 Feststellungen in Belastungsgehielen (1) Um den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet zu erkennen und Grundlagen für Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen zu gewinnen, haben die nach Landesrecht zuständigen Behörden in den nach Absatz 2 festgesetzten Belastungsgebieten Art und Umfang bestimmter Luftverunreinigungen in der Atmosphäre, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, fortlaufend festzustellen sowie die für ihre Entstehung und Ausbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen. (2) Belastungsgebiete sind Gebiete, in denen Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind, die wegen 1. der Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens, 2. ihrer hohen Konzentrationen oder 3. der Gefahr des Zusammenwirkens verschiedener Luftverunreinigungen in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können. Die Belastungsgebiete werden durch Rechtsverordnung der Landesregierungen festgesetzt. §45 Verfahren der Messung und Auswertung Soweit es zur einheitlichen Beurteilung von Stand und Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet erforderlich ist, erläßt der Bundesminister des Innern zur Durchführung der Feststellungen nach § 44 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die 1. Meßobjekte, 2. Meßverfahren und Meßgeräte, 3. für die Bestimmung der Zahl und der Lage der Meßstellen zu beachtenden Grundsätze und 4. Auswertung der Meßergebnisse. §46 Emissionskataster (1) Die nach Landesrecht, zuständigen Behörden haben für die Belastungsgebiete (§44) ein Emissionskataster aufzustellen, das Angaben enthält über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung und die Austrittsbedingungen von Luftverunreinigungen bestimmter Anlagen und Fahrzeuge, insbesondere soweit die Luftverunreinigungen 1. als Meßobjekte nach § 45 Nr. 1 festgesetzt oder 2. Gegenstand der Emissionserklärungen (§ 27) sind Bei der Ermittlung der Angaben für das Emissionskataster sind die Ergebnisse von Messungen nach den §§ 26, 28, 29 und 52 zu berücksichtigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnimg geeignete Stellen zu bestimmen, die die für die Aufstellung des Emissionskatasters erforderlichen Angaben, insbesondere über die Leistung von Einzelfeuerungen, die dort eingesetzten Brennstoffe und die Höhe der Schornsteine, zu ermitteln und an die zuständige Behörde weiterzuleiten haben; dabei sind auch Regelungen über die Vergütung zu treffen. Die zuständigen Behörden haben in regelmäßigen Zeitabständen die Angaben nach Satz 1 zu überprüfen und das Emissionskataster zu ergänzen. Der Bundesminister des Innern erläßt, mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die bei der Aufstellung von Emissionskatastern zu beachten sind. Nr. 27 ......... Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 733 (2) Die Länder können auch unter anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen die Aufstellung von Emissionskatastern vorschreiben. §47 Luftreinhallepläne Die Feststellungen nach § 44 Abs. 1 und die Emissionskataster sind unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse auszuwerten. Ergibt die Auswertung, daß im gesamten Belastungsgebiet oder Teilen des Gebietes schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind, soll die nach Landesrecht zuständige Behörde für dieses Gebiet einen Luftreinhalteplan aufstellen. Der Luftreinhalteplan enthält 1. Art und Umfang der festgestellten und zu erwartenden Luftverunreinigungen sowie der durch diese hervorgerufenen schädlichen Umweltein-wirkungen, 2. Feststellungen über die Ursachen der Luftverunreinigungen und 3. Maßnahmen zur Verminderung der Luftverunreinigungen und zur Vorsorge. Sechster Teil Gemeinsame Vorschriften §48 Verwaltungsvorschriften Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über 1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen, 2. Emissionswerte, deren überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, 3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen. § 49 Schutz bestimmter Gebiete (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß in näher zu bestimmenden Gebieten, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte 1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen, 2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, 3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen oder 4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen, die mit dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind, und die Luftverunreinigungen und Geräusche durch Auflagen nicht verhindert werden können. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen während austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist. In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, daß in diesen Gebieten 1. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben oder 2. Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftverunreinigungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage von der zuständigen Behörde bekanntgegeben wird. (3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemeinden und Gemeindeverbände zum Erlaß von ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand haben, bleiben unberührt. §50 Planung Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. §51 Anhörung beteiligter Kreise Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. §52 Überwachung (1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. (2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, 734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Uberwa-chungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen, soweit diese der Regelung der nach den §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Im übrigen sind die Kosten, die durch Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen, den Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, daß 1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder 2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind. (5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Abs. 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Uberwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten. (7) Die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, Strafverfahren wegen eines Steuervergehens oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistandsund Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern sind insoweit nicht anzuwenden. §53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz (1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der 1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen, 2. technischen Probleme der Emissionsbegren/.ung oder 3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen, erforderlich ist. Der Bundesminister des Innern bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt. §54 Aufgaben (1) Der Immissionsschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, 1. auf die Entwicklung und Einführung a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung der beim Betrieb entstehenden Reststoffe, Nr. 27 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 735 b) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung, hinzuwirken, 2. bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit, 3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Messungen von Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel, 4. die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen aufzuklären sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes ergebenden Pflichten. (2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. §55 Pflichten des Betreibers (1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen; werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen Immissionsschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Betreiber hat die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Immissionsschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauftragten bestellt. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Immissionsschutzbeauftragten zu stellen sind. (3) Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses für Umweltschutz, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Immissionsschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. (4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. §56 Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen (1) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können, eine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einzuholen. (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß sie bei der Investitionsentscheidung angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Investition entscheidet. §57 Vortragsrecht Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. §58 Benachteiligungsverbot Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. §59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. §60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3, die der Landesverteidigung dienen, in Einzelfällen, auch für bestimmte Arten von Anlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen. (2) Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung in ihrem Bereich bestimmt sind, 736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I von den Vorschriflen dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die auf Grund völkerrechtlicher Vertrüge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen dürfen bei Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 2, die zur Verwendung in deren Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist. (3) Absatz I und Absatz 2 Salz 1 gelten nicht im Land Berlin. § 61 Bericht der Bundesregierung Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag jeweils ein Jahr nach dem ersten Zusammentritt Bericht über 1. den Stand und die Entwicklung schädlicher Umwelteinwirkungen durch. Luftverunreinigungen und Geräusche im Bundesgebiet während des Berichtszeitraums sowie über die voraussichtliche weitere Entwicklung, 2. die in Durchführung dieses Gesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen, 3. die laufenden und die in Aussicht genommenen Forschungsvorhaben über die Wirkung von Luftverunreinigungen und Geräuschen, 4. die Entwicklung technischer Verfahren und Einrichtungen zur Verminderung schädlicher Um-welteinwirk ungen durch Luftverunreinigungen und Geräusche und 5. die für die Forschung und Entwicklung nach den Nummern 3 und 4 aufgewendeten, insbesondere die von Bund und Ländern zu diesen Zwecken bereitgestellten MiLtel. §62 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 errichtet, 2. einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung über den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. eine vollziehbare Auflage nach § 12 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, 4. die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmigung nach § 15 Abs. 1 wesentlich ändert, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, § 24 Satz 1, § 26, § 28 oder § 29 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 6. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 25 betreibt oder 7. einer auf Grund der §§ 23, 32, 33 Abs. 1 Nr. 1, §§ 34, 35, 37, 38 Satz 4 oder § 39 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 16 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 27 Abs. 1 eine Emissionserklärimg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. entgegen § 31 das Ergebnis der Ermittlungen nicht mitteilt oder die Aufzeichnungen der Meßgeräte nicht aufbewahrt, 4. entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, den Zutritt zu Grundstücken oder Wohnräumen oder die Vornahme von Prüfungen nicht gestattet, 5. entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder Abs. 3 Satz 2 a) Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt, b) den Immissionsschutzbeauftragten zu einer Überwachungsmaßnahme auf Verlangen nicht hinzuzieht, c) Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, d) die Entnahme von Stichproben nicht gestattet, 6. eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 7. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis "zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. §63 Straftaten (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Anlage ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 20 Abs. 1 oder 3 "betreibt, 2. eine Anlage, deren Lage, Beschaffenheit oder Betrieb ohne Genehmigung nach § 15, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 3, wesentlich geändert worden ist, betreibt oder Nr. 27 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 737 3. einer Rechlsverordnung nach § 49 Abs. 1 oder 2 über den Schutz bestimmter Gebiete oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechlsverordnung für einen bestimmten Talbesland auf diese Strafvorschrift verweist. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrale bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. §64 Straftaten (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder § 63 Abs. 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder leichtfertig den Tod oder eine schwere Körperverletzung (§ 224 des Strafgesetzbuches) eines Menschen verursacht. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 65 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o d e r m i t G < ^ l d s t r a I e b e s t r a f t. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt, oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei .fahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Siebenter Teil Scblußvorschriffen §66 Fortgeltung von Vorschriften (1.) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten für das Genehmigungserforder- nis die Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 888). (2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz sind die — Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 8. September 1964 (Gemeinsames Ministerialblatt vom 14. September 1964 S. 433), — Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 137 vom 26. Juli 1968), — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm — Geräuschimmissionen — vom 19. August 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 1. September 1970), — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm — Emissionsmeßverfahren — vom 22. Dezember 1970 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 30. Dezember 1970), —- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm — Emissionsrichtwerte für Betonmischeinrichtungen und Transportbetonmischer — vom 6. Dezember 1971 (Bundesanzeiger Nr. 231 vom 11. Dezember 1971), ber. am H.Dezember 1971 (Bundesanzeiger Nr. 235 vom 17. Dezember 1971), — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm — Emissionsrichtwerte für Radlader — RadladerVwV) vom 16. August 1972 (Bundesanzeiger Nr. 156 vom 22. August 1972), — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm — Emissionsrichtwerte für Kompressoren — (KompressorenVwV) vom 24. Oktober 1.972 (Bundesänzeiger Nr. 205 vom 28. Oktober 1972), — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm — Emissionsrichtwerte für Betonpumpen — (BetonpumpenVwV) vom 28. März 1973 (Bundesanzeiger Nr. 64 vom 31. März 1973), — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz . gegen Baulärm — Emissionsrichtwerte für Planierraupen — (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai 1973 (Bundesanzeiger Nr. 87 vom 10. Mai 1973), — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm — Emissionsrichtwerte für Kettenlader — (KettenladerVwV) vom 14. Mai 1973 (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 19. Mai 1973) und die — Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm — Emissionsrichtwerte für Bagger —- (BaggerVwV) vom 17. Dezember 1973 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 21. Dezember 1973) maßgebend. (3) Soweit sich die Erste Verordnung der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes vom 29. März 1966 (GBl. S. 67), 738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Zweite Verordnung der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes vom 16. Januar 1973 (GBl. S. 18), Dritte Verordnung der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Ölfeuerungsanlagen) vom 19. Juli 1973 (GBl. S. 279), Erste Landesverordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Artikels 18b des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (Verordnung über Abfallverbrennungsanlagen — VA VA —) vom 2. Oktober 1967 (GVB1. S. 458), Zweite Landesverordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Artikels 18b des Landesstraf- und Verordnungs-gesetzes (Verordnung zur Verhütung von Luftverunreinigungen durch Feuerungsanlagen — VVLF —) vom 16. Juli 1969 (GVB1. S. 229), Dritte Landesverordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Artikels 18b des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (Verordnung zur Verhütung von Luftverunreinigungen durch Anlagen zur chemischen Reinigung — VChemA —) vom 24. August 1970 (GVB1. S. 440), Erste Verordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen — 1. VOImSchG — (Verhütung von Luftverunreinigungen durch Feuerungsanlagen) vom 19. Dezember 1972 (GBl. S. 259), Verordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verhütung von Luftverunreinigungen durch Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe vom 19. Juni 1973 (GVB1. S. 219), Polizeiverordnung des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt und des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik über die Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen mit öl-brennern vom 19. März 1973 (GVB1. S. 102), Verordnung des Niedersächsischen Landesministeriums über die Auswurfbegrenzung bei Feuerungen mit ölbrennern vom 15. Februar 1972 (GVB1. S. 121), Verordnung des Niedersächsischen Landesministeriums über die Auswurfbegrenzung bei Chemischreinigungsanlagen vom 6. Februar 1973 (GVB1. S. 32), Verordnung des Niedersächsischen Landesministeriums über die Errichtung und den Betrieb von Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen vom 9. April 1973 (GVB1. S. 113), Erste Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Allgemeine Begrenzung des Rauchauswurfs) vom 26. Februar 1963 (GVNW S. 118), Zweite Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Im- missionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb von Müllverbrennungsanlagen) vom 24. Juni 1963 (GVNW S. 234), Dritte Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei Feuerungen mit ölbrennern) vom 25. Oktober 1965 (GVNW S. 370), Vierte Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Lärmschutz bei Baumaschinen) vom 26. Oktober 1965 (GVNW S. 322), Fünfte Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei Cheimischreinigungsanlagen) vom 25. Juli 1967 (GVNW S. 137), Sechste Verordnung der Landesregierung des Landes Norärhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb von Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe einschließlich Teersplittanlagen) vom 17. Oktober 1967 (GVNW S. 184), Siebente Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei Trockenöfen) vom 1. Oktober 1968 (GVNW S. 320), Achte Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei Feuerungen für feste Brennstoffe) vom 6. Februar 1970 (GVNW S. 172), Neunte Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei Hausbrandöfen mit ölfeuerung) vom 23. September 1971 (GVNW S. 250) und die Landesverordnung der Landesregierung des Landes Rheinland-Pfalz über die Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe vom 11. Dezember 1972 (GVB1. S. 378) auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes geregelt werden können, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes außer Kraft. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen aufzuheben, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen. §67 Übergangsvorschrift (1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung be- Nr. 27 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 739 gönnen worden ist, muß innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 vorzulegen. (3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können. (4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen. §68 Änderung gewerberechtlicher Vorschriften (1) Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 16 bis 28 werden mit Ausnahme der §§ 24 bis 24d aufgehoben; 2. § 33a Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende neue Fassung: "3. wenn der beabsichtigte Betrieb des Gewerbes schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzeis oder sonst eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit befürchten läßt."; 3. § 331 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende neue Fassung: "3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelte-inwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt."; 4. § 49 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der in den §§16 und 24 bezeichneten Arten" ersetzt durch die Worte "der in § 24 bezeichneten Art"; b) Absatz 4 wird gestrichen, der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; 5. in § 51 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen."; 6. in § 145a Abs. 1 werden die Worte "Die in den Fällen der §§ 16, 24 und 25" ersetzt durch die Worte "Die im Falle des § 24"; 7. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 werden gestrichen; 8. § 155 Abs. 4 wird gestrichen. (2) § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 15. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsverordnung vom 29. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 109), erhält folgende Fassung: "1. den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721) über genehmigungsbedürftige Anlagen,". (3) § 18 der Druckgasverordnung vom 20. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 730), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Druckgasverordnung vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1658), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Füllanlagen in Verbindung mit einer nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage"; 2. Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für Füllanlagen, die in verfahrenstechnischer Verbindung mit einer nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721) genehmigungsbedürftigen Anlage errichtet oder betrieben werden, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Erlaubnis im Sinne des § 17 dieser Verordnung."; 3. in Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "§ 18 der Gewerbeordnung" durch die Worte "§ 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt. (4) Die Acetylenverordnung vom 5. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1593) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Worte "dem § 16 der Gewerbeordnung" durch die Worte "den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721) über genehmigungsbedürftige Anlagen" ersetzt; 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Acetylenanlagen in Verbindung mit einer nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage"; b) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für Acetylenanlagen, die in verfahrenstechnischer Verbindung mit einer nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721) genehmigungsbedürftigen Anlage errichtet oder betrieben werden, gilt die Genehmigung nach § 4 oder nach § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Erlaubnis im Sinne der §§7 und 9 dieser Verordnung."; c) in Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "§ 18 der Gewerbeordnung" durch die Worte "§ 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt. 740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (5) Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 1970 (Bundesgeselzbl. 1 S. 689, 1449) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "§ 16 der Gewerbeordnung" durch die Worte "den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl.! S. 721)" ersetzt; 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "§ 16 der Gewerbeordnung" durch die Worte "§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt; b) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Für Anlagen, die in verfahrenstechnischer Verbindung mit einer nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage errichtet oder betrieben werden (§ 1 Abs. 2), gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung."; 3. in § 12 Nr. 2 werden die Worte "§18 der Gewerbeordnung" durch die Worte "§ 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt. §69 Änderung des Atomgesetzes, des Gaststättengesetzes, des Schornsteinfegergesetzes und des Abfallbeseitigungsgesetzes (1) Das Atomgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "§§ 17 bis 19 und 49 der Gewerbeordnung" durch die Worte "§§ 8, 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721)" ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Worte "§ 26 der Gewerbeordnung" durch die Worte "§ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Gewerbeordnung"; b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über genehmigungsbedürftige Anlagen sowie über die Untersagung der ferneren Benutzung solcher Anlagen finden auf genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne des § 7 keine Anwendung, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt." c) Es wird folgender Absatz la eingefügt: "(la) Bedarf eine nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürf- tige Anlage einer Genehmigung nach § 7, so schließt diese Genehmigung die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein. Die atomrechtliche Genehmigungsbehörde hat die Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen." 3. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "§ 7 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 der Gewerbeordnung" durch die Worte "§ 7 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt. (2) Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bundesgesetzbl, I S. 465, 1298) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,". 2. § 5 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit". (3) Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634, 2432) wird wie folgt geändert: § 13 Abs. 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung: "10. Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrichtungen sowie Feststellung und Weit er-Leitung der für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschut- (4) Das Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 873) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei Abfallbeseitigungsanlagen, die Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, ist Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde die Behörde, deren Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch die Planfeststellung ersetzt wird." 2. In § 8 Abs. 1 Satz 3 wird der zweite Halbsatz gestrichen; das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt. Nr. 27 — Tag der Ausgabe 3. In § 11 Abs. 2 werden die Worte "dem § 16" durch die Worte "dem § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes " ersetzt. §70 Änderung veikehrsreclitlkher Vorschriften (1) § 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 20. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 870), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Salz 1 werden nach der Nummer 5 folgende Nummern 5a und 5b eingefügt: "5a. die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge und über das Verhalten im Straßenverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden schädlichen Um-welteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden; 5b. das Verbot, des Kraftfahrzeugverkehrs in den nach § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Gebieten nach Bekanntgabe austauscharmer Wetterlagen;". 2. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Nummer 6 folgende Nummer 7 eingefügt: "7. die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen, soweit sie zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften notwendig sind." 3. Absatz 1 Salz 2 und Absatz 2 werden durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: "(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr.5a und 5b sowie Nr. 7, soweit sie sich auf Maßnahmen nach Nr, 5a und 5b beziehen, und Allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu werden vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern erlassen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 bedürfen Rechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften über die Beschaffenheit, die Ausrüstung und die Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen über allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz beiruhenden Rechtsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlaß sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören." (2) An § 57 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (B.undesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offen- : Bonn, den 21. März 1974 741 barungseides in eine eidesstaatliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: "Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 2 werden vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 2 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet." (3) § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225, 438), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für die dem öffentlichen- Verkehr dienenden Eisenbahnen Rechtsverordnungen über den Bau, den Betrieb und den Verkehr sowie die Eisenbahnstatistik zu erlassen, welche a) die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln, b) einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen und Güter auf den Eisenbahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts aufstellen, c) die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden enthalten, d) Art und Umfang der Eisenbahnstatistik einheitlich regeln, e) dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dienen; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Rechtsverordnungen nach Buchstabe e werden vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet." 2. Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. • (4) Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert 742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I durch das Zweite Änderungsgesetz vom 14. April 1.971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren (Schiffahrtpohzei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; d ie schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung,". 2. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird, gestrichen. 3. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz la eingefügt: "(la) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 können auch erlassen werden 1. zur Abwehr von Gefahren für das Wasser, 2. /.ui Voihiilung von dei Sc !uIIahrt ausgehender schädlicher Uinwellrunwirkimgen im Sinne des Bundes-! mm issionssciiul/gesetzes; dabei können Emissionsgicn/wcrle unter Berücksichtigung d(M technischen Entwicklung auch ihr einen /.eiipimkl mich Inkrafttreten der Rechlsvei Ordnung leslgcselzl werden. kechisvejoidnunqen nach Salz 1 Nr. 2 werden vom Bundesinini.slei lur Veikehr und vom Bun-desuvnisler des Innern cm Kissen." 4. In § 4 wird das Wort "Gefahrenabwehr" durch die Worte "Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen" ersetzt. (5) Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch das Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschiffahrt ausgehender Gefahren (Schiffahrtpolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen;". 2. In § 1 Nr. 4 werden nach den Worten "seegängigen Wasserfahrzeuge" die Worte eingefügt: "und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes". 3. In § 3 werden die Worte "Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" durch die Worte "Abwehr von Gefahren und schädlichen Uniwelteinwirkungen" ersetzt. 4. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz la eingefügt: "(la) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 können auch erlassen werden zur 1. Abwehr von Gefahren für das Wasser, 2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt . nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern erlassen." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "§ 9 Abs. 1 und 2" durch die Worte "§ 9 Abs. 1,1a und 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 6 Nr. 1 werden die Worte "für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" durch die Worte "und von schädlichen Umwelteinwirkungen" ersetzt und nach den Worten "§ 9 Abs. 1 Nr. 2" die Worte "und Abs. la" eingefügt. (6) § 11 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282), erhält folgende Fassung: "Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für Flughäfen entsprechend." (7) Rechtsverordnungen auf Grund der in den Absätzen 4 und 5 enthaltenen Ermächtigungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. §71 Überleitung von Verweisungen Soweit in anderen als den durch die §§68 bis 70 geänderten Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes auf die §§ 16 bis 23 und 25 bis 28 der Gewerbeordnung verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. §72 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben 1. das Gesetz über Vorsorgemaßnahmen zur Luftreinhaltung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I 5. 413), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), 2. das Gesetz zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1214), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503). Nr. 27 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 743 §73 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der Gewerbeordnung, des Luftverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §74 Inkrafttreten Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, sowie § 51 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 15. März 1974 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister des Innern Genscher Der Bundesminister für Verkehr Lauritzen