Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 65 vom 27.06.1974  - Seite 1314 bis 1319 - Verordnung zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung

Verordnung zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung 1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Wissenschaftliche Bezeichnung Ende der Ver-Kurz- Schreibungs- bezeichnung pflicht nach §35aAMG Metaxalon 1. Juli 1977 1. Juli 1977 1. Juli 1977 352. 8- [N- (2-Hydroxy-äthyl) -methylamino] -1,3,7-trimethyl-xanthin und seine Salze 353. Mucosal Disease-Virus, Stamm C 24 V Oregon 354. 5-(3,5-Xylyl-oxy-methyl)-oxazolidin-2-on und seine Salze § 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 18. Juni 1974 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Katharina Focke Verordnung zur Durchführung des § 34 c der Gewerbeordnung Vom 20. Juni 1974 Auf Grund des § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung und des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 16. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1465) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die nach § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung der Erlaubnis bedürfen. § 2 Sicherheitsleistung, Versicherung (1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen. Zu sichern sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger von dem Gewerbetreibenden und den Personen, die er zur Verwendung der Vermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen, die sich gegen die in Satz 1 bezeichneten Vermögenswerte richten. In den Fällen des § 34c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung sind, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, ferner Schadensersatzansprüche wegen fahrlässig begangener unerlaubter Handlungen im Sinne des Satzes 2 abzusichern, es sei denn, daß 1. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an der Kaufsache die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch unwiderruflich bewilligt und deren Eintragung vom Auftraggeber beantragt wurde, 2. die Freistellung des Vertragsobjekts von Belastungen, die nicht übernommen werden sollen, gesichert ist und 3. in dem zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag keine höheren Zahlungen auf die Vertragssumme einschließlich Grundstückskosten vorgesehen sind als 20 vom Hundert nach Rechtswirksamkeit des Vertrages, 35 vom Hundert nach Rohbauabnahme, 20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallation einschließlich Innenputz, 20 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit, 5 vom Hundert nach Eigentumsübergang oder Besitzübergabe. Satz 3 mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 ist auch in den anderen Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung anzuwenden. Nr. 65 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1974 1315 (2) Die Sicherheit kann nur durch die Stellung eines Bürgen geleistet werden. Als Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung, Kreditinstitute, die eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach dem Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert durch das Gesetz, zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), besitzen, sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die eine Erlaubnis zum Betrieb der Bürgschaftsversicherung nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, besitzen. Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Die Bürgschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 ergibt. (3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des Absatzes 1 geeignet, wenn 1. das Versicherungsunternehmen eine Erlaubnis zum Betrieb der Verfrauensschadenversicherung nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen besitzt und 2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung gerecht werden, insbesondere den Auftraggeber aus dem Versicherungsvertrag auch in den Fällen des Konkursund des Vergleichsverfahrens des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigen. (4) Sicherheiten und Versicherungen können nebeneinander geleistet und abgeschlossen werden. Sie können für jeden einzelnen Auftrag oder für mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen werden. Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme von Sicherheiten und Versicherungen erforderlichen Urkunden auszuhändigen, bevor er Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird. (5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind auf rechtzue rhal ten 1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung, bis der Gewerbetreibende die Vermögenswerte an den in dem Auftrag bestimmten Empfänger übermittelt hat, 2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, a) sofern dem Auftraggeber Eigentum, an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, bis die Kaufsache bezugsfertig ist und die Rechts-änderung und die Löschung der Belastungen, die nicht übernommen werden sollen, im Grundbuch eingetragen worden sind, es sei denn, daß der Auftraggeber nach der Bezugsfertigkeit der Kaufsache schriftlich auf die Aufrechferhaltung der Sicherheit oder Ver- sicherung verzichtet, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Rechtsänderung eingetragen ist und die Freistellung des Vertragsobjekts von Belastungen, die nicht übernommen werden sollen, sichergestellt ist, b) sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, bis zur Einräumung des Besitzes und Begründung des Nutzungsverhältnisses, 3. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung bis zur Rechnungslegung. § 3 Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers (1) Der Gewerbetreibende darf die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden 1. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung zur Erfüllung von Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag, der durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden zustande gekommen ist, 2. in den Fällen des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung zur Durchführung des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht. Als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfamilienreihenhäusern die einzelne Reihe. Wird das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vorbereitet und durchgeführt, dürfen die Vermögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens verwendet werden. (2) Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vermögenswerte des Auftraggebers zu verwenden, so hat er sicherzustellen, daß die Vermögenswerte nur nach Maßgabe des Absatzes 1 verwendet werden. § 4 Getrennte Vermögensverwaltung (1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers, so hat er sie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen Auftraggeber getrennt zu verwalten. (2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom Auftraggeber erhält, unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen und auf diesem Konto bis zur Verwendung im Sinne des § 3 zu belassen. Er hat dem Kreditinstitut offenzulegen, daß die Gelder für fremde Rechnung eingelegt werden und hierbei den Namen, Vornamen und die Anschrift des Auftraggebers anzugeben. Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage von dritter Seite gepfändet oder das Konkursverfahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbetreibenden eröffnet wird, und dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand des Kontos 1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I zu erteilen. Er hat das Kreditinstitut ferner zu ver-plli.cht.cri, bei diesem Konto weder das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht gellend zu machen, es sei denn wegen Forderungen, die in beziig auf das Konto selbst entstanden sind. (3) Werfpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzblatt 1 S. 171), zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 24. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 801), die der Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat. er unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem Kreditinstitut im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 zur Verwahrung anzuvertrauen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. § 5 Rechnungslegung (1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. (2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt, soweit der Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf verzichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat. § 6 Anzeigepflicht Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen wird. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben. § 7 Buchführungspf licht (1) Der Gewerbetreibende hat über jeden Auftrag vom Beginn der Vertragsverhandlungen an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. (2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher Gewerbetreibender müssen ersichtlich sein 1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden und des Auftraggebers, 2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen, a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom Auftraggeber zu entrichtende Entgelt; b) ein Hinweis darauf, ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Leistungen ermächtigt ist; c) Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages erhalten oder zu deren Verwendung er ermächtigt werden soll; d) ein Hinweis darauf, daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon unterrichtet hat, daß er dessen Vermögenswerte nur im Rahmen des § 3 verwenden darf; e) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden für die Vermögenswerte zu leistenden Sicherheit und abzuschließenden Versicherung, Name oder Firma und Anschrift des Bürgen und der Versicherung; f) Vertragsdauer. (3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen, 1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmender Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des Veräußerers ; 2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit, zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der Zimmer, Höhe der Mietzinsforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des Vermieters; 3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über die Nutzung von gewerblichen Räumen oder Wohnräumen: Lage des Grundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und Wohnfläche, Zahl der Räume, Höhe der Mietzinsforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des Vermieters; 4. bei der Darlehens Vermittlung: Höhe, Laufzeit, Zins- und Tilgungsleistungen unter Bezeichnung des Zahlungszeitraums, Auszahlungskurs und Nebenkosten des Darlehens sowie dessen effek- Nr. 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1974 1317 tiver Jahres/ins (§ 1 Abs. 4 der Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 -- Bundesgesetzblatt 1 S. 461 ¦•), Name, Vorname und Anschrift des Darlehensgebers; 5. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheil zum Abschluß von Verl ragen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen: Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft sowie ein Hinweis auf die Aushändigung der Vertragsbedingungen und des Verkauf s-prospekts (§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 — Bundesgesetzblatt I S. 127 - und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Inveslmentanteilen vom 28. Juli 1969 — Bundesgesetzbl. I S. 986 —); bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von ausländischen Investmentaiiteilen außerdem Angaben darüber, ob die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzland im Hinblick, auf das Investmentgeschäft einer staatlichen Aufsicht untersteht, ob und wann die ausländische InvestmentgeselJschaft die Absicht, ihre Anteile öffentlich zu vertreiben, dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen angezeigt hat sowie ob und wann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den öffentlichen Vertrieb untersagt hat oder die Rechte aus der Vertriebsanzeige durch Verzicht erloschen sind; 6. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, sowie über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kommanditgesellschaft: a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung des Erwerbers abgezogen werden; b) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jährlich nach den Vertragsbedingungen einbehalten werden; c) ob bei steuerbegünstigten Anlagen eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die Anerkennung der Verlustzuweisungen vorliegt; d) ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzierungshilfen zugesagt worden sind; e) ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut treuhänderisch verwaltet werden, sowie Firma und Sitz dieses Kreditinstituts; f) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalanteile von Kommanditisten als Treuhänder für die Anleger gehalten werden, sowie Name, Vorname oder Firma und Anschrift oder Sitz dieser Treuhänder; g) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der gesamten Finanzierung ist, ob die Kredite fest zugesagt sind und von wem; h) ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsführung bestellt ist und welche Befugnisse es hat; i) ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage beschränkt ist; j) ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwerber bestehen oder entstehen können; k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebotene Vermögensanlage verwaltet, oder der Gesellschaft, deren Anteile angeboten werden; 7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft : a) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft; b) ob und an welchen Börsen die Anteile oder Forderungen gehandelt werden; c) ob ein Emissionsprospekt und ein Börsenprospekt vorliegen; d) nach welchem Recht sich die Beziehungen zwischen dem Erwerber und der Gesellschaft richten; e) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten; bei verbrieften Forderungen außerdem Angaben über Zinssatz, Ausgabekurs, Tilgungs- und Rückzahlungsbedingungen und Sicherheiten. (4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen, 1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veräußerung bestimmt sind: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreisforderung, die Belastungen, die Finanzierung, soweit sie nicht vom Erwerber erbracht werden soll; 2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet, verpachtet oder in anderer Weise zur Nutzung überlassen werden sollen: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, der Zeitpunkt der Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, die Mietzins-, Pachtzins- oder sonstige Forderung, die darüber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen und die etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens verwendet werden sollen; 3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als Baubetreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen soll: Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit Plänen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt der Fertigstellung, die 1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I veranschlagten Kosten, die Kostenobergrenze und die von dem Gewerbetreibenden bei Dritten zu beschaffende Finanzierung. (5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen sämtlicher Gewerbetreibender müssen ferner ersichtlich sein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt, 1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt, wurde, 2. das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit, als Baubetreuer vom Auftraggeber entrichtete Entgelt, 3. eine Bestätigung des Auftraggebers über die Aushändigung der in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Unterlagen, 4. Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins, 5. Verwendungen von Vermögenswerten des Auftraggebers durch den Gewerbetreibenden nach Tag und Höhe, 6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung, 7. Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages und der Versicherung. (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungsund Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 645), bleiben unberührt. §8 Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§2 bis 5 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken. §9 Inseratensammlung (1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Werbeschriften, insbesondere Inserate und Prospekte, in denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten ankündigt, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, ist. in der Reihenfolge des Erscheinens übersichtlich zu verwahren. Die gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die Bezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erscheinens enthalten. Bei gleichlautenden Dauerinseraiten genügt die Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung mit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage. (2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentlichung nach Absatz 1 wegen ihrer Art nicht möglich ist, ist. ein Vermerk über ihren Inhalt und den Tag ihres Erscheinens zu der Sammlung zu nehmen. §10 Aufbewahrung (1) Die. in den §§7 und 9 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den für den Geschäftsbetrieb benutzten Räumen der gewerblichen Niederlassung, von der aus die Verhandlungen geführt worden sind, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des § 7 mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeich-nungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist, in den Fällen des § 9 mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung oder Werbung stattgefunden hat. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt. (2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte bereitzuhalten. § 11 Strafvorschriften Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 a der Gewerbeordnung wird bestraft, wer 1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor ex a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat, 2. entgegen § 2 Abs. 5 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält, 3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt, 4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt, 5. entgegen § 6 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 7 Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt, 7. einer Vorschrift des § 9 über die Verwahrung, Kennzeichnung oder Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt, 8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt. Nr. 65 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1974 1319 § 12 Aufhebung von Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben, ausgenommen die die Auskunftspflicht und die behördliche Nachschau betreffenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über die Zuwiderhandlungen: 1. die Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Buchführungsund Auskunffspflicht gewerblicher Vermittler (Maklerverordnung) vom 9. September 1963 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 140), soweit sie eine Regelung über die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen trifft, 2. die bayerische Landesverordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der gewerblichen Vermittler von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen sowie von Eheschließungen (Maklerverordnung) vom 12. September 1960 (Bayerisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 232), geändert durch Verordnung vorn 19. November 1968 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 339), soweit sie eine Regelung über die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen trifft, 3. die Berliner Verordnung über die Buchführungsund Auskunffspflicht der Immobilienmakler und Darlehensvermittler vom 22. Juni 1962 (Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin S. 584), 4. die bremische Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der gewerblichen Vermittler von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen (Maklerverordnung) vom 11. Juni 1963 (Brem. GBl. S. 123), 5. die hamburgische Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der Immobilienmakler und Darlehensvermittler (Maklerverordnung) vom 19. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz-und Verordnungsblatt Teil I S. 87), 6. die hessische Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der gewerblichen Vermittler von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen (MaklerVerordnung) vom 31. Mai 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 163), 7. die niedersächsische Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der gewerblichen Vermittler von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen sowie von Eheschließungen (Makler-VO) vom 11. Februar 1963 (Niedersächsisches Gesetz- und VerordnungsblattS. 73), geändert durch Verordnung vom 3. April 1968 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 68), soweit sie eine Regelung über die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen trifft, 8. die nordrhein-westfälische Maklerverordnung vom 26. Januar 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 12), 9. die rheinland-pfälzische Landesverordnung über die Buchführungs- und Auskunftspflicht der gewerblichen Vermittler von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen (Maklerverordnung) vom 16. Januar 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 7), 10. die saarländische Verordnung über die Buchführungs- und Auskunftsipflicht der gewerblichen Vermittler von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen (Maklerverordnung) vom 17. August 1962 (Amtsblatt des Saarlandes S. 597), 11. die schleswig:holsteinische Maklerverordnung vom 9. Oktober 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 369). § 13 Übergangsvorschriften § 2 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Gewerbetreibende vor Inkrafttreten dieser Verordnung Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erhalten hat oder zu deren Verwendung ermächtigt worden ist. §14 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. IS. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61) auch im Land Berlin. § 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft. Bonn, den 20. Juni 1974 Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs