Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 91 vom 14.08.1974  - Seite 1873 bis 1877 - Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz - HeimG)

Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz – HeimG) Bundesgesetzblatt 1873 Teill Z1997A 1974 Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1974 Nr.91 Tag Inhalt 7. 8. 74 Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz — HeimG)........................................................................ 7100-1 5. 8. 74 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes...................................................... 2037-1-4 Seite 1873 1878 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 47 ............................... Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften........... 1879 1880 Gesetz über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz — HeimG) Vom 7. August 1974 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen, die alte Menschen sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen und betreuen, soweit es sich nicht um Krankenhäuser, Tageseinrichtungen oder Einrichtungen • der beruflichen Rehabilitation handelt. In Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gilt dieses Gesetz jedoch für die Teile, die der Unterbringung der in Satz 1 bezeichneten Personen dienen. (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Arten von Einrichtungen bestimmen, die nach Absatz 1 als gleichartige Einrichtungen gelten. § 2 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist es 1. die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner in den Einrichtungen der in § 1 genannten Art vor Beeinträchtigungen zu schützen, 2. zu verhindern, daß zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung ein Mißverhältnis besteht, 3. die Beratung der Bewohner und der Träger von Einrichtungen der in § 1 genannten Art zu fördern und 4. zurückzuzahlende Leistungen, die im Hinblick auf die Unterbringung in einer Einrichtung von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern erbracht werden, zu sichern. (2) Die Selbständigkeit der Träger der Einrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt. 1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I § 3 Mindestanforderungen. Zur Durchführung des § 2 legt der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Mindestanforderungen fest 1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflachen und die sanitären Anlagen; 2. für die Eignung des Leiters der Einrichtung und der Beschäftigten sowie für die Zahl der Beschäftigten. § 4 Heimvertrag Zwischen dem Träger und dem Bewerber ist ein Heimvertrag abzuschließen. Soweit für öffentlichrechtliche Anstalten eine Benutzungsordnung erlassen ist, kann der Heimvertrag darauf verweisen. Vor Abschluß des Heimvertrages ist der Bewerber schriftlich über die zur Beurteilung des Vertrages oder der Benutzungsordnung erforderlichen Angaben, insbesondere die Leistungen und Ausstattung der Einrichtung und die Rechte und Pflichten der Bewohner, zu informieren. § 5 Mitwirkung der Heimbewohner (1) Die Bewohner der in diesem Gesetz genannten Einrichtungen wirken durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebes wie Unterbringung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mit. Die Mitwirkung ist auf die Verwaltung sowie die Geschäftsund Wirtschaftsführung der Einrichtung zu erstrek-ken, wenn ein Finanzierungsbeitrag an den Träger im Zusammenhang mit einer Unterbringung in einer Einrichtung geleistet worden ist. (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Wahl des Heimbeirates sowie über Art, Umfang und Form der Mitwirkung fest. § 6 Erlaubnis (1) Wer eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Einrichtungen, die von den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden, anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder den Trägern im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes unterhalten werden. Dem Antrag auf Erlaubniserteilung sind insbesondere alle Musterverträge, die für die Verträge mit den Bewohnern, Bewerbern oder Leistenden im Sinne des § 14 Abs. 3 verwendet werden sollen und die Satzung des Trägers beizufügen. (2) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Art der Einrichtung und für bestimmte Räume zu erteilen. (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 2. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner, insbesondere die ärztliche oder gesundheitliche Betreuung, nicht gesichert ist, 3. die Betreuung pflegebedürftiger Bewohner in der Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise nicht gewährleistet ist, 4. die Einhaltung der Mindestanforderungen nach den auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnungen nicht gewährleistet ist, 5. die Prüfung der einzureichenden Unterlagen ergibt, daß a) zwischen den gebotenen Leistungen und dem geforderten Entgelt ein Mißverhältnis besteht oder b) die Einhaltung der nach § 14 Abs. 4 erlassenen Vorschriften nicht gewährleistet ist. § 7 Anzeige (1) Wer den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 1 aufnimmt, hat dies gleichzeitig der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Name und Anschrift des Trägers sowie Art, Standort und Bettenzahl der Einrichtung sowie die berufliche Ausbildung und der berufliche Werdegang des Leiters anzugeben. Der Anzeige ist je ein Exemplar der Musterverträge, der Satzung des Trägers und der Heimoirdnung beizufügen. (2) Ferner sind die Änderung der Art und der Bettenzahl der Einrichtung, der Wechsel des Leiters und die Verlegung der Einrichtung anzuzeigen. (3) Wer den Betrieb einer Einrichtung ganz oder teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die geplante Unterbringung der Bewohner und die geplante ordnungsmäßige Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern zu verbinden. § 8 Buchführungs- und Meldepflichten (1) Der Träger einer Einrichtung ist verpflichtet, Bücher zu führen. (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang 1. der Buchführungspflicht des Trägers der Einrichtungen und 2. der Meldepflichten über den Personalbestand, die Zahl der belegten Plätze, die Sterbefälle und besondere Vorkommnisse in einer Einrichtung erlassen. Nr. 91 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1974 1875 § 9 Auskunft und Nachschau (1) Der Träger und der Leiter der Einrichtung haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen. (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Einrichtung beauftragten Personen sind befugt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen, sich mit den Bewohnern in Verbindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, betreten werden. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 10 Beteiligung an der Überwachung (1) Die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, die Kommunalen Spitzenverbände und sonstige Vereinigungen auf Landesebene sind auf Antrag an der behördlichen Überwachung der ihnen angehörenden Träger angemessen zu beteiligen, wenn der jeweilige Träger zustimmt. (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Beteiligung an der Überwachung erlassen. § U Beratung (1) Die zuständigen Behörden sollen auf Antrag 1. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Einrichtungen der in § 1 genannten Art und über die Rechte und Pflichten der Bewohner solcher Einrichtungen informieren und 2. Personen und Träger, die die Schaffung von Einrichtungen der in § 1 genannten Art anstreben oder derartige Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Einrichtungen beraten. (2) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger unter Beteiligung seines Verbandes über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. (3) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 95 Bundessozialhilfegesetz, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung der in § 1 genannten Einrichtungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zu beraten. § 12 Auflagen und Anordnungen Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können den Trägern von Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach § 6 bedürfen, Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohles der Bewohner oder zur Vermeidung eines Mißverhältnisses zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich sind. Gegenüber Trägern von Einrichtungen, die einer Erlaubnis nach § 6 nicht bedürfen, können entsprechende Anordnungen erlassen werden. § 13 Beschäftigungsverbot Dem Träger einer Einrichtung kann die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen. § 14 Vermögensvorteile (1) Dem Träger einer Einrichtung ist es untersagt, sich über das für die Unterbringung, Beköstigung und Pflege der Bewohner vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Vermögensvorteil ausschließlich für gemeinnützige Zwecke oder in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung versprochen oder gewährt wird. (2) Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern der Einrichtung ist es untersagt, sich für zu erbringende Leistungen Vermögensvorteile versprechen oder gewähren zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. (3) Darlehen, Vorauszahlungen, Geldleistungen zum Zwecke des Eigentumserwerbs bis zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs und sonstige Geld- und geldwerte Leistungen, die zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners in einer Einrichtung erbracht worden sind, sind zurückzuzahlen, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind oder eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 zugelassen worden ist. 1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I (4) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Pflichten des Trägers im Falle der Entgegennahme von Leistungen im Sinne des Absatzes 3 erlassen, insbesondere über die Pflichten 1.. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche zu erbringen, 2. die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten, 3. dem Leistenden vor Abschluß des Vertrages die für die Beurteilung des Vertrages erforderlichen Angaben, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche in schriftlicher Form, auszuhändigen. In der Rechtsverordnung kann lerner die Befugnis des Trägers zur Entgegennahme und Verwendung der Leistungen im Sinne des Absatzes 3 beschränkt werden sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht näher geregelt werden. Außerdem kann in der Rechtsvorordnung der Träger verpflichtet werden, die Einhaltung seiner Pflichten nach Absatz 3 und der nach den Sätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zu einer wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt, des Prüfungsberichtes, die Verpflichtungen des Trägers gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Träger geregelt werden. § 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 6 Abs. 3 vorgelegen haben. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 gerechtfertigt hätten. § 16 Untersagung (1) Der Betrieb einer Einrichtung, für die eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 nicht erforderlich ist, ist zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 6 Abs. 3 die Versagung einer Erlaubnis gerechtfertigt hätten. (2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn 1. der Träger der Einrichtung eine Anordnung nach § 12 nicht befolgt, 2. die Voraussetzungen für den Widerruf einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 vorliegen. § 1-7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt, 2. eine Einrichtung im Sinne des § 1 betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 16 untersagt worden ist, 3. dem Verbot des § 14 Abs. 1 über die Annahme von Vermögensvorteilen, dem Gebot des § 14 Abs. 3 über die Rückzahlung oder einer nach § 14 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach § 3, § 5 oder § 8 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme zur Überwachung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder 2) nicht duldet, 4. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 12 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 5. Personen entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 13 beschäftigt, 6. dem Verbot des § 14 Abs. 2 über die Annahme von Vermögensvorteilen zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. § 18 Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes (1) Die Landesregierungen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Träger der Einrichtung 1. die Art der Einrichtung, für die die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert oder andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet, 2. Auflagen nach § 12 nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, 3. Personen entgegen einem nach § 13 ergangenen Verbot beschäftigt, 4. gegen § 14 Abs. 1 und 3 oder eine nach § 14 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung verstößt. Nr. 91 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1974 1877 (2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeif eignen und in. der Reget entweder eine ihren Aufgaben (Mit spreche ade Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrung besitzen. § 19 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Einrichtungen, die gewerblich betrieben werden, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz besondere Bestimmungen enthält. § 20 Nicht gewerbsmäßig betriebene, erlaubnispflichtige Einrichtungen Die Fortführung einer nicht gewerbsmäßig betriebenen Einrichtung, für die der Träger einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Safz 1 bedarf, kann verhindert werden, wenn die Erlaubnis nicht erteilt, zurückgenommen oder widerrufen ist. § 21 Aufhebung von Vorschriften § 38 Satz 1 Nr. 10 sowie die Sätze 2 und 3 der Gewerbeordnung werden aufgehoben. § 22 Fortgeltung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund von § 38 Satz 1 Nr. 10 und Sätze 2 bis 4 der Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 8 fort, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen. § 23 Übergangsvorschriften (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Einrichtung der in § 1 genannten Art betreibt, hat den Betrieb innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 7 gilt entsprechend. (2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis erforderlich ist, gilt sie demjenigen als erteilt, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine nach § 6 erlaubnisbedürftige Einrichtung befugt betreibt. Die Erlaubnisbehörde bestätigt dem Träger kostenfrei und schriftlich, daß er zum Betrieb der Einrichtung berechtigt ist. Die Bestätigung muß die Art und die Räume der Einrichtung bezeichnen. Wird die Anzeige nach Absatz 1 nicht fristgerecht erstattet, erlischt die Berechtigung zum Betrieb. § 24 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 25 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Die Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 7. August 1974 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Helmut Kohl Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit Bahr für Der Bundesminister Jugend, Familie und Gesundheit Katharina Focke