Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 62 vom 20.06.1974  - Seite 1281 bis 1291 - Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters 1281 Teill Z1997 A 1974 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1974 Nr. 62 Tag Inhalt 13.6.74 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters ..................................................................... 7100-1, 312-7, 9231-1, 9240-1, 363-1 4. 6. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des BundessozJtdhiHegesel/es........................................................... 2170-1-10 Seite 1281 1292 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rcchlsvoisciirüie-n der Europäischen Gemeinschaften........... 1293 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters Vom 13. Juni 1974 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. Titel X (§§ 143 bis 150 a) erhält folgende Fassung: "TITEL X STRAF- UND BUSSGELDVORSCHRIFTEN § 143 Verletzung von Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Anlagen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anlage ohne die Erlaubnis, die nach r einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist, errichtet, betreibt oder ändert, soweit die Rechts Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 a zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen einer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder die vorzulegenden Unterlagen nicht beifügt, soweit die Rechtsverordnung für einen, bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 24 b Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich macht, eine vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung nicht gestattet, benötigte Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, erforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder erforderliche Unterlagen nicht vorlegt, 3. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit § 139 b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Besichtigung oder Prüfung nicht gestattet, 4. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit § 139 b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. 1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I § 144 Verletzung von Vorschrillen über e r 1 a u b n i s I > e c I (i r 11 i g e s t: e h e n d e Gewerbe (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die erforderliche Erlaubnis a) nach § 12 Abs. 1 ein Gewerbe im Inland betreibt, b) nach § 30 Abs 1 eine doit bezeichnete Anstail botjeibt, c) nach i( VA a Abs 1 Singspiele, Gesangsoder deklamatousche Vorfrage, Schaustellungen von Personen odei theatralische VoiStellungen öffentlich veranstaltet odei /u deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume1 benutzen laßt, d) nach § Ud \bs 1 ein Spielgerat aufstellt oder ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33 i \bs 1 eine Spielhalle oder ein ahnlichos lfnteinehmen belteibt, e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, f) nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, g) nach § 34 b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche Sachen oder fremde Rechte oder nach § 34 b Abs. 2 Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde grundstücksgleiche Rechte versteigert, h) nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 den Abschluß von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34 c Abs, 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt, 2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Genehmigung (§ 34 Abs. 5) a) den Handel mit Giften oder b) das Gewerbe der Markscheider betreibt, wenn die Tat nicht in landesrecht-Hchen Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, oder 3. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer auf Grund des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 33 g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34 a Abs. 2, § 34 b Abs. 8, § 34 c Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechts Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft oder 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 33 a Abs. 1 Satz 2, § 33 d Abs. 1 Satz 2, § 33 i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 a Abs. 1 Satz 2, § 34 b Abs. 3 Satz 3 oder § 34 c Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 30 b orthopädische Maßschuhe anfertigt, 2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34 b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. § 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die erforderliche Reisegewerbekarte nach § 55 a) Waren feilbietet oder ankauft oder Warenbestellungen aufsucht, b) gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen auf gewerbliche Leistungen aufsucht oder c) Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten darbietet, 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder 3. ohne die Erlaubnis nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 ein in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnetes Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 60 a Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer auf Grund a) des § 55 d Abs. 2 oder b) des § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33 f Abs. 1 oder § 33 g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. Waren im Reisegewerbe a) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt, b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft oder c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis c, e oder f feilbietet, Nr. 62........Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974 1283 3. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d ex- j plosivc Stoffe im Reisegowerbe feilbietet, 4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder Tierheilkunde ausübt, 5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk ausübt, 6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder 7. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 7 mit männlichen Zuchttieren umherzieht oder Tiersamen vertreibt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig J 1. entgegen § 55 c eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. an Sonn- oder Feiertagen eine in § 55 e Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, 3. entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 1 bei öffentlichen Ankündigungen nicht Namen oder Wohnung angibt, 4. entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen, Wohnung, Anschrift im Inland oder Geburtsort nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 5. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung eines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht angibt, 6. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwendungen einschließlich Preisausschrei- j ben, Verlosungen oder Ausspielungen ankündigt, 7. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der Anzeige nicht genannt ist, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 a Abs. 3 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 60 b Abs. 1 die Reisegewerbekarte nicht bei sich führt, nicht vorzeigt, die Tätigkeit auf Verlangen nicht einstellt oder die von ihm geführten Waren nicht vorlegt, 10. entgegen § 60 c Abs. 1 seine Reisegewerbe- j karte einem anderen zur Benutzung überläßt oder 11. ohne die Erlaubnis nach § 62 Abs. 1 sich bei einer in § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichne- j ten Tätigkeit von einer anderen Person begleiten läßt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 4 bei der Ausübung einer in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeit eine Begleitperson mit sich führt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 ein Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt oder 3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 53 a Abs. 1 einen Bau ausführt oder leitet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 67 Abs. 3 auf Jahrmärkten, bei Volksfesten oder sonstigen Volksbelustigungen explosive Stoffe feilhält. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 15 a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 3. entgegen § 15 b im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr sich nicht in der vorgeschriebenen Weise seines Namens bedient, 4. entgegen § 35 Abs. 3 a eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt, 5. im Wochenmarkfverkehr andere als nach § 66 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält, 6. entgegen § 67 Abs, 2 auf Jahrmärkten geistige Getränke ohne Genehmigung verkauft, 7. einer Vorschrift einer auf Grund des § 69 erlassenen Marktordnung über den Platz, die Verkaufszeit oder die Gattung der Waren oder einer auf Grund der Marktordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Marktordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 8. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbe- Jahrgang 1974, Teil I 1284 Bundesgesetzblatt, Zeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 120 d oder § 139 g Abs. 1 zuwiderhandelt oder 2. einer auf Grund des § 120 e oder § 139 h erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 120 f oder § 139 i zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 105 b Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte über 18 Jahre an Sonn- oder Festtagen beschäftigt, 2. der Vorschrift des § 105 c Abs. 3 über die Freistellung von der Arbeit an Sonntagen zuwiderhandelt oder 3. einer auf Grund des § 105 d Abs. 1 und 2, § 105 e Abs. 2 oder § 105 g erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldyorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 b Abs. 1, § 105 e Abs. 1 oder § 105 j zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 105 c Abs. 2 ein Verzeichnis nicht anlegt, eine erforderliche Eintragung nicht vornimmt oder das Verzeichnis auf Erfordern der zuständigen Behörde nicht vorlegt, 2. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder 3. entgegen § 139 b Abs. 5 oder entgegen § 139 g Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139 b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftau- send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 7 oder § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder 2. durch eine in § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 146 Abs. 1, Abs. 2, § 147 Abs. 1 oder Abs. 2 bezeichnete Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet." 2. Nach Titel X der Gewerbeordnung wird folgender Titel XI eingefügt: "TITEL XI GEWERBEZENTRALREGISTER § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbezentralregister eingerichtet. (2) In das Register sind einzutragen 1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen, b) die Ausübung eines Gewerbes oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt, c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 17 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen verboten wird, Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974 1285 c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes, des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über Eintragungen, die das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen, 2, Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahmeoder Widerrufs Verfahrens, 3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden ist, wenn die Geldbuße mindestens zweihundert Deutsche Mark beträgt. Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. § 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen (1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. (2) Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu steilen. Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Zugleich soll er seine Identität glaubhaft machen. (4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. § 150 a Auskunft an Behörden (1) Auskünfte aus dem Register werden für 1. die Verfolgung wegen einer in § 148 Nr. 1 bezeichneten Ordnungswidrigkeit, 2. die Vorbereitung a) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und c bezeichneten Anträge, b) der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a bis d bezeichneten Entscheidungen, 3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen. (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner 1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes und § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit auch über die in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen, 2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfasungsgesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen, 3. den zuständigen Behörden für Entscheidungen über den Erlaß von Geldbußen erteilt. (3) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. (4) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft aus dem Register zu gewähren. (5) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden. § 151 Eintragungen in besonderen Fällen (1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b ist die Eintragung auch bei 1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person, 2. der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person, die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen. (2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen. 1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich diese einzutragen. Ist eine Geldbuße als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung festgesetzt worden (§ 30 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ist die Nebenfolge nur unter dem Namen oder der Firma der juristischen Person oder Personen Vereinigung einzutragen. (4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetragenen Btißgeldentschei-dung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeilen). (5) Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen. Andernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register entfernt. Enthält die neue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen. § 152 Entfernung von Eintragungen (1) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung oder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 eingetragener Verzicht durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird die Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register entfernt. (2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befristete Entscheidung erlassen hat oder in der Mitteilung an das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese Frist abgelaufen ist. (3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt. (4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person betreffen, werden aus dem Register entfernt. (5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem Register entfernt. § 153 Tilgung von Eintragungen (1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach Ablauf einer Frist 1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht mehr als dreihundert Deutsche Mark beträgt, 2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen zu tilgen. (2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung. Dieser Zeitpunkt bleibt, auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist. (3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist. (4) Eine zu tilgende Eintragung wird aus dem Register entfernt. § 153 a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. § 153 b Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister der Justiz erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 149 bis 153 a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Soweit diese Vorschriften den Aufbau des Registers betreffen, ergehen sie ohne Zustimmung des Bundesrates." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden am Ende des ersten Halbsatzes des Satzes 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, der zweite Halbsatz des Satzes 3 gestrichen und folgender Satz 4 angefügt: "Sie kann befristet, unter Bedingungen oder auf Widerruf erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine ausländische juristische Person nicht, wenn sie 1. nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzblatt I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschalten vom 9. Oktober 1973 (Bun-desgesetzbl. I S. 1451), 2. nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974 1287 zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirlschaftsgenossenschaf-ten vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), der Aufsicht unterliegt." 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Salz 1 entfallen die Worte "nach Landesrecht". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Form und Inhalt der Anzeige nach Absatz 1 zu bestimmen." 5. In § 15 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "polizeilich" durch die Worte "durch die zuständige Behörde" ersetzt. 6. In § 15 a Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Polizeibehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt. 7. § 24 a erhält folgende Fassung: -§24a Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 24 auferlegten Pflichten anordnen." 8. Nach § 24 d wird folgender § 25 eingefügt: "§ 25 (1) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprüfung die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird. (2) Wird eine Anordnung nach § 120 d oder § 139 g nicht beachtet, so kann die zuständige Behörde den von der Anordnung betroffenen Betrieb bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes ganz oder teilweise untersagen. Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung, die nach § 24 a, § 105 j, § 120 f oder § 139 i erlassen worden ist, nicht beachtet wird und hierdurch Gefahren für die zu schützenden Personen entstehen." 9. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "höheren Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt. 10. § 33 a wird wie folgt geändert: a) Am Ende des Absatzes 1 werden folgende Worte angefügt: "der zuständigen Behörde". b) Dem § 33 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig." 11. § 33 d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort "Ortspolizeibehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt. b) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Die Erlaubnis kann befristet und unter Auflagen erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig." c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Verweisung auf § 146 Abs. 1 Nr. 5 durch die Verweisung auf § 148 ersetzt, am Ende dieses Satzes die Worte "worden ist." gestrichen und folgender Halbsatz angefügt: "oder gegen den eine Geldbuße wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d verhängt worden ist." 12. § 33 i Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "unteren Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Erlaubnis kann befristet und unter Auflagen erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, er-, heblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig." 13. § 34 wird wie folgt geändert: a) Am Ende des Absatzes 1 Satz 1 werden folgende Worte angefügt: "der zuständigen Behörde". b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 einge-. fügt: "Die Erlaubnis kann unter Auflagen zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfän-der erteilt werden; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 14. § 34 a wird wie folgt geändert: a) Arn Ende des Absatzes 1 Satz 1 werden folgende Worte angefügt: "der zuständigen Behörde". b) In Absatz 1 erhallen Satz 2 und die Eingangsworte des Salzes 3 folgende Fassung: "Die Erlaubnis kann unter Auflagen zum Schulze der Allgemeinheit und der Auftraggeber erteilt werden; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn". c) Absatz 3 wird aufgehoben. 15. § 34 b wird wie folgt geändert: a) Am Ende des Absatzes 1 Satz 1 werden folgende Worte angefügt: "der zuständigen Behörde". b) Am Ende des Absatzes 2 Satz 1 werden folgende Worte angefügt: "der zuständigen Behörde". c) In Absatz 3 wird folgernder Satz 3 angefügt: "Die Erlaubnis kann unter Auflagen zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber und der Bieter erteilt werden; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig." d) In Absatz 5 wird das Wort "Stellen" durch das Wort. "Behörde" ersetzt. e) Absatz 9 wird aufgehoben. 16. § 34 c wird wie folgt geändert: a) Am Ende des Absatzes 1 Satz 1 werden folgende Worte angefügt: "der zuständigen Behörde". b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 5 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundes-gesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl.I S. 1451) erteilt wurde,". 17. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Worten "die Ausübung eines Gewerbes ist" die Worte "von der zuständigen Behörde" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Antrag" die Worte "von der zuständigen Behörde" eingefügt. c) In Absatz 5 werden nach dem Wort "kann" die Worte "von der zuständigen Behörde" eingefügt. d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Worten "dem Gewerbetreibenden ist" die Worte "von der zuständigen Behörde" eingefügt. e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte "von der Landesregierung bestimmte" gestrichen. 18. In § 41 b Abs. 1 werden die Worte "höhere Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt. 19. In § 47 werden nach den Worten "§ 34b" die Worte " , § 34 c" eingefügt. 20. In § 51 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "höhere Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt. 21. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl "31," gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte "vorbehaltlich der Vorschrift des § 143" durch die Worte "durch die zuständige Behörde" ersetzt und Satz 2 gestrichen. 22. In § 53 a Abs. 1 werden die Worte "unteren Verwaltungsbehörden können" durch die Worte "zuständige Behörde kann" ersetzt. 23. § 55 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in Nummer 1 das Wort "Ortspolizeibehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "höhere Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt. 24. In § 55 b Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "auf Antrag" die Worte "von der zuständigen Behörde" eingefügt. 25. § 55 c wird wie folgt geändert: a) In Halbsatz 1 werden nach "§ 14" die Worte "Abs. 1 bis 3" eingefügt. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Form und Inhalt der Anzeige nach Absatz 1 zu bestimmen." 26. In § 55 e Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "unteren Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt. 27. § 56 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b werden die Worte "unteren Verwaltungsbehörde oder von der Ortspolizeibehörde jeweils" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt. b) In Buchstabe f werden die Worte "unteren Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974 1289 28. In § 56 a Abs. 2 Salz 1 werden die Worte "unteren Verwaltungsbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt. 29. In § 59 werden nach dem Wort "kann" die Worte "von der zuständigen Behörde" eingefügt. 30. § 60 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wer die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Gewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 4 genannten Anforderungen sicherzustellen; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, zu befürchten ist. Ist die Ausübung des Gewerbes mit besonderen Gefahren verbunden, so kann die Erlaubnis ferner versagt werden, wenn der Antragsteller nicht den Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachweist." 31. In § 61 werden die Worte "untere Verwaltungsbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt. 32. In § 62 Abs. 4 werden nach dem Wort "kann" die Worte "von der zuständigen Behörde" eingefügt. 33. In § 64 Abs. 2 werden die Worte "höhere Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt. 34. In § 65 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Die Landesregierungen können bestimmen, daß der Platz abweichend von Absatz 1 Satz 1 in der Marktordnung (§ 69) festgesetzt wird." 35. fn § 67 Abs. 2 wird das Wort "Ortspolizeibehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt. 36. In § 69 wird das Wort. "Ortspolizeibehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt. 37. § 105b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 erhält der erste Halbsatz folgenden Wortlaut: "Die zuständige Behörde kann für bis zu zehn Sonn- und Festtage im Jahre,". b) In Absatz 3 werden die Worte "höhere Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt. 38. § 105 c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Ortspolizeibehörde sowie dem in § 139 b bezeichneten Beamten" durch die Worte "der nach § 139 b zuständigen Behörde" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Worte "untere Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt. 39. In § 105 e Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "höheren Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt. 40. § 105 f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "untere Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der unteren Verwaltungsbehörde" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Worte "untere Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständige Behörde" ersetzt. 41. Nach § 105 i wird folgender § 105 j eingefügt: "§105j Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der §§ 105 b und 105 c und der durch Rechtsverordnung nach § 105 d, § 105 e und § 105 g auferlegten Pflichten anordnen." 42. In § 115 a werden die Worte "unteren Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt. 43. In § 120 d Abs. 1 wird das Wort "Polizeibehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt. 44. Folgender § 120 f wird eingefügt: "§ 120 f Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechts Verordnung nach § 120 e auferlegten Pflichten anordnen." 45. Folgender § 139 i wird eingefügt: "§139i Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 139 h auferlegten Pflichten anordnen." 46. In § 140 Abs. 2 werden die Worte "höheren Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt. 47. § 142 wird wie folgt geändert: a) In § 142 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "höheren Verwaltungsbehörde" durch die Worte "zuständigen Behörde" ersetzt. b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Welche Verbände unter der Bezeichnung weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen bestimmt." 1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 48. § 155 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist." b) Absatz 3 wird gestrichen. 49. Die §§ 2, 4, 11, 13, 31, 37, 120 g und 139 h Abs. 1 Satz 2 sowie Titel V (§§ 72 bis 79) werden aufgehoben. Artikel II (1) Das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister vom 18. März 1971 (Bundesge-setzbl. I S. 243) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 11),". 2. § 11 erhält folgende Fassung: "§ 11 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die 1. ein Ausländer aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewiesen oder durch die ihm die Ausreise untersagt wird, 2. ein Ausländer abgeschoben oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abschiebung festgestellt wird, 3. von einer deutschen Behörde die Entfernung eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Artikel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts verlangt wird, 4. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Geltungsbereich beschränkt wird, 5. a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen Ver- wendung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt wird, b) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins oder eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung abgelehnt, zurückgenommen oder widerrufen wird. (2) In das Register sind auch die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit 1. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen, 2. die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagt, 3. die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder 4. die Beschäftigung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen verboten wird, falls die Entscheidung nicht nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentralregister einzutragen ist; richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die Eintragung bei der vertretungsberechtigten natürlichen Person vorzunehmen, die unzuverlässig, ungeeignet oder unwürdig ist. (3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen." 3. § 19 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. eine nach § 11 eingetragene Entscheidung aufgehoben oder durch eine neue Entscheidung gegenstandslos wird,". b) Als Nummer 2 wird eingefügt: "2. die Vollziehbarkeit einer nach § 11 eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt,". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 4. In § 20 wird folgender Satz 2 angefügt: "Ist eine Verurteilung im Falle des § 30 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in der Mitteilung zu vermerken." 5. In § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28 Abs. 5, § 29) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die 1. bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder 2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuches oder b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist." Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1974 1291 6. In § 36 Abs. 2 Nr. 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: "(§ 30 Abs. 3, 4, § 31 Abs. 2 Nr. 2)". 7. § 39 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in ein Führungszeugnis nicht oder die nur in ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 3, 4 aufzunehmen sind, so ist hierauf besonders hinzuweisen." 8. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Führungszeugnis" die Worte "oder nur in ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 3, 4" eingefügt. (2) § 28 Nr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes, zuletzt geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird aufgehoben. (3) Das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), wird wie folgt geändert: In § 15 Abs. 4 und § 25 Abs. 5 wird das Wort "Kraftfahrtbundesamt" durch das Wort "Gewerbezentralregister " ersetzt. (4) Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsge-setzbl. I S. 357), zuletzt geändert durch Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) Folgende Nummer 4 wird eingefügt: "4. in Gewerbezentralregisterangelegenheiten, ausgenommen für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung;". b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6. 2. Im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird in der Nummer 2 nach Buchstabe e eingefügt : a) in der Spalte "Gegenstand": ,,f) Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung", b) in der Spalte "Gebühren": "8 DM". Artikel III Rechtsvorschriften der Länder, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der Gewerbeordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer Aufhebung durch die in § 155 Abs. 2 genannten Stellen fort. Artikel IV (1) Verweisungen auf Vorschriften des Titels X der Gewerbeordnung in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen oder Marktordnungen, die auf Grund der Gewerbeordnung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden, können nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 143 Abs. 2 Nr. 1, § 144 Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 3 Nr. 5 und 6, § 147 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 oder § 148 der Gewerbeordnung in der Fassung dieses Gesetzes geahndet werden, ohne daß es einer Verweisung auf diese Vorschriften bedarf. Das Erfordernis einer Verweisung nach bisherigem Recht bleibt unberührt. Artikel V Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der Gewerbeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. Artikel VI (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Artikel I Nr. 2 und Artikel II treten am 1. Januar 1976, Artikel I Nr. 2 § 153 b jedoch und Artikel I Nr. 48 § 155 Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel VII Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, den Wortlaut der Gewerbeordnung in der geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 13. Juni 1974 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel