Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 87 vom 08.08.1974  - Seite 1713 bis 1716 - Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters

Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters Bundesgesetzblatt 1713 Teill Z1997 A 1974 Ausgegeben zu Bonn am 8. August 1974 Nr. 87 Tag Inhalt . Seite 31. 7. 74 Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters ..................................... 1713 400-2, 404-1, 302-2, 315-1, 361-1, 2162-1, 451-1, 7110-1, 701-1, 7100-1, 7146-6 31. 7. 74 Zweite Verordnung über die Dringlichkeit von Ausgaben für Bauvorhaben in der Rentenversicherung der Arbeiter (2. BauDrVO) .............................................. 1717 820-1-2 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger ............................ Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften............ 1718 1718 Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters Vom 31. Juli 1974 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 2 erhält folgende Fassung: "§ 2 Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein." 2. Die §§ 3, 4 und 5 werden aufgehoben. 3. fn § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Trunksucht" die Worte "oder Rauschgiftsucht" eingefügt. 4. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben." 5. § 1597 Abs. 2 wird aufgehoben. 6. § 1600 k Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird aufgehoben. 6a. § 1610 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung." 7. § 1633 erhält folgende Fassung: "§ 1633 Die Sorge für die Person eines Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten." 8. § 1726 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des Kindes und, wenn das Kind minderjährig ist, die Einwilligung der Mutter erforderlich." 9. § 1747 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ein minderjähriges eheliches Kind kann nur mit Einwilligung der Eltern, ein minderjähriges 1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I nichteheliches Kind kann nur mit Einwilligung der Mutter an Kindes Statt angenommen werden." 10. § 1822 Nr. 5 erhält folgende Fassung: "5. zu einem Mi et- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit, des Mündels fortdauern soll;" 11. In § 1827 Abs. 2 werden die Worte "das achtzehnte Lebensjahr" durch die Worte "das vierzehnte Lebensjahr" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Ehegesetzes 1. § 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294), zuletzt geändert durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1243), verliert seine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im Land Berlin. 2. § 1 erhält, folgende Fassung: "§ 1 (1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. (2) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist." Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes § 14 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 94 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 558), wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, 771), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 563), wird wie folgt geändert: 1. § 56 wird aufgehoben. 2. § 196 wird aufgehoben. Artikel 5 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der Fassung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 960), zuletzt geändert durch Artikel 117 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469, 567), wird wie folgt geändert: 1. In § 91 wird die Zahl "99" durch die Zahl "98" ersetzt. 2. § 99 wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch Artikel 77 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 554), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "junge Menschen über 21 Jahre" durch die Worte "Personen über 18 Jahre" ersetzt. 2. § 48 a Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben. 3. In § 48a Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "bis" hinter "§ 1597 Abs. 1" durch das Wort "und" ersetzt. 4. In § 62 werden die Worte "das 20. Lebensjahr" durch die Worte "das 17. Lebensjahr" ersetzt. 5. In § 64 Satz 1 werden die Worte "das 20. Lebensjahr" durch die Worte "das 17. Lebensjahr" ersetzt. 6. In § 67 Abs. 4 werden die Worte "das 20. Lebensjahr" durch die Worte "das 17. Lebensjahr" ersetzt. 7. In § 68 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte "vollendete 20. Lebensjahr" durch die Worte "vollendete 17. Lebensjahr" ersetzt. 8. Nach § 75 wird folgender neuer § 75a eingefügt: "§ 75 a (1) Ist im Rahmen der Freiwilligen Erziehungshilfe oder der Fürsorgeerziehung eine Maßnahme zur schulischen oder beruflichen Bildung einschließlich der Berufsvorbereitung eingeleitet worden, so kann diese Maßnahme über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit hinaus fortgesetzt werden, wenn der Volljährige dies beantragt und sich bereit erweist, am Erfolg der Maßnahme mitzuwirken. Der Antrag kann auch Nr. 87 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1974 1715 schon innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt werden. (2) § 85 gilt entsprechend." Artikel 7 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom l.März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 525), wird wie folgt geändert: 1. In § 105 Abs. 1 werden die in Bezug genommenen Vorschriften "§§ 4 bis 32" durch die Worte "§§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend" ersetzt. 2. § 107 erhält folgende Fassung: "§ 107 Gerichtsverfassung Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33, 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsend^ entsprechend." 3. § 109 erhält folgende Fassung: "§ 109 Verfahren (1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden §§ 43, 50 Abs. 3, § 68 Nr. 1, 3 und § 73 entsprechend anzuwenden. Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. (2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3, §§ 52, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81 entsprechend. § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist." 4. § 110 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Von den Vorschriften über die Vollstrek-kung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93 a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat." Artikel 8 Änderung der Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 175 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 587), wird wie folgt geändert: 1. § 71 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. volljährig ist,". 2. § 96 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das Wahlrecht kann nur von volljährigen Personen ausgeübt werden." 3. § 97 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 c) erhält folgende Fassung: ,,c) am Wahltag volljährig sind und". b) In Nummer 2 b) werden die Worte "das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben" durch die Worte "volljährig sind" ersetzt. 4. § 98 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Wählbar zum Wahlmann ist jeder wahlberechtigte Geselle, der volljährig ist." 5. § 99 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. am Wahltag volljährig sind,". Artikel 9 Änderung weiterer Bundesgesetze 1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (Bundesgesetzblatt I S. 920), zuletzt geändert durch § 103 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Bundesgesetzbl. I S. 1112), werden die Worte "das 25. Lebensjahr vollendet haben" durch die Worte "volljährig sind" ersetzt. 2. § 57 a Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichgesetzbl. S. 871), zuletzt geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), erhält folgende Fassung: "3. noch nicht volljährig ist." 3. § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 184 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469, 590), erhält folgende Fassung: "3. der Wäger minderjährig ist." 1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Artikel 10 U bei gangs Vorschriften 1. Ist vor dem Inkiülllrelen dieses Gesetzes ein Antrag auf Befreiung einer Frau vom Erfordernis der Ehemündigkeit gestellt worden, so gelten hierfür die bisherigen Vorschriften. 2. Ist einer Frau vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit erteilt worden, so sieht der Eheschließung § 1 des Ehegeselzes in der Fassung des Artikels 2 Nr. 2 nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn einer Frau nach Nummer 1 die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit erteilt wird. 3. (1) Eine Rente nach § 590 Abs. 2 und § 1268 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 779), zuletzt geändert durch Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl, I S. 469, 613), § 45 Abs. 2 Nr. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzblatt I S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 253 des Einführungsgeselzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 618), und § 69 Abs. 2 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 254 des Einführungsgesetzes zum Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 31. Juli 1974 Der Bundespräsident Scheel Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Katharina Focke Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 469, 619), auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen der Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes Anspruch besteht und deren Voraussetzungen entfallen, weil das Kind auf Grund dieses Gesetzes volljährig wird, ist bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 21. Lebensjahr vollendet, zu zahlen. Satz 1 gilt insoweit nicht, als die Voraussetzungen für die Rente aus Gründen entfallen, die vom Alter des Kindes unabhängig sind. (2) Wird das Kind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes volljährig, so wird die Rente nach Absatz 1 bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem die Dreijahresfrist endet. Absatz 1 Satz 2 gilt. Artikel 11 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft