Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
Bundesgesetzblatt
1937
Teil I
Z1997A
1974
Ausgegeben zu Bonn am 17. August 1974
Nr. 94
Tag Inhalt Seite
15. 8. 74 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung ......................................... 1937
7100-1
15.8.74 Gesetz über Umwellstatistiken.................................................... 1938
15. 8. 74 Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch .................. 1942
450-16, 450-13-2, 450-2, 312-7, 453-17, 2126-8, 2162-1, 2170-1, 316-1, 610-1, 621-1, 690-1, 7100-1, 811-1, 2035-4, 2129-1, 2129-2, 2129-8, 703-1
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 15. August 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen.
Artikel 1
§ 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
1. Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,".
2. Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden 6 bis 8.
3. Folgende Sätze 2 und 3 werden eingefügt:
"In der Rechts Verordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verant-
wortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. August 1974
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs