Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 84 vom 03.08.1974  - Seite 1625 bis 1628 - Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes esse 1625 Teil I Z1997Ä 1974 Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1974 Nr. 84 Tag Inhalt 30. 7. 74 Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes .............. 330-1, 820-1 30.7.74 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 9232-1 Seite 1625 1629 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften............ 1646 Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Vom 30. Juli 1974 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 17 Abs. 5 erhält, folgende Fassung: "(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt." 2. In § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Das Gericht, das den zu ihm beschritte-nen Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3) einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluß verweisen." 3. § 68 wird aufgehoben. 4. § 72 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten auch zulässig, wenn sein Aufenthaltsort vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist oder wenn er nicht in der Lage ist, sich über die rechtserheblichen Tatsachen allgemeinverständlich auszudrücken. Ist der Beteiligte gesetzlich vertreten, ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen in der Person des gesetzlichen Vertreters vorliegen." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Dem Beteiligten kann für die Kosten des besonderen Vertreters das Armenrecht bewilligt werden. Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden." 5. In § 73 Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort "Arbeitgebern" ein Komma und die Worte "von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft" eingefügt. 6. § 78 erhält folgende Fassung: "§ 78 (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder 1626 Bundesgesetzblatt, 3. ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will. (2) In Angelegenheiten der Unfallversicherung, der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten und der Kriegsopferversorgung ist die Anfechtungsklage auch ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes begehrt wird, der eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht; ist zweifelhaft, ob es sich bei einem Rechtsbehelf um einen Widerspruch oder eine Klage handelt, so ist er als Widerspruch zu behandeln, wenn er bei der Stelle eingeht, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hat von mehreren Berechtigten einer Widerspruch eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, so ist zunächst über den Widerspruch zu entscheiden. (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist." 7. Die §§ 79 bis 82 werden aufgehoben. 8. In § 85 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Will in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle dem Widerspruch nicht stattgeben, so kann sie den Widerspruch dem zuständigen Sozialgericht als Klage zuleiten, wenn der Widerspruchsführer vorher schriftlich zustimmt." 9. § 97 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend." 10. § 103 erhält folgende Fassung: "§ 103 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden." 11. § 106 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen." 1 12. § 132 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind." 13. In § 149 werden das Wort "fünfhundert" durch das Wort "eintausend" und das Wort "fünfzig" durch das Wort "einhundertfünfzig" ersetzt. 14. § 150 Nr. 1 erhält, folgende Fassung: "1. wenn das Sozialgericht sie im Urteil zugelassen hat; sie ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat hrgang 1974, Teil I oder wenn das Urteil von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht;". 15. § 151 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Falle legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor." 16. § 160 erhält folgende Fassung: "§ 160 (1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in dem Urteil des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160 a Abs. 4 Satz 2 zugelassen worden ist. (2) Sie ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinrei-reichende Begründung nicht gefolgt ist. (3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden." . Nach § 160 wird folgender § 160 a eingefügt: "§ 160 a (1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert Nr. 84 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1974 1627 werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. (3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (4) Das Landessozialgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen. Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Rcvisionsfrist." 18. § 161 erhält folgende Fassung: "§ 161 (1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen. (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar. (3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt, das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist. (4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. (5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat." 19. § 162 erhält folgende Fassung: ,,§ 162 Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt." § 164 erhält folgende Fassung: "§ 164 (1) Die Revision ist bei. dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160 a Abs. 4 Satz 2 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160 a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. (2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben." In § 166 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitgebern" ein Komma und die Worte "von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft" eingefügt. "§ 168 Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig; das gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (§75 Abs. 1)." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. ,,§ 170 a Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mit- 21. 22. 23. 22. § 168 erhält folgende Fassung: 23. § 170 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 551 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht." 24. Nach § 170 wird folgender § 170 a eingefügt: 1.628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I gewirkt haben, vor Übergabe an die Geschäftsstelle zuzuleiten. Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern." 25. § 177 erhall folgende Fassung: "§ 177 Entscheidungen des Landessozialgerichts oder seines Vorsitzenden können vorbehaltlich des § 160 a Abs. 1 mit der Beschwerde nicht angefochten werden." Arükel II Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt, geändert und ergänzt: 1. § 368 b Abs. 7 erhält folgende Fassung: "(7) Das Verfahren vor den Berufungsausschüssen gilt als Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozial gericht.sgesel.zes." 2. § 368 m wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Soweit die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Absatz 4 zuständig sind, findet ein Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozial-gerichtsgescizes nicht statt." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 3. In § 368 n Abs. 4 Satz 7 werden die Worte "im Sinne der §§ 79 und 80 des Sozialgerichtsgeset- zes" durch die Worte "im Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes" ersetzt. Artikel III Die Zulässigkeit der Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte und Entscheidungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen zugestellt worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Artikel IV Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, 1. über Form und Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung bei Verwaltungsakten in Angelegenheiten der Unfallversicherung und der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, soweit Landesbehörden betroffen sind, 2. den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie die Paragraphenfolge zu ändern. Artikel V Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel VI Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 30. Juli 1974 Der Bundespräsident Scheel Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister für Arbeit und S o z i a 1 o r d n u n g Walter Arendt