Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 45 vom 27.04.1974  - Seite 981 bis 998 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts

Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts Bundesgesetzblatt 98 i Teill Z1997 A 1974 Ausgegeben zu Bonn am 27. April 1974 Nr. 45 Tag 24. 4. 74 20. 4. 74 19.4.74 Inhalt Seite Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts .......................... 981 811-1, 810-1, 2170-1, 811-1-1, 811-1-2, 811-1-4, 811-1-3 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung................................................... 999 7103-3 Berichtigung der Drillen Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Fiittermittelgescl/es................................................................. 1000 7841-4-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt. Teil II Nr. 19...................................................... 1000 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. 1001 Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts Vom 24. April 1974 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes Das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1233), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Seu-chengesetzes vom 25. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1401), wird wie folgt geändert: 1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung: "Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz — SchwbG)". 2. § 1 erhält folgende Fassung: »§ 1 Schwerbehinderte Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die körperlich, geistig oder see- lisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert gemindert sind, sofern sie rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnen, sich gewöhnlich aufhalten oder eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben." 3. § 2 erhält folgende Fassung: "§2 Gleichgestellte (1) Personen im Sinne des § 1, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um weniger als 50 vom Hundert, aber wenigstens 30 vom Hundert gemindert sind, sollen auf Grund einer Feststellung nach § 2a auf ihren Antrag vom Arbeitsamt den Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung kann zeitlich befristet werden. (2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit Ausnahme des § 34 über den Zusatzurlaub anzuwenden." 982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 4. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: "§2a Feststellung und Nachweis der Minderung der Erwerbsfähigkeit (1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit fest. § 30 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes und das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1985), sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, daß der Behinderte ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. (3) Liegen mehrere Behinderungen vor, so ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Beurteilung der Auswirkungen der Behinderungen in ihrer Gesamtheit festzustellen. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei denn, daß in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist. (4) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund einer unanfechtbar gewordenen Feststellung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 eine Bescheinigung über die Eigenschaft als Schwerbehinderter und den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus. Diese Bescheinigung ist zu berichtigen oder einzuziehen, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden. (5) Für die Streitigkeiten über Feststellungen nach Absatz 1 und die Ausstellung, Berichtigung und Einziehung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Soweit das Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239), zuletzt geändert durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393), besondere Vorschriften für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch für Streitigkeiten nach Satz 1. Die Berufung gegen die Ur- teile der Sozialgerichte, die den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit betreffen, ist nur zulässig, soweit davon die Schwerbehinderteneigenschaft oder die Voraussetzung zur Gleichstellung mit Schwerbehinderten abhängt." 5. § 3 erhält folgende Fassung: "§3 Umfang der Beschäftigungspflicht (1) Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Arbeitgeber), die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 5 Abs. 1 verfügen, haben auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Pflichtsatz nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem jeweiligen Bedarf an Pflichtplätzen für Schwerbehinderte zu ändern, jedoch auf höchstens 10 vom Hundert zu erhöhen oder bis auf 4 vom Hundert herabzusetzen; dabei kann der Pflichtsatz für Arbeitgeber der öffentlichen Hand höher festgesetzt werden als für private Arbeitgeber. (3) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sinne des Absatzes 1 gelten 1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefaßt mit dem Generalbundesanwalt, sowie die Deutsche Bundesbahn, 2. jede oberste Landesbehörde und die Staatsund Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefaßt jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben, 3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften, 4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts." 6. § 4 erhält folgende Fassung: "§4 Beschäftigung besonderer Gruppen Schwerbehinderter Unter den Schwerbehinderten, die von den Arbeitgebern nach § 3 zu beschäftigen sind, müssen sich in angemessenem Umfang befinden 1. Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert, Nr. 45.....- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 983 2. Schwerbehinderte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, 3. sonstige nach Art und Schwere ihrer Behinderung besonders betroffene Schwerbehinderte." 7. § 5 erhält folgende Fassung: "§5 Begriff des Arbeitsplatzes (1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. (2) Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden 1. pflegebedürftige Behinderte in Betrieben und Anstalten, die überwiegend der Eingliederung der Behinderten dienen, 2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, 3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden, 4. Teilnehmer an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach den §§ 91 bis 99 des Arbeitsförderungsgesetzes, 5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden. (3) Als Arbeitsplätze zählen ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind, Stellen, auf denen Arbeitnehmer geringfügig im Sinne des § 102 des Arbeitsförderungsgesetzes beschäftigt werden, sowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben." 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Abs. 1 bis 3 und 5" gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) In Saisonbetrieben sind der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze 85 vom Hundert der Arbeitsplätze zugrunde zu legen." c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Bei Kampagnebetrieben ist die Zahl der Pflichtplätze auf der Grundlage der mit Stammarbeitern besetzten Arbeitsplätze und 20 vom Hundert der Kampagnearbeitsplätze zu berechnen." d) In Absatz 4 wird Satz 1 gestrichen. e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: "(5) Ein Schwerbehinderter, der kürzer als betriebsüblich, aber wenigstens 20 Stunden in der Woche beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz angerechnet. Wird der Schwerbehinderte weniger als 20 Stunden in der Woche beschäftigt, hat das Arbeitsamt die Anrechnung auf einen Pflichtplatz zuzulassen, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig erscheint. (6) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines Schwerbehinderten, besonders eines Schwerbehinderten im Sinne des § 4, auf mehr als einen Pflichtplatz zulassen, wenn dessen Unterbringung in Arbeit auf besondere Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für Teilzeitbeschäftigte im Sinne des Absatzes 5. (7) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines Schwerbehinderten, der zu seiner beruflichen Bildung beschäftigt wird, auf mehr als einen Pflichtplatz zulassen." 9. Die §§7 und 8 werden gestrichen. "§9 Ausgleichsabgabe (1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht auf. (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtplatz einhundert Deutsche Mark. Sie ist vom Arbeitgeber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige nach § 11 Abs. 2 an die für seinen Sitz zuständige Hauptfürsorgestelle abzuführen. Ist ein Arbeitgeber mehr als 3 Monate im Rückstand, erläßt die Hauptfürsorgestelle einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge und betreibt die Einziehung. Gegenüber, privaten Arbeitgebern ist die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren durchzuführen. Bei Arbeitgebern der öffentlichen Hand hat sich die Hauptfürsorgestelle an die Aufsichtsbehörde zu wenden, gegen deren Entscheidung sie die Entscheidung der obersten Bundes- oder Landesbehörde anrufen kann. (3) Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwek-ke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie für Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu gewähren sind oder gewährt werden. Aus dem 10. § 9 erhält folgende Fassung: 984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden. Die Hauptfürsorgestelle hat dem Beratenden Ausschuß für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle (§ 21 a) auf dessen Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Ausgleichsabgabe zu geben. (4) Die Hauptfürsorgestellen haben 40 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds (§ 9 a) weiterzuleiten. Zwischen den Hauptfürsorgestellen wird ein Ausgleich herbeigeführt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Ausgleichs zu regeln. Hierbei ist sicherzustellen, daß jeder Hauptfürsorgestelle, gemessen an der Zahl der zu betreuenden Schwerbehinderten, ein annähernd gleiches Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung steht. (5) Die bei den Hauptfürsorgestellen verbleibenden Mittel der Ausgleichsabgabe sind von diesen gesondert zu verwalten. Die Rechnungslegung und die formelle Einrichtung der Rechnungen und Belege regeln sich nach den Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein maßgebend sind. (6) Bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeitsplätze verfügen, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgleichsabgabe für einen bestimmten Zeitraum allgemein oder für einzelne Landesarbeitsamtsbezirke herabsetzen oder erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtplätze die Zahl der unterzubringenden Schwerbehinderten so erheblich übersteigt, daß die Pflichtplätze dieser Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen. (7) Für die Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Absatz 1), gelten hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das Land als ein Arbeitgeber." 11. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: "§9a Ausgleichsfonds (1) Zur Förderung des Ausgleichs bei der Unterbringung Schwerbehinderter und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter dienen, wird mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung als zweckgebundene Vermögensmasse ein "Ausgleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft" gebildet. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verwaltet den Ausgleichsfonds. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Gestaltung des Ausgleichsfonds, die Verwendung der Mittel und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren zu erlassen." "§ 11 Pflichten der Arbeitgeber gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen (1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und den Vertretern des Arbeitsamtes und der Hauptfürsorgestelle, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzuzeigen. (2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zuständigen Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift für die Hauptfürsorgestelle einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, anzuzeigen 1. die Zahl der Arbeitsplätze nach § 5 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 und 3, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, 2. die Zahl der in den einzelnen Betrieben und Dienststellen beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert nach ihrer Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen, 3. Mehrfachanrechungen und 4. den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe. Die Arbeitgeber haben den Anzeigen 2 Abschriften des nach Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses beizufügen, sofern die Bundesanstalt für Arbeit nicht zuläßt, daß sie nur die im Berichtszeitraum eingetretenen Veränderungen anzeigen. Die Arbeitgeber haben dem Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialrat, dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten (§ 19 c) und dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 19 g) je eine Abschrift der Anzeige und des Verzeichnisses auszuhändigen. Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht verpflichtet sind, haben die Anzeige nach Satz 1 nur alle 5 Jahre zu erstatten. (3) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt für Arbeit und der Hauptfürsorgestelle die Aus- 12. § 10 wird gestrichen. 13. Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende Fassung: "Sonstige Pflichten der Arbeitgeber". 14. § 11 erhält folgende Fassung: Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 985 16. § 13 wird gestrichen. 17. § 14 erhält folgende Fassung: kunllc /u (Heilen, die /in Durchführung des Gesetzes notwendig sind (4) Die Arbeitgeber haben den Vertretern der Bundesanstalt hu Arbeil und der Hauptfürsorge-slelle Lin1)li(k in ihien Betrieb oder ihre Dienststelle /u gewahien, soweit es im Interesse der Schwerbehindei teil eilorderlu h ist und Betriebsoder Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden. (5) Die \ibeilgebei haben den Vertrauensmann dei S( hweibohindeiten (§§ 19 c und 19 f) iinvei/iiqlic h ruic li seiner Wahl und ihren Beauftragten Im die Angelegenheiten der Schwerbehinderten (^ 19 g) unver/uglich nach seiner Bestellung dem Im den Sil/ des Betriebes oder der Dienststelle /uslcindigen Arbeitsamt und der I lauplluisoigesfelie /u benennen. (b) In emei Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 des Aibeilsloideiimgsgesel/es hat der Arbeitgeber anzugeben, welche Schwerbehinderten betroffen sind und in welchem Mmiang sich die Zahl der Pflic hlpltil/e veuinueil Im Falle der Unterlassung gilt ij 8 Abs ] des Arbeitsförderungsgesetzes enlspiec hend." 15. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten". b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung : "(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Arbeitsplätze zu prüfen, ob Schwerbehinderte beschäftigt werden können. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten zu erörtern und mit seiner Stellungnahme dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen; Bewerbungen von schwerbehinderten Richtern sind mit dem Vertrauensmann zu erörtern und mit seiner Stellungnahme dem Präsidialrat mitzuteilen, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Satz 2 gilt, nicht, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung des Vertrauensmannes ausdrücklich ablehnt. (2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern." c) Absatz 3 wird gestrichen. d) Absatz 4 wird Absatz 3; nach Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: "die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern." e) Absatz 5 wird gestrichen. "§14 Erfordernis der Zustimmung Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle." 18. In § 15 werden der zweite Halbsatz gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeitgeber bei der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Hauptfürsorgestelle schriftlich, und zwar in doppelter Ausfertigung, zu beantragen. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Hauptfürsorgestelle hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Erteilt die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären." § 18 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Einschränkungen der Ermessensentscheidung". b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird das Wort "Verwaltungen" durch das Wort "Dienststellen" ersetzt. c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn dem Schwerbehinderten ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist." 19. § 16 wird wie folgt geändert: 20. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an treffen." 21. 986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 22. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Buchstaben b, c und f bis j" durch die Worte "Nr. 2 bis 5" ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch die Zahl "6" ersetzt. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Arbeitgeber hat Einstellungen auf Probe und Beendigungen derartiger Arbeitsverhältnisse unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen der Hauptfürsorgestelle innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen." d) Absatz 5 wird gestrichen. 23. Nach § 19 wird folgender vor § 19 a eingefügt: "vor § 19 a Außerordentliche Kündigung (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme von § 15 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. (2) Die Zustimmung, zur Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Eingang des Antrages bei der Hauptfürsorgestelle. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. (3) Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung innerhalb von 10 Tagen vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. (4) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. (5) Rechtsmittel gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird. (7) Schwerbehinderte, denen lediglich aus Anlaß eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen." 24. Nach vor § 19 a wird folgender § 19 a eingefügt: "§ 19 a Erweiterter Beendigungsschutz Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, wenn sie im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Zustimmung zur Kündigung gelten entsprechend." 25. Nach § 19 a wird der folgende Abschnitt ein- gefügt: "Fünfter Abschnitt Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialrat Vertrauensmann der Schwerbehinderten Beaufragter des Arbeitgebers § 19b Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialrat haben die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß die dem Arbeitgeber nach den §§ 3, 4 und 12 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie sollen auf die Wahl des Vertrauensmannes hinwirken. § 19c Wahl und Amtszeit des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten (1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden ein Vertrauensmann und wenigstens ein Stellvertreter gewählt, der den Vertrauensmann im Falle seiner Verhinderung vertritt. Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens 5 schwerbehinderte Richter angehören, diese einen Richter zu ihrem Vertrauensmann. Betriebe oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich naheliegenden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefaßt werden; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und Stufen zusammengefaßt werden, über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit der für seinen Sitz zuständigen Hauptfürsorgestelle. (2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten. (3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 987 ein Jahr, so bedarf es Im die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal- oder Richlerrat nicht angehören kann. (4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte Soldaten wahlberechtigt und wählbar. (5) Der Vertrauensmann und sein Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im übrigen sind die Vorschriften über das Wahlverfahren, den Wahlschutz und die Wahlkoslon bei dvr Wahl des Betriebs-, Personal- oder Richterrates sinngemäß anzuwenden. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle ein Vertrauensmann nicht gewählt, so kann die für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Hauptfürsorgeslelle zu einer Versammlung der Schwerbehinderten zum Zwecke der Wahl eines Wahl vors tan dos einladen. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsvorordnunq mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Vertrauensmannes zu erlassen. (7) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt 4 Jahre. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn er es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Schwerbehinderten kann der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 28) das Erlöschen des Amtes eines Vertrauensmannes wegen gröblicher Verletzung seiner Pflichten beschließen. § 19d Aufgaben des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten (1) Der Vertrauensmann hat die Interessen der Schwerbehinderten in dem Betrieb oder der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Er hat vor allem 1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Schwerbehinderten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, 2. Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen, 3. Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die Schwerbehinderten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten. (2) Der Vertrauensmann ist vom Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihm unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte den Vertrauensmann hinzuzuziehen. Der Vertrauensmann hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit er vom Schwerbehinderten nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. (4) Der Vertrauensmann hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter- oder Präsidialrates und deren Ausschüsse beratend teilzunehmen. Erachtet er einen Beschluß des Betriebs-, Personal-, Richter- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten, so ist auf seinen Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Die Aussetzung hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge. In den Fällen des § 21 e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 513), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StRR) vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), ist der Vertrauensmann, außer in Eilfällen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören. (5) Der Vertrauensmann hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Schwerbehinderten im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebsund Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. (6) Sind in einer Angelegenheit sowohl der Vertrauensmann der Richter als auch der Vertrauensmann der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam. § 19e Persönliche Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten (1) Der Vertrauensmann verwaltet sein Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Er darf in der Ausübung seines Amtes nicht behindert oder wegen seines Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für seine berufliche Entwicklung. (3) Er besitzt gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal- oder Richterrates. 988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (4) Er ist. von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu befreien, wenn und soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Vertrauensmannes erforderlich sind. (5) Der freigestellte Vertrauensmann darf von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung seiner Freistellung ist ihm im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für den Vertrauensmann, der 3 volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt war, erhöht sich der genannte Zeitraum auf 2 Jahre. (6) Zum Ausgleich für seine Tätigkeit, die aus betriebsbedingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat. der Vertrauensmann Anspruch auf entsprechende Arbeits- oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge. (7) Er ist verpflichtet, 1. über ihm wegen seines Amtes als Vertrauensmann bekanntgewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 5, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren, und 2. ihm wegen seines Amtes als Vertrauensmann bekanntgewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen, soweit deren Aufgaben den Schwerbehinderten gegenüber es erfordern, gegenüber den Vertrauensmännern in den Stufenvertretungen (§ 19 f) sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und Stellen. (8) Die durch die Tätigkeit des Vertrauensmannes entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personal-, Richter- oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch dem Vertrauensmann zur Verfügung, soweit ihm hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. §19f Gesamt-, Haupt- und Bezirksvertrauensmann (1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, so wählen die Vertrauensmänner der einzelnen Betriebe oder Dienststellen einen Gesamtvertrauensmann. (2) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei den Mittelbehörden von deren Vertrauensmann und den Vertrauensmännern der nachgeordneten Dienststellen ein Bezirksvertrauensmann zu wählen ist. Bei den obersten Dienstbehörden ist von deren Vertrauensmann und den Bezirksvertrauensmännern ein Hauptvertrauensmann zu wählen; ist die Zahl der Bezirksvertrauensmänner niedriger als 5, sind auch die Vertrauensmänner der nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt. (3) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt Absatz 2 entsprechend. Sind in einem Zweig der Gerichtsbarkeit bei den Gerichten der Länder mehrere Vertrauensmänner nach § 19 c zu wählen und ist in diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, so ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ein Hauptvertrauensmann zu wählen. Der Hauptvertrauensmann nimmt die Aufgaben des Vertrauensmannes gegenüber dem Präsidialrat wahr. (4) Für jeden nach den Absätzen 1 bis 3 zu wählenden Vertrauensmann wird wenigstens ein Stellvertreter gewählt. (5) Der Gesamtvertrauensmann vertritt die Interessen der Schwerbehinderten in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Vertrauensmännern der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der Schwerbehinderten, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die ein Vertrauensmann nicht gewählt werden kann oder worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Bezirks- und Hauptvertrauensmann sowie für den Vertrauensmann der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt werden. (6) § 19 c Abs. 3 bis 7, § 19 d Abs. 2, 4 und 6 und § 19 e gelten entsprechend. (7) § 19 d Abs. 5 gilt für die Durchführung von Versammlungen der Vertrauensmänner und Bezirksvertrauensmänner durch den Gesamt-, Bezirks- oder Hauptvertrauensmann entsprechend. Nr. 45 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 989 § 19g Beauftragter des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden. Der Beauftragte hat vor allem darauf zu achten, daß die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen aus diesem Gesetz erfüllt werden. § 19h Zusammenarbeit (1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Vertrauensmann und Betriebs-, Personal-, Richter- oder Präsidialrat sollen zum Wohle der Schwerbehinderten in Betrieb oder Dienststelle eng zusammenarbeiten. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen (Bundesanstalt für Arbeit, Hauptfürsorgestellen) und die übrigen Rehabilitationsträger unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Vertrauensmann und Beauftragter des Arbeitgebers sind Verbindungsleute zur Bundesanstalt für Arbeit und zur Hauptfürsorgestelle." 26. Der bisherige "Fünfte Abschnitt" wird "Sechster Abschnitt". 27. § 20 erhält folgende Fassung: "§20 Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für Arbeit (1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, wird dieses Gesetz von den Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für Arbeit in enger Zusammenarbeit durchgeführt. (2) Die den Trägern der Rehabilitation nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt." 28. § 21 erhält folgende Fassung: "§21 Aufgaben der Hauptfürsorgestelle (1) Der Hauptfürsorgestelle obliegen 1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe, 2. der Kündigungsschutz, 3. die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben, 4. die zeitweilige Entziehung des Schwerbehindertenschutzes (§ 26). (2) Die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben ist in enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit und den übrigen Trägern der Rehabilitation durchzuführen. Sie soll dahin wirken, daß die Schwerbehinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten. Die Hauptfürsorgestelle soll außerdem darauf Einfluß nehmen, daß Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden; sie hat hierzu auch Schulungsund Bildungsmaßnahmen für Vertrauensmänner, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter- und Präsidialräte durchzuführen. (3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen gewähren. Hierzu gehören auch Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Schwerbehinderten entspricht; ferner Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit Schwerbehinderter. Arbeitgebern können Geldleistungen gewährt werden, soweit dies zur Durchführung von Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 im Interesse der Schwerbehinderten geboten ist. (4) Verpflichtungen anderer werden durch Absatz 3 nicht berührt. Leistungen der Rehabilitationsträger dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen der Hauptfürsorgestelle findet nicht statt. (5) Ist ungeklärt, welcher Träger Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben zu gewähren hat, oder ist die unverzügliche Einleitung der erforderlichen Maßnahmen aus anderen Gründen gefährdet, so soll die Hauptfürsorgestelle vorläufig Leistungen gewähren. Hat die Hauptfürsorgestelle Leistungen erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so hat dieser die Leistungen zu erstatten. Der Ersttungsan-spruch verjährt in 2 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem zuletzt vorläufig Leistungen erbracht worden sind." "§ 21 a Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle (1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle wird ein Beratender Ausschuß für Behinderte gebildet, der die Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben zu fördern, die Hauptfürsorgestelle bei der Durchführung dieses Gesetzes zu unterstützen und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitzuwirken hat. Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet werden, hat der Beratende Ausschuß Vorschläge für die Entscheidungen der Hauptfürsorgestelle zu unterbreiten. 29. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: 990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (2) Der Ausschuß besieht aus 10 Mitgliedern, und zwar aus 2 Vertretern der Arbeitnehmer, 2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der öffentlichen Hand, 4 Vertretern der Organisationen der Behinderten, 1 Vertreter des Landes, 1 Vertreter des Landesarbeitsamtes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Mitglieder und Stellvertreter sollen im Bezirk der Hauptfürsorgestelle ihren Wohnsitz haben. (3) Die Hauptfürsorgestelle beruft die Arbeitnehmervertreter auf Vorschlag der Gewerkschaften des jeweiligen Landes, einen Vertreter der privaten Arbeitgeber auf Vorschlag der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes, einen Vertreter der Arbeitgeber der öffentlichen Hand auf Vorschlag der Regierung des jeweiligen Landes, die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit zu vertreten. Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertreter des Landes. Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Vertreter des Landesarbeitsamtes." 30. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "Aufgaben der Bundesanstalt" um die Worte "für Arbeit" ergänzt. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Bundesanstalt für Arbeit obliegen 1. die Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter, 2. die Berufsberatung und die Vermittlung Schwerbehinderter in berufliche Ausbil-dungssteüen, 3. im Rahmen ihrer Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes die besondere Förderung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte, 4. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme, 5. die Durchführung des Anzeigeverfa-hrens (§11 Abs. 2), 6. die Überwachung der Erfüllung der Beschaff i gungspf 1 i cht, 7. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 6 Abs. 5 bis 7), 8. die Erlassung der Werkstätten für Behinderte, ihre Anerkennung und die Auf- hebung der Anerkennung nach dem Zehnten Abschnitt." c) Absatz 2 wird gestrichen. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: "(2) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet für die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter besondere Beratungs- und Vermittlungsstellen ein." "§ 22 a Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Bundesanstalt für Arbeit (1) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit wird ein Beratender Ausschuß für Behinderte gebildet, der die Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben durch Vorschläge zu fördern und die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes und der Arbeitsund Berufsförderung Behinderter nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu unterstützen hat. (2) Der Ausschuß besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar aus 2 Vertretern der Arbeitnehmer, 2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der öffentlichen Hand, 5 Vertretern der Organisationen der Behinderten, 1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen, 1 Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. (3) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit beruft die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit, die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen, den Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung auf dessen Vorschlag." "§ 23 Beirat für die Rehabilitation der Behinderten (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ein Beirat für die Rehabili- 31. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt: 32. § 23 erhält folgende Fassung: Nr. 45 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 991 LaUon der Behinderten gebildet, der ihn in Fragen der Arbeits- und Berufsförderung der Behinderten berät, ihn bei den Aufgaben der Koordinierung nach § 62 des Arbeitsförderungsgesetzes unterstützt, insbesondere auch bei der Förderung von Rehabilitationseinrichtungen, und bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds mitwirkt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung trifft Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von Vorschlägen des Beirates. (2) Der Beirat besteht aus 33 Mitgliedern, und zwar aus 2 Vertretern der Arbeitnehmer, 2 Vertretern der Arbeitgeber, 6 Vertretern der Organisationen der Behinderten, 11 Vertretern der Länder, 1 Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften, 1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen, 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit, 3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherungen, 1 Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung, 1 Vertreter der Sozialhilfe, 1 Vertreter der freien Wohlfahrtspflege, 3 Vertretern der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beruft die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit, die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vorschlag der Behindertenverbände, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, die Vertreter der Länder auf deren Vorschlag, den Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen, den Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit auf Vorschlag ihres Präsidenten, die Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherungen auf Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, den Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung auf Vorschlag der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, den Vertreter der Sozialhilfe auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, den Vertreter der freien Wohlfahrtspflege auf Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vertreter der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Berufsförderungswerke, der Berufsbildungswerke und der Werkstätten für Behinderte. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirates zu erlassen." Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt: "§ 23 a Gemeinsame Vorschriften (1) Die Beratenden Ausschüsse für Behinderte (§§ 21 a, 22 a) und der Beirat für die Rehabilitation der Behinderten (§ 23) wählen aus den ihnen angehörenden Gruppen der Vertreter der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen der Behinderten jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter dürfen nicht derselben Gruppe angehören. Die Gruppen stellen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus, so wird der Ausscheidende für den Rest seiner Amtszeit durch Neuwahl ersetzt. (2) Die Beratenden Ausschüsse und der Beirat sind beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. (3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse und des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre." § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Landesregierung oder die von unbestimmte Stelle kann Aufgaben und Befugnisse der Hauptfürsorgestelle nach diesem Gesetz auf örtliche Fürsorgestellen übertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur Durchführung der der Hauptfürsorgestelle obliegenden Aufgaben bestimmen." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die nach diesem Gesetz den Landesarbeitsämtern obliegen, mit Ausnahme 33. 34. 992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I der Aufgaben nach § 39, ganz oder teilweise den Arbeitsämtern übertragen." c) Absatz 3 wird gestrichen. 35. Der bisherige "Sechste Abschnitt" wird "Siebenter Abschnitt"; in seiner Überschrift tritt an die Stelle des Wortes "Schwerbeschädigtenschutzes" das Wort "Schwerbehindertenschutzes". 36. § 25 erhält folgende Fassung: "§ 25 Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes (1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erlischt, wenn sich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert verringert, dies jedoch erst am Ende des Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides folgt. (2) Der gesetzliche Schutz Gleichgestellter erlischt mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung. Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 2 weggefallen sind, frühestens aber nach Ablauf von 2 Jahren seit Bekanntgabe der Gleichstellung. Er wird erst am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf den Eintritt seiner Unanfechtbarkeit folgt. (3) Bis zum Erlöschen des gesetzlichen Schutzes werden die Behinderten dem Arbeitgeber auf die Pflichtzahl angerechnet." 37. § 26 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Schwerbeschädigtenschutzes" durch das Wort "Schwerbehindertenschutzes" ersetzt. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Einem Schwerbehinderten, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teilzunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Eingliederung in Arbeit und Beruf schuldhaft vereitelt, kann die Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt die Vorteile dieses Gesetzes zeitweilig entziehen. Dies gilt auch für Gleichgestellte." 38. Der bisherige "Siebente Abschnitt" wird "Achter Abschnitt" und erhält die Überschrift "Widerspruchsverfahren" . 39. § 27 erhält folgende Fassung: "§ 27 Widerspruch (1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841), erläßt bei Verwaltungsakten der Hauptfürsorgestellen und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 24 Abs. 1) der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 28). Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt eine Hauptfürsorgestelle erlassen hat, die bei einer obersten Landesbehörde besteht. (2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erläßt bei Verwaltungsakten, welche die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund dieses Gesetzes erlassen, der Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt." 40. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein Widerspruchsausschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und zwar aus 2 schwerbehinderten Arbeitnehmern, 2 Arbeitgebern, 1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle, 1 Vertreter des Landesarbeitsamtes, 1 Vertrauensmann der Schwerbehinderten. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: " (2) Die Hauptfürsorgestelle beruft die Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landes, die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeberverbände, den Vertrauensmann und dessen Stellvertreter. Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertreter. Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen Stellvertreter." c) In Absatz 3 werden die Worte "im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe a" gestrichen. d) Absatz 5 wird gestrichen. 41. § 29 erhält folgende Fassung: "§ 29 Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt (1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Widerspruchsausschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und zwar aus Nr. 45......Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 993 2 schwerbehinderten Arbeitnehmern, Leistungen, die wegen der Behinderung bezogen 0 A i ¦, , werden, nicht berücksichtigt werden. Vor allem 2 Arbeitgebern, a, ist es unzulässig, sie ganz oder teilweise auf das 1 Vertreter der 1 lauptfürsorgestelle, Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge anzurech-1 Vertreter des Landesarbeitsamtes, nen- 1 Vertrauensmann der Schwerbehinderten. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. (2) Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft die Arbeil.nehmervertret.er und deren Stellvertreter auf Vorschlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landesarbeitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit den für den Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben, zu machen ist, die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vorschlag der jeweils für den Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen Stellvertreter, den Vertrauensmann und dessen Stellvertreter. Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertreter. (3) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend." 42. § 30 erhält, folgende Fassung: "§ 30 Verfahrensvorschriften (1) Für den Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 28) und den Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 29) gilt § 23 a Abs. 1 und 2 entsprechend. (2) Im Widerspruchsverfahren sind der Arbeitgeber und der Schwerbehinderte vor der Entscheidung zu hören. (3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, über die Ablehnung entscheidet der Ausschuß, dem das Mitglied angehört." 43. § 31 wird gestrichen. 44. Der bisherige "Achte Abschnitt" wird "Neunter Abschnitt". 45. § 32 Abs. 2 wird gestrichen. 46. § 33 erhält folgende Fassung: "§ 3.3 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der Dienstbezüge dürfen Renten, und vergleichbare 47. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt: "§ 33 a Mehrarbeit Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen." 48. In § 34 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "als Arbeitstage gelten alle Tage, an denen im Betrieb oder in der Dienststelle regelmäßig gearbeitet wird." 49. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt: "§ 34 a Vergünstigungswesen für Schwerbehinderte Ausweise (1) Die Vorschriften über Vergünstigungen für Behinderte sind so zu gestalten, daß die Vergünstigungen der Art und Schwere der Behinderung Rechnung tragen, und zwar unabhängig von der Ursache der Behinderung. (2) Vergünstigungen, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften gewährt werden, bleiben unberührt. (3) Ist der Nachweis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung, so sind die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach § 2 a dieses Gesetzes zu treffen, sofern nicht bereits eine Bescheinigung nach § 2 a Abs. 4 vorliegt." 50. § 35 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit Beschäftigte sind (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 —Bundes-gesetzbl. I S. 191 —, geändert durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 — Bundes-gesetzbl. I S. 921 —), und in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die Pflichtplätze dieses Auftraggebers angerechnet. Dies gilt auch für Schwerbehinderte, die als fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetreibenden im Sinne des § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes beschäftigt werden." b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird Absatz 2. d) Absatz 4 wird Absatz 3. 994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 51. § 36 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung dieses Gesetzes auch für schwerbehinderte Beamte so zu gestalten, daß die Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter gefördert und ein angemessener Anteil Schwerbehinderter unter den Beamten erreicht wird." 52. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "sowie Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1" gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen. 53. § 38 erhält folgende Fassung: "§ 38 Kostenfreiheit (1) Für Amtshandlungen, die in Durchführung dieses Gesetzes vorgenommen werden, sind Verwaltungsgebühren und Auslagen nicht zu erheben. Das gilt auch für das Widerspruchsverfahren. (2) Gerichtliche und außergerichtliche Beurkundungen, Urkunden, Beglaubigungen, Vollmachten, amtliche Bescheinigungen sowie Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden, sind kostenfrei." 54. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt: "§ 38 a Geheimhaltungspflicht Die Vertreter der Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für Arbeit, die Mitglieder der Ausschüsse (§§ 21a, 22 a, 28 und 29) und des Beirates für die Rehabilitation der Behinderten (§ 23) und ihre Stellvertreter sowie zur Durchführung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sachverständige sind verpflichtet, 1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntgewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 5, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren, und 2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntgewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder nach Beendigung des Auftrages. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorge- stellen, soweit deren Aufgaben gegenüber den Schwerbehinderten es erfordern, gegenüber dem Vertrauensmann sowie gegenüber den in § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in den entsprechenden Vorschriften des Personalvertretungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und Stellen." 55. Nach § 38 a wird folgender § 38 a 1 eingefügt: "§ 38 a 1 Statistik (1) über die Behinderten wird alle 5 Jahre, über die Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation jährlich eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfassen folgende Tatbestände 1. die Zahl der Behinderten, 2. persönliche Merkmale der Behinderten, wie Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort, 3. Stellung der Behinderten in Erwerbsleben und Beruf, 4. Art und Ursache der Behinderung einschließlich des Grades einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, 5. Art, Ort, Dauer, Verlauf und Ergebnis der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen. (2) Auskunftspflichtig sind die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen (§§ 2 a, 20) und die übrigen Träger der Rehabilitation." 56. Vor § 39 wird folgender Zehnter Abschnitt eingefügt: "Zehnter Abschnitt Förderung von Werkstätten für Behinderte § 38 b Begriff der Werkstatt für Behinderte (1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Sie bietet denjenigen Behinderten, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit. (2) Die Werkstatt muß es den Behinderten ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwik-keln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein dem Leistungsvermögen angemessenes Arbeitsentgelt zu erreichen. Sie soll über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen und Plätzen für das Arbeitstraining sowie über eine Ausstattung mit begleitenden Diensten verfügen. (3) Die Werkstatt soll allen Behinderten unabhängig von Art oder Schwere der Behinde- Nr. 45 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 995 57. Der bisherige "Neunte Abschnitt" wird "Elfter Abschnitt". Seine Überschrift erhält folgende Fassung: "Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Schlußvorschriften". 58. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig rung offenstehen, sofern sie in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. § 38 c Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgle i cb sabgabe Arbeitgeber, die an Werkstätten für Behinderte Aufträge erteilen, können 30 vom Hundert das Rechnungsbetrages auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Lieferaufträge ist vom Arbeitgeber gegenüber der Hauptfürsorgestelle nachzuweisen. § 38 c 1 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand (1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von den Werkstätten für Behinderte ausgeführt werden können, sind bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt hierzu im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung allgemeine Richtlinien. § 38 d Änerkennungs verfahren (1) Werkstätten für Behinderte, die eine Vergünstigung im Sinne dieses Abschnitts in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Bundesanstalt für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für Behinderte. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach § 38 b nicht gegeben waren. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 38 b nicht mehr gegeben sind und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt für Arbeit gesetzten Frist abgeholfen wird. Sie kann widerrufen werden, wenn die Werkstatt für Behinderte die Anerkennung mißbraucht. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die fachlichen Anforderungen der Werkstatt für Behinderte und über das Verfahren zur Anerkennung. § 38 e Blindenwerkstätten Die §§ 38 c und 38 c 1 sind auch zugunsten von Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bun-desgesetzbl. I S. 311), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), anzuwenden." 1. entgegen § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2, Schwerbehinderte nicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz beschäftigt, 2. entgegen § 11 Abs. 1 das Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt oder dort bezeichneten Personen auf Verlangen nicht vorzeigt, 3. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet, 4. entgegen § 11 Abs. 3 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder entgegen § 11 Abs. 4 den Einblick in den Betrieb nicht gewährt, 5. entgegen § 11 Abs. 5 eine dort bezeichnete Person der zuständigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt, 6. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 die Bewerbung eines Schwerbehinderten nicht mit dem Vertrauensmann erörtert oder dem Betriebsrat ohne die Stellungnahme des Vertrauensmannes mitteilt, 7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 einen Schwerbehinderten bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung nicht bevorzugt berücksichtigt oder 8. entgegen § 19 d Abs. 2 den Vertrauensmann in einer dort bezeichneten Angelegenheit nicht, nicht richtig, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder vor einer Entscheidung nicht hört." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden." c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung "§ 9 Abs. 5 Sätze 1 und 2" durch die Verweisung "§ 9 Abs. 3" ersetzt. • "§ 40 Strafvorschrift (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich 59. § 40 erhält folgende Fassung: 996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm 1. als Vertrauensmann der Schwerbehinderten oder 2. sonst als Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Geselz wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit. Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderem zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, zu dessen. Geheimhaltung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet. (3) Die Tal. wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Die Zurücknahme des Antrages ist. zulässig." 60. § 41 erhält folgernde Fassung: »§ 41 Stadl.slaatenkla.usel (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Interessenvertretung der Vertrauensmänner der Schwerbehinderten für Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, daß die Vertrauensmänner aller Dienststellen einen Gesamtvertrauensmann wählen. Für die Wahl gilt § 19 c Abs. 2, 3, 5 und 6 entsprechend. (2) § 19 f Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend." 61. § 42 erhält folgende Fassung: "§ 42 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen: 1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der Nummer 3 als einheitliche Dienststelle. 2. Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten zur Vorlage des nach § 11 Abs. 1 zu führenden Verzeichnisses, zur Anzeige nach § 11 Abs. 2 und zur Gewährung von Einblick nach § 11 Abs. 4 nicht. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt nur für die Beendigung von Probearbeitsverhältnissen. 3. Als Dienststelle im Sinne des Fünften Abschnitts gelten auch Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören. § 19 c Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 19 f sind nicht anzuwenden. In den Fällen des § 19 f Abs. 5 ist der Ver- trauensmann der Schwerbehinderten der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuständig. Im Falle des § 19 c Abs. 5 Satz 3 lädt der Leiter der Dienststelle ein. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten ist in den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die Beteiligung der Personalvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist. Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann anordnen, daß der Vertrauensmann der Schwerbehinderten nicht zu beteiligen ist, Unterlagen nicht vorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, wenn und soweit dies aus besonderen nachrichtendienstlichen Gründen geboten ist. Die Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten ruhen, wenn die Rechte und Pflichten der Personalvertretung ruhen. § 19 e Abs. 7 Satz 3 ist nach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes anzuwenden. § 19 h Abs. 2 gilt mir für die in § 19 h Abs. 1 genannten Personen und Vertretungen der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. 4. Im Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 28) und im Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 29) treten in Angelegenheiten Schwerbehinderter, die bei dem Bundesnachrichtendienst beschäftigt sind, an die Stelle der Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Angehörige des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten der Vertrauensmann der Schwerbehinderten der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie werden der Hauptfürsorgestelle und dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes benannt. Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. 5. über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstehen, entscheidet im ersten und letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des zuständigen Gerichtszweiges." "§ 43 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes." 63. § 44 wird gestrichen. 62. § 43 erhält folgende Fassung: Nr. 45 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1974 997 64. Die Bezeichnungen "Schwerbeschädigter" und "schwerbeschädigt" werden durch die Bezeichnungen "Schworbehinderter" und "schwerbehindert" ersetzt. Artikel II Änderung anderer Gesetze § 1 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes § 61 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Ausstattung von Werkstätten für Behinderte im Sinne des Schwerbehindortengesetzes gewähren; § 50 gilt entsprechend." § 2 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes § 40 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1688), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 777), wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Ziel der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen, soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer der Behinderung entsprechenden Beschäftigung, insbesondere in einer Werkstatt für Behinderte gegeben werden." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Der Begriff der Werkstatt für Behinderte und ihre fachlichen Anforderungen richten sich nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Artikel III Übergangs- und Schlußvorschriften § 1 Neufassung des Gesetzes Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz) in der sich aus Artikel I ergebenden Fas- sung mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. § 2 Aufhebung von Durchführungsverordnungen Die Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 18. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 40), die Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 894) und die Vierte Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 30. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 58) werden aufgehoben. § 3 Ausgleichsfonds Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes in der Fassung vom 21. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 243) bleibt bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Artikel I Nr. 11 (§ 9 a Abs. 2) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht der bisher bei dem Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge gebildete Ausgleichsfonds auf den nach Artikel I Nr. 11 (§ 9 a) beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gebildeten Ausgleichsfonds über. § 4 Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften (1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) Soweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 5 Gleichstellungsbescheide und Ausweise (1) Als Verwaltungsentscheidungen über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Artikels I Nr. 4 (§ 2 a Abs. 2) gelten auch Gleichstellungsbescheide der Hauptfürsorgestellen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind. (2) Behinderte, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a des Schwerbeschädigtengesetzes einem Schwerbeschädigten gleichgestellt worden sind, gelten auch weiterhin als Gleichgestellte, solange die Voraussetzungen der Gleichstellung vorliegen. (3) Als Nachweis über das Vorliegen einer Behinderung und über den Grad der auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit genügen auch 998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I amlliche Ausweise, die1 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gernäß den Richtlinien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte vom 11. Oktober 1965 (GMBI. S. 402) ausgestellt worden sind, und zwar bis zum Ablauf ihres derzeitigen G el tun gsze i trau mes. § 6 Aussetzung der Ausgleichsabgabe Die Erhebung der Ausgleichsabgabe wird bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung über den Pflichtsatz nach Artikel I Nr. 5 (§ 3 Abs. 2), längstens jedoch für die Dauer vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1974, ausgesetzt. Bei der Festsetzung des Pflichtsatzes werden Anzeigen zugrunde gelegt, die von allen Arbeitgebern auf Erhebungsvordrucken der Bundesanstalt für Arbeit entsprechend Artikel I Nr. 14 (§ 11 Abs. 2) unverzüglich nach Zusendung zu erstatten sind. § 7 Schwerbeschädigtenbetriebe Betriebe, denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eigenschaft als Schwerbeschädigtenbetrieb im Sinne des § 9 Abs. 4 des Schwerbeschädigtengesetzes zuerkannt ist, werden für eine Übergangszeit von 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, hinsichtlich der in Artikel I Nr. 56 (§ 38 c) dieses Gesetzes genannten Vergünstigung den Werkstätten für Behinderte gleichgestellt. Das gilt auch für Einrichtungen, die überwiegend Schwerbehinderte zum Zwecke der Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft beschäftigen, jedoch nicht die Voraussetzungen nach Artikel I Nr. 56 erfüllen, wenn die Bundesanstalt für Arbeit im Benehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Gleichbehandlung mit einer Werkstatt für Behinderte zuläßt. § 8 Witwen und Ehefrauen (1) Eine nach § 8 Abs. 4 und 5 des Schwerbeschädigtengesetzes zugelassene Anrechnung gilt auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wegfall ihrer Voraussetzungen fort. (2) Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Schwerbeschädigtengesetzes können aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Hauptfürsorgestel-len vorhanden sind, Leistungen im bisherigen Rahmen (§ 9 Abs. 5 des Schwerbeschädigtengesetzes) gewährt werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1980. § 9 Neuwahl der Vertrauensmänner (1) Die erstmaligen Wahlen der Vertrauensmänner nach Artikel I Nr. 25 (§§ 19 c und 19 f) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, durchzuführen. (2) Vertrauensmänner, Haupt- und Bezirksvertrauensmänner, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, verbleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 1 im Amt. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Gesetz. § 10 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf den Tag der Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel III § 1 sowie die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 24. April 1974 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt