Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 74 vom 19.07.1974  - Seite 1481 bis 1486 - Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)

Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes) undesgesetzbla 1481 Teill Z1997 A 1974 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1974 Nr. 74 Tag Inhalt 17. 7. 74 Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgeselzes)........................................................................... (110-1, 311-4, 311-2, 4100-1, 820-1 12.7.74 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut 71147-11-4-1 Seite 1481 1487 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechlsvorschrili.en der Europäischen Gemeinschaften........... Gesetz über Konkursausfallgeld (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes) Vom 17. Juli 1974 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 eingefügt: "7. die Gewährung von Konkursausfallgeld." 2. Der Vierte Abschnitt erhält folgende Überschrift: "Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers". 3. In § 101 Abs. 2 werden nach den Worten "im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes sind auch" die Worte "die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigten und" eingefügt. 4. In § 133 Satz 1 werden nach den Worten "auf Verlangen" die Worte "des Arbeitsamtes unverzüglich" eingefügt. 5. In den Vierten Abschnitt wird folgender Unterabschnitt eingefügt: "Dritter Unterabschnitt Konkursausfallgeld § 141 a Arbeitnehmer haben bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt Anspruch auf Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgelts (Konkursausfallgeld). § 141 b (1) Anspruch auf Konkursausfallgeld hat ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. (2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Konkursordnung sein können. (3) Der Eröffnung des Konkursverfahrens stehen bei der Anwendung der Vorschriften dieses Unterabschnittes gleich: 1. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse, 1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I 2. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. (4) Im Falle des Nachlaßkonkurses treten an die Stelle der letzten drei Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens die letzten drei Monate vor dem Tode des Erblassers. § 141 c Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die der Arbeitnehmer durch eine Rechtshandlung erworben hat, die nach den Vorschriften der Konkursordnung angefochten worden ist, begründen keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld; das gleiche gilt, wenn der Konkursverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, die Leistungen zu verweigern. Ist ein Konkursverfahren nicht eröffnet worden, so begründen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld, wenn die Rechtshandlung im Falle des Konkurses nach den Vorschriften der Konkursordnung angefochten werden könnte. Soweit Konkursausfallgeld auf Grund von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt zuerkannt worden ist, die nach Satz 1 und 2 keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen, ist es zu erstatten. § 141 d Das Konkursausfallgeld ist so hoch wie der Teil des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens, den der Arbeitnehmer noch zu beanspruchen hat. § 141 c gilt entsprechend. § 141 e (1) Das Konkursausfallgeld wird vom zuständigen Arbeitsamt auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Er kann bei jedem Arbeitsamt gestellt werden. (2) Zuständig ist das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die für den Arbeitnehmer zuständige Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt. Hat der Arbeitgeber keine Lohnabrechnungsstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat. § 141 f (1) Das Arbeitsamt hat einen angemessenen Vorschuß auf das Konkursausfallgeld zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt und dem Arbeitsamt die folgenden oder gleichwertige Bescheinigungen vorliegen: 1. die letzte Arbeitsentgeltabrechnung und 2. eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, des Konkursverwalters, eines für die Lohnabrechnung des Arbeitgebers zuständigen Arbeitnehmers oder des Betriebsrates darüber, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang der Arbeitgeber die Ansprüche seiner Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt hat. (2) Der Vorschuß ist auf das Konkursausfallgeld anzurechnen. Soweit der Vorschuß das Konkursausfallgeld übersteigt, ist er vom Empfänger zu erstatten. § 141g Der Arbeitgeber, der Konkursverwalter, die Arbeitnehmer sowie Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeitunterlagen haften, sind verpflichtet, dem Arbeitsamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Unterabschnittes erforderlich sind. § 141 h (1) Der Konkursverwalter hat auf Verlangen des Arbeitsamtes unverzüglich für jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf Konkursausfallgeld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt bewirkten Leistungen zu bescheinigen; er hat auch zu. bescheinigen, inwieweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt gepfändet, verpfändet oder abgetreten sind. Dabei hat er den von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen. (2) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeitunterlagen hatten, sind verpflichtet, dem Konkursverwalter alle Auskünfte zu erteilen, die er für die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 benötigt. (3) In den Fällen, in denen ein Konkursverfahren nicht eröffnet wird (§ 141 b Abs. 3) oder nach § 204 der Konkursordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Konkursverwalters nach Absatz 1 vom Arbeitgeber zu erfüllen. § 141 i Der Konkursverwalter hat auf Verlangen des Arbeitsamtes unverzüglich das Konkursausfallgeld zu errechnen und auszuzahlen, wenn ihm dafür geeignete Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung stehen und das Arbeitsamt die Mittel für die Auszahlung des Konkursausfallgeldes bereitstellt. Für die Abrechnung hat er den von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Kosten werden nicht erstattet. § 141 k (1) Soweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor Stellung des Antrages auf Konkursausfallgeld auf einen Dritten übertragen worden sind, steht der Anspruch auf Konkursausfallgeld diesem zu. Ein Vorschuß nach § 141 f Abs. 1 steht ihm nur zu, wenn die Übertragung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgt ist. Nr. 74 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 1483 (2) Soweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor Stellung des Antrages auf Konkursausfallgeld gepfändet oder verpfändet worden sind, wird hiervon auch der Anspruch auf Konkurs-ausfallgeld erfaßt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Pfandrechte, die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehen, die auf die Bundesanstalt nach § 141 m übergegangen sind, erlöschen, wenn das Arbeitsamt das Konkursausfallgeld an den Berechtigten gezahlt hat. § 141 1 (1) Der Anspruch auf Konkursausfallgeld kann selbständig nicht verpfändet oder übertragen werden, bevor das Konkursausfallgeld beantragt worden ist. Eine Pfändung des Anspruches auf Konkursausiallgeld vor diesem Zeitpunkt gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie den Anspruch auf Konkursausfallgeld erst von diesem Zeitpunkt an erfaßt. (2) Der Anspruch auf Konkursausfallgeld kann wie der Anspruch auf Arbeitseinkommen gepfändet, verpfändet oder übertragen werden, nachdem das Konkursausfallgeld beantragt worden ist. § 141 m (1) Die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen, gehen mit der Stellung des Antrages auf Kon-kursausfallgekl auf die Bundesanstalt über. (2) Die gegen den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Konkursordnung findet gegen die Bundesanstalt, statt. § 141 n Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, die auf Arbeitsentgelte für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens entfallen und bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht entrichtet worden sind, entrichtet das Arbeitsamt auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle. Die Einzugsstelle hat dem Arbeitsamt die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, daß die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 entrichtet werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden, §§ 141 c, 141 e, 141 h Abs. 1 und 3 sowie § 141 m Abs. 1 gelten entsprechend." 6. § 145 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Worten "nach § 133" die Worte ", eine Verdienstbescheini-gung nach § 141 h Abs. 1 und 3" eingefügt und nach dem Wort "ausfüllt" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 2 werden vor den Worten "§ 144 Abs. 3" die Worte "den §§ 141 g, 141 h Abs. 2 oder" eingefügt und nach dem Wort "erteilt" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird eingefügt: "3. als Konkursverwalter die Verpflichtungen nach § 141 i Satz 1 und 2 nicht erfüllt,". 7. In § 167 Satz 1 werden die Worte "nach § 186 a durch eine Umlage" durch die Worte "durch Umlagen (§§ 186 a bis 186 d)" ersetzt. 8. Der Zweite Unterabschnitt des Sechsten Abschnittes erhält folgende Überschrift: "Umlage für die Produktive Winterbauförderung". 9. Nach dem Zweiten Unterabschnitt des Sechsten Abschnittes wird folgender Dritter Unterabschnitt eingefügt: "Dritter Unterabschnitt Umlage für das Konkursausfallgeld § 186 b (1) Die Mittel für das Konkursausfallgeld einschließlich der Beiträge nach § 141 n, der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung des Konkursausfallgeldes zusammenhängen, werden von den Berufsgenossenschaften jährlich nachträglich aufgebracht. (2) Die Verwaltungskosten und die sonstigen Kosten werden pauschaliert. Die Höhe der Pauschale bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt und der Verbände der Berufsgenossenschaften durch Rechtsverordnung. § 186 c (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft bringen die Mittel für das Konkursausfallgeld auf, soweit diese nicht von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§ 186 d) aufgebracht werden. Sie zahlen ihre Anteile bis zum 30. Juni eines jeden Jahres an die Bundesanstalt. (2) Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an den aufzubringenden Mitteln entspricht dem Verhältnis ihrer Lohnsumme zu der Gesamtlohnsumme der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft. Unberücksichtigt bleiben die Lohnsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. (3) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft legen den von ihnen, aufzubringenden Anteil nach dem 1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Entgelt der Versicherten in den Unternehmen auf ihre Mitglieder um; hierbei bleiben die in Absatz 2 Satz 2 genannten Mitglieder unberücksichtigt. Die Satzung kann bestimmen, 1. daß der Anteil nach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten umgelegt wird, 2. daß die durch die Umlage auf die Mitglieder entstehenden Verwaltungskosten mit umgelegt werden, 3. daß von einer besonderen Umlage abgesehen wird. Im übrigen gelten die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend. (4) Die Berufsgenossenschaften und die Bundesanstalt übermitteln dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. bis zum 31. März eines jeden Jahres die Angaben, die für die Berechnung der Anteile der Berufsgenossenschaften erforderlich sind. Dieser ermittelt die Anteile der Berufsgenossenschaften und teilt sie den Berufsgenossenschaften und der Bundesanstalt mit. Der Hauptverband und die Bundesanstalt können ein anderes Verfahren vereinbaren. § 186 d (1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bringen die Mittel für das Konkursausfallgeld auf, das den bei ihnen versicherten Arbeitnehmern gezahlt worden ist. Sie zahlen ihre Anteile bis zum 30. September eines jeden Jahres an die Bundesanstalt. (2) Der Anteil jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft an den aufzubringenden Mitteln entspricht dem Verhältnis der Summe der von ihr im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Renten zu der Summe der von allen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gezahlten Renten. Der Berechnung nach Satz 1 werden nur die Summen der Renten zugrunde gelegt, die nicht nach Durchschnittssätzen berechnet worden sind. Die Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können durch übereinstimmenden Beschluß bestimmen, daß die Anteile jeder Berufsgenossenschaft nach einem anderen angemessenen Maßstab ermittelt werden. (3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften legen den von ihnen aufzubringenden Anteil nach ihrer Satzung auf ihre Beitragsschuldner (§ 819 der Reichsversicherungsordnung) um. § 186 c Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Satz 3 gelten entsprechend; § 186 c Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V. tritt." 10. Der bisherige Dritte Unterabschnitt des Sechsten Abschnittes erhält die Überschrift "Vierter Unterabschnitt". § 230 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4 werden die Worte "oder nicht vollständig" durch die Worte "nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" ersetzt. 2. Folgende Nr. 4 a wird eingefügt: "4 a. entgegen § 141h Abs. 1 oder 3 eine Verdienstbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgestellt,". 3. In Nummer 5 werden vor den Worten "§ 144 Abs. 3" die Worte "den §§ 141 g, 141 h Abs. 2," eingefügt. Artikel 2 Änderung sonstiger Gesetze §1 Änderung der Konkursordnung 1. § 59 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners die Ansprüche a) der Arbeitnehmer auf die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Gemeinschuldner, der im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigten auf die Bezüge aus einem Berufsbildungsverhältnis mit dem Gemeinschuldner sowie der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten auf die Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Gemeinschuldner, b) der Arbeitnehmer auf Entschädigung aus einer Wettbewerbsabrede mit dem Gemeinschuldner, c) der Handelsvertreter auf Vergütung einschließlich Provision gegen den Gemeinschuldner, sofern diese Handelsvertreter zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und ihnen während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als tausend Deutsche Mark an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen zugestanden haben oder noch zustehen, cl) der Berechtigten auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung gegen den Gemeinschuldner;". b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 11. 1. § Nr. 74 ¦¦•- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1974 1485 c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Gehen in Absatz, 1 Nr. 3 Buchstabe a bezeichnete Ansprüche nach § 141 m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Arbeit über, so werden sie als Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 berichtigt." 2. § 60 erhält folgende Fassung: "§60 (1) Sobald sich herausstellt, daß die Konkursmasse zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger nicht ausreicht, werden Massekosten und Masseschulden, soweit diese Ansprüche auf einen Geldbetrag gerichtet sind, nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1,2, 2. die Messekosten im Sinne des § 58 Nr. 1, 2, von diesen zuerst die baren Auslagen, 3. die Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3, 4, 4. die Massekosten im Sinne des § 58 Nr. 3. (2) § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 709), geändert durch die Vergleichsordnung vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 139), bleibt unberührt." 3. § 61 wird wie folgt geändert: a) In den Eingangsworten entfallen die beiden Beistriche sowie die Worte: "bei gleichem Range nach Verhältnis ihrer Beträge". b) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. wegen der Rückstände für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners die Forderungen a) der Arbeitnehmer auf die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Gemeinschuldner, der im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigten auf die Bezüge aus einem Berufsbildungsverhältnis mit dem Gemeinschuldner sowie der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten auf die Bezüge aus einem Be-schäfUgungsverhältnis mit dem Gemeinschuldner, b) der Arbeitnehmer auf Entschädigung aus einer Wettbewerbsabrede mit. dem Gemeinschuldner, c) der Handelsvertreter auf Vergütung einschließlich Provision gegen den Gemeinschuldner, sofern diese Handelsvertreter zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a des Han- delsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und ihnen während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als tausend Deutsche Mark an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen zugestanden haben oder noch zustehen, d) der Berechtigten auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung gegen den Gemeinschuldner, soweit die Forderungen nicht Masseschulden sind;". c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die in Absatz 1 unter einer Nummer zusammengefaßten Forderungen haben den gleichen Rang. Gleichrangige Konkursforderungen werden nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt." 4. In § 103 Abs. 2 werden nach dem Wort "Gemeinschuldner" ein Beistrich und die Worte "jeder der in § 59 Abs. 1 Nr. 3 genannten Massegläubiger" eingefügt. 5. § 224 wird wie folgt geändert: a) Die Verweisung "§ 59" wird durch die Verweisung "§ 59 Abs. 1" ersetzt. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten haben den Rang des § 60 Abs. 1 Nr. 3." 6. In § 231 und in § 232 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils die Verweisung "§ 224 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 224 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. 7. § 236 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Kann einer der in § 59 Abs. 1 Nr. 3 genannten Massegläubiger oder ein Konkursgläubiger die Berichtigung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen, so ist er berechtigt, die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesamtgut zu beantragen." §2 Änderung der Vergleiclisordnimg 1. In § 26 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Zu den Vergleichsforderungen gehören ferner nicht die Ansprüche, die im Konkurs Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 der Konkursordnung sind." 2. In § 106 wird die Verweisung "§ 59 Nr. 1 der Konkursordnung" durch die Verweisung "§ 59 Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung" ersetzt. 7. 1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I das Konkursverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden ist; § 141 b Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. §2 Die durch Artikel 2 geänderten Vorschriften sind für Konkurs- und Vergleichsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden sind, sowie für Anschlußkonkursverfahren, die sich an ein Vergleichsverfahren anschließen, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden ist, in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden. §3 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am. Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 17. Juli 1974 Der Bundespräsident Scheel Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt §3 Änderung des Handelsgesetzbuchs § 75 e entfällt. §4 Änderung der Reichsversicherungsordnung § 28 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: "(3) Rückstände für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens oder vor dem Ableben des Gemeinschuldners sind Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3 der Konkursordnung, soweit sie nicht nach § 141 n Satz 3 in Verbindung mit § 141 m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen sind. Soweit die Rückstände Konkursforderungen sind, bestimmt sich ihr Rang nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Konkursordnung." Artikel 3 Übergangs- und Schlußvorschriften §1 Die Vorschriften des Dritten Unterabschnittes des Vierten Abschnittes des Arbeitsförderungsgesetzes sind erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel