Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 94 vom 17.08.1974  - Seite 1937 bis 1937 - Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung Bundesgesetzblatt 1937 Teil I Z1997A 1974 Ausgegeben zu Bonn am 17. August 1974 Nr. 94 Tag Inhalt Seite 15. 8. 74 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung ......................................... 1937 7100-1 15.8.74 Gesetz über Umwellstatistiken.................................................... 1938 15. 8. 74 Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch .................. 1942 450-16, 450-13-2, 450-2, 312-7, 453-17, 2126-8, 2162-1, 2170-1, 316-1, 610-1, 621-1, 690-1, 7100-1, 811-1, 2035-4, 2129-1, 2129-2, 2129-8, 703-1 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung Vom 15. August 1974 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen. Artikel 1 § 34 c Abs. 3 der Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. Nach der Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: "5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,". 2. Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden 6 bis 8. 3. Folgende Sätze 2 und 3 werden eingefügt: "In der Rechts Verordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verant- wortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden." Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 15. August 1974 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Dr. Helmut Kohl Für den Bundeskanzler Der Bundesminister des Innern Maihof er Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs